Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00498
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 10. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher
lex go AG
Bruggerstrasse 69, 5400 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ (vormals: Y.___), geboren 1973, von Beruf Coiffeuse und Kosmetikerin, war nach ihrer Einreise in die Schweiz aus dem Z.___ am 2. Juni 2003 in den Jahren 2010 bis 2012 für die A.___ AG und die B.___ AG an der Kasse einer Tankstelle und in der Reinigung tätig (Urk. 15/10 f.). Am 8. April 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 27. September 2016 ab (Urk. 15/30).
1.2 Vom 1. Dezember 2016 bis am 31. Januar 2017 arbeitete die Versicherte als Geschäftsführerin der C.___ GmbH (Urk. 15/69). Am 27. Oktober 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Zustandes erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/55). Mit Ernennungsurkunde vom 15. Februar 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) für die Versicherte, wobei die Beiständin unter anderem damit betraut wurde, die Versicherte beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Sozialversicherungen, soweit nötig zu vertreten (Urk. 15/73). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, das am 22. Februar 2019 erstattet wurde (Urk. 15/88). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 sprach die IVStelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 15/98, Urk. 15/102).
1.3 Nachdem am 18. Juli und am 20. August 2019 anonyme Meldungen eingegangen waren (Urk. 15/122 f.), wonach die Versicherte als Coiffeuse arbeite, führte die IV-Stelle Zusatzabklärungen in Form einer Internetrecherche (Urk. 15/124 ff.) durch und zog die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei (Urk. 15/119). Nachdem sie die Unterlagen am 17. Juni 2020 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Urk. 15/121/4 f.), gab sie eine Observation in Auftrag (Urk. 15/129), anlässlich derer die Versicherte vom 8. September bis am 7. Oktober 2020 an insgesamt sechs Tagen observiert wurde (Urk. 15/130). Die Ergebnisse der Observation liess sie am 2. November 2020 durch Dr. E.___ beurteilen (Urk. 15/121/6 ff.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten per Ende November 2020 (Urk. 15/157). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00177 vom 27. Dezember 2021 ab (Urk. 15/191).
1.4 In der Folge führte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten bei Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, ein, das am 15. Juli 2023 erstattet wurde (Urk. 15/271). Mit Vorbescheid vom 28. November 2023 (Urk. 15/292) stellte sie der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 1. September 2020 in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen am 21. Dezember 2023 Einwand (Urk. 15/301) erhoben hatte, verfügte die IVStelle am 11. Juli 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 15/317 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, am 12. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 11. Juli 2024 und die Rentensistierung vom 18. Februar 2021 seien aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom 11. Juli 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung von Rechtsanwalt Andreas Hübscher als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 24). Mit Replik vom 8. Mai 2025 (Urk. 28) und Duplik vom 8. September 2025 (Urk. 36) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, eventualiter beantragte die Beschwerdegegnerin in der Duplik die Androhung einer reformatio in peius bezüglich des anzurechnenden Valideneinkommens. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 38). Am 5. Januar 2026 und 14. Mai 2026 (Urk. 39 f., Urk. 45) nahm die Beschwerdeführerin und am 13. Februar 2026 die Beschwerdegegnerin (Urk. 42 f.) erneut Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) analog Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).
Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht aber eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn. 77 zu Art. 30).
1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin beziehe seit dem 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente (Urk. 2 S. 1), welche indessen gestützt auf die Ergebnisse von Spezialabklärungen inklusive einer Observation sowie die Beurteilung des RAD, welche eine volle Erwerbsunfähigkeit nicht mehr als glaubhaft hätten erscheinen lassen, per Ende November 2020 vorsorglich sistiert worden sei (Urk. 2 S. 2 ff.).
Die im in der Folge eingeholten psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse und 60 % in einer angepassten Tätigkeit halte einer Plausibilisierung aufgrund der gesamten Lebensumstände der Beschwerdeführerin nicht stand, sondern stehe im Widerspruch zu den Lebensumständen, dem Aktivitätsniveau, den beruflichen und persönlichen Ressourcen sowie den Erkenntnissen aus den Spezialabklärungen. Es sei davon auszugehen, dass ihr die Tätigkeit als Coiffeuse / Kosmetikerin ohne Führungsaufgaben und ohne besondere Verantwortung voll zumutbar sei, gegebenenfalls in einem kleineren Salon mit weniger Kundenfrequenz und folglich weniger Stress. Ein gestützt darauf erstellter Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 1 S. 6 f.). Das Gutachten enthalte zudem diverse Inkonsistenzen, unter anderem sei bei der Anamnese und den Befunden auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt worden und die gestellte Diagnose sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin erwähne in ihrer Verfügung nicht, ob sie die Verfügung vom 8. Juli 2019 in Revision im Sinne vom Art. 53 Abs 1 ATSG oder in Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gezogen habe oder ob sie von einer seither eingetretenen namhaften Änderung des Gesundheitszustandes ausgehe und die Rente gestützt auf Art. 17 ATSG aufgehoben habe (Urk. 1 S. 3).
Zu den Voraussetzungen der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG sei auszuführen, dass der Beschwerdegegnerin der Beweis misslinge, dass seit der rentenbegründenden Verfügung vom 8. Juli 2019 eine namhafte Veränderung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Noch viel weniger gelinge es ihr, zu beweisen, dass ihr die bisherige Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar sei. Ein Revisionsgrund lasse sich weder aus den RAD-Beurteilungen vom 2. November 2021 noch vom 12. März 2021 oder 17. Juni 2024 ableiten. Ebenso wenig ergebe sich ein solcher aus dem - ihrer Ansicht nach beweiskräftigen - Gutachten von Prof. Dr. F.___ und Dr. phil. G.___. Unabhängig davon, ob auf das Gutachten abgestellt werde, misslinge der Beschwerdegegnerin der Beweis eines Revisionsgrundes, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 6).
Umstände, welche zu einer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG führen könnten oder konkrete Anhaltspunkte für einen Wiedererwägungsgrund liessen sich sodann weder den medizinischen Unterlagen noch der angefochtenen Verfügung entnehmen (Urk. 1 S. 7 f.).
Sollte das Gericht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stützen, bestreite sie die Rechtmässigkeit der Observation und der Spezialabklärungen sowie deren Verwertbarkeit. Im Sinne einer Eventualargumentation mache sie sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da die Verfügung keine nachvollziehbare Begründung der Rentenaufhebung enthalte (Urk. 1 S. 8).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, auf das Gutachten von Prof. Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ könne nicht abgestellt werden. Weder die attestierte Arbeitsfähigkeit noch die gestellten Diagnosen seien nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe gezeigt, dass funktionell keine relevanten Auswirkungen einer allfälligen gesundheitlichen Störung vorlägen. Eine neuerliche Begutachtung sei damit nicht angezeigt, sei doch auch bei allfälligen korrekt hergeleiteten und nachvollziehbaren Diagnosen eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, die zu keinem anderen als dem vorliegenden Ergebnis führen würde. Hinzu komme, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin nicht unbesehen abgestellt werden könne, ein psychiatrischer Gutachter aber mangels objektiver Überprüfbarkeit auf wahrheitsgemässe und vollständige Angaben angewiesen sei. Eine neuerliche psychiatrische Beurteilung sei daher nicht angezeigt (S. 2 ff.).
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes führte die Beschwerdegegnerin aus, eine solche lasse sich anhand der Ressourcen der Beschwerdeführerin beziehungsweise in funktioneller Hinsicht belegen (Urk. 14 S. 7). Die Annahme von Prof. Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ einer gesundheitlich weitgehend unveränderten Situation verfange somit nicht, vielmehr sei von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 14 S. 11). Ein erwerblicher Revisionsgrund sei sodann darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 mehr oder weniger durchgehend gearbeitet habe (Urk. 14 S. 11 ff.).
Im Sinne einer substituierten Begründung sei die rentenzusprechende Verfügung vom 8. Juli 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben. Zunächst hätte auf das Revisionsgesuch vom 27. September 2017 mangels einer Verschlechterung beziehungsweise Veränderung des Gesundheitszustandes gar nicht eingetreten werden dürfen. Zudem hätte auf das eingeholte Gutachten unter anderem aufgrund der nicht überzeugenden Diagnosestellung und der ungenügenden Erhebung nicht abgestellt werden dürfen. Da keine weiteren Abklärungen erfolgt seien, sei dadurch auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Schliesslich sei auch der Revisionsgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes gutachterlich nicht nachvollziehbar ausgewiesen gewesen. Die gestützt darauf am 8. Juli 2019 ergangene Verfügung sei daher zweifellos unrichtig und könne in Wiedererwägung gezogen werden (Urk. 14 S. 20).
Zum Einkommensvergleich führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, es sei korrekterweise für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Ziffer 96 der Lohnstrukturerhebung abzustellen, was zu einem niedrigeren als dem bisher angenommenen Invaliditätsgrad führe (Urk. 14 S. 24).
Schliesslich seien die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für eine Observation eingehalten worden und auch die weiteren Spezialabklärungen seien rechtmässig erfolgt (Urk. 14 S. 25).
2.4 In der Replik legte die Beschwerdeführerin dar, die Beschwerdegegnerin entziehe ihrem Entscheid jegliche tatsächliche Grundlage, indem sie das von ihr eingeholte Gutachten als nicht verwertbar bezeichne und ihre eigenen nichtmedizinischen Beurteilungen an die Stelle der medizinischen Einschätzungen stelle. Eine Parallelüberprüfung, gestützt worauf von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden könnte, könne nicht durchgeführt werden, da die Umstände, welche eine Überprüfung des Sachverhalts anhand der Standardindikatoren zulassen würden, im Rahmen einer beweiskräftigen Begutachtung ermittelt und erstellt werden müssten. Wenn die Beschwerdegegnerin aber das Gutachten als nicht verwertbar erachte, könne sie logischerweise auch kein Parallelprüfung vornehmen. Sollte das Gericht der - bestrittenen - Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen, dass dem Gutachten kein Beweiswert zukomme, habe der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt zu gelten (Urk. 28 S. 1).
Prof. Dr. F.___ habe anlässlich der Begutachtung gewusst, dass sie immer wieder versuche, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dennoch sei er in medizinischer Hinsicht zur Auffassung gelangt, dass nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit auszugehen sei, zumal sie ihre Anstellungen zumeist innert kurzer Zeit wieder verloren habe. Wenn die Beschwerdegegnerin die gutachterliche Beurteilung nicht teile, sei eine Stellungnahme des Gutachters einzuholen Eine eigenmächtige Sachverhaltserstellung sei nicht zulässig. Die Behauptung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Sie werde im Übrigen nicht einmal vom RAD bestätigt. Eine Zustandsverbesserung lasse sich rechtsprechungsgemäss auch nicht anhand des Observationsmaterials erstellen. Eine abweichende Beurteilung wäre von der Beschwerdegegnerin medizinisch zu belegen, was sie indessen nicht tue. Vielmehr ziehe sie unzulässigerweise ihre eigenen Schlüsse (Urk. 28 S. 2). Sollte alleine der Umstand, dass sie zwischenzeitlich erwerbstätig gewesen sei, genügen, um einen Revisionsgrund zu begründen, wäre der Sachverhalt immer noch unvollständig abgeklärt (Urk. 28 S. 3).
Betreffend die Wiedererwägung sei weder das Eintreten auf das Revisionsgesuch noch die rentenzusprechende Verfügung - welche auf einer gutachterlichen Beurteilung beruhe - offensichtlich unrichtig (Urk. 28 S. 4).
2.5 Die Beschwerdegegnerin führte in der Duplik aus, die Prof. Dr. F.___ vorliegenden Informationen zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin seien unvollständig beziehungsweise falsch gewesen. Sodann sei die Aufnahme der Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen als Revisionsgrund zu werten. Da die Beschwerdeführerin zumindest in den Jahren 2022 und 2023 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei die Rente jedenfalls für diesen Zeitraum ohne weitere medizinische Abklärungen aufzuheben. Da das Gutachten gemäss der Beschwerdeführerin verwertbar sei, sei auch für den restlichen Zeitraum keine weitere Abklärung notwendig und die Parallelprüfung der Arbeitsfähigkeit zulässig (Urk. 36 S. 5 f.).
Zur Wiedererwägung sei hinzuzufügen, dass die Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt worden sei, obwohl sie in diesem Zeitpunkt ihren fünfjährigen Sohn betreut habe (Urk. 36 S. 6).
Auch die festgestellten Inkonsistenzen hätten von den Gutachtern nicht eingeordnet werden können, da sie diese grossmehrheitlich nicht erkannt hätten, was zu einer falschen Beurteilung geführt habe. Diese Inkonsistenzen hätten von den Gutachtern im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssen (Urk. 36 S. 9).
Die Beschwerdeführerin habe sodann seit Dezember 2024 einen unter dem Namen ihres Ehemannes im Handelsregister eingetragenen Coiffeursalon geführt und damit wohl ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (Urk. 36 S. 10 f.).
Die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes habe die Beschwerdeführerin nicht und ihre Arbeitstätigkeiten nur teilweise gemeldet. Es liege daher eine zumindest fahrlässige Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die Rentenaufhebung rückwirkend habe erfolgen können (Urk. 36 S. 13).
2.6 In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2026 hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin beschränke sich lediglich auf den Vorwurf, sie habe die Meldepflicht verletzt, ohne ihre Einkommen in den Jahren 2020-2021 abzuklären (Urk. 39 S. 1).
Weiter sei im Rahmen der Wiedererwägung ihre Qualifikation kein Wiedererwägungsgrund, da diese nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, zumal es möglich sei, dass die Mutter eines fünfjährigen Kindes zu 100 % arbeitstätig sei (Urk. 39 S. 2).
Was die Inkonsistenzen angehe, habe sie einerseits zum Ausdruck gebracht, dass sie diese nicht als korrekt ansehe. Andererseits wären diese fachärztlich zu würdigen und einzuordnen, weshalb eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter einzuholen gewesen wäre. Es liege allenfalls ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt vor (Urk. 39 S. 3).
Es sei korrekt, dass sie im Coiffeursalon ihres Ehemannes flexibel und je nach Befinden vereinzelt Termine angeboten habe. Deren Anzahl sei jedoch so gering gewesen, dass sie sich entschlossen hätten, den Salon wieder zu schliessen (Urk. 39 S. 3).
2.7 Am 13. Februar 2026 führte die Beschwerdegegnerin aus, es treffe nicht zu, dass der Salon wieder geschlossen worden sei. Sodann sei es nicht überzeugend, dass die Beschwerdeführerin lediglich nach Befinden Termine angeboten habe (Urk. 42 S. 1 f.).
2.8 Am 14. Mai 2026 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zum Coiffeursalon ihres Ehemanns (Urk. 45).
3.
3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 8. Juli 2019 (Urk. 15/98, Urk. 15/102) basierte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Februar 2019, worin diese die Diagnosen einer anhaltenden mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1/2), einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F61) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) stellte (Urk. 15/88/32 ff.). Sie kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als Coiffeuse und Kosmetikerin nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig. Allenfalls könne sie stundenweise unter quasi geschützten Bedingungen als Coiffeuse oder Kosmetikerin ausschliesslich für Frauen tätig sein. In einer angepassten Tätigkeit sei sie derzeit ebenfalls vollständig arbeitsunfähig (Urk. 15/88/46). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juli 2018 bei einer 100%igen Erwerbseinbusse eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 15/98, Urk. 15/102).
3.2
3.2.1 Gestützt auf die folgenden Unterlagen sistierte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 per Ende November 2020 (Urk. 15/157):
Infolge anonymer Mitteilungen vom 18. Juli und 20. August 2020, wonach die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2019 eine Stelle als Coiffeuse angenommen und bereits zuvor für den selben Arbeitgeber gearbeitet habe, aber im Mai 2019 aus Angst, dass die Invalidenversicherung es merke, aufgehört habe (Urk. 15/122 f.), führte die Beschwerdegegnerin Spezialabklärungen durch. Diese ergaben, dass die Beschwerdeführerin auf H.___ einerseits mehrere Fotos, auf denen sie stark geschminkt ist und die sie unter anderem unterwegs mit ihrem Sohn zeigen, und andererseits ein Video eines Fotoshootings mit einer Braut, in dem sie angab, sie arbeite normalerweise in der Schweiz, gepostet hatte (Urk. 15/125 ff.).
3.2.2 RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2020 zu den Spezialabklärungen fest, der medizinische Sachverhalt sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr stimmig. Das Gutachten sei aus ihrer Sicht klar ungenügend. Im Gutachten würden Angst und Sorgen in vielerlei Hinsicht angegeben, unter anderem die Angst davor, dass ihre Familie die Beschwerdeführerin wegen der Vergewaltigung umbringen könnte, die vermutlich als Realität angesehen werden müsse und nicht als psychisches Leiden zu interpretieren sei. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin keine Angst haben müsse, wenn sie sich sicher fühle, so dass die Fotos auf H.___ nicht ungewöhnlich sein müssten. In diesem Sinne würden die Spezialabklärungen nicht klar gegen die Angaben der Beschwerdeführerin sprechen. Dass sie aus psychischen Gründen nicht arbeiten könne, sei so jedoch nicht wirklich nachvollziehbar, ausser sie müsste tatsächlich die ganze Zeit Angst davor haben, dass man sie ermorden könnte, und könne daher in der Schweiz nicht in der Öffentlichkeit auftreten, wogegen allerdings die Aussage im Video, dass sie normalerweise in der Schweiz arbeite, spreche (Urk. 15/121/4 f.).
3.2.3 Im Rahmen der Observation (vgl. Ermittlungsbericht vom 21. Oktober 2020 mit Bilddokumentation Urk. 15/130) wurde unter anderem dokumentiert, wie die Beschwerdeführerin in der Ermittlungsphase vom 8. September bis am 7. Oktober 2020 mehrfach pro Tag ein Fahrzeug lenkte, dies mit einer sicheren und versierten / routinierten Fahrweise (Urk. 15/130/11). Sie war wiederholt alleine und auch in Begleitung ihres Sohnes oder mehrerer Bekannter unterwegs und wirkte in der Wahrnehmung des Observanten dabei stets zielstrebig, routiniert und selbstbewusst (Urk. 15/130/12). An drei verschiedenen Tagen war sie über mehrere Stunden in einem vielfrequentierten grossen Einkaufszentrum, besuchte dabei verschiedene Läden und schlenderte durch das gut besuchte Einkaufszentrum. Ferner besuchte sie vier verschiedene Restaurants und konsumierte Getränke in Gesellschaft, unterhielt sich mit Bekannten, bewegte sich in grossen Menschenansammlungen mit teilweise grosser Geräuschkulisse und machte mit ihrem Mobiltelefon diverse Selfies, die sie danach spät abends auf H.___ postete (Urk. 15/130/14 ff.). Die ausserhäuslichen Aktivitäten erstreckten sich im Überwachungszeitraum jeweils meist über mehrere Stunden. Im psychischen Verhalten konnte der Observant keine offenkundigen Auffälligkeiten wahrnehmen. Gemäss seiner Einschätzung wirkte die seelische und emotionale Situation äusserlich ausgeglichen und unauffällig (Urk. 15/130/12).
3.2.4 Am 2. November 2020 ergänzte Dr. E.___ nach der Durchführung der Observation, aufgrund der Spezialabklärungen inklusive Observationsmaterial sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr glaubhaft. Die meisten Einschränkungen, die im Gutachten angegeben worden und Grundlage für die damals attestierte Arbeitsunfähigkeit gewesen seien, seien aufgrund der Spezialabklärungen nicht (mehr) nachvollziehbar. Ob es sich hierbei um eine Besserung handle oder ob gar nie schwere Einschränkungen bestanden hätten, könne aktuell nicht beurteilt werden (Urk. 15/121/7 f.).
3.3
3.3.1 Im in der Folge durchgeführten Revisionsverfahren nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:
Dr. med. I.___, Oberarzt a.I., an der J.___ (J.___), stellte in seinem Bericht vom 7. Februar 2022 die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und hielt ferner eine niedrige Intelligenz, IQ-Wert 72, fest (Urk. 15/193/6). Der psychische Zustand habe sich erneut verschlechtert, ein Arbeitsversuch sei mehrfach gescheitert. Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/193/4). Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer 100%igen Krankschreibung ab dem 26. Januar 2022 eine 50%-Stelle als Coiffeuse ausgeübt. Weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit sei aktuell zumutbar (Urk. 15/193/8 f.). Die Prognose sei derzeit, nach mehreren missglückten Eingliederungsversuchen, pessimistisch. Die Psychopathologie und die wiederkehrende existentielle Unsicherheit bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit der IV-Stelle und dem Sozialamt stünden einer Eingliederung im Weg (Urk. 15/193/10).
3.3.2 Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 15. Juli 2023 stellte Prof. Dr. F.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 15/271/45). Er legte dar, bei der Beschwerdeführerin liege ein schnell wechselndes depressiv-ängstliches Syndrom vor. Zudem und ganz im Vordergrund stehe die typische Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Intrusionen, Albträumen und deutlich erhöhtem Stresslevel. Die depressiv-ängstliche Symptomatik wechsle mit dem Auftreten oder Nichtauftreten der Intrusionen. Insofern sei die affektive Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dieser primären Störung zuzuordnen und rechtfertige keine zusätzlichen psychiatrischen Diagnosen (Urk. 15/271/38). Insgesamt seien mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Symptomkriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 erfüllt (Urk. 15/271/39 ff.).
Bei der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit der aktuellen Symptomatik würden die Spezialabklärungen und auch die Observation keinen wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen. Tatsächlich sei es so, wie die Beschwerdeführerin immer wieder betone, dass die erlebte depressive Symptomatik sehr wechselhaft auftreten könne und bei ihr auch tatsächlich auftrete. Es könne längere Zeiten bis zu Wochen von schwerer Symptomatik geben, in denen die depressive Komponente ganz im Vordergrund stehe, häufig Intrusionen und Schlaflosigkeit aufgrund der Albträume aufträten sowie Schreckhaftigkeit im Alltag, welche bedingen würden, dass die Beschwerdeführerin dann kaum das Haus verlasse. Andererseits gebe es aber durchaus auch gute Zeiten, in denen die Nachhall-Erinnerungen weniger drängend seien, sich die Beschwerdeführerin eventuell auch durch die Arbeitstätigkeit ablenken könne. Bei diesem Verlauf und der spezifischen Konstellation der Symptomatik sei keinesfalls ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin sicher Auto fahre oder auch an besseren Tagen in Geschäften einkaufen gehe. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass während des Zeitraumes der Observation Verwandte versucht hätten, sie aus einer Lethargie herauszubringen, sie zu aktivieren und frühere Interessen zu reaktivieren, klinge glaubhaft. In der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, konsistent mit der spezifischen Testung in der neuropsychologischen Untersuchung, seien keinerlei Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation der geklagten Beschwerden vorhanden gewesen. Die Erkenntnisse aus der Observation und der Spezialabklärung sprächen aus fachpsychiatrischer Sicht nicht gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/271/45).
Prof. Dr. F.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % anwesend sein. Während der Anwesenheit bestehe eine Einschränkung der Leistung. Allein durch die mittelgradige kognitive Störung, die in der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung begründet worden sei, bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 60 %. Dazu kämen die Schwierigkeiten durch die Grunderkrankung, vor allen Dingen mit den Intrusionen, der depressiven Begleitsymptomatik mit Antriebsstörung, rezidivierenden suizidalen Gedanken und erhöhter ängstlich-hypersensitiver Anspannung. Gesamthaft sei also eher mit einer noch höheren Leistungseinschränkung um etwa 80 % zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse betrage aktuell bezogen auf ein 100%-Pensum maximal 20 %. Die retrospektive Zuordnung des Ausmasses der Symptomatik, insbesondere bei einem derart wechselhaften Verlauf, sei kaum zuverlässig möglich. Es sei aber davon auszugehen, dass im Wesentlichen die gesamthafte gesundheitliche Situation seit dem Vorgutachten vom Februar 2019 weitgehend unverändert vorliege. Die Unterschiede in der Beurteilung einer damals attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der im aktuellen Gutachten festgestellten 80%igen Arbeitsunfähigkeit seien auch entsprechend gering (Urk. 15/271/49). Aufgrund der markanten kognitiven Beeinträchtigung und auch der eher niedrigen Intelligenz sollten bei einer angepassten Tätigkeit keine erhöhten kognitiven Anforderungen gestellt werden. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin sicher nicht in der Lage, aktuell eine Leitungstätigkeit mit der Führung anderer Mitarbeitenden auszuüben. Zudem sollte ihr die Möglichkeit geboten werden, immer wieder Pausen zu machen, verstärkte Absenzen in schlechten Phasen müssten toleriert werden. Hier stelle sich die Frage, ob solche Bedingungen bei einer Tätigkeit als Coiffeuse mit vereinbarten Kundenterminen realistisch gestaltet werden könnten. In einer optimal angepassten Tätigkeit, wie es eventuell einer einfachen Mitarbeit als Coiffeuse in einem Coiffeur-Geschäft entspräche, wäre die Präsenzleistung mit 100 % anzusetzen. Auch bei optimal angepasster Tätigkeit müsste eine Reduzierung der Leistungsfähigkeit angenommen werden, der Umfang werde auf etwa 40 % festgelegt. Die Gesamtarbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt werde bezogen auf ein 100%-Pensum auf 40 % eingeschätzt, die Arbeitsunfähigkeit liege damit bei 60 % (Urk. 15/271/50).
Im neuropsychologischen Teilgutachten stellte Dr. phil. G.___ deutliche Einbussen der kognitiven Teilleistungen fest, die einer mittelgradigen kognitiven Störung entsprächen. Bei einer mittelgradigen kognitiven Störung könne die Arbeitsfähigkeit in einer kognitiv durchschnittlich anspruchsvollen Tätigkeit als Coiffeuse oder in einer anderen ausbildungsadäquaten Tätigkeit um ca. 60 % reduziert sein. In einer angepassten Tätigkeit mit eher tieferen kognitiven Anforderungen, vermehrten Ruhezeiten, einem verständnisvollen Umfeld ohne höhere Entscheidungsfunktionen oder Verantwortungen, administrative Aufgaben oder Leistungsfunktionen könnte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch etwas höher liegen, sie betrage 50 %. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung seien als valide und konsistent anzusehen (Urk. 15/271/77)
3.3.3 Am 5. Januar 2024 nahm Dr. med. K.___, Oberarzt a.I. an der J.___, der die Beschwerdeführerin persönlich nicht kannte, gestützt auf die Akteneinträge der Behandler zu ihrem Gesundheitszustand Stellung. Er hielt die bereits von Dr. I.___ gestellten Diagnosen fest, wobei gegenwärtig noch eine leichte depressive Episode vorliege (ICD-10 F33.0; Urk. 15/300/1). Basierend auf den Angaben sei von einer bedeutsamen psychiatrischen Symptombelastung auszugehen, ein Zusammenhang mit der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei dabei nicht klar ersichtlich. Es sei aber grundsätzlich möglich, dass diese aufgrund der Symptomatik eingeschränkt sei. Ein Einfluss der psychiatrischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit und die Stellenwechsel sei anzunehmen (Urk. 15/300/2).
3.3.4 Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 16. Mai 2024 eine schwere depressive Erkrankung mit Panikattacken fest. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie noch nie attestiert, eine Aussage dazu sei ihr nicht möglich (Urk. 15/313/2). Die Beschwerdeführerin sei stundenweise einsetzbar, aktuell sei sie stundenweise als Coiffeuse tätig (Urk. 15/313/3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei eine Stunde pro Tag zumutbar. Eventuell sei etwa in fünf Jahren eine regelmässige Tätigkeit denkbar (Urk. 15/313/5).
3.3.5 Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom RAD, hielt am 31. Mai 2024 fest, aus somatischer Sicht könne den Akten kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitszustand entnommen werden (Urk. 15/316/5).
3.3.6 Dr. med. E.___ vom RAD, führte am 17. Juni 2024 zum Gutachten von Prof. Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ aus, bei der Anamnese und der Erhebung der Befunde sei auf die Aussagen der Versicherten abgestellt worden. Dabei gebe es verschiedene Inkonsistenzen, wie unter anderem eine «angepasste» Anamnese oder die Ursache der angeblichen PTBS. Zudem würden sich weitere Fragen stellen, zum Beispiel, wie sie ihren neuen Partner hätte kennenlernen und zwei- bis dreimal pro Jahr in die N.___ habe reisen können, wenn es ihr meistens sehr schlecht gehe oder wie sie wieder habe heiraten können, wenn sie Angst vor Männern habe. In den Observationen hätten sich verschiedene Aktivitäten gezeigt. Die Aussage während der Begutachtung, dass sie schnell wechselnde Zustände habe und zudem im Zeitraum der Observation von Verwandten animiert worden sei, ihr aber dann über Wochen die Energie fehle, sei vom Gutachter als wahr angesehen worden, sei aber wenig plausibel im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung erklärbar. Vor allem, wenn die Beschwerdeführerin eine Energielosigkeit als Grund für die fehlenden Aktivitäten angebe und nicht etwa eine traumaspezifische Symptomatik. Eine fehlende Energie alleine könne auch keine Depression begründen. Bei der Herleitung der posttraumatischen Belastungsstörung verwechsle der Gutachter sodann die Kriterien. Die Kriterien seien nicht erfüllt, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen könne. Es sei völlig unklar, wie der Gutachter zur Beurteilung habe kommen können, dass gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen bestünden. Der niedrige IQ sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Frage stelle, ob bei der neuropsychologischen Begutachtung nicht doch eine Aggravation vorliegen könnte. Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 15/316/5 ff.). Der einzige neue psychiatrische Bericht seit der Begutachtung sei sodann nicht plausibel nachzuvollziehen (Urk. 15/316/8).
4.
4.1 Da sich die Prüfung der Frage nach einer Sachverhaltsänderung erübrigen würde, wenn die angefochtene Verfügung mit dem Wiedererwägungsgrund der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juli 2019 bestätigt werden könnte, ist zunächst zu prüfen, ob die Verfügung vom 8. Juli 2019 (Urk. 15/98, Urk. 15/102) entsprechend der Ansicht der Beschwerdegegnerin zweifellos zu Unrecht erlassen wurde und daher der Wiedererwägung zugänglich ist.
Die ursprüngliche Rentenzusprechung gründete auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Februar 2019 (Urk. 15/88). Dieses wurde von RAD-Arzt Dr. O.___ als den formalen Qualitätskriterien entsprechend, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel erachtet (Urk. 15/89/7). Demgegenüber postulierte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2017 (Urk. 15/55) hätte mangels glaubhaft gemachter Veränderung des Gesundheitszustandes gar nicht eingetreten werden dürfen. Darüber hinaus zweifelte sie (teilweise) gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vom 17. Juni 2020 im Nachhinein die im Gutachten von Dr. D.___ gestellten Diagnosen sowie die festgehaltene Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zur zuvor ergangenen rentenverneinenden Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 15/30) an und bemängelte insgesamt eine unzureichende Sachverhaltsabklärung durch die Gutachterin (Urk. 14 S. 15 ff.).
4.2 Vorab ist zu betonen, dass die Wiedererwägung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes dient. Sie setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, sondern nur dieser einzige andere Schluss denkbar ist. Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist gegeben, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden. Soweit allerdings ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung bei der Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. vorstehende E 1.6).
4.3 Um eine in hohem Masse ermessensgeprägte Frage, bei der der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), handelt es sich bei der Einschätzung, ob bei einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug die Eintretensvoraussetzung einer Veränderung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV glaubhaft gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass die behandelnden Ärzte durchaus eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestierten (vgl. Urk. 15/45, Urk. 15/63, Urk. 15/66) und RAD-Arzt Dr. O.___ eine Verschlechterung zwar nicht für erwiesen erachtete, indessen dennoch weitere Abklärungen zu deren Prüfung für erforderlich hielt (Urk. 15/89/4 ff.), ist vorliegend eine zweifellose Unrichtigkeit des Eintretens auf das Leistungsgesuch jedenfalls nicht ausgewiesen, zumal es für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen).
4.4 Betreffend das nachträglich von der Beschwerdegegnerin kritisierte Gutachten von Dr. D.___ ist darauf hinzuweisen, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt den Experten ein insgesamt weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2, 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 und 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Beurteilung von Dr. D.___ liegt eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung zu Grunde (Urk. 15/88/14 ff.), wobei zwar ein Teil der Untersuchung ohne Dolmetscherin durchgeführt wurde, diese indessen im Verlauf der Untersuchung beigezogen werden konnte und verbleibende Unklarheiten mit ihrer Unterstützung geklärt werden konnten (Urk. 15/88/26, vgl. Urk. 15/88/17). Des Weiteren holte Dr. D.___ eine Fremdanamnese bei der behandelnden Hausärztin ein (Urk. 15/88/31), berücksichtigte die Vorakten (Urk. 15/88/37 ff.) und die geklagten Beschwerden und diskutierte allfällige Diskrepanzen, insbesondere auch die nun von der Beschwerdegegnerin als Inkonsistenz angeführten Fragen hinsichtlich der Rolle ihres Ehemannes (Urk. 15/88/41 f.). Ferner ist die Beurteilung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar - dies auch gemäss der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. O.___ (Urk. 15/89/7) - und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (Urk. 15/88/32 ff.). Damit sind die Voraussetzungen, die an ein beweiskräftiges Gutachten zu stellen sind, erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dass dies nicht zutrifft, sondern im Gegenteil das Ergebnis der Expertise schlechterdings unhaltbar und damit der darauf beruhende Entscheid zweifellos unrichtig ist, vermochte die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend darzulegen. Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gutachten von Dr. D.___ im Nachhinein als nicht schlüssig erachtet werden sollte.
4.5 Was die von der Beschwerdegegnerin bemängelte Abklärung der Qualifikation der Beschwerdeführerin betrifft, wurde diese von der Kundenberatung der Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar erachtet, was mit dem damaligen Alter der Kinder sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin geschieden und von der Sozialhilfe unterstützt wurde, begründet wurde (Urk. 15/89/5). Davon, dass die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerdeführerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht geprüft hätte, kann somit nicht ausgegangen werden. Ferner erweist sich die Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Neuanmeldung zum Leistungsbezug aber nach Geburt ihres jüngsten Kindes im Jahr 2012 - wenn auch nur kurzzeitig - tatsächlich ein 100%-Pensum ausübte (Urk. 15/69) auch nicht als offensichtlich unrichtig. Daran ändert auch die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Sozialhilfebehörde die Kosten der Kinderbetreuung nicht finanzieren würde (Urk. 36 S. 5), nichts, wäre doch im hypothetischen Fall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Unterstützung beziehen würde.
4.6 Eine zweifellos unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, womit kein Grund für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung vorliegt. Das Gutachten von Dr. D.___ ist daher als Grundlage heranzuziehen, um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither derart verbessert hat, dass sie nunmehr keinen Anspruch mehr auf eine Rente hat.
4.7 Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auch auf die Möglichkeit einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG hinweist, letztlich jedoch offen lässt, ob deren Voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 14 S. 21). Erhebliche neue Tatsachen, welche sie erst nach Verfügungserlass entdeckt hätte oder neu aufgefundene Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre, sind jedenfalls nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht angeführt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Juli 2019 (Urk. 15/98, Urk. 15/102) in rentenrelevantem Ausmass verändert hat und demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (Urk. 14 S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin dagegen stellt unter Verweis auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ vom 15. Juli 2023 in Abrede, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verändert habe (Urk. 1 S. 6, Urk. 28 S. 2).
5.2 Zur Beurteilung der Frage, ob eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, ist insbesondere auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ (Urk. 15/271) einzugehen und dessen Beweiswert zu beurteilen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1).
Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann, sondern notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 und E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 4.3.2 mit Hinweis).
5.3
5.3.1 Die Beurteilung von Prof. Dr. F.___ erfolgte gestützt auf eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung (Urk. 15/271/24 ff.), anlässlich derer sich die Beschwerdeführerin zu den aus ihrer Sicht bestehenden Problemen frei äussern konnte. Dass bei der Befundaufnahme auch Aussagen der Beschwerdeführerin gewertet werden, ist der Sache selber geschuldet, ist doch eine psychiatrische Exploration grundsätzlich nur mittels Gesprächs möglich, weshalb dies entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8) nicht beanstandet werden kann. Darüber hinaus basiert das Gutachten auf sämtlichen Vorakten (Urk. 15/271/9 ff.), inklusive der Ergebnisse der vom 8. September bis am 7. Oktober 2020 durchgeführten Observation (Urk. 15/130) sowie in Kenntnis des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausübte (Urk. 15/271/26). In Auseinandersetzung mit diesen Grundlagen beantwortete Prof. Dr. F.___ die gestellten Fragen und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise. Dabei setzte er sich auch mit der Einschätzung von Dr. D.___ im Gutachten vom 22. Februar 2019 (Urk. 15/88) auseinander und erläuterte schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er in diagnostischer Hinsicht zwar zu einer abweichenden Einschätzung kam, indessen den Gesundheitszustand gesamthaft als gleichbleibend beurteilte (Urk. 15/271/45 und 49). Somit erfüllt das Gutachten insgesamt die von der Rechtsprechung gestellten formellen Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehende E. 1.7).
5.3.2 Hinsichtlich der abweichenden Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. E.___ (Urk. 15/316/5 ff.), auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt (Urk. 2 S. 7 ff.), ist zu beachten, dass es sich dabei um eine Aktenbeurteilung handelt. Sie hat die Beschwerdeführerin selber nicht untersucht. Eine persönliche Untersuchung ist indessen gerade im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung, bei welcher dem Facharzt ein weiter Ermessensspielraum zukommt und der persönliche Eindruck sowie die klinische Untersuchung massgeblich sind, von grosser Bedeutung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.4 mit Hinweisen), weswegen der gutachterlichen Erhebung und Einschätzung der Befunde - insbesondere auch hinsichtlich deren Wahrheitsgehalt und inhaltlichen Konsistenz - der Vorzug zu geben ist, soweit diesbezügliche Abweichungen bestehen. Dies gilt insbesondere auch für die von Prof. Dr. F.___ gestellte und von Dr. E.___ verneinte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, wobei gutachterlicherseits eine sorgfältige Herleitung der Erfüllung der Diagnosekriterien erfolgte (Urk. 15/271/37 f.), welche Dr. E.___ letztlich lediglich anders einschätzte (Urk. 15/316/6). Hinzu kommt, dass diese Diagnose auch seit Jahren sämtlichen Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 15/271/9 ff.) sowie - wenn auch leicht abweichend als komplexe posttraumatische Belastungsstörung - dem Vorgutachten von Dr. D.___ zu entnehmen ist (vgl. Urk. 15/271). Zudem gilt es diesbezüglich zu erwähnen, dass gemäss der Rechtsprechung die konkrete diagnostische Einordnung einer psychischen Störung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Vielmehr sind die funktionellen Beeinträchtigungen für die Beurteilung, ob und inwiefern eine psychische Erkrankung invalidisierend ist, massgebend (Urteile des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 und 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4; BGE 140 V 193 E. 3.1).
5.3.3 Was die von Dr. E.___ beziehungsweise der Beschwerdegegnerin verneinte Vereinbarkeit der Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit der Annahme eines seit der Begutachtung von Dr. D.___ unveränderten Gesundheitszustandes betrifft (Urk. 15/121/7, Urk. 15/316/6), ist festzuhalten, dass Prof. Dr. F.___ die Ergebnisse der Observation sowie der weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei seiner Einschätzung würdigte und dazu ausführte, dass die Symptomatik der Beschwerdeführerin sehr wechselhaft auftrete und bei diesem Verlauf keinesfalls ausgeschlossen sei, dass sie sicher Auto fahre oder in Geschäften einkaufen gehe und sich in guten Zeiten durch ihre Arbeitstätigkeit ablenken könne. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass Verwandte versucht hätten, sie zu aktivieren, erachtete er als glaubhaft. Anlässlich der gesamten Untersuchung konnte er, konsistent mit der spezifischen Testung in der neuropsychologischen Untersuchung, keinerlei Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation ausmachen. Insgesamt kam er zum Schluss, dass die Erkenntnisse aus der Observation und der Spezialabklärung aus fachpsychiatrischer Sicht nicht gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sprächen (Urk. 15/271/44 f.). Die gestützt auf eine Beurteilung der Akten erfolgte Einschätzung von Dr. E.___, welche die Aktivitäten der Beschwerdeführerin lediglich anders beurteilte und diese nicht mit einem unveränderten Gesundheitszustand beziehungsweise einer post-traumatischen Belastungsstörung als vereinbar erachtete (Urk. 15/121/7, Urk. 15/316/6), vermag an den auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin gestützten, begründeten Schlussfolgerungen von Prof. Dr. F.___ auch in dieser Hinsicht keine Zweifel zu wecken. Inwiefern die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten «Inkonsistenzen» wie unter anderem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt ihren - anlässlich der Begutachtung erwähnten (Urk. 15/271/8) - Partner bereits geheiratet hatte oder seither weitere Aktivitäten ausübte, die von denjenigen, die anlässlich der Observation beobachtet worden waren, nicht massgeblich abweichen (Urk. 14 S. 10), an dieser Einschätzung etwas ändern sollten, legte die Beschwerdegegnerin nicht überzeugend dar.
5.3.4 Zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nahm Prof. Dr. F.___ sodann dahingehend Stellung, dass sie bei ihren Arbeitsversuchen immer wieder daran scheitere, dass bei zunehmender Belastung ihre Resilienzfaktoren überfordert seien, sie in eine Überforderungssituation gerate und es dann zu vermehrten Absenzen, schliesslich auch zur Kündigung am Arbeitsplatz führe (Urk. 15/271/46). Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit jeweils höchstens einige Monate beim selben Arbeitgeber ausübte (vgl. Urk. 15/289), überzeugend und nachvollziehbar, zumal ihre am längsten ausgeübte Tätigkeit bei der P.___ AG ausdrücklich aus Krankheitsgründen gekündigt worden war (Urk. 15/276/2). Die sich auf Spekulationen stützende gegenteilige Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Stellenwechsel teilweise aufgrund von besseren Verdienstaussichten erfolgt seien beziehungsweise nicht in einem Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung gestanden hätten (Urk. 14 S. 11 ff.), vermag an dieser Einschätzung keine Zweifel zu erwecken.
5.3.5 Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. F.___ den der psychiatrischen Beurteilung inhärenten Ermessensspielraum überschritten hätte und nicht lege artis vorgegangen wäre.
5.4 Was sodann die neuropsychologische Beurteilung betrifft, liegen dieser die Ergebnisse verschiedener Testungen inklusive einer Performanzvalidierung zu Grunde (Urk. 15/271/73 ff.), wobei sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von kognitiven Beschwerden ergaben (Urk. 15/271/76). Die Rechtsdienstmitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin vermögen daran als medizinische Laien durch ihre abweichende Einschätzung der Testresultate (Urk. 14 S. 4 ff.) keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Die Ergebnisse der IQ-Testung diskutierte Dr. phil. G.___ sodann ausführlich und überzeugend (Urk. 15/271/78 f.), weshalb trotz der von Dr. E.___ angebrachten Einwände (Urk. 15/316/7) kein Anlass besteht, davon abzuweichen.
5.5 Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten vom 15. Juli 2023 somit volle Beweiskraft zu. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Juli 2019 und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17. Abs. 1 ATSG wegen gesundheitlicher Veränderungen ist somit nicht ausgewiesen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ging alternativ von einer in erwerblicher Hinsicht eingetretenen Veränderung aus und verwies diesbezüglich auf die von der Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) in den Jahren 2021 bis 2023 erzielten Erwerbseinkommen (Urk. 14 S. 11 ff.).
6.2 Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche Situation geändert haben. Dies kann etwa zutreffen, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss. Eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts stellt auch das Auffinden einer besser bezahlten Stelle dar, soweit es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2).
6.3 Aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten IK-Auszug ergibt sich für das Jahr 2021 ein Einkommen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 5'779.-- und für das Jahr 2022 von Fr. 36'764.-- (Urk. 15/289). Da anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin nach Invaliditätseintritt kein Einkommen erzielen könne (Urk. 15/98/1), ist gestützt darauf wohl davon auszugehen, dass spätestens im Jahr 2022 ein den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beeinflussendes Erwerbseinkommen erzielt werden konnte und damit eine erhebliche Änderung der erwerblichen Situation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist. Eine Einstellung der Rente per 1. September 2020 - wie es die Beschwerdegegnerin verfügt hat (Urk. 2 S. 1) - lässt sich jedoch alleine gestützt auf die im IK-Ausweis ersichtliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie die aktuell aktenkundigen Unterlagen zu ihrer erwerblichen Situation nicht begründen. Vielmehr ist aktuell unklar, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin ein rentenrelevantes Einkommen erzielt hat, zumal die Beschwerdegegnerin geltend macht, es seien weitere Einkommen anzunehmen, welche aus dem aktuellen IK-Auszug nicht ersichtlich seien, wie unter anderem durch eine selbständige Tätigkeit als Coiffeuse sowie Anstellungen in weiteren Coiffeursalons (Urk. 14 S. 14). Dennoch hat sie weitere Abklärungen zum zeitlichen sowie einkommensmässigen Umfang dieser Tätigkeiten unterlassen, weshalb deren Einfluss auf den Rentenanspruch aktuell nicht beurteilt werden kann. Um den Zeitpunkt des Eintrittes eines allfälligen erwerblich motivierten Revisionsgrundes sowie das jeweilige Invalideneinkommen festlegen zu können, wird die Beschwerdegegnerin dies noch nachzuholen haben, bevor sie mittels eines Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einkünfte als Invalideneinkommen zu prüfen haben wird, ob - und allenfalls in welchem Zeitpunkt beziehungsweise Zeitraum - diese den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin tatsächlich massgeblich beeinflusst haben und welcher Invaliditätsgrad einer allenfalls zuzusprechenden Rente zugrunde zu legen wäre. In diesem Zusammenhang ist dem Vorliegen einer allfälligen Meldepflichtverletzung besondere Beachtung zu schenken, da die Rentenherabsetzung grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgt und lediglich bei Verletzung der Meldepflicht rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 IVV). In der Folge wird die Beschwerdegegnerin - bei gegebenen Revisionsgrund - eine umfassende Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vorzunehmen haben.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend über die Frage eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entschieden werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2024 ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen, insbesondere der tatsächlichen erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Der mit Honorarnoten vom 21. Februar 2025 und 5. Januar 2026 (Urk. 40/2 f.) sowie Eingabe vom 14. Mai 2026 (Urk. 45) von Rechtsanwalt Andreas Hübscher geltend gemachte Aufwand von insgesamt 37 Stunden und 10 Minuten erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als überhöht. Namentlich gilt es zu berücksichtigen, dass der für das Verfassen der rund zehnseitigen Beschwerdeschrift von 8 Stunden zuzüglich Aktenstudium von fünf Stunden beziehungsweise fünf Stunden zuzüglich Aktenstudium von drei Stunden für das Verfassen der fünfseitigen Replik betriebene Aufwand nicht als angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist daher um je drei Stunden (jeweils inkl. Aktenstudium) zu kürzen. Was die Stellungnahme vom 5. Januar 2026 betrifft (Urk. 39), erfolgte diese zwar unaufgefordert, indessen nachdem die Beschwerdegegnerin eine ausführliche Duplik sowie zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 36 f.), weshalb der dafür betriebene Aufwand im Umfang von einer Stunde zu entschädigen ist. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2026 betreffen dagegen nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum und sind dementsprechend nicht notwendig und nicht zu entschädigen. Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand von mehr als 10 Stunden betrifft eine sehr umfangreiche Kommunikation mit und Instruktion der Beschwerdeführerin, deren Beiständin sowie Drittpersonen per E-Mail, Telefon und persönlich, wovon insgesamt drei Stunden zur Instruktion (samt Korrespondenz mit Dritten und Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um UP/URV) und Nachbearbeitung gerechtfertigt erscheinen. Insgesamt ergibt dies einen gerechtfertigten Aufwand von 19 Stunden, weshalb die Entschädigung von Rechtsanwalt Andreas Hübscher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 5'923.40 (inklusive 3 % Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'923.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 45
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser