Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00488


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die 1986 geborene X.___, welche im Oktober 2018 in die Schweiz eingereist und zuletzt als Köchin angestellt war (Urk. 6/9/4), meldete sich am 1. September 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 6/7), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers SWICA bei (Urk. 6/9, Urk. 6/14), führte mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 6/10) und holte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 6/11). Am 28. Juni 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 6/15). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte des Z.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, (Urk. 6/21-25) sowie von A.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, (Urk. 6/30) ein und stellte mit Vorbescheid vom 31. Januar 2024 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/35). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 6/38) und reichte diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 6/36) sowie einen Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 6/41) ein. Nachdem die IV-Stelle ein Gespräch mit der Versicherten geführt (Urk. 6/42) und die neu eingereichten Berichte ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 6/44), verneinte sie mit Verfügung vom 9. August 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2024 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), infolge gesundheitsbedingter Einschränkungen sei es der Beschwerdeführerin ab dem 4. Februar 2022 nicht mehr möglich gewesen, ihrer Tätigkeit als Köchin und Allrounderin im Küchenbetrieb nachzugehen. Im Frühling 2022 habe die Beschwerdeführerin beim bisherigen Arbeitgeber ihre Tätigkeit in leicht angepasster Form jedoch wiederaufnehmen können. Im Februar 2023 sei es zwar zu einer erneuten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Der Gesundheitszustand habe sich aber kontinuierlich wieder verbessert, sodass ab dem 7. April 2023 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.

2.2    Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), sie habe sich nach der Erkrankung im Februar 2022 nie mehr erholt. In den besten Phasen habe sie für kurze Zeit eine 50%ige Leistungsfähigkeit erreicht. Aufgrund von Konzentrationsfehlern habe sie immer wieder kleine Verletzungen wie Brand- und Schnittwunden erlitten, bis sie sich am 4. Februar 2023 bei der Arbeit so ernsthaft verletzt habe, dass sie sich einer Operation habe unterziehen müssen und einen mehrwöchigen Arbeitsausfall erlitten habe. Leider habe die Schilddrüse stark auf das Ereignis reagiert und sie habe einen massiven Rückfall erlitten. Sie habe aufgrund ihrer Krankheit per 30. Juni 2023 ihre Arbeitsstelle verloren. Ihr Gesundheitszustand sei immer noch instabil. Heute arbeite sie wieder zu 30 % in angepasster Tätigkeit in einer Restaurantküche. Vor ihrer Erkrankung sei sie hingegen als gutverdienende Leistungsträgerin und nicht als Hilfskraft tätig gewesen.

3.

3.1    Dr. Y.___ nannte zusammen mit Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht an die SWICA vom 25. August 2022 als Akutdiagnosen (Urk. 6/9/56-57):

- Neurasthenie/Erschöpfung/Burnout

- Morbus Basedow

- Hyperthyreose

- Besserung unter Therapie mit Neo-Mercazole

- Mitbehandlung Hormonzentrum Z.___

- einmaliger Kontakt Neurologie Z.___

- Status nach Helicobacter Pylori-Infektion, eradiziert

    Die Beschwerdeführerin sei noch sehr müde, sehr langsam werde sie wieder aktiver. Die Schilddrüsenwerte seien im Normbereich. Die Medikation gegen Tachykardie habe abgesetzt werden können. Das Gewicht sei stabilisiert. Allerdings sei die Müdigkeit noch relevant, sie lasse sich nun aber nicht mehr mit der Schilddrüsensituation erklären. Es liege eine Burnout-Situation vor die Beschwerdeführerin arbeite 50 %, eventuell sollte sie aber auch eine Arbeitspause einlegen. Die Prognose sei langfristig sehr gut. Allerdings müsste die Beschwerdeführerin zusätzliche Qualifikationen anstreben, da die Arbeit zu 100 % als Köchin eventuell auch langfristig über ihre Kräfte gehe.

3.2    Mit am 24. Februar 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht erklärte Dr. Y.___ (Urk. 6/11), es seien der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden: 24. bis 30. Juni 2021 100 %, 4. Februar bis 15. Mai 2022 100%, 16. Mai bis 4. September 2022 50 %, 5. September bis 2. Oktober 2022 100 %, 3. Oktober bis 8. November 2022 sowie 1. bis 11. Dezember 2022 50 %, 12. bis 21. Dezember 2022 100 %, 1. bis 28. Februar 2023 50 %. Ab dem 4. Februar sei bis am 12. März 2023 eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Als Diagnosen führte Dr. Y.___ einen Morbus Basedow und eine Depression an. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei gut, aber nicht mehr für eine 100%ige Arbeitstätigkeit. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 50 % angestellt und schaffe die Arbeit gut. Die bisherige Tätigkeit sei vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar.

3.3    Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2023 bei Küchenarbeiten mit einem Messer den radialen Fingernerv Dig. III links auf Höhe des proximalen Interphalangealgelenks durchtrennt hatte und deswegen am 10. Februar 2023 im C.___ operiert worden war, fand am 31. März 2023 eine Nachkontrolle statt. Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, Handchirurgie, vom C.___ hielt hierzu mit Bericht vom 5. April 2023 fest (Urk. 3/20, Urk. 6/14/131), bei der körperlichen Untersuchung fänden sich im Bereich der linken Hand keine wesentlichen Auffälligkeiten. Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt, bis auf den Befund distal des ehemals durchtrennten Fingernervs auf Höhe des proximalen Interphalangealgelenks Dig. III links radialseitig. Es bestünden noch einige Verfärbungen. Die Beweglichkeit sei vollständig mit Faustschluss. Die EX im distalen Interphalangealgelenk sei noch um 10 % eingeschränkt. Keine wesentlichen Beschwerden. Kein Anhalt für Neurombildung. Die Sensibilität werde laut Aussagen der Beschwerdeführerin besser. Der Beschwerdeführerin und auch dem anwesenden Ehemann werde nochmals erklärt, dass durch die Nerven-Koaptation nur im Bereich der Nervenscheide einige zirkuläre EKN erfolgen könnten. Eine Vereinigung der verschiedenen Fasern durch Nähte sei nicht möglich. Die Operation sei durchgeführt worden, damit eine Neurombildung, welche sonst häufig auftreten könne, vermieden werde, das Epineurium als Leitschiene genommen werden könne und so das Axon von proximal wieder nach distal in den Finger einwachsen könne. Dies dauere etwa zwei Jahre. Es sei auch möglich, dass von den Seiten jeweils kleine Nervenäste einwüchsen, sodass hierdurch die Funktion übernommen werde. Insgesamt könne bisher ein gutes Ergebnis dokumentiert werden. Die Beschwerdeführerin werde ab dem 1. April 2023 wieder zu 50 % ihrer Tätigkeit nachgehen können, ab dem 7. April 2023 bestehe dann eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Behandlung sei beendet.

3.4    Mit Bericht an die SWICA vom 4. Mai 2023 erklärten Dr. B.___ und Dr. Y.___ (Urk. 6/14/126-128), die Beschwerdeführerin habe sich gut erholt, nachdem die Schilddrüsenfunktion sich unter Medikation normalisiert habe. Das Medikament Neo-Mercazole habe abgesetzt werden können und die Beschwerdeführerin habe bereits wieder zeitweise zu 50 % gearbeitet. Allerdings habe sie sich am 4. Februar 2023 eine relevante Fingerverletzung rechts zugezogen, welche zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Februar bis 5. Mai 2023 geführt habe. Geplant sei eine Wiedereingliederung über den Monat Mai, welche von der Unfallchirurgie des C.___ geleitet werde. Aktuell bestehe eine rasche Ermüdbarkeit, starke Erschöpfung nach mehr als fünf Stunden Arbeit und leider ein Neuauftreten der Vorerkrankung Morbus Basedow zu Anfang April 2023. Der Morbus Basedow werde zunächst weiterhin ein Problemfeld sein. Angesichtes des Alters der Beschwerdeführerin und des Kinderwunsches komme eine Radiotherapie nicht infrage. Ob eine Operation empfohlen werde, sei vom Langzeitverlauf abhängig. Aktuell behandelten sie das erste Rezidiv. Insgesamt müssten sie leider davon ausgehen, dass das Rezidiv parallel zu den mehrfachen Versuchen aufgetreten sei, die Arbeitsfähigkeit wieder von 50 auf 100 % zu erhöhen. Eventuell spielten hier eine Überforderungssituation (harte Küchenarbeit unter Zeitdruck zusammen mit häuslichen Verpflichtungen) oder auch der kontinuierlich fachfremde Einsatz (ursprünglich Verwaltungsangestellte) eine Rolle. Das Thema sei mit dem Paar mehrfach angesprochen worden und sei auch ein Thema bei den psychotherapeutischen Sitzungen. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 50 %, sofern die Unfallchirurgie des C.___ keine andere Angabe mache. Nachdem der Morbus Basedow nach den Versuchen wieder 100 % zu arbeiten, erneut aufgetreten sei, sei anzunehmen, dass auf längere Zeit nur 50 % oder wenig mehr gearbeitet werden könne. Sofern der Morbus Basedow ruhig bleibe und aufgrund der zunehmend guten Sprachkenntnisse ein Wechsel in eine andere Tätigkeit erfolgen könne, dann könnte langfristig wieder langsam auf eine 100%ige Arbeitstätigkeit gewechselt werden. Computer- und Schreibtischarbeiten könnten langfristig wieder zur vollen Erwerbstätigkeit führen, sofern die Sprachkenntnisse ausreichten, um hier konkurrenzfähig zu sein.

3.5    Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 (Urk. 6/34/3-6) erklärte Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, vom RAD, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe. Eine Arbeitsunfähigkeit bis zur Stabilisierung der Schilddrüsenwerte scheine nachvollziehbar. Ebenso eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit nach der Fingerverletzung. Die Behandlung der Nervenverletzung des Fingers sei abgeschlossen, gemäss Handchirurgie sei eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 7. April 2023 gegeben. Hinsichtlich des Morbus Basedow habe die Beschwerdeführerin ein Rezidiv erlitten. Der Morbus Basedow werde nun erneut mit thyreostatischer Therapie behandelt, es sei aber davon auszugehen, dass auch hier wieder eine Stabilisierung erreicht werden könne. Einen neuerlichen Bericht der Klinik für Endokrinologie des Z.___ liege ihr nicht vor. Der Hausarzt vermute, dass hinter der Erschöpfung allenfalls auch eine Burnout-Symptomatik stecken könnte und habe eine psychotherapeutische Anbindung empfohlen. Hierüber lägen bisher keine Unterlagen vor. Der Hausarzt gehe aktuell von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus, sehe aber eine Steigerungsmöglichkeit bis zum angestammten Pensum bis Ende dieses Jahres. Es sei der neuste Bericht der Klinik für Endokrinologie des Z.___ und ein Bericht Psychiatrie/Psychotherapie einzuholen und diese dem RAD vorzulegen.

3.6    Die Ärzte der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung des Z.___ nannten mit Bericht vom 4. September 2023 als Diagnosen (Urk. 6/21):

- Morbus Basedow (Erstdiagnose 11. Februar 2022)

- Labor am 11. Februar 2022: TSH < 0,001 mU/l, fT3 > 30,7 pmol/l, fT4 35,2 pmol/l

- positive TRAK am 23. Februar 2022: 15 IU/l (Referenzwert < 1,75 IU/l)

- Klinik: vermehrte Müdigkeit, Gewichtsverlust, Palpitationen

- milde nicht-aktive endokrine Orbitopathie (Ophthalmologie Z.___)

- Sonographie Schilddrüse vom 23. Februar 2022: Gesamtvolumen 13 ml, Parenchym sehr inhomogen mit stark gesteigerter Perfusion. Pseudonoduläre hypoechogene Veränderungen mit maximalem Durchmesser von 4 mm im rechten Schilddrüsenlappen

- Carbimazole Therapie 11. Februar 2022 bis 1. September 2023

- aktuell am 4. September 2023:

- TSH 0,81 mU/l, fT3 4,3 pmol/l, fT4 15,2 pmol/l, TRAK 4,7 IU/l

- Sonographie Schilddrüse vom 4. September 2023: Gesamtvolumen 15,9 ml (13 ml), Parenchym sehr inhomogen mit unspezifisch gesteigerter Perfusion

- Gastritis nach NSAR Einnahme, Erstdiagnose 11. Februar 2022

    Die Beschwerdeführerin berichte über einen guten Verlauf unter Néo-Mercazole und regemässige laborchemische Kontrolle bei der Hausärztin. Im Februar 2023 sei es zu einer Verschlechterung der Schilddrüsenfunktion nach einer Fingeroperation mit jodhaltigem Desinfektionsmittel gekommen, das über längere Zeit an Hand und Arm links geblieben sei. Ein zweiter Rückfall sei im Frühling dieses Jahres passiert nach einer stressigen Situation mit einer Nachbarin. In beiden Fällen habe die Beschwerdeführerin erneut über Herzklopfen, Leistungsminderung, ausgeprägte Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten berichtet. Nach entsprechenden laborchemischen Anpassungen habe sich die Situation stabilisiert und am 1. September 2023 habe die Beschwerdeführerin das Néo-Mercazole absetzen können. Regelmässige klinische und laborchemische Kontrollen seien in der hausärztlichen Sprechstunde empfohlen.

3.7    Psychotherapeutin A.___ erklärte mit am 3. Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 6/30), die Beschwerdeführerin sei anfänglich in die Therapie gekommen, weil sie an ihrer Arbeitsstelle in einer Küche an allen verschiedenen Stationen habe aushelfen müssen, was sie sehr gestresst habe. Sie habe sich von der direkten Vorgesetzten wohlwollend behandelt gefühlt. Doch sie habe sich wenig abgrenzen können. Als dann schliesslich ein neuer Kollege ihr Vorgesetzter werden sollte, habe sie sich schlecht behandelt gefühlt. Dieser habe kein Verständnis für ihre Situation gezeigt. Sie hätten in der Therapie über Abgrenzung und Kompromisse gesprochen. Damit habe die Beschwerdeführerin unser kulturelles Denken kennengelernt. Die Beschwerdeführerin könne in einer angepassten Tätigkeit 80 % arbeiten. Eine Schnittverletzung an der rechten Hand vom Februar 2023 zeige weiterhin Auswirkungen, welche sie in ihrer angestammten Tätigkeit in der Küche einschränkten. Probleme mit der Nachbarin belasteten die Beschwerdeführerin weiterhin stark. Der Beschwerdeführerin gehe es trotzdem psychisch besser. Sie sei interessiert, wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Am liebsten würde sie in einer Küche arbeiten. Doch die Probleme der Schnittverletzung würden das zurzeit nicht zulassen. Sollte sich das Problem mit dem Finger nicht lösen, wäre aus ihrer Sicht eine berufliche Neuorientierung wichtig. Als Diagnosen führte die Psychotherapeutin A.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Schilddrüsenprobleme inkl. Medikation und einen Status nach Schnittverletzung Finger rechts, Februar 2023, an.

3.8    Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2024 erklärte RAD-Ärztin Dr. E.___ (Urk. 6/34/7), in Zusammenschau ergebe sich hinsichtlich des Morbus Basedow ein stabiler Zustand, welcher sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Psychologin beurteile die Arbeitsfähigkeit fachfremd wegen der Fingerverletzung auf 80 % reduziert. Diese Beurteilung sei somit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Hinsichtlich Beurteilung der Fingerfunktionalität stütze sie sich auf den Bericht von Dr. D.___. Darin werde erwähnt, dass die noch reduzierte Sensibilität sich erwartungsgemäss nach etwa zwei Jahren bessere. Ab dem 7. April 2023 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden, die Funktionalität sei somit nicht andauernd beeinträchtigt. Somit ergebe sich die folgende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit:

    Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Köchin:

100 % 4. Februar bis 15. Mai 2022

50 % 25. März bis 10. April 2022

50 % 16. Mai 2022 bis 4. Februar 2023

100 % 5. Februar bis April 2023

50 % 1. April bis 6. April 2023

0 % seit 7. April 2023

    Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil: wie angestammt.

3.9    Dr. Y.___ führte mit Bericht vom 22. April 2024 (Urk. 6/41) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit den Morbus Basedow an. Sie hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. April 2023 bis 29. Februar 2024 fest. Aktuell sei die bisherige Tätigkeit ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar, nach Beendigung der Behandlung des Morbus Basedow im Rahmen der Wiedereingliederung vier bis fünf Stunden. Behandlungsziel sei das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren verwies sie auf einen Behandlungsplan des Z.___ und vermerkte, dass die Entscheidung des Z.___ noch ausstehend sei.

3.10    Mit Stellungnahme vom 9. August 2024 führte RAD-Ärztin Dr. E.___ aus (Urk. 6/44/3), aus dem Bericht der Hausärztin vom April 2024 ergäben sich keine neuen medizinisch relevanten Aspekte.

3.11    Dr. Y.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. August 2024 (Urk. 3/33 = Urk. 6/46), die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin in einer akuten Erkrankungsphase des Morbus Basedow. Der Entscheid, ob sie operativ behandelt werden müsse, sei noch nicht gefällt. Gemäss Empfehlung des Z.___ sei zurzeit eine Auslassphase des Medikaments geplant. Bis heute habe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % erreicht werden können. Diese nutze die Beschwerdeführerin auch aus, indem sie in einem Restaurant arbeite, allerdings handle es sich um einen angepassten Arbeitsplatz. Weiterhin sei die Beschwerdeführerin maximal zwei Stunden am Stück belastbar und benötige dann eine Pause. Dies betreffe sowohl die körperliche Arbeit als auch Schreibtischarbeit mit Konzentration. Dies sei der Allgemeinwirkung des Morbus Basedow, einer Autoimmunerkrankung der Schilddrüse, die auch andere Organe wie Gehirn, Herz und Augen befalle, geschuldet. Im Falle der Beschwerdeführerin seien diese drei Organe tangiert. Die Prognose sei insgesamt gut. Eine zeitlich begrenzte Invalidenrente für die nächsten eineinhalb bis zwei Jahre wäre allerdings aus ärztlicher Sicht dringend zu befürworten.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. E.___. Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.2    RAD-Ärztin E.___ tätigte keine eigenen Untersuchungen vor. Sie nahm reine Aktenbeurteilungen vor. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2024 hielt sie sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit folgende Arbeitsunfähigkeiten fest (E. 3.8):

100 % 4. Februar bis 15. Mai 2022

50 % 25. März bis 10. April 2022

50 % 16. Mai 2022 bis 4. Februar 2023

100 % 5. Februar bis April 2023

50 % 1. April bis 6. April 2023

0 % seit 7. April 2023

    Die aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten sind nicht widerspruchsfrei, hielt Dr. E.___ für die Zeit vom 25. März bis 10. April 2022 doch gleichzeitig eine 100%ige als auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Unabhängig davon, ob für die Zeit vom 25. März bis 10. April 2022 von einer 50%igen oder einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, ergibt sich aus den von Dr. E.___ festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten jedoch, dass die Beschwerdeführerin, deren Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2022 der Post übergeben worden war (Urk. 6/1, Urk. 6/3), vom 4. Februar 2022 bis am 6. April 2023 andauernd zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war, mithin im Februar 2023 das Wartejahr (Art. 28 Abs. lit. b IVG) erfüllte und danach zu mindestens 40 % invalid (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG; vgl. auch Urk. 6/34/7-8) war.

    Durch welche Beschwerden die attestierten Arbeitsunfähigkeiten begründet waren, legte Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2024 nicht konkret dar. Fest steht jedoch, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin ab 5. Februar 2023, das heisst ab erlittener Fingerverletzung, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und in Übereinstimmung mit Dr. D.___ (E. 3.3) ab 1. April 2023 noch eine 50%ige und ab 7. April 2023 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierte. Die Beurteilung von Dr. E.___ betreffend Fingerverletzung erscheint schlüssig und steht - wie dargelegt - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Facharztes.

    Darüber hinaus mass RAD-Ärztin Dr. E.___ dem Morbus Basedow Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, hatte sie mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 doch erklärt, dass eine Arbeitsunfähigkeit bis zur Stabilisierung der Schilddrüsenwerte nachvollziehbar sei (E. 3.5). Unklar bleibt jedoch, gestützt auf welche Überlegungen RAD-Ärztin Dr. E.___ der Beschwerdeführerin ab 4. Februar 2022 bis zum Unfall vom 4. Februar 2023 eine zumindest 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, nach Abheilen der Unfallfolgen per 7. April 2023 jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Vielmehr ist dem Bericht von Dr. Y.___ vom 4. Mai 2023 zu entnehmen, dass im April 2023 ein Rezidiv des Morbus Basedow auftrat (E. 3.4). Zwar wird im Bericht der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung des Z.___ vom 4. September 2023 von einer Beendigung der Carbimazole Therapie per 1. September 2023 berichtet und einzig noch Kontrollen in der hausärztlichen Sprechstunde empfohlen (E. 3.6), was auf eine (zwischenzeitliche) Verbesserung des Morbus Basedow hindeutet. Jedoch attestierte Dr. Y.___ im Bericht vom 22. April 2024 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 6. April 2023 bis 29. Februar 2024. Dazu verwies sie auf den Behandlungsvorschlag und die ausstehende Entscheidung des Z.___ (E. 3.9). Im Bericht vom 30. August 2024 erklärte sie, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in einer akuten Erkrankungsphase des Morbus Basedow befinde. Der Entscheid, ob sie operativ behandelt werden müsse, sei noch nicht gefällt (E. 3.11). Ein entsprechender Bericht des Z.___ findet sich nicht in den Akten. Aus den Ausführungen von Dr. Y.___ ist jedoch zu schliessen, dass die per Anfang September 2023 konstatierte Verbesserung des Morbus Basedow nicht von Dauer war und die Krankheit nach wie vor besteht.

4.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von RAD-Ärztin Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise nicht nachvollziehbar ist. Da sich auch gestützt auf die übrigen von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nicht beurteilen lässt, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin in welchem Umfang in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war bzw. ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2024 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nachdem der letzte Bericht der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung des Z.___ vom 4. September 2023 datiert, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen einen Verlaufsbericht bei dieser Klinik einzuholen haben. Ebenfalls zu berücksichtigen haben wird die Beschwerdegegnerin, dass sich gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ (E. 3.1, E. 3.2, E. 3.4) und von Psychotherapeutin A.___ (E. 3.7) gewisse Anhaltspunkte für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergeben, was zumindest die Einholung einer fachpsychiatrischen RAD-Stellungnahme erforderlich macht. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler