Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00500


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1968 geborene X.___ besuchte in Y.___ die Schulen, ist gelernter Koch und studierte in der Zeit ab 1995 Informatik (Urk. 8/2). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1997 war er in der Gastronomie erwerbstätig (Urk. 8/6), zuletzt ab 2012 als Koch für ein Z.___ Hotel (Urk. 9/2 S. 6). Im Zusammenhang mit seit Jahren zunehmenden beidseitigen Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte am 25. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 S. 6 und S. 8). Am 2. November 2018 wurde eine Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts durchgeführt (Urk. 8/22/20), am 26. April 2019 erfolgte der gleiche Eingriff auf der linken Seite (Urk. 8/22/17). Mit Mitteilung vom 6. August 2019 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/19). Mit Vorbescheid vom 7. September 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 in Aussicht (Urk. 8/45) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 8/53).

1.2    Ab dem 8. Juni 2020 war der Versicherte bei der A.___ AG als Küchenhilfe mit einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 8/65 S. 1 f., Urk. 8/62). Im Zusammenhang mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/81) meldete sich der Versicherte am 9. August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/56). Mit Mitteilung vom 17. Januar 2023 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/63). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2023 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/82) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17. Juli 2024 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 12. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. März 2023 eine angemessene unbefristete IV-Rente auszurichten. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Integrationsmassnahmen) zu erbringen, subeventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit gegenüber der letzten Einschätzung unverändert zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies führe weiterhin zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant nur noch in der Lage sei, zwei Busstationen zu laufen. Allein schon diese kurze Gehdistanz verunmögliche die Bewältigung eines Arbeitsweges. In der angestammten Tätigkeit sei aktuell aufgrund der Einschätzung von Dr. med. B.___ von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 8). Weiter sei das Belastungsprofil nicht nur hinsichtlich der Kniebeschwerden eingeschränkt, sondern auch aufgrund der Beschwerden an den Fingern; so könne die Bedienung einer Tastatur nicht mehr zugemutet werden, auch sei eine feinmotorische Tätigkeit schwer vorstellbar. Die RAD-Einschätzung stütze sich dabei auf die veraltete SPECT-Untersuchung vom 22. August 2022, während die Begutachtung von Dr. B.___ 16 Monate später stattgefunden habe (S. 9). Auch sei die Fingereinschränkung von der RAD-Ärztin ohne eigene Untersuchung in Zweifel gezogen worden (S. 10). Aufgrund der Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe (S. 11). Zumindest sei von einem an sich nicht feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, sodass eine reine Aktenbeurteilung nicht zulässig und die Anordnung eines externen Gutachtens nötig sei (S. 13 f.).


3.

3.1    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 29. Januar 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2019 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde. Entsprechend der RAD-Einschätzung vom 30. April 2020 wurde dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer ausgeprägten medialen Gonarthrose beidseits, rechts beschwerdeführend, mit Zustand nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links (26. April 2019) wie auch rechts (2. November 2018) ausgegangen. Für die Rentenaufhebung massgebend wurde dabei ab dem 1. Januar 2020 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, in einer überwiegend sitzenden angepassten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung eine solche von 100 % (Urk. 8/48 S. 4 ff.).

3.2    Die für den Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 29. August 2022 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus:

- Überlastungsreaktion (Umbauvorgänge) proximale Tibia beidseits mit/bei:

- Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links am 26. April 2019

- Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts am 2. November 2018

    In der SPECT-Untersuchung (22. August 2022) würden sich keine klaren Hinweise für ein Lockerungsgeschehen zeigen. Vielmehr seien die Veränderungen im Sinne eines Remodeling zu sehen. Hauptursächlich für die noch vorhandenen Restbeschwerden sei eine Überlastungsreaktion im Rahmen der schweren Arbeit als Koch, wobei für den Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 50 % gut möglich und aus knieorthopädischer Sicht zumutbar sei. Aufgrund der Befunde in der SPECT-Untersuchung (DD: rheumatoide Arthritis) wären gegebenenfalls weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, sollte sich diesbezüglich eine Klinik manifestieren (Urk. 8/59 S. 1-2).

3.3    In seiner RAD-Stellungnahme vom 6. September 2023 ging Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von den sich aus dem Bericht des C.___ vom 29. August 2022 ergebenden Diagnosen aus. Aus den eingereichten Unterlagen würden sich keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben; so sei in der angestammten Tätigkeit als Koch weiterhin von einer 50%igen und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/81 S. 5).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch (Bericht vom 6. Dezember 2023), wobei er von den folgenden Diagnosen ausging:

- Instabilität Knie beidseits nach TEP mit Reizerguss

- Bewegungseinschränkung Finger beidseits bei Verdacht auf Polyarthrose

    Aktuell würden starke Kniebeschwerden sowie eine Schwellneigung bestehen bei einer Gehstrecke von zwei Busstationen. Zudem habe er Schmerzen, Schwellungen und Bewegungseinschränkungen der Finger. Es bestünden eine mediale Instabilität beider Knie mit Reizerguss links mehr als rechts wie auch eine Bewegungseinschränkung der Finger bei Verdacht auf Polyarthrose. In der angestammten Tätigkeit sei ab dem 5. Dezember 2023 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht möglich, da die allein stehende Tätigkeit das vorhandene Restleistungsvermögen dauerhaft übersteigen würde. In einer angepassten Tätigkeit könne eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden, möglich seien dabei das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, keine knieenden oder hockenden Tätigkeiten, keine Zwangshaltungen für die Kniegelenke, keine allein stehenden oder allein gehenden Tätigkeiten oder keine allein stehenden und gehenden Tätigkeiten, Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sollte möglich sein; zudem kein Ersteigen von Leiterin und Gerüsten. Der bisherige Verlauf lasse auf die notwendige therapeutische Compliance schliessen (Urk. 8/92 S. 3 f.).

3.5    In seiner RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2024 führte Dr. D.___ insbesondere aus, dass die Diagnose der Instabilität beider Kniegelenke im Gutachten von Dr. B.___ nicht begründet werde, zudem könne allein aufgrund der Bewegungseinschränkung der Finger nicht mit Sicherheit auf eine Polyarthrose geschlossen werden. Die Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit führe demnach nicht zu einer Änderung der Stellungnahme vom 6. September 2023 (Urk. 8/94 S. 4).


4.

4.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Einschätzungen von Dr. D.___. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind an diese versicherungsinternen Stellungnahmen rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen.

    Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass es nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Verlauf der weiteren Abklärungen zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist. So gingen der Beschwerdeführer selbst als auch die Fachärzte des C.___ im Bericht vom 29. August 2023 auch in der angestammten Tätigkeit noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, nachdem es im Rahmen des ab 8. Juni 2020 geleisteten Pensums als Küchenhilfe zu einer Überlastungsreaktion gekommen war. Demgegenüber legt die neuste Untersuchung von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2023 nahe, dass in der angestammten Tätigkeit wohl eher von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Auch wenn die gestellte Diagnose bezüglich Instabilität der Kniegelenke nicht ausführlich begründet wird, ist gegenüber der RAD-Einschätzung dennoch anzumerken, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat. Wollte man dessen Befunde in Frage stellen, hätte eine eigene Untersuchung stattfinden müssen, zumindest ergeben sich schon allein deshalb zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. D.___. Weiter überzeugen auch dessen Ausführungen zum von Dr. B.___ geäusserten Verdacht auf Polyarthrose nicht. So wurde bereits im Rahmen der SPECT-Untersuchung vom 22. August 2022 differentialdiagnostisch eine rheumatoide Arthritis in Betracht gezogen, welche es bei einer entsprechenden Klinik abzuklären gelte (Urk. 8/59 S. 2). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Zeitablaufs von knapp zwei Jahren kann der von Dr. B.___ geäusserte Verdacht bei festgestellten Bewegungseinschränkungen der Finger nicht ohne weitere Abklärungen als unbeachtlich qualifiziert werden, zumal sich diese im Anforderungsprofil durchaus niederschlagen können. Auch in dieser Hinsicht bestehen gegenüber der RAD-Stellungnahme zumindest geringe Zweifel, sodass auf die Stellungnahmen von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann.

    Demgegenüber äussert sich Dr. B.___ nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; zudem schlagen sich die festgestellten Fingerbeschwerden nicht zwingend im Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit nieder.

4.3    Insgesamt ist die externe Begutachtung des Beschwerdeführers zur umfassenden Einschätzung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich. So scheint es allein aufgrund der Kniebeschwerden spätestens seit dem 5. Dezember 2023 zu einer namhaften Verschlechterung gekommen zu sein; weiter ist der Sachverhalt im Hinblick auf die geäusserten Verdachtsdiagnosen (Polyarthrose, rheumatoide Arthritis) ergänzend abzuklären. Namentlich im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist eine klare Kenntnis des Gesundheitszustandes und der noch möglichen Arbeitsfähigkeit unentbehrlich. Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty