Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00462
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 23. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
c/o Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die am 20. August 2010 geborene X.___ wurde am 28. August 2023 unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (Geburtsgebrechen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 29. September 2023 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 6/12). Mit Mitteilung vom 3. November 2023 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie (Urk. 6/14).
1.2 Am 11. Februar 2024 stellte der Vater der Versicherten ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/16), worauf die IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand vornahm (Urk. 6/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/21, Urk. 6/26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2024 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/29 = Urk. 2).
2. Die Eltern der Versicherten erhoben am 27. August 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragten, diese sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Februar 2023 eine der Hilflosigkeit entsprechende Entschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 20. September 2024 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und mit Eingabe vom 24. September 2024 (Urk. 7) reichte sie das Feststellungsblatt vom 25. Juni 2024 (Urk. 8) ein. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 27. Juni 2024 (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Hilfsbedürftigkeit zurzeit lediglich in einem Bereich der Lebensverrichtungen bejaht werden könne. Es sei dies der Bereich An- und Auskleiden. In allen anderen Bereichen bestehe heute eine altersentsprechende Selbständigkeit (S. 2). Aus näher genannten Gründen könne auch nach eingehender Prüfung des Einwandes in keinem weiteren Bereich der Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes anerkannt werden (S. 3).
2.2 Demgegenüber machten die Eltern der Beschwerdeführerin geltend, sie seien nicht einverstanden, dass die Bereiche «Essen» sowie «Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte» nicht angerechnet würden (S. 4 Ziff. 7). Der Beschwerdeführerin mangle es an einem Hungergefühl. Aufgrund des fehlenden Hungergefühls bestehe die Gefahr einer Unterernährung, wenn durch die Eltern keine dauerhafte Begleitung bei der Nahrungsaufnahme erfolge. Dabei handle es sich um eine effektive Dritthilfe, ohne die die Nahrungsaufnahme überhaupt nicht oder nur in einem selbstgefährdend geringen Ausmass vorgenommen würde (S. 4 Ziff. 8). Ohne Dritthilfe könne die Beschwerdeführerin das Haus aktenkundig nicht mehr verlassen, geschweige denn die Schule besuchen. Dementsprechend sei der entsprechende Mehraufwand infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung anzurechnen (S. 5 Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in einem undatierten Bericht (Urk. 6/4, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. September 2023, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/4) aus, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung gestellt und hätten diese Frage geklärt haben wollen (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe bis zum Sommer an zwei Tagen vormittags für vier Stunden die 6. Klasse im B.___ in Pfäffikon besucht. Den Rest der Woche sei sie im Homeschooling (wohl: gewesen). Im Herbst 2022 habe die Beschwerdeführerin während maximal drei Tagen eine öffentliche Schule in Pfäffikon besucht. Dort habe sie aufgrund von diversen somatischen Beschwerden viele Absenzen gehabt. Die medizinischen Abklärungen seien unauffällig gewesen. Mitte Oktober 2022 sei es zu einer Schulverweigerung gekommen (S. 1 f.). Ihr Bruder sei von einer Autismus-Spektrum-Störung betroffen. Sie habe zuhause ihre «Ämtli». Ihr Zimmer sei sehr unordentlich. Sie sammle Steine und Plüschtiere. In Bestform erzähle sie sehr viel über andere, aber nie über sich selbst. Sie gehe einkaufen, im Restaurant trage sie Kopfhörer (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei ein überdurchschnittlich begabtes Mädchen mit einem grossen Wortschatz, einem durchschnittlichen Sprachverständnis, einem überdurchschnittlichen wahrnehmungsgebundenen logischen Denken und Arbeitsgedächtnis und einer durchschnittlichen Verarbeitungsgeschwindigkeit. Sie verfüge insgesamt über wenige Kompensationsstrategien, gerate sehr schnell in überfordernde Situationen, wenn sie vielen Menschen begegne oder an fremden/unbekannten Orten sei. Sie habe dann Angst, könne sich nicht mehr bewegen oder wegrennen. Daher vermeide sie diese Situationen (Schulverweigerung). Um sich in Zukunft besser in der Gesellschaft zurecht zu finden und anzukommen, sei es notwendig, dass ihre Umwelt (nach ICF definiert) Veränderungen vornehme, da dies für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt möglich sei. Aus diesem Grund sei eine kleine und übersichtliche Klasse mit nur wenigen Kindern ein sehr gutes Lernumfeld, wovon die Beschwerdeführerin profitieren und ihre Stärken nutzen könne. Sie spreche in ungewohnten Umgebungen sehr leise, in der Regel monoton mit kaum erkennbaren emotionalen Regungen. Aber sie könne ihre Gefühle sehr gut artikulieren. Freude, Trauer, Angst und Wut seien nicht erlebbar. Die Beschwerdeführerin sei gerne alleine zuhause, aber nicht einsam. Sie sei stark lichtempfindlich und habe ein sehr gutes Gehör. Abgedunkelte, lichtreduzierte Räume und aktiv Noise-cancelling Kopfhörer seien hilfreich und in vielen Situationen unerlässlich für sie. Zusammengefasst würden diese Ergebnisse auf eine autistische Persönlichkeitsstruktur schliessen lassen. Es werde die Diagnose Asperger-Syndrom gestellt (ICD-10 F84.5; S. 3).
3.2 Dr. A.___ nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2023 (Urk. 6/5/2-4) als Diagnose eine Autismus-Spektrum-Störung, Asperger Syndrom (ICD- 10 F84.5; Ziff. 1.1). Die Frage betreffend Hilflosigkeit, nämlich ob ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe, verneinte Dr. A.___ (vgl. Ziff. 1.8).
Mit Schreiben vom 29. September 2023 (Urk. 6/10-11) ergänzte Dr. A.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, er habe die Diagnose (Autismus-Spektrum-Störung) am 30. Juni 2023 gestellt.
3.3 Am 17. Mai 2024 informierte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin über die am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung für Hilflosenentschädigung (Urk. 6/20). Dabei gab die Abklärungsperson an, das Gespräch finde zusammen mit der 13 Jahre alten Beschwerdeführerin und ihren Eltern statt und dauere zirka eine Stunde. Die Beschwerdeführerin besuche seit Ende 2023/Anfangs 2024 die siebte Klasse in einer Schule in Volketswil. Zusammen mit ihrem Bruder werde sie mit dem Taxi hin- und wieder zurückgebracht. Die Beschwerdeführerin habe immer ihren eigenen Plan gehabt und Tierärztin werden wollen. Als sie schliesslich das Aufgebot für das Gymnasium nicht erhalten habe, sei eine Welt zusammengebrochen. Sie habe monatelang nur noch in ihrem Zimmer gelegen, nicht mehr zur Schule wollen und aktiv aus dem Bett geholt werden müssen. In der neuen Schule gefalle es ihr sehr gut. Sie sei auf niedrigem Niveau soweit stabil. Sie besuche jeden Montag bis Donnerstagvormittag die Schule. Freitags erledige sie von zu Hause aus Aufgaben. Sie habe momentan keine Hobbies oder verabrede sich auch nicht mit Freunden. Früher sei sie sehr kontaktfreudig gewesen, heute möge sie auch nicht mehr chatten. Nach der Schule lege sie sich als erstes ins Bett. Man müsse die Beschwerdeführerin für alles aus ihrem Zimmer holen. Sonst würde sie gar nichts essen und lediglich in ihrem Bett verweilen. Sie stehe morgens bereits frühzeitig von alleine auf, damit sie alles erledigen könne, bevor das Taxi komme. Sie werde im Zeitmanagement unterstützt, da sie selber kein Zeitgefühl besitze. Ein Ausflug mit der Familie sei nicht möglich, da sie zu erschöpft sei. Mit einem Anruf vom 16. Mai 2024 ergänze die Mutter, dass die Beschwerdeführerin Hilfe benötige, um die Schnürsenkel zu binden. Die Situation sei für die ganze Familie extrem herausfordernd und ermüdend (S. 1 Ziff. 1.1).
Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin vermöge die Kleidung bisher nicht selber auszuwählen und wisse auch nicht, ob sie eine Jacke anziehen solle oder nicht. Ihr fehle es an der entsprechenden Wahrnehmung beim Wärme- und Kälteempfinden. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, ab zehn Jahren benötige ein gesundes Kind keine Kontrolle mehr. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Kleidung nicht dem Wetter entsprechend selber auszuwählen vermöge, begründe die Bejahung des Bereichs ab August 2020. Es bestehe ein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit von zwei Minuten (Ziff. 1.1.1).
Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen bestünden altersentsprechende Fähigkeiten (Ziff. 1.1.2).
Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin könne adäquat mit Besteck umgehen und auch aus einem Glas trinken. Die Beschwerdeführerin esse selbständig. Ihr fehle es an Hungergefühl, weshalb sie täglich mehrmals zum Essen aus dem Zimmer geholt werden müsse. Sie benötige viel Vorbereitungszeit, bis sie schliesslich zum Essen komme. Frühstück wolle die Jugendliche in der Regel keines zu sich nehmen. Zur Aktivierung motiviere die Mutter die Beschwerdeführerin für ein gemeinsames Backen oder das Füttern des Hundes. Heute trinke die Beschwerdeführerin von sich aus genügend Flüssigkeit und müsse nicht daran erinnert werden. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne mit Besteck umzugehen und nehme die Speisen selbständig zu sich. Sie müsse durch Dritte aus dem Bett geholt werden, damit sie eine Mahlzeit zu sich nehme. Verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbständigen Erledigung der Verrichtung seien gemäss rechtlicher Bestimmungen nicht erheblich. Die Beschwerdeführerin müsse zwar durch Dritte zum Essen geholt werden, sie sei beim Verzehr der Mahlzeit jedoch selbständig und müsse dabei nicht überwacht werden. Die Schilderungen der Eltern begründeten nicht die Bejahung des Bereichs (Ziff. 1.1.3).
Im Bereich Körperpflege bestehe eine altersentsprechende Selbständigkeit (Ziff. 1.1.4). Im Bereich Verrichten der Notdurft sei die Beschwerdeführerin nicht auf Dritthilfe angewiesen (Ziff. 1.1.5).
Im Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme bestünden keine Einschränkungen. Sprachlich weise die Beschwerdeführerin keine Retardierung auf. Sie vermöge seit wenigen Monaten wieder in einem reduzierten Pensum die Schule zu besuchen. Sie komme sehr gut mit. Nach der Schule verbringe sie Zeit im Bett. Damit sie etwas mache, müsse sie durch Dritte aktiviert werden. In letzter Zeit würde gerne zusammen ein Gesellschaftsspiel gespielt werden. Soziale Kontakte pflege die Beschwerdeführerin zurzeit keine. Früher habe sie viele Freundinnen und Hobbies gehabt, heute sei sie zu erschöpft und wolle nichts machen. Die Beschwerdeführerin erkenne die Gefahren des Strassenverkehrs. Alleine verlasse sie das Haus nicht. Sie möge nicht nach draussen gehen. Sie werde vom Taxi in die Schule gebracht. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln würde die Beschwerdeführerin zu extrem unter Druck setzen. Sie als Eltern seien froh, dass sie mit dem Bruder im Taxi zur Schule fahren könne. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin weise in diesem Bereich keine Retardierung auf. Zurzeit bestehe eine altersentsprechende Selbständigkeit (Ziff. 1.1.6).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass zurzeit nur in einem einzigen Bereich der Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit bejaht werden könne. Es sei dies der Bereich An- und Auskleiden. In allen anderen Bereichen bestehe heute eine altersentsprechende Selbständigkeit. Den rechtlichen Bestimmungen zufolge könne die einjährige Wartezeit mit Anrechnung von mindestens zwei Bereichen eröffnet werden. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Der Antrag auf Hilflosenentschädigung müsse somit abgewiesen werden (S. 5 Ziff. 3).
3.4 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin nahm nach der Erhebung eines Einwands durch den Vater der Beschwerdeführerin (Urk. 6/26) im undatierten, aber wohl vom 25. Juni 2024 stammenden Feststellungsblatt (vgl. Urk. 7) Stellung (Urk. 8). Sie führte aus, den rechtlichen Grundlagen zufolge liege im Bereich Essen eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen könne. Die Beschwerdeführerin könne die Speisen auf übliche Art zu sich zu nehmen. Die geltend gemachten Aufwendungen könnten nicht als erheblich gewertet werden. Auch gesunde Jugendliche würden in diesem Alter noch zum Essen aus ihrem Zimmer geholt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Geruchs- und Lärmempfindlichkeit die Speisen vor oder nach der Essenszeit der Familie einnehmen müsse, sei nicht IV-relevant. Das Gespräch habe mit den Eltern sowie der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es sei berichtet worden, die Situation habe sich bis heute enorm verbessert. Die Beschwerdeführerin selbst habe bestätigt, sie müsse heute nicht mehr ans Trinken erinnert werden und habe stolz erzählt, sie denke selbst daran und dies stelle kein Problem mehr dar. Auch wurde berichtet, dass die Beschwerdeführerin beim Verzehr der Mahlzeiten selbständig sei und nicht überwacht werden müsse, dies wurde auch im Abklärungsbericht so festgehalten. Beim Besuch vor Ort habe auch beobachtet werden können, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gut ernährt wirke (S. 1 f.).
Gemäss Schilderungen der Eltern habe die Beschwerdeführerin die Entwicklungsschritte im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» altersentsprechend erreicht. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, eine Konversation zu führen und sie sei auch für Fremde gut verständlich. Die Beschwerdeführerin habe bereits früh Interesse am sozialen Kontakt gezeigt und habe viele Freundinnen sowie verschiedene Interessen und Hobbies gehabt. Dass sie heute lieber alleine zuhause sei, anstatt draussen in Gesellschaft, könne nicht berücksichtigt werden, zumal sie auch gar keine Hilfeleistung der Eltern diesbezüglich annehme. Bezüglich des Schulweges mache es durchaus Sinn, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder im Taxi mitfahre. Dass sie das Haus für Arztbesuche in Begleitung verlassen müsse, könne nicht berücksichtigt werden, da solche Termine nicht regelmässig stattfänden. Die Beschwerdeführerin weise funktionell keine Einschränkungen auf und verstehe die Gefahren des Strassenverkehrs. Auch sei die Orientierungsfähigkeit gegeben, womit es möglich und zumutbar erscheine, dass sie selbständig einen Weg zurücklege. Es sei anzunehmen, dass bei der vorhandenen, sehr abgelegenen Wohnlage auch ein gesundes Kind ins Dorf hinunterbegleitet oder chauffiert werden müsse. Weiter sei zudem der Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für den weiten Schulweg bisher gar nicht trainiert worden, womit zusätzlich auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht werde (S. 2).
Entsprechend den obigen Ausführungen könne auch nach eingehender Prüfung des Einwandes in keinem weiteren Bereich der Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes anerkannt werden (S. 3).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob eine (leichte) Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV und insbesondere ein vermehrter Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Essen» und «Fortbewegung» vorliegt.
4.2
4.2.1 Bei massgeblichen Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148 mit Hinweisen).
4.2.2 Die zur Vornahme einer Lebensverrichtung erforderliche Hilfe kann sowohl in direkter als auch in indirekter Dritthilfe, das heisst in der Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Bewältigung der relevanten Lebensverrichtung, bestehen. Hauptbeispiel indirekter Dritthilfe ist die Aufforderung einer Drittperson an die versicherte Person, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom11. Dezember 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.2.3 Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann. Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450). Indirekte Hilfe muss eine gewisse Intensität umfassen, eine einfache Anordnung oder ein Hinweis reichen nicht aus (vgl. KSH, Stand 1. Januar 2024, Rz. 2014). So reicht es beispielsweise nicht, einer versicherten Person mehrmals zu sagen, sie solle duschen. Die Aufforderung muss immer wieder wiederholt werden, es muss mindestens die Handlung während der Ausführung überwacht werden und im Bedarfsfall muss eingegriffen werden (KSH Rz. 2015 ff.). Als Beispiel wird im KSH aufgeführt, die Eltern sagten dem Kind zwei bis drei Mal, es solle sich die Zähne putzen und dann schauten sie gelegentlich, ob es ausgeführt werde. Die indirekte Hilfe sei nicht erheblich und könne nicht im Rahmen der Hilflosenentschädigung berücksichtigt werden. Als weiteres Beispiel wird erwähnt, dass die Betreuungsperson der versicherten Person mehrmals sagt, sie solle sich die Zähne putzen. Damit es gemacht werde, müsste sie aber daneben bleiben und auch während der Tätigkeit immer wieder auffordern und die Handlung verbal anleiten. Die indirekte Hilfe sei erheblich und könne im Rahmen der Hilflosenentschädigung berücksichtigt werden (KSH Rz. 2017). Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache Menschen mit psychischer oder geistiger Behinderung betreffe, setze voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend sei und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwache, sie zum Handeln an- oder von schädigenden Handlungen abhalte und ihr nach Bedarf helfe (KSH Rz. 2018).
4.2.4 Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Die Hilfe ist sodann erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom11. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
4.2.5 Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom11. Dezember 2019 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
4.3 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin beim Verzehr der Mahlzeiten selbständig und muss auch nicht zum Trinken aufgefordert werden (vorstehend E. 3.3). Hierfür benötigt sie also keine direkte Dritthilfe. Die Eltern der Beschwerdeführerin machen betreffend Essen einzig geltend, wenn durch sie keine dauerhafte Begleitung bei der Nahrungsaufnahme erfolge, bestehe aufgrund des fehlenden Hungergefühls die Gefahr einer Unterernährung (vorstehend E. 2.2). Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob es sich dabei um eine indirekte Dritthilfe handelt. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine physische Selbständigkeit bei der Lebensverrichtung Essen nicht genügt, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. Eine Hilflosigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1).
4.4 Der Abklärungsbericht vom Mai 2024 (vorstehend E. 3.3) wurde durch eine qualifizierte Abklärungsperson verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der gestellten ärztlichen Diagnose und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte. Sodann führte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin und deren Eltern in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb - abgesehen vom Bereich An- und Auskleiden - ein zusätzlicher Betreuungsaufwand zu verneinen sei. Der Abklärungsbericht enthält in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen nachvollziehbar begründete Beurteilungen, welche mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Er erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.5 Dem Abklärungsbericht ist bezüglich des Bereichs Essen zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin an Hungergefühl fehle, weshalb sie täglich mehrmals zum Essen aus dem Zimmer geholt werden müsse. Sie benötige viel Vorbereitungszeit, bis sie schliesslich zum Essen komme. Frühstück wolle die Jugendliche in der Regel keines zu sich nehmen. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin vermöge mit Besteck umzugehen und nehme die Speisen selbständig zu sich. Sie müsse zwar durch Dritte zum Essen geholt werden, sie sei beim Verzehr der Mahlzeit jedoch selbständig und müsse dabei nicht überwacht werden (vorstehend E. 3.3).
Die beschwerdeweise geltend gemachte dauerhafte Begleitung bei der Nahrungsaufnahme (vorstehend E. 2.2) findet demnach in den Akten keine Stütze. Die Dritthilfe durch die Eltern der Beschwerdeführerin beschränkt sich gemäss Abklärungsbericht darauf, diese täglich mehrmals zum Essen aus dem Zimmer zu holen. Beim Verzehr der Mahlzeiten ist die Beschwerdeführerin aber selbständig und im Abklärungsbericht ist keine Rede davon, dass sie auch bei der Nahrungsaufnahme begleitet werden muss. Dies wurde erst im Einwand vom 6. Juni 2024 erstmals vorgebracht (vgl. Urk. 6/26 S. 2). Abgesehen davon, dass es durchaus nicht unüblich ist, dass auch Jugendliche im gleichen Alter wie die Beschwerdeführerin aber ohne Autismus-Spektrum-Störung (vgl. vorstehend E. 3.1) noch eine Aufforderung benötigen, damit sie zum Essen erscheinen (vgl. Urteil 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.7 mit Hinweisen), erreicht eine solche Aufforderung auch nicht die für die indirekte Hilfe notwendige Intensität. Es ist im Übrigen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Eltern die Beschwerdeführerin während des Essens überwachen oder eingreifen müssen. Damit ist die Beschwerdeführerin im Vergleich mit nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen.
4.6 Im Abklärungsbericht wurde im Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme festgehalten, die Beschwerdeführerin weise in diesem Bereich keine Retardierung auf. Zurzeit bestehe eine altersentsprechende Selbständigkeit. Die Beschwerdeführerin besuche die Schule und komme sehr gut mit. Nach der Schule verbringe sie Zeit im Bett. Damit sie etwas mache, müsse sie durch Dritte aktiviert werden (vorstehend E. 3.3).
Gemäss KSH liegt Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesellschaftlicher Kontakte vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann. Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z.B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder religiösen Anlässen). Das Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen), ist nur unter dem Titel «lebenspraktische Begleitung» zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» (KSH Rz. 2054 ff.).
Die Beschwerdeführerin besucht die Schule, womit gesellschaftliche Kontakte bestehen. Auch lässt sie sich auf das Spielen von Gesellschaftsspielen ein. Dem Bericht von Dr. A.___ kann auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin einkaufen geht und das Restaurant besucht (vgl. vorstehend E. 3.1). Aus dem Umstand, dass sie nach der Schule Zeit im Bett verbringt und zu Aktivitäten aufgefordert werden muss, kann keine Notwendigkeit einer erheblichen Dritthilfe abgeleitet werden. Auch Kinder gleichen Alters wie die Beschwerdeführerin, ohne Autismus-Spektrum-Störung, ziehen sich häufig gerne in ihr Zimmer zurück. Bei Jugendlichen in diesem Alter liegt auch eine regelmässige Aufforderung, etwas draussen zu unternehmen und Freunde zu treffen, im Rahmen des üblichen Erziehungs- und Betreuungsaufwandes und kann angesichts der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin noch nicht als übermässig notwendig betrachtet werden. Dr. A.___ hielt denn auch fest, die Beschwerdeführerin sei gerne alleine zuhause. Eine Einsamkeit der Beschwerdeführerin verneinte er aber (vorstehend E. 3.1). Dass sie das Haus ohne Dritthilfe nicht verlassen könne, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird (vgl. vorstehend E. 2.2), geht aus den Akten nicht hervor. Die Feststellung der Abklärungsperson, dass bei der sehr abgelegenen Wohnlage wohl auch ein Kind ohne Autismus-Spektrum-Störung ins Dorf hinunterbegleitet oder chauffiert werden müsste (vorstehend E. 3.4), erscheint plausibel. Ebenso macht es Sinn, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder im Taxi zur Schule fährt (vgl. vorstehend E. 3.4). Insgesamt lässt sich ein Mehraufwand an Hilfeleistung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (vgl. vorstehend E. 4.2.5) nicht erkennen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch gar keine Hilfeleistung der Eltern annimmt (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.7 Im Übrigen kann mit Blick auf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ein Hilfebedarf für die alltägliche Lebensverrichtung «Essen» und «Fortbewegung, Kontaktaufnahme» nur soweit berücksichtigt werden, als er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist. Das ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von Art. 9 ATSG. Dass eine Jugendliche mit 13 Jahren beispielsweise zum Essen aus dem Zimmer geholt werden muss und wenig soziale Kontakte pflegt, ist nicht ungewöhnlich, geschweige denn per se krankheitswertig. Diese Umstände stehen auch nicht überwiegend wahrscheinlich in einem direkten kausalen Zusammenhang zur diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025, E. 4.4.6).
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass auch der behandelnde Psychiater einen behinderungsbedingten Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters verneinte (vgl. vorstehend E. 3.2).
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklärenden Person erlauben würden, nicht vorliegen. Auch besteht bei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3) beziehungsweise ist eine erneute Abklärung nicht angezeigt. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu gleichaltrigen Jugendlichen ohne gesundheitliche Einschränkungen kein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung und somit keine Hilflosigkeit ausgewiesen ist.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2024 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerKeller