Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00507


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 30. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein. Sie ist Mutter zweier in den Jahren 2000 und 2006 geborener Töchter (Urk. 7/1/3). Bis 2017 war sie nur in geringem Umfang erwerbstätig (Urk. 7/7). Vom 2. Mai 2017 bis zum 31. Januar 2018 war sie zu einem Pensum von 80 % bei der Stiftung Z.___ als Hauswirtschaftsangestellte beschäftigt (Urk. 7/1/6, Urk. 7/9, Urk. 7/21/1-2). Wegen der Folgen eines am 2. November 2017 erlittenen Arbeitsunfalls (Verhebetrauma), für welchen die Elips Versicherungen AG Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ablehnte (Urk. 7/13), meldete sie sich am 14. März 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 20. September 2018 mit, dass keine Leistungen der Invalidenversicherung nötig seien, da die Versicherte mit der per Juli 2018 aufgenommenen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/30).

1.2     Am 14. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Den letzten Arbeitstag bei A.___ leistete sie am 21. Januar 2020, das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. Mai 2020 beendet (Urk. 7/64). Die IV-Stelle nahm Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 25. November 2020 mit, die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei aktuell nicht möglich, da eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/68). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde, da die Abklärungen ergeben hätten, dass in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 7/114). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 23. August 2022 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Einwand (Urk. 7/120). Die IV-Stelle holte darauf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 13. Juni 2023 ein (Urk. 7/159). Sodann führte sie am 23. August 2023 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 31. August 2023, Urk. 7/165). Mit Vorbescheid vom 4. März 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer Rente von 65 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. April 2022 und von 68 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 in Aussicht (Urk. 7/179). Dagegen erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 21. März 2024 Einwand (Urk. 7/184). Am 24. Mai 2024 nahm die Abklärungsperson der IV-Stelle zum Einwand Stellung (Urk. 7/192/2). Mit Verfügungen vom 28. August 2024 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden mit Wirkung ab dem 1. April 2022 eine Rente von 65 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 68 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 13. September 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    «1.     Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 eine ganze Rente     zuzusprechen.

    2.    Es seien die IV-Akten zu editieren.

    3.    Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

    4.    Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt die versicherte Person als:

    a.    erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht;

    b.    nicht erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde;

    c.    teilerwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht.

1.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):


Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 16. August 2024 (Urk. 2) aus, vor Beginn der Erkrankung sei die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe in einem 50%-Pensum tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit nach Ablauf der Wartezeit im November 2020 voll arbeitsfähig gewesen sei. Ab Januar 2022 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Die Veränderung sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab April 2022 zu beachten. Ab diesem Zeitpunkt bestehe gemäss medizinischer Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 25 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig. Gemäss statistischen Tabellenlöhnen könnte die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Teilzeitabzugs von 10 % in einem zumutbaren 25%-Pensum ein Einkommen von Fr. 12'203.20 erzielen. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 18.6 %. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'236.40 belaufe sich die Einkommenseinbusse auf Fr. 42'033.20 bzw. 77 %. Somit resultiere gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 65 % (Erwerbsbereich 77 % von 80 % = 61.6 %, Haushalt 18.6 % von 20 % = 3.7 %). Ab April 2022 habe die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine Rente von 65 % einer ganzen Invalidenrente. Ab 1. Januar 2024 sei ein Pauschalabzug von 20 % zu berücksichtigen, womit sich das Invalideneinkommen noch auf Fr. 10'847.30 und der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 80 % belaufe. Somit resultiere gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 68 % (Erwerbsbereich. 80 % von 80 % = 64 %, Haushalt 18.6 % von 20 % = 3.7 %). Ab Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf eine Rente von 68 % einer ganzen Invalidenrente. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, dass von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen und der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode zu berechnen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe nie in einem Vollzeitpensum gearbeitet und könne dieses Vorhaben bei guter Gesundheit nicht nachweisen.

2.2    Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 13. September 2024 (Urk. 1) aus, es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass sie ab 2018 voll arbeitsfähig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich festgehalten, dass sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die Beschwerdeführerin habe damals eine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 50 % angenommen aufgrund weiterhin bestehender gesundheitlicher Beschwerden. Es habe keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden in einer angepassten Tätigkeit. Dies habe die Beschwerdeführerin weder abgeklärt noch festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt der ersten gesundheitlichen Beschwerden zu 80 % gearbeitet. Damals sei sie verheiratet gewesen und habe zwei Kinder im Alter von 11 und 17 Jahren gehabt. Obwohl sie für ihren Lebensunterhalt nicht alleine habe aufkommen und zumindest gegenüber der 11jährigen Tochter Betreuungspflichten habe wahrnehmen müssen, sei sie in einem sehr hohen Pensum erwerbstätig gewesen. In der Zwischenzeit sei die jüngere Tochter 18 Jahre alt und die Ehe der Beschwerdeführerin sei geschieden worden. Die Verhältnisse hätten sich geändert und die Beschwerdeführerin würde entsprechend als Gesunde zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sei von der Sozialhilfe abhängig. Es stehe nicht in ihrem freien Belieben, ob sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen möchte oder nicht. Sie müsste bei guter Gesundheit ihre verbleibende Arbeitskraft nutzen, um den Lebensbedarf für sich und ihre Tochter decken zu können. Die Beschwerdeführerin würde angesichts ihrer schlechten Deutschkenntnisse und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen, welches bei einem 100%-Pensum nur knapp zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausreichen würde. Aus diesem Grund sei es unabdingbar, dass sie als Gesunde einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte am 24. Oktober 2024 (Urk. 6) aus, sie halte an ihren bisherigen Ausführungen fest. Einzig gestützt auf die Sozialhilfeabhängigkeit könne nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.

3.

3.1    Es ist unbestritten und gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/159) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines chronifizierten multilokulären muskuloskelettalen Schmerzsyndroms, somatischer Belastungsfaktoren mit überwiegenden andauernden Schmerzen, mittelgradiger Ausprägung (DSM-5 F45.1), und insbesondere einer depressiven Störung, im Zeitpunkt der Begutachtung mittelgradiger Ausprägung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1), in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft vollständig und in einer angepassten Tätigkeit seit März 2022 zu 75 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/159/12 f.).

    Streitig und zu prüfen ist vorliegend, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre und nach welcher Methode der Invaliditätsgrad somit zu bemessen ist.

3.2    Am 23. August 2023 (Urk. 7/165) führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin wohne seit 2015 an der aktuellen Adresse. Ihre ältere Tochter sei im Jahr 2021 ausgezogen. Die jüngere Tochter lebe noch im gleichen Haushalt und absolviere eine Ausbildung zur Kauffrau. Sie sei tagsüber auswärts und komme am Abend nach Hause. Der Ex-Mann wohne seit der Scheidung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin werde mit insgesamt Fr. 2'300.-- im Monat von der Sozialhilfe unterstützt. Der Lehrlingslohn der Tochter werde in der Höhe von Fr. 400.-- angerechnet. Die Beschwerdeführerin müsse die Miete zahlen, die Krankenkassenprämien würden direkt vom Sozialamt beglichen. Sie erhalte keine Unterhaltszahlungen oder Alimente. Es sei diesbezüglich aber noch ein Gerichtsverfahren hängig; der Ex-Mann habe nach der Scheidung während ca. eineinhalb Jahren Fr. 1700.-- pro Monat bezahlt. Danach seien keine Zahlungen durch den Ex-Mann mehr erfolgt, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei den sozialen Diensten habe anmelden müssen. Vor dem Unfall habe sie als hauswirtschaftliche Angestellte in einem Altersheim zu 80 % gearbeitet (2. Mai 2017 bis 31. Januar 2018). Danach habe sie dieses Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Sie habe sich deshalb beim RAV für ein 50%-Pensum vermitteln lassen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie heute bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre und angegeben, dass sie die Stelle im Altersheim aufgrund ihrer Fussproblematik zu 80 % statt zu 100 % angetreten hatte. Aus finanziellen Gründen hätte sie jedoch sicher zu 100 % gearbeitet. Früher seien ihre Töchter noch zu klein gewesen, weshalb sie nicht in einem so hohen Pensum gearbeitet habe. Ausserdem habe sie noch mit ihrem Ex-Mann zusammengelebt, so dass dies finanziell auch möglich gewesen sei. Die Abklärungsperson gelangte dagegen zum Ergebnis, dass nicht belegt sei, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit tatsächlich zu 100 % erwerbstätig wäre. Aus medizinischer Sicht habe bis am 18. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestanden. In angestammter Tätigkeit werde ab dem November 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin sei maximal zu 80 % erwerbstätig gewesen. Aus rein finanzieller Sicht könne nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin mindestens ab dem Zeitpunkt der Anmeldung beim Sozialamt zu einem höheren Pensum als 50 % hätte arbeiten müssen. Es könne daher eine 80%ige Erwerbstätigkeit nachvollzogen werden (Urk. 7/165/5).

    Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich «Ernährung» eine Behinderung von 14 % (Gewichtung 28 %) und für den Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» eine Behinderung von 42 % (Gewichtung 35 %). In den Bereichen «Einkauf und weitere Besorgungen» (Gewichtung 10 %), «Wäsche und Kleiderpflege» (Gewichtung 20 %) und «Betreuung von Kindern» (Anteil 7 %) stellte sie keine Einschränkung fest. Die Berechnung ergab eine Einschränkung im Haushalt von total 18.6 %. Gewichtet ermittelte die Abklärungsperson einen Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 3.72 % (Urk. 7/165/6-9).

3.3    Am 29. Mai 2024 (Urk. 7/192) führte die Abklärungsperson zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Qualifikation als Teilerwerbstätige aus, es wäre der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung auch aktuell noch zumutbar, im Umfang von 25 % einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Diese Restarbeitsfähigkeit verwerte sie nicht. Sie habe noch nie eine Erwerbstätigkeit zu 100 % ausgeübt und sie könne nicht belegen, dass sie tatsächlich bei guter Gesundheit ein solch hohes Pensum ausüben würde. Finanziell würde sie mit einem Pensum von 80 % zwar nur knapp über die Runden kommen, sie könnte aber ihre Lebenskosten finanzieren. Es sei deshalb an der Qualifikation 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt festzuhalten.


4.    

4.1    Nach ihrer Einreise in die Schweiz im September 2011 war die Beschwerdeführerin ab Oktober 2012 erwerbstätig. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte sie ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von knapp Fr. 12'000.--, im Jahr 2015 ein solches von total rund Fr. 17'500.-- und im Jahr 2016 rund Fr. 10'200.--. Es lässt sich damit festhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum zehnten Altersjahr ihrer jüngeren Tochter lediglich in einem vergleichsweisen geringfügigen Umfang erwerbstätig war (Urk. 7/7). Die Beschwerdeführerin war bis zu diesem Zeitpunkt nicht in einem hohen Pensum erwerbstätig, obwohl die finanziellen Verhältnisse der Familie knapp waren und das Einkommen des Ehemannes alleine nicht ausreichte (Urk. 7/27/4). Ab dem 2. Mai 2017 arbeitete sie dann zwar zu einem Pensum von 80 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Altersheim. In diesem Pensum arbeitete sie aber effektiv lediglich während rund sechs Monaten. Ab Anfang November konnte sie die Arbeit gesundheitsbedingt nicht mehr oder höchstens noch sehr eingeschränkt verrichten. Ab dem 15. Februar 2018 bescheinigte ihr der Hausarzt aber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 7/12/1, Urk. 7/23/7). Diese Arbeitsfähigkeit bestätigte die von der Krankentaggeldversicherung konsultierte Vertrauensärztin (Urk. 7/23/8-13). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge wieder eine Erwerbstätigkeit als Hauswirtschaftskraft/Küchenhilfe zu einem Pensum von 50 % auf (Urk. 7/25). Der Hausarzt stellte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2018 (Urk. 7/24/3) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielt auch fest, dass er der Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt habe. Dass er die bisherige Tätigkeit für fünf bis sechs Stunden pro Tag und eine angepasste Tätigkeit lediglich vier bis fünf Stunden als zumutbar erachtete, erscheint widersprüchlich und vermag im Gesamtkontext keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit mehr tätigte. Es lagen ihr aber Berichte vor, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Dass die Beschwerdeführerin damals aufgrund weiterhin bestehender gesundheitlicher Beschwerden lediglich eine Erwerbstätigkeit zu einem 50%-Pensum angenommen hat, ist mithin durch die medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Es bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, weitere Abklärungen darüber zu tätigen. Wie sich aus dem B.___-Gutachten ergibt, ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte/Hilfsköchin erst ab November 2019 und in behinderungsangepassten Tätigkeiten ab März 2022 ausgewiesen. Bis Oktober 2019 ist somit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und bis Februar 2022 von einer solchen in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

4.2    Die Angaben der Beschwerdeführerin über ihr mutmassliches Erwerbspensum im Gesundheitsfall sind insofern widersprüchlich, als sie einerseits geltend macht, sie habe die Stelle im Jahr 2017 bereits gesundheitsbedingt nur zu 80 % (statt zu 100 %) angetreten, sie aber andererseits ausführt, dass sie nicht so viel gearbeitet habe, weil ihre Tochter noch jung gewesen sei und sie dank der Unterstützung ihres Ehemannes nicht darauf angewiesen gewesen sei (Urk. 7/165/4). Im Jahr 2017 war die jüngere Tochter erst elf Jahre alt und die Beschwerdeführerin lebte noch mit ihrem Ehemann in ungetrennter Ehe zusammen. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür und es ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das 80 %-Pensum gesundheitsbedingt gewählt wurde und die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall schon damals 100 % gearbeitet hätte. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Stiftung Z.___ arbeitete die Beschwerdeführerin lediglich noch maximal zu 50 %, obwohl ihr für eine behinderungsangepasste Tätigkeit auch durch die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde.

4.4    Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2) haben sich Gericht und Verwaltung für die Beurteilung der Statusfrage am unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens geleisteten Arbeitspensum zu orientieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2018 vom 27. August 2018 E. 4.3). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz nur teilzeitlich erwerbstätig, immer in kleinen Pensen und nur für einen kurzen Zeitraum zu einem Pensum von 80 %. Abgesehen von diesem kurzzeitigen Engagement sind keinerlei Bemühungen ersichtlich, in einem hohen Pensum zu arbeiten, geschweige denn eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Beschwerdeführerin nicht versucht, ihre weiterhin vorhandene (Teil-)Arbeitsfähigkeit in maximalem Umfang zu verwerten. Es sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte auszumachen, die die Annahme einer Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall erlauben würden. Die finanziellen Verhältnisse sind zwar knapp, es lässt sich aber nicht ohne Weiteres feststellen, dass die Beschwerdeführerin zwingend ein Einkommen aus einer 100%-Tätigkeit erzielen müsste, damit sie nicht von der Sozialhilfe abhängig wäre. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die finanziellen Verhältnisse die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nach sich ziehen, ohne weitere konkrete Anhaltspunkte ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dazu angehalten wäre, vollzeitlich erwerbstätig zu sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4 Juli 2017, E. 5.4). Es ist deshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige festlegte. Weiter ist von einer Einschränkung im Haushalt von 18.6 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 3.72 % auszugehen.


5.

5.1    Angesichts der schwankenden Einkommensverhältnisse sowie den häufigen Stellenwechseln hat die Beschwerdegegnerin den Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu Recht gestützt auf statistische Werte berechnet, wobei sie die Beschwerdeführerin richtigerweise im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors) eingeteilt hat. Diese Einteilung gilt sowohl für die Berechnung des Validen- wie des Invalideneinkommens. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich daher. Der Teilinvaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Unter Berücksichtigung eines Teilzeitabzugs von 10 % hat die Beschwerdegegnerin den Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 77 % und den gewichteten Teilinvaliditätsgrad angesichts der Qualifikation als zu 80 % im Erwerbsbereich Tätige auf 61.6 % festgelegt. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 3.7 % im Haushalt beläuft sich der Invaliditätsgrad damit auf gerundet 65 %. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ab April 2022 Anspruch auf eine Rente von 65 % einer ganzen Invalidenrente.

5.3    Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung werden vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) 20 Prozent abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2023 ist dieser Abzug bei laufenden Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 % ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % beläuft sich der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 80 % und der gewichtete Teilinvaliditätsgrad angesichts der Qualifikation als zu 80 % im Erwerbsbereich Tätige auf 64 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 3.7 % im Haushalt beläuft sich der Invaliditätsgrad damit auf gerundet 6%. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 68 % einer ganzen Invalidenrente.

5.4    Die angefochtene Verfügungen vom 16. August 2024 (Urk. 2) erweisen sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage der Bestätigung der Sozialbehörden der Stadt Zürich vom 5. September 2024 (Urk. 3) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

6.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubBrügger