Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00482


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 5. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

rechtsberatung samarasinghe

Postfach 3215, 8404 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, war seit dem 1. März 2016 als Fassadenisolierer bei der Z.___ AG angestellt, als er am 2. November 2016 als Lenker eines Motorrades in einem Verkehrskreisel von einem Personenwagen angefahren wurde und sich eine Verletzung im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses zuzog (Urk. 5/14/9). Die Ärzte des Spitals A.___, die den Beschwerdeführer in der Folge vom 2. bis zum 6. November 2016 stationär behandelten, hielten fest, es liege ein Quetschtrauma am Unterschenkel und Fuss rechts nach Motorradunfall mit/bei einer nicht dislozierten Fraktur Basis MT 3 ohne Gelenkbeteiligung rechts vor (Urk. 5/14/12-13). Die Suva erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 2. November 2016 die gesetzlich vorgesehenen vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilungskosten; vgl. Urk. 5/14/22). Mit Verfügung vom 21. März 2017 schloss die Suva den Fall per 15. Februar 2017 ab, stellte die vorübergehenden Versicherungsleistungen auf den genannten Zeitpunkt ein und verneinte einen weitergehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 5/14/131-133). An diesem Entscheid hielt die Suva auch im Einspracheverfahren fest (Urk. 5/14/275-281), wohingegen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2018.00034 vom 29. März 2018 die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne guthiess, dass es die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und hernach zum erneuten Entscheid an die Suva zurückwies (Urk. 5/22/12-17).

    Zuvor, am 7. Februar 2018, hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses vom 2. November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/8). Gestützt auf die ersten Abklärungen (Urk. 5/9 ff.) erachtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen für derzeit nicht angezeigt, was sie dem Versicherten am 24. August 2018 mitteilte und ihn darüber informierte, über den Anspruch auf eine Invalidenrente werde separat entschieden (Urk. 5/21). Im weiteren Verlauf des Abklärungsverfahrens (Urk. 5/22 ff.) dokumentierte sich die IV-Stelle insbesondere mit den Unterlagen aus dem Verfahren des Versicherten mit der Suva (Urk. 5/14, Urk. 5/22, Urk. 5/24, Urk. 5/26-29, Urk. 5/32, Urk. 5/38, Urk. 5/44, Urk. 5/47), holte ärztliche Berichte und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 5/23, Urk. 5/25, Urk. 5/34-35). Nach Prüfung der gesundheitlichen und erwerblichen Aspekte (Urk. 5/49-50) erliess die IV-Stelle am 28. März 2023 den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2018 die Zusprechung einer bis 31. Mai 2021 befristeten ganzen Rente in Aussicht stellte (Urk. 5/52). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob der Versicherte Einwände (Urk. 5/60). Mit Verfügung vom 12. August 2024 sprach die IV-Stelle dem Versicherten, wie zuvor in Aussicht gestellt, mit Wirkung ab 1. August 2018 die bis 31. Mai 2021 befristete ganze Rente zu (Urk. 5/77 in Verbindung mit Urk. 5/70 = Urk. 2).

    Zwischenzeitlich hatte die Suva mit am 13. Februar 2023 erlassener Verfügung die bereits per Ende Dezember 2022 erfolgte Einstellung der vorübergehenden Leistungen bestätigt, dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen und darüber hinaus den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von rund 6 % verneint (Urk. 5/48/2-5) sowie diesen Entscheid mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2024 bestätigt (Urk. 5/69/2-14).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. September 2024 Beschwerde und beantragte in der Sache, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung über den 31. Mai 2021 hinaus eine Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht festzustellenden Invaliditätsgrades auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Anspruch auf Eingliederung und über den Rentenanspruch neu verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um zeitgleiche Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und desjenigen im bereits hängigen Beschwerdeverfahren in seiner Sache gegen die Suva (Prozess Nr. UV.2024.00034; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 6). Am 30. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, aus Sicht des Gerichts sei ein weiterer förmlicher Schriftenwechsel nicht angezeigt, es bleibe ihm aber unbenommen, sich von sich aus erneut zur Sache zu äussern und weitere sachbezogenen Unterlagen einzureichen (Urk. 7). Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sache erfolgten bis dato nicht, so dass im spruchreifen Beschwerdeverfahren der Entscheid zu fällen ist.

    Ebenfalls mit heutigem Datum ergeht der Endentscheid im parallel hängigen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva (Prozess Nr. UV.2024.00034).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der am 7. Februar 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 5/8) können allfällige Leistungen grundsätzlich frühestens ab August 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Bei Revisionsfällen, in denen die massgebende Änderung vor dem 1. Januar liegt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei im April 2021 noch keine Verbesserung eingetreten, vielmehr sei er bis mindestens Ende 2022 arbeitsunfähig gewesen (vgl. nachfolgend E. 2.2). Damit kommt sowohl eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 2021 wie auch des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts in Frage.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2).

1.7    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).


2.

2.1    Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, nachdem der Beschwerdeführer am 2. November 2016 einen Unfall erlitten habe, sei er in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gipser eingeschränkt gewesen. Die Abklärungen im weiteren Verlauf hätten gezeigt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar sei und auch die Suva sei von einem Endzustand ausgegangen. Da nach dem Unfall auch die Ausübung einer anderen erwerblichen Tätigkeit nicht möglich gewesen sei, habe eine vollständige Erwerbunfähigkeit vorgelegen. Ein Rentenanspruch könne frühestens ein halbes Jahr nach der Geltendmachung des Anspruchs entstehen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers sei am 15. Januar 2018 eingegangen, weswegen ab dem 1. August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe (Urk. 2 S. 4). Per 10. Februar 2021 sei es zu einer gesundheitlichen Besserung gekommen. Seither seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder stossenden Maschinen mit dem rechten Fuss vollumfänglich zumutbar. Eine in diesem Sinne angepasste Tätigkeit ermögliche die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens. Selbst ein leidensbedingter Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen hätte keinen leistungsrelevanten Invaliditätsgrad zur Folge (Urk. 2 S. 4 f.).

    In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, nicht strittig sei, dass ihm seine angestammte Tätigkeit als Fassadenisolierer/Gipser gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar sei. Indessen bestünden begründete und erhebliche Zweifel an der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass seit dem 1. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten bestehe, wie sie der Suva-Kreisarzt umschrieben habe. Tatsächlich sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, indem sie keine eigenen Abklärungen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorgenommen, sondern unbesehen die nicht zutreffenden Standpunkte der Suva übernommen habe, zumal diese aufgrund der fortdauernden Heilbehandlung und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2022 und damit eineinhalb Jahre über die Einstellung der Rente der Invalidenversicherung hinaus durchgehend Taggelder ausgerichtet habe. Der Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und der behandelnde Orthopäde Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hätten darauf hingewiesen, dass der Heilungsverlauf bis November 2022 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Es sei daher nicht einzusehen, weswegen die Rente der Invalidenversicherung bereits per Ende Mai 2021 einzustellen sei. Es stelle sich überdies die Frage, weswegen es die Beschwerdegegnerin insbesondere ab Juni 2021 unterlassen habe, berufliche Massnahmen zu prüfen und zu ergreifen, nachdem für den angestammten Beruf von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen war (Urk. 1 S. 4 f. Rz. 11 ff.). Bezüglich der Abklärungen durch die Suva, auf die sich die Beschwerdegegnerin abgestützt habe, sei anzumerken, dass die Ärzte der Rehaklinik D.___, wie zuvor bereits der Suva-Kreisarzt, trotz Anerkennung einer noch nicht konsolidierten Arthrose des Metatarsophalangealgelenks III wenig überzeugend zum Schluss gelangt seien, es sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen; dies ohne darzulegen, welche Auswirkungen der noch mangelhafte Durchbau des 3. Strahls auf die Arbeitsfähigkeit habe respektive für welchen Beruf oder für welche Arbeit er (der Beschwerdeführer) als ungelernte Arbeitskraft tatsächlich noch einsetzbar sei. Die Suva habe ihre Beurteilung nach einer sechsjährigen Leidenszeit mit einer Vielzahl von Operationen und einer durchgehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf eine lediglich vage versicherungsmedizinische Prognose gestützt, gemäss der es das Ziel gewesen sei, dass mit Beginn des Jahrs 2023 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege. Wer dieses Ziel formuliert habe und auf welcher Grundlage es beruhe sei unklar. Zunächst habe Dr. B.___ im Untersuchungsbericht vom 12. Februar 2021 betreffend knöcherne Konsolidierung eine CT-Untersuchung zur Kontrolle empfohlen, in der Beurteilung vom 22. November 2022 sei er auf die ungeklärte Konsolidierung aber nicht mehr eingegangen, obschon Dr. C.___ in seinen Berichten zuvor festgehalten habe, dass die CT-Untersuchung zwar stabile Verhältnisse gezeigt habe, aber ein sicherer knöcherner Durchbau nicht habe bestätigt werden können und nach wie vor belastungsabhängige Beschwerden persistiert hätten. Ferner sei Dr. C.___ davon ausgegangen, dass die Spannungen durch die Schrauben verursacht würden. Die Einschätzung des Behandlers habe sich offensichtlich nicht mit derjenigen der Suva gedeckt. Tatsächlich bestünden aufgrund der objektivierbaren strukturellen Verletzungen nur sehr beschränkte Einsatzmöglichkeiten. Dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt worden. Tatsächlich stehe aufgrund eines Arbeitsversuches fest, dass in einer wechselbelastenden Tätigkeit als Magaziner lediglich ein Pensum von 40 % umsetzbar sei (Urk. 1 S. 5 ff. Rz. 18 ff.).


3.    In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, am 24. August 2018 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 2 S. 4). Dies ist zutreffend (Urk. 5/21). Die formlose Mitteilung war verbunden mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne in dieser Sache schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk. 5/21/2). Es ist nicht aktenkundig, dass er davon Gebrauch gemacht hätte. Aktenkundig ist ebenso wenig, dass er im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut bei der Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen vorstellig geworden wäre und auch die Beschwerdegegnerin prüfte - soweit aktenkundig - einen entsprechenden Anspruch nicht erneut von sich aus. Einen förmlichen Entscheid über Eingliederungsmassnahmenenthält enthält die angefochtene Verfügung nicht. Mit Blick auf das in vorstehender E. 1.7 Ausgeführte liegt hinsichtlich beruflicher Massnahmen somit kein (erneuter) Entscheid und damit kein Anfechtungsgegenstand vor. Dementsprechend könnte auch keine Rückweisung zum Neuentscheid über den Anspruch auf Eingliederung (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Nr. 4) erfolgen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.

4.1    Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2. November 2016 zunächst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte - was unbestritten ist - hatte er nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG und ausgehend von seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. Februar 2018 (Urk. 5/8) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG Anspruch auf eine ganze Rente. Strittig und zu prüfen sind die mit der angefochtenen Verfügung festgelegte Befristung der Rente per Ende Mai 2021 und die Höhe der Rente im Falle eines weitergehenden Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid auf die Abklärungsergebnisse der Suva, weswegen sie die Akten des betreffenden Verfahrens (Unfall Nr. 27.13878.16.5) beigezogen hat (Urk. 5/14, Urk. 5/22, Urk. 5/24, Urk. 5/26-29, Urk. 5/32, Urk. 5/38, Urk. 5/44, Urk. 5/47). Da diese Unterlagen ins Aktendossier der Beschwerdegegnerin integriert sind, ist ein förmlicher Beizug der Suva-Akten, wie dies der Beschwerdeführer beantragt hat (Urk. 1 S. 4 Rz. 16), entbehrlich. Vor dem Hintergrund der über sechsjährigen Leidenszeit mit durchgehend vollständiger Arbeitsunfähigkeit und mehreren Operationen sowie mit dem Verweis auf eine noch mangelhafte Durchbauung im Bereich des Tarsometatarsalgelenks III schliesst der Beschwerdeführer auf einen noch nicht stabilisierten Zustand, zumal aus Sicht des Suva-Kreisarztes vor dem Fallabschluss eine CT-Kontrolluntersuchung für nötig erachtet, im weiteren Verlauf aber auf die Frage der knöchernen Konsolidierung nicht mehr weiter eingegangen worden und auch die Erkenntnisse der Behandler nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus ist es für den Beschwerdeführer auch nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten ihm trotz seiner Beeinträchtigung effektiv offen stünden. Dadurch erachtet er die Abklärungspflicht der Suva und demzufolge auch diejenige der IV-Stelle, die sich für ihren eigenen Entscheid auf das Abklärungsergebnis der Suva stützte, als verletzt (Urk. 1 S. 7 ff. Rz 25 ff.).

4.2    Richtig ist, dass Suva-Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2021 darauf hinwies, die knöcherne Konsolidierung der Re-Arthrodese sei noch nicht objektiviert, so dass zur Kontrolle eine CT-Untersuchung angezeigt sei (Urk. 5/32/24) und im Bericht vom 22. November 2022 auf den Befund dieser Untersuchung nicht weiter einging (Urk. 5/47/43 f.). Die genannte Kontrolluntersuchung hatte am 29. August 2022 in der Radiologie der Klinik E.___ stattgefunden. Zum Untersuchungsergebnis lässt sich dem Bericht der Klinik vom 30. August 2022 entnehmen, hinsichtlich der Arthrodese zwischen Metatarsale III und Os cuneiforme lateral sei keine sichere Durchbauung des Gelenks erkennbar. Der Gelenkspalt sei noch gut abgrenzbar, kleinere Brückenbildungen aber seien nachzuweisen. Feststellbar sei ein weiterhin postoperativer Situs im Metatarsale I, hier mit Durchbauung. Der 2. Strahl des Metatarsotarsalegelenks sei komplett durchbaut, ebenso der 1. Strahl (Urk. 5/47/70). Noch vor der CT-Untersuchung hatte der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ am 23. August 2022 in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Patientenjournal festgehalten, der Beschwerdeführer habe noch keine Besserung der Beschwerden erfahren. Nach wie vor bestünden belastungsabhängige Schmerzen im Mittelfuss rechts (Urk. 5/56/9). Am 27. September 2022 hielt Dr. C.___ im Patientenjournal fest, die CT-Untersuchung zeige stabile Verhältnisse, obschon bildgebend kein sicherer Durchbau konstatiert worden sei. Die Arbeitsfähigkeit sei stufenweise zu steigern. Dem Patienten werde dies erklärt und im Dezember 2022 sei eine Kontrolle angezeigt (Urk. 5/56/10). Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom gleichen Tag attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit wie folgt: 100% ab 24. August 2022, 90% ab 3. Oktober 2022, 80% ab 24. Oktober 2022, 50% ab 14. November 2022, 25% ab 5. Dezember 2022 und 0% ab 2. Januar 2023 (Urk. 5/47/55). Zur Verlaufskontrolle vom 13. Dezember 2022 hielt Dr. C.___ im Patientenjournal fest, der Beschwerdeführer könne pro Tag nicht mehr als 23 Stunden arbeiten. Eine weitere CT Untersuchung im Verlauf werde empfohlen. Zurzeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Es frage sich, ob der Beschwerdeführer mit dem Fuss in seinem angestammten Beruf wieder voll werde integriert werden können (Urk. 5/56/11). Im Eintrag im Patientenjournal vom 17. Januar 2023 nahm Dr. C.___ Bezug auf eine neuerliche CT-Untersuchung vom 13. Dezember 2022. Im Bericht zu dieser Untersuchung sei festgehalten worden, verglichen mit der Voruntersuchung vom 29. August 2022 zeige sich ein stationärer Status nach Schraubenosteosynthese des TMT III mit intakter Schraube und noch gut abgrenzbarem Gelenkspalt ohne Nachweis einer signifikanten ossären Durchbauung. Sodann zeige sich ein Status nach Schraubenosteosynthese in der Basis des Metatarsale I mit regelrechten Stellungsverhältnissen sowie kompletter ossärer Durchbauung. Er (Dr. C.___) könne festhalten, dass Durchbauungen an verschiedenen Stellen des TMT-Ill erkennbar seien. Die Schraube zeige keine Schwingungen. Die Situation werde als stabil beurteilt. Aus seiner Sicht könnten die Spannungen durch die Schraube hervorgerufen werden, die dann die Schmerzen verursache. Eine Entfernung der Schraube wäre ambulant möglich, wobei nicht gesagt werden könne, was dies, bezogen auf die Schmerzen, zur Folge haben werde (Urk. 5/56/11 f.). Zur Verlaufskontrolle vom 1. März 2023 hielt Dr. C.___ im Patientenjournal fest, die Schmerzen seien nicht besser. Der Beschwerdeführer arbeite zu 30% im Betrieb, was gerade so gehe. Die Schuheinlagen seien nicht genügend. Er empfehle als nächsten Schritt die Anfertigung von geeigneten Schuheinlagen, die dann mechanisch zu einer Abfederung der Belastungen führten (Urk. 5/56/12 f.). Zur Verlaufskontrolle vom 30. März 2023 hielt der behandelnde Arzt schliesslich fest, die angepassten Spezialschuhe trügen zum Benefit bei. Die Schwellungen seien nach wie vor noch präsent, aber die Arbeit funktioniere. Die Arbeitsfähigkeit sei in kleinen Schritten zu steigern (Urk. 5/56/13).

    Zusammengefasst ergeben sich bezüglich der Schlussfolgerungen von Dr. B.___, auf welche sich die Suva und in der Folge auch die Beschwerdegegnerin stützten (Urk. 5/67/3, Urk. 5/69/8 f.), und bezüglich der Darlegungen von Dr. C.___ im Ergebnis keine auffälligen Widersprüche. Der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ kam zum Schluss, dass die mehrfach durchgeführten CT-Verlaufsuntersuchungen einen stabilen Zustand mit insbesondere stabilem Sitz der Schrauben im rechten Mittelfussbereich zeigten. Insbesondere konnte im Bereich des rechtsseitigen Tarsometatarsalgelenks III bis Januar 2023 eine zunehmende Durchbauung (Durchbauung an verschiedenen Stellen; Urk. 5/56/12) erkannt werden. Dr. C.___ zog allein noch eine Entfernung der Schrauben in Betracht, wobei er diesbezüglich einen günstigen Einfluss auf die Schmerzproblematik offen lassen musste (Urk. 5/56/12). Die Schlussfolgerung von Dr. B.___ im Bericht vom 22. November 2022, es sei ein Endzustand erreicht, ist mithin klarerweise nicht zu bemängeln. Das Erreichen eines Endzustandes zum Zeitpunkt des Fallabschlusses der Suva per Ende 2022 (Urk. 5/47/36 f.) ist überdies auch nicht strittig (Urk. 1 S. 4 Rz. 13).

4.3    Die Arbeitsfähigkeit betreffend zeigte der im Patientenjournal von Dr. C.___ dokumentierte Verlauf (Urk. 5/56/1 ff.), dass die von ihm am 27. September 2022 skizzierten Steigerungsschritte bis zum Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit per 2. Januar 2023 (Urk. 5/47/55) effektiv nicht umgesetzt werden konnten. Die geklagten persistierenden und belastungsabhängigen Schmerzen - die Beteiligung eines CRPS konnte ausgeschlossen werden (Urk. 5/32/25, Urk. 5/32/68) - und eine bis März 2023 unzureichende Versorgung mit Spezialschuhen (Urk. 5/56/13) standen dem im Wege. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die von Dr. C.___ genannten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht auf eine angepasste, sondern offensichtlich stets auf die angestammte Tätigkeit bezogen. Die angestammte Tätigkeit als Fassadenisolierer ist dem Beschwerdeführer aufgrund der nachvollziehbaren und unbestrittenen Einschätzung von Dr. B.___ allerdings nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 5/32/25 f.). Auch Dr. C.___ äusserte Zweifel daran, ob eine Reintegration in die bisherige Tätigkeit möglich sei (Urk. 5/56/11). Hinzu kommt, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sondern vielmehr der einer versicherten Person verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehende E. 1.2). Als zumutbar und somit angepasst hat Dr. B.___ eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit beschrieben (Urk. 5/32/25 f.). Auch die Ärzte der Rehaklinik D.___ waren zu einer damit im Einklang stehenden Beurteilung gelangt (Urk. 5/38/53). Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, inwiefern eine Tätigkeit, die auf die Beeinträchtigung am rechten Fuss mit insbesondere belastungsabhängigen Schmerzen optimal Rücksicht nimmt, mithin zu keinen ungünstigen Belastungen des rechten Fusses führt, nicht grundsätzlich vollschichtig zumutbar sein sollte.

4.4    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine detaillierte versicherungsmedizinische Beurteilung der funktionellen Belastbarkeit dahingehend vor, dass die angestammte Tätigkeit als Fassadenisolierer nicht mehr zumutbar ist - was unbestritten ist - hingegen vollschichtig körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne das Besteigen von Leitern oder Gerüsten (Urk. 5/32/25 f.). Ergänzt wird diese Einschätzung durch die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 9. Juni bis 7. Juli 2021 zwecks medizinischer Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit, Verbesserung der Gehgeschwindigkeit und -qualität und zur Steigerung der Stabilität des rechten Beins aufgehalten hatte. Gestützt auf die Erkenntnisse der Behandlung waren auch die Ärzte der Rehaklinik D.___ zum Schluss gelangt, während die Tätigkeit als Fassadenisolierer nicht mehr in Frage komme, sei eine leichte Tätigkeit ganztags möglich. Betreffend den rechten Fuss müsse sie wechselbelastend sein, keinen Einsatz auf unebenem Gelände erfordern, nicht das Einnehmen von Zwangshaltungen oder das Besteigen von Leitern oder Gerüsten voraussetzen und sie dürfe zu keinen Erschütterungen (Schläge, Vibrationen) des rechten Fusses führen (Urk. 5/38/53). Eine detailliertere Umschreibung einer angepassten Tätigkeit respektive die Nennung von konkret in Frage kommenden Berufen war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Rz. 18) nicht erforderlich, denn massgebend für die Invaliditätsbemessung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt. Dieser ist rechtsprechungsgemäss gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Ferner fallen bei der Invaliditätsbemessung invaliditätsfremde Gründe (geringe berufliche Qualifikation und mangelnde Deutschkenntnisse; vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. November 2014 E. 5.3), welche die Ärzte der Rehaklinik D.___ für eine konkrete Eingliederung als in erster hinderlich erachteten (Urk. 6/38/53), nicht ins Gewicht. Vorbehalten bleibt ein allfälliger leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. nachstehende E. 5.3). Inwiefern die Tätigkeit im Rahmen des vom Beschwerdeführer erwähnten Arbeitsversuches als Magaziner von rund eineinhalb Monaten Dauer (Urk. 1 S. 10 f. Rz. 34) einer angepassten Tätigkeit entsprochen hat, bleibt offen. Einzelheiten dazu sind nicht aktenkundig. Mit anderen Worten ist die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines ärztlichen Gutachtens, sind entbehrlich. Auf die Einholung eines solchen besteht nicht schon dann Anspruch, wenn behandelnde Ärzte zu Einschätzungen gelangen, die von einem Administrativgutachten abweichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2018 vom 25. März 2019 E. 4.4 m.w.H.), zumal sich die Abweichung von Dr. C.___ in erster Linie auf den Umstand bezieht, dass er die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bewertet hat (vgl. vorstehende E. 4.3).

4.5    Der Beschwerdeführer kritisiert den Zeitpunkt der Aufhebung der befristet zugesprochenen Rente, indem er geltend macht, die Suva habe aufgrund der fortdauernden Heilbehandlung und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2022, mithin eineinhalb Jahre über die Rentenaufhebung per Ende Mai 2021 hinaus, durchgehend Taggelder ausgerichtet, denn der Heilungsverlauf sei noch nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 1 S. 5 f. Rz. 18 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte für den Zeitpunkt der Anpassung der Leistung auf die Untersuchung von Suva-Kreisarzt Dr. B.___ vom 11. Februar 2021 ab, anlässlich welcher dieser zum Schluss gelangt war, im gegebenen Zeitpunkt könne eineinhalb Jahre nach der Re-Arthrodese von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden. Die körpereigenen Repartitionsvorgänge und das Remodeling seien abgeschlossen. Bildgebend sei die knöcherne Konsolidierung der durchgeführten Arthrodese noch nicht objektiviert worden, so dass zur Kontrolle eine CT-Untersuchung vom rechten Fuss empfohlen werde, mit der Frage, ob die Arthrodese des Tarsometatarsalgelenks III rechts knöchern konsolidiert sei (Urk. 5/32/24). Wie in vorstehender E. 4.2 dargelegt wurde, zeigten die weiteren bildgebenden Untersuchungen, dass die Feststellung im Bericht von Dr. B.___ vom 22. November 2022, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, jedoch sei das im Februar 2021 formulierte Tätigkeitsprofil nunmehr zu bestätigen (Urk. 5/47/43 f.), klarerweise nicht zu bemängeln ist. Aufgrund der von Dr. B.___ im Februar 2021 vorbehaltenen weiteren bildgebenden Kontrolluntersuchungen zwecks Objektivierung der knöchernen Konsolidierung rechtfertigt es sich jedoch, erst nach Vorliegen der Erkenntnisse dieser weiteren Untersuchungen, mithin spätestens ab Dezember 2022 gestützt auf die abschliessende Bestätigung des dauerhaften Belastbarkeitsprofils durch Dr. B.___ vom 22. November 2022 (Urk. 5/47/43 f.), von der effektiven Erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit und damit von einer anspruchsrelevanten Verbesserung (vgl. vorstehend E. 1.4) auszugehen. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Anpassung der Leistungen somit mit Wirkung ab März 2023 vorzunehmen.


5.

5.1    Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2. November 2016 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, hatte er nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG und nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 7. Februar 2018 (Urk. 5/8) aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ab August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/50/13, Urk. 5/67/3, Urk. 5/68). Dies ist unbestritten. Anders als verfügt dauerte dieser Anspruch über den 31. Mai 2021 hinaus an. Aufgrund der gesundheitlichen Besserung und der damit verbundenen unbeeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Dezember 2022 ist mit Wirkung ab März 2023 (vorstehende E. 4.5) der Leistungsanspruch zu überprüfen und der Invaliditätsgrad konkret zu berechnen, wobei die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage anwendbar ist (vgl. vorstehend E. 1.1).

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe, seit er sich im Jahr 2010 hierzulande niedergelassen habe, als Hilfsarbeiter gemäss IK-Auszug zu keinem Zeitpunkt ein regelmässiges Einkommen erzielt, weswegen es sich rechtfertige, auf die statistischen Lohnansätze für eine ungelernte Arbeitskraft gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (Urk. 5/49/2). Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Gemäss der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26 Abs. 1 IVV wird das Einkommen ohne Invalidität anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Dem IK-Auszug (Urk. 5/23/1) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2013 bei der F.___ GmbH und der G.___ AG regelmässige Einkommen erzielte. Es sind weiter hinsichtlich der letztmals vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ AG keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er diese Tätigkeit im Gesundheitsfall aufgegeben hätte. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person hypothetisch erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 28a IVG mit weiteren Hinweisen). Vorliegend besteht kein Anlass, das Valideneinkommen anhand der LSE zu berechnen.

5.2.2    Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 insgesamt Fr. 64'941.--, im Jahr 2014 insgesamt Fr. 65'231.-- und im Jahr 2015 insgesamt Fr. 63'301.-- (Urk. 5/23/1), womit nicht von starken Schwankungen gesprochen werden kann. Es ist somit kein Durchschnittswert zu ermitteln. Auszugehen ist vielmehr vom bei der Z.___ AG im massgeblichen Jahr 2023 erzielbaren Einkommen von Fr. 67'496.-- (vgl. E. 5.1 im mit heutigem Datum gefällten Urteil in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva [Prozess Nr. UV.2024.0003]). Im Ergebnis ändert dies jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, nichts.

5.3    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen basierend auf dem branchenübergreifenden Medianlohn für Männer in einer ungelernten Tätigkeit (LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1; Urk. 5/49/2 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht die bezogen auf den Verfügungszeitpunkt aktuellste veröffentlichte Tabellen verwendete. Gemäss der am 29. Mai 2024 herausgegebenen LSE- Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug das von Männern im Kompetenzniveau 1 im Jahr 2022 erzielbare durchschnittliche Einkommen Fr. 5'305.-- monatlich beziehungsweise Fr. 63'660.-- jährlich. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2023 von 1.7 % (Quelle: BFS) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67'494.-- (Fr. 63'660.-- : 40 x 41.7 x 1.017). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'496.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 2.--. Da aus medizinischer Sicht eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit uneingeschränkt ausgeübt werden könnte, besteht kein leistungsrelevanter Invaliditätsgrad mehr, woran auch ein allfälliger leidensbedingter Abzug, der 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc), nichts zu ändern vermöchte.

    Zusammenfassend ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Besserung die Rentenleistungen befristete. Der mit Wirkung ab 1. August 2018 entstandene Anspruch auf eine ganze Rente dauerte indessen nicht nur bis Ende Mai 2021, sondern bis Ende Februar 2023. Ab März 2023 hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf ein Invalidenrente.


6.

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die genannte Bestimmung enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer finden unter anderem Art. 104 ff. ZPO sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Entsprechend dem Mass des Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, die auf Fr. 800.-- anzusetzende Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel und dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln aufzuerlegen.

6.2    Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 132 V 215 E. 6.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 224 zu Art. 61). Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).

    

    

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens 34 Abs. 3 GSVGer) und des für Juristen und Juristinnen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes von Fr. 185.-- steht dem Beschwerdeführer, da eine «Überklagung» nicht vorliegt, eine ungekürzte Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- zu (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2018 bis Ende Februar 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber





Grieder-MartensWilhelm