Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00473


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 8. Juli 2025

in Sachen

Bildungsdirektion des Kantons Zürich

Volksschulamt

Walchestrasse 21, 8090 Zürich

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1972 geborenen X.___ eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2022 zu (Urk. 6/33; Verfügungsteil 2, Urk. 6/2). Dabei verfügte sie gleichzeitig, dass das IV-Taggeld vom 1. Februar bis 8. Februar 2022 um die Rente gekürzt werde, woraus eine Rückforderung von Fr. 606.90 resultiere, welche direkt mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet werde. Die Nachzahlung vom 1. Februar bis 31. Dezember 2022 betrage Fr. 23'551.--, wovon externe Verrechnungen in Höhe von total Fr. 8'564.-- abgezogen werden müssten. Daraus entstehe eine Nachzahlung an die Versicherte in Höhe von Fr. 14'987.-- zuzüglich der Rente für Januar 2023 in Höhe von Fr. 2'195.-- (Urk. 6/30).

    Am 6. Februar 2023 ersuchte die Swica Gesundheitsorganisation AG (folgend: Swica) bei der IV-Stelle um eine Auszahlung/Verrechnung der von ihr erbrachten Vorschussleistungen in Höhe von Fr. 14'183.40 (Urk. 6/39/3).

1.2    Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 teilte die
IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie fälschlicherweise keine Renten-verrechnung mit der Swica geprüft habe, so dass der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juni bis 19. August 2022 fälschlicherweise Fr. 5'619.40 zu viel ausbezahlt worden seien, welche nun zurückgefordert würden (Urk. 6/60).

    Die von der Versicherten hiergegen am 12. Februar 2024 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. August 2024 ab (Urk. 6/75; Verfahrensnr. IV.2024.00108).

1.3    Mit Vorbescheid vom 7. März 2023 teilte die IV-Stelle der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (folgend: VSA), mit, dass die IV-Stelle fälschlicherweise keine Rentenverrechnung mit der Krankentaggeldversicherung Swica geprüft habe, welche eine Rentenverrechnung für den Zeitraum vom 1. Februar bis 19. August 2022 beantrage. Diese erbringe aus einem Versicherungsvertrag mit der Primarschulgemeinde A.___ Krankentaggeldleistungen (folgend: B.___). Da es sich dabei um eine zusätzliche Versicherung der B.___ neben der Lohnfortzahlungspflicht des VSA handle, müssten die Verrechnungsanträge der zwei Drittstellen abzüglich des IV-Taggeldes anteilsmässig aufgeteilt werden. Sie forderten damit für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2022 Fr. 3'978.55 zurück (Urk. 6/44). Hiergegen erhob das VSA Einwand (Urk. 6/46). Die IV-Stelle gab der B.___ daraufhin die Möglichkeit, Stellung zu nehmen (Urk. 6/49). Diese führte mit Schreiben vom 13. Juli 2023 aus, dass sie den Ausführungen des VSA zustimmten, so dass die Swica mit der Rückerstattungsforderung an die B.___ zu verweisen sei (Urk. 6/50). Mit Stellungnahme vom 23. August 2023 führte die Swica ihrerseits aus, dass anhand der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass der gemäss Verfügung vom 28. Dezember 2022 an das VSA ausbezahlte Betrag von Fr. 7'957.10 (vgl. Urk. 6/33) vollumfänglich der Swica zustehe (Urk. 6/53).

    Nach Prüfung durch den Rechtsdienst der IV-Stelle erliess diese am 6. Februar 2024 einen neuen Vorbescheid, gemäss welchem das VSA Fr. 7'957.10 zurückzuerstatten habe (Urk. 6/59). Hiergegen erhob das VSA erneut Einwand (Urk. 6/62), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2024 an der Rückforderung von Fr. 7'957.10 festhielt (Urk. 2 = Urk. 6/71).


2.    Hiergegen erhob das VSA Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Rückforderung zu verzichten. Die Swica sei mit ihrem Begehren um Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Taggeldern direkt an die B.___ zu verweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-77), worüber die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Swica ihre Leistungen unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnungen mit den Leistungen der IV erbracht habe. Da die B.___ einen erheblichen Beitrag der Lohnkosten leiste und die Versicherte auch dort den Weisungen unterstellt gewesen sei, begründe dies die Arbeitgebereigenschaft der B.___ im Sinne von Art. 51 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die Swica habe entsprechend aufgrund eines Versicherungsvertrages mit dem Arbeitgeber Leistungen erbracht, so dass sie für die Berücksichtigung der Vorschussleistungen höher zu priorisieren sei als die Beschwerdeführerin. Da die Swica nun einen Antrag auf Verrechnung für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2022 in Höhe von Fr. 8'564.-- beantrage, welches der gesamte Nachzahlungsbetrag sei, könne aufgrund der tieferen Priorisierung des Verrechnungsantrages der Beschwerdeführerin ihr Verrechnungsantrag nicht mehr berücksichtigt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die B.___ keine Krankentaggeldversicherung hätte abschliessen können, ändere daran nichts. Die Versicherte sei von der B.___ über die Krankentaggeldversicherung bei der Swica versichert worden, welche unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnungen mit den Leistungen der IV Krankentaggeldleistungen erbracht habe. Dies sei entsprechend zu berücksichtigen. Entsprechend könne die Swica mit dem Begehren um Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Taggeldern nicht direkt an die B.___ verwiesen werden (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Betrag von Fr. 7'957.10 zu Recht ausbezahlt habe. Massgebend sei, wer gegenüber der Versicherten Arbeitgeberstellung gehabt habe. Das Arbeitsverhältnis der kantonal angestellten Lehrpersonen zeichne sich durch eine geteilte Arbeitgeberstellung zwischen den Gemeinden, vertreten durch die jeweilige Schulpflege, und dem Kanton, vertreten durch die Beschwerdeführerin, aus. Gemäss gesetzlicher Grundlage lege die Beschwerdeführerin den Lohn fest und zahle diesen auch aus. Der Kanton übernehme 20 % der Besoldung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen, die im Rahmen der zugewiesenen oder gewährten Vollzeiteinheiten angestellt seien, als auch 20 % der Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfindungen, Kosten für Fallbegleitung und Entschädigungen. Die von der Gemeinde zu übernehmenden Kosten würden dieser monatlich in Rechnung gestellt. Diese Rechtsgrundlage stelle keine personalrechtliche Bestimmung dar, es handle sich um eine reine Finanzierungsnorm in Ausführung des Finanzausgleichs welche keine Rückschlüsse auf die Arbeitgeberstellung zulasse. Da der Kanton die Sozialversicherungsabzüge vornehme, sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch der Kanton Arbeitgeber. Dies zeige auch die Abrechnung der AHV-Prämien, welche direkt an den Kanton gingen. Die Gemeinde sei in keiner Weise darin involviert. Damit sei die B.___ nicht (alleinige) Arbeitgeberin im Sinne von Art. 51 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), was entsprechend auch in Randziffer 1008 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) festgelegt sei. Des Weiteren seien die geleisteten Krankentaggelder nicht AHV-pflichtig, entsprechend müsse der Arbeitgeber bereits abgezogene Sozialversicherungsbeiträge wieder gutschreiben können, was der B.___ allerdings nicht möglich sei.

    Die Priorisierung durch die Beschwerdegegnerin sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Es könne keine Krankentaggeldleistung seitens der Swica ausbezahlt worden sein, da die B.___ nicht Arbeitgeberin sei und damit seitens der Swica Versicherungsleistungen sui generis erbracht worden seien, welche nicht prioritär behandelt werden könnten. Daran ändere auch die Erbringung der Vorleistungen der Swica unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnungen mit den Leistungen der IV nichts. Demnach sei die Swica mit ihrem Begehren um Rückerstattung direkt an die B.___ zu verweisen. Die B.___ habe die Taggeldleistungen der Swica erhalten und es seien ihr 80 % der an die Beschwerdeführerin ausbezahlten IV-Rente zurückerstattet worden. Auch aus diesem Grund sei die Swica mit ihrem Begehren um Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Taggeldern direkt an die B.___ zu verweisen.

1.3    Die Beschwerdegegnerin führte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 aus, dass die B.___ eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen habe, auch wenn dies gemäss Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin den Abschluss einer solchen Versicherung weder unterbunden noch die Schulgemeinden hinreichend instruiert. Entsprechend handle es sich bei den Leistungen der Swica um Krankentaggeldleistungen und nicht Versicherungsleistungen «sui generis», wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Auch die Beschwerdeführerin mache eine geteilte Arbeitgeberstellung geltend, entsprechend sei die Swica als Krankentaggeldversicherung zu berücksichtigen (Urk. 5).


2.    

2.1    

2.1.1    Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).

    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Abs. 3).

2.1.2    Gemäss Art. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind rückerstattungspflichtig:

- der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben;

- Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden;

- Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.

    Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten (Abs. 2).

    Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Abs. 3).

2.2    Gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung:

    Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden (Art. 20 Abs. 2 AHVG):

a. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG, des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;

b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

c. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.

2.3

2.3.1    Nach Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

    Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten, sowie einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

2.3.2    Gemäss Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

    Als Vorschussleistungen gelten: a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.

2.4    Gemäss Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2025) Randziffer 1004 gelten Personen als Arbeitgebende, für die Arbeitnehmende gegen Entgelt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in unselbstständiger Stellung tätig sind. In der Regel sind es die Personen, die den Arbeitnehmenden den massgebenden Lohn auszahlen (Art. 12 Abs. 1 AHVG). Die Person, die den Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt, ist grundsätzlich als Arbeitgeber zu betrachten, auch wenn ein Dritter mit der Lohnzahlung beauftragt wird.

2.5    Gemäss § 7 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes des Kantons Zürich (LPG) stellt die Gemeinde die Lehrpersonen an. Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet, wobei die Gemeinden eine jährliche Pauschale für die Lohnadministration leisten (§ 15 LPG).

    Gemäss § 61 Abs. 1 Volksschulgesetz des Kantons Zürich (VSG) übernimmt der Kanton insgesamt 20 % der Besoldung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen, die im Rahmen der zugewiesenen oder gewährten Vollzeiteinheiten gewährt sind. Er übernimmt den gleichen Anteil an den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfindungen, Kosten für Fallbegleitung und Entschädigungen. Das Volksschulamt stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für diese Kosten (§ 4 der Finanzverordnung zum Volksschulgesetz des Kantons Zürich).


3.    

3.1    Im zwischen der Swica und der B.___ am 12. Dezember 2017 abgeschlossenen Vertrag für eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die kollektive Taggeldversicherung (Ausgabe 2012) als Bestandteil der Police erklärt (Urk. 6/53/7), deren Art. 17 Ziff. 4 wie folgt lautet:

    «Steht der Taggeld- oder Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so kann SWICA das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Taggeld- oder Rentenanspruchs bei der versicherten Person zurück. Die allfällige Bevorschussung erfolgt deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit den Leistungen der eidgenössischen IV oder der Verrechnung der Rückforderung von SWICA anlässlich der Taggeld- oder Rentennachzahlung anderer staatlicher oder betrieblicher Versicherungen. Die Rückforderung oder Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente bzw. Taggelder oder Renten anderer staatlicher oder betrieblicher Versicherungen und kann ohne zusätzliche Vollmacht der versicherten Person erfolgen. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von SWICA ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an SWICA ab.»

    Damit liegt im Sinne Art. 22 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 85bis IVV eine Abtretung von Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers, insbesondere der Invalidenversicherung, an eine Versicherung, nämlich die Swica, die Vorleistungen erbringt, vor. Allerdings sehen dieselben Gesetzesbestimmungen eine entsprechende Abtretung gegenüber der Arbeitgeberin vor (E. 2.3.1 f.), die allerdings im vorliegenden Fall aufgrund der zitierten AVB nachrangig ist, da eine Arbeitgeberin mit Unterzeichnung des Krankentaggeldvertrags der Abtretung der IV-Rentennachzahlung an die Taggeldversicherung selber zustimmt.

3.2    Im vorliegenden Fall ist die Frage lediglich deshalb etwas verwickelt, weil, wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), bei kantonal angestellten Lehrpersonen rechtlich eine geteilte Arbeitgeberstellung zwischen den Gemeinden, in casu der B.___, und dem Kanton bzw. der Beschwerdeführerin vorliegt. Dies hatte nun zur Folge, dass einerseits die B.___ als Arbeitgeberin, die notabene 80 % des finanziellen Risikos trägt, verständlicherweise eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat und andererseits der Kanton als Arbeitgeber, der die Löhne ausbezahlt, sich die Leistungen der Invalidenversicherung abtreten liess und die entsprechenden Gelder von der Beschwerdegegnerin ausbezahlt erhielt. Nun kann es nicht angehen, dass eine derartige interne Aufteilung der Arbeitgebereigenschaft im kantonalen Recht dazu führt, dass im Aussenverhältnis für Sozialversicherungen und Versicherer (und allenfalls auch weitere) unklar wird, woran und an wen sie sich zu halten haben. Als sehr weit hergeholt erscheint in diesem Zusammenhang der Versuch der Beschwerdeführerin, eine standardmässige Krankentaggeldversicherung nach VVG in einen Vertrag sui generis umdeuten zu wollen. Vielmehr sind - jedenfalls im vorliegenden Fall B.___ und Kanton gemeinsam als Arbeitgeber zu betrachten, die sich im Aussenverhältnis ihre Handlungen je gegenseitig anzurechnen haben und allfällige, nach Massgabe interner Regelungen und Abläufe bestehende oder entstehende Differenzen auch intern auszugleichen haben. Das bedeutet nun, dass die Swica einen vorrangigen Abtretungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin hat, weshalb die Beschwerdeführerin, der ihrerseits der Abtretungsanspruch als Arbeitgeberin zu Unrecht bereits ausbezahlt worden ist, für selbigen rückerstattungspflichtig ist (vgl. E. 2.1.2).

3.3    Die Höhe des Rückerstattungsanspruchs wurde nicht in Zweifel gezogen und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der zeitlichen oder einer anderen Kongruenz oder für Berechnungsfehler, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

3.4    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.


5.     Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 121 V 17 E. 2, vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 Abs. fbis ATSG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaCasanova