Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00526


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Beschluss vom 15. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli

Würgler & Partner Rechtsanwälte

Neustadtgasse 1, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Unbekannte Beschwerdegegnerin


Beschwerdegegnerin




1.    Am 16. September 2024 erhob Rechtsanwalt lic. iur. Georg Engeli als Vertreter der Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid vom 13. August 2024 (Urk. 1). Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, wer den angefochtenen Entscheid erlassen hat, noch lag letzterer der Beschwerde bei. Ebenso fehlt die erforderliche Vertretungsvollmacht.


2.    Mit Verfügung vom 18. September 2024, zugestellt am 23. resp. 25. September 2024 (Urk. 4-5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 16. September 2024 zu verbessern und den angefochtenen Entscheid sowie eine Vertretungsvollmacht einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 3).

    Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter liessen sich innert der angesetzten Frist vernehmen.


3.    Da die Beschwerde vom 16. September 2024 (Urk. 1) den Anforderungen von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht genügt und die Beschwerdeführerin resp. ihr Vertreter innert der angesetzten Frist die Eingabe nicht verbesserten, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.    Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Georg Engeli

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Geiger