Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00528
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 1. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung, war bis 31. Juli 1999 als Railbar-Steward angestellt sowie nach eigenen Angaben nebenberuflich bis September 1999 als Versicherungsvertreter tätig (vgl. Urk. 12/2, Urk. 12/7). Am 14. März 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Skoliose zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 16. Mai 2002 (Urk. 12/36) für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und für die Zeit ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu.
Das Gesuch vom 3. März 2004 (Urk. 12/41) um Rentenerhöhung wies die IVStelle am 17. April 2007 (Urk. 12/70) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von unverändert 59 % ab. Auf ein Rentenerhöhungsgesuch vom 16. November 2007 (Urk. 12/75) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2008 (Urk. 12/86) und auf ein mündliches Rentenerhöhungsgesuch vom 10. August 2011 (Urk. 12/90) mit Verfügung vom 31. Januar 2012 (Urk. 12/102) nicht ein.
Im Zuge eines von Amtes wegen am 31. Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/131 S. 1) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. Januar 2014 (Urk. 12/132) mit, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 50 %.
Auf das Gesuch um Rentenerhöhung vom 17. Juli 2018 (Urk. 12/139-140) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 12/154) nicht ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 12/162/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Juni 2019 (Urk. 12/170; Prozess Nr. IV.2018.01000) ab, da keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei.
Am 3. September 2020 stellte der Versicherte ein erneutes Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 12/175; vgl. auch Urk. 12/176 S. 1), auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (Urk. 12/210) nicht eintrat.
1.2 Am 18. Juli 2022 (Urk. 12/230) stellte der Versicherte abermals ein Revisionsgesuch, worauf die IV-Stelle ihn mit Mitteilung vom 28. Juli 2022 (Urk. 12/232) aufforderte, zwecks Glaubhaftmachen der Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen. Am 13. Juni 2023 (Urk. 12/242) informierte die IVStelle den Versicherten darüber, dass sie auf sein Gesuch eintrete, und hielt ihn mit Mitteilung vom 18. Januar 2024 (Urk. 12/261) unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich bis spätestens zum 28. Februar 2025 einer Facharztbehandlung Anästhesie/Intervention Schmerztherapie in einer multimodalen Schmerzklinik mit psychosomatischer Anbindung im Ermessen der Behandler über sechs bis zwölf Monate zu unterziehen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/262) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 12/272) das Erhöhungsgesuch des Versicherten ab. Mit Verfügung vom 20. August 2024 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 27. Februar 2024 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten ab 1. Januar 2024 eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 20. August 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen auszurichten, insbesondere eine ganze Rente ab 1. Januar 2024. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Rahmen des am 26. Juli 2022 eröffneten Revisionsverfahrens über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 zu entscheiden, wobei das hängige Beschwerdeverfahren zu sistieren sei. In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 (Urk. 11) auf Abweisung des Begehrens um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie um Abweisung der Beschwerde (S. 2). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer - über welchen am 3. Oktober 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet worden war (Urk. 16) - die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Susanne von Aesch als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Am 31. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 21) ein, wobei er das Begehren betreffend Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 sowie das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens zurückzog und im Übrigen an seinen ursprünglichen Anträgen festhielt (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Mai 2025 (Urk. 23) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 21. April 2026 (Urk. 25) wurde eine mögliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Aussicht gestellt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Am 4. Mai 2026 (Urk. 27) teilte er sein Festhalten an der Beschwerde mit.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenerhöhende Verfügung vom 20. August 2024 (Urk. 2) damit, dass sie nach erneuter Überprüfung der Verfügung vom 27. Februar 2024 – mit welcher eine Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen worden sei – festgestellt habe, dass damals bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht alle erforderlichen Teilzeit- und Pauschalabzüge gewährt worden seien. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar (S. 1), weshalb beim Invalideneinkommen aufgrund der Verordnungsanpassung per 1. Januar 2024 ein Pauschalabzug von 20 % zu berücksichtigen sei. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente zustehe (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich gemäss den neu eingereichten Berichten sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht erheblich verschlechtert. Zu vergleichen sei die aktuelle Situation mit derjenigen, welche der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2014 (Urk. 12/132) zugrunde lag. Die angefochtene Verfügung respektive die Rentenzusprache ab 1. Januar 2024 würden auf den Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Mai und 15. November 2023 basieren, wonach keine dauerhafte Verschlechterung vorliegen solle. Diese Einschätzung sei mangels Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Befunde nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hätte nur schon aufgrund der somatischen Veränderungen prüfen müssen, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Indem der RAD-Arzt eine wesentliche Verschlechterung verneint habe, ohne zu sämtlichen neuen Befunden und Diagnosen Stellung zu nehmen, lägen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung vor, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Im Gegensatz dazu sei der Bericht der behandelnden Psychiaterin beweistauglich, so dass bereits aus psychischen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und ihm ab 1. Juli 2022 eine ganze Rente zustehe (S. 9 ff. Ziff. 24 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11), dass im Zusammenhang mit dem Gesuch um Rentenerhöhung vom 18. Juli 2022 umfangreiche medizinische Akten eingegangen seien, zu denen sich der RAD-Arzt am 15. November 2023 geäussert habe. Dabei habe der RAD-Arzt festgestellt, dass der rein objektive Sachverhalt anhand der Befunde vom 9. Mai 2022 mit intakter Spondylodese Th4-L4 als unverändert zu betrachten sei. Hinsichtlich des Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 3. Juli 2023 habe er medizinische Massnahmen formuliert, um eine dauerhafte Verschlechterung zu vermeiden respektive die bisher angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu erhalten. Bei erfolgreichem Verlauf sei weiterhin mit einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in optimal angepasster Arbeit zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sei für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 kein Revisionsgrund ausgewiesen. Lediglich infolge der Verordnungsänderung per 1. Januar 2024 sei unabhängig vom Vorliegen eines Revisionsgrundes (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 Abs. 1 letzter Satz IVV) ein neuer Einkommensvergleich vorgenommen worden. Entsprechend erweise sich die Wiedererwägungsverfügung vom 20. August 2024 im Wesentlichen als korrekt und sei lediglich dahingehend ergänzungsbedürftig, als dass das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2022 grundsätzlich abzuweisen sei (S. 2 Ziff. 3 ff.).
2.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik (Urk. 21) darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung zur Streitfrage des Rentenspruchs für die Zeit vom 18. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 geäussert habe. Entsprechend sei der Anfechtungsgegenstand über das durch die Verfügung vom 20. August 2024 bestimmte Rechtverhältnis auszudehnen (S. 2 f. Ziff. 2 f.). Im Weiteren sei aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Gefährdungsmeldung der Klinik A.___ (A.___) vom 4. Juni 2024 mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verbeiständet worden sei, davon auszugehen, dass er über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfüge. Der Beschwerdeführer sei gemäss dem Entscheid der KESB aufgrund seiner psychischen Beschwerden auf Unterstützung in sämtlichen administrativen, finanziellen, sozialversicherungsrechtlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten angewiesen. Diese Umstände seien bereits im Juni 2024 und somit vor Erlass der Wiedererwägung vorgelegen, weshalb sie bei der Frage nach der wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands im Rahmen des letzten durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilenden Revisionsverfahrens zu berücksichtigen seien (S. 2 Ziff. 4).
3. Die Beschwerdegegnerin hat mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Februar 2024 das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund einer fehlenden medizinischen Veränderung abgewiesen, womit ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente zustand. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 20. August 2024 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. Februar 2024 auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht alle erforderlichen Teilzeit-/Pauschalabzüge gewährt worden seien, weshalb er ab 1. Januar 2024 eine Rente von 60 % einer ganzen Rente erhalte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er nun geltend macht, dass sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert und er ab Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Rente habe.
Nachdem vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiederwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, findet im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine umfassende, allseitige Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers statt, ohne Bindung an die frühere, wiedererwägungsweise aufgehobene Beurteilung vom 27. Februar 2024. Der Beschwerdeführer kann demnach alle für den Rentenanspruch relevanten Aspekte, einschliesslich der Frage nach einer tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse ab Juli 2022, neu zur gerichtlichen Überprüfung bringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist zu prüfen, ob eine Veränderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist und dem Beschwerdeführer ab Juli 2022 eine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente zusteht. Vergleichszeitpunkt im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung vom 24. Januar 2014 (Urk. 12/132).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Mitteilung vom 24. Januar 2014 (Urk. 12/132) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS), J.___, vom 17. Dezember 2013 ab (Urk. 12/128). Darin stellten die Gutachter beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (S. 29 ff.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei idiopathischer thorakolumbaler Skoliose
- nach Spondylodese Th8-L1 (November 1987)
- nach Skolioserevision von ventral und dorsal mit partieller Metallentfernung und anschliessender Instrumentation Th4-L4 (August 2000)
- Zeichen einer corticospinalen Läsion geringer Ausprägung an beiden unteren Extremitäten mit Linksbetonung (postinterventionell?)
- idiopathische thorakolumbale Skoliose
- Tendomyotisches Syndrom im Schulter-/Nackenbereich rechts mehr als links
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Dyspepsie vom Refluxtyp
- diskrete chronische Bronchitis im Rahmen eines langjährigen Nikotin–abusus
- Adipositas (BMI 30,5)
- grosse, im linken oberen Hemiabdomen lokalisierte Bauchwandhernie bei:
- Status nach linksthorakoabdominaler Inzision bei Status nach Skoliose–revision Th4 bis L5 (28. April 2000)
- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (Cannabis, Codein, Opioide, Analgetika und Nikotin)
- Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, Anpassungsproblem bei Veränderungen der Lebensumstände (atypische familiäre Situation, alleinlebend)
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung
- kleine Syringomyelie C5-C7 ohne klinische Manifestation
- migräniforme vasomotorische Kopfschmerzen mit Spannungskomponente
Die MEDAS-Gutachter führten aus, die letzte ausgeübte Tätigkeit in der freien Wirtschaft des Beschwerdeführers sei diejenige eines Railbar-Stewards gewesen. Aufgrund seiner Limitationen sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht mehr gegeben (S. 32 Ziff. 10). In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine gewisse Schmerzrestsymptomatik, die organisch erklärt werden könne, sowie eine depressive Symptomatik, die aber weitgehend auch mit den belastenden sozialen Umständen begründet werden könne. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der depressiven Symptomatik sei der Beschwerdeführer auch in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 33 Ziff. 11).
4.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (Urk. 12/131/4) aus, es werde empfohlen, auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Gestützt darauf sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Das Belastungsprofil sehe so aus, dass wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne übermässigen Zeit- und Termindruck zumutbar seien.
4.2 Im Zusammenhang mit der zu beurteilenden IV-Anmeldung vom 18. Juli 2022 (Urk. 12/230) präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
4.2.1 Im Bericht des Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie, vom 11. Januar 2022 (Urk. 12/233/107-109) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, betont myofaszial
- Status nach ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakal Th7-L2, linkskonvex 80° mit zunehmender Lotdekompensation und chronischen lumbalen Schmerzen
- Skolioserevision von ventral und dorsal, mit Instrumentation TH4-L4 von ventral 08/2000
- Spondylodese Th8-L1 11/1987
- Diagnostik:
-MRI HWS 23.12.2021: nur sehr milde degenerative Veränderungen mit minimaler foraminaler Enge C5/C6 rechts, keine Nervenwurzelkompression, sichtbarer Zentralkanal C4-C7, Loop der Arteria vertebralis im Foramen transversarium C3/C4 links mit ossärem Remodeling
-MRI BWS und LWS in der Klinik A.___ geplant
- diffuse links laterale abdominale Schmerzen
- Differenzialdiagnose (DD) Irritation der Hautnerven entlang der Operationsnarbe
- Atrophie des linken M. rectus abdominis
- Migräne
- Depressionen
- Mikrohämaturie unklarer Ätiologie 12/2016
- Ausschluss einer Urolithiasis mittels CT 05/2018
Es bestünden chronische panvertebrale Rückenschmerzen bei Status nach mehrfachen Rückenoperationen bei ausgeprägter Skoliose. Laborchemisch bestehe keine relevante humorale Entzündungsaktivität und auch eine ausgedehnte Laboruntersuchung habe unauffällige Befunde gezeigt. Die Beschwerden seien weiterhin im Rahmen der Fehlstatik zu interpretieren, da keine Hinweise auf eine entzündliche oder anderweitige Ursache bestünden. Da ein MRI der LWS und BWS bereits in der Klinik A.___ mit anschliessender Besprechung geplant sei, seien keine weiteren Verlaufskontrollen geplant (S. 2).
4.2.2 Im Bericht der Klinik D.___, Zentrum für Neurochirurgie, vom 11. Mai 2022 (Urk. 12/233/93-94) wurde folgende Diagnose genannt (S. 1):
- chronisches zerviko- und lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom bei insgesamt drei Operationen bei schwerer idiopathischer thorakolumbaler Skoliose
Aus neurochirurgischer Sicht bestehe kein Behandlungsbedarf bezüglich der ganzen Wirbelsäule. Die spondylodesierte Strecke sei komplett durchgebaut. Sowohl im HWS- als auch im LWS-Bereich hypofusionell bestünden keine Hinweise auf eine Kompromittierung der neuralen Strukturen. Die chronische vertebrogene Schmerzsymptomatik sei auf die chronische paravertebrale Muskelinsuffizienz bei Zustand nach der langstreckigen Spondylodese zurückzuführen. Es seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen, da der Beschwerdeführer ab dem 17. Mai 2022 einen stationären Aufenthalt im Schmerzzentrum des Spitals C.___ habe und sich dort eine anschliessende Behandlung aufdränge (S. 2).
4.2.3 Im Bericht von der Klinik A.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 12. Mai 2022 (Urk. 12/233/32-33) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1 f.):
- intermittierende, mobilisationsabhängige Zephalgie und Status nach leichtem Verschwommensehen seit 10.05.2022 sowie chronische Migräne
- Zervikothorakolumbalgie sowie diffuse Kribbelparästhesien Hände beidseits und diffuse Hyposensibilität Bein links
- fragliches Liquorverlustsyndrom bei Status nach CT-Myelographie L5/S1 10.05.2022
- paravertebraler Hartspann
- kleine Syringomyelie C5-C7
- subfusionelle Anschlusssegmentdegeneration mit Osteochondrose und Facettengelenksarthrose L4/L5
- Osteochondrose und Facettengelenksarthrose sowie Foramenstenose rechts L5/S1
- Fusion Th4-L4
- Status nach Skolioserevision von vetral und dorsal, mit Instrumentation Th4-L4 on ventral 08/2000
- Status nach ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakal Th7-L2 linkskonvex 80°, mit zunehmender Lotdekompensation und chronischen lumbalen Schmerzen
- Status nach CD-Spondylodese Th8-L1 11/1987
Es bestehe der Status nach Zephalgie und leichtem Verschwommensehen für zwei Tage nach CT-Myelographie mit damals fraglichem Verlustsyndrom. Diese Beschwerden seien nun komplett regredient. Im MRI hätten sich zuletzt eine kleine Syringomyelie und eine subfusionelle Anschlusssegmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 bei Fusion von Th4-L22 nach 22 Jahren seit Skolioserevision gezeigt. Der Beschwerdeführer sei auf dem Arbeitsmarkt nicht voll arbeitsfähig. Inwieweit eine partielle Arbeitsfähigkeit bestehe, müsste durch ein Gutachten geklärt werden. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Beschwerden sicherlich keine Lasten über 10 kg heben. Allenfalls bestehe die Möglichkeit einer partiellen Arbeitsfähigkeit mit nicht wirbelsäulenbelastenden, wechselhaften Bürotätigkeiten (S. 2).
4.2.4 Im Bericht von der Klinik A.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 25. Mai 2022 betreffend die Skoliose-Sprechstunde vom 9. Mai 2022 (Urk. 12/233/30-31) mit Besprechung der Röntgenuntersuchungen (HWS, BWS/LWS), des CT (HWS/BWS/LWS) sowie der CT Myelographie LWS vom 9. Mai 2022 wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1):
- chronische Zervikalgie und Lumboglutealgie mit/bei:
- panvertebraler paraspinaler Muskelverspannung
- Dorsalverlagerung des C7-Lots
- Status nach Skolioserevision von ventral und dorsal, mit Instrumentation TH4-L4 von ventral 08/2000
- Status nach ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakal Th7-L2, linkskonvex 80 °, mit zunehmender Lotdekompensation und chronischen lumbalen Schmerzen
- Status nach CD-Spondylodese Th8-L1 11/1987
- kleine Syringomyelie C5-C7
Es zeige sich keine Neurokompression in der aktuellen Bildgebung. Eine subfusionelle Anschlussdegeneration sei vorhanden, weshalb eine Facettengelenkinfiltration L4/L5 beidseits angemeldet werde. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien rezidivierende belastende Tätigkeiten mit Heben/Tragen von Lasten von mehr als 5 kg nicht zumutbar. Ebenso wenig seien schwere repetitive Tätigkeiten realistisch (S. 2).
4.2.5 Im Bericht des Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. Mai 2022 betreffend den Klinikaufenthalt vom 17. bis 30. Mai 2022 (Urk. 12/233/19-22) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 f.):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- klinisch multilokuläres Schmerzsyndrom mit Betonung zervikal und gluteo-lumbal sowie Knie beidseits rechts > links
- somatische Faktoren:
- bilaterale Gonarthrose und degenerative Meniskusläsionen beidseits
- Knie rechts aktuell mit Gelenkserguss klinisch vereinbar mit aktiver Arthrose 05/2022
- MRI Knie links 05/2022: Radiärriss am Ansatz des Vorderhorns des medialen Meniskus mit bis zu 12 mm messenden Ganglien. Diskrete degenerative Veränderungen retropatellär medial. Grosse lobulierte und septierte Baker-Zyste. Hinweis auf diskrete Bursitis des Pes anserinus
- MRI Knie rechts 05/2022: aktivierte mediale Gonarthrose mit Chondropathie 2. bis 4. Grades. Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus, umgeschlagene Meniskusanteile auf Höhe des Gelenkspalts. Retropatellär medial betonte Chondropathie 3. bis 4. Grades
- Diagnostik: Zellzahl 970 Lc/ul, keine Kristalle aus dem Punktat Knie rechts vom 27.05.2022
- chronisches cerviko- und lumbospondylogenes Syndrom
- panvertebrale paraspinale Muskelverspannung mit Triggerpunkten
- Dorsalverlagerung des C7-Lots
- subfusionelle Anschlusssegmentdegeneration mit Osteochondrose und Facettengelenksarthrose L4/L5
- Osteochondrose und Facettengelenksarthrose, Foramenstenose rechts L5/S1
- Status nach Skolioserevision von ventral und dorsal mit Instrumentation Th4-L5 von ventral 08/2000
- Status nach ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakal TH7-L2, linkskonvex 80°, mit zunehmender Lotdekompensation und chronischen lumbalen Schmerzen
- Status nach CD-Spondylodese TH8-L1 11/1987
- MRI HWS 23.12.2021: nur sehr milde degenerative Veränderungen mit minimaler foraminaler Enge C5/C6 rechts keine Nervenwurzelkompression, sichtbarer Zentralkanal C4-C7
- MRI BWS/LWS 02/2022: zu 02/2015 stationär prominenter Zentralkanal in den bei Artefaktüberlagerung einsehbaren Abschnitten C7Th4. Keine Anhalte für eine Myelonkompression
- psychische Faktoren
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- maladaptive Kognition (gedankliche Einengung auf Schmerzerleben, dysfunktionale Durchhaltestrategien, ausgeprägte Befürchtungen im Zusammenhang mit Körperempfindungen, Angstvermeidungs-Überzeugung, soziale Isolation und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben)
- Therapie:
- multimodale Schmerztherapie vom 17. bis 30.05.2022
- Infiltration Knie rechts mit 40 mg Kenacort 27.05.2022
- Mirtazapin erhöht auf 30 mg pro Tag
- psychoedukative Intervention durch Psychologen auf Basis des biopsychosozialen Modells 24.05.2022
- Schmerzreduktion durch das Therapieteam während des Programms
- Depression
- 05/2022: gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Adipositas WHO Grad I
- Status nach Abhängigkeitssyndrom von Opioiden
- aktuell: täglich mindestens 100 mg Tramadol seit unbekannt, dokumentiert seit mindestens 12/2021
- Migräne
- Mikrohämaturie unklarer Ätiologie 12/2016
- Ausschluss einer Urolithiasis mittels CT, zuletzt 05/2018
- kleine Syringomyelie C5-C7, DD Erweiterung des Zentralkanals, im Verlauf stabil 03/2022
- rezidivierende links laterale abdominelle Schmerzen
- Atrophie des linken M. rectus abdominis, Hypästhesie links periumbilikal
- DD Läsion der Hautnerven entlang der Operationsnarbe
- arterielle Hypertonie
Insgesamt hätten beim Beschwerdeführer sehr konkrete Vorstellungen bestanden, welche Therapieinhalte für ihn geeignet seien und welche nicht. Vor diesem Hintergrund habe die Therapie nur eine eingeschränkte Wirkung entfalten können. Bezüglich der Belastungsgrenzen sollten schwere Lasten über 10 kg sowie repetitive Bewegungen der axialen und peripheren Gelenke vermieden werden. Aktuell sei jedoch vor dem Hintergrund der Dekonditionierung und des chronischen Schmerzzustands eine langsame Steigerung der Belastung und der Leistungsfähigkeit indiziert. Die Überforderung im Alltag, bei der Arbeit und im Haushalt sowie die Fähigkeit, Therapien und körperliche Ertüchtigung selbständig durchzuführen, sei zu einem wesentlichen Teil auch auf die depressive Episode zurückzuführen. Der Therapieverlauf sei nur teilweise befriedigend, wobei der Ruheschmerz in der Tendenz aber gesunken sei. Aufgrund des Verlaufs mit nur teilweiser Zielerreichung, aber grundsätzlich gutem Ansprechen auf die Therapien, und diversen psychiatrisch-psychosomatischen Faktoren, welche die Schmerzen negativ beeinflussen würden, sei eine Rehabilitation vorgesehen (S. 3).
4.2.6 Dr. med. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2023 (Urk. 12/245) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- somatisches Schmerzsyndrom, Migräne, Schmerzen in den Armen und Beinen
- Rückenschmerzen
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, Status nach einer schweren depressiven Episode im Mai 2022 (ICD-10 F33.11)
Dr. F.___ führte aus, dass im Jahre 2022 in sieben Monaten sieben Konsultationen und im Jahr 2023 in sechs Monaten fünf Konsultationen stattgefunden hätten und vom 3. Juni bis 3. Juli 2022 und vom 19. Juli bis 30. September 2022 für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2 Ziff. 1.2 f.).
Im Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen wies die Ärztin auf eine depressive Stimmungslage sowie eine mangelnde Konzentration und Merkfähigkeit hin. Die Anpassung an Regeln/Routinen sei vermindert und die Planung/Strukturierung von Aufgaben sei kaum gegeben. Die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenz und die Gruppenfähigkeit seien nicht vorhanden und das Zeitmanagement und das Organisationvermögen schlecht. Familiäre/intime Beziehungen seien nicht möglich, spontane Aktivitäten schlecht durchführbar und die Verkehrsfähigkeit leicht reduziert. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei vorhanden (S. 4 f. Ziff. 3.4).
Dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar. Die Prognose sei ungünstig, da somatische Schmerzen eine grosse Rolle spielen würden. Im Haushalt sei er zu 50 % eingeschränkt (S. 6).
4.2.7 Im Bericht der Klinik G.___, vom 6. Juli 2022 (Urk. 12/233/1-7) betreffend den stationären Aufenthalt vom 6. Juni bis 9. Juli 2022 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1 f.):
- chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)
- Zervikalgie und Lumboglutealgie mit/bei:
- panvertebraler paraspinaler Muskelverspannung
- Dorsalverlagerung des C7 Lots
- Status nach Skolioserevision von ventral und dorsal, mit Instrumentation Th4-L4 von ventral 08/2000
- Status nach ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakal Th7-L2, linkskonvex 80°, mit zunehmender Lotdekompensation und chronischen lumbalen Schmerzen
- Status nach CD-Spondylodese Th8-L1 11/1987
- Diagnostik:
- MRI HWS 23.12.2021: nur sehr milde degenerative Veränderung mit minimaler foraminaler Enge C5/C6 rechts, keine Nervenwurzelkompression, sichtbarer Zentralkanal C4-C7, Loop der Arteria vertebralis im Foramen transversarium C3/C4 links mit ossärem Remodeling
- diffuse links laterale abdominelle Schmerzen
- DD Irritation der Hautnerven entlang der Operationsnarbe
- Atrophie des linken M. rectus abdominis
- Migräne
- depressive Episode, aktuell mittelgradig
- vorbefundlich Status nach Abhängigkeitssyndrom von Opioiden
- Mikrohämaturie unklarer Ätiologie 12/2016
- Ausschluss einer Urolithiasis mittels CT, zuletzt 05/2018
- kleine Syringomyelie C5-C7, DD Erweiterung der Zentralkanals, im Verlauf stabil 03/2022
- arterielle Hypertonie
Der Beschwerdeführer habe durch die multimodalen Therapieangebote profitieren können und seine Symptomatik habe sich gebessert. Er habe seine körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit steigern können und habe Selbstsorge gelernt sowie Selbstwirksamkeit/Eigenverantwortung erkannt. Für die Zeit vom 6. Juni bis 24. Juli 2022 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 4).
4.2.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie (FMH), stellte in seinem Bericht vom 15. Juli 2022 (Urk. 12/235) folgende Diagnosen (S. 1):
- Gonarthrose beidseits (rechts Grad III, links Grad II)
- instabiler Meniskusriss beidseits
- prominente Plica suprapatellaris rechts
- Baker-Zyste links
- aktivierte AC-Arthrose links
- Pulley-Läsion linke Schulter
- Bursitis subacromialis linke Schulter
- degenerative Veränderung des Labrum glenoidale
- Teilruptur der Subscapualrissehne links
- Ansatztendinose der Supraspinatussehne
Betreffend das rechte Knie bestehe eine progrediente aktivierte mediale Gonarthrose mit/bei: (i) zunehmender Chondropathia, aktuell 3. bis 4. Grades im medialen femorotibialen Gleitlager; (ii) vorbestehendem horizontalem Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit aktuell deutlichem Substanzverlust tibialseitig; (iii) vormals bestehendem Lappenriss der Pars intermedia des medialen Meniskus, aktuell umgeschlagenen Meniskusanteilen auf Höhe Gelenkspalt; (iv) deutliche Zunahme der Signalalteration der Pars intermedia; (v) weiterhin retropatellär medial betonter Chondropathia 3. bis 4. Grades; (vi) leichter mukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes; (vii) Gelenkerguss (S. 3). Beim linken Knie zeige sich ein radiärer Riss am Ansatz des Vorderhorns des medialen Meniskus mit/bei: (i) assoziierten Ganglien bis maximal 12 mm messend; (ii) diskreten beginnenden degenerativen Veränderungen retropatellär medial mit zarten streifigen, jedoch tiefen Knorpeldefekten; (iii) Chondropathia 2. Grades im medialen femorotibialen Gleitlager; (iv) mukoide Degeneration der Kreuzbänder sowie teilweise der Menisci; (v) Signalalteration des medialen Kollateralbandes; (vi) grosse lobulierte und septierte Baker-Zyste; (vii) Hinweise auf diskrete Bursitis des Pes anserinus (S. 3 f.).
Im Zusammenhang mit den Kniegelenken sei die konservative Therapie über die Jahre bereits ausgereizt. Cortisoninfiltrationen hätten nicht die gewünschten Verbesserungen gebracht und die Schmerztherapie sei optimiert. Die operative Option einer Knieprothese sei erklärt worden. Aufgrund der entzündlichen Veränderungen in der linken Schulter sei eine Infiltrationsbehandlung empfohlen worden, wobei der Beschwerdeführer darauf verzichtet habe, da eine solche Behandlung am Kniegelenk keinen Erfolg gebracht habe (S. 4).
Zusammenfassend habe sich der Gesundheitszustand aufgrund der genannten Diagnosen verschlechtert (S. 5).
4.2.9 RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2023 (Urk. 12/282/2-3) aus, dass sich aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen mit den neuen Diagnosen der chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41; Status nach Skoliose-Revision mit Instrumentation Th4-L4, 08/2000) und der Gonarthrose rechts Grad III/links Grad II mit Indikation zur TP eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands ergeben habe. Für die Beantwortung der Frage, ob und wieweit sich dadurch eine dauerhafte Veränderung der Arbeitsunfähigkeit ergebe, brauche es aktuelle Berichte der Behandler, weshalb beim A.___ und dem Psychiater weitere Angaben betreffend Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Belastungsprofil und erforderliche medizinische Massnahmen einzuholen seien.
Am15. November 2023 (Urk. 12/282/4-5) äusserte sich der RAD-Arzt erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt fest, dass aus somatischer Sicht gemäss dem Bericht vom A.___ vom 11. August 2023 keine Behandlung bestehe, obwohl dort diffus polytope Beschwerden vorgetragen worden seien. Der rein objektive Sachverhalt sei anhand der Befunde vom 9. Mai 2022 als unverändert (intakte Spondylodese Th4-L4) zu betrachten.
Die Psychiaterin gehe in ihrem Bericht vom 3. Juli 2023 von einer ungünstigen Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit/Eingliederung aus, weil somatische Schmerzen eine grosse Rolle spielen würden (100 % Arbeitsunfähigkeit). Zur Vermeidung einer dauerhaften Verschlechterung und zum Erhalt der bisher angenommenen Restarbeitsfähigkeit werde die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Facharztbehandlung und Anästhesie/interventionelle Schmerztherapie in einer multimodalen Schmerzklinik mit psychosomatischer Anbindung im Ermessen der Behandler über sechs bis 12 Monate) empfohlen. Bei erfolgreichem Verlauf sei in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin mit einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zu rechnen.
5.
5.1 Gemäss den im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung vom 18. Juli 2022 (Urk. 12/230) vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten des Spitals C.___ vom 30. Mai 2022 (vgl. E. 4.2.5) und von Dr. H.___ vom 15. Juli 2022 (vgl. E. 4.2.8) bestehen bei beiden Knien je eine Gonarthrose (rechts Grad III, links Grad II) sowie je ein Meniskusriss, wobei unter anderem auch die Option einer Knieprothese diskutiert wurde. Dr. H.___ diagnostizierte zudem im Zusammenhang mit der linken Schulter eine aktivierte AC-Arthrose, eine Pulley-Läsion, eine Bursitis subacromialis, eine Teilruptur der Subscapularissehne sowie eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne und empfahl eine Infiltrationsbehandlung. Das Knie- und das Schulterleiden ist im Vergleich zu den der Verfügung vom 24. Januar 2014 (Urk. 12/132) - mit welcher der damalige bisherige Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt wurde - zugrundeliegenden medizinischen Berichten (vgl. E. 4.1) neu. Gleiches gilt für die im Rahmen der stationären Aufenthalte im Spital C.___ und in der Klinik G.___ vom Mai 2022 respektive von Juni bis Juli 2022 gestellte Diagnose der chronischen Schmerzstörung (vgl. E. 4.2.5 und E. 4.2.7).
5.2
5.2.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se grundsätzlich nicht, um eine erhebliche Verschlechterung zu begründen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustands nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
5.2.2 Vor diesem Hintergrund sind die im Zusammenhang mit beiden Knien und der linken Schulter neu erwähnten Diagnosen sowie die chronische Schmerzstörung zur Darlegung einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkenden gesundheitlichen Verschlechterung nicht ausreichend. Ausführungen darüber, ob die neu diagnostizierten Leiden einen Einfluss auf die bisherige Restarbeitsfähigkeit von 50 % haben, sind in den genannten Arztberichten des Spitals C.___, Klinik G.___ und von Dr. H.___ (vgl. E. 5.1) nicht vorhanden.
Im Weiteren ist die Einschätzung des RAD-Arztes vom 15. November 2023 (Urk. 12/282/4-5) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Mai 2022 letztmals im A.___ in Behandlung war, kann nicht unbesehen auf das Fehlen einer Veränderung des Gesundheitszustands geschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der RAD-Arzt am 10. Mai 2023 (Urk. 12/282/3) unter Hinweis auf die neuen Diagnosen der chronischen Schmerzstörung sowie der Gonarthrosen an beiden Knien noch von einer dauerhaften Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgegangen war und zur Klärung betreffend allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das Einholen aktueller Angaben der behandelnden Ärzte empfohlen hatte. Der Beschwerdeführer stand im A.___ sodann wegen seiner Rücken- und Nackenbeschwerden in Behandlung, weshalb aufgrund der entsprechenden Berichte und insbesondere der vom RAD-Arzt genannten Berichte vom 11. August 2023 und 25. Mai 2022 (betreffend Sprechstunde vom 9. Mai 2022, vgl. E. 4.2.4) keine Rückschlüsse auf die Knie- und Schulterbeschwerden gezogen werden können. Der RAD-Arzt äusserte sich zudem in seiner Einschätzung vom 15. November 2023 nicht zu den Knie- und Schulterleiden. Was schliesslich den Hinweis des RAD-Arztes angeht, bei erfolgreichem Verlauf einer sechs- bis zwölfmonatigen Schmerztherapie in einer Schmerzklinik sei mit mindestens einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen (Urk. 12/282/5), ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine Prognose handelt, deren sicherer Eintritt nicht voraussehbar ist.
5.3 Im Lichte der obigen Erwägungen fehlt es somit an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend den somatischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2022 auszugehen (Urk. 1 S. 14 Ziff. 36), nichts zu ändern. Die von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 3. Juli 2023 (vgl. 4.2.6) aufgeführte Diagnose einer mittelgradigen Episode ist nicht durch objektive Befunde belegt und beruht im Wesentlichen auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist die von ihr postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, nachdem Angaben darüber fehlen, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zumindest nicht in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig sein soll. Die Therapiefrequenz – in der Regel eine Therapiesitzung pro Monat, teilweise mit Unterbrüchen von mehr als zwei Monaten (Urk. 12/245 S. 2 Ziff. 1.2) – lässt sodann nicht auf einen erheblichen Leidensdruck des Beschwerdeführers schliessen. Was das Schreiben von Dr. F.___ vom 1. September 2022 (Urk. 12/296) angeht, so handelt es sich hier im Wesentlichen um die blosse Wiedergabe der subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Betreffend den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Errichtung der Beistandschaft per 3. Oktober 2024 (Urk. 21 S. 3 Ziff. 4) ist Folgendes zu bemerken: Gestützt auf die Beistandschaft kann nicht unbesehen auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden, zumal es sich lediglich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung handelt und der Beschwerdeführer in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wurde (Urk. 16 S. 2, vgl. auch Urk. 18). Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer erwähnte Gefährdungsmeldung vom A.___ vom 4. Juni 2024 (vgl. Urk. 21 S. 3 Ziff. 4) nicht aktenkundig.
5.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. August 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen – insbesondere betreffend die Knie- und Schulterproblematik sowie die chronische Schmerzstörung - und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Abklärungen wird bezüglich der psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2). Im Weiteren wird zu prüfen sein, in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine seinen multiplen Gesundheitsschäden angepasste Arbeitstätigkeit noch zumutbar ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais