Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00456
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 26. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen und war unter anderem bei der Y.___ AG (seit Juli 2006, Urk. 8/72) und der Z.___ AG (seit Juli 2014, Urk. 8/33/1) in Teilzeitpensen als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (vgl. auch Urk. 8/71, 8/99), als sie am 13. Februar 2015 beim Entsorgen des Abfalls auf die rechte Körperseite stürzte (Urk. 8/3, 8/17). Als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die Suva Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 8/4-6), welche sie schliesslich per Ende Mai 2015 einstellte (Urk. 8/64/1-2).
Am 7. Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Arbeitsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/55). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 8/87). Die dagegen von der Versicherten am 6. Dezember 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 8/88/3-7) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.01258 vom 21. Februar 2017 ab (Urk. 8/95), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
1.2 Am 15. Februar 2018 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung, wobei sie auf in den Jahren 2017 und 2018 erlittene Unfälle hinwies (Urk. 8/97). Die IV-Stelle führte am 3. Mai 2018 ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 8/103) und holte insbesondere die Akten der Suva ein (Urk. 8/106). Am 22. November 2018 teilte sie der Versicherten schriftlich mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und nun der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 8/121). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 8/125, 8/131 f., 8/136 und 8/142/3-9) gab die IV-Stelle sodann bei der A.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/150), welches am 6. April 2020 erstattet wurde (Urk. 8/154). Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2020 nahm sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/156), wogegen die Versicherte am 6. Juli und ergänzend am 11. September 2020 Einwand erhob (Urk. 8/157, 8/162). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 5. Mai 2021, Urk. 8/173) und nahm nach Eingang weiterer medizinischer Akten (Urk. 8/177, 8/181) Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 2. Februar 2022, Urk. 8/182/6). Mit neuem Vorbescheid vom 13. April 2022 kündigte sie der Versicherten abermals die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/183), wogegen diese am 24. Mai und ergänzend am 24. Juni 2022 wiederum Einwand erhob (Urk. 8/186 f.). Am 5. Juni 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 8/191).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Juli 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 beabsichtigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu übermitteln. Versehentlich wurden die Unterlagen jedoch an die Beschwerdegegnerin versandt. Nach Feststellung dieses Irrtums wurde die Beschwerde schliesslich am 21. August 2024 an das hiesige Sozialversicherungsgericht überwiesen (Urk. 5; vgl. auch Urk. 8/195-198). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2023 zusammengefasst, die Prüfung der medizinischen Unterlagen habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst seit dem Unfall vom 13. Februar 2015 nur noch in einem 50%-Pensum ausüben könne. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie bis auf jeweils sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit nach den beiden Operationen im Jahr 2018 nie eingeschränkt gewesen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters sei aber davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin die Umstellfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Zum Zeitpunkt des genannten Unfalls sei die Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum erwerbstätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie dies bei guter Gesundheit fortgeführt hätte. Die restlichen 50 % wende sie für die Haushaltsführung auf. Für den Erwerbsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 25 %; im Haushaltsbereich liege dieser angesichts der im Rahmen der Abklärung vor Ort festgestellten 18%igen Einschränkung bei 9 %. Bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 34 % bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
Die gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände hätten keine andere Beurteilung zur Folge. Es bestehe namentlich kein Anlass für eine erneute polydisziplinäre Begutachtung. Im Gesamtkontext erweise sich ausserdem die vorgenommene Qualifikation als plausibel. Dem Ehemann sei eine gewisse Mithilfe im Haushaltsbereich im Sinne einer partnerschaftlichen Arbeitsteilung zumutbar. Schliesslich habe aufgrund der klar objektivierbaren Diagnosen auf ein strukturiertes Beweisverfahren verzichtet werden dürfen (Urk. 2 S. 3).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, selbst unter Berücksichtigung des A.___-Gutachtens müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ausgegangen werden. Diese gehe mit permanenten Rumpfvorbeugetätigkeiten und Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten einher, welche aus gutachterlicher Sicht zu vermeiden seien. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr aufgrund ihres weit fortgeschrittenen Alters nicht mehr zumutbar, was auch die Beschwerdegegnerin anerkenne, indem sie die Umstellfähigkeit für nicht mehr gegeben erachte. Mangels Vermittelbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab spätestens 1. August 2018. Anzumerken sei, dass sie im Gesundheitsfall aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der längst volljährigen Kinder in einem 100%-Pensum arbeiten würde, weshalb die gemischte Methode für Teilzeiterwerbende keine Anwendung finde. Selbst bei Anwendung dieser Berechnungsweise würde bei einer Qualifikation von 70 % im Erwerbs- und 30 % im Haushaltsbereich mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultieren (Urk. 1 S. 15-17). Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) einzuholen, da sich das A.___-Gutachten in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft und widersprüchlich erweise. Insbesondere sei die zwischenzeitlich bildgebend festgestellte Lebererkrankung nicht berücksichtigt worden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin ein strukturiertes Beweisverfahren zu Unrecht für nicht notwendig erachtet (Urk. 1 S. 17 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 3. November 2015 befand die Beschwerdegegnerin letztmals materiell über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/87), wobei die abschlägige Beurteilung vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.01258 vom 21. Februar 2017 bestätigt wurde (Urk. 8/95). Die genannte Verfügung bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis).
In medizinischer Hinsicht dienten damals hauptsächlich die Akten der Suva (Urk. 8/1-53, 8/60) sowie Berichte der behandelnden Arztpersonen (Urk. 8/68) als Grundlage. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 30 % im Erwerbs- und zu 70 % im Haushaltsbereich tätig (Urk. 8/73/3). Das Leistungsbegehren wies sie letztlich mit der Begründung ab, nach dem Unfallereignis vom 13. Februar 2015 habe bis zum 31. Mai 2015 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Unfallfremde Diagnosen seien nicht ersichtlich (Urk. 8/87). Seitens des Gerichts wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich keine Hinweise auf einen invalidisierenden somatischen Gesundheitsschaden ergeben hätten. Überdies könne bei der diagnostizierten depressiven Episode mangels Therapieresistenz nicht von einem psychischen Leiden mit invalidisierender Wirkung ausgegangen werden (Urk. 8/95/8-9).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 15. Februar 2018 (Urk. 8/97) gingen Unterlagen des B.___-spitals C.___ bei der Beschwerdegegnerin ein, wo sich die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2018 zwecks Behandlung sturzbedingter Verletzungen wiederholt in stationärer Behandlung befunden hatte (vgl. Urk. 8/103/4, 8/144). Mit Bericht vom 5. Juni 2018 wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/131/9):
- Status nach palmarer Plattenentfernung Radius rechts sowie palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius rechts am 18. April 2018 bei dislozierter Refraktur der distalen Radiusfraktur rechts.
Sechs Wochen postoperativ habe die Beschwerdeführerin noch leichte Schmerzen im Handgelenksbereich angegeben. Es hätten sich eine leichte dorsale Extensions- sowie eine leichte Volarbeugungseinschränkung feststellen lassen. Problemlos möglich gewesen seien die Umlenkbewegung sowie die ulnare und radiale Abduktion. Nach Massgabe der Beschwerden sei eine Vollbelastung möglich mit sofortigem freifunktionellen Beüben (Urk. 8/131/9). Einem weiteren Bericht der Arztpersonen des B.___-spitals C.___ vom 13. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit ihres Erachtens nicht eingeschränkt sei, ausser es komme zu einer Zunahme der Symptomatik (Taubheitsgefühl der Hände; Urk. 8/132/3).
3.2.2 In ihrem Bericht vom 7. Januar 2019 gingen die behandelnden Fachpersonen des D.___ im Wesentlichen von folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/125/9):
- Frozen Shoulder rechts (dominant)
- lumbovertebrales Syndrom
- cervicocephales Syndrom
- mässige Coxarthrose beidseits
- Knieschmerzen rechts
- rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1).
Die Beschwerdeführerin habe sich äusserlich geordnet, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. In der emotionalen Kontaktaufnahme habe sie sich abwartend und zurückhaltend präsentiert. Sie sei sachlich und aktiv im Spontanverhalten gewesen. Die Stimmung sei depressiv-resigniert erschienen mit affektiver Reizbarkeit. Verbal schien sie mitteilungsaktiv und redebedürftig zu sein. Die kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis) seien verlangsamt gewesen bei beweglichem formalem Denken und inhaltlicher Problemzentriertheit. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen hätten sich nicht ergeben. Anamnestisch bestünden keine Suizidgedanken bzw. -wünsche; eine akute Suizidalität habe nicht vorgelegen (Urk. 8/125/8). Seit 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei therapieresistenter Situation mit immer wieder vorkommenden Stürzen wegen Schwindels. Die Prognose sei daher schlecht (Urk. 8/125/10).
Bei im Vergleich zum Bericht vom 7. Januar 2019 identischen Diagnosen und im Wesentlichen unveränderten objektiven Befunden attestierten die behandelnden Fachpersonen des D.___ am 24. Mai 2019 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der körperlichen Beschwerden geführt (Urk. 8/136/9).
3.2.3 Dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 6. April 2020 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 9/154/8):
- chronische Schmerzen des rechten Schultergelenkes mit
- passiv demonstrierter deutlicher Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks
- Verdacht auf Impingement-Symptomatik und
- Rotatorenmanschetten-Defekt (MRI vom 16. Februar 2015, Sonographie vom 2. April 2012)
- Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks
- nach distaler Radiusfraktur rechts 01/2018, Osteosynthese, Refraktur und Reosteosynthese 04/2018
- mit Hypästhesien im Bereich der rechten Hand, am ehesten im Sinne von Endastschädigungen des Nervus medianus und ulnaris ohne motorische Ausfälle.
Im Gegensatz dazu verneinten die Gutachter in Bezug auf folgende Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/154/8-9):
- chronische Schmerzen der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (MRI vom 13. Juni 2015) ohne neurologische Auffälligkeiten oder Bewegungseinschränkung
- chronische Schmerzen des rechten Fusses
- in der Vergangenheit diagnostiziertes Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechts mehr als links
- mässige Coxarthrose beidseits
- mässige ISG-Arthrose beidseits
- chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen im Sinne der Osteochondrose, Diskusprotrusionen und Spondylarthrosen (MRI vom 13. Juni 2015) ohne neurologische Auffälligkeiten, Bewegungseinschränkungen oder Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur
- in der Vergangenheit beschriebene Knieschmerzen rechts bei Läsion des vorderen Kreuzbandes (MRI vom 13. Juni 2015) ohne aktuelle klinische Auffälligkeiten
- attackenförmige Kopfschmerzen, am ehesten im Sinne eines neuralgischen Schmerzsyndroms
- subjektive Gedächtnisstörung
- metabolisches Syndrom (Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Adipositas [BMI 40.4 kg/m2], Hyperlipidämie)
- Hepatopathie unklarer Genese
- Sinustachykardie
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), differentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Gemäss interdisziplinärer Konsensbeurteilung sei der Ausprägungsgrad der psychischen Veränderungen gering. Die allenfalls leichte depressive Episode sei nicht von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte für die von neurologischer und internistischer Seite gestellten Diagnosen. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Reinigung auf 50 % reduziert, wobei es sich um eine Leistungseinschränkung bei einer uneingeschränkten Anwesenheitszeit von 8.5 Stunden handle. Diese Einschätzung sei auf die Gesundheitsstörung des rechten Schultergelenkes und die damit verbundenen, objektivierbaren und nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen zurückzuführen. In Bezug auf das rechte Handgelenk sei anlässlich der orthopädischen Untersuchung eine offensichtlich vollständige Belastbarkeit sichtbar geworden. Auch habe sich die Feinmotorik der rechten Hand in unbeobachtet geglaubten Momenten wie beispielsweise beim An- und Ausziehen der Schuhe sowie beim Binden der Schnürsenkel uneingeschränkt präsentiert. Insgesamt seien die Funktionseinschränkungen des rechten Arms mit erheblichen Inkonsistenzen vorgebracht und gezeigt worden (Urk. 8/154/9-10).
Gesamthaft ergebe sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, wobei dies retrospektiv angesichts der schon 2012 diagnostizierten Rotatorenmanschettenruptur rechts mit dokumentierten, zunehmenden Schmerzen ab Februar 2015 angenommen werden könne. Demgegenüber ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit mit Ausnahme entsprechender Rekonvaleszenzen von sechs Wochen nach den zweifachen Operationen des rechten Handgelenks 2018 längerfristig eingeschränkt gewesen sei. Dem Belastungsprofil entsprächen körperlich leichte Tätigkeiten. Diese sollten wechselweise im Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden mit der Möglichkeit selbst gewählter Positionswechsel. Zu vermeiden seien permanente Gerüst- und Leitertätigkeiten, permanente Tätigkeiten auf unebenem Gelände, permanente Rumpfvorbeugetätigkeiten sowie Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten, für das Achsorgan und die unteren Extremitäten. Aus psychiatrischer Sicht seien vorstrukturierte klare Aufgabenstellungen sowie Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderung an die Konfliktfähigkeit sinnvoll (Urk. 8/154/12-14).
3.2.4 Im Rahmen einer Abdomensonographie vom 12. April 2021 stellte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Leitender Arzt am Universitätsspital F.___, die Diagnose einer Leberzirrhose bei metabolischer assoziierter Fettlebererkrankung (MAFLD; Urk. 8/177/1). Mit Bericht vom 26. Januar 2022 (Eingangsdatum) hielt er fest, dass es sich um eine Leberzirrhose im Stadium Child A MELD-Score 6 handle (Urk. 8/181/2). Die Leistungsfähigkeit sei dadurch vermindert, wobei aus hepatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bestehe (Urk. 8/181/4-5).
3.2.5 Die RAD-Ärztin dipl.-med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Gesundheitswesen, äusserte sich mit Stellungnahme vom 2. Februar 2022 dahingehend, dass die Angaben von Prof. Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. So fehle es an quantitativen Angaben zur festgestellten Leistungseinbusse. Zudem sei eine Leberzirrhose im Stadium Child A MELD-Score 6 in der Regel asymptomatisch. Es könne weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 8/182/6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 6. April 2020 (Urk. 8/154). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1).
4.2 Weder von internistischer noch von neurologischer Seite wurden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/154/57-58, 8/154/69-70). Die neurologische Beurteilung wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt, wobei auch keine anderslautenden fachärztlichen Einschätzungen aktenkundig sind. Der Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt Neurologie, legte insbesondere schlüssig dar, dass die geklagten rechtsseitigen Schulterschmerzen nicht neurologischer Genese seien. In Bezug auf das chronische zervikozephale und lumbospondylogene Schmerzsyndrom vermochte er keine radikulären Ausfälle zu verzeichnen. Ferner wies Dr. H.___ darauf hin, dass keine neurologische Ursache für die Sturzereignisse habe gefunden werden können. Diese seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin alle ohne Bewusstseinsverlust oder Schwindelgefühle einhergegangen, sodass u.a. eine Epilepsie oder eine zerebrale Durchblutungsstörung sehr unwahrscheinlich erschienen (Urk. 8/154/54-55).
Betreffend die internistische Einschätzung rügt die Beschwerdeführerin, dass die fortgeschrittene Lebererkrankung von gutachterlicher Seite nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 18 Ziff. 7.3). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seiner Teilexpertise aufgrund der erhöhten Laborwerte von einer Hepatopathie unklarer Genese ausging und seine Beurteilung demnach in Kenntnis einer Leberschädigung abgegeben hat (Urk. 8/154/66-68). Andererseits vermag die Beschwerdeführerin mit dem Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 26. Januar 2022 (Urk. 8/181) nicht überwiegend wahrscheinlich darzutun, dass nach der Begutachtung eine relevante Verschlechterung der Lebererkrankung eingetreten ist. Zwar wurde aufgrund einer Leberzirrhose und unter Hinweis auf eine dadurch verminderte Leistungsfähigkeit eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/181/4-5). Der RAD legte jedoch überzeugend dar, weshalb dieser Einschätzung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gefolgt werden könne. So sei die Leberzirrhose im Stadium Child A MELD-Score 6 (vgl. Urk. 8/181/2) in der Regel asymptomatisch (Urk. 8/182/6). Dies erscheint namentlich mit Blick auf den vorangegangenen Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 12. April 2021 schlüssig, in welchem eine kompensierte Leberzirrhose beschrieben und keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 8/177/2). Sein Attest ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache zu würdigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
In orthopädisch-traumatologischer Hinsicht ging der Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft aus. Diese führte er hauptsächlich auf die Beeinträchtigung des rechten Schultergelenks zurück. Für angepasste Tätigkeiten schloss er auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/154/39-40). Eine Abweichung von dieser fachärztlichen Beurteilung erachtetet die Beschwerdeführerin insofern als gerechtfertigt, als sie aufgrund des statuierten Belastungsprofils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für ausgewiesen hält (Urk. 1 S. 15 f.). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen, da die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht angezweifelt wird und auch keine abweichenden orthopädischen Einschätzungen vorliegen. Namentlich lassen sich den im Nachgang zu den beiden Handgelenksoperationen verfassten Berichten des B.___-spitals C.___ (Urk. 8/131/9-10, 8/132) keine Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen entnehmen.
4.3 Aus psychiatrischer Perspektive bescheinigte Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/154/85). Diagnostisch ging er in seiner Teilexpertise von einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) und einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) bzw. im Sinne einer Differentialdiagnose von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aus (Urk. 8/154/83).
Die Beschwerdeführerin moniert unter Verweisung auf die Berichte des D.___, dass statt einer leichten vielmehr eine mittelgradige, rezidivierende depressive Störung vorliege (Urk. 1 S. 18 Ziff. 7.3). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1), und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (BGE 145 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4). Hiervon abgesehen fehlt in den Berichten des D.___ eine nachvollziehbare Herleitung der genannten Diagnose. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde zudem nicht auf psychische Beschwerden zurückgeführt (Urk. 8/125/10, 8/136/9). Es besteht daher kein triftiger Grund, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Dr. K.___ hat diese in Kenntnis der medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Symptomatik und der klinischen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 8/154/74-81). Dabei bezog er insbesondere auch die mittels Laboruntersuchung nachgewiesene, mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einnahme des ihr verordneten Antidepressivums sowie die fehlende regelmässige Inanspruchnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit ein (Urk. 8/154/78, 8/154/82 und 8/154/84; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.5.1 mit Hinweisen), was beides gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei zu Unrecht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet worden (Urk. 1 S. 18 Ziff. 7.3), erweist sich auch diese Rüge als nicht stichhaltig. Zwar finden die von der Rechtsprechung in BGE 141 V 281 entwickelten Standardindikatoren grundsätzlich auf sämtliche psychischen Leiden Anwendung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Auf deren Prüfung kann jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet werden, wo dies nicht nötig ist. Das strukturierte Beweisverfahren bleibt insbesondere entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert zukommt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine konkreten Indizien erkennbar sind oder geltend gemacht wurden, die dem Beweiswert des A.___-Gutachtens abträglich sind. Gestützt darauf ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit seit der Begutachtung in einem 100%-Pensum zumutbar ist. Diese Einschätzung hat mit Ausnahme der jeweils sechswöchigen Genesungsphasen nach den stattgefundenen operativen Eingriffen auch retrospektiv Geltung (Urk. 8/154/12). Ob die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft restlos überzeugt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben. Festgehalten werden kann jedenfalls, dass in Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Sachlage von den (eventualiter) beantragten weiteren Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt namentlich unter Hinweis auf ihr fortgeschrittenes Alter vor, ihre Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten zu können (Urk. 1 S. 16 f.). Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus, indem sie die Umstellfähigkeit bei der Beschwerdeführerin für nicht mehr gegeben erachtet (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 8/182/6-7).
5.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).
5.3 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (5. Juni 2023) war die im Dezember 1959 geborene Beschwerdeführerin bereits rund 63.5 Jahre alt. Massgebend ist vorliegend allerdings das Datum der A.___-Begutachtung (6. April 2020), da die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bereits damals zuverlässig feststand (vgl. vorstehende E. 4.1-4.4). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 60 Jahre und vier Monate alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3). Dies muss umso mehr gelten, da die Gutachter eine leidensadaptierte Tätigkeit auch retrospektiv mit Ausnahme der jeweils sechswöchigen Rekonvaleszenzzeiten nach den Handgelenksoperationen im Jahr 2018 für möglich erachteten (Urk. 8/154/12). Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführerin ein Vollzeitpensum zumutbar ist und körperlich leichte, wechselbelastende Hilfsarbeitertätigkeiten weder besondere Kenntnisse oder Anforderungen noch eine längere Einarbeitungszeit voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Daher wirken sich auch der blosse Besuch der Grundschule im Ausland (Urk. 8/55/4) und die fehlende Berufsausbildung nicht hinreichend negativ auf die zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 aus. Einen anderen Schluss lassen denn auch die mangelhaften Deutschkenntnisse und der Umstand, dass aus psychiatrischer Sicht vorstrukturierte klare Aufgabenstellungen sowie Tätigkeiten einfacher geistiger Art als optimal angepasst eingestuft wurden (Urk. 8/154/14), nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3 mit Hinweis).
Insgesamt kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist folglich entgegen der Auffassung der Parteien nicht zuletzt unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden für die altersbedingte Unverwertbarkeit zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen).
6.
6.1 Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen, wobei sich zunächst die Frage stellt, anhand welcher Methode der Invaliditätsgrad zu ermitteln ist. Dies hängt wiederum davon ab, welchem Erwerbspensum die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nachgehen würde.
6.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert primär, sie müsste im Gesundheitsfall aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse einem Vollzeiterwerbspensum nachgehen (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 5.20 und S. 17 Ziff. 6.9). Ausgehend von dieser Annahme ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs festzulegen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen [in BGE 148 V 321 nicht publiziert]).
Die Beschwerdeführerin ging ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nach dem Unfall vom 13. Februar 2015 nicht mehr nach (vgl. Urk. 8/105/1). Im Jahr zuvor erzielte sie laut IK-Auszug bei verschiedenen Arbeitgebern insgesamt einen Bruttoverdienst von Fr. 23'843.-- (Urk. 8/99/1). Gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.2) habe dies etwa einem 70%-Pensum entsprochen, was sich indes gestützt auf die Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibilisieren lässt, da nur Arbeitgeberberichte der Y.___ AG vorliegen (Urk. 8/72, 8/105). Es rechtfertigt sich daher, auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2018 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vgl. vorstehende E. 1.1) zurückzugreifen, was sich in betragsmässiger Hinsicht denn auch nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. So resultiert gestützt auf die üblicherweise anzuwendende Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen) für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 ein höheres Einkommen, als es die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit (aufgerechnet auf ein 100%-Pensum) effektiv erzielt hat. Die ziffernmässig genaue Ermittlung erübrigt sich indes, da auch das Invalideneinkommen auf demselben Tabellenlohn zu berechnen ist. Aufgrund des medizinisch-theoretisch zumutbaren 100%-Pensums für eine angepasste Tätigkeit würde selbst bei Gewährung eines nicht zu rechtfertigenden maximalen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 25 % resultieren.
6.3 In zweiter Linie macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde in einem 70%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im Umfang der restlichen 30 % den Haushalt besorgen (Urk. 1 S. 17 Ziff. 6.9). Unter dieser Prämisse gelangt die gemischte Methode zur Anwendung, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen ist (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich beläuft sich in diesem Fall auf höchstens 17.5 %, falls ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt wird (70 x 0.25). Gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Mai 2021 ergibt sich im Aufgabenbereich eine Einschränkung von gerundet 18 % (Urk. 8/173/9), was seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde. Die lediglich pauschale Kritik an der ihres Erachtens zu tief eingeschätzten Einschränkung vermag nicht ansatzweise Zweifel am detaillierten und plausibel begründeten Bericht zu wecken. Gleiches gilt für den Einwand, dass der Ehemann bei der Abklärung nicht zugegen gewesen sei, weshalb seine Mitwirkungspflicht gar nicht habe beurteilt werden können (Urk. 1 S. 12).
Die Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 30 % hat einen Teilinvaliditätsgrad von 5.4 % zur Folge (30 x 0.18). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 23 % (17.5 % + 5.4 %) ist der Rentenanspruch abermals zu verneinen. Im Übrigen würde auch die beschwerdegegnerische Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit zu keinem anderen Ergebnis führen. Diesfalls ergäbe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 22 % ([50 x 0.25] + [50 x 0.18]).
6.4 Da somit bei allen zur Berechnung des Invaliditätsgrades ernsthaft in Betracht zu ziehenden Varianten kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, welchem Erwerbspensum die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich nachgehen würde.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
8. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch