Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00476


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 18. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1983 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Koch und arbeitete für verschiedene Arbeitgeber, zuletzt in Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes Y.___ (Urk. 7/2/1, 7/13/3). Am 3. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/22-23, 7/28) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht in Aussicht (Urk. 7/34). Gleichentags auferlegte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Juli 2015, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen (Urk. 7/33). Gegen den Vorbescheid vom 3. Juli 2015 liess der Versicherte am 3. September 2015 Einwand erheben (Urk. 7/38). Ab Oktober 2015 nahm der Versicherte die ambulante Behandlung wieder auf und befand sich von Januar bis Februar 2016 in stationärer Behandlung in der Tagesklinik des Z.___ (Urk. 7/55). Nachdem weitere medizinische Akten eingereicht worden waren (Urk. 7/61, 7/63), auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Januar 2017, sich einer Steroidabstinenz über neun bis zwölf Monate zu unterziehen. Die Abstinenz sei mittels Haaranalyse nachzuweisen (Urk. 7/65). Nachdem der Versicherte wiederholt mitgeteilt hatte, er sei nicht bereit, dieser Auflage zu folgen (Urk. 7/74, 7/83-84), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. September 2017 auch nach weiteren Einwendungen (vgl. Urk. 7/92 und 7/94) an der von ihr am 25. Januar 2017 auferlegten Schadenminderungspflicht fest (Urk. 7/88). Aufgrund eines weiteren Klinikaufenthaltes des Versicherten sistierte die IV-Stelle am 8. Januar 2018 die Frist zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht (Urk. 7/101). Nach Einreichung eines weiteren medizinischen Berichtes (Urk. 7/116) wurde der Versicherte am 13. und 16. August 2018 bidisziplinär (Innere Medizin und Psychiatrie) begutachtet (Konsensbeurteilung bidisziplinäres Gutachten vom 1. Oktober 2018, Urk. 7/144). Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, sich einer störungsspezifischen fachpsychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Aufgrund des schädlichen Gebrauchs von Anabolika wurden ihm kardiologische Abklärungen, ein Ultraschall der Leber sowie regelmässige Kontrollen der Nierenwerte empfohlen. Ebenfalls sei eine konsequente Abstinenz des schädlichen Gebrauchs von Anabolika zu erlangen, wobei der Nachweis nach Ermessen des Internisten mittels unregelmässigen Blut- und/oder Urinanalysen erfolgen könne. Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen und Behandlungen werde innert sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet. Dem Versicherten wurde eine Frist bis am 29. November 2018 angesetzt, um mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erwähnten Massnahmen durchführen lassen werde (Urk. 7/148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 16. Juni 2020 eine vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2019 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/217). Eine gegen diese Verfügung vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/223) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2022 ab (Urk. 7/237).

1.2    Am 23. Januar 2024 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Zwangserkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/240) und legte einen Bericht der behandelnden Psychologin auf (Urk. 7/238). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7/246), worauf der Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/249). Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 entschied die IV-Stelle wie angekündigt und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [=7/252]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 8). Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels vom Gericht nicht als notwendig erachtet werde.

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens sei der aufgelegte Bericht geprüft worden. Mit diesem werde keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Bericht der behandelnden Psychologin gehe hervor, dass seit der letzten rentenverneinenden Verfügung weitere Diagnosen dazugekommen seien. Diese würden auch im Bericht der A.___ erwähnt, welcher im Übrigen vor Verfügungserlass datiere. Es sei im Vorbescheidverfahren erwähnt worden, dass eine Untersuchung bei der A.___ anstehe und die IV-Stelle wäre gehalten gewesen, diese abzuwarten und den Bericht beizuziehen. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass mit den neu hinzugekommenen Diagnosen eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe, was genüge, um eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen. Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, auf das Gesuch einzutreten (Urk. 1).


3.

3.1    Die leistungsabweisende Verfügung vom 16. Juni 2020 basierte auf dem bidisziplinären Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2018 (Urk. 7/237). In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers könne die Erstmanifestation der Zwangssymptomatik in die frühe Adoleszenz datiert werden. Bis nach Ende der Erstausbildung zum Koch habe sich das Funktionsniveau des Beschwerdeführers trotz der seit Jahren bestehenden Zwangssymptomatik kompensiert gezeigt. Eine Dekompensation im Sinne einer Vernachlässigung beruflicher, sozialer und freizeitlicher Aktivitäten zugunsten der Zwangshandlungen habe sich nachvollziehbar während der nachträglichen Anstellung im freien Arbeitsmarkt eingestellt. Die Diagnosen einer Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), eines schädlichen Gebrauchs von nichtabhängigkeitserzeugenden Steroiden und Hormonen (ICD-10 F55.5), einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) mit leichten bis maximal mittelgradigen früheren Episoden sowie einer zwanghaften und emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) seien aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und hätten anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. August 2018 durch Prüfung der relevanten ICD-10-Kriterien bestätigt werden können. Eine reliable Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) habe sich nicht stellen lassen. Die Gutachter kamen zum Schluss, der definitive Ausschluss dieser Diagnose oder deren Bestätigung lasse sich erst nach erreichter Teil- oder Vollremission der Zwangssymptomatik durch eine erneute Testung formulieren (Urk. 7/145 S. 3). Während der störungsspezifischen stationären Behandlung im Jahr 2016 begründe die arbeitsrelevante Zwangsstörung (ICD-10 F42.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen von der dadurch erreichten Teilremission im stationären Setting habe sich die Zwangssymptomatik seit dem Jahr 2015 stabil dargestellt. Aufgrund der fehlenden leitliniengerechten, störungsspezifischen Behandlung begründe diese damals wie auch im Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Funktionell entscheidend sei zudem der Kooperationsgrad des Beschwerdeführers, der sich hinsichtlich der verschiedenen Behandlungsmodalitäten im Längsverlauf unterschiedlich darstelle. Währenddem sich der Beschwerdeführer am 16. August 2018 gegenüber einer Psychotherapie grundsätzlich offen gezeigt habe, scheine er eine Behandlung mit einem SSRI sowie auch eine Steroidabstinenz abzulehnen. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer an seiner gegenwärtigen Behandlungsmodalität nichts ändere und demnach keine störungsspezifische, konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Zwangsstörung – einschliesslich Einnahme eines SSRI nach Wahl – wahrnehme, nicht an einer störungsspezifischen kognitiven Verhaltenstherapie sowie an einem Expositionstraining mit Reaktionsmanagement teilnehme – letzteres mit Vorteil zu Hause durch eine Domizil-Ergotherapie – sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig. Mit konsequenter Umsetzung dieser zusätzlichen Behandlungsmodalitäten sei innert einem halben Jahr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/145 S. 4). Die Gutachter hielten sodann fest, die wesentlichen Elemente der lege artis ambulanten, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gemäss S3-Leitlinie für Zwangsstörungen sei gegenwärtig nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer nehme gegenwärtig weder eine pharmakotherapeutische Intervention mit einem SSRI der Wahl noch eine störungsspezifische kognitive Verhaltenstherapie mit Exposition und Reaktionsmanagement in Anspruch. Durch Inanspruchnahme der erwähnten Behandlungsoptionen sei eine Teil- oder Vollremission der Zwangssymptomatik zu erwarten. Weitere nicht-störungsspezifische Behandlungsoptionen seien als zusätzliche Behandlungsoptionen ihrer Ansicht nach ebenfalls zu empfehlen (Urk. 7/145 S. 5).

    Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht in Form der Wahrnehmung einer störungsspezifischen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Zwangsstörungen durch Teilnahme an einer störungsspezifischen kognitiven Verhaltenstherapie (Urk. 7/148). Dieser kam der Beschwerdeführer nicht nach (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Januar 2022 E. 5.3 ff., Urk. 7/237), weshalb die IV-Stelle davon ausging, dass ab April 2019 kein rentenanspruchsrelevanter Invaliditätsgrad mehr bestand.

3.2    Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens legte der Beschwerdeführer einen Bericht der behandelnden Psychologin vom 20. Januar 2024 auf. In diesem hielt E.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 7/238 S. 3):

- komplexe Traumafolge-Erkrankung mit Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (sexueller Missbrauch-Vergewaltigungen-wiederholend, Gewalt über Schläge – Abwertung, rituelle Gewalt über Lehrerschaft-Bestrafung auch von Mitschülern, etc.), ICD-10: F62.0

- Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt, vermehrt Zwangshandlungen täglich, dies seit vielen Jahren: Ordnung, Reinigung, Sport, Ernährung, Kochen, Steroide, etc., ICD-10: F42.2

- Rezidivierende depressive Erkrankung, aktuell leichtgradig, reaktiv auf Hauptdiagnose, ICD-10: F33.0

- ADHS über klinische Testung 2023 bestätigt, ICD-10: F90.0

- Züge aus dem ASS-Bereich, Lernschwierigkeiten als Schüler, kognitive Auffälligkeiten

    Der Patient sei sorgfältig gepflegt, offen-freundlich-höflich im Kontakt, aber verkrampft wirkend. Augenkontakt werde vermieden. Es falle eine Zwanghaftigkeit auf. Im Denken sei er verlangsamt, die Erzählform sei ausschweifend, er habe Mühe die Aufmerksamkeit zu halten. Er sei täglich 8-12 Stunden mit Zwangshandlungen beschäftigt. Es würden Traumatisierungen bestehen (Urk. 7/238 S. 2).

    Die ambulante Therapie scheine insgesamt gut zu wirken, es finde alle zwei Wochen eine Einzeltherapie statt. Auf Grund der hohen Komplexität der Erkrankung werde davon ausgegangen, dass keine Komplett-Remission möglich sei. Möglicherweise könne eine Teil-Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich wiedererlangt werden. Zurzeit sei der Patient vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/238 S. 5).

    In Bezug auf die depressive Symptomatik sowie auf die Zwänge würde sich schrittweise eine Verbesserung zeigen, mindestens vordergründig. Zunehmend seien die Trauma-spezifischen Symptome inkl. Persönlichkeitsveränderungen ersichtlich geworden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit seien diese bereits seit Jahrzehnten vorhanden, seien jedoch von den depressiven Symptomen und den Zwangssymptomen überlagert worden. Insgesamt werde erst jetzt klar, wie schwer die Erkrankungen des Patienten seien, weshalb auf die Verschlechterung hingewiesen werde in Bezug auf die letzte Anmeldung des Patienten bei der IV (Urk. 7/238 S. 5).

4.    Zwar werden im Bericht der behandelnden Psychologin Diagnosen genannt, welche im Gutachten vom 1. Oktober 2018 keine Erwähnung fanden. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die behandelnde Psychologin über keine ausgewiesene fachärztliche Kenntnis zur Stellung der genannten Diagnosen verfügt. Auch wenn psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen gemäss seit dem 1. Juli 2022 geltenden Art. 50c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) unter bestimmten Voraussetzungen als Leistungserbringer der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen (vgl. zu den Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung der Psychotherapie auch Art. 11b der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]; vgl. zudem Art. 24 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe [PsyG; SR 935.81]) und ihre Berichte nicht von vornherein unbeachtlich sind (vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2025 8C_515/2024 E. 4.3), vermögen ihre Einschätzungen eine fachärztliche Beurteilung nicht zu ersetzen. Zu beachten ist zudem, dass im Bericht der behandelnden Psychologin kaum objektiv erhobene Befunde beschrieben werden. Zwar findet sich ein Titel «Psychostatus». Unter diesem werden jedoch mehrheitlich subjektive Befindlichkeiten wiedergegeben. Eine schlüssige Herleitung der gestellten Diagnosen fehlt gänzlich. Weiter ist zu bemängeln, dass aus dem Bericht nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2020 konkret verändert haben soll. Der Hinweis der Psychologin, es werde darum gebeten, «die Rentenprüfung in die Wege zu leiten bei Verschlechterung der Prognose und Symptomatik seit der letzten Anmeldung» (Urk. 7/248 S. 6), genügt jedenfalls nicht als Begründung für die behauptete Verschlechterung. Stellung nehmend zum Bericht der Psychologin hat denn RAD-Ärztin Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeführt, die neu genannten Diagnosen seien anlässlich der Begutachtung im Jahr 2018 nicht diagnostiziert worden. Nachdem eine komplexe Traumafolgeerkrankung mit Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie ein ADHS bereits damals hätten bestehen müssen, seien die Diagnosen nicht nachvollziehbar und sei in diesem Sinne eine Verschlechterung nicht ausgewiesen (Urk. 7/245/3). Auch wenn es angesichts der Schilderungen der behandelnden Psychologin nicht ausgeschlossen erscheint, dass eine Verschlechterung eingetreten sein könnte, genügt ihr Bericht jedoch nicht, um eine solche glaubhaft zu machen. Da im Neuanmeldungsverfahren der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt, war es nicht Aufgabe der IV-Stelle, weitere Abklärungen zu tätigen oder die in Aussicht gestellte Untersuchung bei der A.___ abzuwarten und den Bericht anschliessend einzuholen. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Belege aufzulegen, was er jedoch unterliess. Mit dem Bericht der behandelnden Psychologin allein vermochte er jedenfalls keine Verschlechterung glaubhaft zu machen, weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eintrat.

    Angesichts dessen, dass der Bericht der behandelnden Psychologin nicht genügt um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, erübrigen sich Ausführungen zur Einhaltung der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer. Der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. med. G.___, in welchem festgehalten wurde, dass zurzeit keine Psychopharmakotherapie bestehe und eine konsequente Therapie mit einem SSRI bisher nicht erfolgt sei (Urk. 3/3 S. 3), lässt solches zumindest fraglich erscheinen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Mit seiner Eingabe vom 2. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt (Urk. 3/4), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. Die Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nachdem die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. In Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, auf Fr. 1500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt und es wird Rechtsanwältin Stephanie Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro