Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00513
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 23. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war zuletzt vom September 2012 bis 30. November 2020 bei der Niederlassung der Y.___ in Zürich als IT-Manager angestellt (Urk. 6/42 S. 1 f. Ziff. 2, Urk. 6/81/1 Ziff. 1-2.2, Urk. 6/110). Der Versicherte meldete sich am 12. Juli 2019 unter Hinweis auf Beschwerden am Schädel, der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, LWS), am rechten Knie, eine Operation an der linken Schulter und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 17. Februar 2020 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/53) und zog Akten über eine vom Krankentaggeldversicherer veranlasste medizinische Abklärung bei der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___), vom 13. April 2020 (Urk. 6/85/92-118) zum Verfahren bei. Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2020 (Urk. 6/92) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/105) vor. Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/128) ein und führte erneut ein Vorbescheidverfahren (Urk. 6/130-142) durch.
1.2 Die IV-Stelle erteilte am 22. November 2022 und am 3. Januar 2023 Kostengutsprachen für ein Aufbautraining (Urk. 6/148, Urk. 6/157), das am 27. März 2023 bis zum 2. Juli 2023 verlängert wurde (Urk. 6/170). Mit Verfügungen vom 30. November 2022, vom 5. Januar, vom 24. März und vom 23. Mai 2023 (Urk. 6/153, Urk. 6/160, Urk. 6/167, Urk. 6/173) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu. Am 12. Juli 2023 erteilte sie Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit Job Coaching (Urk. 6/181). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 (Urk. 6/187) sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 18. September bis 30. Dezember 2023 ein Taggeld zu. Am 8. Januar 2024 teilte sie dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen werden (Urk. 6/204).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/210/2-3, Urk. 6/211/3-8 = Urk. 6/215/1-5) und Berichte zu den gewährten beruflichen Massnahmen (Urk. 6/176/1-5, Urk. 6/206 = Urk. 6/209) ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (Urk. 6/220 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 16. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und sie zu verpflichten, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach dem Gutachten des A.___ vom 30. März 2022 sei dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als IT-Manager ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Dies gelte seit November 2018. Die resultierende Arbeitsunfähigkeit von 20 % entspreche dem Invaliditätsgrad (S. 1 f.). Im Juli 2023 habe der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch begonnen mit dem Ziel, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufzubauen. Eine solche habe nicht erreicht werden können Nach weiteren medizinischen Abklärungen sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht ausgewiesen. Das Gesuch um Ausrichtung einer Rente werde daher abgewiesen. (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin stelle auf ein nicht schlüssiges Gutachten und auf klar aktenwidrige Behauptungen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ab. Es sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG zu rügen (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.3). Die A.___-Gutachter hätten den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig beurteilt. Allerdings werde in der interdisziplinären Beurteilung aus psychiatrischer Sicht von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 1. Juni 2022 sei er zu 80 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 4-5). Im Verlaufsbericht vom 20. März 2024 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestätigt worden. Gemäss dem RAD seien die Angaben rein subjektiv. Die von Prof. em. Dr. phil. C.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, gestellten Diagnosen seien gemäss dem RAD nicht nachvollziehbar, zumal Schmerzen im Vordergrund stünden und nicht die Psyche (S. 5 Ziff. 7-8).
Das Gutachten des A.___ sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig. Die Behauptung des RAD, wonach Schmerzen im Vordergrund stünden, stehe im Wiederspruch zum Gutachten. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter leide er unter einer Neigung zu Panikattacken sowie zu Affektregulationsstörungen bei Ängsten und einzelnen depressiven Symptomen. Im Rahmen der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer für die vollständige Überwachung und Kontrolle der IT einer Bank zuständig gewesen. Dies sei eine äusserst anspruchsvolle Tätigkeit gewesen, bei welcher eine volle Konzentration und Leistungsfähigkeit bestehen müsse. Andernfalls würde ein IT-Sicherheitsrisiko bestehen. Insbesondere der Drang zu Panikattacken stehe im völligen Widerspruch zur Kontrolltätigkeit im IT-Bereich. Die Verantwortung sei auch mit einem vergleichsweisen hohen Lohn vergütet worden. Aufgrund der gutachterlich anerkannten Einschränkungen sei zumindest die bisherige Tätigkeit nicht mehr umsetzbar (S. 6 f. Ziff. 10). Der Beschwerdeführer habe sich auf die Eingliederungsmassnahmen eingelassen und dennoch bloss eine Leistungsfähigkeit von zirka 40 % erreichen können. Prof. em. C.___ habe mehrfach erwähnt, dass der Beschwerdeführer in jeglichen Tätigkeiten eingeschränkt sei. Bei einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 47'800.-- würde sich durch den Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 147'400.-- (inklusive Indexierung) ein Invaliditätsgrad von mindestens 68 % ergeben, womit er ab Dezember 2019 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente habe. Das A.___-Gutachten sei nicht schlüssig. Weiter habe der RAD übersehen, dass sich insbesondere die psychischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrisches (Verlaufs-)Gutachten in Auftrag gebe (S. 7 f. Ziff. 11-13).
2.3 Strittig ist, ob nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per 1. Oktober 2019 (vgl. E. 3.1) ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das Gutachten des A.___ vom 30. März 2022 abgestellt werden kann oder ob ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind.
3.
3.1 Dr. B.___ attestierte in den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 10. September bis 23. November 2018 (Urk. 6/38/1-3, Urk. 6/38/5-6) für die Zeit vom 11. September bis 30. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 29. November 2018 bis 11. Februar 2019 (Urk. 6/38/7-10) attestierte er vom 3. Dezember 2018 bis 5. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. auch Urk. 6/38/11-14, Urk. 6/38/16).
3.2 Prof. em. C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gaben im ärztlichen Zeugnis vom 26. November 2019 (Urk. 6/70) an, infolge von Ängsten, Panikattacken und depressiven Symptomen bestehe seit dem 1. Juni 2019 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.3 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 6/54/7-9 = Urk. 6/62) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Spannungstypkopfschmerzen mit cervico-occipitalem Schmerzsyndrom und occipitaler Neuralgie rechts
- chronische Cervico-Brachialgien beidseits
- chronische Lumboschialgie beidseits, rechts betont im Dermatom L4/5 bei radiologisch-zirkulärer Diskusprotrusion L3/S1
- Verdacht auf Reizung des Nervus occipitalis major rechts, bei gehäuft auftretendem episodischem Spannungstypkopfschmerz
Zudem stellte er die Nebendiagnosen Depressionen, Verdacht auf generalisierte Angststörung, Panikattacken und Konzentrationsstörungen sowie Schlafstörungen und weitere Diagnosen (S. 1). Anamnestisch klage der Patient über Kopfschmerzen, Schwindel, Nackenschmerzen, ein cervikales Schmerzsyndrom und starke Schmerzen in der HWS und LWS. Weiter bestünden zunehmende Rückenschmerzen mit Lumbofemolagien und Lumboischialgien beidseits, rechts betont (S. 2 oben). Dr. B.___ attestierte vom 3. bis 28. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit und zur Eingliederung seien günstig (Urk. 6/54/2-5 Ziff. 1.3, Ziff. 2.7, Ziff. 4.3).
3.4 Dr. med. E.___, Oberärztin, F.___ Klinik, stellte im Bericht vom 3. März 2020 (Urk. 6/68 = Urk. 6/69) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- Schulter rechts: akute Schulterschmerzen seit vier Wochen
- Verdacht auf subacromiales Impingement, Rotatorenmanschettenläsion?
- persistierende Schulterschmerzen links, neun Monate nach Rekonstruktion Supraspinatussehne, cranialer Subscapularissehne sowie Bizepssehnentenotomie mit postoperativer ausgeprägter Caspulitis
Dr. E.___ stellte zudem die Nebendiagnosen eines Diabetes mellitus, Typ II, einer beginnenden medialen Gonarthrose rechts, einer beginnenden symptomatischen Coxarthrose rechts und lumbaler Rückenschmerzen (S. 1).
3.5
3.5.1 Der Krankentaggeldversicherer veranlasste bei der Z.___ eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA), die am 24. und 25. Februar 2020 stattfand (Urk. 6/85/92-118 S. 1). Die Fachleute der Z.___ stellten im Bericht vom 13. April 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1):
- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links
- Zustand nach Schulteroperation im Mai 2019 infolge einer Supraspinatus-Ruptur, einer AC-Gelenksarthrose und einer Biceps-Tendinopathie
- leichte Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts
- symptomatische mediale Gonarthrose rechts, leichte Instabilität
- dekompensierter Knick-Senkspreizfuss rechts
- leichtes lumbospondylogenes Syndrom rechts
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine asymptomatische Coxarthrose rechts. Aus anderen Fachbereichen bestünden als Diagnosen anamnestisch eine Angststörung beziehungsweise Panikattacken, Spannungstypkopfschmerzen, nicht cervikogen, ein Diabetes mellitus Typ II und aktenanamnestisch ein Vitamin D-Mangel (S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide seit 2015 an verschiedenen Gesundheitsstörungen im Bereich des Bewegungsapparates. Damals seien offenbar erstmals Panikattacken im Zusammenhang mit einer Untersuchung (Kernspintomographie, MRI) aufgetreten. Gemäss seinen Angaben sei in dieser Zeit in der Tätigkeit als IT-Verantwortlicher und Allrounder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden, wobei er seit 2018 freigestellt sei. Seit der Schulteroperation im Mai 2019 sei er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Im Vordergrund stünden Schulterbeschwerden und Funktionseinschränkungen links mit vorhandenen Ruheschmerzen und Schmerzspitzen bei Belastung sowie nachts. Weiter bestünden Beschwerden im Sitzen, vor allem im Bereich des rechten Gesässes, am ehesten Spannungstypkopfschmerzen mit Tinnitus sowie Beschwerden im Bereich des rechten Knies und des rechten Fusses (S. 2 Ziff. 2 unten).
3.5.2 Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz in verschiedenen Bereichen des Bewegungsapparates. Der Beschwerdeführer zeige ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten. Es gebe fast keine verwertbaren Testresultate. Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Resultate der Belastbarkeitstests seien für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte (S. 3 f. Ziff. 3.1). Aufgrund des ausgeprägten Schmerz- und Schonverhaltens müsse die Beurteilung aus rein ärztlich-medizinischer Sicht durchgeführt werden (S. 4 Ziff. 3.2-3.3).
Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich im Umfang von 75 % um IT-Aufgaben in sitzender Position und zu 25 % um eine Tätigkeit als Allrounder. Hinsichtlich der rein sitzenden Tätigkeit bestehe aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine zeitliche Einschränkung. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Allrounder bestünden zudem Beschränkungen hinsichtlich des Hantierens von Lasten. Dies hauptsächlich aufgrund der Problematik im Bereich der linken oberen Extremität und auch der reduzierten Stabilität im Bereich des rechten Knies. Bei einer Präsenz von sechs Stunden, zusätzlichen Pausen von einer Stunde sowie einer zusätzlichen Leistungsminderung von 12.5 % bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Angepasst sei eine leichte wechselpositionierte Tätigkeit mit Beschränkung des Hantierens von Lasten. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht für sechs Stunden pro Tag zumutbar. Die zeitliche Begrenzung ergebe sich aufgrund der betroffenen Regionen mit reduzierten Kompensationsmöglichkeiten und rascher Ermüdbarkeit aufgrund der Beschwerden. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (S. 5 Ziff. 6.1 und 6.2).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, gab in der Stellungnahme vom 21. Juli 2020 (Urk. 6/91 S. 6 f.) zur Abklärung durch die Z.___ an, in der angestammten Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (S. 6 unten). Auf die medizinische Einschätzung durch die Fachleute der Z.___ könne abgestellt werden (S. 7 oben).
3.7 Prof. em. C.___ und Dr. D.___ stellten im Bericht vom 15. Dezember 2020 zu Handen des Beschwerdeführers (Urk. 6/104/1-3) die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1; S. 1 Ziff. 1). Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei Ende November 2018 wegen Ängsten und Panikattacken in die psychotherapeutische Sprechstunde gekommen. Ängste seien zum ersten Mal im Dezember 2015 bei einer Fahrt in einem Tunnel aufgetreten, Panikattacken im April 2016 mit starken körperlichen Begleiterscheinungen.
Zum psychopathologischen Befund wurde angegeben, es bestünden depressive Symptome wie Gedankenkreisen, Verzweiflung und Zukunfts- und Existenzängste. Solche Gefühle der Hilflosigkeit hätten sich in den letzten beiden Jahren durch einen Arbeitskonflikt mit Mobbing-Charakter und körperlichen Beschwerden verstärkt. Zudem bestünden Gedächtnislücken und Konzentrationsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer wisse zum Beispiel plötzlich nicht mehr, was seine Frau ihn vorher gefragt habe oder was er sich soeben vorgenommen habe. Der Arbeitskonflikt habe sich seit dem 30. November 2018 erheblich verschlimmert. Der Beschwerdeführer sei bis Ende November 2018 zu 100 % krankgeschrieben gewesen (S. 1 Ziff. 2). Er sei von Seiten der Bank im Ungewissen über seine berufliche Zukunft gelassen worden, was bei ihm zu grosser Angst, Nervosität, sozialem Rückzug, Selbstzweifeln und Konzentrationsschwächen geführt habe (S. 2 oben). Es werde von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % ausgegangen. Es bestünden wenig Ressourcen. Psychosoziale Faktoren spielten eine geringe Rolle (S. 2 f.).
3.8
3.8.1 Die Gutachter des A.___ erstatteten am 30. März 2022 (Urk. 6/128) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die fachärztlichen Untersuchungen erfolgten durch Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie. Die Untersuchungen fanden zwischen dem 3. und 23. Februar 2022 statt (S. 3 Ziff. 2).
Dr. H.___ führte im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 10. Februar 2022 (Urk. 6/128/24-38) aus, der Beschwerdeführer habe Probleme am rechten Knie, dem Fuss, der rechten Hüfte, im Nacken, an der LWS sowie an beiden Schultern angegeben. An der rechten Hand habe er Bewegungsprobleme und trage eine Bandage. Zudem würden beide Arme einschlafen und er habe beim Schlafen Schmerzen auf der rechten Seite. Wegen der rechten Schulter wolle er später eventuell eine Operation durchführen lassen (S. 26 Ziff. 3.2 oben). Wegen Schmerzen im Nacken und im Rücken könne er nicht mehr lange sitzen (S. 27 oben). Eine IT-Tätigkeit traue er sich nicht mehr zu. Eine andere Tätigkeit könne er sich derzeit auch nicht vorstellen (S. 27 unten).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 32 unten):
- degeneratives HWS-Syndrom mit Osteochondrose C5/6, Unkovertebralarthrosen C6/7, C5/6 linksbetont, C4/5 rechtsbetont mit konsekutiver Einengung der Neuroforamina
- degeneratives LWS-Syndrom mit Protrusionen L4/5 und L5/S1
- Partialläsion der Supraspinatus- und Subscapularissehne rechts
- Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion links mit Bizepssehnentenotomie am 24. Mai 2019
- Hypoplasie mit Muskelatrophie rechtes Bein und rechter Fuss mit Fussverkürzung
- Genu varum beidseits
- Status nach Tendinopathie der Achillessehne rechts und nicht ossärer Coalitio talocalcaneare medial
- Synostose DIP D5 Fuss rechts
Eine orthopädisch/traumatologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 32 Mitte).
Die rechte Schulter sei bisher konservativ behandelt worden. Die linke Schulter sei operiert worden, wobei sich postoperativ eine Synovitis eingestellt habe. Von Seiten der HWS und der LWS fänden sich degenerative Veränderungen mit Einengungen der Nervenkanäle, ohne akute Neurokompression und aktuelle radikuläre Symptomatik (S. 33 Ziff. 7.2). Bei der klinischen Untersuchung hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt. Im Langensitz sei eine freie Beweglichkeit der LWS demonstriert worden, während der Beschwerdeführer im Stehen eine Bewegungseinschränkung mit einem Finger-Boden-Abstand von 35 cm gezeigt habe. Die klinische Untersuchung der Schultern sei geprägt gewesen von aktivem Gegenspannen, und es sei nur eine geringe Abspreizfähigkeit des Armes gezeigt worden. Beim Nacken- und Schürzengriff sei jedoch erfolgreich eine weitgehend freie Beweglichkeit demonstriert worden. Die angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, beider Schultern und des Nackens seien alle unspezifisch und nicht durch anatomische Korrelate mit nachgewiesener Pathologie untermauert. Die Einschätzung durch die Z.___ vom 13. April 2020 zur durchgeführten funktionsorientierten medizinischen Abklärung sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, da die letzte Tätigkeit bereits einer ideal adaptierten Tätigkeit entspreche. Dies sei in der damaligen Abklärung anders bewertet worden. Für die operierte linke Schulter könne die vom 24. Mai 2019 bis Mitte Januar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden. Aus orthopädischer Sicht sei sodann nicht überzeugend, weshalb aufgrund der im Jahr 2020 mittels Magnetresonanztomographie (MRT) festgestellten Partialruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter, die konservativ behandelt worden sei, für die Tätigkeit als IT-Administrator ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll (S. 33 f. Ziff. 7.3).
Im Sinne des möglichen Belastungsprofils seien mehr als seltene Überkopfarbeiten, mehr als seltenes Heben und Tragen von schweren Lasten und mehr als seltene Arbeiten in Zwangshaltungen oder Vorneige nicht mehr möglich. Nicht möglich sei sodann das Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Es solle sich um eine Wechseltätigkeit zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln (S. 34 Ziff. 7.4). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei für 8.5 Stunden pro Tag möglich entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus orthopädischer Sicht habe in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Schulter-Arthroskopie vom 24. Mai bis 4. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 5. Dezember 2019 bis 15. Januar 2020 von 50 % bestanden. Seit dem 16. Januar 2020 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag beziehungswiese von 100 %. Für die Zeit vom 24. Mai 2019 bis 16. Januar 2020 gelte dieselbe Arbeitsunfähigkeit wie für die bisherige Tätigkeit (S. 35 f. Ziff. 8).
3.8.2 Dr. I.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Februar 2022 (Urk. 6/128/39-54) aus, der Beschwerdeführer habe sich nach seinen Angaben am letzten Arbeitsplatz im IT-Bereich nicht mehr konzentrieren und auf die Arbeit fokussieren können. Dies wegen der Schmerzen im Sitzen. Das Konzentrationsvermögen sei immer schlechter geworden. Ferner leide er unter Schlafstörungen und unter vor allem nächtlich auftretenden Panikattacken (S. 40 f. Ziff. 3.1). 2015 oder 2016 habe er ohne für ihn erkennbaren Auslöser eine Panikattacke entwickelt. Er habe plötzlich unter Herzrasen gelitten, einem Engegefühl in der Brust, Herzschmerzen und keine Luft mehr bekommen. Es komme sowohl tagsüber als auch nächtlich zu Panikattacken. Er habe tagsüber mittlerweile zirka zwei bis drei Panikattacken in unterschiedlicher Ausprägung. Die Dauer betrage in der Regel nur wenige Minuten. Nachts habe er ebenfalls bis zu zwei- bis dreimal Panikattacken. Zur Platzangst befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass, wenn er beispielsweise in einem Kernspintomographen untersucht werde, er Nasenspray und Beruhigungsmittel bekommen müsse. Er habe nachts manchmal auch schlechte Träume (S. 41 Ziff. 3.2). Er spüre sodann nonstop Schmerzen Im Nacken-Hinterkopfbereich. Es handle sich um Spannungskopfweh. Die Rückenschmerzen seien eigentlich immer da (S. 42 oben). Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 eine zweite Ehe eingegangen und habe insgesamt vier Kinder. Mit der Ehefrau und den Kindern bewohne er eine 6.5 Zimmerwohnung (S. 44 oben).
3.8.3 Der psychiatrische Gutachter gab zum psychiatrischen Befund an, der Beschwerdeführer habe das gesamte Explorationsgespräch mit ausreichender Aufmerksamkeit verfolgt. Das Konzentrationsvermögen habe auch gegen Ende der Exploration nicht nachgelassen (S. 46 Ziff. 4.3 unten). Formalgedanklich sei er durchaus geordnet, kohärent und keineswegs depressiv gehemmt oder gar gesperrt gewesen. Eine Ideenflucht oder Denkzerfahrenheit liege nicht vor. Die Merkfähigkeit und das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien im klinisch-psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt (S. 47 oben). In der emotional affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge der Beschwerdeführer nuanciert über das gesamte Ausdrucksspektrum. Es gelinge ihm, kurzzeitig zum positiven Pol mitzuschwingen beispielsweise im Rahmen der Schilderung der Entwicklung seiner Kinder. Ein vollständiger Interessenverlust liege nicht vor. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei allerdings reduziert. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor und es bestünden innerhalb des familiären Umfeldes stabile soziale Kontakte (S. 47 unten).
Gutachter Dr. I.___ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 49 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe 2015 zunächst generalisierte Ängste entwickelt, die sich ab 2016 in sich zuspitzende Panikattacken fokussiert hätten. Er schildere die Entwicklung einer Angsterkrankung/Panikstörung. Es handle sich dabei allerding um paroxysmale Ereignisse, welche die Arbeitsfähigkeit allenfalls leicht beeinträchtigten. Darüber hinaus bestünden einzelne Merkmale einer depressiven Symptomatik. Diese begründeten vor dem Hintergrund einer Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren (Migrationsproblematik, Arbeitslosigkeit) die Annahme einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen seien auf psychiatrischem Fachgebiet allerdings nur gering. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei im familiären Rahmen sozial gut integriert. Die soziale und gesundheitliche Situation, die Kontextfaktoren, seien insgesamt durchaus positiv. Die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien keineswegs so ausgeprägt wie die subjektive Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers. Rehabilitationsmassnahmen beziehungsweise berufliche Massnahmen hätten bislang nicht stattgefunden (S. 49 Ziff. 7.1 und 7.2).
Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung seien nicht immer ganz konsistent und nicht vollumfänglich nachvollziehbar gewesen. Die aktenkundigen Diagnosen würden im Hinblick auf die vorliegende Angsterkrankung und Panikstörung geteilt. Die daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien aber deutlich geringer als von den behandelnden Psychiatern und Psychotherapeuten beurteilt. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollzogen werden. Der Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik sei leicht bis allenfalls mittelgradig. Auch die chronische Schmerzstörung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung vor dem Hintergrund psychischer Faktoren, welche die Schmerzproblematik unterhalten würden, begründe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 50 Ziff. 7.3). In der bisherigen Tätigkeit bestehe bei einer Anwesenheit von 8.5 Stunden pro Tag eine Leistungsminderung von 20 %. Diese ergebe sich aus der Neigung zu Panikattacken sowie zu Affektregulationsstörungen bei Ängsten und einzelnen depressiven Symptomen. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei seit Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. D.___ ab November 2018 begründet. Angepasst seien Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art und mit durchschnittlicher Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderung an die Konfliktfähigkeit. Solche könne der Beschwerdeführer bei einer Anwesenheit von 8.5 Stunden pro Tag und einer Einschränkung der Leistung von 20 % verrichten. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte seit November 2018 (S. 51 f. Ziff. 8).
3.8.4 Dr. J.___ führte im internistischen Teilgutachten vom 5. März 2022 (Urk. 6/128 S. 55-66) aus, der Beschwerdeführer gebe Kopfschmerzen an und beschreibe Schmerzen im Bereich der HWS und des Nacken und Rückenschmerzen. Daneben bestünden Schmerzen der Knie und Füsse sowie beider Schultern. Als Hobbys bestünden Spazierengehen, etwas Trinkengehen oder Freunde treffen. Derzeit mache er nichts davon (S. 57 Ziff. 3.2 oben).
Der Gutachter stellte keine internistische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als internistische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Pneumokokken-Pneumonie Oberlappen rechts, Oktober 2018, eine arterielle Hypertonie, Erstdiagose 2016, einen Status nach Nikotinkonsum bis 2018 oder 2019 (20 py), einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Dyslipidämie, einen Vitamin D-Mangel und eine Lebersteatose (S. 61 Ziff. 6). Aus internistischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise bestünden keine Erkrankungen oder Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Einschränkungen bestünden auch nicht im häuslichen oder sozialen Umfeld (S. 62 Ziff. 7.1). Aus internistischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 63 Ziff. 8). Da eine Insulintherapie mittelfristig möglich und notwendig sei, sei bei der Neueinstellung des Diabetes mellitus auf Insulin eine Tätigkeit mit alleiniger Steuerungs- und Überwachungsfunktion zu vermeiden sowie Tätigkeiten mit erhöhter Gefahr von Abstürzen oder Selbstverletzung. Bei stabiler Blutzuckersituation seien solche Tätigkeiten jedoch mittelfristig wieder möglich. Davon abgesehene bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64 Ziff. 8).
3.8.5 Die Gutachter gaben in der interdisziplinären Beurteilung (S. 5-12) an, angestammt sei die Tätigkeit als Manager IT, die der Beschwerdeführer vom 1. September 2012 bis 31. Mai (richtig: 30. November) 2020 bei der Y.___ in Zürich ausgeübt habe. Das Tätigkeitsprofil habe die Überwachung und den Kontakt mit Server-Providern beinhaltet sowie die Bereiche Probleme beheben, Lösungen finden, allgemeine Dienstleistungen wie Einkäufe für die Bank und die Koordination (S. 5 oben).
Die Gutachter nannten als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode (S. 7 Ziff. 4.2 oben). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sowohl die angestammte Tätigkeit als auch Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art und mit durchschnittlicher Verantwortung auszuüben, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit. Aus orthopädisch-traumatologischer und internistischer Sicht seien Diagnosen verifiziert worden, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8 Ziff. 4.3). Es bestünden allenfalls diskrete Einschränkungen in den Ressourcen hinsichtlich des Antriebs, der Proaktivität und der Spontanaktivitäten. Dies gelte auch für die Durchhaltefähigkeit (S. 8 Ziff. 4.5). Bei der klinischen Untersuchung hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt. Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien nicht immer ganz konsistent und vollumfänglich nachvollziehbar (S. 9 Ziff. 4.6). In der angestammten Tätigkeit bestehe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer Leistungsminderung von 20 %. Nach der Schulterarthroskopie habe temporär und nachvollziehbar ab dem 24. Mai bis 4. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 5. Dezember 2019 bis 15. Januar 2020 eine solche von 50 % bestanden. Vor dem 24. Mai 2019 und nach dem 15. Januar 2020 bestehe seit November 2018 eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 9 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit sei vom 24. Mai 2019 bis 15. Januar 2020 ebenfalls von einer temporären Arbeitsunfähigkeit von 100 und 50 % auszugehen. Vor dem 24. Mai 2019 und nach dem 15. Januar 2020 bestehe eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 10 Ziff. 4.8).
3.9 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 8. April 2022 (Urk. 6/129 S. 6 ff.) Stellung zum Gutachten des A.___ vom 30. März 2022. Sie gab an, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (S. 6 unten). In der bisherigen Tätigkeit als IT-Manager bestehe seit November 2018 bei einem Pensum von 8.5 Stunden pro Tag eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Temporär habe vom 26. Oktober bis 7. November 2018 wegen einer Pneumonie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und wegen einer Schulterarthroskopie vom 24. Mai bis 4. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 5. Dezember 2019 bis 15. Januar 2020 von 50 % bestanden. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit November 2018 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Temporär habe wie in angestammter Tätigkeit vom 26. Oktober bis 7. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 24. Mai 2019 bis 15. Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 und 50 % bestanden (S. 8 oben). Das Gutachten des A.___ sei insgesamt umfassend und nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden (S. 9 oben).
3.10 Dr. B.___ gab im Bericht vom 1. Juni 2022 (Urk. 6/137) an, der Patient sei infolge der bekannten Diagnosen 80 % arbeitsunfähig. Er habe starke Schmerzen in beiden Schultern und im rechten Bein und zunehmende cervico-occiptiale Schmerzen (S. 4). Im Wesentlichen gleichen Inhalts ist dessen Bericht vom 20. März 2024 (vgl. Urk. 6/218/1)
3.11 Prof. em. C.___ und Dr. D.___ gaben im Bericht vom 18. Januar 2024 (Urk. 6/210/2) an, die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer Panikstörung und einer generalisierten Angststörung würden weiterhin gelten. Weiter bestünden Gedächtnislücken und Konzentrationsschwierigkeiten. Eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % werde bestätigt. Ein Arbeitsversuch im Jahr 2023 habe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestätigt. Die Diagnosen hätten eine Langsamkeit und eine rasche Ermüdbarkeit zur Folge, die sich erschwerend auf die Arbeit auswirkten. Im Wesentlichen gleichen Inhalts ist deren Bericht vom 1. Juni 2024 (vgl. Urk. 6/218/1).
3.12 Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 5. Februar 2024 (Urk. 6/215/1-5) an, seit 2018 liege eine Polymorbidität vor, die andauernd zu einer stark reduzierten körperlichen und psychischen Arbeitsfähigkeit führe. Sie gab als Symptome Antriebslosigkeit, allgemeine Schwäche, chronische, sekundäre Kopfschmerzen, symptomatische Polyarthrose, Angststörung und persistierender Eisenmangel an (Ziff. 2.1 und 2.2). Die Ärztin attestierte für die bisherige Tätigkeit im IT-Bereich seit 2018 eine Arbeitsunfähigkeit bis 100 %, mindestens von 60-80 % (Ziff. 1.3). Als Prognose bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (35 %; Ziff. 2.7).
3.13 Über eine Besprechung der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit RAD-Ärztin Dr. K.___ vom 22. März 2024 (Urk. 6/224 S. 5 oben) wurde festgehalten, die Angaben seien rein subjektiv. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen und einer Erschöpfung. Die Diagnosen des Psychiaters seien nicht nachvollziehbar. Im Vordergrund stünden die Schmerzen und nicht das Psychische. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten habe sich nichts geändert. Eingliederungsmassnahmen seien nicht sinnvoll, da der Beschwerdeführer überzeugt sei, nicht arbeiten zu können.
4.
4.1 Die Fachleute der N.___ gaben im Bericht vom 3. Juli 2023 (Urk. 6/176/1-5) zur vom 3. April bis 2. Juli 2023 durchgeführten Integrationsmassnahme (S. 1 Ziff. 5) an, eine Präsenzzeit von fünf Stunden an vier Tagen in der Woche sei dem Beschwerdeführer stabil möglich gewesen. Eine Steigerung auf sechs Stunden habe aufgrund von nicht ausreichenden gesundheitlichen Ressourcen nicht erprobt werden können (S. 2 Ziff. 7).
Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden vor allem in der Konzentration und beim Ausführen kognitiver Tätigkeiten. Bei manuellen Tätigkeiten oder einer Mischung mit administrativen Arbeiten könne von einer stabilen Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (S. 2 Ziff. 8). Aufgrund der bestehenden Einschränkungen der kognitiven Leistungs- und der Konzentrationsfähigkeit seien Arbeiten im Bereich der Logistik oder administrative Hilfstätigkeiten als am besten geeignet anzusehen. Die zukünftige Tätigkeit sollte einen Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ermöglichen sowie die verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit berücksichtigen, beispielsweise wenig Treppensteigen, wenig Gehen, keine Lasten heben, kein gebücktes Arbeiten, kaum bis keine Verantwortung. Für einen Arbeitsversuch werde eine Präsenz von 50 % eines vollen Pensums als realistisch angesehen. Bei Tätigkeiten mit hohen und komplexen Anforderungen an die Konzentrations- und an die kognitive Leistungsfähigkeit werde diese als erheblich eingeschränkt angesehen. Für die Bereiche mit technischen und handwerklichen Aufgaben (eventuell ergänzt durch administrative Tätigkeiten) werde eine Leistungsfähigkeit von aktuell 50 % geschätzt (S. 2 Ziff. 9). Bei Übungen zum kognitiven Training habe der Beschwerdeführer weiterhin Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten gezeigt und nur geringe Fortschritte verzeichnen können (S. 4 oben).
4.2 Die Fachleute der N.___ berichteten am 5. Januar 2024 (Urk. 6/206 = Urk. 6/209) über den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers als Logistik- und Produktionsmitarbeiter (S. 2 oben) vom 3. Juli bis 30. Dezember 2023. Sie gaben an, dieser habe den Arbeitsversuch mit einem Arbeitspensum von 50 % gestartet, welches er nach zwei Monaten planmässig auf 60 % gesteigert habe. Da er über eine anhaltend reduzierte Energie nach der Arbeit, vermehrte körperliche Beschwerden und eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit mit Flüchtigkeitsfehlern berichtet habe, sei das Pensum in Absprache mit der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin per Anfang November wieder auf 50 % reduziert worden (S. 1 f. Ziff. 5).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
5.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer leidet an körperlichen und psychischen Beschwerden. Die Fachleute des Z.___ haben im Bericht vom 13. April 2020 die Diagnosen Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links nach Schulteroperation 2019, leichte Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts, symptomatische mediale Gonarthrose rechts, dekompensierter Knick-Senkspreizfuss rechts und leichtes lumbospondylonges Syndrom rechts gestellt. Zudem stellten sie die Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer asymptomatischen Coxarthrose rechts und führten aus anderen Fachbereichen als Diagnosen anamnestisch eine Angststörung beziehungsweise Panikattacken, Spannungstypkopfschmerzen, nicht cervikogen, ein Diabetes mellitus Typ II und ein Vitamin D-Mangel auf. Bei der Abklärung im Z.___ (FOMA) sei eine deutliche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers bei nicht verwertbaren Testresultaten festgestellt worden. Die zuständigen Ärzte kamen zum Schluss, dass medizinisch-theoretisch für die angestammte Tätigkeit im Bereich IT eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für eine körperlich optimal angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe (E. 3.5.1-3.5.2). Dr. B.___ attestierte vom 3. bis 28. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gemäss seinem Bericht vom 1. Juni 2022 bestehe aufgrund der somatischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (E. 3.3 und 3.10), was er in der Folge bestätigte (Urk. 6/218/8). Prof. em. C.___ und Dr. D.___ stellten aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer Panikstörung und einer generalisierten Angststörung und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (E. 3.7 und 3.11).
Die Gutachter des A.___ stellten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung bei leichter bis mittelgradiger depressiver Episode (E. 3.8.3 und 3.8.5). Aus interdisziplinärer Sicht stellten sie zudem mehrere somatische Diagnosen und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (vgl. E. 3.8.1, Urk. 6/128 S. 7 Ziff. 4.2). Die Gutachter attestierten aufgrund der Einschränkung aus psychiatrischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als IT-Manager und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aufgrund einer Schulterarthroskopie im Mai 2019 habe temporär vom 24. Mai bis 4. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 5. Dezember 2019 bis 15. Januar 2020 von 50 % bestanden. Danach habe aus interdisziplinärer Sicht erneut eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden (E. 3.8.5).
6.2 Das Gutachten des A.___ vom 30. März 2022 beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweist sich für die streitigen Belange grundsätzlich als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massgebenden Vorakten auseinander. Es erfüllt daher die rechtssprechungsmässen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (E. 5.1). Nachdem die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt mittels eines polydisziplinären Gutachtens umfassend abgeklärt hat, ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) zu verneinen.
6.3 A.___-Gutachter Dr. H.___ stellte aus orthopädisch-traumatologischer Sicht degenerative Veränderungen der HWS und der LWS fest, führte jedoch aus, dass sich in der klinischen Untersuchung eine freie Beweglichkeit der HWS und LWS ohne radikuläre Symptomatik gezeigt habe. Eine spezifische Behandlung sei nicht erforderlich, es bestehe aus präventivmedizinischer Sicht jedoch eine verminderte Belastungsfähigkeit (Urk. 6/128/31 oben) Die angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten Fusses (vgl. Urk. 6/128/32 oben), beider Schultern und des Nackens waren nicht durch anatomische Korrelate untermauert. In der klinischen Untersuchung wurden sodann deutliche Inkonsistenzen festgestellt. So demonstrierte der Beschwerdeführer im Langensitz eine freie Beweglichkeit der LWS, während im Stehen eine Bewegungseinschränkung mit einem Finger-Boden-Abstand von 35 cm gezeigt wurde. Zur Untersuchung der Schultern beschrieb der Gutachter ebenfalls Inkonsistenzen, indem der Beschwerdeführer einerseits beim Nacken- und Schürzengriff eine freie Beweglichkeit beider Schultern gezeigt habe, andererseits ein aktives Gegenspannen bei einer nur geringen Abspreizfähigkeit des Armes vorgelegen habe. Es seien nicht nachvollziehbare ubiquitäre Schmerzen in beiden Schultern angegeben worden (Urk. 6/128/31 unten). Entsprechende Inkonsistenzen ergaben sich bereits bei der Abklärung durch das Z.___ im Februar 2020 (vgl. E. 3.5.2). Gemäss dem von Dr. H.___ aufgestellten Belastungsprofil sind mehr als seltene Überkopfarbeiten, mehr als seltenes Heben und Tragen von schweren Lasten, mehr als seltene Arbeiten in Zwangshaltungen oder Vorneige sowie das Ersteigen von Leitern und Gerüsten nicht möglich (E. 3.8.1). Der Gutachter trug den geklagten körperlichen Beschwerden somit Rechnung, mass diesen aber keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei. Die Folgen der Schulteroperation im Mai 2019 berücksichtigte er dahingehend, als er für die Zeit vom 24. Mai 2019 bis 15. Januar 2020 für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 und 50 % attestierte. Von der temporären Arbeitsunfähigkeit abgesehen attestierte der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit legte er nachvollziehbar dar, weshalb der Beurteilung durch die Fachleute des Z.___ nicht gefolgt werden kann, nachdem die angestammte Tätigkeit bereits einer körperlich optimal angepassten Tätigkeit entsprach. Es lässt sich somit nicht nachvollziehen, weshalb in der angestammten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % bestehen sollte. Auf die von den Fachleuten des Z.___ attestierte Arbeitsfähigkeit kann daher nicht abgestellt werden. Die internistische Untersuchung durch Dr. J.___ ergab für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.8.4).
Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. L.___ vermögen die fundierte gutachterliche Einschätzung nicht zu widerlegen, nachdem die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die von ihnen attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit nicht detailliert begründeten (E. 3.10 und 3.12). Dabei attestierte Dr. B.___ bereits im Februar 2020 bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche selbst von der Einschätzung der Fachleute der Z.___ vom selben Monat wesentlich abwich (E. 3.3, E. 3.5; vgl. Urk. 6/54/7-9), und daher nicht zu überzeugen vermag. Im Weiteren berücksichtigte Dr. L.___ bei ihrer Arbeitsfähigkeitseinschätzung auch fachfremde Befunde, sodass bereits aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann.
6.4 In Bezug auf die psychischen Beschwerden stellte Gutachter Dr. I.___ unter anderem fest, dass das Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers auch gegen Ende der psychiatrischen Untersuchung nicht nachgelassen hatte. In Bezug auf die Affektivität führte er ebenfalls begründet und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer im Bereich der emotional affektiven Schwingungsfähigkeit nuanciert über das gesamte Ausdrucksspektrum verfüge. Es gelinge ihm, kurzzeitig zum positiven Pol mitzuschwingen beispielsweise im Rahmen der Schilderung der Entwicklung seiner Kinder. Ein vollständiger Interessenverlust liege nicht vor. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei allerdings reduziert. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor und es bestünden innerhalb des familiären Umfeldes stabile soziale Kontakte. Klaustrophobie mit Angstgefühlen, welche sich panikartig zuspitzten, trete beispielsweise in engen Räumen auf (Urk. 6/128 S. 47 unten f.). Diesbezüglich hielt der Gutachter ebenfalls nachvollziehbar und begründet fest, dass es sich um paroxysmale Ereignisse handelt, welche die Arbeitsfähigkeit allenfalls leicht beeinträchtigen (E. 3.8.2 und 3.8.3). Nach dem von Dr. I.___ erhobenen psychopathologischen Befund erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde hinsichtlich einer Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung bei leichter bis mittelgradiger Episode als höchstens geringfügig ausgeprägt. Dr. I.___ wies ebenfalls auf gewisse Inkonsistenzen des Beschwerdeführers bei der Begutachtung hin. Zudem gab er an, dass der Beschwerdeführer sozial gut integriert ist (E. 3.8.2 und 3.8.3), was als Ressource zu bewerten ist. Auch nach Prüfung der sogenannten Standardindikatoren (vgl. E. 5.4) ist aus psychiatrischer Sicht für die angestammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie von Dr. I.___ attestiert, von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Bei der Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus psychiatrischer Sicht in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung handelt es sich offensichtlich um ein Versehen (E. 3.8.5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) kann ihm die angestammte berufliche Tätigkeit gemäss gutachterlicher Einschätzung mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden. Zwar wurde die Neigung zu Panikattacken sowie zu Affektregulationsstörungen bei Ängsten und einzelnen depressiven Symptomen im Gutachten erwähnt und ihnen eine leistungsmindernde Wirkung von 20 % zugesprochen (Urk. 6/128/51). Es ergeben sich jedoch weder aus dem Gutachten noch aus den Berichten der Behandler Hinweise darauf, dass diese Neigung insbesondere zu Panikattacken im angestammten beruflichen Bereich und Umfeld auftritt oder auftrat (vgl. Urk. 6/128/41). So nannten die Behandler beispielsweise eine Fahrt durch einen Tunnel als Auslöser (Urk. 6/104/1) und im Gutachten wird die Situation im MRI oder ein beklemmendes Gefühl im Keller erwähnt. Auch aus den Berichten der beruflichen Eingliederung gehen keine arbeits(platz)spezifischen Angst- und Panikprobleme hervor (vgl. Urk. 6/176/4, Urk. 6/206/2-3). Damit vermag auch die psychiatrische Einschätzung des Gutachtens zu überzeugen.
Soweit sich Prof. em. C.___ und Dr. D.___ für eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % aussprachen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ihren Berichten lassen sich insbesondere keine Befunde entnehmen, die auf erhebliche Ängste und Panikattacken oder Depressivität schliessen liessen und welche die Arbeitsfähigkeit über dem bereits gutachterlich attestierten Ausmass einschränken. Insbesondere begründeten sie die Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2020 im Wesentlichen mit einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit (Urk. 6/104/2 unten), welche im Rahmen der Begutachtung objektiv nicht festgestellt werden konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der psychopathologische Befund im Bericht von Januar 2024 über weite Teile mit demjenigen vom Dezember 2020, mithin rund 3 Jahre früher, übereinstimmt, wobei auch psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt werden. Damit kann einerseits nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer Verschlechterung nach der Begutachtung im März 2022 gekommen ist und andererseits vermag die im Wesentlichen unverändert beschriebene Situation ohne Angaben zu zwischenzeitlichen Anpassungen in der Therapie oder Veranlassung einer (tages-)stationären Behandlung nicht zu überzeugen (vgl. auch E. 3.7 und 3.11). Ausserdem setzte sich Gutachter Dr. I.___ mit der Einschätzung der Behandler auseinander und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass diese nicht zu überzeugen vermag. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können ferner die Berichte behandelnder Ärzte zudem nicht zum Anlass genommen werden, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen (E. 5.2). RAD-Ärztin Dr. K.___ bestätigte in der Stellungnahme vom 8. April 2022 die gutachterliche Einschätzung (E. 3.9), womit eine ausführliche Stellungnahme des RAD vorliegt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. II.3). Daran ändert auch die etwas unklare Besprechungsnotiz der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin nichts (vgl. E. 3.13).
Die Berichte der N.___ vom 3. Juli 2023 und vom 5. Januar 2024 (E. 4.1 und 4.2) vermögen die gutachterliche Einschätzung ebenfalls nicht zu widerlegen, nachdem die Angaben der Fachleute der N.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht auf einer medizinischen Beurteilung beruhen.
6.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 30. Mai 2022 für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führt. Nach dem Gesagten drängen sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen auf.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % (vgl. E. 1.3) zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2024 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.— festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger