Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00486
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 17. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
c/o Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980 und zuletzt tätig als Abteilungsleitung Hauswirtschaft, meldete sich am 6. Mai 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burnout) mit Angstsymptomatik und somatischen Symptomen seit «offiziell» November 2019 (Urk. 6/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/24). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/37). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/41; ergänzende Einwandbegründung vom 4. August 2021, Urk. 6/50), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und übernahm die Kosten für eine Potentialabklärung vom 2. bis 27. Mai 2022 (Mitteilung vom 26. April 2022, Urk. 6/77). Die IV-Stelle übernahm vom 25. Oktober 2022 bis zum 24. April 2023 die Kosten für Coaching-Leistungen durch die Y.___ (Urk. 6/103) und vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 6/127). Das Aufbautraining wurde per 8. März 2022 vorzeitig abgebrochen (Urk. 6/150). Im Anschluss übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein weiteres Aufbautraining vom 15. Mai bis 14. November 2023 (Urk. 6/162) und danach für einen Arbeitsversuch vom 16. November 2023 bis zum 15. Februar 2024 (Urk. 6/193). Mit Schreiben vom 18. März 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass es im Arbeitsversuch gelungen sei, das Arbeitspensum innerhalb von zwei Tagen pro Woche auf 40 % eines vollen Pensums in angepasster Tätigkeit im Detailhandel eines Brockenhauses aufzubauen. Leider sei es nicht gelungen, die Versicherte zu integrieren, da es nach dem Arbeitsversuch keine Anschlusslösung gegeben habe. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht vorgesehen. Gemäss den Angaben der Versicherten führe sie ihr Studium zur Kunsttherapeutin weiter, das ein Pensum von 40 % bezogen auf 100 % beanspruche (Urk. 6/208). Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. September 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr nach Ablauf des Wartejahres eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 (Eingangsdatum) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-226), worüber die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. November 2019 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Abteilungsleiterin Hauswirtschaft eingeschränkt sei. Seit dem 16. Mai 2020 sei sie wieder voll arbeitsfähig. Da gegen den entsprechenden Vorbescheid Einwand erhoben worden sei, seien Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden. In der darauffolgenden Rentenprüfung hätten die internen Fachärzte festgehalten, dass sich die gesundheitliche Situation weder vor noch nach dem Zeitpunkt des Einwandes geändert habe, so dass keine dauerhafte medizinische Beeinträchtigung vorliege (Urk. 2).
Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Mai 2024 zum Schluss gekommen sei, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Diese RAD-Beurteilung sei allerdings nicht beweiskräftig, da sie sich auf eine psychiatrische Kurzbeurteilung, welche älter als 4 Jahre sei, stütze. Diese Kurzbeurteilung sei darüber hinaus zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt worden und sei nicht geeignet, eine komplexe Diagnose wie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auszuschliessen. Aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin seit Frühling 2020 durchgängig zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Sie befinde sich durchgängig in Behandlung und die behandelnde Psychiaterin diagnostiziere ein PTBS sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Die Einschätzung des RAD-Arztes widerspreche nicht nur den Behandlern, sondern auch den Eingliederungsfachpersonen. Schon aufgrund dieser erheblichen Diskrepanzen sei eine weitere Abklärung unabdingbar. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nach der psychiatrischen Kurzbeurteilung 2020 mehrfach stationär behandelt worden sei. Zusammenfassend bestünden sowohl an der psychiatrischen Kurzbeurteilung von 2020 sowie an der sich darauf stützenden RAD-Beurteilung erhebliche Zweifel. Ein strukturiertes Beweisverfahren fehle ebenso. Gestützt auf die Berichte der Behandler sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5
2.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.5.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 11. Februar bis 23. März 2020 stationär in der Klinik Z.___ der A.___. Im Austrittsbericht vom 3. April 2020 notierten die Behandler folgende Diagnosen (Urk. 6/21):
- Chronische rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.14).
Die Beschwerdeführerin leide seit einem Jahr unter einer Erschöpfungssymptomatik. Ursächlich sei möglicherweise der Wechsel des Vorgesetzten, die Übernahme von drei neuen Teammitgliedern und der Ausfall einer wichtigen Arbeitskollegin als Stütze. Dadurch sei es zu einer starken Belastung am Arbeitsplatz gekommen und es bestünden Aspekte von Mobbing. Die Beschwerdeführerin sei oft über ihre Grenzen gegangen um mit ihrem Einkommen die Familie zu erhalten.
Insgesamt habe sie von der stationären Reha profitieren können, sie sei bei ihrem Austritt in ihrem Selbstwert gestärkt gewesen, habe Schmerz und Stresscopingstrategien gut umsetzen können und habe sich körperlich wie auch psychisch stabilisiert gefühlt. Die Belastbarkeit habe gesteigert werden können.
Sie empfählen die ambulante Fortsetzung der Therapie zur Prävention einer weiteren Chronifizierung (Physio/Massage, Malen-/Gestaltungstherapie). Zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe empfählen sie die Fortführung der ambulanten Psychotherapie bei einer Trauma-Therapeutin.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hielt in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 24. August 2020 zuhanden der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/49/27):
- Überwiegend wahrscheinlich Double depression mit/bei
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende:
- Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von zwanghaft, narzisstisch und perfektionistisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen Verhaltensstörungen durch Tabak, gegenwärtiger Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
Dr. B.___ konstatierte (Urk. 6/49/29 ff.), dass im Vordergrund der aktuellen Symptomatik eine mindestens mittelgradige depressive Episode, überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer Double Depression mit/bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und Dysthymie (ICD-10 F34.1) stehe. Eine chronische rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), wie im Austrittsbericht der A.___ neben der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert, könne nicht bestätigt werden, da die Beschwerdeführerin von 2006 bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Tätigkeit am 27. November 2019 beim C.___ als Arbeitsagogin in einem 80%igen Arbeitspensum (33.6 Std./Woche) tätig gewesen sei. Mit Verweis auf die oben aufgeführte Definition könne somit in keinster Weise von einer Chronizität der depressiven Episode respektive Therapieresistenz gesprochen werden.
Die Symptomatik bestehe gegenwärtig seit neun Monaten, zudem sei die gegenwärtige psychopharmakologische Behandlung der depressiven Episode nicht ausreichend. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden. Sie gebe an, noch eine Therapeutin zu suchen. Momentan mache sie Maltherapie, initial zweimal pro Woche Traumatherapie, danach einmal pro Woche. Psychopharmakologisch erhalte sie Venlafaxin 75 mg einmal täglich sowie Venlafaxin 37.5 mg pro Tag. Aus fachärztlicher Sicht werde dringend die Anpassung der medikamentösen Behandlung unter Bestimmung der Medikamentenspiegel zur Überprüfung der Compliance empfohlen.
Die Diagnose einer PTBS, die sich plötzlich nach so vielen Jahren auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Die diagnostischen Kriterien seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen.
Die gutachterliche Konsistenzprüfung ergebe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen (Urk. 6/49/33). Auffallend seien Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung sowie Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschätzungsskalen).
In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber aufgrund der Konflikte als nicht arbeitsfähig. Aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung erhobenen medizinischen Befunde könne der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gefolgt werden.
Es lägen Probleme am Arbeitsplatz und eine Kündigung als nicht versicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden seien.
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bis zum Austritt Ende September 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit gleichem Tätigkeitsprofil sei die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 40 % arbeitsfähig. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums sei nach ca. acht Wochen um 20 % möglich und auch zumutbar. Nach Ablauf von weiteren vier Wochen sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
In einer optimal angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit erfordern, sei die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung zu 60 % arbeitsfähig.
3.3
3.3.1 Vom 16. September bis zum 15. Oktober 2020 erfolgte eine stationäre Therapie in der D.___ AG. Die Behandler notierten im Austrittsbericht vom 26. Oktober 2020 (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die Beschwerdeführerin sei freiwillig und auf Selbstzuweisung aufgrund einer psychosozialen Überlastungssituation mit folgender psychischer Dekompensation zum stationären Aufenthalt eingetreten. Im Vordergrund seien erschöpfungsdepressive Symptome mit somatischen Anteilen und Flashback mit Intrusionen gestanden. Sie habe sich bezüglich Suizidalität klar absprachefähig gezeigt. Sie sei in Bezug auf die depressive Episode in deutlich gebessertem Zustand ausgetreten. Eine Therapie auf der Station für Traumafolgestörungen sei für Mitte November geplant (Urk. 6/32).
3.3.2 Ein zweiter stationärer Aufenthalt in der D.___ AG erfolgte vom 4. November 2020 bis zum 22. Januar 2021. Im Austrittsbericht vom 10. Februar 2021 notierten die Behandler folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 6/49/36):
- Posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11 (ICD-10 F43.1)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Generalisierte Angststörung, aktenanamnestisch (ICD-10 F41.1)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: zwanghaft, narzisstisch und perfektionistisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73)
Die während des Aufenthaltzeitraums erhobene Anamnese, Befunde und Psychometrie sprächen beim Vorliegen von Intrusionen, Vermeidungsverhalten gegenüber traumaassoziierten Triggern, Hyperarousal des vegetativen Nervensystems, tiefgreifenden Problemen der Affektregulation, veränderter Selbstwahrnehmung verbunden mit Gefühlen von Scham, Schuld und Versagen sowie ausgeprägten interpersonellen Schwierigkeiten für das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11. Vor deren Hintergrund dürfte auch die depressive sowie die Angstsymptomatik zu interpretieren sein. Auf dem Boden der schweren und langanhaltenden Traumatisierungserfahrungen habe sich ein psychopathologisch komplexes Beschwerdebild gezeigt, wobei während des aktuellen stationären Aufenthaltes nebst der posttraumatischen Symptomatik insbesondere Schwierigkeiten in der Affektregulation und der Beziehungsgestaltung sowie ein fragiles Selbstwertgefühl im Vordergrund gestanden hätten.
Während des Aufenthalts sei es zusammenfassend zu einer partiellen Verbesserung des Zustandsbildes bei persistierender Symptomatik im Rahmen der vorbekannten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei am 22. Januar 2021 bei fehlendem Anhalt für akute Selbst- und Fremdgefährdung in die gewohnten Verhältnisse und die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. Bei Motivation und nach Festigung des bereits erarbeiteten könne gegebenenfalls eine weitere Hospitalisation zur Fortsetzung der begonnenen Traumatherapie im stationären Setting in Erwägung gezogen werden.
3.4 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 5. Mai 2021 Stellung unter Berücksichtigung des Berichts der D.___ AG und der Klinik Z.___ (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Er hielt fest, dass gestützt auf diese Berichte die Diagnosen nicht plausibel seien und im Rahmen der psychosozialen Belastung durch Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz und Konflikt mit Vorgesetztem eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Anpassungsstörung denkbar sei. Ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden sei nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 6/36/6).
3.5 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in ihrem psychiatrischen Zwischenbericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 31. Mai 2021, dass die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik zunächst noch in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik G.___ gewesen sei, parallel sei die Behandlung bei ihr aufgenommen worden. Seit Februar hätten erst fünf Termine stattgefunden, ein nennenswerter Therapieerfolg sei noch nicht eingetreten. Sie sei voll arbeitsunfähig, wann die Arbeit aufgenommen werden könne, sei nicht absehbar (Urk. 6/49/51 f.).
3.6 Dr. F.___ hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 10. Dezember 2021 (Urk. 6/58) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11 (ICD-10 F43.1)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4)
Die Beschwerdeführerin sei vom 6. Februar bis zum 25. November 2021 voll und vom 26. November bis zum 31. Dezember 2021 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Es bestünden aufgrund dieser Diagnosen Funktionseinschränkungen, so liege weiterhin eine teilremittierte depressive Beschwerdesymptomatik (reduzierter Antrieb, Erschöpfung und Konzentrationsschwierigkeiten) sowie Beschwerden im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung vor. Mittel- und langfristig gehe sie von einer guten Prognose aus. Die Beschwerdeführerin könne trotz derzeit noch bestehender Beschwerden an einem Belastungstraining teilnehmen.
3.7 RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 30. Dezember 2021 Stellung und konstatierte, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vorliege. Es liege ein umfangreiches und nachvollziehbares Gutachten vor. Akute Beschwerden hätten mit dem Wechsel des Vorgesetzten und Konflikten am Arbeitsplatz begonnen, anschliessend sei im Dezember 2019 eine ärztliche/psychologische Behandlung aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei 14 Jahre am selben Arbeitsplatz tätig gewesen und habe eine Leitungsfunktion erreicht. Nach der Kündigung per September 2020 sei eine rechtliche Auseinandersetzung erfolgt. Gemäss aktuellen Berichten lebe sie getrennt vom Ehemann. Die posttraumatische Belastungsstörung werde vom Behandler weder anhand eines psychopathologischen Befundes noch unter Berücksichtigung der zu erfüllenden diagnostischen Kriterien belegt und seien im Gutachten bereits ausgeschlossen worden. Dagegen werde im Einwandschreiben eine depressive Störung als teilremittiert beurteilt (Urk. 6/217/4 f.).
3.8 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 22. März 2024 hielt Dr. F.___ (1) eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11 (ICD-10 F43.1) sowie (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/210).
Behandlungstermine fänden aktuell ca. alle drei Wochen statt, in Krisenmomenten häufiger, in stabileren Phasen auch niederschwelliger. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei seit dem 14. Dezember 2021 in regelmässigen Abständen fortgesetzt worden. Die antidepressive Medikation bestehend aus Venlafaxin und Trittico sei bei anhaltender depressiver Symptomatik durch Wellbutrin ergänzt worden, durchgeführte Medikamenten-spiegel zeigten jeweils Werte im Referenzbereich. Das therapeutische Angebot sei durch Physiotherapie (TP-Massage), Maltherapie und Unterstützung durch eine Psychiatrie-H.___ ergänzt worden. ln den Jahren 2022 und 2023 habe in der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ zunächst eine Potentialabklärung stattgefunden, die Beschwerdeführerin sei dabei als recht reflektiert, motiviert und zuverlässig wahrgenommen worden. Es sei aber auch aufgefallen, dass die Belastbarkeit deutlich reduziert gewesen sei, es hätten sich Schwankungen in den Leistungen gezeigt. Es sei in Folge seitens der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___, Y.___, ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vorschlagen worden und es sei ein stundenweiser Einsatz in einem Alterszentrum erfolgt, welches im Verlauf habe abgebrochen werden müssen (zu wenig klare Strukturen). Im weiteren Verlauf sei ein Arbeitsintegrationsversuch im zweiten Arbeitsmarkt bei J.___ gutgeheissen worden. Die Arbeit dort (Brockenhaus) habe der Beschwerdeführerin gut gefallen, dennoch habe sich die Belastbarkeit als eingeschränkt gezeigt.
Es zeige sich gesamthaft ein sehr schwankendes Bild mit reduziertem Antrieb, Erschöpfung, Konzentrations-, und Schlafstörungen, mit Albträumen, niedergeschlagenem Affekt und anspannungsbedingten Rückenschmerzen, aber auch mit innerer Unruhe, Agitation und schneller emotionaler Überflutung. Im Rahmen der in unterschiedlicher Intensität bestehenden depressiven Symptome sei es auch wiederholt zum Auftreten von Suizidgedanken und Lebensüberdruss gekommen. Daneben hätten sich auch diverse somatische Beschwerden, wie zum Beispiel eine Eisenmangelanämie, wiederholte Infekte, herpetiforme Hautveränderungen und Scharlach gezeigt. Gemäss Angaben der Psychiatrie-H.___ habe die Beschwerdeführerin zeitweise handlungsleitende Erkenntnisse für die Alltagsbewältigung gewinnen können, dennoch hätten sich in der Gesamtschau erhebliche Schwankungen in der psychischen Befindlich- und Belastbarkeit gezeigt.
Retrospektiv könne festgehalten werden, dass es über den gesamten ambulanten, teilstationären, stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen und pharmakologischen (Kombination von drei verschiedenen Antidepressiva und Sequase) Behandlungsverlauf hinweg dennoch wiederholt zu instabilen Phasen gekommen sei, welche zeitweise engmaschig hätten begleitet werden müssen, vor allem im Kontext aufkommender Suizidgedanken. Trotz vorhandener Ressourcen und hohem Bemühen der Beschwerdeführerin erachteten sie die Arbeitsfähigkeit aktuell als nicht gegeben. Sowohl in der Potentialabklärung als auch im Aufbautraining und in der Arbeitsintegration im ersten Arbeitsmarkt und im geschützten Bereich (zuletzt bei J.___ bis Anfang 2024, mit einem Arbeitspensum von 10 bis 16 Stunden pro Woche) habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der psychischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und weit über ihre Belastbarkeitsgrenze hinaus probiert habe, die Arbeitstätigkeit aufrecht zu erhalten. Auch die Kunsttherapie-Ausbildung habe schlussendlich aufgrund fehlender Belastbarkeit pausiert werden müssen. Eine erneute Wiederaufnahme einer beruflichen Massnahme würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgversprechend sein, Rücksprachen mit den im Vorfeld involvierten Eingliederungsberatern, Job-Coaches, Arbeitstherapeuten, Psychiatrie-H.___ zeigten ein ähnliches Bild. Aktuell gingen sie von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter, als auch in einer der Beschwerden angepassten Tätigkeit aus.
Funktionseinschränkungen bestünden im Rahmen der Grunderkrankungen, so bestehe weiterhin eine teilremittierte depressive Beschwerdesymptomatik (reduzierter Antrieb, Erschöpfung und Konzentrationsschwierigkeiten) sowie Beschwerden im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung.
3.9 RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 21. Mai 2024 erneut Stellung zur medizinischen Aktenlage. Er konstatierte, dass gegenüber der letzten Stellungnahme kein wesentlich neuer medizinischer Sachverhalt dargelegt werde. Es werde auf die genannte Stellungnahme verwiesen. Insbesondere werde auf die gutachterlich ausführlich widerlegte Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung verwiesen. Verändert habe sich die familiäre Situation, die Beschwerdeführerin befinde sich im Scheidungsprozess.
Es liege ein umfangreiches und nachvollziehbares Gutachten vom 24. August 2020 vor. Gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung liege überwiegend wahrscheinlich weder vor noch nach dem Zeitpunkt des Einwandes ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor (Urk. 6/217/8).
4. Die medizinische Aktenlage erweist sich in casu als ungenügend:
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 21. Mai 2024 (E. 3.9), worin er sich auf seine eigene Beurteilung vom 30. Dezember 2021 bezog (E. 3.7), welche wiederum auf die psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. B.___ vom 24. August 2020 verwies (E. 3.2).
Hierzu ist festzuhalten, dass die psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. B.___ vom 24. August 2020 datiert. Danach erfolgten noch zwei stationäre Aufenthalte in der D.___ AG vom 16. September bis zum 15. Oktober 2020 und vom 4. November 2020 bis zum 22. Januar 2021 (E. 3.3). Im Anschluss daran war die Beschwerdeführerin durchgehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ (vgl. hierzu E. 3.5, E. 3.6 und E. 3.8). Dr. E.___ konstatierte diesbezüglich lediglich, dass gestützt auf die Berichte der Behandler die Diagnosen nicht nachvollziehbar seien und bereits im Zeitpunkt der «Begutachtung» durch Dr. B.___ das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint werde (E. 3.9).
Dr. E.___ äussert sich weder in Bezug auf die durchgehende Behandlung, den Eingliederungsverlauf und den aktuellen Bericht von Dr. F.___ vom 22. März 2024, noch hat er die Beschwerdeführerin selbst untersucht. Der Verweis auf die Beurteilung durch B.___ greift ebenfalls nicht, da sich die Beschwerdeführerin danach noch zweimal längerdauernd stationär in Behandlung befunden hat, was die prognostische Annahme von Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 12 Wochen nach Untersuchung - mithin Anfang Dezember 2020 - voll arbeitsfähig sein sollte, wenn nicht widerlegt, dann jedenfalls nicht bestätigt.
Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung von Dr. E.___ mit dem aktuellen Bericht von Dr. F.___ sowie das unkritische Abstellen auf die knapp vier Jahre alte Beurteilung von Dr. B.___ bestehen - mit Blick auf die stationären Aufenthalte sowie die gemäss Dr. F.___ durchgeführte konstante medikamentöse und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - Zweifel an den Ausführungen von Dr. E.___, womit nicht darauf abzustellen ist.
4.2 Die weiteren Berichte lassen ebenfalls keine abschliessende Beurteilung zu: Die psychiatrische Beurteilung von Dr. B.___ ist im Verfügungszeitpunkt knapp 4 Jahre alt und die darin getroffenen prognostischen Annahmen erwiesen sich in der Zwischenzeit aufgrund der stationären Aufenthalte als nicht ohne weiteres haltbar (vgl. E. 3.2, E. 3.3). Die Berichte über die stationären Aufenthalte in der D.___ AG lassen keine abschliessende Beurteilung zu, da sie sich lediglich zum Verlauf des Krankheitsbildes während den stationären Aufenthalten äusserten. Ob mit längerdauernden funktionellen Einschränkungen zu rechnen ist bzw. solche vorliegen, kann gestützt darauf nicht beurteilt werden.
Dr. F.___ wiederum attestierte in ihrem zuletzt eingeholten Bericht vom 22. März 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit und begründete dies insbesondere auch mit der gescheiterten Eingliederung. Allerdings führte sie bezüglich der funktionellen Einschränkungen lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der teilremittierten depressiven Beschwerdesymptomatik einen reduzierten Antrieb, Erschöpfung und Konzentrationsschwierigkeiten habe, wozu noch Beschwerden im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung kämen. Eine genauere Ausführung ihrerseits unterbleibt. Gestützt auf diesen Bericht ist die von ihr attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig nachvollziehbar.
4.3 Demnach erweist sich die medizinische Aktenlage als unvollständig abgeklärt und der Sachverhalt als ungenügend beurteilbar. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Hernach hat die Verwaltung neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova