Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00523


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 20. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1975 geborene X.___ absolvierte in seinem Herkunftsland Spanien eine landwirtschaftliche Ausbildung (Urk. 7/4/5-9, Urk. 7/5/4). Am 5. November 2013 liess er sich in der Schweiz nieder (Urk. 7/5/1), wo er - wie bereits im Jahr 2012 bei einer anderen Unternehmung (Urk. 7/1 und Urk. 7/4/3) - ab 26. März 2014 vollzeitlich als Gärtner bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt war (Urk. 7/5/4, Urk. 7/43). Am 29. September 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 1. Juni 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines infolge Überlastung entstandenen Sulcus ulnaris Syndroms und eines Karpaltunnelsyndroms links bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5/3, Urk. 7/5/5, vgl. ferner Urk. 7/3). Mit Mitteilung vom 28. November 2014 betreffend Frühinterventions-massnahmen in Form eines Ausbildungskurses übernahm die Sozialversi-cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für die Deutsch-Intensivkurse A1-B1 und B2 vom 12. Januar bis 2. April 2015 im Hinblick auf die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit (Urk. 7/22). Ebenso übernahm die IV-Stelle die Kosten für den Staplerkurs beim A.___ in B.___ vom 12. bis 15. August 2015 (Mitteilung vom 10. Juli 2015, Urk. 7/35). Sodann gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung mittels Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 7/40, Urk. 7/55, Urk. 7/58). Mit Mitteilung vom 6. Juni 2016 schloss sie diese ab und hielt zugleich fest, der Versicherte könne ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften (Urk. 7/68). Ab 1. März 2016 arbeitete der Versicherte zu 10 % als Hausabwart und ab 1. Februar 2017 zu 100 % als Hilfsgärtner bei der C.___ AG (Urk. 7/86-87). Am 1. April 2017 meldete der Versicherte, dass er keine Leistungen mehr benötige (Urk. 7/86). Mit Vorbescheid vom 11. April 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs und weiterer Leistungen in Aussicht (Urk. 7/93) und verfügte am 30. Mai 2017 in diesem Sinne (Urk. 7/94).

1.2    Am 31. Juli 2021 erlangte der Versicherte nach dreijähriger Lehre das Fähigkeitszeugnis als Gärtner EFZ (Urk. 7/95, Urk. 7/96/7). Am 12. Juni 2023 meldete er sich unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Probleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/96). Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 forderte die IV-Stelle ihn dazu auf, Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 7/99). Daraufhin reichte der Versicherte zahlreiche Arztberichte ein (Urk. 7/100), welche die IV-Stelle ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete (Urk. 7/101/3). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 7/102). Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2023 Einwand (Urk. 7/106), ergänzte diesen am 4. Oktober 2023 (Urk. 7/110) unter Beilage eines weiteren Arztberichts (Urk. 7/112) und beantragte ein Eintreten auf die Neuanmeldung wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen. Im weiteren Verlauf wurden zusätzliche Arztberichte zu den Akten genommen (Urk. 7/115, Urk. 7/119 = Urk. 7/120, Urk. 7/125-126). Diese wurden dem RAD, für welchen Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, am 8. Mai 2024 Stellung nahm (Urk. 7/132/3-4), sowie dem Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 7/128). Der Versicherte hielt mit Eingabe vom 30. Mai 2024 an seinem Antrag auf Umschulung fest (Urk. 7/130 = Urk. 7/131). Mit dem den Vorbescheid vom 5. Juli 2023 ersetzenden Vorbescheid vom 10. Juni 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/133). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2024 Einwand mit dem Antrag, ihm sei eine Umschulung zu gewähren (Urk. 7/137). Am 16. Juli 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/140 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. September 2024 unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen (insbesondere Umschulung) zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 31. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).

    Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.

1.2    Gegenstand der Verfügung vom 16. Juli 2024 (Urk. 2) sind - trotz des irreführenden Titels «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» - sowohl Rentenleistungen wie auch berufliche Massnahmen. Im Verfügungsdispositiv, das in Rechtskraft erwächst, wurden sämtliche Leistungen verneint («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen»). Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin damit zum einen den Rentenanspruch verneinte aufgrund der Ansicht, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit und könne damit ein rentenauschliessendes Einkommen erzielen. Zum andern verneinte sie deshalb auch ausdrücklich einen Umschulungsanspruch Es besteht kein Anspruch auf Umschulung»).

    Aus den in der Beschwerde vom 16. September 2024 gestellten Anträgen, welche einzig auf berufliche Massnahmen (insbesondere Umschulung) abzielen (Urk. 1 S. 2), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die leistungsabweisende Verfügung vom 16. Juli 2024 dahingehend anficht, dass er berufliche Mass-nahmen verlangt. Streitgegenstand und Prozessthema im vorliegenden Verfahren ist folglich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.


2.

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Absatz 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2    Unter die Massnahmen beruflicher Art fällt die Umschulung. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungs-massnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 16. Juli 2024 aus, es bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Die erfolgte Operation habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sei für ihn zuständig, da er mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Nach einem erfreulichen postoperativen Verlauf seien seine gesundheitlichen Beschwerden komplett verschwunden. Er habe seine bisherige sehr schwere Tätigkeit wiederaufgenommen. Daraufhin seien erneut schleichende Schmerzen aufgetreten, wobei er zu 50 % in einer Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten über 40 bis 50 Kilogramm gearbeitet habe. Die Beschwerden seien auf diese erhöhte Belastung zurückzuführen. Ihm sei dringend empfohlen worden, das Heben und Tragen zu beschränken. In einer angepassten Tätigkeit sei er weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Bereits im November 2023 sei ihm die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Gärtner zu 20 % zumutbar gewesen und es sei im Verlauf eine Steigerung erwartet worden. Auch bei der Verlaufskontrolle im Februar 2024, viereinhalb Monate nach der Operation, sei ein erfreulicher Verlauf zu verzeichnen gewesen. Daher bestehe kein Umschulungsanspruch und der Beschwerdeführer erhalte keine Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 16. September 2024 zusammengefasst dagegen ein, nachdem sich im Rahmen der Erstanmeldung sein Gesundheitszustand wieder verbessert gehabt habe und er den Gärtnerberuf wieder habe ausüben können, habe er aus eigenem Antrieb die Ausbildung zum Gärtner EFZ gemacht und bestanden. Leider habe sich sein Gesundheitszustand danach wieder verschlechtert, weshalb er sich wieder bei der Invalidenversicherung habe anmelden müssen. Am 13. September 2023 habe er sich wegen einer schmerzhaften C6-Radikulopathie einer Operation unterziehen müssen. Er habe nach der Operation wieder die sehr schwere Tätigkeit als Gärtner aufnehmen müssen, weil er keine andere Option gehabt habe. Dies jedoch unter Schmerzen, was nicht nachhaltig sei. Unterdessen habe sich bereits gezeigt, dass die Ausübung dieser Tätigkeit trotz hoher Motivation nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 4-5). Langfristig könne er nicht mehr auf seinem Beruf arbeiten. Trotz der durch die Operation erzielten Verbesserung sei ihm die sehr schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Mit der erlernten Tätigkeit vermöge er ein Jahreseinkommen von Fr. 81'952.-- zu erzielen, wobei die Erwerbseinbusse bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit mindestens 20 % betrage. Er sei 49 Jahre alt und es seien sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Umschulung gegeben (Urk. 1 S. 6 f.).


4.

4.1    Die leistungsabweisende Verfügung vom 30. Mai 2017 erging vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer wieder vollständig erwerbstätig war - zu 100 % als Hilfsgärtner und zu 10 % als Hausabwart (Urk. 7/86-87) - und keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr begehrte. Die IV-Stelle ging dementsprechend vom Fehlen langandauernder Einschränkungen aus und verneinte jeglichen Anspruch auf weitere Leistungen (Urk. 7/94).

4.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Recht-sprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliede-rungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. BGE 130 V 64 E. 2, 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a, je mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

4.3    Nachdem die IV-Stelle - infolge des Einwands seitens des Beschwerdeführers - auf seine Neuanmeldung vom 12. Juni 2023 eingetreten war (vgl. Urk. 7/132/3), hatte sie nach dem Gesagten zur Frage eines Umschulungsanspruchs zu prüfen, ob im Vergleich zur Verfügung vom 30. Mai 2017 eine relevante Veränderung eingetreten ist. Hierbei gelangt - anders als bei der Beurteilung der Eintretensfrage (vgl. dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.5) - der im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter-suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass-nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).


5.

5.1    Die Neuanmeldung vom 12. Juni 2023 (Urk. 7/96) erfolgte in zeitlicher Nähe zu einer vom 15. Juni bis zum 16. Juli 2023 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/100/90), nachdem der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 etliche Male über längere Zeit krankgeschrieben gewesen war (Urk. 7/100/91-99).

5.2    RAD-Ärztin Dr. D.___ ging nach Vorlage der zahlreichen Arztberichte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit in einer schweren körperlichen Tätigkeit, jedoch von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine Veränderung erachtete sie insoweit als gegeben, als der Beschwerdeführer neu auch an der rechten Schulter unter Schmerzen leide (Urk. 7/101/3).

5.3    Dem Bericht des universitären Wirbelsäulenzentrums E.___ der Universitätsklinik F.___ vom 13. September 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gleichentags an der Wirbelsäule - auf der Höhe C5/6 - operiert worden war. Postoperativ habe sich der Beschwerdeführer nach ausgebauter Analgesie mit kompensierten Wundschmerzen sowie Regredienz der präoperativen Schmerzsymptomatik präsentiert. Die Mobilisation könne nach Massgabe der Beschwerden erfolgen, wobei die Hebelimite bei maximal fünf Kilogramm liege. Sitzen/Gehen sei langsam steigerbar (Urk. 7/110/3-5).

    Am 31. Oktober 2023 führte eine Assistenzärztin der Neurochirurgie des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik F.___ aus, der Beschwerdeführer habe über rezidivierende Zervikobrachialgien links berichtet, welche sich in den letzten sechs Monaten deutlich verschlechtert hätten. Es sei eine chronisch schmerzhafte C6 Radikulopathie links diagnostiziert worden. Nach durchge-führter periradikulärer Infiltration C6 links am 22. Juni 2023 sei es zu einem teilweisen Ansprechen gekommen. Zusätzlich sei eine Physiotherapie begonnen worden und am 13. September 2023 sei eine ACDF (cervical discectomy and fusion) C5/6 vorgenommen worden. Aktuell berichte der Beschwerdeführer über einen regelrechten postoperativen Verlauf mit deutlicher Regredienz der ausstrahlenden Schmerzkomponente. Die Prognose zeige sich aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht sehr gut. Aktuell sei der Beschwerdeführer als Gärtner noch zu 100 % krankgeschrieben, ab dem 31. Oktober 2023 bis Ende Jahr könne der Beschwerdeführer wieder zu 20 % arbeiten. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden und es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 7/115).

    Am 6. November 2023 berichtete ein Assistenzarzt der Orthopädie derselben Klinik, der Beschwerdeführer habe keine neurologischen Ausfälle mehr, jedoch weiterhin leichte Nackenbeschwerden. Seit dem 31. Oktober 2023 sei er wieder zu 20 % arbeitsfähig und danach je nach Verlauf (Urk. 7/119/2). Die bisherige Tätigkeit sei während circa zwei Stunden täglich zumutbar, eine angepasste Tätigkeit je nach Schmerzen gegebenenfalls bis zu vier Stunden täglich. Die Prognose zur Eingliederung sei momentan gut dank der deutlichen Verbesserung infolge der Operation. Einer Eingliederung im Wege stünden postoperative Schmerzen (Urk. 7/119/3). Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zudem auch vom Schulter- und vom Tumor-Team der Universitätsklinik F.___ behandelt wurde (Urk. 7/119/1).

5.4    Am 5. Februar 2024 erstattete das Wirbelsäulenzentrum der Universitätsklinik F.___ Bericht über die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle viereinhalb Monate postoperativ (Urk. 7/126/1). Es wurde festgehalten, der postoperative Verlauf sei erfreulich mit kompletter Regredienz der linksseitigen Armschmerzen. Seit Januar 2024 arbeite der Beschwerdeführer erneut zu 50 %. Schleichend hätten sich linksseitige Schmerzen zervikal mit Ausstrahlung nach okzipital präsentiert mit einer tendenziellen Zunahme. Seit ungefähr zwei Wochen wache der Beschwerdeführer nachts zwei- bis dreimal auf aufgrund der Schmerzen. Beruflich sei der Beschwerdeführer Gärtner, jedoch erfolge bis Ende Februar ein Lagerumbau bei seiner Firma, weswegen die Belastung erhöht sei mit Heben und Tragen von Gewichten über 40 bis 50 Kilogramm. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % krankgeschrieben (Urk. 7/126/1-2). In der Beurteilung wurde ausgeführt, aktuell bestehe aufgrund der erhöhten Belastung eine belastungsabhängige linksseitige Zervikalgie. Radiologisch sehe man eine unveränderte regelrechte CageLage. Man habe die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit zu 50 % bis Ende Februar 2024 besprochen und die körperliche Schonung mit Beschränkung des Hebens und Tragens von Gegenständen empfohlen (Urk. 7/126/2).

5.5    Am 8. Mai 2024 führte die RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich seine sehr schwere körperliche Tätigkeit wieder zu 50 % aufgenommen. Dabei sei es zu belastungsabhängigen Nackenschmerzen gekommen. Im Hinblick auf eine längerfristig erhaltene Arbeitsfähigkeit werde - wie auch von den behandelnden Wirbelsäulenchirurgen - dringend empfohlen, auf eine sehr schwere körperliche Tätigkeit zu verzichten. In einer angepassten Tätigkeit sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/132/4).

    

6.

6.1    Zur Begründung, dass der Beschwerdeführer auch in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner nicht längerfristig eingeschränkt sei, verwies die Kundenbe-ratung der IV-Stelle auf die RAD-Stellungnahme vom 24. November 2023 (Urk. 7/139/2). In dieser Stellungnahme war auf die RAD-Stellungnahme vom 5. Juli 2023 verwiesen worden, gemäss welcher eine Arbeitsunfähigkeit in einer schweren körperlichen Tätigkeit vorliege und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erhalten sei. Zugleich wurde festgehalten, es bestehe keine längerfristige Einschränkung im Beruf als Gärtner, weshalb kein Anspruch auf Umschulung bestehe. Als weiteres Vorgehen wurde vorgesehen, den Verlauf betreffend die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2024 abzuwarten (Urk. 7/123). Am 8. Mai 2024 sah RAD-Ärztin Dr. D.___ keine Veränderung im Vergleich zu den vorange-gangenen Stellungnahmen vom 4. Juli und 24. November 2023 (Urk. 7/132/3-4). Sie schloss sich der Empfehlung der behandelnden Wirbelsäulenchirurgen an, auf eine sehr schwere körperliche Tätigkeit zu verzichten, und hielt zugleich fest, in einer angepassten Tätigkeit sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/132/4). Damit äusserte sich die RAD-Ärztin nicht hinlänglich klar dazu, ob die angestammte Tätigkeit als Gärtner dem Beschwerdeführer noch vollumfänglich zumutbar ist.

6.2    Auch aus den übrigen medizinischen Berichten wird dies nicht deutlich. Sowohl von den Wirbelsäulenchirurgen als auch von der RAD-Ärztin wurde von sehr schweren Tätigkeiten abgeraten (vorstehend E. 5.4 und E. 5.5), sodass solche dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht zumutbar sind. Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik F.___ gingen zwar am 31. Oktober 2023 in Beantwortung der von der Vorsorgeeinrichtung gestellten Fragen davon aus, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten. Zu jenem Zeitpunkt attestierten sie ihm jedoch noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von immerhin 80 % (Urk. 7/115/2). Im folgenden Bericht vom 5. Februar 2024 attestierten sie dem Beschwerde-führer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/126/2), womit jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, ob sich die günstige Prognose vollständig verwirklicht hat.

    Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nebst der Wirbelsäulenproblematik an weiteren somatischen Beschwerden leidet. So befand er sich im relevanten Zeitraum auch bezüglich der Schulter und eines möglichen Tumors in Behandlung (vorstehend E. 5.3 am Ende) und die RAD-Ärztin hatte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2023 hervorgehoben, dass neu nicht nur linksseitige, sondern beidseitige Schulterschmerzen vorlägen. Wohl unter Mitberücksichtigung sämtlicher Beschwerden hatte die RAD-Ärztin festgehalten, eine schwere körperliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, es sei jedoch von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/101/3), was eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit impliziert.

6.3    Anhand dessen, dass der Beschwerdeführer offenbar im Juni 2024 wieder vollzeitlich in der angestammten Tätigkeit arbeitete (Urk. 7/136), liegen zwar gewisse Anhaltspunkte für eine erneute 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor. Jedoch macht der Beschwerdeführer geltend, diese starke Belastung werde zur Invalidität führen (Urk. 7/137/1, Urk. 1 S. 4-5).

    Eine im Sinne von Art. 17 IVG nicht hinreichende Eingliederung ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht; unmittelbar drohende Invalidität genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2023 vom 5. Januar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).

    Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. August 2024 betreffend die Zeit vom 30. August bis 29. September 2024 (Urk. 3/3) sowie der Bericht des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik F.___ vom 2. September 2024 über die Verlaufskontrolle vom 30. August 2024 (Urk. 3/4) lassen insoweit Rückschlüsse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bis zum 16. Juli 2024 (Datum der angefochtenen Verfügung, Urk. 2) zu, als damit gewisse Anhaltspunkte vorliegen für eine drohende Invalidität respektive für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr dauerhaft in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten. In diese Richtung deutete auch der Bericht des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik F.___ vom 5. Februar 2024, gemäss welchem aufgrund der vermehrten Belastung eine Verschlechterung der Beschwerden eingetreten war und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden musste (Urk. 7/126). Nicht vollständig klar wird indes, ob dies der vorübergehenden zusätzlichen Belastung infolge eines Lagerumbaus geschuldet war oder ob auch die übliche Tätigkeit als Gärtner körperliche Belastungen mit sich bringt, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich zumutbar sind, die jedoch bei diesem Beruf und in seiner Anstellung unvermeidbar sind (vgl. Urk. 7/126/2). Eine diesbezügliche Abklärung beim Arbeitgeber unterblieb.

6.4    Zusammenfassend ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner EFZ in einem für einen Umschulungsanspruch relevanten Ausmass eingeschränkt sein könnte. Diesfalls wäre auch eine (leistungsspezifisch) relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu bejahen, zumal im Vergleichszeitpunkt vom Fehlen langandauernder Einschränkungen ausgegangen wurde (Urk. 7/94, vorstehend E. 4.1). Die beim Erlass der angefochtenen Verfügung gegebene Aktenlage lässt die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit bestehe, nicht zu. Es erschliesst sich nicht, ob eine Erwerbseinbusse vorliegt und eine Umschulung notwendig ist, um die Erwerbsaussichten zu erhalten oder zu verbessern (vgl. vorstehende E. 2.2). Obwohl die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mehrfach ausführte, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste - und nicht die angestammte - Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2), hat sie keinen Einkommensvergleich durchgeführt, um zu prüfen, ob die für eine Umschulung erforderliche Erwerbseinbusse gegeben ist. Ein Umschulungsanspruch darf jedenfalls nicht einzig mit dem Hinweis auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verneint werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 4.3).

6.5    Nach dem Gesagten basiert der angefochtene Entscheid zumindest hinsichtlich des Anspruchs auf Umschulung nicht auf einer rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der allfälligen erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen und der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

    

7.    

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Ebenso folgt daraus, dass der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, denn nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer