Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00480


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 3. Dezember 2024

in Sachen

X.___, geb. 2015

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Mitteilung vom 9. Februar 2021 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 2015 geborenen X.___ im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung die Kosten für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung ab 24. April 2020 bis 30. April 2022 (Urk. 7/10). Ein am 7. Juni 2022 namens der Versicherten gestelltes Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie (Urk. 7/15) hiess die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Juni 2022 weiterhin bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat gut (Urk. 7/17). Gestützt auf das Anpassungsgesuch vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) wurden wöchentliche Therapiesitzungen bis 30. April 2024 gewährt (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19). Am 2. Mai 2024 beantragten Dr. med. A.___, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie lic. phil. B.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin ASP/SBAP (die Mutterschaftsvertretung für die behandelnde eidg. anerkannte Psychotherapeutin C.___, vgl. Urk. 7/11 und Urk. 7/14), eine weitere Verlängerung der Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 7/20). Nachdem Dr. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Stellung genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Mai 2024, Urk. 7/22 S. 2), wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___, nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 4. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Kostengutsprache für die Psychotherapie über den 30. April 2024 hinaus; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

1.2    Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

    Eine medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG ist nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern hat nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes unmittelbar die Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit zum Ziel und wird erst nach Abschluss der Behandlung eingesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Behandlungen nicht mehr wesentlich verbessern lässt. Eine Übernahme medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG setzt somit eine abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung voraus, die einen stabilen Defekt hinterlassen hat (Rz. 32 und 38 f. des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2023; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 IVV). Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen) nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 12).

1.3    Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2; Rz. 54 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Rz. 645–647/ 845–847.5 KSME sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2) im Wesentlichen, dass der Verlauf gemäss den medizinischen Unterlagen zeige, dass sich das Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe. Bereits kleine Veränderungen im Umfeld führten bei der Beschwerdeführerin zu psychischer Instabilität. Dies führe zu weiteren therapeutischen Interventionen. Hierbei stehe die Behandlung und nicht die Eingliederung im Vordergrund.

2.2    Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift vom 4. September 2024 (Urk. 1) verwies die vertretene Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2. Mai 2024, wonach die Behandlung vor allem auf die Eingliederung in die Regelschule gerichtet sei. Ohne die Stabilisation des bestehenden Leidens sei eine Beschulung nicht möglich und die Eingliederung gefährdet. Ebenfalls habe mit der Therapie bereits ein Erfolg erzielt werden können, weshalb die Prognose ebenfalls positiv sei. Die Therapie sei zwingend notwendig hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung. Ohne Behandlung würde das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen. Dabei sei prognostisch erstellt, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig könne damit ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestünden.


3.

3.1    Dem Bericht von Dr. A.___ und von Psychotherapeutin C.___ vom 9. Dezember 2020 (Urk. 7/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

    -    Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10: F93.8)

    -    Expressive Sprachstörung (ICD-10: F80.1)

    Die Beschwerdeführerin habe den Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2020 mit der bereits installierten Unterstützung (Psychotherapie, IF-Status und Logopädie) relativ gut gemeistert. Gemäss Angaben der Kindergärtnerin zeige die Beschwerdeführerin im Bereich der Emotionsexpression und -regulation kein altersentsprechendes Verhalten, sondern immer wieder auch verweigerndes Verhalten. Für die Entwicklung der Beschwerdeführerin, insbesondere im emotionalen und sozialen Bereich, sei eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung indiziert. Die Prognose sei besserungsfähig. Es sei die Weiterführung der Psychotherapie für 1-2 Jahre zur Begleitung des Übertritts in die Schule geplant.

    Im Beiblatt gaben Dr. A.___ und Psychotherapeutin C.___ an, dass die Psychotherapie nicht mit einem Geburtsgebrechen im Zusammenhang stehe und die intensive fachgerechte psychotherapeutische Behandlung seit dem 24. April 2019 dauere. Im Therapieverlauf hätten eine deutliche Stabilisierung des psychosozialen Funktionsniveaus, eine Abnahme der emotionalen Ausbrüche und deutliche Fortschritte in der Sprachentwicklung erreicht werden können. Das Einüben von emotionaler Regulationskompetenz, was unabdingbar sei für den Kindergarten und die spätere Einschulung, sei die eingliederungsrelevante Indikation für die beantragte Psychotherapie.

3.2    RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2021 (Urk. 7/9 S. 2) fest, dass die Kosten der eingliederungsrelevanten Psychotherapie bei frühkindlicher Bindungsstörung und damit einhergehender emotionaler Störung für maximal zwei Jahre nach Art. 12 IVG ab dem 24. April 2020 übernommen werden könnten.

    Gestützt darauf erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. Februar 2021 Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 24. April 2020 bis 30. April 2022 (Urk. 7/10).

3.3    Dr. A.___ und Psychotherapeutin B.___ führten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/15) zur Begründung ihres Verlängerungsgesuch aus, dass für die weitere emotionale und soziale Entwicklung, vor allem hinsichtlich des bevorstehenden Schuleintritts, die Fortsetzung der psychotherapeutischen Begleitung indiziert sei. Die Beschwerdeführerin habe sich im Kindergarten mithilfe der installierten Unterstützungen (Psychotherapie, Logopädie und integrative Förderung) in einigen Bereichen altersentsprechend entwickeln können. In neuen Situationen oder in Übergangssituationen falle ihr jedoch eine altersadäquate Emotionsregulation oftmals noch schwer. Hinsichtlich des bevorstehenden Schuleintritts im Sommer 2022 seien daher weiterführende Unterstützungsmassnahmen mindestens für ein weiteres Jahr zwingend notwendig. Die klar definierten Vorgaben und hohen Leistungsanforderungen des Schulalltages stellten eine neue Herausforderung dar und forderten eine gezielte Unterstützung im Umgang damit. Wie die bisherigen Fortschritte zeigten, sei weiterhin mit einer Besserungsfähigkeit der Gesamtsymptomatik zu rechnen. Aufgrund des positiven Verlaufs sei eine Weiterführung im Zwei-Wochen-Rhythmus geplant.

    Gestützt darauf verlängerte die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Juni 2022 die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat (Urk. 7/17).

3.4    Psychotherapeutin B.___ ersuchte mit ihrem Schreiben vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) um eine Anpassung der Kostengutsprache und führte aus, dass die Beschwerdeführerin im August 2022 in die 1. Klasse übergetreten sei und ein erfolgreiches Schuljahr mit guten Schulleistungen sowie zufriedenstellenden Sozial- und Selbstkompetenzen gehabt habe. Seit anfangs Herbst 2023 seien aufgrund veränderter familiärer Faktoren alte Belastungsmuster wieder aktiviert worden. Die dadurch verursachte Verunsicherung und der Stress führten zu einer Beeinträchtigung in der Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeit, was einen negativen Einfluss auf ihre Schulleistung habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Desorientierung auf viel Halt und enge Führung angewiesen. In Absprache mit der Klassenlehrperson, der Beiständin sowie der Kindesmutter werde um die Kostenübernahme von wöchentlichen Therapiesitzungen ersucht, um therapeutisch während dieser aktuellen Krise wieder ein Gefühl von Orientierung und Sicherheit aufzubauen; ohne Krisenintervention seien gemäss Klassenlehrperson die Lernfortschritte in der Schule stark gefährdet.

    Die IV-Stelle passte die Kostengutsprache entsprechend für wöchentliche Therapiesitzungen an (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19).

3.5    Mit Bericht vom 2. Mai 2024 (Urk. 7/20) ersuchten Dr. A.___ und Psychotherapeutin B.___ um eine weiter Verlängerung der Psychotherapie nach Art. 12 IVG. So sei nach einem schulischen Standortgespräch im Dezember 2023 entschieden worden, dass zur Entlastung der Klassenlehrperson und der Mitschüler die Beschwerdeführerin vorübergehend aus ihrer Schulklasse rausgenommen werden müsse, um sie 1:1 im Förderzentrum der Schule zu beschulen/betreuen. Diese Sonderbetreuung habe bis zum 13. März 2024 gedauert, danach sei die Beschwerdeführerin in die Tagesklinik der E.___ aufgenommen worden, wo aktuell eine ausführliche testdiagnostische Abklärung erfolge. In der Zeitspanne der Sonderbetreuung habe die Beschwerdeführerin nicht adäquat und ihrem Alters- und Wissensstand beschult werden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden. Hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung nach der Tagesklinik-Behandlung (voraussichtlich bis nach den Sommerferien 2024) sei zwingend eine Fortsetzung der vorerst wöchentlichen (bei positivem Verlauf mit Wechsel zu einem 2-Wochen-Rhythmus) psychotherapeutischen Begleitung indiziert. Zur Prognose wurde ausgeführt, die ersten schnellen Fortschritte zeigten, dass die Symptome aufgrund der Therapie gut besserungsfähig seien. Die Beschwerdeführerin zeige aber bei Veränderungen nach wie vor emotionale Anpassungsschwierigkeiten und Entwicklungsblockaden, die therapeutisch weiterhin begleitet werden müssten. Sie sei auf die psychotherapeutische Begleitung angewiesen, da sie beim Verstehen, Annehmen und Einordnen von lebenswichtigen Veränderungen zwingend fachliche Unterstützung brauche. Der positive Schulverlauf der 1. Klasse zeige, dass die Beschwerdeführerin kognitiv, sozial und emotional in der Lage sei, in einer Regelklasse zu lernen und schulische Fortschritte machen zu können.

3.6    In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2024 äusserte sich RAD-Arzt Dr. D.___ dahingehend, dass der Verlauf zeige, dass sich nun ein Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe; so führten bereits relativ geringe Veränderungen im Umfeld zu psychischer Instabilität, das zu weiteren Interventionen (u.a. Tagesklinik-Aufenthalt) geführt habe. Daher sei die Behandlung der Störung im Vordergrund der Behandlung und nicht die Eingliederung. Daher sei eine weitere Kostenübernahme der sicher notwendigen Psychotherapie nicht nach Art. 12 IVG möglich.


4.    

4.1    Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 24. April 2019 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 7/7-8), wobei die Beschwerdegegnerin während bisher vier Jahren (24. April 2020 bis 30. April 2024) die Kosten dafür als therapeutische Massnahme nach Art. 12 IVG übernommen hat (Urk. 7/10, Urk. 7/17 und Urk. 7/19). Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2024 (Urk. 2) die Übernahme der Kosten für eine weitere Verlängerung der ambulanten Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu Recht verweigerte.

    Dabei kann unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offenbleiben, ob hierbei schon eine Dauerbehandlung, welche schon allein deshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ausschliessen würde, vorliegt (vgl. demgegenüber Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2010 vom 23. November 2010 bei einer sechsjährigen Kostenübernahme). Dies gilt umso mehr, als auch die behandelnden Fachpersonen nur noch von einer befristeten Notwendigkeit der Therapie ausgingen (Urk. 7/20); beantragt ist die Verlängerung um rund ein halbes Jahr bis nach den Sommerferien 2024, d.h. um die schulische Wiedereingliederung nach der Tagesklinik zu begleiten.

4.2    Aus den Berichten der behandelnden Fachpersonen ergibt sich, dass anfänglich der Fokus der wöchentlichen (nur vorübergehend 2-wöchentlichen, vgl. E. 3.3-4) Einzeltherapiesitzungen darauf hinzielte, die mit der Diagnose sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10: F93.8) umschriebene Entwicklungsstörung im Hinblick auf den Schulübertritt anzugehen. So zeigte die Beschwerdeführerin im Kindergarten - trotz schon installierter Unterstützung mit Psychotherapie, IF und Logopädie - Schwierigkeiten im Bereich der Emotionsexpression und -regulation sowie ein verweigerndes Verhalten (vgl. E. 3.1). Auch RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete gestützt auf diesen fachärztlichen Bericht von Dr. A.___ und von Psychotherapeutin C.___ unter Hinweis auf eine günstige Prognose eine eingliederungsrelevante Psychotherapie bei einer frühkindlichen Entwicklungsstörung und emotionaler Störung für indiziert (vgl. E. 3.2). Eine erste Verlängerung der ambulanten Psychotherapie wurde bis zum 30. April 2024 gewährt, nachdem sich eine teilweise altersentsprechende Entwicklung im Kindergarten eingestellt hatte, aber dennoch Mühe der Beschwerdeführerin mit neuen oder Übergangssituationen beobachtet worden war (vgl. E. 3.3-4). Trotz dieser sich im Verlauf zunächst entwickelten Verbesserung des emotionalen Störungsbildes der Beschwerdeführerin mit einem erfolgreichen ersten Schuljahr mit guter Schulleistung und zufriedenstellender Sozial- und Selbstkompetenz (vgl. E. 3.4) führten veränderte familiäre Verhältnisse zu einer erneuten Aktivierung von alten Belastungsmustern, was sich wiederum negativ auf ihre Schulleistungen auswirkte. Dies resultierte im Dezember 2023 in einer 1:1-Beschulung und anschliessend in einer tagesklinischen Sonderbetreuung ab März 2024. Zur Begründung der Psychotherapie-Verlängerung wird im Bericht vom 2. Mai 2024 (E. 3.5) vorgebracht, dass hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung nach der Tagesklinik (voraussichtlich bis nach den Sommerferien 2024) zwingend eine psychotherapeutische Begleitung indiziert sei und die Prognose aufgrund der früher schon erzielten Fortschritte gut besserungsfähig sei (vgl. E. 3.5). Entgegen der Einschätzung der behandelnden Dr. A.___ und Psychotherapeutin B.___ kann beim zuvor dargelegten instabilen Verlauf nicht von einer weiterhin bestehenden günstigen Prognose ausgegangen werden. So führten insbesondere bereits relativ geringe Veränderungen im Umfeld (Kindsmutter ist erneut arbeitstätig und Kindsvater übernimmt vermehrt Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin, vgl. Urk. 7/20 S. 3) zu einer erheblichen Destabilisierung und Verunsicherung. Diese grosse Abhängigkeit des Therapieerfolgs von äusseren Umständen, die sich bei Heranwachsenden laufend ändern, legt den Schluss nahe, dass eine dauerhafte Behandlung notwendig sein wird oder zumindest notwendig sein könnte. Entsprechend ist Dr. D.___ vom RAD zu folgen, wonach sich trotz rund 4-jähriger einzeltherapeutischer Behandlung aufgrund der bestehenden emotionalen Störungen des Kindesalters nun ein psychiatrisches Leiden manifestiert hat. Seine Schlussfolgerung, dass daher die - unbestrittenermassen notwendige - weitere Psychotherapie der Behandlung der Störung dient und nicht die Eingliederung vordergründig ist, erscheint daher nachvollziehbar (vgl. E. 3.6).

4.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der durchgeführten ambulanten Psychotherapie von einer im Vordergrund stehenden Leidensbehandlung ausging und die Voraussetzungen für eine weitere Vergütung gestützt auf Art. 12 IVG als nicht mehr erfüllt erachtete. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    Anzumerken bleibt, dass damit – mit der IV-Stelle – die Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird; vielmehr wird einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversicherungen, hier derjenigen zur Krankenversicherung (vgl. E. 1.4), Rechnung getragen.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 2. September 2024 (Urk. 3) von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 4. September 2024 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.2    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst,

    In Bewilligung des Gesuchs vom 4. September 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- die Beiständin der Beschwerdeführerin, Claudia Brose, Sozialzentrum Dorflinde, Quartierteam Oerlikon, Schwamendigerstrasse 41, 8050 Zürich, z.K.

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger