Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00471


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 14. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1987 geborene und als Student für Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Z.___ immatrikulierte X.___ meldete sich am 19. Dezember 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (Migräne, Depression, Hauterkrankung, Augenerkrankungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteilte dem Versicherten nachdem er das 2. Studienjahr an der Universität Z.___ abgeschlossen hatte (Urk. 10/16) im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung mit Mitteilung vom 31. Juli 2019 (Urk. 10/27) Kostengutsprache für die Mehrkosten des 3. Studienjahrs vom 16. September 2019 bis 31. August 2020 an der A.___. Da sich das Studienjahr aus gesundheitlichen Gründen als zu anstrengend erwies, wurden die beruflichen Massnahmen am 21. November 2019 unter Weiterführung der Berufsberatung abgeschlossen (Urk. 10/35). Am 17. Februar 2020 wurde Kostengutsprache für die Mehrkosten des Gastsemesters in Pharmazeutischen Wissenschaften an der Universität B.___ vom 17. Februar bis 29. Mai 2020 (Urk. 10/40) und am 20. Juli 2020 (Urk. 10/49) für die Mehrkosten der Wiederholung des 3. Studienjahres an derselben Universität vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 erteilt. Diese letztere berufliche Massnahme wurde am 17. Mai 2021 erneut gesundheitsbedingt, unter Weiterführung der Berufsberatung, abgebrochen (Urk. 10/54). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (Urk. 10/57) wurde schliesslich auch die Berufsberatung abgeschlossen und die Prüfung des Rentenanspruches in die Wege geleitet.

    Am 15. November 2022 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung in Psychiatrie und Neurologie durchgeführt werde (Urk. 10/86), und am 26. Januar 2023 wurden die Gutachterpersonen mitgeteilt (Urk. 10/91). Nachdem die Termine für die Begutachungen bereits am 31. Januar und 1. Februar 2023 und damit vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Ausstandsgründen mitgeteilt worden waren (Urk. 10/94, 99), teilte der Versicherte am 15. Februar 2023 mit, dass unter diesen Umständen ein Gutachten für ihn nicht in Frage komme (Urk. 10/101). Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 forderte die IV-Stelle ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Wahrnehmung der Begutachtungstermine auf (Urk. 10/102). Der Versicherte wies mit Schreiben vom 1. März 2023 erneut darauf hin, dass er mit der Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 10/105), und blieb dieser schliesslich fern (Urk. 10/107), weshalb die IVStelle den Gutachtensauftrag stornierte (Urk. 10/106) und den Versicherten aufforderte, aktuelle Arztberichte einzureichen, solange er nicht wünsche, dass direkt bei den behandelnden Ärzten nachgefragt werde (vgl. Urk. 10/110; vgl. bereits zuvor Urk. 10/65, 97, 98). Nach Durchführung weiterer Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Januar 2024 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie) durchgeführt werde (Urk. 10/129), und gab am 8. Februar 2024 die zuständige Gutachterstelle C.___ sowie die einzelnen Gutachterpersonen bekannt (Urk. 10/135). Am 26. Februar 2024 erfolgte das Aufgebot mit den Terminen vom 12. und 15. März, 8. April sowie 3. Mai 2024 (Urk. 10/141), woraufhin der Versicherte am 29. Februar und 2. März 2024 mitteilte, dass ihm drei der vier Gutachtertermine nicht passen würden, da er sich mitten in einer Ausbildung befinde. Gleichzeitig bat er um Verschiebung der Termine in die Zeitspanne vom 29. April bis 12. Mai 2024 (Urk. 10/146, 150). Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 forderte die IVStelle den Versicherten zur Wahrnehmung der Gutachtertermine auf und erinnerte ihn an seine Mitwirkungspflicht unter Beilage der zu unterzeichnenden Bereitschaftserklärung (Urk. 10/143). Nachdem der Versicherte die ersten beiden Termine nicht wahrgenommen hatte (Urk. 10/151, 152), stellte die IVStelle mit Vorbescheid vom 21. März 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/153). Nach Eingang des Einwandes vom 18. April 2024 (Urk. 10/155) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2024 im angekündigten Sinn (Urk. 10/159 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, dass die Verfügung vom 15. Mai 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Gutachtenstermine mit Rücksicht auf seine Ausbildung zu vergeben oder die Rentenprüfung zu sistieren und berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1/2). Am 14. September 2024 reichte er eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein (Urk. 6, 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 11). Am 1. November 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12, 13), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Versicherungsträger ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 1 ATSG verpflichtet sie, beim Vollzug der Sozialversicherungs-gesetze unentgeltlich mitzuwirken. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben versicherte Personen unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. In Art. 43 Abs. 1bis ATSG wird präzisiert, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. In Art. 43 Abs. 2 ATSG wird die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei medizinischen Untersuchungen und Begutachtungen umschrieben. Danach haben sich versicherte Personen, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen.

1.2    Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kürzung und Verweigerung von Leistungen; nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger, welcher die versicherte Person vorher auf die Rechtsfolge eines Entscheides auf Grund der Akten hingewiesen hat, bei Säumnis androhungsgemäss das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.2).

1.3    Gemäss der Rechtsprechung ist bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Hat indessen die versicherte Person die ihr obliegende Mitwirkung später nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, hat eine Leistungseinstellung vorerst auf Dauer zu erfolgen, wobei eine später allenfalls erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2.1; 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihre verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, sich der gebotenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, und es ist für die Zukunft zu prüfen, ob auf eine bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer an einer zumutbaren medizinischen Abklärung nicht teilgenommen habe, so dass sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht habe überprüft werden können. Aus diesem Grund sei ein Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durchaus bereit gewesen sei, an der Begutachtung teilzunehmen. Die vorgeschlagenen Begutachtungstermine habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen des aufgenommenen Medizinstudiums im europäischen Ausland nicht wahrnehmen können, weshalb er unverzüglich nach Erhalt der Gutachtenstermine ein gerechtfertigtes Gesuch um Verschiebung gestellt und einen Zeitvorschlag für einen Ausweichtermin unterbreitet habe. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Zudem habe er mit der Aufnahme des Studiums alles ihm Zumutbare unternommen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin habe demgegenüber nicht einmal begründet, warum die Begutachtungstermine nicht hätten verschoben werden können (Urk. 1/2).


3.

3.1    Die angefochtene, mit A-Post versandte Verfügung datiert vom 15. Mai 2024 (Urk. 10/159). Mit Schreiben vom 24. Juni 2023 (recte: 2024) bat der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er seit dem letzten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2023 (recte: 2024) bezüglich der Prüfung des Einwandes nichts mehr gehört habe, um schnellstmögliche Information, ob das Gutachten verschoben oder darauf verzichtet werde (Urk. 10/161). Mit Schreiben vom 1. Juli 2024, ebenfalls per A-Post versandt, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Mai 2024 definitiv abgewiesen worden sei, und legte dem Schreiben eine Kopie der Verfügung bei (Urk. 10/162). Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er seit der Empfangsbestätigung zu seinem Einwand vom 23. April 2024 nichts mehr gehört habe und um weitere Informationen bitte (Urk. 10/163). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Verfügung am 10. Juli 2024 per E-Mail (Urk. 10/164, 165, 166) und – nachdem der Beschwerdeführer den Verfügungstext offenbar nicht hatte einsehen können (vgl. Urk. 10/169)am 15. Juli 2024 per eingeschriebener Postsendung zu (Urk. 10/168). Die Beschwerdeerhebung beim hiesigen Gericht erfolgte alsdann am 1. September 2024 (Urk. 1/1, 1/2).

3.2    Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

3.3    Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Beschwerdeantwort nicht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, obwohl sie hierzu mit Verfügung vom 5. September 2024 (Urk. 5) explizit aufgefordert worden war.

    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der an ihn adressierten Verfügung vom 15. Mai 2024 vor dem 16. Juli 2024 bestreitet und die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung uneingeschrieben versandte, weshalb keine Zustellnachweise existieren, kann eine allfällige Zustellung dieser Verfügung vor dem 16. Juli 2024 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, zumal auch keine anderweitigen Hinweise auf eine frühere Zustellung der Verfügung aktenkundig sind. Folglich ist davon auszugehen, dass die am 1. September 2024 versandte Beschwerde – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig erhoben wurde.


4.

4.1    Im definitiven Austrittsbericht des D.___ vom 21. September 2017 (Urk. 10/73/27 ff.) wurde über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. bis 26. August 2017 berichtet und es wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Chronische kombinierte Kopfschmerzen mit Migräne, Spannungs-kopfschmerzen

- Rezidivierende depressive Störung

- Akute vermutlich virale Konjunktivitis rechts

- St.n. Doppelbildersehen (2002)

- Vitiligo

- Diverse Vitaminmängel

- Asymptomatisch Mitralinsuffizienz

4.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, führte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2020 (Urk. 10/73/23 f.) folgende Diagnosen auf:

- Prolaps beider Mitralsegel mit beginnend mittelschwerer Mitralin-suffizienz (ED 09.12.20)

- Dysplasie Rectum

- St.n. Thrombose plexus pampiniformis Mai 2020

- Erhöhte TPO-Aktivität bei euthyreoter Stoffwechsellage
(DD beginnende Hashimoto-Thyroiditis)

4.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 3. März 2021 (Urk. 10/73/25 f.) über eine seropositive Immunthyreopathie in einer normal grossen knotenfreien Schilddrüse mit zurzeit euthyreoter Stoffwechsellage.

4.4    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, stellte in seinen Berichten vom 15. Mai 2019 (Urk. 10/14) und 10. Februar 2022 (Urk. 10/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung, emotional-instabil und ängstlich-vermeidend (ICD-10 F61)

- Episodische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)

- Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

    Er führte aus, dass nicht klar zu beantworten sei, in welchem Ausmass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Gegebenenfalls sei eine Belastungserprobung erforderlich.

4.5    In den Berichten der Universitätsklinik H.___ vom 3. und 14. Februar 2022 (Urk. 10/137) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

- Osteodensitometrische Osteoporose (ED 06/21)

- Euthyreote Hashimoto Thyreoiditis

- Tendenz zur Hypermobilität, DD hereditäre Bindegewebserkrankung

- Migräne

- St.n. Hodenthrombose 5/21

- Akne-Hypertichose an Oberarmen und Brustwand, Gewichtszunahmen (10/20)

4.6    Dr. med I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte am 15. September 2021 und 8. März 2022 (Urk. 10/63) folgende Diagnosen:

- Unspezifische Missempfindungen am Unterschenkel beiderseits

- Verdacht auf Restless-legs-Syndrom

- Beginnende Druckneuropathie Nervus peronaeus am Fibulaköpfchen bds. rechtsbetont, derzeit asymptomatisch

- Ausschluss einer Polyneuropathie

- Episodische Migräne ohne Aura

- Therapie mit Botulinum-Toxin

4.7    PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 17. Juni 2022 (Urk. 10/73/11), dass der Beschwerdeführer eine eindeutige Osteoporose in allen Abschnitten, ausgeprägt in der Wirbelsäule, aufweise.

4.8    In den Berichten des Stadtspitals K.___ vom 22. und 30. Dezember 2022 (Urk. 10/115/8 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

- Out of Hospital-Reanimation am 12.12.2022

- HFrEF bei Mitralinsuffizienz mit unklarem Schweregrad

- Bipulmonale Konsolidationen

- Bindegewebsschwäche noch offener Ätiologie, ED 05/22

- Osteoporose unklarer Ätiologie

- Depressionen

- Thrombose des Plexus pampiniformis rechts, ED 21.05.2020

    Es wurden eine medikamentöse Therapie und eine ICD-Implantation empfohlen, wobei letztere vom Beschwerdeführer abgelehnt und als Übergangslösung eine LifeVest angepasst worden sei.

4.9    Im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 19. Januar 2023 (Urk. 10/115/49 ff.) wurde über die stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 30. Dezember 2022 bis 19. Januar 2023 berichtet.

4.10    Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) empfahl in seinen Stellungnahmen vom 2. September 2022 (Urk. 10/156/6 f.) und 12. Dezember 2023 (Urk. 10/156/10 f.) die Einholung eines Medas-Gutachtens (zuletzt Allgemeine Innere Medizin /Kardiologie/Psychiatrie/Neurologie). Hierzu führte er aus, dass von den Behandlern nicht habe beurteilt werde können, ob eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vorliege. Zu gestellten psychiatrischen Diagnosen würden keine Befunde und somit keine Überprüfbarkeit anhand der ICD-10-Kriterien vorliegen.

4.11    Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, berichtete am 19. August 2024 (Urk. 3/41) Folgendes: Der Beschwerdeführer habe im europäischen Ausland einen Studienplatz finden können, da er dafür in der Schweiz nicht zugelassen sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei es für ihn nicht machbar, für kurze Aufenthalte häufig hin und her zu reisen. Wenn er die Gutachtenstermine in der Form wahrgenommen hätte, wie sie ihm unterbreitet worden seien, hätte er seine Gesundheit, vor allem aufgrund seiner Herzproblematik, arg strapaziert und gefährdet. Einer Erwerbstätigkeit ausser einem akademischen Studium könne er im Moment nicht nachgehen, weil sein Gesundheitszustand von Tag zu Tag stark schwanke. Ein Studium, um seine Zukunft zu sichern und damit seine mentalen und körperlichen Fähigkeiten zu unterstützen und eine Invalidität zu verhindern, scheine der einzig gangbare Weg zu sein. Mit seinem Studium könne er sich seine Zeit einfacher einteilen. Er sei auf dem Schweizer Arbeitsmarkt mindestens zu 70 % arbeitsunfähig.

4.12    Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 25. August 2024 (Urk. 3/42) folgende Diagnosen:

- Rezidivierende depressive Störung

- Persönlichkeitsstörung kombiniert emotional-instabil, ängstlich-vermeidend

- Chronische Kopfschmerzen gemischt

- Herzstillstand 12.12.2022, danach kognitiv stark eingeschränkt

- Osteoporose

    Sie berichtete, dass der Beschwerdeführer ein Medizinstudium in P.___ aufgenommen habe, da ihm ein solches in der Schweiz verwehrt sei, und er das erste Semester bestanden habe. Deshalb sei es ein logischer Schritt gewesen, auch das zweite Semester zu belegen. Dies sei nur möglich mit einem guten Energiemanagement, mit möglichst wenig belastenden Terminen und gutem Einteilen seiner Ressourcen. Aus diesem Grunde wäre es für ihn eine zu grosse Belastung gewesen, für die einzelnen Gutachtersitzungen in die Schweiz zu fliegen, gerade in der Vorbereitungszeit der Prüfungen. Dies hätte nicht nur das Gelingen der Prüfungen deutlich in Frage gestellt, sondern auch seine Gesundheit gefährdet. In einer sehr gut angepassten Tätigkeit mit vielen Pausen sei der Beschwerdeführer auf dem Schweizer Arbeitsmarkt möglicherweise zwischen 20 und 30 % arbeitsfähig. Im Studium könne er mit Einteilung seiner Zeit deutlich mehr erreichen. Vor allem in einem P.___ Medizinstudium. Aus diesem Grunde befürworte sie eine berufliche Wiedereingliederung im Sinne der Unterstützung für sein Medizinstudium in P.___. Dieses sei in der Schweiz anerkannt.

4.13    Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 26. September 2024 (Urk. 13) folgende Diagnosen auf:

- Angsterkrankung nach Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022

- Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022 mit Laien-Reanimation

- Angeborene Bindegewebsschwäche

- Migräne (seit Jugend)

- Osteoporose unklarer Ätiologie

- Persönlichkeitsstörung

- Rezidivierende depressive Störung

- Fatiguesyndrom

    Er führte aus, dass die kardial bedingte Reanimation im Dezember 2022, welche der Beschwerdeführer nur mit Glück überlebt habe, ihn vollständig aus der Bahn geworfen habe. Durch eine enge somatische und psychosomatische/psychologische Begleitung habe er wieder einigermassen den Boden finden und das erste Jahr des medizinischen Studiums in P.___ (das Medizinstudium in der Schweiz könne er aus reglementarischen Gründen nicht absolvieren) trotz aller widriger Umstände infolge schwerer Fatigue und körperlicher Verunsicherung respektive fehlendem Selbstvertrauen bestehen können. Aktuell sei etwa eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gegeben.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in Reaktion auf seine EMail vom 29. Februar 2024 gleichentags mit, dass die Gutachtertermine nicht verschoben werden könnten. Sie setzte eine Frist bis 12. März 2024 an, um die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden, und forderte den Beschwerdeführer auf, aktiv an den vorgesehenen Begutachtungen mitzuwirken, unter der Androhung, dass sie im Säumnisfall ihre Leistungen aufgrund der vorhandenen Akten festlegen würde (vgl. Urk. 10/143). Dieses Schreiben erhielt der Beschwerdeführer am 5. März 2024 (Urk. 3/27), mithin eine Woche vor dem Fristablauf und gleichzeitig dem ersten Begutachtungstermin.

5.2    Im besagten Schreiben ging die Beschwerdegegnerin weder auf die Gründe des Verschiebungsgesuches ein noch erläuterte sie, weshalb eine Verschiebung nicht möglich sein solle und ob dies mit der Gutachterstelle abgeklärt worden sei.

    Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung ausführte (Urk. 2), dass Verschiebungen und insbesondere Terminwünsche bei Begutachtungen aus organisatorischen Gründen sowie aufgrund teilweise langer Wartezeiten nur schwer berücksichtigt werden können. Und ebenso, dass der Beschwerdeführer nach der Ankündigung der Begutachtung sowie Information über die Gutachterpersonen nicht umgehend mitgeteilt hatte, dass er ein Studium im Ausland und damit eine Ausbildung aufgenommen hatte, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet ist.

    Indes gilt zu beachten, dass eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur relevant ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5; Wiederkehr, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 107 zu Art. 43). Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend nicht geweigert, an der angeordneten Begutachtung mitzuwirken. Im Gegenteil hat er mehrmals bekräftigt, sich der Begutachtung unterziehen zu wollen. Er hat lediglich mitgeteilt, dass ihm die vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht passen würden und um eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt (zwischen dem 29. April und 12. Mai 2024) gebeten (vgl. Urk. 10/146, 150, 155). Auch versuchte der Beschwerdeführer, die IV-Stelle am 26. Februar 2024 (vgl. Urk. 3/18, 3/19) bezüglich beruflicher Massnahmen und damit mutmasslich hinsichtlich seiner begonnenen Ausbildung in Kenntnis zu setzen, wobei ihm ein Besprechungstermin vor Ort nicht angeboten werden konnte (Urk. 10/142, 144). Zwar wäre es angezeigt gewesen, die IV-Stelle spätestens nach Erhalt des Schreibens betreffend Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung vom 17. Januar 2024 (Urk. 10/129) über das aufgenommene Studium im Ausland zu informieren. Doch erscheint seine Erklärung, dass er erst in der Vorwoche erfahren habe, dass er das erste Semester bestanden habe und damit für das zweite Semester zugelassen sei, weshalb es für ihn bis dahin keinen Sinn ergeben habe, der IV-Stelle einen mit Risiken behaftetenPlan bereits vorzustellen (Urk. 1 S. 4, S. 16), zumindest nicht gänzlich unverständlich. Insbesondere konnte er auch nicht vorhersehen, dass die Begutachtungstermine bereits so bald stattfinden und auf drei Monate verteilt würden. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt der Termine mit der IV-Stelle in Verbindung gesetzt und um eine Verschiebung gebeten (vgl. Urk. 10/146). Und seine behandelnden Ärzte haben bestätigt, dass es für den Beschwerdeführer gesundheitlich sehr belastend gewesen wäre, für die einzelnen Gutachtertermine mehrfach in die Schweiz zu reisen (Urk. 3/41, 42). Ferner scheint die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er die letzte Seite des Aufgebotes der C.___, auf welcher erwähnt ist, dass die Termine grundsätzlich nicht verschiebbar seien und bei krankheitsbedingtem Ausfallen ein ärztliches Zeugnis benötigt werde (Urk. 10/141/3), nicht erhalten habe (Urk. 1/2 S. 10), möglich, zumal diese Seite wie die Vorseite mit 2/2 angeschrieben war und deren Fehlen dem Beschwerdeführer daher nicht auffallen musste. Aus diesem Grund kann ihm auch die verspätete Nachreichung der Arztzeugnisse nicht angelastet werden.

    Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Wahrnehmung der Gutachtenstermine vom 29. Februar 2024 unter Hinweis auf Art. 43 ATSG erst am 5. März 2024 erhalten hat (Urk. 1/2 S. 15, 3/27) und damit nicht mehr viel Spielraum hatte, um den bereits eine Woche später stattfindenden ersten Begutachtungstermin organisatorisch (aus dem Ausland) in die Wege zu leiten, womit die Angemessenheit der eingeräumten Bedenkzeit zumindest zu hinterfragen ist. Darüber hinaus gebietet es auch die Schadenminderungspflicht, die Arbeitsfähigkeit möglichst umgehend zu verwerten, was der Beschwerdeführer mit der begonnenen Ausbildung im Ausland zumindest versuchte. In diesem Sinne ist das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins nicht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5).

5.3    Nach dem Gesagten war die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht statthaft.


6.    

6.1     Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte und die Vielzahl der genannten Befunde und Diagnosen ist sowohl das Vorliegen von somatischen Beschwerden als auch von psychiatrischen Leiden mit Krankheitswert nicht auszuschliessen (vgl. E. 4.1-4.13). Allerdings lässt sich anhand der vorliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung tatsächlich erfüllt sind und in welcher Höhe diesfalls von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. Insbesondere enthält der Grossteil der vorliegenden Berichte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber äussern sich Dr. N.___, Dr. O.___ und Prof. Dr. Q.___ (E. 4.11 bis 4.13) zwar zur Arbeitsfähigkeit, äussern sich als Allgemeinmediziner bzw. Facharzt für Kardiologie aber fachfremd zu namentlich den psychiatrischen Diagnosen und lassen sowohl eine ausführliche Darlegung von Befunden als auch eine plausible Herleitung der Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermissen.

    Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt – wie von der IVStelle zu Recht festgestelltals ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, wie vom RAD empfohlen im Rahmen einer Begutachtung, und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2    Anzumerken bleibt Folgendes: Ohne ein vorgängig eingeholtes polydisziplinäres Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist es der Beschwerdegegnerin wie hiervor aufgezeigt verwehrt, über berufliche Massnahmen und weitere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere die Rentenfrage, zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereits zwischen September 2019 und Mai 2021 berufliche Massnahmen zugesprochen, die allesamt wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes, der zuvor nicht vertieft abgeklärt worden war, scheiterten. Weitere Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich beruflicher Massnahmen sind nicht zielführend und es kann darauf vor einer Begutachtung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, sich einer Begutachtung zu unterziehen, er hat es in der Hand, das seit Ende 2018 pendente IV-Verfahren massiv zu beschleunigen.

    Die Organisation einer Begutachtung unterliegt insbesondere aufgrund der grossen Nachfrage nach Terminen sowie der Koordination der verschiedenen Disziplinen einer komplizierten Logistik. Aus diesem Grund wird seitens der versicherten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine grosse Flexibilität erwartet, gerade auch von Studenten wie dem Beschwerdeführer, wobei er sein behauptetes Auslandsstudium in P.___ nie belegt hat. Gemäss den Ausführungen von Dr. O.___ (E. 4.12) ist das Studium in P.___ offenbar weniger «verschult» als in der Schweiz, die Präsenz in den Vorlesungen ist nicht so verpflichtend wie hier, und die Prüfungen sind übers Jahr besser verteilt und einfach zu machen. So hat sich der Beschwerdeführer das Studium in P.___ sehr gut einteilen können mit vielen Pausen, nur die wichtigsten Vorlesungen besucht, damit er über den Tag verteilt in kleineren Einheiten lernen konnte (Urk. 3/42). Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, sollte die Begutachtung nicht während den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden, den im Begutachtungszeitraum verpassten Vorlesungsstoff gestützt auf Lehrbücher, Skripte und die Notizen seiner Mitstudierenden nachholen kann. Die Mitwirkungspflicht verlangt einen solchen zumutbaren Effort von ihm.

    Nachdem bereits zwei Begutachtungen aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen gescheitert sind, ist der Beschwerdegegnerin zu empfehlen, frühzeitig klar und unmissverständlich zu kommunizieren. So ist zum Beispiel nicht verständlich, weshalb die Verwaltung, nachdem sie mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2024 das Leistungsbegehren abgewiesen hatte (Urk. 10/166), dem Beschwerdeführer am 23. August 2024 die Bereitschaftserklärung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht zustellte (Urk. 10/179, 181). Wobei noch viel weniger verständlich ist, dass der Beschwerdeführer, der am 5. August 2024 um das nochmalige in die Wege leiten des Gutachtensverfahrens ersuchte hatte (Urk. 10/178), nach Erhalt der Bereitschaftserklärung diese nicht unterzeichnete, sondern dann doch lieber den Gerichtsentscheid abwarten wollte (Urk. 10/183), was Zweifel an seiner Bereitschaft, sich einer Begutachtung zu unterziehen, aufkommen lässt.

    Aufgrund der vielen aktenkundigen Zustellungsprobleme mit u.a. fristenaussenden Dokumenten ist der Beschwerdegegnerin abschliessend zu empfehlen, ihre Mitteilungen und Entscheide dem Beschwerdeführer von vornherein mittels eingeschriebener Sendungen zuzustellen.


7.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSchilling