Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00468
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 18. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1982 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/215/2), meldete sich am 19. November 2003 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/2) unter Hinweis auf Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein Gutachten ein (Urk. 8/35) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Mai 2005 ab (Urk. 8/37).
1.2 Am 17. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und klärte die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (vgl. Bericht vom 19. Oktober 2007, Urk. 8/82). Mit Verfügungen vom 25. April 2008 und vom 21. Mai 2008 sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. August 2006 eine ganze Rente sowie Kinderrenten für Y.___ (Urk. 8/97, Urk. 8/104, Urk. 8/107) und für Z.___ (ab 1. März 2008; Urk. 7/105 f.) zu.
1.3 Im Rahmen eines eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/110) fand eine Untersuchung durch eine Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) statt (vgl. Urk. 8/132). In der Folge wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt (Urk. 8/135).
1.4 Am 2. Juli 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/142) und für ein Hilfsmittel (Treppengeländer; Urk. 8/143), worauf die IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung der Hilflosigkeit vornahm (Urk. 8/152). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/157). Am 9. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Treppensteighilfe (Urk. 8/158).
1.5 Im Rahmen eines eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/162) tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und bestätigte mit Mitteilung vom 27. November 2014 den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 8/166).
1.6 Am 15. Dezember 2015 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/167), worauf die IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung der Hilflosigkeit vornahm (Urk. 8/175). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2016 mangels Erfüllung des Wartejahrs einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/176). In der Folge fand erneut eine Abklärung der Hilflosigkeit statt (Urk. 8/188). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 sprach die IVStelle der Versicherten ab 1. Juni 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 8/181, Urk. 8/185).
1.7 Am 29. August 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Rollator (Urk. 8/194) und am 2. September 2016 für einen Dusch-/WC-Rollstuhl (Urk. 8/196).
1.8 Im Rahmen eines eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/199) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Februar 2018 (Urk. 8/203) den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.
1.9 Im Rahmen eines eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/211) nahm die IVStelle eine Abklärung der Hilflosigkeit vor (Urk. 8/215) und bestätigte in der Folge mit Mitteilung vom 19. Januar 2022 die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 8/216).
1.10 Mit Schreiben vom 29. April 2024 (Urk. 10/1) teilte die Ausgleichskasse Gastrosocial der Versicherten mit, von der IV-Stelle erfahren zu haben, dass ihr Sohn Y.___ seit 1. Januar 2024 Taggeldleistungen beziehe. Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Alternsrente liege, erhielten keine Kinderrente. Die Kinderrente sei rückwirkend per 31. Dezember 2023 eingestellt worden. Die bereits ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 3'292.-- müssten zurückgefordert werden. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 (Urk. 2) forderte die IVStelle den Betrag von Fr. 3'292.-- zurück.
2. Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung beziehungsweise deren Erlass. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 (Urk. 7) - mit Verweis auf eine von ihr eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial vom 18. Oktober 2024 (Urk. 9) und deren Akten (Urk. 10/1-10) - auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2
1.2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinderrente ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).
1.2.2 Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder, die zwischen dem 18. und 25. Altersjahr noch in Ausbildung sind, wenn deren erzieltes Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt (Wegleitung über die Renten, RWL, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3110).
Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, erhalten keine Waisen- bzw. Kinderrente. Bei verheirateten Kindern werden nur die eigenen Einkommen berücksichtigt. Den Erwerbseinkommen gleich gestellt sind Ersatzeinkommen wie Taggelder der EO, ALV, IV sowie Kranken- oder Unfalltaggelder. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt (RWL, Rz. 3127).
1.3 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
1.5 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
1.6 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.7 Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
1.8 Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 380 E. 2.3.1, 130 V 318 E. 5.2, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
1.9 Jede wesentliche Änderung in den für die massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 70bis AHVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2024 (Urk. 2) damit, dass die IV-Kinderrente von Y.___ infolge Erhöhung des IV-Taggeldes rückwirkend per 31. Dezember 2023 eingestellt worden sei. Mit dem IV-Taggeld Ansatz von Fr. 122.10 ab Januar 2024 werde der Betrag der maximalen vollen Altersrente (Fr. 2'450.-- pro Monat im Jahr 2024) überschritten (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), sie habe nicht wissen können, dass die Kinderrente wegfalle, wenn das IV-Taggeld einen gewissen Betrag übersteige. Wenn ihr dies gestützt auf ihre Anfrage an die Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden wäre, hätte sie entsprechend reagieren können und hätte sofort gemeldet, dass ihr Sohn ab 7. Januar 2024 den Höchstansatz des Taggeldes erhalte. Sie habe in gutem Glauben angenommen, die Kinderrente zu Recht zu beziehen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 3'292.-- gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt.
3.
3.1 Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von Fr. 3'292.-- setzt voraus, dass die Auszahlung der Kinderrenten für die Monate Januar bis April 2024 zu Unrecht erfolgt ist. Zunächst ist deshalb der Anspruch auf die Kinderrente ab 1. Januar 2024 zu prüfen.
3.2 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass sich Y.___ vom 7. Februar 2022 bis 31. Juli 2024 beim A.___ in Ausbildung zum Automatikmonteur EFZ befand (Urk. 10/2). Hierfür wurde ein Taggeld ausgerichtet (Lehrvertrag S. 2).
Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder, die zwischen dem 18. und 25. Altersjahr noch in Ausbildung sind, wenn das erzielte IV-Taggeld über dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt (vgl. vorstehend E. 1.2.2).
Im Jahr 2024 belief sich die maximale volle Altersrente der AHV auf Fr. 2'450.- monatlich (www.bsv.admin.ch, Glossar, Maximalrente Stand 2024, besucht am 9. September 2025). Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat der Ansatz des IV-Taggeldes für Y.___ ab Januar 2024 Fr. 122.10 betragen (vgl. vorstehend E. 2.1), was unbestritten geblieben ist. Damit hat das von Y.___ ab 1. Januar 2024 erzielte IV-Taggeld den Grenzbetrag überschritten. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 keinen Anspruch mehr auf eine IV-Kinderrente für Y.___.
3.3 Die per Januar 2024 erhöhten IV-Taggelder stellen eine erhebliche neue Tatsache dar, welche eine Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte prozessuale Revision (vorstehend E. 1.4) bildet. Dementsprechend ergibt sich, dass die der Rückforderungsverfügung vom 2. Juli 2024 zugrunde liegende prozessuale Revision korrekt vorgenommen wurde und für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 Fr. 3'292.-- (4 x Fr. 823.--, vgl. Urk. 10/5) zu viel ausbezahlt worden sind. Die effektive Auszahlung dieser Kinderrente ist nicht strittig.
4.
4.1 Weiter stellt sich im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext (vgl. Art. 88bis Abs. 2 IVV) die Frage, ob eine rückwirkende Aufhebung der IV-Kinderrente statthaft ist.
4.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a), rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunktes, so erfolgt die Änderung grundsätzlich lediglich mit Wirkung ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich nur, wenn der Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die – unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungserfordernisse – eine Rückforderung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Als AHV-analogen Sachverhalt, der zu einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenanspruchs bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung ex tunc führt, zählte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) unter anderem die Prüfung von Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Wohnsitz und Versicherteneigenschaft, die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala). Als Faktoren spezifisch IVrechtlicher Natur wurden die Bemessung des Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrades oder die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen angeführt (BGE 105 V 163 E. 6a, bestätigt in BGE 110 V 10 E. 2a).
4.3 Vorliegend sind die Anspruchsvoraussetzungen einer akzessorischen IV-Kinderrente weggefallen, welche sich nach den AHV-rechtlichen Bestimmungen über die Waisenrente richten und damit klarerweise rein AHV-rechtliche Aspekte betreffen. Eine allfällige Rückforderung auch bereits erbrachter Leistungen, ist mithin rückwirkend zulässig, ohne dass der versicherten Person eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Damit erfolgte die Aufhebung der IVKinderrente zu Recht auf den Zeitpunkt, in welchem nicht mehr alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, also rückwirkend ex tunc ab 1. Januar 2024.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihr könne keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden, da ihr nach einer Anfrage an die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt worden sei, dass die Kinderrente wegfalle, sobald das IV-Taggeld für ihren Sohn einen bestimmten Betrag übersteige (vorstehend E. 2.2). Wie vorstehend aufgezeigt (E. 4.3), ist eine Rückforderung vorliegend zulässig, ohne dass der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden müsste. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, kann demnach offen gelassen werden. Dennoch ist festzuhalten, dass aus ihrer Anfrage im E-Mail vom 6. November 2023 (vgl. Urk. 3/3) nicht eindeutig hervorging, dass ihr Sohn ein IV-Taggeld erhält. Aus der E-Mail-Antwort der Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023 war denn auch erkennbar, dass die Frage nicht verstanden worden ist. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, nachzufragen oder ihre Frage zu erläutern.
4.5 Nachdem Y.___ das Lehrverhältnis am 7. Februar 2022 begonnen hat, die Kinderrenten vom 1. Januar 2024 bis 1. April 2024 ausbezahlt worden sind (vgl. Urk. 10/5), und der Vorbescheid im Sinne von Art. 73bis IVV betreffend Rückforderung am 29. April 2024 erlassen wurde (vgl. Urk. 10/1), hat die Beschwerdegegnerin die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vorstehend E. 1.6) zweifelsohne eingehalten. Demnach kann sie die zu viel ausgerichteten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 3’292.-- gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie die Leistungen gutgläubig erhalten hat (vorstehend E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger guter Glaube oder das Vorliegen einer grossen Härte bei der Beurteilung des Rückforderungsanspruchs an sich keine Rolle spielen.
5.2 Hat eine Person die Leistung in guten Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).
5.3 Das mit der Beschwerde vom 30. August 2024 sinngemäss gestellte Erlassgesuch wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen überwiesen.
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 2. Juli 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos (vgl. auch BGE 122 V 221).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. August 2024 behandle.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächKeller