Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00469
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Sauter
Urteil vom 5. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber
Niggli & Huber, Advokatur und Notariat
Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___ leidet unter anderem an einem angeborenen Herzfehler (Double outlet right ventricle mit schwerer Stenose des rechtsventrikulären Ausflusstraktes; Urk. 6/158/3). Der Versicherte bezog ab dem 1. Juli 2000 eine (ausserordentliche) halbe Rente bei einem IV-Grad von 61 % (Urk. 6/47 ff.), ab dem 1. Januar 2004 eine (ausserordentliche) Dreiviertelsrente bei einem IVGrad von 61 % (Urk. 6/80 f.) und ab dem 1. Februar 2006 eine (ausserordentliche) ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % (Urk. 6/97). Nachdem sich im Rahmen eines seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, durchgeführten Revisionsverfahrens ergeben hatte, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert hatte und ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht körperlich sehr leichte, sitzende Büroarbeiten in einem 50 %-Pensum zumutbar waren, wurde die bisherige (ausserordentliche) ganze Rente per 1. Mai 2012 bei einem IV-Grad von 60 % auf eine (ausserordentliche) Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 6/121 ff.). Im März 2016 wurde dieser IV-Grad revisionsweise bestätigt (Urk. 6/150).
Im April 2021 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 14/160 im Verfahren IV.2024.00364; vgl. vorliegend Urk. 6/162, 176/1-2). Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte daraufhin medizinische Abklärungen (Urk. 6/166, 167, 172, 174) und legte das Dossier einer Ärztin ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vor. Letztere ging gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von einer 30-40%igen Arbeitsfähigkeit in rein sitzenden Bürotätigkeiten in temperierten Räumen aus und erachtete körperlich leichte Tätigkeiten als nicht möglich (Urk. 6/176). In der Folge erhöhte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 die bisherige (ausserordentliche) Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2021 auf eine (ausserordentliche) ganze Rente. Dies bei einem IV-Grad von 76 % (Urk. 6/186).
1.2 Nachdem am 27. Juli 2023 eine Meldung der Gemeindepolizei Y.___ eingegangen war, wonach der Versicherte im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung einer Lebensmittelhandlung eingetragen sei und gemäss Aussage des Geschäftsführers auch die Buchhaltung dieses Betriebes führe (Urk. 6/195), zog die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Akten der Kantonspolizei Z.___ (Urk. 6/198), des Statthalteramts Bezirk A.___ (Urk. 6/199 f.), der Staatsanwaltschaft B.___ (Urk. 6/203) sowie des Statthalteramts Bezirk C.___ (Urk. 6/204) bei. In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Februar 2024 die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente per Ende Februar 2024 in Aussicht (Urk. 6/206). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, erhob am 18. März 2024 dagegen Einwand und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 14/210). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 sistierte die IVStelle die Invalidenrente wie angekündigt per Ende Februar 2024 und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/226). Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies die IV-Stelle sodann das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 6/242 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 30. August 2024 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, Beschwerde gegen die Verfügung der IVStelle vom 7. August 2024 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren und beantragte, es sie die angefochtene Verfügung vom 7. August 2024 aufzuheben, und es sei der unterzeichnete Rechtsvertreter als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, namentlich ab dem Zeitpunkt der Mandatierung am 26. Februar 2024, eventualiter ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. März 2024. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Mai 2024 betreffend Rentensistierung (Urk. 6/226) erhob. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2024.000364; das Urteil ergeht ebenfalls mit heutigem Datum.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren strittig. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialver-sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 18 0 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1, 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.2 mit Hinweis auf 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2).
1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung damit, dass man sich im standardisierten Abklärungsverfahren befinde und sich derzeit keine komplexen rechtlichen Fragen stellen würden. Es gelte schlicht die Erwerbsfähigkeit abzuklären. Rechtsprechungsgemäss stelle dies keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar. Der IV-Stelle würden Unterlagen vorliegen, die nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und Einkommen erwirtschaftet habe. Er habe es unterlassen, dies der IV-Stelle zu melden, weshalb eine Meldepflichtverletzung ohne weiteres zu bejahen sei. Die daraufhin erfolgte vorsorgliche Renteneinstellung sei somit zu Recht erfolgt, weshalb das Verfahren in Bezug auf dieselbe als aussichtslos zu erachten sei. Sollten sich im weiteren Verfahren rechtlich komplexe Fragen stellen, stehe es dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gesuch einzureichen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund der vorsorglichen Leistungseinstellung sei er zum Sozialfall geworden. Mithin liege ein besonders starker, existenzbedrohender und intensiver Eingriff vor, der ohne Weiteres den Beizug eines Rechtsbeistandes gebiete (Urk. 1 S. 7). Er sei in rechtlichen Belangen nicht bewandert und insbesondere die Regelungen der vorsorglichen Leistungseinstellung und der Meldepflicht seien alles andere als trivial (Urk. 1 S. 8). Die IV-Stelle habe von seinen Arbeitsverhältnissen Kenntnis gehabt und es lägen keine Belege vor, die ein Arbeitspensum über dem zulässigen Umfang von 35 % nachweisen würden. Von der Meldepflicht erfasst seien nur wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen. Der Verdienst, den er generiert habe, habe deutlich unter der in der Rentenverfügung festgelegten Jahreseinkommensschwelle gelegen, weshalb er nicht zur Meldung verpflichtet gewesen sei (Urk. 1 S. 9 ff.). Insgesamt sei sein Begehren nicht aussichtslos (Urk. 1 S. 11 f.).
3.
3.1 Vorliegend ist zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einwandverfahren betreffend die vorsorgliche Sistierung seiner Invalidenrente beantragte. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Einstellung der Invalidenrente während des laufenden Abklärungsverfahrens, die bei einem allfälligen gegenteiligen Ergebnis der noch durchzuführenden (erwerblichen und medizinischen) Abklärungen aufzuheben wäre, wobei die einstweilen einbehaltenen Rentenbetreffnisse nachzuzahlen wären. Die Rentensistierung hat daher allenfalls eine vorübergehende finanzielle Bedrängnis des Beschwerdeführers zur Folge, dies stellt indessen – entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 7) – keinen besonders schweren Eingriff in seine Rechtsstellung dar, zumal eine allenfalls eintretende finanzielle Not durch Leistungen gemäss dem Sozialhilfegesetz aufgefangen würde, die betragsmässig zwar etwas geringer als die bisher erhaltene Invalidenrente und die Zusatzleistungen ausfallen würden, aber noch immer existenzsichernd sind. Die relative Schwere des Eingriffs wird auch dadurch verdeutlicht, dass in der im Rahmen der vorsorglichen Rentensistierung durchzuführenden Interessenabwägung das Interesse der Verwaltung respektive der Versicherung (vorliegend die Beschwerdegegnerin) an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit allfälligen Rückforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig höher gewichtet wird, als dasjenige der versicherten Person (vorliegend der Beschwerdeführer), nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4 mit Hinweisen). Dieser Umstand spricht somit gegen die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Es ist zu prüfen, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die beabsichtigte vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente in ihrem Vorbescheid vom 22. Februar 2024 damit, aufgrund verschiedener Hinweise in den Akten sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten nachgegangen bzw. gehe diesen immer noch nach, wobei er diese nicht gemeldet habe, weshalb der begründete Verdacht bestehe, dass er die Meldepflicht verletzt habe (Urk. 6/206).
3.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 52a ATSG kann die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten. Nicht notwendig ist es, dass sich ein Verdacht bereits erhärtet (Diana Oswald, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, Zürich/Genf 2024, 5. Aufl. [nachfolgend ATSG-Kommentar], Art. 52a Rz. 10 mit Hinweis auf BBl 2018 1638).
Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen).
Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse unverzüglich dem Versicherungsträger anzuzeigen. Dazu gehören gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unter anderem eine Veränderung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Erfasst sind Änderungen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Änderung tatsächlich eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch hat; meldepflichtig sind alle Änderungen, bei denen die meldepflichtige Person mit einem möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch rechnen muss (ATSG-Kommentar, Christian Meyer/Philipp Egli,, Art. 31 Rz. 10 mit Hinweisen). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2025 vom 15. Januar 2026, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2.3 Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zwar dahingehend beizupflichten, dass sich im Zusammenhang mit der Frage nach einer Meldepflichtverletzung mitunter schwierige rechtliche Fragen stellen können (Urk. 1 S. 8). Zu beachten ist indessen, dass die Beschwerdegegnerin erst im Hauptverfahren betreffend Rentenrevision definitiv über das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung und einen damit zusammenhängenden unrechtmässigen Leistungsbezug zu befinden haben wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-655/2024 vom 22. Juli 2025 E. 7.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 5). Im vorliegend massgebenden Einwandverfahren ging es demgegenüber allein um die Frage, ob genügend Anhaltspunkte für eine Meldepflichtverletzung beziehungsweise einen damit zusammenhängenden unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers vorlagen, wobei diesbezüglich nur eine summarische Prüfung mit dem Beweisgrad der Glaubhaftmachung durchzuführen war (BSK ATSG-Pärli/Kunz, nArt. 52a Rz. 10). Der Beschwerdeführer hätte zu den von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vorgetragenen Verdachtsmomenten (Urk. 6/206) ohne anwaltliche Hilfe Stellung nehmen können, zumal allein ihm die genauen Umstände seiner Arbeitstätigkeit bekannt waren. Für eine solche Stellungnahme zum Tatsächlichen waren keine vertieften rechtlichen Kenntnisse erforderlich, zumal dabei keine abschliessende materielle Beurteilung zu erfolgen hatte. Was nicht ausschliesst, dass sich der Beschwerdeführer von einem auf eigene Kosten beauftragten Anwalt über die rechtliche Relevanz der Rentensistierung und des Vorbescheidverfahrens hätte aufklären lassen.
3.2.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beizug eines Anwaltes vorliegend weder wegen tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten notwendig war; die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren ist somit zu verneinen.
3.3
3.3.1 Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass in der Rentenverfügung vom 5. März 2012 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in sehr leichten, sitzenden Bürotätigkeiten ein IV-Grad von 60 % berechnet wurde, wobei das Invalideneinkommen auf Fr. 27'494.-- festgesetzt wurde (Urk. 6/123). In der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2022 wurde eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich sehr leichten, sitzenden Bürotätigkeiten ab März 2021 angenommen und ein IV-Grad von 76 % berechnet, wobei das Invalideneinkommen auf Fr. 20'381.-- festgesetzt wurde (Urk. 6/186). In beiden Rentenverfügungen wurde der Beschwerdeführer jeweils auf seine Pflicht hingewiesen, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann (veränderter Gesundheitszustand; Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, etc.), der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen (Urk. 6/123/2, Urk. 6/186/6).
Gemäss dem IK-Auszug (Urk. 6/194) erzielte der Beschwerdeführer von Januar bis April 2015 bei der D.___ AG ein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'800.-- und bezog daran anschliessend bis Ende Jahr Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 21'624.--. Im darauffolgenden Jahr bezog er bis September weiterhin Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 24'931.-- und erzielte bei der E.___ AG ab Oktober ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 8'449.--. Bei dieser Arbeitgeberin erzielte er im Jahr 2017 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 34'078.-- und von Januar bis Juni 2018 ein solches von Fr. 24'000.-- (Urk. 6/194). Sowohl die in den Jahren 2015 bis 2017 erzielten als auch das für das Jahr 2018 auf ein ganzes Jahr hochgerechnete (Fr. 24'000.-- : 6 x 12 = Fr. 48'000.--) Einkommen übersteigen das in der Rentenverfügung vom 5. März 2012 festgesetzte Invalideneinkommen um rund Fr. 6'000.-- respektive rund Fr. 20'000.-- und damit erheblich.
3.3.2 Meldepflichtig sind sämtliche Änderungen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können (vgl. vorstehende E. 3.2.2). Dies ist bei der Erzielung eines effektiven Einkommens, welches das in der Rentenverfügung festgelegte Invalideneinkommen deutlich übersteigt, der Fall, weshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) – offensichtlich die Frage einer Meldepflichtverletzung respektive eines unrechtmässigen Leistungsbezugs durch ihn im Raum steht.
Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten auch Hinweise auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer ergeben. So arbeitete er gemäss eigenen Angaben im November 2020 stundenweise als Taxifahrer (Urk. 6/203/82). Bei der Tätigkeit als Taxifahrer handelt es sich offensichtlich nicht um eine sehr leichte, sitzende Bürotätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.3.1), weshalb auch die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Raum steht, welche hätte gemeldet werden müssen (vgl. vorstehend E. 3.2.2).
3.3.3 Da es zur vorsorglichen Einstellung einer Rente ausreicht, wenn – wie vorliegend – mehrere Anhaltspunkte auf eine Meldepflichtverletzung mit einhergehendem unrechtmässigen Rentenbezug hindeuten (vgl. vorstehend E. 3.2.2), sind die Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Erhebung des Einwands als beträchtlich geringer einzustufen, als die Verlustgefahren und auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, hätte sich bei dieser Ausgangslage nicht zur Mandatierung eines Anwaltes zur Durchführung des Einspracheverfahrens entschlossen. Insofern war die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren auch zufolge Aussichtslosigkeit zu verneinen.
3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen, womit sich die Verfügung vom 7. August 2024 als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
4.2 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2024 überzeugend dargelegt hat, warum sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgelehnt hat. Zum einen hat sie zutreffend auf die langjährige Rechtsprechung hingewiesen, wonach eine unentgeltliche Rechtsvertretung nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann, und dass bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist. Zum anderen hat sie sich mit der Frage der Aussichtslosigkeit auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer Meldepflichtverletzung auszugehen sei, was eine vorsorgliche Renteneinstellung rechtfertige. Bei dieser Ausgangsläge hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätte, nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren erheblich höher als die Gewinnaussichten waren. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang muss nicht darüber entschieden werden, wie es sich mit der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verhält: Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit hatte er am 12. Juli 2024 angegeben, über keinerlei Einkünfte zu verfügen (Urk. 3/6). Aus den Akten im Prozess IV.2024.00364 ist jedoch bekannt, dass er von August 2023 bis April 2025 als Vermittler auf Provisionsbasis für die F.___ gearbeitet und dabei im Jahr 2024 ein Bruttoeinkommen von Fr. 12'832.--, netto Fr. 12'011.-- erzielt hatte (Urk. 34/297, 34/332-334 im Prozess IV.24.00364). Der Beschwerdeführer hat die Angaben im Formular mit seiner Unterschrift bestätigt (Urk. 3/6); ob er damit eine strafrechtlich relevante Handlung begangen hat, kann offen bleiben.
Der Einzelrichter verfügt
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
KüblerSauter