Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00465
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Beschluss vom 2. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku
Meier Sadiku Law Ltd
Eigenheimweg 10, 6010 Kriens
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 28. August 2024 (Urk. 7, Urk. 9) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Sozialversicherungsgericht unter Hinweis auf eine Beschwerde vom 23. Juli 2024 einen Arztbericht (Urk. 8) ein. Am 30. August 2024 (Urk. 10) informierte das Gericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch, dass es die erwähnte Beschwerde nicht erhalten habe. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 (Urk. 2) elektronisch erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2024 ist am 30. August 2024 beim Gericht eingegangen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 6 S. 2).
Mit Verfügung vom 9. September 2024 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Die entsprechende Stellungnahme vom 18. September 2024 ist am 20. September 2024 eingegangen (Urk. 13).
2.
2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). Bei elektronischen Eingaben ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Konkret ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung, Art. 8b Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV]; § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 130 und Art. 143 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RE220012 vom 25. Januar 2023 E. 4.a).
2.2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, wie dieser Zeitpunkt auf der Abgabequittung festgehalten wird (Art. 8b Abs. 2 VeÜ-ZSSV) und hat den Inhalt der Quittung im Anhang seiner Verordnung über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren konkretisiert. Gemäss Ziff. 5.1 dieses Anhangs muss die Quittung folgende Angaben enthalten (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/
de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html, letztmals besucht am 30. September 2024):
a. Informationen zur Quittung
1. Name der die Quittung ausstellenden Zustellplattform,
2. Angabe, ob es sich um eine Abgabe-, Abhol-, Verfall- oder Annahmeverweigerungsquittung handelt;
b. Informationen zur elektronischen Nachricht
1. Information zur Absenderin oder zum Absender der Nachricht (Name, E-Mail-Adresse),
2. Information zur Empfängerin oder zum Empfänger der Nachricht (Name, E-Mail-Adresse),
3. Betreff-Feld (falls vorhanden),
4. Zeitstempel;
c. Komponenten oder Informationen zu den einzelnen Komponenten der Nachricht (wenn die Nachricht nicht End-zu-End verschlüsselt ist)
1. Name der Komponente (falls vorhanden),
2. Typ und Format der Komponente,
3. Grösse der Komponente in Bytes,
4. Hashwert(e) der Komponente, wenn möglich gebildet mit zwei verschiedenen kryptografischen Hashfunktionen;
d. den Quittungszeitpunkt;
e. eine fortgeschrittene elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03)
Ziff. 5.5 lit. a bestimmt sodann, dass die Quittung von der Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im Format PDF hergestellt wird. Die elektronische Signatur basiert auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin und ist mit einem entsprechenden Zeitstempel verbunden (Ziff. 5.2 lit. a).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gestützt auf die «Abgabequittung» vom 23. Juli 2024 (Urk. 14/1) und den Prüfbericht für die eigenhändige Unterschrift inklusive Beschwerde vom 23. Juli 2024 (Urk. 14/2) sei ersichtlich, dass die Beschwerde am 23. Juli 2024 gesendet respektive eingereicht worden sei (Urk. 13).
Die genannten Unterlagen, insbesondere die Bestätigungs-E-Mail vom 23. Juli 2024 (Urk. 14/1), erfüllen indes die Anforderungen an die (zertifizierte) Quittung (vgl. E. 2) nicht. Bei der Bestätigungs-E-Mail fehlt es namentlich an den Angaben, ob es sich um eine Abgabe-, Abhol-, Verfall- oder Annahmeverweigerungsquittung handelt, sowie am Zeitstempel und an der elektronischen Signatur (betreffend ordnungsgemässe Abgabequittungen, vgl. Urk. 6 S. 2, Urk. 9 S. 2).
3.2 Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Zurzeit sind zwei Zustellplattformen anerkannt, nämlich PrivaSphere Secure Messaging der PrivaSphere AG sowie IncaMail der Schweizerischen Post (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home /staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html; besucht am 30. September 2024). Bei PrivaSphere gibt es mehrere Versandarten (https://www.privasphere.com/h/index.php?id=1&L=0), wobei der Absender nur bei der Versandart «eGov Einschreiben» eine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO erhält. Das Gericht verstösst nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn es auf eine elektronische Eingabe nicht eintritt, welche die Voraussetzungen an die Form solcher Eingaben nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 4).
3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bediente sich am 23. Juli 2024 der Versandart «Vertraulich» von PrivaSphere (Urk. 14/1; dies im Gegensatz zum Versand am 28. und 30. August 2024 [Urk. 6 S. 2, Urk. 9 S. 2], wo die [korrekte] Versandart «eGov Einschreiben» benutzt wurde) und erhielt dementsprechend keine signierte PDF-Datei, welche den Anforderungen an die Abgabequittung (vgl. E. 2) genügt. Er wählte damit einen Übermittlungsweg, mit welchem – wie bei einer gewöhnlichen E-Mail (Georges Chanson, "Durchklick": Fristwahrung auf elektronischem Weg, Anwaltsrevue 2012, S. 248 ff., S. 249) – keine fristwahrenden elektronischen Eingaben möglich sind. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 (Urk. 2) – beim Rechtsvertreter gemäss eigenen Angaben am 26. Juni 2024 eingetroffen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) – erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2024 (Urk. 1) ist damit erst am 30. August 2024 (vgl. Urk. 6 S. 2) und damit verspätet beim Gericht eingegangen.
Daran vermag der Einwand des Rechtsvertreters, dass gemäss der telefonischen Mitteilung des Sozialversicherungsgerichts vom 30. August 2024 beim Server technische Probleme bestanden hätten (Urk. 13), nichts zu ändern. Diese Aussage wurde seitens des Gerichts nicht gemacht und ist unzutreffend. Gemäss der entsprechenden Telefonnotiz vom 30. August 2024 (Urk. 10) hat das Gericht den Rechtsvertreter vielmehr darüber informiert, dass jemand am besagten 23. Juli 2024 eine E-Mail via PrivaSphere habe zustellen wollen (vgl. diesbezüglich Urk. 15), dass diese aber nicht mittels der korrekten Versandart verschickt worden sei, weshalb ein Öffnen und Abholen der Sendung seitens des Gerichts unmöglich gewesen sei. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter empfohlen, die Beschwerde per «eGov Einschreiben» dem Gericht (nochmals) zuzustellen (vgl. Urk. 9). Vor diesem Hintergrund ist die verspätet eingereichte Beschwerde – entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters – nicht auf vom Gericht zu verantwortende und tatsachenwidrig behauptete Serverprobleme zurückzuführen, sondern einzig auf den Umstand, dass der Rechtsvertreter eine unzureichende elektronische Versandart gewählt hat.
3.4 Im Lichte der obigen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Eine wie vom Rechtsvertreter beantragte Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen (Urk. 13) ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, nachdem das Nichteintreten auf die Beschwerde ausschliesslich auf das Versäumnis des Rechtsvertreters zurückzuführen ist, die Beschwerde mittels zureichender elektronischer Versandart fristgerecht einzureichen (vgl. E. 3.3).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Artan Sadiku
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Schleiffer Marais