Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00515
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Gempeler
Urteil vom 3. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 18. Januar 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Polyarthrose, eine prozess- und modalitätsunabhängige Störung des episodischen Gedächtnisses, eine Antriebs- und Vigilanzminderung sowie eine allgemeine Verlangsamung und ein leicht vermindertes kognitives Erfassungsvermögen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die IV-Stellte tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 rückwirkend ab 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/42). Am 3. September 2021 informierte die Stadtpolizei Zürich die IV-Stelle darüber, dass die Versicherte betreffend Anbieten von sexuellen Dienstleistungen gegen Entgelt ausserhalb der legalen Strassenstrichzonen zur Anzeige gebracht worden und bei der Fachgruppe Z.___ bereits seit 2016 aufgrund von Salon- und Strassenprostitution bekannt sei (Urk. 9/63).
1.2 Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen und zog insbesondere Akten der Stadtpolizei Zürich bei (Urk. 9/69). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Januar 2023 per Ende November 2022 vorsorglich ein (Urk. 9/84) und liess die Versicherte durch die A.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2. Februar 2024, Urk. 9/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/113-117) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 30. Juli 2024 rückwirkend per 1. Juli 2019 auf (Urk. 9/119).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. September 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 30. Juli 2024 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Die vorsorgliche Einstellung per 1. Dezember 2022 sei aufzuheben und ihr seien die Leistungen nachzuzahlen. Eventualiter sei ein psychiatrisches-neurologisches Gutachten durchzuführen und hernach über den Leistungsanspruch zu befinden.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 22. Mai 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Am 26. Juni 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie unter Festhaltung an ihren Anträgen auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
1.2 Streitgegenstand bildet der mittels prozessualer Revision aufgehobene (oder alternativ in Wiedererwägung gezogene) Anspruch auf eine Invalidenrente (Dauerleistung) ab dem 1. Juli 2019. Hinsichtlich der Rückforderung wurde demgegenüber eine separate Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 2 S. 1). Zwar wurde der Wille zur Rückforderung bekundet, doch wurde über die Rückforderung nicht dergestalt - namentlich nicht betragsmässig - entschieden, dass diese bereits anfechtbar wäre. Die Rechtmässigkeit einer allfälligen Rückforderung ist demnach im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2024 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegende der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 im Streite steht, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.6
2.6.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2).
2.6.2 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2.1).
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.2 und 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).
2.7
2.7.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
2.7.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H.).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H.).
2.7.3 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheids zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H.).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn die das Revisionsgesuch stellende Person die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung (Urk. 2) an, die Rentenzusprache sei aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen erfolgt; insbesondere aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vigilanzminderung und Depression. Nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Oktober 2019 seien neue Tatsachen entdeckt worden, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien. So habe die Stadtpolizei Zürich am 3. September 2021 gemeldet, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens März 2016 regelmässig der Prostitution nachgehe. Sie treffe sich zudem mit Kolleginnen, gehe in die Disco und weise allgemein ein hohes Aktivitätsniveau auf. Die in der Folge beauftragten Gutachter seien im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung zum Schluss gekommen, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert und somit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Somatisch bestünden Einschränkungen aufgrund einer Funktions- und Gebrauchsminderung der Hände, der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei aber zu 70 % zumutbar. Die Verfügung vom 1. Oktober 2019 sei deshalb in prozessuale Revision zu ziehen.
3.2 Die Beschwerdeführerin verneinte das Bestehen eines Grundes für eine prozessuale Revision sowie eines Wiedererwägungsgrundes und hielt fest, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache keine qualifizierte Unrichtigkeit und insbesondere auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen in vertretbarer Weise ausgeübt, indem sie ergänzende medizinische Abklärungen nicht für notwendig erachtet habe (S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem auf einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals B.___ gestützt, welcher auf einer sorgfältigen Untersuchung beruhe. Des Weiteren habe sie sich auf weitere Berichte von Ärzten gestützt, welche die Beschwerdeführerin regelmässig gesehen hätten. Es handle sich bei der rentenzusprechenden Verfügung demnach nicht um eine qualifiziert unrichtige Verfügung (S. 10).
Zur thematisierten prozessualen Revision brachte sie vor, das neu in Auftrag gegebene Gutachten zeige nicht eindeutig auf, dass ein Fehler in der früheren Beweisgrundlage vorgelegen habe (S. 12). Die Rente sei aufgrund medizinischer Berichte zugesprochen worden. Es handle sich nicht um eine Sachverhaltsänderung, auf welche sich eine Meldepflicht beziehe. Die Beschwerdeführerin habe keine Meldepflichtverletzung begangen (S. 14).
4.
4.1
4.1.1 Dr. med. C.___, Oberärztin, sowie Neuropsychologin D.___, Klinik für Neurologie, Spital B.___, hielten in ihrem Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 13. Juli 2018 (Urk. 9/20/7-9) fest, die Beschwerdeführerin sei deutlich antriebs- und vigilanzgemindert und schlafe während der Untersuchung (mitten in der Aufgabenstellung) immer wieder ein. Formal zeige sich neben einer allgemeinen Verlangsamung vordergründig eine schwergradige prozess- und modalitätsunabhängige Störung des episodischen Gedächtnisses. Darüber hinaus sei im Bereich der Frontalhirnfunktionen die spontane Ideenproduktion mittelgradig reduziert und die kognitive und motorische Flexibilität wie auch die Interferenzkontrolle eingeschränkt. Zur Schätzung des allgemeinen kognitiven Niveaus habe bei Fremdsprachigkeit nur eine eingeschränkte Auswahl an Verfahren hinzugezogen werden können. Drei dieser Verfahren hätten übereinstimmend ein leicht vermindertes kognitives Erfassungsvermögen ergeben, die Diagnose einer Intelligenzminderung könne aufgrund dessen jedoch nicht diagnostiziert werden; hierzu wäre eine ausführliche Intelligenzdiagnostik in der Muttersprache der Patientin nötig. Die Befunde seien zudem bei allgemeiner Antriebs- und Vigilanzminderung nur bedingt interpretierbar. Eine ätiologische Zuordnung sei ohne weiteren diagnostischen Kontext nicht möglich. Dr. C.___ empfahl deshalb dringend die Durchführung neurologischer, internistischer sowie infektiologischer Abklärungen. Ebenfalls sollte eine psychiatrische Abklärung erfolgen.
4.1.2 Die behandelnde Ärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, hielt in ihren Berichten vom 6. September 2018 (Urk. 9/6/1), 8. April 2019 (Urk. 9/20/1-5) sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Mai 2019 (Urk. 9/27/4) fest, es bestehe – unter anderem mit Verweis auf den Bericht des Spitals B.___ vom 13. Juli 2018 – aufgrund verschiedener «Gründe» (unter anderem: kognitive Beeinträchtigung, symptomatische Polyarthrose) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Beschwerdeführerin nicht für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt geeignet sei. Tätigkeiten ohne Möglichkeit der Positionsänderung, feinmotorische Tätigkeiten sowie manuelle Tätigkeiten über mehrere Stunden könnten nicht ausgeführt werden. Ausserdem könne sie keine Arbeiten mit dem Erfordernis von ununterbrochener Konzentration, dem Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift und mässiger Merkfähigkeit durchführen.
4.1.3 RAD-Arzt, Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 (Urk. 9/31/6-7) fest, es bestehe aufgrund der psychokognitiven Beschwerden bei der Beschwerdeführerin eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Ursache und Therapiemöglichkeiten der neuropsychologischen Störung nicht geklärt. Für die Klärung seien neurologische und psychiatrische Abklärungen und Therapien nötig. Einstweilen sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der kognitiven Störungen sei eine Verwertbarkeit im ersten Arbeitsmarkt jedoch unwahrscheinlich.
4.2 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, M.Sc. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, A.___ GmbH, hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. Februar 2024 (Urk. 9/111) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8):
- Fingergelenkspolyarthrose Typ Heberden, Bouchard und Rhizarthrose
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- Bilaterale Gonarthrose
Sie hielten zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8):
- Schädlicher Gebrauch multipler Substanzen
- St. n. geschlechtsangleichender Operation Mann-zu-Frau 1988
- Anamnestisch rezidivierende Zystitiden
- Anamnestisch Verdacht auf Urethralstenose
- Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung
- Fussfehlstatik (Knick-Senk-Spreizfüsse)
Die Gutachter hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung fest, die Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei einzig durch die rheumatologischen Einschränkungen vermindert. Eine klar angestammte Tätigkeit könne nicht definiert werden, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht habe. Es könnten grundsätzlich nur physisch leicht belastende manuelle Tätigkeiten umgesetzt werden. Generell solle die Beschwerdeführerin bei einer sonstigen Hilfsarbeit ihre Arbeitsposition regelmässig wechseln können. Zu vermeiden seien monotones anhaltendes Sitzen oder Stehen am Ort, insbesondere auch Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule. Das Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund, z.B. für gewisse Kontroll- oder Überwachungsfunktionen seien hingegen möglich. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille bis maximal 10 kg betragen. Zur Gewährung von regelmässigen Arbeitspausen bestehe eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit März 2018 angenommen werden. Die initiale Rentenzusprache im Jahr 2019 könne weder aufgrund der damaligen medizinischen Unterlagen noch aufgrund der aktuellen Untersuchung nachvollzogen werden (S. 9 f.).
Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch retrospektiv gesehen fänden sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrund einer allgemeininternistischen Diagnose (S. 21).
Gemäss psychiatrischem Gutachten sei die Konzentrationsfähigkeit unbeeinträchtigt gewesen, die Auffassungsgabe habe hingegen aufgrund teilweiser sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten nur eingeschränkt beurteilt werden können. Es hätten sich jedoch keine höhergradigen Einschränkungen gefunden. Es habe sich ein leicht reduzierter Antrieb gezeigt bei einer allenfalls mässigen affektiven Modulationsfähigkeit. Der formale Gedankengang sei leicht verlangsamt gewesen (S. 27). Es sei aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen jedoch einzig ein schädlicher Konsum verschiedener Substanzen zu diagnostizieren (S. 29). In der bisherigen Tätigkeit, daher in einer Anlerntätigkeit ohne allzu hohe Komplexität, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auch retrospektiv ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige verminderte Arbeitsfähigkeit (S. 30).
Aus rheumatologischer Sicht stellten die Gutachter die Diagnosen einer Fingergelenkspolyarthrose Typ Heberden, Bouchard und Rhizarthrose, eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms linksbetont sowie einer bilateralen Gonarthorse (S. 37). Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit in der Reinigung oder in einer Wäscherei, welche mit regelmässigen manuellen Belastungen verbunden ist, aufgrund der klar objektivierbaren Fingergelenkspolyarthrose nicht mehr weiter möglich. Dies gelte seit dem Frühjahr 2018, da die Befunde in Bezug auf die Hände im gleichen Rahmen bereits im April 2018 festgestellt worden seien. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis sehr selten mittelschwere adaptierte wechselbelastende Tätigkeit (S. 38).
Aus neurologischer Sicht sei eine körperlich leichte Arbeit in Wechselbelastung ohne Schichtdienst und ohne kognitive Anforderungen möglich, so zum Beispiel Reinigungsarbeiten oder einfache Tätigkeiten in der Produktion (S. 45). Die Beschwerdeführerin habe diffuse Schmerzen beklagt, wobei die weitere Anamnese diesbezüglich völlig unergiebig geblieben sei. Deshalb basiere die Anamnese im Wesentlichen auf dem ausführlichen Bericht des M.___-Spitals vom 3. August 2022 (S. 43). Gedächtnis(probleme) sowie kognitive Defizite würden von der Explorandin nicht explizit vorgebracht. Der Verdacht hierauf ergebe sich aber indirekt aus dem Ablauf der Untersuchung. Dem stehe allerdings der unauffällige neurologische Status entgegen, unauffällig vor allem im Hinblick auf zentrale Störungen und die unauffällige Schreibprobe auf Thailändisch. Auch bezüglich des in Diskussion stehenden Alkoholabusus fänden sich auf neurologischem Gebiet keine typischen Alkoholfolgeschäden wie Kleinhirnschädigung oder Polyneuropathie. Vom aktuellen Bild würde der Untersucher hypothetisch formulieren, dass es ausgehend von einer Persönlichkeitsstörung mit nachfolgend geschlechtsumwandelnder Operation und unklarem hormonellen Status zu einem Drogen- und Alkoholabusus gekommen sei. Die kognitiven Auffälligkeiten seien erklärbar durch eine Kombination von primärer leichter Minderbegabung, dem Drogenabusus und einem pseudodementen Verhalten im Rahmen von Versorgungstendenzen.
Aus neuropsychologischer Sicht habe das Resultat des Symptomvalidierungsverfahrens Auffälligkeiten gezeigt. Hinsichtlich der Plausibilität der Testergebnisse seien die Kriterien für das Vorliegen einer definitiven, wahrscheinlichen oder möglichen Simulation von kognitiven Störungen erfüllt. So seien auch die von der Beschwerdeführerin gezeigten Minderleistungen in den erhobenen neuropsychologischen Bereichen eher bei relevanten neurologischen Störungen oder fortgeschrittenen Demenzen zu erwarten. Aktenanamnestisch lägen solche Störungen allerdings nicht vor (S. 55). Aussagen über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien – basierend auf den nicht validen Befunden der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung – nicht möglich. Auch ein Vergleich mit einer früher durchgeführten Untersuchung am B.___ im Jahre 2018 sei aufgrund der nicht validen Befunde nicht möglich. Gleichzeitig seien die damals erhobenen Befunde bezüglich ihrer Validität in Frage zu stellen, da keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden sei, die Verständigung in englischer Sprache erschwert gewesen und die Beschwerdeführerin immer wieder eingeschlafen sei (S. 56-57).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ GmbH vom 2. Februar 2024 beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter zeigten auf, dass die vorhandenen rheumatologischen Beschwerden zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in adaptierter Tätigkeit führen. Die zuvor durch Dr. C.___ im Jahr 2018 dokumentierte prozess- und modalitätsunabhängige Störung des episodischen Gedächtnisses konnte hingegen aufgrund der nicht validen Befunde nicht verifiziert werden. Die Gutachter gelangten in der Folge zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.2 Die Beschwerdeführerin zweifelt die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens an und bringt vor (Urk. 1 S. 22 ff.), es bestünden praktisch keine Angaben zur Verhaltensbeobachtung und auch bezüglich der sprachlichen Verständigung seien die Angaben des Gutachters äusserst knapp, obschon bei den Untersuchungsbefunden von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten berichtet worden sei. Es mangle zudem an einer nachvollziehbaren Begründung der Schlussfolgerung. So werde ohne Begründung ausgeführt, dass «wenngleich ein nur wenig strukturierter Alltag bestehe, so sei dies nicht als pathologisch bzw. nicht aus einem psychischen Störungsbild heraus abzuleiten». Auch sei der Ausschluss einer Abhängigkeitserkrankung vom psychiatrischen Gutachten äusserst knapp bzw. gar nicht begründet und der Gutachter habe es versäumt, die der Beschwerdeführerin zugeschriebenen «ausreichenden persönlichen Ressourcen» zu benennen.
Diesbezüglich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung selbst angab, in nur unregelmässigen Abständen Alkohol, Cannabis, Kokain und Crystal Meth zu konsumieren. Gemäss neuropsychologischem Gutachten sind die von ihr gezeigten Defizite zudem nicht störungstypisch für eine negative Auswirkung durch einen langjährigen Amphetaminkonsum auf die kognitiven Funktionen (Urk. 9/111 S. 65). Der psychiatrische Gutachter gelangte in der Folge zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei nicht erfüllten Kriterien keine Abhängigkeitserkrankung vorliegt, sondern vielmehr von einem schädlichen Konsum multipler Substanzen auszugehen ist. Er legte weiter in plausibler Weise dar, dass ausser einem schädlichen Konsum verschiedener Substanzen kein Störungsbild aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen zu diagnostizieren ist. Weder zeigten sich in der Untersuchung bezüglich der affektiven Komponente Hinweise auf eine depressive Symptomatik noch hatte sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge jemals in psychiatrischer, psychotherapeutischer oder psychologischer Behandlung befunden (Urk. 9/111 S. 25). Der Gutachter kam in der Folge zum plausiblen Schluss, dass die Beschwerdeführerin über ausreichend persönliche Ressourcen verfügt, um nicht in eine depressive Symptomatik zu geraten. Es ist nicht von Belang, dass er die einzelnen Ressourcen im Gutachten nicht ausdrücklich aufführte, lässt doch die Tatsache, dass keine depressive Symptomatik besteht, auf das Vorhandensein ausreichender persönlicher Ressourcen schliessen. Mithin ergibt sich auch kein Widerspruch, indem der Gutachter ausführt, dass ein nur wenig strukturierter Alltag besteht, dies jedoch nicht als pathologisch zu werten bzw. aus einem psychischen Störungsbild heraus abzuleiten ist.
In Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. L.___, seit Juli 2022 Hausärztin der Beschwerdeführerin, vom 14. März 2023 (Urk. 9/93) wies der Gutachter schliesslich zu Recht darauf hin, dass dem Bericht nicht zu entnehmen sei, inwieweit sich welche Diagnosen in welcher Höhe auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. In der Tat hatte die Ärztin eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als «schwierig» erachtet.
In Bezug auf die Einschätzung von Dr. E.___ (E. 4.1.2) monierten die Gutachter zu Recht, dass die Basis bildende neuropsychologische Testung des Spitals B.___ vom 13. Juli 2018 nur sehr eingeschränkt zu verwerten sei bei einer nur sehr eingeschränkten Auswahl an Verfahren. Dies, weil die neuropsychologische Untersuchung ergab, dass die vorliegenden Befunde nur bedingt interpretierbar seien und dass eine ätiologische Zuordnung ohne weiteren diagnostischen Kontext nicht möglich sei (Urk. 9/111 S. 28).
5.3 Insoweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des neuropsychologischen Teilgutachtens bestreitet (Urk. 1 S. 24-26) und anbringt, die Gutachterin habe mehrheitlich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit herangezogen und die Schlussfolgerungen im neuropsychologischen Gutachten seien nicht durch die Akten oder Angaben der versicherten Person gestützt, ergibt sich, dass die neuropsychologische Gutachterin insbesondere bezüglich der Konsistenzanalyse für die Beurteilung einer Diskrepanz zum erhobenen Nonverbalen IQ von 58 entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf deren eigene Aussagen während der Anamneseerhebung abstellte (Urk. 9/111 S. 48, 49 und 55). Auch setzte sich die Gutachterin mit den Auswirkungen eines langjährigen Amphetaminkonsums auseinander, hielt diesbezüglich jedoch in plausibler Weise fest, dass die von der Beschwerdeführerin gezeigten neuropsychologischen Defizite zu unauffällig respektive zu eingeschränkt sind, um als störungstypisch angesehen zu werden (vgl. Urk. 9/111 S. 56).
5.4 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu wecken. Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage und es ist auf dieses abzustellen und von einer seit März 2018 bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Strittig ist weiter, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind.
Ob eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, muss anhand der damaligen Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt werden (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). So darf die Frage, ob nach Lage der Akten eine gutachterliche Abklärung notwendig gewesen wäre, nicht aufgrund der heute massgebenden Regeln beurteilt werden. Bereits zur Zeit der Leistungszusprechung am 1. Oktober 2019 galt aber, dass die Arbeitsunfähigkeit in komplexen Fällen fachärztlich eingeschätzt werden musste. Die Verfügung ist qualifiziert unrichtig, wenn solche Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E. 3.3.1 f.).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 1. Oktober 2019 vornehmlich auf die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. E.___ (E. 3.2) sowie den Bericht des Spitals B.___ (E. 3.1) stützte. Dr. E.___ schloss aufgrund verschiedener Diagnosen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Dem Bericht des Spitals B.___ können zwar Ausführungen zu Defiziten der Beschwerdeführerin entnommen werden, er enthält aber weder eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch stellte die untersuchende Ärztin eine Diagnose. Vielmehr wies sie darauf hin, dass die Befunde nur bedingt interpretierbar und eine ätiologische Zuordnung ohne weiteren diagnostischen Kontext nicht möglich sei. Der RAD stützte sich in seiner Stellungnahme ohne weitere Begründung auf diese Berichte und hielt fest, dass eine Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich sei. Er wies dabei jedoch ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass weder Ursache noch Therapiemöglichkeit der neuropsychologischen Störung geklärt seien und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei, sollte es sich um ein therapierbares Leiden handeln (Urk. 9/31/6).
Obwohl die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nie fachärztlich beurteilt wurde und entgegen dem dringenden Anraten des RAD-Arztes sowie von Dr. C.___ wurde in der Folge keine medizinische Expertise eingeholt. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin, ohne weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, eine ganze IV-Rente zu.
Unter diesen Umständen fehlte es an hinreichend sorgfältigen medizinischen Abklärungen, wenn die IV-Stelle allein auf die Berichte der behandelnden Ärztin sowie den Bericht des Spitals B.___ ohne jegliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und auch ohne Diagnosestellung abstellte und der Beschwerdeführerin gestützt darauf eine ganze Rente zusprach. Hinzu kommt, dass schon im Jahre 1999 mit BGE 125 V 351 E. 3b/cc eine Beweiswürdigungsrichtlinie etabliert wurde, die den Beweiswert von Hausarztberichten deutlich relativierte; ab da konnte es jedenfalls in komplexeren Fällen schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen nicht mehr als praxiskonform gelten, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Hilflosigkeit im Sinne von ATSG und IVG entscheidend einzig auf einen Hausarztbericht abzustützen (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E. 3.3.3).
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die ursprüngliche Rentenzusprache wegen klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ebenso ist die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
6.3 Es bleibt die Frage der Meldepflichtverletzung und des Zeitpunkts der rückwirkenden Leistungseinstellung zu prüfen.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Aus dem Randtitel dieser Bestimmung («Meldung bei veränderten Verhältnissen») ergibt sich ein direkter Bezug zu Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 31).
Diese Bestimmung wird konkretisiert durch Art. 77 IVV, wonach der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.1 mit Hinweisen). Hat die versicherte Person eine Sachverhaltsänderung pflichtwidrig nicht gemeldet, berechtigt dies die IV-Stelle gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu einer rückwirkenden Leistungsaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung.
Vorliegend ging die Beschwerdeführerin nachweislich seit März 2016 der Tätigkeit als Prostituierte nach (Urk. 9/63). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht massgeblich, wie oft sie diese Erwerbstätigkeit innerhalb der von der Stadtpolizei Zürich gemeldeten fünf Jahre ausübte. Indem sie der Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht meldete, hat sie die ihr obliegende Meldepflicht verletzt. Es steht nicht im Belieben der Beschwerdeführerin zu entscheiden, welche Veränderungen meldepflichtig sind und welche nicht.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Juli 2019 in Wiedererwägung gezogen hat.
7.
7.1 Zur Frage des Vorliegens einer prozessualen Revision ergibt sich Folgendes:
Wie bereits dargelegt, stehen die ab 2016 erstellten Aktivitäten der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeit als Prostituierte im Widerspruch zu den von ihr gegenüber der Beschwerdegegnerin getätigten Angaben. Die Beschwerdegegnerin hatte bis zur Meldung der Stadtpolizei Zürich vom 3. September 2021 keine Kenntnis dieser Erwerbstätigkeit. Im Gegenteil äusserte sich die Beschwerdeführerin auch noch im Rahmen der Leistungsprüfung im Fragebogen vom 15. Dezember 2021 (Urk. 9/56/2) dahingehend, dass sie nicht gearbeitet habe, weil dies aufgrund ihrer Gesundheit nicht möglich gewesen und auch jetzt nicht möglich sei.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Wissen um die Tätigkeit als Prostituierte sowie das hohe Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin vor der Rentenzusprache am 1. Oktober 2019 weitere medizinische Abklärungen getätigt hätte, was in der Folge bei zutreffender Würdigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dies insbesondere, weil die Tätigkeit als Prostituierte einen Einfluss auf die im 2018 im Rahmen der neuropsychologischen Abklärungen durch das Spital B.___ gemachten Feststellungen bezüglich Antriebs- und Vigilanzminderung hätte haben können. Da die Beschwerdegegnerin keine Kenntnisse der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Prostituierte hatte, sah diese keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Eine solche wäre im Wissen um die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte sowie ihr allgemein hohes Aktivitätsniveau jedoch unumgänglich gewesen. Die Beschwerdeführerin war gemäss polydisziplinärem Gutachten sodann im Zeitraum ab 17. März 2016, mithin bereits vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. April 2025 durchgehend in einer angepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig. Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass mittels der durch die Strafverfolgungsbehörden erstellten Akten erhebliche neue Tatsachen zu Tage getreten sind, welche die Beschwerdegegnerin nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung auffand und deren Beibringung zuvor (durch die Beschwerdegegnerin) nicht möglich war. Demgemäss war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, die entsprechende Verfügung in prozessuale Revision zu ziehen.
7.2 Zur Rechtzeitigkeit der prozessualen Revision ergibt sich, dass am 3. September 2021 eine Mitteilung der Stadtpolizei Zürich bei der Beschwerdegegnerin einging, wonach die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren als Prostituierte tätig sei (Urk. 9/63). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge zusätzliche Abklärungen vor und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2. Februar 2024 erstattet wurde (Urk. 9/111). Mit Erlass des Vorbescheids am 2. Mai 2024 (Urk. 9/113) wurde die Frist eingehalten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 5.2).
7.3 Damit durfte die Beschwerdegegnerin auf die leistungszusprechende Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 9/42), mit welcher sie der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 eine ganze IV-Rente zugesprochen hatte, auch unter dem Titel prozessuale Revision zurückkommen.
8.
8.1 Beim Einkommensvergleich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 128 V 222).
8.2 Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin von in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, womit ein rentenauschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiert. Diesbezüglich ist auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung zu verweisen, zumal die verwendeten Bemessungsfaktoren (vgl. Urk. 2 S. 3) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet wurden und nicht zu beanstanden sind.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Juli 2019 aufgehoben hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
10. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Versicherte bzw. ihre gesetzliche Vertreterin werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGempeler