Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00517


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 16. Juni 2025

in Sachen

X.___

Y.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 13. Oktober 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Unfall vom 11. August 2021, bei welchem er sich nach einer Propangasflaschen-Explosion Verbrennungen Grad IIa-b, 57 % KOF, zugezogen habe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8, 14, 32) bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 16. Januar 2024 [Urk. 8/44], Einwand vom 15. Februar 2024 [Urk. 8/56]) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2024 ab (Urk. 2 [=Urk. 8/67]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2024 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Plastische Chirurgie, Psychiatrie und Neuropsychiatrie einzuholen. Subeventualiter sei in Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2024 die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 und 47,5 % einer ganzen Rente (Abs. 4).


1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer lediglich zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Insbesondere sei er lediglich von August 2021 bis März 2022 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Durch eine regelmässige integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie Abstinenz von Alkohol hätte medizinisch-theoretisch eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten seit Austritt aus der Z.___ wiederhergestellt werden können. Es liege somit eine Erkrankung vor, für welche bisher die möglichen und notwendigen Therapieoptionen nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, mangelhaft sei und mehr als nur geringe Zweifel daran bestünden. Sie tauge nicht als medizinische Grundlage, um den Leistungsanspruch beurteilen zu können. Da gemäss der RAD-Ärztin ein nicht beurteilbarer psychischer Gesundheitszustand bestehe, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt eingehend abzuklären, was sie jedoch unterlassen habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem stehe die Therapierbarkeit eines Leidens der Entstehung eines Rentenanspruchs nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, ein Mahnverfahren durchzuführen. Und schliesslich wären berufliche Massnahmen zu prüfen gewesen (Urk. 1).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war vom 11. August bis 21. September 2021 in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals A.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 21. September 2021 (Urk. 8/8/23 ff.) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen aufgeführt:

- Verbrennungen Grad IIa-b, 57 % KOF am 11.08.21, nach Propangasflaschen-Explosion in suizidaler Absicht

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), dazu in Wechselwirkung V.a. rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

    Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. August bis 11. Oktober 2021 attestiert und der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2021 in gutem Allgemeinzustand in die Rehabilitation entlassen.

3.2    Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 7. Oktober 2021 (Urk. 8/14/67 ff.) und im Psychosomatischem Konsilium vom 14. Oktober 2021 (Urk. 8/14/62 ff.) wurden folgende Diagnosen genannt:

- Unfall vom 11.08.21: Verbrennungen Grad IIa-b, 57 % KOF, nach Propangasflaschen-Explosion in suizidaler Absicht

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.4)

- V.a. rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

    Zusätzlich wurde der Verdacht auf das Vorliegen von möglichen paranoiden Episoden im Zusammenhang mit der depressiven Störung geäussert. Der Umfang der Suchtproblematik sei zum aktuellen Zeitpunkt schwer einzuschätzen, weil die Angaben des Beschwerdeführers teilweise differieren würden. Während der Rehabilitation habe er Alkohol konsumiert, auch nachdem er ermahnt worden sei, dies zu unterlassen. In den zuletzt mit dem Beschwerdeführer nur noch rudimentär durchführbaren Kontakten habe er des Weiteren auf eine mögliche Problematik im Sinne einer ADHS hingewiesen. Eine solche sei bei seiner Schwester diagnostiziert worden.

    Weil die Wohnung des Beschwerdeführers abgebrannt sei, sei eine Anschlusslösung in Form einer Unterkunft bei der Y.___ organisiert worden. Der Beschwerdeführer sei verbeiständet und es bestehe regelmässiger Kontakt zur Beiständin. Zudem bestehe eine Indikation für eine psychiatrische und eine psychotherapeutische Mitbehandlung, insbesondere die Indikation der neuroleptischen Medikation, anfänglich aufgrund eines deliranten Zustandes installiert, solle geprüft werden. Eine Anmeldung im Ambulatorium der Z.___ sei erfolgt.

    Die festgestellte psychische Störung begründe eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Bis 31. Oktober 2021 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Beurteilung des beruflichen Procederes erfolge durch den Hausarzt beziehungsweise Operateur. Die definitive Zumutbarkeit könne im Moment noch nicht festgelegt werden, da die medizinische Phase nach wie vor anhalte.

3.3    Im Bericht vom 2. April 2022 des A.___, Klinik für plastische Chirurgie (Urk. 8/16), wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor zwei Monaten zum letzten Mal in Behandlung gewesen sei. Gemäss dem letzten Stand sei er bis zum 28. Februar 2021 (recte wohl 2022) zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die Wundheilung sei abgeschlossen und der Beschwerdeführer könne arbeiten. Es bestünden keine grösseren Einschränkungen. Eventuell benötige der Beschwerdeführer soziale Unterstützung.

3.4    Im Bericht der Z.___ vom 20. Juli 2022 (Urk. 8/30) wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vom 31. März bis 30. April 2022 in der stationären qualifizierten Alkoholentzugsbehandlung befunden habe, nachdem er zuvor bei der Suchtfachstelle O.___ ambulant betreut worden sei. Die Fachärzte der Z.___ stellten folgende Diagnosen:

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- Alkoholentzugssyndrom (ICD-10 F10.3)

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

    Während des stationären Aufenthaltes habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Therapieverlauf nach Austritt aus der Klinik sei nicht bekannt. Es bestehe eine eingeschränkte Fähigkeit der Kompetenz- und Wissensanwendung. Des Weiteren bestehe eine Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie eine Beeinträchtigung der Selbstbehauptungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, wieder einen Arbeitseinstieg zu finden.

3.5    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und lic. phil D.___, Psychologin FSP, hielten im Bericht vom 16. Mai 2022 (Urk. 8/28) aus neurokognitiver Sicht folgende Diagnosen fest:

- Leichte neurokognitive Funktionsstörung

- im Rahmen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

- mit komorbid auftretender Polytoxikomanie in der Vergangenheit und aktuell täglichem Cannabiskonsum sowie leichter affektpathologischer Symptomatik

    Aus rein neurokognitiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu maximal 20 % eingeschränkt. Therapeutisch stehe das Fortsetzen der ambulanten fachpsychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung im Vordergrund, insbesondere auch zur Unterstützung in der möglicherweise geplanten beruflichen Wiedereingliederung. Gegebenenfalls könne eine medikamentöse Therapieaufnahme mit einem Methylphenidat-Präparat dem Beschwerdeführer in der beruflichen Reintegration zu mehr Strukturiertheit verhelfen und ihn dadurch sozial und emotional entlasten.

3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 26. Juni 2022 (Urk. 8/29) das Ergebnis der verhaltensneurologischen Abklärung zu mit dem Hinweis, dass eine leichte neurokognitive Funktionsstörung festgestellt worden sei, am ehesten im Rahmen einer ADHS. Die komorbide Polytoxikomanie sei eine typische Komplikation der ADHS. Die Diagnose legitimiere keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Krankschreibung sei durch das A.___ erfolgt, wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall mit Verbrennungen zweiten Grades behandelt worden sei. Die Haut sei nach der Verbrennung geschrumpft, weshalb er bei gewissen Bewegungen Schmerzen habe. Dazu könne er sich als Psychotherapeut nicht äussern. Zuletzt habe der Beschwerdeführer einen stationären Entzug absolviert, der von der Fachstelle für Alkoholprobleme organisiert worden sei. Laut eigener Angabe sei er seither trocken. Subjektiv fühle er sich zu 100 % arbeitsfähig und wolle einen Deutsch-Intensivkurs absolvieren, um seine Chancen bei der Arbeitssuche zu erhöhen. In diesem Sinne wären Integrationsmassnahmen erwünscht. Er, Dr. E.___, möchte mit dem Beschwerdeführer die Tunlichkeit einer ADHS-Behandlung noch weiter erörtern.

3.7    Mit Bericht vom 23. April 2023 (Urk. 8/39/1 ff.) führte Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, die bereits bekannten Diagnosen Chronischer Alkoholabusus, V.a. rezidivierende depressive Störung, St.n. Verbrennungen Grad IIa-b, 57 % KOF am 11.08.2021, auf. Sie berichtete, dass sie den Beschwerdeführer nur dreimal gesehen habe, davon einmal wegen eines Unfalles. Er müsste weitere psychiatrische Betreuung haben. Er sei auch am G.___ angemeldet. Sie kenne den Beschwerdeführer zu wenig, um eine Prognose abgeben zu können. Letztmals sei er am 21. November 2022 bei ihr gewesen, weshalb ihr keine aktuellen Informationen vorliegen würden.

3.8    RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2023 folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- Alkoholentzugssyndrom (ICD-10 F10.3)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit leichter neurokognitiver Störung

    Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Die Aufmerksamkeit und Konzentrationsspanne sei vermindert und führe zu reduzierten Lern- und Anpassungsleistungen. Tätigkeiten und Aufgaben mit Verantwortungsübernahme für Personen und Überwachung von Maschinen sowie Tätigkeiten und Aufgaben mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Die Arbeitsqualität könne vermindert sein. Als Belastungsprofil nannte sie genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre bei ausreichender Anleitung mit Fremdkontrolle.

    Die RAD-Ärztin hielt fest, es liege kein aktueller Befund eines Psychiaters vor. Der aktuelle psychische Gesundheitszustand sei damit nicht beurteilbar. Durch eine regelmässige integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie Abstinenz von Alkohol hätte medizinisch-theoretisch aber eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten seit Austritt aus der Z.___ wiederhergestellt werden können (Urk. 8/42/6 ff.).

3.9    Mit E-Mail vom 11. Juni 2024 (Urk. 8/64) teilte der Beistand des Beschwerdeführers mit, dass sich letzterer aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung befinde. Er werde jedoch im Rahmen der Wohnform der Stiftung Y.___ begleitet.


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin Dr. H.___ und verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2), während dieser die RAD-Stellungnahme als nicht beweiswertig einstufte und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügte (Urk. bbbb1 S. 6 ff.).

    bbbDem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als es widersprüchlich erscheint, dass die RAD-Ärztin sowie die IV-Stelle einerseits festhielten, dass keine aktuellen Befunde vorliegen würden und der psychische Gesundheitszustand nicht beurteilbar sei, und andererseits statt weitere Abklärungen vorzunehmen eine Leistungszusprache unter Hinweis darauf, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit innert sechs Monaten nach Austritt aus der Z.___ wieder hätte hergestellt werden können, verneinten.

    Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert jedenfalls nicht auszuschliessen. So berichteten sowohl die Ärzte des A.___ und der Rehaklinik B.___ als auch der Z.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (vgl. E. 3.1, 3.2, 3.4), welche Diagnosen von der RAD-Ärztin übernommen und zusammen mit einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit leichter neurokognitiver Störung gemäss dem Bericht von Dr. C.___ (vgl. E. 3.5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurden. Soweit die Beschwerdegegnerin auf die Therapierbarkeit dieser Störungen verwies, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Therapierbarkeit von Leiden allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenrechtlichen Kontext zu liefern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein aus (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2023 vom 28. Februar 2025 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss den Angaben in der RAD-Stellungnahme vom 25. August 2023 (Urk. 8/42/7 f., 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 11. August bis 31. Oktober 2021, 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2021 bis 30. März 2022, 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 31. März bis 30. April 2022, 50 % Arbeitsunfähigkeit seit 1. Mai 2022, wobei der weitere Verlauf unklar sei; spätestens seit 1. November 2022 könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden) wäre das Wartejahr im August 2022 abgelaufen und es müsste für die Zeit ab August 2022 zur Berechnung des Rentenanspruchs ein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Allerdings ist der weitere Verlauf nach dem Austritt aus der Z.___ unklar: So lassen sich dem Bericht von Dr. C.___ lediglich Einschränkungen aus neurokognitiver Sicht entnehmen (Urk. 8/28). Dem E-Mail von Dr. E.___ (Urk. 8/29) fehlt es mangels Ausführlichkeit und Begründung an Überzeugungskraft. Und die Hausärztin hat den Beschwerdeführer lediglich dreimal gesehen und räumte selbst ein, ihn für eine Prognose zu wenig zu kennen (Urk. 8/39/1 ff.). Damit ist eine Aussage darüber, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Austritt aus der Z.___ entwickelt hat, nicht möglich. Insbesondere kann alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aktuell offenbar nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet, auch nicht zum vornherein auf einen fehlenden Leidensdruck geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich viel Unterstützung durch seinen Beistand sowie im Rahmen der betreuten Wohnform erhält (vgl. Urk. 8/59, 60, 64).

    Ferner liess das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Eine Indikatorenprüfung wurde bislang jedoch nicht durchgeführt. Und angesichts der fehlenden aktuellen Befunde und Berichte ist es auch nicht möglich, die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.5, BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3). Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden gestützt auf die derzeitige Aktenlage weder auszuschliessen, noch lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung als erfüllt beurteilen.

4.2    Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren geeigneten medizinischen Abklärungen und gegebenenfalls von Eingliederungsmassnahmen (im Sinne des Grundsatzes Eingliederung vor Rente) sowie zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der vertretene Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling