Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00525


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 17. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1968 geborene X.___, ausgebildeter Maschinenschlosser (Urk. 7/5), war ab dem 1. Mai 2005 in der Funktion eines Geschäftsführers tätig (Urk. 7/6/7) und meldete sich am 24. Januar 2023 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine ab dem 24. Januar 2022 bestehende 100%ige sowie eine seit dem 1. Januar 2023 bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Taggeldversicherers bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Oktober 2023 [Urk. 7/33] sowie Einwand vom 24. November 2023 [Urk. 7/37]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2024 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 7/41).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine angemessene Teilrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach den Invaliditätsgrad festzulegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Januar 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 % (Abs. 4):

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss medizinischer Beurteilung lägen keine Befunde vor, welche eine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitshigkeit auswiesen. Für die Arbeitsunfähigkeiten seien soziale Belastungsfaktoren verantwortlich, wie zum Beispiel Überlastung am früheren Arbeitsplatz. Solche Faktoren seien nicht IV-relevant. Der Beschwerdeführer habe gute Ressourcen, auf die er zurückgreifen könne. Er habe sich selbständig zum Chauffeur weiterbilden lassen und ein neues Arbeitsverhältnis gefunden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Somit entstehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente. Mit dem Einwand seien keine neuen unberücksichtigten medizinischen Tatsachen mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgebracht worden. Im Verlauf könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer erlange. Die reduzierte Belastbarkeit sei temporär und nicht dauerhaft (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen. Insbesondere habe sie die kardiologische Erkrankung, mithin die psychiatrisch-kardiologische Wechselwirkung bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gänzlich ausser Acht gelassen. Dr. Y.___ habe ausgeführt, dass er die kardiologische Begleiterkrankung des Beschwerdeführers und das Ausmass des Risikos unter Stress nicht beurteilen könne, weshalb er ein interdisziplinäres Gutachten empfehle. Dr. Z.___ habe zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer dazu neige, sich selbst zu überfordern und zu überschätzen, sich nicht abgrenzen könne und nach der durchgemachten schweren Depression und bei bestehender Herzkrankheit dauerhaft vermindert belastbar sei. Eine berufliche Tätigkeit, die (wie jede Manager- oder Geschäftsführertätigkeit in einem kompetitiven Umfeld) hohe Anforderungen an Zeitvorgaben, Verantwortung und Belastbarkeit umfasse, stelle eine nicht mehr zumutbare gesundheitliche Gefährdung dar (Urk. 1).


3.    

3.1    Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin, führte in seinem Erstbericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 29. März 2022 über die Erstbehandlung vom 17. Februar 2022 die Diagnose Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burnouts auf und führte aus, seit Herbst 2021 bestehe beim Beschwerdeführer eine zunehmende Niedergeschlagenheit und Erschöpfung. Es bestehe eine schwere psychosoziale Belastung mit dem Geschäftspartner, und der Beschwerdeführer sei wegen einer hypertensiven Entgleisung in der Klinik B.___ in Behandlung gewesen (Urk. 7/13/53-56).

In der Auskunft vom 9. Juni 2022 (ebenfalls zuhanden des Krankentaggeldversicherers) gab Dr. A.___ zusätzlich an, der Beschwerdeführer, welcher Geschäftsführer und Teilinhaber einer Personalvermittlungsgesellschaft gewesen sei, habe sich monatelang in einem schwierigen Konflikt mit seinem Geschäftspartner befunden. Im Februar 2022 sei es zu einer hypertensiven Krise gekommen, weshalb eine notfallmässige Behandlung im Spital erfolgt sei. Schon Gedanken an den Arbeitsplatz hätten den Blutdruck stark ansteigen lassen. Dies wiederum habe eine schwere Lebenssinnkrise ausgelöst. Es liege noch eine ungenügende psychische Stabilität vor und es fehlten berufliche Perspektiven (Urk. 7/13/41-42).

3.2    Am 20. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Dieser diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit. Eine zeitliche Verlaufsprognose sei nicht möglich abzugeben, weil für die Genesung im vorliegenden Fall neben einer medikamentösen Behandlung auch eine psychotherapeutische Behandlung innerseelischer Themen notwendig sei, worauf hiervon Betroffene individuell ansprächen (Urk. 7/13/27-32).

3.3    Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 telefonisch an, er befinde sich alle zwei Wochen bei Dr. A.___ und Dr. Z.___ in Behandlung und sei seit Mai 2023 zu 50 % arbeitsfähig. Er habe sich selbständig weitergebildet, indem er den Fahrausweis in allen Kategorien und im Jahr 2023 die Weiterbildung CZV zum Chauffeur gemacht habe. Es bestehe ein neues Arbeitsverhältnis, er sei als Chauffeur als Aushilfe auf Abruf angestellt und habe in der vergangenen Woche seine erste Fahrt absolviert. Den Arbeitsvertrag werde er noch einreichen. Zudem sei er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Die aktuelle Tätigkeit funktioniere soweit gut, er benötige keine Unterstützung der Invalidenversicherung und werde das Pensum im Verlauf steigern. Leider erziele er aktuell nicht mehr das Einkommen in der angestammten Tätigkeit und sei damit einverstanden, wenn die Rentenprüfung eingeleitet werde (Urk. 7/17).

3.4    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 14. Juni 2023 aus, aktuell sei der Beschwerdeführer maximal zu 50 % arbeitsfähig. Das Arbeitspensum als Busfahrer betrage 10-20 %. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei mittelfristig positiv. Eine maximale Belastbarkeit könne wahrscheinlich nicht mehr erreicht werden (Urk. 7/20).

3.5    Anlässlich der telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei pro Halbjahr beim Kardiologen Dr. C.___ betreffend den Bluthochdruck in Behandlung. Er sei von diesem bereits zwei Mal auf die Notfallstation geschickt worden, da der Bluthochdruck durch Medikamente nicht zu senken gewesen sei. Es habe Nitroglyzerin verwendet werden müssen. Gemäss Dr. C.___ steige der Blutdruck bei ihm (dem Beschwerdeführer) bei Überlastung sehr stark an, was tödlich enden könnte. Aktuell habe er den Bluthochdruck durch die psychiatrische Behandlung und die verringerte Belastung bei der Arbeit besser im Griff. Er wolle gerne so viel arbeiten, wie möglich, ohne dass es zu einer grossen Belastung komme. Er habe sich auch überlegt, im geschützten Rahmen zu arbeiten. Aktuell unterstütze ihn seine Frau in organisatorischen Belangen stark (Urk. 7/22).

3.6    Dr. medic. (Ro) Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juni 2022 in Behandlung ist, führte in seinem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2023) folgende Diagnosen auf (Urk. 7/23/3):

- rezidivierende depressive Störung, am Anfang der Therapie mittelgradige depressive Episode, aktuell mit Therapie weitgehend remittiert

- arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös gut eingestellt

Dr. Z.___ gab an, der Beschwerdeführer sei aktuell mit einem Pensum von circa 50 % arbeitsfähig. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei aufgrund einer eingeschränkten Belastbarkeit nicht möglich und ärztlich kaum indiziert. Aktuell sei der Beschwerdeführer für den Personentransport von Reisegruppen als Busfahrer tätig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine maximale Belastbarkeit nicht mehr erreichen könne; aber mit der notwendigen Vorsicht wäre eine seiner Belastbarkeit angepasste Eingliederung möglich (Urk. 7/23/3).

3.7    Dr. C.___ führte in seinem Bericht an den Hausarzt vom 23. Juni 2023 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/24):

- Hypertensive Herzkrankheit und kardiovaskuläres Risikoprofil

- psychische Belastungssituation am ehemaligen Arbeitsplatz mit hypertensiven Entgleisungen

- aktuell: Erneute deutlich über hypertone Blutdruckwerte aufgrund der Arbeitssituation

- Leichte Dilatation der Aorta ascendens (37 mm)

Zur Anamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte grundsätzlich über einen guten Verlauf seit der letzten Kontrolle. Die Blutdruckwerte zu Hause lägen stets um 135/80mmHg. Aufgrund seiner Burn-out-Problematik sei er in dauerhafter psychiatrischer Behandlung. Allerdings sei heute Morgen ein kleiner Rückfall passiert, da er ein Telefonat geführt habe und noch einmal mit seiner ehemaligen Arbeit und seiner alten Geschäftstätigkeit in Verbindung gebracht worden sei. Dies habe ihn sofort aus der Bahn geworfen. Ansonsten sei er nun zu 50 % wieder arbeitsfähig und würde gewisse Personentransporte quasi auf Wunsch durchführen. Angina pectoris oder übermässige Dyspnoe würden verneint (Urk. 7/24/1).

Dr. C.___ beurteilte die Situation wie folgt: Beim Beschwerdeführer liege grundsätzlich eine stabile Situation vor. Der linke Ventrikel sei weiterhin etwas konzentrisch hypertroph, relevante Vitien fänden sich nicht, und in der Ergometrie sei er gut leistungsfähig ohne irgendwelche Hinweise auf Koronarinsuffizienz. Etwas besorgniserregend seien tatsächlich seine Blutdruckwerte, welche glaubhaft auf seine alte Arbeitsplatzsituation zurückzuführen seien. Die Blutdruckwerte würden in sehr grosse Höhen steigen, wie schon damals, als er vorstellig geworden sei. Ein akutes Koronargeschehen habe ausgeschlossen werden können und der normale echokardio-graphische Befund spreche ebenfalls gegen eine Komplikation seitens dieser hypertensiven Entgleisung. Der Blutdruckanstieg in der Ergometrie sei zwar etwas hypertensiv, aber doch nicht astronomisch hoch. Um die akute Situation in den Griff zu kriegen, sei dem Beschwerdeführer Nitroderm verschrieben worden. Er werde zu Hause regelmässig Blutdruck messen. Für den Fall, dass die Blutdruckwerte weiterhin mehrmals über 160mmHg lägen, sei er dazu angehalten worden, entweder direkt auf der Notfallstation vorstellig zu werden oder sonst ihm (Dr. C.___) aufs Natel anzurufen. Aufgrund der T-Inversionen in der Ergometrie und insbesondere auch zur insgesamten Risikoeinschätzung werde beim Beschwerdeführer noch eine Koronar-CT-Untersuchung am 28. Juni 2023 durchgeführt. Über den Befund werde dann gesondert berichtet. Vorausgesetzt, die Koronar-CT Untersuchung ergebe keine hochgradige Stenose, empfehle er eine erneute Kontrolle in ca. 1 Jahr, bei Problemen selbstverständlich jederzeit früher (Urk. 7/24/2).

3.8    Der regionale ärztliche Dienst (RAD) Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 aus, die depressive Störung sei als depressive Episode und nicht als rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren, da es sich hierbei um die erste und einzige depressive Episode bisher handle. Gemäss Dr. Z.___ habe sich die depressive Symptomatik derweil so gebessert, dass sie als remittiert beurteilt worden sei. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer selbständig weitergebildet, was die vorhandenen Ressourcen zeige. Die Einschätzung von Dr. Z.___, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar oder sogar kontraindiziert sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die schwere depressive Symptomatik habe sich in der Zwischenzeit vollständig zurückgebildet, sodass aktuell keine psychische Krankheit mehr vorliege. Die depressive Episode sei denn auch nicht als chronisch verlaufende Störung mit residuellen, bleibenden Einschränkungen zu verstehen, sondern als vorübergehende, nicht dauerhafte Erkrankung. Es lägen also keine krankheitsbedingten Gründe vor, weshalb die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Personalagentur nicht mehr zumutbar sein sollte. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der angestammten Tätigkeit arbeiten möchte, sei demzufolge vollständig auf krankheitsfremde Faktoren zurückzuführen (Urk. 7/32/5).

3.9    In dem im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer aufgelegten Bericht von Dr. Y.___ zu Handen des Krankentaggeldversicherers vom 25. August 2023 über die Untersuchung vom 21. August 2023 wurden bei der Befragung zu den subjektiven Beschwerden widersprüchlich anmutende Aussagen («leicht deprimiert, aber es ist gut») festgestellt. Dr. Y.___ konfrontierte den Beschwerdeführer damit, woraufhin dieser angab, sein Zustand habe sich im Vergleich zum Untersuch vor einem Jahr schon merklich verändert. Er sei stabiler geworden. Aber das, was er gemacht habe, könne er nicht mehr machen. Seine Frau organisiere alles. Er habe das mit dem Hausarzt, dem Kardiologen und dem Psychiater angeschaut. Eine Tätigkeit als Manager sei ihm nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit als Chauffeur, er hole zum Beispiel Leute vom Flughafen ab, sei für ihn überschaubar und derzeit in einem Pensum von 10-20 % gerade machbar. Er könne das Pensum vielleicht noch ein wenig steigern, aber er wolle nichts heraufbeschwören (Urk. 7/36/3).

Dr. Y.___ konsultierte nach Einwilligung des Beschwerdeführers (Urk. 7/36/3) den behandelnden Psychiater Dr. Z.___, diagnostizierte eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) und ging davon aus, aktuell bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit seinen Therapieempfehlungen könne aus der klinischen Erfahrung hinaus jedoch angenommen werden, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in 16 Wochen wiedererlangt werden könne. Eine Psychotherapie mit einer wöchentlichen Behandlungsfrequenz erscheine geeignet, um die vom behandelnden Psychiater berichtete narzisstische Krise psychotherapeutisch vollständig aufzuarbeiten und neue Verhaltensmuster zu erlernen, um sich zukünftig gegen eine potentielle Überforderung besser abgrenzen (schützen) zu können. Dies sei auch in fortgeschrittenem Alter und im vorliegenden Fall umso wahrscheinlicher zu erreichen, zumal beim Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___ keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Dr. Z.___ gehe allerdings davon aus, dass die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Zudem rate Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer hiervon explizit ab, da er sich erneut gefährden würde (Urk. 7/36/5). Die Gefährdung bestehe aufgrund der Blutdruckproblematik und aufgrund der psychischen Problematik (Urk. 7/36/6).

Dr. Y.___ hielt zuhanden des Krankentaggeldversicherers in einer internen Notiz fest, es erscheine ihm kaum vorstellbar, dass seine Behandlungsempfehlungen fruchten könnten, selbst wenn sie umgesetzt würden, wenn der behandelnde Psychiater das aus seiner Sicht (Dr. Y.___) als realistisch anzunehmende Therapieziel als nicht erreichbar beurteile, respektive wenn jener dem Beschwerdeführer hiervon abrate. Es stehe ihm (Dr. Y.___) jedoch nicht zu, im Rahmen einer einzelnen Untersuchung für eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit, bei einer über einen längeren Zeitraum hinweg vorbestehenden Behandlung, einen Wechsel des Behandelnden zu empfehlen, zumal hier unterschiedliche Beurteilungen zweier Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie vorlägen. Ob die Blutdruckstörung des Beschwerdeführers eine lebensbedrohliche Situation unter Stress darstelle, könne seinerseits nicht beurteilt werden. Aus den genannten Gründen empfehle er daher eine interdisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Innere Medizin (Urk. 7/36/9).

3.10    Dr. D.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 fest, es seien keine neuen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden. Die depressive Symptomatik habe sich sowohl gemäss dem Behandler Dr. Z.___ als auch gemäss Gutachten von Dr. Y.___ soweit zurückgebildet, als sie als remittiert beurteilt worden sei. Somit liege keine psychische Erkrankung mehr vor. Dr. Y.___ gehe davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 100 % wiedererlangt werden könne. Dass der Beschwerdeführer nach der Depression noch eine reduzierte Belastbarkeit aufweise, sei klinisch nachvollziehbar und plausibel. Diese reduzierte Belastbarkeit sei jedoch temporär und nicht dauerhaft. Andere psychische Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschränken würden, lägen nicht vor (Urk. 7/40/2).

3.11    Dr. C.___ führte in seinem – im Beschwerdeverfahren aufgelegten – Bericht an den Hausarzt vom 21. Juni 2024 aus, der Beschwerdeführer berichte über einen guten Verlauf seit der letzten Kontrolle. Es gehe ihm soweit gut. Die Anspannung vom letzten Jahr habe sich gelöst und er nehme alles ein bisschen ruhiger. Dies habe sich auch niedergeschlagen in seinen gemessenen Blutdruckwerten, welche stets um ca. 135-140mmHg lägen. Das Statin habe er nicht eingenommen, aber er habe im letzten Jahr 15 Kilogramm an Gewicht abgenommen. In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei deutlich in stabilerem allgemeinem Zustand. Im Alltag bestünden keine kardialen Beschwerden und die Blutdruckmessungen zu Hause seien mehrheitlich im normotensiven Bereich, wenn auch eher an der Obergrenze. Im Status sei er pulmonal kompensiert. Ergometrisch zeige sich dann ein deutlich überdurchschnittlich leistungsfähiger Patient. In diesem supramaximalen Belastungsbereich komme es in der Erholungsphase zu angedeuteten ST-Streckensenkungen. Dies sei seines Erachtens nicht als ischämisches Korrelat zu werten. Es liege zwar eine hypertensive Herzkrankheit vor, seien die Blutdruckwerte während dieser Phase auch im hypertensiven Bereich und zeigten die bisherigen Untersuchungen (CT und MRI) keine Hinweise auf eine limitierende Koronarperfusion. Doch sollte die Therapie im Rahmen der Primärprävention etwas intensiviert werden. Er würde vorschlagen, von Losartan wieder auf Losartan-HCT zu wechseln. Ebenfalls scheine ihm ein Statin aufgrund der doch überdurchschnittlichen Koronarsklerose und der erhöhten Cholesterinwerte indiziert. Dies sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, und er werde sich dies durch den Kopf gehen lassen. Es sei ihm angeraten worden, einen Termin beim Hausarzt auszumachen. Die nächste Kontrolle beim Kardiologen sei in circa einem halben Jahr durchzuführen, bei Problemen selbstverständlich früher (Urk. 3).


4.    

4.1    Ausweislich der Akten ist die depressive Symptomatik des Beschwerdeführerswelche durch einen psychosozialen Faktor, einen Konflikt mit dem Geschäftspartner, ausgelöst wurde (E. 3.1) mittlerweile remittiert. Dies stellten sowohl der behandelnde Psychiater als auch Dr. Y.___ fest. Dementsprechend ist der Hinweis des RAD, es liege keine psychische Erkrankung mehr vor, zutreffend und nicht zu beanstanden. Mangels Vorliegens einer psychischen Erkrankung besteht daher kein Grund für eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 1.2), und es erübrigen sich weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht.

4.2    

4.2.1    Den Berichten von Dr. C.___ (E. 3.7 und E. 3.11) lässt sich sodann nichts entnehmen, was auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht hindeuten würde. Dr. C.___ führte diverse Abklärungen durch, insbesondere eine Koronar-CT-Untersuchung und eine MRI-Untersuchung. Diese zeigten jedoch keine Hinweise auf eine limitierende Koronarperfusion. Im Alltag bestanden keine kardialen Beschwerden und die Blutdruckmessungen zu Hause waren mehrheitlich im normotensiven Bereich (E. 3.11).

Dr. C.___ empfahl in seinem Bericht vom 23. Juni 2023 eine bei ihm durchzuführende Kontrolle erst wieder in einem Jahr, sofern die Koronar-CT-Untersuchung keine hochgradige Stenose ergäbe – was nicht der Fall war (E. 3.11) – und erachtete, abgesehen von der Einnahme der verordneten Medikamente, keine weiteren Massnahmen als notwendig (E. 3.7). Im jüngsten Bericht vom 21. Juni 2024 sah Dr. C.___ einzig im Rahmen der Primärprävention eine Intensivierung der Therapie als indiziert zur effizienteren Senkung des Blutdrucks (durch Losartan-HCT) sowie zur Behandlung der erhöhten Cholesterinwerte, nachdem der Beschwerdeführer das ihm verordnete Statin (vgl. Urk. 7/24/2: Rosuvastatin) nicht eingenommen hatte (E 3.11).

Der Umstand, wonach der Kardiologe Dr. C.___ einmalig vom 15. bis zum 18. Februar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/13/60), vermag nichts daran zu ändern, dass für eine relevante Auswirkung der hypertensiven Herzerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise aktenkundig sind. So hatte sein Hausarzt – in Kenntnis der hypertensiven Entgleisung (Urk. 7/13/54) – bereits im März 2022 die arterielle Hypertonie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (Urk. 7/13/53). Daran hielt er auch im Juni 2023 noch fest (Urk. 7/20/3). Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass die hypertensive Krise einzig im Zusammenhang mit dem arbeitsplatzbezogenen Konflikt auftrat (E. 3.1). Selbst ein Telefongespräch, welches der Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 und damit längst nach Aufgabe der alten Geschäftstätigkeit führte und in welchem er noch einmal mit dieser Geschäftstätigkeit in Verbindung gebracht wurde, soll ihn gemäss eigenen Angaben aus der Bahn geworfen haben (E. 3.7). Andere Auslöser wurden als Grund für die hypertensiven Entgleisungen nicht genannt. Die Problematik hypertensiver Entgleisungen hat sich im Jahr vor der Kontrolle vom 21. Juni 2024 denn auch nicht mehr gestellt, was die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Blutdruckmessungen bestätigen (E. 3.11). Die Problematik war damit auf den damaligen Arbeitsplatz begrenzt, was sich aus den verschiedenen ärztlichen Berichten klar ergibt: So bejahte der Hausarzt des Beschwerdeführers die Frage zum Vorliegen psychosozialer Faktoren mit dem Hinweis, es bestehe ein schwieriger Konflikt mit dem Geschäftspartner, welcher eine Rückkehr an den Arbeitsplatz verunmögliche (Urk. 7/13/42) und der Kardiologe nannte eine psychische Belastungssituation am ehemaligen Arbeitsplatz mit hypertensiven Entgleisungen (Urk. 7/23, 7/24/2, Urk. 2/3). Mithin besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 17) gestützt auf die Akten kein Anhalt zur Annahme, eine Tätigkeit, wie er sie am angestammten Arbeitsplatz ausübte, sei – andernorts durchgeführt – aus kardiologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Dass hypertensive Blutdruckkrisen potentiell gefährlich sind, mag zutreffen. Solche sind indessen nicht mehr zu erwarten, sind sie in einem anderen Kontext als mit dem bisherigen Arbeitsplatz doch nicht dokumentiert. Im Übrigen hatte der Kardiologe im Juni 2023 festgehalten, der echokardiographische Befund spreche gegen eine Komplikation seitens der hypertensiven Entgleisung, empfahl dem Beschwerdeführer indessen, wegen der Lipidwerte ein Statin einzunehmen (Urk. 7/24/2). Dieser Therapieempfehlung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen (Urk. 3).

4.2.2    Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer offenbar eine neue Gesellschaft gegründet hat, welche am 14. Juli 2023 im Handelsregister eingetragen wurde. Gemäss Handelsregister ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der E.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch), was belegt, dass er sich selbst eine solche Tätigkeit zumindest zutraut, und seinen Angaben, eine solche Tätigkeit stelle für ihn eine nicht mehr zumutbare gesundheitliche Gefährdung dar (Urk. 1 Rz. 18), entgegensteht. Nicht vereinbar mit dem Hinweis auf die gesundheitliche Gefährdung ist sodann der Umstand, dass er das ihm verordnete Statin nicht eingenommen hat, obwohl ihm dessen präventive Wirkung bestens bekannt sein müsste.

Wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers können indes nicht berücksichtigt werden. Dass er bei der Aufnahme einer neuen Geschäftsführertätigkeit höchstwahrscheinlich in den ersten Jahren nicht dasselbe Einkommensniveau erzielen dürfte wie in der aufgegebenen langjährigen Tätigkeit, versteht sich von selbst.

4.2.3    Nach dem Gesagten sind auch in kardiologischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen vorzunehmen, da sich der Sachverhalt als liquid erweist.

4.3    Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro