Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00527


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 10. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, meldete sich am 9. November 2020 unter Hinweis auf die Folgen einer Meniskusläsion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte Unterlagen bei der Unfallversicherung sowie bei der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 9/10, Urk. 9/16, Urk. 9/29-32, Urk. 9/37, Urk. 9/39, Urk. 9/44).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/51-52) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 9/72) des Versicherten. Die dagegen am 17. Januar 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 9/74/3-7) des Versicherten hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2022.00027 mit Urteil vom 17. Mai 2022 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung erneut verfüge (Urk. 9/82).

1.2    Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/85, Urk. 9/89, Urk. 9/92, Urk. 9/98, Urk. 9/100-101, Urk. 9/105, Urk. 9/109, Urk. 9/111, Urk. 9/116-117, Urk. 9/122-123, Urk. 9/128) und holte bei der Y.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 28. März 2024 erstattet wurde (Urk. 9/145).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/155-156) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 5. September 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 9/159 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 17. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. September 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks Ergänzung der Abklärungen, insbesondere der medizinischen Begutachtung und anschliessenden Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und Rentenbescheid, zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 5. September 2024 mit Wirkung ab 1. Juni 2021 eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2024 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Leistungsanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2020 vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 9/8) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). UV170510Beweiswert eines Arztberichts06.2024Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem 29. September 2021 in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsgipser vollständig eingeschränkt. Bei guter Gesundheit würde er überwiegend wahrscheinlich einer Tätigkeit im bisherigen Bereich als Hilfsgipser im vollen Pensum nachgehen. Eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nach erfolgter Operation, spätestens seit dem 26. Januar 2021, wieder zu 75 % zumutbar. Mittels Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 27 %. Seit dem 1. Januar 2024 erfolge ein Abzug von 10 % auf das Invalideneinkommen. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs liege ab Januar 2024 ein IVGrad von 34 % vor. Da ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % bestehe und ein solcher nicht erreicht werde, sei ein Anspruch zu verneinen.

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich weder mit der im Einwand vorgebrachten Kritik am Y.___-Gutachten noch mit der verlangten Korrektur der Berechnung des IVGrades auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Y.___-Gutachten weise (näher umschriebene) erhebliche formale und inhaltliche Mängel auf und tauge deshalb nicht als Grundlage für einen abweisenden Rentenentscheid. Die von der Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegten Einkommen seien nicht korrekt. Gehe man von den korrekten Einkommenszahlen aus, resultiere ein IV-Grad von über 44 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der im Einwand vorgebrachten Kritik am Y.___-Gutachten und auch nicht mit der verlangten Korrektur der Berechnung des IV-Grades auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5 f.).

3.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.3    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.4    Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht ausdrücklich zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat. Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist zwar kurz, indessen ist daraus ersichtlich, dass sie das Y.___-Gutachten als beweiswertig erachtete und sich darauf vollumfänglich abstützte. Damit hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, auf welche Entscheidungsgrundlage sie sich abstützte und weshalb. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b; vorstehend E. 3.2). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu jedem im Einwand des Beschwerdeführers geäusserten Kritikpunkt am Gutachten eine ausführliche Stellungnahme eines jeweiligen Facharztes einholte (vgl. nachstehend E. 4.11). Diese Stellungnahmen hat die Beschwerdegegnerin zwar nicht wortwörtlich in die Verfügung übernommen, sie sind jedoch im Feststellungsblatt vom 5. September 2024 (Urk. 9/158) in ihrer vollen Länge einsehbar. Nach Gesagtem kann nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen werden, welche die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Dies auch deshalb nicht, da dem urteilenden Gericht die volle Kognition zusteht und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führt, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer beantragte denn auch nicht die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.

4.1    Dr. med. Z.___, Oberarzt am Schmerzambulatorium des Universitätsspitals A.___, berichtete am 4. Juli 2022 (Urk. 9/85) über die Kontrolle vom gleichen Tag bezüglich chronischer Schmerztherapie und nannte folgende Diagnosen:

- chronische postoperative und posttraumatische Schmerzen

- Ätiologie: Ramus infrapatellaris und Nervus saphenus Neuropathie rechts nach Ganglionexzision, Differentialdiagnose Schmerzausweitung

- komplexe mediale Meniskusläsion rechts, Erstdiagnose Juni 2020

- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Januar 2021

    Er führte aus, es präsentiere sich insgesamt eine unveränderte Ausgangslage. Der Beschwerdeführer beschreibe weiterhin bewegungsabhängige neuropathische Schmerzen unterhalb des rechten Knies und auf der Unterschenkelinnenseite bis zum Knöchel. Bei gestrecktem Bein sei der Schmerz relativ kompensiert. Symptomlinderung verschaffe ihm das Neurodol Pflaster sowie partiell das Gabapentin. In der Konsultation sei die berufliche Neuorientierung in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten angesprochen worden, so eine Tätigkeit als Kran- oder Baggerführer. Der Beschwerdeführer habe sich von diesen Ideen reduziert begeistern lassen, da er nur für eine begrenzte Zeit sitzen könne und anschliessend das Bein wieder strecken müsse. Alternativ sei eine Umschulung als Velomechaniker diskutiert worden. Es sei vereinbart worden, mit der bisherigen Therapie weiter zu fahren und nach den Sommerferien eine erneute diagnostische Infiltration des Nervus saphenus zu diskutieren.

4.2    In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 22. September 2022 (Urk. 9/89) hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei bei der Verrichtung einer Tätigkeit, die Laufen, längeres Stehen oder das Tragen von Lasten beinhalte, eingeschränkt (Ziff. 2.7, Ziff. 3.4). Eine sitzende Tätigkeit wäre ihm 4 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2-4.3).

4.3    Dr. Z.___, Schmerzambulatorium A.___, berichtete erneut am 26. September 2022 (Urk. 9/100) über die Verlaufskontrolle und führte aus, es präsentiere sich insgesamt eine stationäre Situation. Die einzige Veränderung sei eine Normalisierung der Sensibilität distal über dem medialen oberen Sprunggelenk (OSG) und ein vermehrtes Gefühl von „beissen“. Der Beschwerdeführer habe seine antineuropathische Medikation mit Gabapentin abgesetzt. Bei starken Schmerzen nehme er intermittierend eine Tablette ein und postuliere davon zu profitieren. Aus diesem Grund werde eine Wiederaufnahme der regelmässigen Einnahme empfohlen. Im Anschluss an die Konsultation weder eine Wiederholung der Nervus saphenus Blockade durchgeführt. Die perineurale Infiltration habe komplikationslos durchgeführt werden können. Postinterventionell postuliere der Beschwerdeführer eine Hyposensibilität im Innervationsgebiet des Nervus saphenus bei jedoch unverändertem Auslösen von neuropathischen Schmerzen in diesem Gebiet. Das sei per se ein widersprüchliches klinisches Bild nach einer diagnostischen Infiltration. Ursächlich dafür könne eine Zentralisierung sein oder eine insuffiziente Blockade beziehungsweise noch besser werdendes Blockadebild.

4.4    Am 19. Oktober 2022 berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums A.___ (Urk. 9/101) über die Verlaufskontrolle und führten aus, die initiale Zuweisung sei bei neuropathischen Schmerzen infrapatellär mit positivem Tinnelzeichen über der medialen Narbe erfolgt, so dass von einer Ramus infrapatellaris Neuropathie rechts infolge einer Ganglionresektion auszugehen sei. Passend dazu hätten anschliessend zweimal diagnostische Blockaden des Nervus saphenus sowie einmal eine diagnostische Blockade des Ramus infrapatellaris zu einer über 80-90%igen Schmerzreduktion für die Dauer der Lokalanästhesiewirkung geführt. Im Anschluss sei mit dem Beschwerdeführer die Option einer Kryoablation des Ramus infrapatellaris und des Nervus saphenus besprochen worden. Da gleichzeitig Kribbelparästhesien im proximalen Unterschenkel im Nervus saphenus Gebiet vorhanden gewesen seien, sei vom Beschwerdeführer im Gespräch eine Kryoablation des Nervus saphenus bevorzugt und eine Neurosonographie mit Evaluation einer chirurgischen Therapieoption nach hinten gestellt worden. Die Kryotherapie habe nicht zur gewünschten Schmerzlinderung mit Progredienz von neuropathischen Schmerzen im gesamten Innervationsgebiet des Nervus saphenus geführt infolge einer wahrscheinlich inkompletten Kryoablation. Insgesamt habe sich eine unveränderte Ausgangslage präsentiert mit bewegungsabhängigen neuropathischen Schmerzen unterhalb des rechten Knies und auf der Unterschenkelinnenseite bis zum medialen OSG in den letzten Monaten. In Zusammenschau der Befunde sei weiterhin von einem Mischbild von nozizeptiven Knieschmerzen infolge des Meniskus und neuropathischen Schmerzen bei Ramus infrapatellaris Neuropathie und im Nervus saphenus nach inkompletter Kryoablation auszugehen. Differentialdiagnostisch sei auch eine Schmerzausweitung denkbar. In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine SCS-Neurostimulation als eine Option für die Zukunft nach entsprechender Diagnostik und Evaluation weiterer Alternativen zu erwähnen.

4.5    Die Ärzte des Instituts B.___ berichteten am 20. Dezember 2022 (Urk. 9/111/1-4) und nannten folgende Diagnosen:

- chronic neuropathic pain

- neuropathische Schmerzen im Bereich des Nervus saphenus rechts

- Status nach multiplen diagnostischen Blockaden des Nervus saphenus und Ramus infrapatellaris

- Status nach Kryoablation Nervus saphenus 11. Januar 2022

- chronic posttraumatic pain

- komplexe Meniskusläsion rechts Juni 2020

- Status nach Kniearthroskopie rechts mit medialer TME und Ganglionresektion Juli 2020

    Sie führten aus, klinisch seien die Beschwerden passend zu einer Neuropathie des Nervus saphenus, womöglich aber auch mit persistierender nozizeptiver Schmerzkomponente nach Knietrauma respektive Operation. Die kausalen Zusammenhänge seien sprachbedingt und retrospektiv nicht klar zu eruieren. Klinisch finde sich eine Allodynie am medialen Innenknöchel und Unterschenkel, ein Tinel-Zeichen im Bereich des Adduktorenkanals sowie eine lokale Narbenhyperalgesie über dem medialen Gelenkspalt. Es werde zunächst anti-hyperalgetisch mit Ketamininfusionen begonnen, dazu Saroten als antineuropathische Medikation zum bereits etablierten Gabapentin. Im Verlauf nach Besserung der Hyperalgesie erfolge eine nochmalige diagnostische Neurosonographie und gegebenenfalls eine nochmalige diagnostische Nervenblockade.

4.6    Die Ärzte des Instituts B.___ berichteten erneut am 5. April 2023 (Urk. 9/111/5-7) und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über keinerlei Verbesserung der Schmerzen nach 2x Ketamin und 1x Lidocaininfusion. Insgesamt bestünden sogar eher zunehmende Schmerzen im Bereich des distalen Unterschenkels und medialen Mittelfusses, allesamt passend zum Saphenusgebiet. Neurontin und Saroten nehme er ein, habe aber bislang keine nennenswerte Wirkung davon. Die MR-Neurographie des Nervus saphenus zeige eine regelrechte Darstellung des Nervs, keine Neurome oder fokalen Auftreibungen oder Signalalterationen. Als nächstes werde deshalb eine elektrophysiologische Untersuchung angeordnet.

4.7    C.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, Zentrum D.___, berichtete am 12. August 2023 (Urk. 9/116) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1):

- anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Differentialdiagnose: remittierte depressive Störung, aktuell klinisch unauffällige spezifische Phobie (Spritze, Krankenhausbesuche; ICD-10 F40.2)

    Sie führte aus, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei mit seiner bisherigen Einschränkung günstig (Ziff. 2). Es sei ein leichter Pessimismus vorhanden, da der Beschwerdeführer keine Lösung beziehungsweise kein Licht am Ende des Tunnels sehe. Der Verlust seiner beruflichen Aktivität aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung irritiere ihn. Der Schlaf habe sich verändert. Er erwache mit einer Müdigkeit. Er sei traurig, da er sehe, dass seine Ehefrau allein den Haushalt finanziere. Sein Appetit habe sich verändert. Er beschäftige sich mit dem belastenden Schmerz am Knie und habe Angst, da die bisherigen Versuche unbefriedigend gewesen seien (Ziff. 4). Unter den objektiven Befunden führte die Psychotherapeutin aus, dass die Konzentration und Aufmerksamkeit leicht reduziert seien. Der Beschwerdeführer sei eingeengt auf den Schmerz und die ausstehende Besserung seiner Beschwerden. Er sei leicht- bis mittelgradig innerlich unruhig, habe Insuffizienzgefühle und der Antrieb sei reduziert (Ziff. 6). Der Fokus der Gesprächstherapie habe auf dem Umgang mit der aktuellen Schmerz-Situation mit Psychoedukation hinsichtlich des Affektes, Stress-Modell, Schmerzgedächtnis sowie dessen Einfluss gelegen. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer seine Kränkung und Angst bis zur Hilflosigkeit nach dem misslungenen medizinischen Eingriff sowie die daraus resultierende psychosoziale Belastung offenbart (Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei motiviert, da er jetzt erneut den Versuch mit dem Pflaster starten könne. Er erhoffe sich somit eine Verbesserung seiner Schmerzen. Eine adäquate Arbeitsintegration würde sich positiv auf die Alltagsstruktur und somit auf sein Wohlbefinden auswirken (Ziff. 8).

4.8    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, F.___, berichtete am 18. August 2023 (Urk. 9/117) und führte aus, es habe am 25. Mai 2023 eine einmalige neurologische konsiliarische Untersuchung durch ihn stattgefunden (Ziff. 1). Es bestehe beim Beschwerdeführer eine chronische Neuralgie des Nervus saphenus rechts. Dies könne klinisch und elektrodiagnostisch sowie im Nervenultraschall bestätigt werden. Das hyperpathisch allodyne Areal sei typisch für den Nervus saphenus, zusätzlich bestehe ein Tinelzeichen auf medialer Kniehöhe im Verlauf des Nervs. Neurografisch zeige sich eine deutliche axonale Schädigung. Im Nervenultraschall bestätige sich ein hochgradiger Verdacht auf eine hypoechogene Auftreibung des Nervs auf medialer Kniehöhe im Bereich des Pes anserinus, wo klinisch auch das Tinelzeichen zu lokalisieren sei. Es bestehe bei diesen Befunden keine Zweifel an einer peripheren neuropathischen Ursache im Bereich des Nervus saphenus. Der Beschwerdeführer sei bezüglich interventioneller und operativer Massnahmen begreiflicherweise zurückhaltend eingestellt (Ziff. 2.7). Der bisherige Verlauf mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit spreche zusammen mit dem Ausbildungsstand gegen eine relevante Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Arbeitsplatz einzugliedern (Ziff. 4.4).

4.9    Die Gutachter der Y.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 28. März 2024 (Urk. 9/145/1-26) gestützt auf die Akten sowie die durchgeführten orthopädisch-traumatologischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Ergebnisse der durchgeführten Zusatzdiagnostik (S. 3 Ziff. 2, S. 14-26). In ihrer Gesamtbeurteilung nannten sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.3):

- Läsion des Nervus saphenus rechts Höhe Pes anserinus mit Folge einer Neuralgie, Allodynie und Hyperpathie

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 7 Ziff. 4.3):

- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Innenmeniskus-Teilresektion und offener Ganglion Resektion am 15. Juli 2020 bei Status nach Distorsion am 28. Mai 2018

- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Januar 2021, nicht medikamentös behandelt

- anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

    Sie führten anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) betreffend Konsistenz und Plausibilität aus, es hätten sich orthopädische Inkonsistenzen bei der klinischen Untersuchung gezeigt. Während bei der Untersuchung im Stehen ein Finger-Boden-Abstand von 28 cm und damit eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt worden sei, habe sich bei der Untersuchung im Sitzen auf der Untersuchungsliege im Fingerspitzen-Fusssohlen-Abstand lediglich eine Distanz von 10 cm gezeigt, was einer normalen Beweglichkeit der LWS entspreche. Die Diskrepanz in den unterschiedlichen Untersuchungsgängen könne orthopädisch nicht erklärt werden. Weiterhin zeige sich keinerlei Muskelatrophie der rechten unteren Extremität, die bei einer dauerhaften Schonung zu erwarten wäre. Zudem finde sich eine massive Hornhautbildung beider Fusssohlen, die nur durch intensives Gehen auftreten könne, was nicht zu den nur halbstündlichen täglichen Spaziergängen passe. Als allgemeines Zeichen einer Aktivität auch der oberen Extremität habe sich eine Schwielenbildung an den Handinnenflächen im Bereich der Mittelhandköpfchen D3 und D4 beidseits gezeigt, was für eine körperliche Tätigkeit spreche. Internistisch erschienen die angegebenen Knieschmerzen rechts mit einer Stärke 6/10 nach der Numerischen Rating Skala in Anbetracht des guten Allgemeinzustands und dem nicht anstrengenden Gespräch mit einer Dauer von über 90 Minuten subjektiv etwas überschätzt. Allgemein bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer mehrmals Angaben mache, die den vorherigen Aussagen widersprächen. Zum Beispiel, dass sein Vater an Diabetes gestorben sei, und zu einem späteren Zeitpunkt habe er die Angabe gemacht, dass der Vater Diabetes gehabt habe, gestorben sei, aber nicht an Diabetes, sondern an den Folgen eines Unfalles. Psychiatrisch hätten keine Inkonsistenzen bestanden (S. 6 Ziff. 4.2). Neurologisch relativiere sich die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nicht länger sitzen könne, in dem Sinne, dass er während der Befragung, welche eine Stunde gedauert habe, durchaus habe sitzen können. Dabei habe er seine Position gelegentlich etwas gewechselt und das rechte Bein sei in einer Schonhaltung in einem Kniewinkel von etwa 120° gehalten worden. Die Inkonsistenzen seien bei der Einschätzung berücksichtigt worden. Nichtsdestotrotz sei eine Läsion des Nervus saphenus rechts elektrophysiologisch und bildgebend im Ultraschall objektiviert und die dadurch ausgelösten Schmerzen und Funktionseinschränkungen nachvollziehbar. Auch psychiatrisch seien Inkonsistenzen gesehen worden, die entsprechend berücksichtigt worden seien: der Beschwerdeführer sehe sich nicht mehr arbeitsfähig, dies weiche deutlich von der gutachterlichen Einschätzung ab. Es werde ein aktiver und strukturierter Alltag beschrieben, dies passe nicht zu der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers, sehr eingeschränkt zu sein (S. 7 Ziff. 4.2).

    Allein die neurologisch nachgewiesene Läsion des Nervus saphenus rechts Höhe Pes anserinus mit Folge einer Neuralgie, Allodynie und Hyperpathie sei versicherungsmedizinisch relevant, alle anderen Diagnosen in den verschiedenen Fachgebieten bedingten keine Arbeitsunfähigkeit. Die neurogenen Schmerzen seien spät erkannt worden und seien bereits chronifiziert, und die bisherigen schmerztherapeutischen Interventionen seien ohne nachhaltigen Erfolg geblieben. Einschränkend für eine Arbeitstätigkeit seien in erster Linie die einschiessend elektrisierenden Schmerzen im Rahmen des Tinelphänomens (S. 7 unten Ziff. 4.3). Dies könne im Moment des Geschehens zu einer schmerzreflektorischen Schwäche des Beins führen. Dementsprechend seien Arbeiten auf Gerüsten oder auf Leitern für den Beschwerdeführer zum Vornherein nicht geeignet. Auch früher gemachte Vorschläge wie Kranführer oder Baggerführer kämen aus Sicherheitsgründen nicht in Frage. Hingegen könnten sitzende oder auch wechselnd belastende Tätigkeiten mit vorwiegend Sitzen, solange der Beschwerdeführer nicht gefährlichen Maschinen ausgesetzt sei, sehr wohl durchgeführt werden. Durch die chronischen neurogen mitbedingten Schmerzen bestehe jedoch eine gewisse Leistungseinschränkung. Auch müsse bei einer Tätigkeit gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer sein Bein in für ihn bequeme Position halten könne (S. 8 Ziff. 4.3).

    Betreffend relevanter Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei von der Persönlichkeit her verträglich, im Kontakt offen und zugewandt gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung gefunden. An Ressourcen seien eine jahrelange Berufstätigkeit, die stabil anmutende Partnerschaft, grundsätzliche Motivation, eine Tätigkeit aufzunehmen, sowie ein stützendes familiäres Umfeld vorhanden. Als Belastungsfaktoren zu nennen seien die schlechten Deutschkenntnisse, die fehlende Ausbildung, die bereits lange Absenz vom Arbeitsmarkt und das fortgeschrittene Erwerbsalter sowie die schwierige finanzielle Situation (S. 8 Ziff. 4.4).

    Möglich seien leichte bis mittelschwere und selten schwere Tätigkeiten. Es kämen wechselbelastende Tätigkeiten in Frage, wobei das Sitzen 80 % der Zeit einnehmen sollte. Kürzere Wege oder kürzeres Stehen im Rahmen von 5-10 Minuten seien jedoch möglich. Bei der sitzenden Arbeit müsse der Beschwerdeführer sein Knie in seinem günstigsten Winkel halten können. Im Hinblick auf die neurogenen Dauerschmerzen seien Arbeiten mit hoher Daueraufmerksamkeit ausgeschlossen. Wegen den einschiessend-elektrisierenden Schmerzen mit schmerzreflektorischem Kraftverlust kämen stehende Arbeiten an gefährlichen Maschinen, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie das Hantieren mit schweren Fahrzeugen, bei denen auch mit dem Fuss gearbeitet werden müsse, nicht in Frage (S. 8). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dauerhaft seit Ende September 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Vorher sei für die Zeit ab 9. Juni bis 15. Oktober 2020 und vom 19. Januar bis 14. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (S. 9 Ziff. 4.6). In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil müsse mit einer 15%igen Einschränkung gerechnet werden. Dies durch Verminderung der Leistung bei schnellerer Ermüdbarkeit und entsprechender Verlangsamung durch Dauerschmerzen. Der Beschwerdeführer sei seit Ende September 2021 zu 75 % arbeitsfähig (S. 9 f. Ziff. 4.7). Nach langanhaltender, chronifizierter Schmerzproblematik mit mehreren gescheiterten Therapieversuchen sei ein Ansprechen auf einen neuen Therapieversuch offen. Ein positives Ansprechen sei möglich, liege aber eher unter dem 50%-Bereich. In Frage komme ein zusätzlicher Versuch mit einer medikamentösen Behandlung. Die weiteren Optionen einer Neurolyse oder eines Nervenstimulators mit einer implantierten Stimulationselektrode würden vom Beschwerdeführer abgelehnt (S. 10 Ziff. 4.8).

4.10    RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Urologie und für Chirurgie, nahm am 10. April 2024 Stellung (Urk. 9/154/8-12) und führte aus, die Einschätzung betreffend Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Gutachter könne betreffend Beginn nicht nachvollzogen werden. Gemäss Beurteilung des neurologischen Gutachters könne der genaue Beginn der neurogenen Schmerzen nicht festgesetzt werden. Aufgrund der anhaltenden Schmerzproblematik und der eingeschränkten Beweglichkeit des Kniegelenks postoperativ sei die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser entgegen dem Gutachten definitiv nicht mehr möglich gewesen. Nach Einschätzung des RAD sei ab dem 10. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt ausgewiesen (S. 10). Auch mit der gutachterlichen Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gehe der RAD nicht ganz konform. Bei postoperativ anhaltender Schmerzproblematik sei erstmalig im Bericht des A.___ vom 26. Februar 2021 eine 6-8 stündige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit genannt worden, und nicht schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt wie von den Gutachtern. Immerhin habe sich der Beschwerdeführer postoperativ auch diversen Therapien unterzogen, ohne dass dies eine Stabilisierung der Kniebeschwerden zur Folge gehabt habe. In der Phase bis Februar 2021 sei somit ein instabiler Gesundheitszustand vorgelegen, welcher sich erst zum 26. Februar 2021 so weit gebessert habe, dass von den Behandlern in einer Verweistätigkeit eine gewisse Arbeitsfähigkeit gesehen worden sei. Nach Einschätzung des RAD gelte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juni 2020 bis zum 25. Januar 2021 und eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. Januar 2021 bis dato und anhaltend (S. 11). Das Y.___-Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers. Lediglich in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeits-Zeiten angestammt als auch angepasst würden der RAD und die Gutachter differieren, was vom RAD durch eine detaillierte Darstellung erläutert und plausibilisiert werde. Trotz dieser unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeits-Verläufe werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen (S. 12).

4.11    

4.11.1    RAD-Ärztin Dr. G.___ nahm am 8. August 2024 nach Eingang des Einwands des Beschwerdeführers erneut Stellung (Urk. 9/158/2-3) und führte aus, die psychiatrische Untersuchung sei am 11. Januar 2024 und die Gutachtenfertigstellung am 23. Januar 2024 erfolgt (vgl. Urk. 9/145/53). Orthopädisch-traumatologisch sei der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 untersucht worden, das Gutachten sei am 27. Februar 2024 fertiggestellt worden (vgl. Urk. 9/145/27). Neurologisch werde kein Untersuchungsdatum aufgeführt, die Gutachtenfertigstellung sei am 12. Februar 2024 geschehen (vgl. Urk. 9/145/66). Zudem sei eine Besprechung der jeweiligen Gutachter zum Konsens am 2. März 2024 erfolgt (vgl. Urk. 9/145/11). Der Gutachtenversand sei erst am 28. März 2024 erfolgt (vgl. Urk. 9/145/1). Sollten sich also diskrepante oder widersprüchliche Befunde im Rahmen der gutachterlichen Exploration ergeben haben, so hätten diese im Rahmen der Konsensfindung im Beisein aller Gutachter geklärt und die gutachterlichen Ausführungen entsprechend angepasst/korrigiert werden können. In diesem Punkt erkenne der RAD keinen formalen Fehler im Y.___-Gutachten.

4.11.2    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 12. August 2024 Stellung zum Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 9/158/3-4) und führte aus, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei aus RAD-Sicht eher nicht plausibel, da die Schmerzen aufgrund einer Nervenschädigung erklärbar seien. Hinweise für ein primär psychisch bedingtes anhaltendes Schmerzerleben ergäben sich nicht. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Knieverletzung psychisch gesund gewesen, psychiatrische Komorbiditäten oder Persönlichkeitsstörungen lägen nicht vor, eine psychiatrische Behandlung im Jahre 2023 habe lediglich unterstützend und nicht längerfristig stattgefunden, da sowohl die Behandler als auch der Beschwerdeführer selbst eine primäre psychiatrische Ursache nicht hätten erkennen können. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen vor, aufgrund der somatischen Erkrankung sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Hilfsgipser nicht mehr leistungsfähig, hierdurch verändere sich nachvollziehbar sein bisheriges Lebenskonzept als Familienvater und überwiegender Familien-Versorger. Im psychiatrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 9/145/53-65) könne eine manifeste depressive Verstimmung ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 9/145/61-62). In der Mini-ICF-APP würden relevante Einschränkungen nicht beschrieben (vgl. Urk. 9/145/58-60) und eine psychiatrische Behandlung werde nicht mehr für erforderlich gehalten (vgl. Urk. 9/145/62). Somit sei es plausibel und nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine eher sekundäre und für die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht führende vorübergehende und eher leicht ausgeprägte psychische Symptomatik vorgelegen habe, die nachvollziehbar gutachterlich versicherungsmedizinisch als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit erachtet worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die psychiatrische Begutachtung vor der neurologischen erfolgt sei, was das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung beeinflusst haben könnte, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da in einer am 2. März 2023 stattgefundenen Konsensbeurteilung die Einzel-Gutachten in ihrer Summe bewertet worden seien und eventuell widersprüchliche Befunde und Ergebnisse hätten berücksichtigt werden können.

4.11.3    Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, nahm am 20. August 2024 Stellung zum Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 9/158/4-6) und führte aus, die Herleitung der Diagnose werde vom Beschwerdeführer nicht hinterfragt. Diese erscheine auch der RAD-Neurologin plausibel. Die vom Gutachter ermittelte Arbeitsunfähigkeit (100 % angestammt, 25 % angepasst) sei aus RAD-Sicht mit der anamnestischen Schilderung mit Dauerschmerzen, welche unter Belastung wie längerem Gehen zunehmen würden, und der klinischen Befunde einer Neuralgie, Allodynie und Hyperpathie bei isolierter Läsion des Nervus saphenus auf Höhe Pes anserinus vereinbar. Diese Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls vereinbar mit den publizierten Ausprägungen der Arbeitsunfähigkeit bei derartigen Störungen. Dabei seien insbesondere die Suva-Tabellen beizuziehen. Gemäss Suva-Tabelle 2 bezüglich Integritätsentschädigung würden bei peripheren Nervenläsionen nur motorische Ausfälle quantifiziert, derartige Ausfälle habe der Beschwerdeführer nicht aufgewiesen. Daraus folge, dass rein aufgrund des Sensibilitätsausfalls keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten seien. Im Vordergrund stünden für den Beschwerdeführer jedoch die Schmerzen. Für Schmerzen werde die Suva-Tabelle 7 verwendet, diese beziehe sich primär auf von Wirbelsäulenaffektionen ausgehenden Schmerzen, könne jedoch sinngemäss für periphere Nervenläsionen angewendet werden. Der Beschwerdeführer weise Dauerschmerzen auf, welche auch in Ruhe vorhanden seien, jedoch bei Belastung zunehmen würden. Eine Zusatzbelastung, das heisse Einsatz der Extremität, sei möglich, in der gutachterlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer in normalem Tempo gegangen und Treppen gestiegen (vgl. Urk. 9/145/70), das Sitzen sei ebenfalls über eine Stunde möglich gewesen (vgl. Urk. 9/145/70). Der Beschwerdeführer erwähne auch die Möglichkeit des kürzeren und längeren Gehens sowie des Stehens bei der Mahlzeitenzubereitung (vgl. Urk. 9/145/66). Dieser Grad der Dauerschmerzen entspreche in der Suva-Tabelle dem Schweregrad «++» und übersetze sich in einer Einschränkung von minimal 5 % bis maximal 25 %. Bei einer peripheren Nervenläsion würde entsprechend eine eher tiefere Einschränkung erwartet werden. Das vom Neurologen angegebene Belastungsprofil werde vom Beschwerdeführer ebenfalls hinterfragt, er bezweifle, ob eine solche Tätigkeit zu finden sei. Das Finden einer geeigneten Tätigkeit möge durch die vom Gutachter ebenfalls aufgelisteten psychosozialen Faktoren grundsätzlich eingeschränkt sein, da diese jedoch IV-fremdem Faktoren entsprechen würden, würden diese nicht berücksichtigt werden. Eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Haltung des Knies in der für den Beschwerdeführer optimalen Position stelle eine Voraussetzung dar, die für viele Tätigkeiten erwartet werden könne. Auch sei die Gehfähigkeit nicht eingeschränkt, so dass die Fähigkeit der Überwindung eines Arbeitswegs nicht grundsätzlich abgesprochen werden könne. Insgesamt könne aus RAD-neurologischer Sicht auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beschwerdeführers auf das neurologische Gutachten abgestellt werden.


5.

5.1    Das interdisziplinäre Gutachten vom März 2024 (vorstehend E. 4.9) umfasst die Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihr jeweiliges Teilgutachten in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

5.2    Gemäss Y.___-Gutachten vom März 2024 leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Läsion des Nervus saphenus rechts Höhe Pes anserinus mit Folge einer Neuralgie, Allodynie und Hyperpathie. Seine angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser könne der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr ausüben. Möglich seien leichte bis mittelschwere und selten schwere Tätigkeiten. Es kämen wechselbelastende Tätigkeiten in Frage, wobei das Sitzen 80 % der Zeit einnehmen sollte. Kürzere Wege oder kürzeres Stehen im Rahmen von 5-10 Minuten seien jedoch möglich. Bei der sitzenden Arbeit müsse der Beschwerdeführer sein Knie in seinem günstigsten Winkel halten können. Im Hinblick auf die neurogenen Dauerschmerzen seien Arbeiten mit hoher Daueraufmerksamkeit ausgeschlossen. Wegen den einschiessend-elektrisierenden Schmerzen mit schmerzreflektorischem Kraftverlust kämen stehende Arbeiten an gefährlichen Maschinen, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie das Hantieren mit schweren Fahrzeugen, bei denen auch mit dem Fuss gearbeitet werden müsse, nicht in Frage. Eine solche angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 7.5 Stunden pro Tag mit einer Einschränkung von 15 %, entsprechend zu 75 % zumutbar (Urk. 9/145/1-26; Konsensbeurteilung S. 7, S. 9 f.). Darauf ist abzustellen.

5.3    Der neurologische Gutachter legte in seinem Teilgutachten (Urk. 9/145/66-82) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers plausibel und bezüglich der neurogenen Schmerzen gut vereinbar mit der festgestellten Nervenläsion seien. Die beklagten Schmerzen und die Befunde würden gut zueinander passen (Urk. 9/145/72 S. 69 Ziff. 6.2). Sowohl während der Schilderung als auch während der körperlichen Untersuchung sei nie der Eindruck einer Verdeutlichung oder Aggravation der Beschwerden entstanden. Dass der Beschwerdeführer Beschwerden bei längerem Stehen oder Gehen habe, sei ebenfalls nachvollziehbar. Jedoch sei die Objektivierung bezüglich der funktionellen Ausprägung im Rahmen der Untersuchung nicht möglich. Mindestens relativiere sich aber die Aussage, dass er nicht länger sitzen könne, in dem Sinne, dass er während der Befragung, welche eine Stunde gedauert habe, durchaus habe sitzen können. Dabei habe er seine Position gelegentlich etwas gewechselt und das rechte Bein sei in einer Schonhaltung in einem Kniewinkel von etwa 120° gehalten worden (Urk. 9/145/73 S. 70 Ziff. 6.2). Der neurologische Gutachter ging betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die genannte Diagnose davon aus, dass von der normalen Arbeitszeit eine Stunde abzuziehen sei, welche der vermehrten Pausentätigkeit geschuldet sei (Urk. 9/145/79 S. 76 Ziff. 8). Weiter begründete er, die Dauerschmerzen führten zu einer Verminderung der Leistung bei schnellerer Ermüdbarkeit und entsprechender Verlangsamung, weshalb mit einer Einschränkung von 15 % gerechnet werden müsse, womit insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % resultiere (Urk. 9/145/80 S. 77 Ziff. 8).

    RAD-Ärztin Dr. I.___ hat sich detailliert und begründet mit den einspracheweise geltend gemachten Kritikpunkten am neurologischen Teilgutachten auseinandergesetzt (vgl. vorstehend E. 4.11.3). Dahingegen nahm der Beschwerdeführer bei der beschwerdeweise erneut geltend gemachten Kritik am Gutachten keinen ersichtlichen Bezug auf die RAD-Stellungnahme, sondern wiederholte grösstenteils seine Ausführungen anlässlich des Einwandverfahrens (vgl. hierzu Urk. 9/152). Damit geht nicht klar hervor, inwiefern und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer weiterhin an seiner Kritik festhält, beziehungsweise inwiefern die Stellungnahme von Dr. I.___ nicht zu überzeugen vermöge. Wenn der Beschwerdeführer bezweifelt, ob es auf dem freien Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz gebe, der dem im Gutachten beschriebenen Belastungsprofil gerecht werde (vgl. Urk. 1 S. 8), bleibt anzumerken, dassReferenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt bildet (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).

    Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Deindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).

    Insgesamt kann nach dem Gesagten – und insbesondere auch gestützt auf die ausführliche RAD-Stellungnahme - auf das neurologische Teilgutachten abgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das neurologische Teilgutachten nicht verwertbar wäre, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.

5.4    Die psychiatrische Gutachterin erläuterte in ihrem Teilgutachten (Urk. 9/145/53-65) in ausführlicher Weise, dass die Auffassung des Beschwerdeführers nicht erschwert und die Konzentration nicht beeinträchtigt gewesen sei, auch nicht im Verlauf oder gegen Ende der Untersuchung. Die höhere kognitive Leistung sei angemessen differenziert gewesen. Die Merkfähigkeit, das Kurz- und Langzeitgedächtnis hätten im klinisch-psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt gewirkt (Urk. 9/145/57 S. 54 Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer habe sich leicht angespannt und bedrückt gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit habe leicht beeinträchtigt gewirkt. Es hätten keine Affektlabilität oder Affektinkontinenz bestanden. Ferner habe sich kein sozialer Rückzug, kein Interesseverlust und keine Anhedonie gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung gezeigt (Urk. 9/145/58 S. 55 Ziff. 4.3). Die Gutachterin erachtete die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung rein formal als erfüllt. Vor dem Hintergrund des Arbeitsplatzverlustes sowie des Verlustes von Hobbys und der Rolle als Ernährer der Familie zeige sich zusätzlich eine depressive Symptomatik. Sie führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode nicht erfüllt seien, zumal die deprimierte Stimmung sich stundenweise zeige und nicht die meiste Zeit des Tages über mindestens zwei Wochen anhalte und zudem keine Antriebsminderung vorliege. Die Symptomatik des Beschwerdeführers könne daher als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion eingeordnet werden. Durch die anhaltende Schmerzstörung oder die Anpassungsstörung scheine keine Einschränkung in den Alltagsaktivitäten zu bestehen, so dass auch keine Einschränkung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne (Urk. 9/145/61 S. 58 Ziff. 6.3).

    Auch bezüglich der geltend gemachten Kritik am psychiatrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 1 S. 7) liegt eine detailliert begründete Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. H.___ vor (vgl. vorstehend E. 4.11.2). Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach das psychiatrische Teilgutachten nicht verwertbar wäre. Die psychiatrische Gutachterin schloss eine manifeste depressive Verstimmung aus und im Mini-ICF-APP (vgl. Urk. 9/145/58-60) wurden keine relevanten Einschränkungen beschrieben. Auch wurde eine psychiatrische Behandlung zwar als empfehlenswert, nicht jedoch als dringend indiziert erachtet (Urk. 9/145/62 S. 59 Ziff. 7.1). Mit der in diagnostischer beziehungsweise leistungsrelevanter Hinsicht erhobenen Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es erscheint plausibel und nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine eher sekundäre und für die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht führende und eher leicht ausgeprägte psychische Symptomatik vorliegt, welche von der Gutachterin und vom RAD-Arzt als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit erachtet wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind denn auch pauschal gehalten und nehmen nicht differenziert Stellung, inwiefern das Gutachten beziehungsweise die Schlussfolgerungen darin nicht zu überzeugen vermöchten. Auch bleibt die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens angesichts der nachvollziehbar begründeten Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit entbehrlich (BGE 143 V 409 E. 4.5.3, vgl. auch BGE 143 V 418 E. 7.1).

5.5    Wenn der Beschwerdeführer weiterhin formale Defizite am Gutachten geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), bleibt ebenfalls auf die ausführliche und plausibel begründete Stellungnahme der RAD-Ärztin (vgl. vorstehend E. 4.11.1) zu verweisen. So führte diese richtigerweise aus, dass nach dem Erstellen der jeweiligen Teilgutachten am 2. März 2024 eine Besprechung sämtlicher Gutachter zum Konsens erfolgt sei (vgl. Urk. 9/145/11 Ziff. 5). Der Versand des Gutachtens erfolgte erst am 28. März 2024 (vgl. Urk. 9/145/1). Somit war genügend Zeit vorhanden, in der im Rahmen der Konsensbeurteilung im Beisein sämtlicher Gutachter diskrepante oder widersprüchliche Befunde, welche sich allenfalls im Rahmen der gutachterlichen Exploration hätten ergeben können, hätten geklärt, diskutiert und schliesslich die Ausführungen entsprechend angepasst oder korrigiert werden können. Auch was die monierte Dauer der psychiatrischen Untersuchung betrifft, bleibt anzumerken, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Dauer der psychiatrischen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).5.6    Insgesamt gibt es demnach keinen Grund, von den nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter abzuweichen, und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vorliegt.

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht ausreichend abgeklärt. In antizipierter Beweiswürdigung sind keine weiteren Abklärungen nötig (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen), da nicht davon auszugehen ist, dass weitere medizinische Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden.

    Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle zu Recht von der im interdisziplinären Gutachten attestierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen und hat gestützt darauf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mittels Einkommensvergleich festgestellt.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.2    Der Beschwerdeführer war zuletzt seit November 2016 als Hilfsgipser bei der J.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 9/21).     

    Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens für das Jahr 2022 die Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/21) heran, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ohne Gesundheitsschaden Fr. 66'963.-- (Fr. 5'151.x 13) erzielte (Urk. 9/21 S. 5 Ziff. 5) und berechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 67'857.55 für das Jahr 2022 und von Fr. 69'454.95 für das Jahr 2024 (vgl. Urk. 9/153).

    Angesichts der im November 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 9/8) und der gemäss RAD-Beurteilung seit Juni 2020 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.10) könnte eine allfällige Rente frühestens ab Juni 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 und Art. 29 Abs. 1 IVG), von welchem Zeitpunkt auch der Beschwerdeführer ausging, beantragte er doch in seinem Eventualantrag die Ausrichtung einer Viertelsrente ab Juni 2021 (vgl. Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 9/156 S. 5). Die Beschwerdegegnerin ging indes - entgegen der Beurteilung ihrer RAD-Ärztin – gestützt auf das Y.___-Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit ab 29. September 2021 aus und prüfte daher nach Ablauf der Wartezeit ab September 2022 den Rentenanspruch (vgl. Urk. 9/154/12, Urk. 2 S. 2). Genauere Ausführungen zum allfälligen Rentenbeginn sind indes – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – entbehrlich.

    Ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen als Hilfsgipser bei der J.___ GmbH beliefe sich dieses unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, T1.1.10) auf Fr. 67'538.05 im Jahr 2021 (Lohnindex 2019 = 104.8, Lohnindex 2021 = 105.7) und – mit der Beschwerdegegnerin - auf Fr. 67'857.55 im Jahr 2022 (Lohnindex 2019 = 104.8, Lohnindex 2022 = 106.2).

6.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe damit ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, weshalb die Einkommen zu parallelisieren seien (vgl. Urk. 1 S. 9). Dem kann nicht beigepflichtet werden.

    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

    Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

    Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

    Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

6.4    Aus dem Vergleich mit dem standardisierten Durchschnittslohn nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, TA1_tirage_skill_level, für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Wirtschaftszweig 41-43 (Baugewerbe) resultiert kein (um mehr als 5 %) unterdurchschnittliches Einkommen. Für das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2, wie vom Beschwerdeführer ohne weitere Begründung geltend gemacht (Urk. 1 S. 9), gibt es beim Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfügt und als Hilfsgipser arbeitete (vgl. Urk. 9/8 Ziff. 5.3-5.4), keine Anhaltspunkte. Im Kompetenzniveau 1 würden Männer im Wirtschaftszweig 41-43 Fr. 5'731.-- pro Monat und damit, in Berücksichtigung der wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2020 im Baugewerbe (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01), Fr. 71'007.-- pro Jahr erzielen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe würde für das Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 71'074.25 (Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, T1.1.10; Lohnindex 2020 = 105.6, Lohnindex 2021 = 105.7) und für das Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 71'410.45 resultieren (Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, T1.1.10; Lohnindex 2020 = 105.6, Lohnindex 2022 = 106.2). Die Lohndifferenzen von Fr. 3'486.20 (Fr. 71'074.25 minus Fr. 67'538.05) bzw. von Fr. 3'552.90 (Fr. 71'410.45 minus Fr. 67'857.55) entsprächen lediglich unterdurchschnittlichen Verdiensten von aufgerundet 5 %, womit die Einkommen nicht zu parallelisieren sind (vgl. vorstehend E. 6.3).

    Damit ist von einem Valideneinkommen für das Jahr 2021 von Fr. 67'538.05 bzw. für das Jahr 2022 von Fr. 67'857.55 auszugehen. Im Übrigen ist auch das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2024 ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69'454.95 (Urk. 9/153 S. 4) nicht zu beanstanden.

6.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.6    Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil in einem Pensum von 75 % zumutbar (vorstehend E. 5.2).

    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/153 S. 2) auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE 2022 ab (TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Dieses betrug im Jahr 2022 pro Monat Fr. 5'305.--und damit unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden Fr. 66'365.55 im Jahr bzw. bei einem dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensum von 75 % Fr. 49'774.15. Für das Jahr 2021 beliefe sich das Invalideneinkommen, ausgehend vom standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkliche Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1) in der Höhe von Fr. 5'261.-- und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Männer für das Jahr 2021 (Total) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 von 41.7 Stunden auf Fr. 65'322.10 (Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 : 106.8 x 106.0) beziehungsweise auf Fr. 48'991.60 in einem dem Beschwerdeführer zumutbaren 75 %-Pensum.

6.7    Der Vergleich der Valideneinkommen mit den Invalideneinkommen ergibt sowohl für das Jahr 2021 (Fr. 67'538.05 minus Fr. 48'991.60 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'546.45) als auch für das Jahr 2022 (Fr. 67'857.55 minus Fr. 49'774.15 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'083.40) rentenausschliessende Invaliditätsgrade von rund 27 %, weshalb der genaue Beginn der Arbeitsunfähigkeit offen gelassen werden kann.

    Auch für das Jahr 2024 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'454.95 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45549.65 (Fr. 5'305.-- : 40 x 41.7 x 12 : 107.1 x 108.9 x 0.75 x 0.9) und damit unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 10 % nach Art. 26bis Abs. 3 IVV einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 34 % (vgl. auch Urk. 9/153 S. 1-2).

    Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach