Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00487
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 30. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater zweier 1991 und 1997 geborener Kinder, arbeitete zuletzt vom 1. April 2003 bis 31. Oktober 2019 als Hilfsarbeiter Plattenleger bei der Z.___ AG, A.___; letzter effektiver Arbeitstag war der 19. Dezember 2018 (vgl. Urk. 10/45/1). Am 25. März 2019 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. April 2019, Urk. 10/11) und die Akten der Krankenversicherung bei (Urk. 10/18, Urk. 10/22; darunter das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2019, Urk. 10/22/6 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/24 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 15. Januar 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/34). Dieser Entscheid verblieb unangefochten.
1.2 Am 9. September 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit 2005 bestehende Ängste, Depressionen und Panikattacken erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/40). Mit Schreiben vom 14. September 2021 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung auf, bis spätestens am 15. Oktober 2021 aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 10/42). Dieser reichte innert Frist den Bericht der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik O.___ (O.___) vom 8. September 2021 ein (Urk. 10/44). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 14. März 2022 unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes ab spätestens 16. Mai 2022 einer mindestens sechswöchigen stationären oder teilstationären Behandlung von mindestens drei Monaten zu unterziehen (Urk. 10/52). Die in Nachachtung dieser Schadensminderungspflicht im April/Mai 2022 in der O.___ durchgeführte stationäre Behandlung brachte keine Verbesserung (vgl. Bericht vom 27. Juni 2022, Urk. 10/60). Am 18. Juli 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 10/62). Alsdann stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 4. August 2022 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/66). Auf den Einwand des Versicherten hin (Urk. 10/70 f.) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/Neuropsychologie/Rheumatologie/Psychiatrie und Psychotherapie) Gutachten des C.___, D.___, vom 7. Mai 2024 (Urk. 10/96). Hierzu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 5. Juni 2024 Stellung (Urk. 10/99). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 10/100/7 f.) wies die IV-Stelle wie vorbeschieden das Rentengesuch mit Verfügung vom 4. Juli 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. September 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2024 die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesondere sei ihm gestützt auf das Gutachten vom 7. Mai 2024 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 20. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom Juni 2019, worin dieser dem Beschwerdeführer eine 90%ige Arbeitsfähigkeit als Plattenleger attestiert habe, sei das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Januar 2020 abgewiesen worden. Die 2022 auferlegte Schadenminderungspflicht habe keine Besserung erbracht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation zwischenzeitlich nicht verändert habe. Daraufhin sei das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 4. August 2022 abgewiesen worden. Auf den Einwand des Beschwerdeführers hin sei eine Begutachtung veranlasst worden. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) sei gestützt darauf zum Schluss gekommen, die Beschwerden könnten keiner Diagnose zugeordnet werden. Somit sei eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, im beweistauglichen Gutachten vom 7. Mai 2024 sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. November 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Darauf sei abzustellen. Zusätzlich sei eine komplexe Bewegungsstörung diagnostiziert worden. Die Tourette-ähnliche Symptomatik habe in den letzten Jahren zugenommen und könne medikamentös nicht unterdrückt werden. Damit habe sich der RAD nicht auseinandergesetzt. Zudem habe der RAD seine abweichende Beurteilung nicht hinreichend begründet. Soweit nicht auf das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Mai 2024 abgestellt werde, sei ein Gerichtsgutachten oder eine Rückweisung zur weiteren Abklärung angezeigt (Urk. 1).
3.
3.1 Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer allfällig anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 1.2) bildet die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 15. Januar 2020 (Urk. 10/34), welche gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Juli 2019 zu Händen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/22/6-44) erging.
Darin diagnostizierte dieser eine gegenwärtig formal leichtgradig depressive Episode, (akten-)anamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er anamnestisch ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.2) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), differenzialdiagnostisch somatoforme Störung (ICD-10: F45), fest (Urk. 10/22/26). Der Beschwerdeführer habe in Mazedonien die Schule besucht und den Militärdienst geleistet. In der Folge sei er aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen, wo er als Hilfsarbeiter/Ausfuger gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm bereits in den 1990er Jahren nicht gut gegangen sein. Seit etwa 12 Jahren merke er, dass er seine Beine nicht spüre und zittere. Um die Weihnachtszeit 2018 habe er eine Verschlechterung bemerkt. Er habe schwache Beine, keine Kraft und ein Pulsieren im Kopf gehabt; es sei «wie Strom» gewesen. Daraufhin sei er von seinem Hausarzt «krankgeschrieben» worden. Seither habe er Angst und Depressionen und nicht mehr gearbeitet. Die Stelle bei der Z.___ AG habe er noch immer. Sein Chef rufe ihn regelmässig an und frage, wann er zurückkomme; er werde vermisst. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, wieder arbeiten zu gehen, da er Angst habe und sein Körper schwach sei. Auf die Nachfrage, wie sich diese Depression äussere, habe der Beschwerdeführer erklärt, dies nicht zu wissen. Die Ärzte hätten ihm jedenfalls gesagt, dass er eine Depression habe. Auf die Anmerkung, Ängste und körperliche Beschwerden seien bereits in den Vorakten dokumentiert und der Beschwerdeführer habe gleichwohl gearbeitet, habe letzterer geantwortet, dass er es auch nicht wisse. Vom 29. Januar bis 28. März 2019 sei er stationär in der O.___ behandelt worden. Eine ambulante Anschlussbehandlung im Zentrum E.___ in F.___ habe er abgebrochen. Wieso könne er nicht sagen, er wisse es nicht mehr. Daraufhin habe er bei seinem Hausarzt und Dr. phil. G.___, H.___, Termine wahrgenommen. Als aktuelle Medikation habe der Beschwerdeführer einen mitgebrachten Ausdruck vorgewiesen (Risperidon 1 mg Tabletten: 1-0-1; Cymbalta 60 mg 2-0-0; Sequase 150 mg XR Tabletten: 0-0-0-1; Sequase 25 mg Tabletten: 0-0-0-2) und erklärt, dass er mittlerweile nicht mehr alle Medikamente einnehme. Aktuell fühle sich der Beschwerdeführer schwer und unwohl. Gelegentlich habe er auch Schwindel. Zudem sehe er nicht so gut; eine Brille trage er jedoch nicht. Alsdann habe er gelegentlich Schmerzen im Knie, im Rücken und im Nacken. Dies komme von der langjährigen Arbeit in Zwangshaltungen. Eine physiotherapeutische Behandlung bestehe momentan nicht und er mache auch keinen Sport. Die aktuellen Schmerzen habe der Beschwerdeführer bei VAS 10 (1-10) skaliert (Urk. 10/22/16 ff.).
In klinischer Hinsicht sei der allseits orientierte und im Kontakt freundlich zugewandte Beschwerdeführer gepflegt. Die Kooperation sei weitestgehend angemessen, wenngleich die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers insgesamt konfus und unklar ausgefallen sei; auf Nachfragen bzw. Konkretisierungsversuche habe er ausweichend oder nicht reagiert. Hinweise auf Zwänge, Phobien, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Im Affekt sei der Beschwerdeführer etwas verflacht. Zudem habe er Ängste erwähnt, deren nähere Beschreibung nicht möglich gewesen sei. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Entgegen seinen subjektiven Angaben sei eine Antriebsminderung nicht objektivierbar. Ein Interessen- oder Freudverlust an Aktivitäten sei auch zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer TV schaue, Musik höre, mit seinen Söhnen und der Ehefrau im Restaurant essen gehe und sein Enkelkind betreue. Ein Verlust des Selbstvertrauens, unbegründete Selbstvorwürfe und/oder Schuldgefühle bestünden ebenfalls nicht. Psychomotorisch habe sich der Beschwerdeführer etwas unruhig-angespannt gezeigt. Alsdann sei eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Schmerzangabe und dem klinischen Status aufgefallen; die Schmerzangabe von VAS 10 habe in keiner Weise korreliert mit dem klinischen Bild. Zudem habe der Beschwerdeführer weder schmerzassoziierte Verhaltensweisen noch entsprechende vegetative Zeichen wie Schwitzen, Bewegungsunruhe etc. gezeigt. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe auch diskrepant zur bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen. Der Beschwerdeführer nehme auch keine Schmerzmittel ein. Eine in diesem Kontext zu bedenkende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sei zu verneinen, da im Sinne eines «Ausschlussvorbehaltes» formal eine affektive Störung, nämlich eine leichtgradig depressive Episode bestehe. Die in den Vorakten dokumentierte generalisierte Angststörung könne nicht eindeutig und zweifelsfrei nachvollzogen werden; die Schilderungen diesbezüglich seien nicht zielführend und zudem lückenhaft verblieben. Konkrete Nachfragen seien mit «ich weiss nicht» beantwortet worden. Eine ergänzende testpsychologische Beschwerdevalidierung (SFSS) habe eine «negative Antwortverzerrung» belegt (Urk. 10/22/23 ff.; Urk. 10/22/30 f.). Infolge der leichtgradig depressiven Störung sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ausfuger zu 10 % arbeitsunfähig; in einer leidensanpassten Tätigkeit, die auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nehme (erhöhter Pausenbedarf) bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/22/33).
4.
4.1 Im polydisziplinären Gutachten vom 7. Mai 2024 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/96/11):
- Komplexe Bewegungsstörung mit polymorphen und multifokalen Zuckungen, schwerpunktmässig im Gesichts- und Kopfbereich, mit zusätzlich assoziierten Vokalisationen (EM 1995), DD (atypisches) Tourette-Syndrom?;
- leichte neuropsychologische Funktionsstörung;
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1);
- generalisierte Angststörung, aktuell dekompensiert (ICD-10: F41.1);
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40);
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) Diabetes mellitus, (2) Hypothyreose, (3) anamnestisch Status nach Melaena vor Jahren, (4) sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen; aktuell erkrankte Ehegattin (ICD-10: F63.7), (5) Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (ICD-10: Z59), (6) chronische unspezifische Kreuzschmerzen und (7) Spreizfüsse als Hauptdiagnosen fest (Urk. 10/96/11 f.).
In allgemeinmedizinischer Hinsicht ergaben sich unauffällige Untersuchungsbefunde und dementsprechend keine arbeitsrelevanten Einschränkungen (Urk. 10/96/47 ff.).
Die neurologische Exploration habe sich schwierig gestaltet, was jedoch keiner unzureichenden Kooperationsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers geschuldet sei. Eine strukturierte Anamnese sei kaum möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe viel gesprochen, oft zusammenhangslos, inhaltlich sprunghaft und teils mit Gedankenabbrüchen mitten im Satz. Gefragt nach dem aktuellen Befinden habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er nicht schlafen könne beziehungsweise er schlafe schon, aber nicht gut, mit unangenehmen Träumen und Missempfindungen in den Beinen. Tagsüber gehe er wieder laufen und aus dem Haus. Dies seitdem sein Enkelkind vor viereinhalb Jahren zur Welt gekommen sei. Alsdann habe der Beschwerdeführer umfangreich und unzusammenhängend von Schmerzen berichtet. Er leide unter permanenten Schmerzen. Die Schmerzen seien überall beziehungsweise überall dort, wo Knochen seien. Bei vertiefter Befragung habe er Schmerzen im Bereich der Rippen, des Rückens, des Bauches, der Arme und Beine sowie im Kopf berichtet. Er empfinde Schmerzen vor allem auf Druckreize. Es gehe besser, wenn er sich wenig bewege. Auf wiederholtes Nachfragen habe der Beschwerdeführer die Schmerzen bei VAS 6-6 ½ skaliert. Die seelischen Schmerzen seien tausendmal schlimmer als die körperlichen Schmerzen. Bei gezielter Frage nach Sensibilitätsstörungen habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass es ohne Medikamente (Cymbalta) nicht gehe. Er spüre manchmal eine leichte Schwäche in den Beinen. Vor allem habe er Angst vor einer Wiederkehr der eingangs geschilderten Schwächezustände. Er habe zudem fünfmal ein Blackout erlitten, wo alles um ihn herum schwarz geworden und er gestürzt sei. Nähere Umstände zu diesen Episoden seien jedoch nicht eruierbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei tausendmal auf der Notfallstation gewesen und wisse nicht, was herausgekommen sei. Die Zuckungen kämen vom Bauch her, er könne es nicht näher beschreiben. Auch die Lokalisation der Zuckungen habe zunächst nicht klar eruiert werden können. Schliesslich habe sich ergeben, dass die Zuckungen vor allem den Kopf betreffen würden. Erstmals seien diese Zuckungen vor ca. 30 Jahren aufgetreten. Im Langzeitverlauf hätten sich diese nicht verändert; fraglich seien sie ein klein wenig besser geworden. Auslösende Faktoren seien nicht eruierbar. Die Zuckungen würden regellos auftreten und seien weder unterdrückbar noch schmerzhaft. Die neurologischen Abklärungen am I.___ hätten ergeben, dass alles von der Depression komme; er habe keine neurologische Krankheit (Urk. 10/96/60 f.). Seit fünf Jahren arbeite er nicht mehr. Er habe es noch zweimal versucht, aber es sei nicht mehr gegangen. Zu den Umständen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer einerseits eine erneute Episode mit den eingangs geschilderten Beinbeschwerden und andererseits eine Einvernahme durch die Polizei berichtet wegen eines unklaren Tötungsdeliktes. Die Umstände und Gründe der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit hätten sich jedoch auch bei vertiefter Befragung nicht näher eruieren lassen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er sei kraftlos. Er habe bemerkt, dass etwas nicht mehr stimme mit ihm. In sozialer Hinsicht habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich viel mit seiner Ehefrau streiten würde. Näheres zur Wohnsituation habe nicht eruiert werden können. Seine Frau habe früher 70 % gearbeitet und das Pensum kürzlich auf 100 % gesteigert, da der Beschwerdeführer kein Einkommen mehr erziele. Den Haushalt verrichte mehrheitlich seine Frau. Der Beschwerdeführer beteilige sich manchmal, «aber nicht, wenn er verrückt sei». Strukturierte Tagesaktivitäten und Interessen hätten sich nicht eruieren lassen. Er rauche zwei Paket Zigaretten am Tag; Alkohol konsumiere er nicht (Urk. 10/96/62 f.).
Der Beschwerdeführer sei vom Bruder zur Begutachtung gefahren worden und habe sich Erschöpfung signalisierend ins Untersuchungszimmer geschleppt. Klinisch bestehe eine intakte Vigilanz. Im Übrigen sei die Exploration praktisch unmöglich gewesen. Nebst den sprunghaften, von der Fragestellung oft abweichenden Ausführungen habe der Beschwerdeführer unruhig und angespannt gewirkt. Auch körperlich habe sich eine Bewegungsunruhe gezeigt. Er sei auf dem Stuhl hin und her gerutscht und habe nervös gewippt mit den Beinen. Im Verlauf der Untersuchung hätten sich zunehmend Dyskinesie-artige Zuckungen gezeigt, welche zumindest teilweise an Tics erinnerten. Die Dyskinesien hätten vorwiegend das Gesicht, teils mehr die linke Seite, teils mehr die rechte Seite, teils den ganzen Kopf betroffen mit seitenalternierend rotierenden und auch seitenneigenden ruckartigen Bewegungen. Insgesamt habe die Bewegungsstörung ein irreguläres Muster gezeigt, welches nicht zwangslos zuordenbar sei; zeitweise seien auch die Extremitäten betroffen gewesen. Am ehesten sei die Bewegungsstörung mit einem Tourette-Syndrom zu assoziieren, zumal sie – im Verlauf zunehmend – auch mit Vokalisationen einhergegangen seien; der Beschwerdeführer habe brummende, knurrende und stöhnende Laute von sich gegeben. Die Untersuchung im Liegen habe sich als schwierig erwiesen, da der Beschwerdeführer zunehmend unruhig geworden sei und deklariert habe, dass er nicht länger liegen könne. Die Untersuchung der unteren Extremitäten habe daher nicht vollständig durchgeführt werden können. Die Blickmotorik sei soweit beurteilbar intakt. Die Sensibilitätsprüfung im Gesicht und an den oberen Extremitäten sei nicht sicher verwertbar mit fraglicher Angabe einer rechts verstärkten Wahrnehmung von Berührungsreizen im Vergleich zu links. Betreffend die unteren Extremitäten habe der Beschwerdeführer inkonstante Angaben gemacht. Die mimische Muskulatur sei intakt, ohne Facialisparese; intermittierend hätten sich Tic-artige Bewegungsstörungen der Gesichtsmuskulatur ergeben wie oben beschrieben. An der oberen und unteren Muskulatur hätten sich weder Atrophien noch motorische Paresen oder ein erhöhter Muskeltonus ergeben; auch kein Ruhetremor. Die Diadochokinese sei beidseits unauffällig. Der Positionsversuch der Beine und Knie-Hacken-Versuch seien nicht untersuchbar gewesen. Die Muskeleigenreflexe an den Armen und Beinen seien symmetrisch schwach auslösbar und das Babinskizeichen beidseits negativ. Der Beschwerdeführer habe ein schwerfälliges Gangbild mit Signalisation von Rückenschmerzen gezeigt, jedoch ohne ersichtliche neurogene Gangstörung. Die komplizierten Gangarten, einschliesslich des Fersen-, Zehen- und Strichgangs seien möglich gewesen (Urk. 10/96/65 f.). Zusammenfassend habe der unruhig und erschöpft wirkende Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Exploration bei intakter Kooperation eine ausgeprägte komplexe und polymorphe Bewegungsstörung gezeigt,
welche jedoch keiner neurologischen Krankheitsdiagnose zugeordnet werden könne (Urk. 10/96/68). Beim Fehlen einer neurologischen Krankheitsdiagnose sei eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schwierig. Es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig sei. Andererseits sei festzuhalten, dass die Bewegungsstörung anamnestisch seit ca. 1995 vorbestehe, sich nach Angaben des Beschwerdeführers im Langzeitverlauf nicht verändert habe und letzterer gleichwohl von 2003 bis 2019 vollzeitlich gearbeitet habe. Es sei also anzunehmen, dass der Beschwerdeführer unter alleiniger Berücksichtigung der Bewegungsstörung unter adaptierten Bedingungen arbeitsfähig wäre. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass mit dem vorliegenden Erscheinungsbild einer komplexen Bewegungsstörung mit zusätzlichen Vokalisationen eine erfolgreiche Stellenbewerbung im ersten Arbeitsmarkt heute praktisch als aussichtslos zu beurteilen sei (Urk. 10/96/70 f.).
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er im Jahr 2008 schlimme Kreuzschmerzen gehabt und dabei die Beine nicht mehr gespürt habe. Sein Hausarzt habe ihm Deanxit verschrieben. Unter diesem Medikament habe er noch 13 ½ Jahre weiterarbeiten können. Aktuell komme es manchmal zu stichartigen Schmerzen im Kreuz und auch zu einem Kraftverlust der Beine (Urk. 10/96/78). Wenn er spazieren gehe, habe er danach mehr Kreuzschmerzen. Er erhalte serienweise physiotherapeutische Behandlungen und führe Gymnastikübungen durch, die ihm aber wenig helfen würden. 2023 sei er zudem in einer Rehaklinik in J.___ gewesen; die Bewegungen im Hallenbad hätten ihm vorübergehend geholfen. Als Schmerzmedikament nehme er bedarfsweise Dafalgan ein (Urk. 10/96/80 f.). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamnese bereits 35 Minuten auf dem Stuhl gesessen habe, habe er berichtet, dass er kaum 5 Minuten sitzen könne. Die klinische Untersuchung sei infolge der als Ausdruck eines nicht-somatischen Beschwerdebildes wiederholten Gegeninnervationen stellenweise beeinträchtigt gewesen (Urk. 10/96/82). Bei passiv freier Beweglichkeit beider Schultergelenke und unauffälligen Rotatorenmanschettentests sei die aktive Beweglichkeit beider Schultern deutlich reduziert, ohne erkennbaren klinischen Grund. Zudem seien 3 von 5 Waddell-Zeichen positiv. Vor diesem Hintergrund seien die beschriebenen Kreuzschmerzen nur teilweise plausibel. Eine arbeitsrelevante Diagnose habe sich auf rheumatologischem Fachgebiet jedenfalls nicht ergeben (Urk. 10/96/85 f.).
Gegenüber dem begutachtenden Psychiater habe der Beschwerdeführer berichtet, er sei seit fünf Jahren kaputt und fertig. Vor 16 Jahren habe das Ganze mit dem Schwarzwerden angefangen. Es sei ihm grau gewesen, wie Wolken. 2019 habe ihn das Ganze erneut eingeholt. Er habe sich so gefreut auf die Ferien, es sei Winter gewesen. Weihnachten habe vor der Tür gestanden. Nach den Ferien habe er ein Telefon von der Polizei bekommen. Er sei im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt befragt worden, was bei ihm massiv Angst ausgelöst habe. Er sei froh gewesen, dann sei plötzlich das «Dings» gekommen, das «Öppis» sei gekommen, «Scheisse» auf Deutsch. Er sei depressiv geworden und habe keine Kraft und Gesichtsschmerzen gehabt; selbst die Augen und Finger würden schmerzen. Wenn er rausgehe, verstärkten sich die Schmerzen. Zudem habe der Beschwerdeführer immer Panik und Angst vor der Angst. Seine Frau sei während seiner Hospitalisation in J.___ an Krebs erkrankt und nun auch depressiv. Es gebe ständig Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau. Seit einem Jahr laufe es in der Ehe nicht mehr optimal. Angesprochen auf das Grunzen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, das Grunzen habe zugenommen. Er habe Angst, wenn er mit einer Person rede, die er nicht kenne. Das Problem kenne er allerdings schon seit 1995. Damals habe er Magen-Darm-Probleme gehabt mit schwarzem Blut. Nach einer Magenspiegelung seien Zuckungen aufgetreten mit ausgesprochen angespanntem Nacken. In der Folge sei er mehrmals kollabiert und zitternd am Boden gelegen. Er sei dann «wie weg». Es komme einfach, er sei hochdepressiv gewesen. Er habe immer Angst, auch vor Krebs und vor dem Sterben. Selbst vor dem Buchstaben «K» habe er Angst, wenn er diesen gelesen habe, weil das «Krebs» bedeuten könne (Urk. 10/96/144 f.). Angesprochen auf die Tourette-ähnlichen, ticartigen Bewegungen habe der Beschwerdeführer berichtet, diese würden seit 17 Jahren vorbestehen. Es seien vor allem Zuckungen im Gesicht, sein Nacken sei dabei völlig blockiert. Die Zuckungen würden vor allem in Ruhe auftreten. Unter Deanxit habe er diese Zuckungen weniger gehabt, sei dafür aber oft müde gewesen, so dass er während der Arbeitszeit resp. über den Mittag im Auto habe schlafen müssen. Insgesamt sei er 16 Jahre müde gewesen, wobei er während 13 Jahren trotzdem weitergearbeitet habe (Urk. 10/96/149 f.). Er würde gern arbeiten. In der Firma heisse es immer, dass sie ihn vermissten. Trotzdem habe sein Chef ihm kündigen müssen. Vom Vertrauensarzt der Taggeldversicherung sei er jedoch nur zu 10 % krankgeschrieben worden, weswegen die Taggelder eingestellt worden seien. Grundsätzlich sei er mit Bezug auf die Depression mit Cipralex zufrieden. Im Kopf habe er allerdings immer wieder Gedanken, die ihn ständig einholen und sich ausbreiten würden. Er habe Angst vor dem Anfall und keine Lust mehr auf nichts. Die Beine spüre er oft nicht. Er fühle sich oft in den Wolken, habe keine Kraft mehr zu stehen und könne in solchen Momenten nicht einmal mehr laufen. Die Depression sei jetzt gerade nicht mehr so wie früher (2022), trotzdem würden ihn Depressionen immer wieder einholen (Urk. 10/96/155 f.). Im Rahmen der Befundung notierte der begutachtende Psychiater, der allseits orientierte, jedoch mässig gepflegte Beschwerdeführer sei während der Untersuchung immer wieder in ein ticartiges Bewegungsmuster gefallen mit Kopf-, Bein- und grimassierenden Bewegungen. Zudem habe er grunzähnliche Laute von sich gegeben und häufig laut gegähnt. Letzteres sei indessen nicht Ausdruck mangelnder Kooperation. Er habe versucht, das Gespräch gedanklich aufzunehmen. Dies sei ihm allerdings ausgesprochen schwergefallen. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer gewisse Dinge sehr gut ekphorieren könne, etwa Medikamentennamen und Dosierungen. Andererseits sei es ihm kaum gelungen, seine Beschwerden exakt und klar zu benennen. Dabei habe er jedoch nicht den Eindruck hinterlassen, dass er seine Beschwerden vortäusche oder inszeniere. Der Beschwerdeführer habe einen psychisch kranken, desillusionierten, freudlosen, überforderten und vor allem sehr einfachen strukturellen Eindruck hinterlassen. Im formalen Denken sei er zeitweilig danebenredend. Seine Ideen seien flüchtig, kreisend und perseverierend. Es sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Anamnese ausgesprochen schwergefallen, sich an einen roten Faden zu halten; psychotische Denkstörungen seien jedoch zu verneinen. Alsdann habe er mehrmals deutliche Symptome aus dem Formenkreis einer unspezifischen Angststörung mit Angst vor der Angst, gelegentlichen Panikattacken, hypochondrischen Befürchtungen geäussert. Ebenfalls habe er Symptome aus dem Formenkreis einer Affektstörung mit Schamgefühlen, Schuldgefühlen, Selbstwertproblemen und Schmerzen geäussert. Seine Stimmung sei affektarm, zeitweilig fast affektstarr und der Beschwerdeführer hoffnungslos, pessimistisch, verzweifelt und etwas klagsam. Die Traurigkeit sei nur leicht ausgeprägt; die Depression sei klinisch maximal leichtgradig. Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien erhalten (Urk. 10/96/156 f.). Zusammenfassend bestehe aktuell eine leicht bis mittelgradig ausgeprägte Depression, welche jedoch nicht im Vordergrund stehe. Im Vordergrund stünden die massiv zugenommenen und dekompensierten Ängste sowie die hypochondrischen Befürchtungen, sodass heute von einer dekompensierten Angststörung auszugehen sei (Urk. 10/96/165).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, die beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers seien limitiert. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung und habe hierorts zeitlebens in Hilfsfunktionen als Plattenleger gearbeitet. Als intakt bezeichneten sie die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie die figural-räumliche Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers. In den nicht-erwerbsbezogenen Lebensbereichen liessen sich keine verwertbaren Ressourcen erkennen. Soweit erkennbar gehe der Beschwerdeführer keinen strukturierten Aktivitäten und Beschäftigungen nach.
4.2 RAD-Arzt V. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 zum Schluss, aus dem Gutachten des C.___ ergebe sich kein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf rheumatologischem und neurologischem Fachgebiet habe sich keine Diagnose ergeben. Sämtliche Gutachter hätten Zuckungen, brummende, knurrende, stöhnende und Grunzlaute beschrieben. Diese könnten keiner medizinischen Diagnose zugeordnet werden. Der begutachtende Psychiater habe zudem auf die vagen, ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers hingewiesen. Befunde, welche die psychiatrischen Diagnosen unterstützen könnten, seien nicht dokumentiert. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte für einen Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100/7 f.).
5.
5.1 Die Neuanmeldung vom 9. September 2021 (Urk. 10/34) erfolgte rund 1 Jahr und 8 Monate nach der Verfügung vom 15. Januar 2020.
5.2 Relevante Einschränkungen auf allgemeinmedizinischem und rheumatologischem Fachgebiet wurden gutachterlich verneint (Urk. 10/96/47 ff., Urk. 10/96/85 f.) und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet (Urk. 1). Alsdann wurden multiforme und multifokale Bewegungsstörungen mit Vokalisationen unklarer Ätiologie erstmals 2001/2002 dokumentiert (vgl. Urk. 10/96/55 f., Urk. 10/67). Der C.___-Neurologe hielt fest, die anamnestisch seit ca. 1995 vorbestehende Bewegungsstörung habe sich aktenanamnestisch und nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der aktuellen Untersuchung im Langzeitverlauf nicht verändert und letzterer habe ungeachtet dessen von April 2003 bis Oktober 2019 vollzeitlich gearbeitet. Es sei also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter adaptierten Bedingungen trotz dieser Bewegungsstörung arbeitsfähig sei (Urk. 10/96/67, Urk. 10/96/13, Urk. 10/96/70); die Umstände und Gründe der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit hätten sich denn auch bei vertiefter Befragung nicht näher eruieren lassen (Urk. 10/96/63). Erwähnenswert sind überdies die gutachterlichen Hinweise auf die diffusen, teilweise fraglich verwertbaren und inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers; von einer Inkongruenz und Inkonsistenz der Zuckungen ist auch in den Vorakten die Rede (vgl. Urk. 10/96/67). Ein gesteigerter Muskeltonus und/oder motorische Paresen konnte der neurologische Gutachter nicht feststellen; ebenso wenig eine neurogene Gangstörung (vgl. Urk.10/96/66). Vielmehr ergab sich – konkordant mit den Vorakten (vgl. Urk. 10/96/67) – weiterhin ein normaler Neurostatus, ohne Konklusion einer neurologischen Diagnose (vgl. Urk. 10/96/65 ff., Urk. 10/96/70). Dazu passend bestand zu keinem Zeitpunkt eine neurologische Behandlungsindikation (Urk. 10/96/67). Soweit der neurologische C.___-Gutachter ausführte, es sei für ihn schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer infolge der Bewegungsstörung mit Vokalisationen noch arbeitsfähig sei (Urk. 10/96/70), widerspricht dies der Berufsbiographie des Beschwerdeführers und kann von einer medizinisch begründeten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht die Rede sein. In psychiatrischer Hinsicht taxierte der begutachtende Facharzt die klinisch depressive Symptomatik übereinstimmend mit Dr. B.___ als maximal leicht (vgl. Urk. 10/96/158; vgl. auch den Verlaufsbericht vom 7. Februar 2023, worin die behandelnde Ärzteschaft der O.___ festhielte, die depressive Symptomatik habe sich im Krankheitsverlauf verbessert, Urk. 10/96/136 f.; vgl. auch den Bericht vom 9. März 2022, worin die rezividierende depressive Störung gar als gegenwärtig remittiert beurteilt wurde, Urk. 10/50/5). Im Vordergrund – so der psychiatrische Gutachter weiter - stehe die Angststörung (vgl. Urk. 10/96/165). Eine generalisierte Angststörung hat bereits Dr. B.___ im Gutachten vom 19. Juli 2019 festgehalten. Weshalb und inwiefern sich diese seit der ersten Dekompensation Anfang 2019 bis hin zu einer nicht mehr kompensierbaren generalisierten Angststörung ab April 2022 massiv aggraviert haben soll (vgl. Urk. 10/96/165 f., Urk. 10/96/169), wird im psychiatrischen Teilgutachten nicht schlüssig begründet und steht diskrepant zu den echtzeitlichen Berichten der behandelnden Ärzteschaft der O.___, welchen keine Verschlechterung der Angststörung entnommen werden kann (vgl. etwa Bericht vom 9. März 2022, Urk. 10/50; Bericht vom 26. September 2022, Urk. 10/96/141); im Gegenteil notierte die – zwei- bis dreimal monatlich behandelnde – Ärzteschaft der O.___ am 7. Februar 2023 diskrete Fortschritte hinsichtlich der seit 2005 vorbestehenden generalisierten Angststörung mit wiederholten Panikattacken (Urk. 10/78/2). Eine anhaltende Verschlechterung der Angstsymptomatik lässt sich auch nicht per se mit der stationären Behandlung in der O.___ vom 4. April bis 19. Mai 2022 begründen (vgl. Bericht vom 27. Juni 2022, Urk. 10/60). Insbesondere erfolgte diese aufgrund der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. hievor Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 10/52). Überdies weilte der Beschwerdeführer bereits vom 26. Januar bis 27. März 2019 stationär in der O.___ (vgl. hiervor E. 3.1, Urk. 10/21, Urk. 10/78/2). Zur Zeit der psychosomatischen Rehabilitation im J.___ vom 22. Januar 2023 bis 3. März 2023 (vgl. Austrittsbericht vom 1. März 2023, Urk. 10/77) bestanden zudem ausgeprägte psychosoziale Belastungen und Stressreaktionen durch den geplanten Auszug des Sohnes per Ende Mai 2023 aus der gemeinsamen Wohnung, den eigenen bevorstehenden Umzug in eine neue Wohnung und die häufigen Spannungen und Probleme innerhalb der Ehe (vgl. Urk. 10/78/3). Weshalb die – lediglich differenzialdiagnostisch erwogene - (atypische) Tourette-ähnliche Symptomatik zugenommen haben soll (vgl. Urk. 10/96/166), liess der psychiatrische C.___-Gutachter gänzlich unbegründet. Der Vollständigkeit halber bleibt auch anzumerken, dass die vom C.___-Psychiater postulierte somatoforme Schmerzstörung ohne jegliche diagnostische Herleitung und überdies ohne Auseinandersetzung mit der diskrepanten Einschätzung von Dr. B.___ erfolgte. Soweit die begutachtenden Fachärzte des C.___ aus interdisziplinärer Sicht schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit dem 1. November 2019 (seit Erhalt der Kündigung, effektiv: Beendigung des Arbeitsverhältnisses) postulierten (vgl. Urk. 10/96/14), begründeten sie dies vornehmlich IV-fremd mit der fehlenden beruflichen Ausbildung und damit, dass eine erfolgreiche Stellensuche in Anbetracht der zusätzlichen Vokalisationen als praktisch aussichtslos zu beurteilen sei (Urk. 10/96/12, Urk. 10/96/70 f.). Als Referenzpunkt gilt indessen der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2). Dieser berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Im Übrigen stellt eine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und damit eine bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371).
5.3 Zusammenfassend ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass im massgeblichen Zeitraum keine revisionsrelevante Veränderung vorliegt. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger