Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00529
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, stammt aus Österreich, studierte Bergbau und Geologie und reiste 1996 in die Schweiz ein. Hier schloss sie die Ausbildung zur Pflegeassistentin ab (Urk. 5/1, Urk. 5/2/1-2). Zuletzt war sie ab dem 26. Juli 2004 im Alterswohnheim Y.___ im 100%-Pensum als Pflegeassistentin tätig (Urk. 5/2/6, Urk. 5/18/1, Urk. 5/20/1, Urk. 5/75). Am 8. Februar 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Trimalleolarluxationsfraktur, die sie am 14. April 2009 bei einem Treppensturz erlitten hatte (Urk. 5/13/66, Urk. 5/13/79), und auf eine seitherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2/8-10; vgl. auch Urk. 5/13/75, Urk. 5/13/90). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 5/13), traf berufliche Abklärungen (Urk. 5/7, Urk. 5/16-18, Urk. 5/25) und übernahm die Kosten für eine Umschulung, zunächst im Sinne einer einjährigen Handelsschule (Urk. 5/23-24, Urk. 5/27, Urk. 5/35-38, Urk. 5/41-42, Urk. 5/46). Diese wurde am 22. September 2010 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (Urk. 5/46, Urk. 5/48; vgl. auch Urk. 5/112/1).
Am 10. Februar 2012 konnte die Versicherte das Fähigkeitszeugnis einer Fachangestellten Gesundheit erwerben (5/73; vgl. auch Urk. 5/112/1). Am 1. November 2012 trat sie eine neue, vollzeitliche Arbeitsstelle im Spital Z.___ an, die bis 31. Juli 2013 befristet war (Urk. 5/74, Urk. 5/112/1, Urk. 5/112/7). Ab 1. Dezember 2013 war sie in der Klinik A.___ angestellt, zunächst mit einem Pensum von 60 % und ab Oktober 2014 - nachdem am 8. Juli 2014 ihre Zwillingstöchter zur Welt gekommen waren (Urk. 5/109/39) - mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 5/109/58, Urk. 5/212/25). Die IV-Stelle schritt in der Folge zur Rentenprüfung (Urk. 5/112/1) und holte das polydisziplinäre (orthopädische, psychiatrische, allgemein-internistische und neurologische) Gutachten der B.___ vom 28. November 2016 ein (Urk. 5/109). Gestützt darauf (vgl. Urk. 5/113/10-11) verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/114) – mit Verfügung vom 13. Februar 2017 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 5/117). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 29. Oktober 2019 meldete sich die Versicherte, zuletzt mit einem Pensum von 80 % bei der Klinik A.___ tätig (Urk. 5/138/1), unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Mai 2019 wegen Depressionen nach schwerer Erkrankung der Tochter erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/120; vgl. auch Urk. 5/126/2-5, Urk. 5/212/25). Die IV-Stelle traf zunächst erwerbliche Abklärungen (Urk. 5/126-127, Urk. 5/137) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 5/129, Urk. 5/140). Das Arbeitsverhältnis mit der Klinik A.___ wurde per 30. September 2020 gekündigt (Urk. 5/138/1-2). Nach Einholung eines Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters (Urk. 5/143) legte die IV-Stelle das Dossier Dr. med. C.___ vom regional ärztlichen Dienst (RAD) vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 (Urk. 5/151/6) stellte sie mit Vorbescheid vom 10. November 2020 die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht, weil keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sei (Urk. 5/152). Nachdem die Versicherte dagegen am 8. Dezember 2020 Einwand erhoben hatte (Urk. 5/159, Urk. 5/172), veranlasste die IV-Stelle zunächst eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ (Urk. 5/205). Anschliessend stellte sie der Versicherten das Gutachten des D.___ vom 11. Juli 2023 (Urk. 5/212) sowie auf Anfrage die neuropsychologischen Testergebnisse (Urk. 5/223-224) zu. Hierzu äusserte sich die Versicherte am 16. Januar 2024 (Urk. 5/238) unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 16. August 2023 (Urk. 5/239). Gestützt auf Stellungnahmen des RAD sowie des Rechtsdienstes (Urk. 5/241/8-11) verfügte die IV-Stelle – nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/242, Urk. 5/250, Urk. 5/254-255) - am 12. August 2024, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe (Urk. 2 = Urk. 5/256).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100 %; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Zusammen mit der Replik vom 31. Dezember 2024 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin die von ihr in Auftrag gegebenen Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2024 (Urk. 14/1) sowie von Dr. phil. F.___, Fachpsychologin Neuropsychologie, vom 27. September 2024 zum neuropsychologischen Teilgutachten des D.___ (Urk. 14/2) ein. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).
Da hier die Entstehung eines Rentenanspruchs frühestens ab 29. April 2020 in Frage kommt (vgl. Urk. 1 S. 2) – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG dem frühestmöglichen Zeitpunkt sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 5/120) – sind grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die – soweit nichts anderes vermerkt ist - nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Soweit die Entstehung oder Änderung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2022 zur Diskussion steht, findet darauf das neue Recht Anwendung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
1.3.2 Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen).
1.3.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, bis 31.12.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung vom 12. August 2024 sinngemäss damit, gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten des D.___ (inklusive Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung) stehe fest, dass keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege. Die Anordnung einer neuropsychologischen Testung liege im Ermessen des RAD (Urk. 2 S. 2). Eine neuropsychologische Begutachtung sei immer dann erforderlich, wenn kognitive Funktionsstörungen vorlägen und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt werden solle (Urk. 2 S. 3). Zwar lägen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, wegen der festgestellten Aggravation hätten die funktionellen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit aber nicht quantifiziert werden können. Beruhe die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liege aus rechtlicher Sicht keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Weiter bestünden eindeutige Hinweise auf dominierende psychosoziale Belastungsfaktoren: Die Beschwerdeführerin fühle sich seit der Erkrankung ihrer Tochter nicht in der Lage, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Die Ängste und Unsicherheiten, welche das psychopathologische Bild gemäss Angaben im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ überwiegend bestimmten, seien auf den Gesundheitszustand der Tochter zurückzuführen. Im Übrigen verfügten die anlässlich der neuropsychologischen Testung durchgeführten zwei Beschwerdevalidierungsverfahren über eine Spezifität von je 90 %, womit – bei zwei durchgeführten Tests – die Wahrscheinlichkeit eines falsch positiven Ergebnisses bei lediglich 1 % liege. Diese Tests würden selbst von Menschen mit schweren kognitiven Störungen bestanden, weshalb die schlechten Ergebnisse nicht mit einer depressiven Symptomatik erklärt werden könnten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) für die auffällige Beschwerdevalidierung verantwortlich sei. Denn ein durch Stress hervorgerufener dissoziativer Zustand, welcher ein schlechtes Testergebnis erklären könnte, wäre deutlich feststellbar gewesen, werde aber bei den Untersuchungsergebnissen nicht dokumentiert. Ferner sei ein IQ in einem Bereich gemessen worden, der mit der bisherigen Biografie der Beschwerdeführerin nicht vereinbar sei (Urk. 2 S. 2). Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass die neuropsychologische Testung nicht zuverlässig auf das Vorliegen einer Aggravation hingewiesen habe (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 4, Urk. 16).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des D.___ sei beweisuntauglich (Urk. 1 S. 3). Die neuropsychologische Beschwerdevalidierung durch die Neuropsychologin Dipl. Psych. G.___, der ehemaligen neuropsychologischen Gutachterin der H.___, laufe allen fachlichen Standards zuwider, und zwar in einer Form, welche auf die Voreingenommenheit der Sachverständigen schliessen lasse. Darauf hätten der Psychiater Dr. E.___ und die Neuropsychologin Dr. F.___ in ihren Stellungnahmen zum neuropsychologischen Teilgutachten des D.___ vom 15. Dezember 2024 und vom 27. September 2024 hingewiesen (Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 4, 14 ff. und 25). Dr. E.___ habe zudem dargelegt, dass die auffälligen neuropsychologischen Testergebnisse ohne Weiteres mit einer für eine komplexe PTBS typischen Erregung und intrusivem Gedankengut, die sich zwangsläufig auf die Konzentrationsfähigkeit auswirkten, zu erklären seien, und nicht mit mangelnder Anstrengung. Die D.___-Neuropsychologin hätte die relevanten psychiatrischen Diagnosen zwingend in ihre Beurteilung einfliessen lassen müssen (Urk. 1 S. 11 ff. und 19, Urk. 13 S. 8 und 25). Die Neuropsychologin Dr. F.___ habe in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2024 ergänzend darauf hingewiesen, dass die von der D.___-Neuropsychologin verwendete Testung Werte aus einer Studie für hirntraumatische Verletzungen verwende, welche bei der Beschwerdeführerin aber nicht vorlägen. Überhaupt sei nicht ersichtlich, welche Testungen verwendet worden seien, zumal die Befunde und Testformulare nicht vorlägen (Urk. 1 S. 7 und 12, Urk. 13 S. 12). Die psychiatrische D.___-Gutachterin habe den einzig von der Neuropsychologin erhobenen Verdacht auf Aggravation kritiklos übernommen (Urk. 13 S. 14), obwohl sie selbst keine Anzeichen für Aggravation gefunden habe (Urk. 13 S. 9 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit nicht unabhängig beurteilt habe, zumal es sich bei der Neuropsychologie bloss um eine Hilfswissenschaft der Psychiatrie handle (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 13 S. 25). Problematisch sei auch, dass die psychiatrische Sachverständige auf den Hamilton-Depressions-Test verzichtet habe (Urk. 1 S. 6 und 11). Insgesamt sei aus diesen Gründen von der Beweisuntauglichkeit des D.___-Gutachtens auszugehen (Urk. 13 S. 26). Dem gegenüber stünden die umfangreichen, aussagekräftigen Berichte des behandelnden Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dessen Aussagen durch die zwei erwähnten Stellungnahmen bestätigt worden seien. Deshalb sei auf seine Berichte und nicht auf das D.___-Gutachten abzustellen. Dementsprechend sei ihr eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen (Urk. 13 S. 18).
Die IV-Stelle habe dem Bericht von Dr. I.___ vom 16. August 2023, womit dieser schwere Kritik am Gutachten geübt habe, keinerlei Beachtung geschenkt, ihn nicht dem RAD vorgelegt und nicht einmal im Feststellungsblatt erwähnt. Damit habe sie den Grundsatz der Waffengleichheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 17). Ferner habe die IV-Stelle an der D.___-Begutachtung festgehalten, obwohl ihr Rechtsvertreter und der behandelnde Psychiater auf die Gefahr einer Retraumatisierung hingewiesen hätten. In der Folge sei sie während der Befragung durch die psychiatrische D.___-Sachverständige tatsächlich retraumatisiert worden. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin die positiven Gewährleistungspflichten von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Das Sozialversicherungsgericht habe deshalb eine Untersuchung einzuleiten und strafrechtliche Schritte wie eine Anzeige in Erwägung zu ziehen (Urk. 1 S. 7 f.).
Sollte das Gericht weitere Abklärungen als nötig erachten, sei die Retraumatisierung anlässlich der Befragung durch die psychiatrische D.___-Gutachterin zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 14 f., Urk. 13 S. 19 und 23). Bei einer Folgebegutachtung bestünde ein erhebliches Risiko einer weiteren Traumatisierung und damit einer Verletzung ihrer psychischen Integrität. Um dies zu verhindern, werde beantragt, Dr. I.___ als sachverständigen Zeugen zu befragen. Sollte das Gericht dennoch eine Begutachtung als erforderlich erachten, werde die Einholung einer psychiatrischen Expertise bei dem ausgewiesenen Fachmann für Traumafolgestörungen PD Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beantragt. Dieser Spezialist verfüge über hinreichende Kenntnisse, um eine derartige Retraumatisierung zu vermeiden (Urk. 13 S. 24 ff.). Da das Verfahren schon lange hängig sei und die Gefahr einer erneuten Retraumatisierung mit Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bestünde, sei demgegenüber von einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese einen neuen Gutachter beauftrage, abzusehen (Urk. 1 S. 15 f., Urk. 13 S. 24 ff.). Dies gebiete auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Rückweisung an die IV-Stelle nur dann zulässig sei, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer vollständig ungeklärten Frage begründet liege oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich sei (Urk. 1 S. 9 und 14). Allenfalls könnte auch ein Aktengutachten unter Beizug der fremdanamnestischen Angaben des Behandlers Dr. I.___ zielführend sein (Urk. 1 S. 16).
3.
3.1 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist in erster Linie zu beurteilen, ob seit der letzten Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Februar 2017 (Urk. 5/117) eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
3.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2017 war das polydisziplinäre (orthopädische, psychiatrische, allgemein-internistische und neurologische) Gutachten der B.___ vom 28. November 2016 (Urk. 5/109; vgl. Urk. 5/113/10-11).
Die B.___-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/109/57-58):
- chronische Sprunggelenksschmerzen rechts medial, ohne eindeutige Hinweise auf neurologische Ausfälle; differentialdiagnostisch erfassbar als Tarsaltunnel-Syndrom mit brennenden Dysästhesien medial nach
- Unfall mit Status nach Trimalleolar-Luxationsfraktur rechts am 14. April 2009 in Ägypten, Status nach gelenksüberbrückendem Fixateur extern OSG rechts am 18. April 2009, Status nach offener Reposition Platten- und Schraubenosteosynthese sowie Zuggurtung am 23. April 2009, Status nach partieller Osteosynthese-Materialentfernung medial am 22. Januar 2010
- Metatarsalgie rechts, plantare Tendinopathie rechts bei Schon-Fehlbelastung
- Senk-Spreizfuss beidseits.
Als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter einen Zustand nach Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Beeinträchtigung anderer Emotionen (ICD-10 F43.22/F43.23).
In anamnestischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, am 14. April 2009 habe die Beschwerdeführerin den Unfall mit Fehltritt auf einer Treppe erlitten, der zu einer Trimalleolarfraktur rechts geführt habe (Urk. 5/109/32). Ihre Zwillingstöchter seien am 8. Juni 2014 zur Welt gekommen und gesund. Zum Vater der Kinder habe sie keinen Kontakt mehr; sie sei alleinerziehend und betreue ihre 2-jährigen Zwillinge mit Hilfe von Onkeln und Tanten (Urk. 5/109/31-32, Urk. 5/109/39-40).
Laut der polydisziplinären Gesamtbeurteilung stand die Symptomatik des rechten oberen Sprunggelenkes und gering auch der plantaren Muskelsehnenstörung im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin klagte über Dauerschmerzen mit einem Wert von 7-8 auf der visuellen analogen Schmerzskala (VAS) sowie brennenden Dysästhesien. Die Schmerzen befänden sich in Höhe des oberen Sprunggelenkes, aber auch im Bereich der Fusssohle und Grosszehe und nähmen im Laufe des Tages zu. Diese Beschwerdesymptomatik konnte objektiviert werden; Zeichen von Aggravation oder Verdeutlichung fehlten (Urk. 5/109/59; vgl. auch Urk. 5/109/40). Nach dem Unfall sei es zu einer vorübergehenden Depressivität, Sorge um den Gesundheitszustand, Ärger wegen fehlender Versicherungsleistungen und damit verbundenen Existenzängsten gekommen, die diagnostisch als Anpassungsstörung mit depressiven Störungen und Beeinträchtigungen anderer Emotionen erfasst worden sei. Aktuell bestünden keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/109/59). Entgegen der im Bericht vom 4. August 2010 geäusserten Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ (vgl. Urk. 5/43) seien nach dem Unfall vom 14. April 2009 die diagnostischen Voraussetzungen für eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt gewesen. Es falle denn auch auf, dass Dr. I.___ in den Verlaufsberichten vom 5. November 2010 (vgl. Urk. 5/52), 1. Juli 2013 (vgl. Urk. 5/70) und 30. November 2013 (vgl. Urk. 5/76) an seiner Diagnosestellung festgehalten habe, obgleich die Beschwerdeführerin nicht nur in gesundheitlicher, sondern auch familiärer und berufliche Hinsicht Fortschritte erzielt habe. Gemäss aktuell erhobener Anamnese habe vor der vorübergehenden Anpassungsstörung keine relevante psychische Problematik bestanden; die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin enthalte keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnliche Entwicklung (Urk. 5/109/40-41).
Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen leichtgradigen, überwiegend muskulären und tendinogenen Störungen sowie des chronifizierten Schmerzes im Sprunggelenk eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin attestiert (Urk. 5/109/60, Urk. 5/109/62). Aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkungen (Urk. 5/109/62). In leidensangepassten leichten, überwiegend im Sitzen, ohne überwiegendes Gehen und Stehen, ohne Klettern, Leitern Steigen sowie Gehen auf unebenem Gelände ausübbaren Tätigkeiten sei sie aus polydisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/109/62-63).
Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Februar 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vom 17. April bis 20. November 2009 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei. Hernach und somit vor Ablauf des Wartejahres im April 2010 habe sie wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erlangt und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können.
3.3
3.3.1 Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 29. Oktober 2019 gingen bei der IV-Stelle die Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 21. September 2020 (Urk. 5/143) und 18. September 2021 (Urk. 5/185) ein. Demnach begab sich die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. Dezember 2013 als Krankenschwester auf der Neurologie-Abteilung der Klinik A.___ arbeitete, im Frühsommer 2019 wieder in psychiatrische Behandlung. Seit Mai 2019 bestehe bei der einen Tochter eine unklare, progrediente, schwere neurologische Erkrankung. Dies habe bei der Beschwerdeführerin zu einem mittelschweren depressiven Zustandsbild mit zum Teil panischen Ängsten, Verzweiflung und Sorgen geführt. Obwohl ein schrittweiser beruflicher Wiedereinstieg am angestammten Arbeitsplatz vereinbart worden sei, habe die direkte Vorgesetzte auf einer Wiederaufnahme des vollen Arbeitspensums innert eines Monats bestanden, wozu die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei (Urk. 5/143/2-3). Nach diesem Ereignis sei die bereits nach dem Unfall aufgetretene Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung wieder vollumfänglich aufgetreten (Urk. 5/143/3). Bei genauerer Exploration habe die Beschwerdeführerin erstmals von ihren traumatischen Erlebnissen im Bosnienkrieg erzählt (Urk. 5/143/3). Aufgrund ihrer Reaktionen müsse befürchtet werden, dass eine forcierte Exploration zur genaueren Ergründung der damaligen Ereignisse zu einer Retraumatisierung führen könnte (Urk. 5/185/2). Er habe sie schon mehrmals unverhofft von weitem gesehen, wie sie mit verweintem Gesicht, tränenüberströmt vor sich hergegangen sei (Urk. 5/143/4). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in jeder Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/143/5-6, Urk. 5/185/1). Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich folgende Diagnosen aus: Eine rezidivierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angsterkrankung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach PTSD (Urk. 5/143/4, Urk. 5/185/2).
3.3.2 Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle D.___ vom 11. Juli 2023 beruht auf einer allgemein-internistischen Untersuchung des fallführenden Gutachters vom 12. April 2023 sowie orthopädischen, neuropsychologischen und psychiatrischen gutachterlichen Explorationen vom 19. April, 17. April und 20. April 2023 (Urk. 5/212/2). Die interdisziplinäre Konsensbesprechung erfolgte zwischen dem 23. Juni und 30. Juni 2023 über geschützte Plattformen (Urk. 5/212/19).
Die Gutachter stellten im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/212/13-14, Urk. 5/212/39, Urk. 5/212/56, Urk. 5/212/74, Urk. 5/212/102-103):
- Posttraumatische Belastungsstörung PTBS (ICD-10 F43.1)
- Generalisierte Angststörung GAS (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtiger Schweregrad nicht einschätzbar aufgrund von Aggravationsverhalten (ICD-10 F33.x)
- Unfall am 14. April 2009 mit Trimalleolar-Luxationsfraktur rechts
- Status nach operativen Eingriffen vom 18. April 2009 und 23. April 2009 sowie partieller Osteosynthese-Materialentfernung medial am 22. Januar 2010
- anamnestisch postoperative Entwicklung eines CRPS
- Residuelle Hüftdysplasie beidseits
In anamnestischer Hinsicht ist der Expertise zu entnehmen, dass die Zwillingstöchter K.___ und L.___ im Jahr 2014 zur Welt kamen. Die Beschwerdeführerin sei immer alleinerziehend gewesen und erhalte keine Unterstützung (Urk. 5/212/89; vgl. auch Urk. 5/212/84). Ihr aktuelles Leiden habe im Mai 2019 begonnen, als sie das erste Mal mit ihrer Zwillingstochter K.___ im Notfall des Kinderspitals gewesen sei, nachdem diese sich den Kopf angeschlagen habe. Der Gesundheitszustand des Mädchens sei immer schlimmer geworden, wobei die Ärzte zunächst keine Diagnose hätten stellen können. Am Schluss hätten sie ihr wegen einer Hirnatrophie ein onkologisches Medikament gegeben. Nun gingen sie in diagnostischer Hinsicht von einer zerebralen Ataxie, Dysarthrie, einer beginnenden Hirnatrophie, cerebralen Läsionen sowie fein- und grobmotorischen Schwächen aus. Die Ursache sei nach wie vor unbekannt. Inzwischen gehe es der Tochter wieder etwas besser, kognitiv sei sie wieder gut. Sie habe in der Schule (2. Klasse) und im Hort zwei Assistenten in einer integrierten Klasse. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Tochter zum WC begleiten. Kleingeschnittenes könne sie selbst essen, sie könne aber kein Glas heben und stürze oft (Urk. 5/212/47, Urk. 5/212/82-84). Zuletzt sei die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 80 % als Fachfrau Gesundheit in der Klinik A.___ angestellt gewesen, wobei sie letztmals am 2. Mai 2019 in diesem Pensum gearbeitet habe. Seit dem 5. Juni 2020 sei sie wegen ihrer Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/212/25).
Zur Krankheitsentwicklung hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin kämpfe täglich mit ihrer Müdigkeit, ihrer Erschöpfung und den ständigen Ängsten um ihre Kinder. Ihr Tagesablauf sei mit den Therapien ihrer kranken Tochter und ihren Haushaltsaufgaben ausgefüllt. Sie habe keine Zeit für sich und komme nie zur Ruhe. Insuffizienzgefühle - insbesondere gegenüber ihren Kindern – seien omnipräsent und liessen die Beschwerdeführerin, die kein Licht am Ende des Tunnels sehe, schier verzweifeln. Sie sei froh darüber, ihren Psychiater und ihre Hausärztin jederzeit anrufen zu können, da sie sonst niemanden habe, um ihre Probleme zu besprechen. Sie berichte, seit etwa einem Jahr Parästhesien in beiden Vorderarmen sowie gelegentliches Herzrasen und schnelles Atmen zu verspüren. Sie sei deswegen auch schon im Spital gewesen; eine kardiologische Kontrolle vor einem Jahr habe aber einen Normalbefund ergeben (Urk. 5/212/5-6). Sie sprachen insofern von einer Veränderung des Gesundheitszustandes, dass im Jahr 2022 eine vegetative Symptomatik sowie internistische Leiden (Hypercholesterinämie, Hyperthyreose sowie ein bradykarder Sinusrhythmus) aufgetreten sein. Zudem hätten sich die PTBS und die GAS mit der Erkrankung der Tochter ab Mai 2019 entwickelt (Urk. 5/212/16-17).
Die allgemein-internistische Untersuchung ergab weder Hinweise für wesentliche Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/212/39) noch für eine Symptomausweitung oder Aggravation (Urk. 5/212/13). Die orthopädische Exploration ergab verifizierbare Probleme am verletzten rechten Sprunggelenk und an der rechten Hüfte. Weitere diffus auftretende Schmerzen im Rahmen der klinischen Untersuchung liessen sich nicht eindeutig einem anatomischen Korrelat zuordnen. Wegen der im Jahr 2009 erlittenen OSG-Fraktur bestehe eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit in Form einer limitierten Plantarflexion. Zudem sei eine Minderbelastbarkeit anzunehmen. Im Bereich der Hüftgelenke zeige sich in der Röntgenaufnahme zudem eine Restdysplasie (Urk. 5/212/6).
Die neuropsychologische Teilgutachterin Dipl. Psych. G.___ erhob im Rahmen ihrer Untersuchung vom 17. April 2023 eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine bedrückte Grundstimmung sowie einen spürbaren Leidensdruck. Gleichzeitig hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe nicht motiviert mitgearbeitet (Urk. 5/212/49). Die zwei eingesetzten Symptomvalidierungstests habe sie mit Werten absolviert, die extrem weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht würden (Urk. 5/212/50). So habe sie bei der Reaktionszeitmessung eine direkte Reaktionszeit von 1294 ms erreicht. Dieser Wert sei deutlich schlechter als der von Patienten einen Monat nach einer schweren traumatischen Hirnverletzung erzielte Durchschnittswert von 435.46 ms (Urk. 5/212/54). Beim sprachfreien Intelligenztest habe sie einen Prozentrang von 0 erreicht, der einem IQ von 55 entspreche (Urk. 5/212/50) und sich mit den von ihr absolvierten Ausbildungen nicht vereinbaren lasse (Urk. 5/212/54). Auch bei den übrigen Tests habe sie grösstenteils weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt (Urk. 5/212/50-51; vgl. auch Urk. 5/224). Die im Rahmen der übrigen gutachterlichen Untersuchungen, insbesondere auch der psychiatrischen Exploration, erhobenen Diagnosen könnten die beschriebenen Auffälligkeiten nicht erklären. Insgesamt sei deshalb auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin zu schliessen (Urk. 5/212/55). Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden. Sie bildeten wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau ab. Andererseits bestehe das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (Urk. 5/212/52).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten gab die Beschwerdeführerin an, keine Hoffnung und Perspektive mehr zu haben. Sie könne nicht mehr arbeiten und sich konzentrieren, da sie ständig Angst um ihre Tochter habe (Urk. 5/212/83). Die psychiatrische Sachverständige erhob folgende Untersuchungsbefunde (in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien): Eine durchgehend aufrechterhaltene Aufmerksamkeit, ungestörte Konzentration und unauffällige Gedächtnisleistungen ohne Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten; affektive Störungen (Traurigkeit, Weindurchbrüche, Erwartung negativer Nachrichten betreffend die Tochter, Verlust von Kraft und Energie, Tagesmüdigkeit, Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, fehlendes Hungergefühl, Hinweise auf Suizidgedanken); einen verminderten Antrieb; die Angabe von Kopfschmerzen und Schmerzen im ganzen Körper (Urk. 5/212/86-87, Urk. 5/212/93-96). Die Traumaanamnese erfolgte erst am Ende der Untersuchung. Dabei schilderte die Beschwerdeführerin ihre traumatischen Erlebnisse im Bosnienkrieg, als sie 21 Jahre alt war, zunächst sehr schambesetzt. Plötzlich erlitt sie einen dissoziativen Zustand mit Verlust von Raum und Zeit, Flashbacks und vermutlich Pseudohalluzinationen. Die Gutachterin reorientierte sie, wobei es 15 Minuten dauerte, bis sie wieder in der Realität war. Das Abfragen der traumaassoziierten Symptome ergab Alpträume 5-6 Mal pro Woche, mehrmals tägliche Flashbacks, das Vermeiden von Nachrichtensendungen im Fernsehen, da diese Kriegsbilder enthalten könnten, die zu Flashbacks führten, Schreckhaftigkeit, Hyperarousal und Hypervigilanz, Schuld- und Schamgefühle. Nach 45 Minuten hatte sich der Zustand der Beschwerdeführerin so weit verbessert, dass sie unter Begleitung nach Hause entlassen werden konnte. Die Gutachterin hielt fest, dass diese Szene nicht aggraviert oder gespielt gewirkt habe und erfahrungsgemäss mit schweren Traumatisierungen vereinbar sei (Urk. 5/212/84-86, Urk. 5/212/93-95). Während ihrer Exploration hätten sich generell keine Inkonsistenzen ergeben (Urk. 5/212/92). Aufgrund des schlechten Zustandsbilds nach der Traumaexploration habe das Beck-Depressions-Inventar nicht erhoben werden können. Wegen des neuropsychologisch getesteten Aggravationsverhaltens sei zudem die Hamilton Depressionsskala (HMD) nicht aussagekräftig; auch die Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an die Mini-ICF-APP seien nicht beurteilbar (Urk. 5/212/96-97).
In ihrer abschliessenden Beurteilung legte die psychiatrische Sachverständige dar, es bestünden gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Diagnosetypisch wechselten bei PTBS (Post-Traumatische-Belastungs-Störung) und GAS (Generalisierte-Angst-Störung) die Symptomatik und das entsprechende Leistungsniveau rasch. Die von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Therapien entsprächen den geschilderten Symptomen, was für einen vorhandenen Leidensdruck spreche. Das dissoziative Zustandsbild während der Exploration zeige im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin aktuell zu instabil für eine konfrontative Traumatherapie sei (Urk. 5/212/102, Urk. 5/212/105). Da ihr Verhalten, vor allem während der Traumaexploration, weder gespielt noch aggraviert gewirkt habe, könnten die Diagnosen einer PTBS und GAS gestellt werden. Jedoch könnten die Schwere der Symptome, die Funktionseinschränkungen und somit die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wegen des neuropsychologisch getesteten Aggravationsverhaltens nicht eingeschätzt werden. Im Übrigen sei nicht von einer Simulation auszugehen. Es sei anzunehmen, dass sich die PTBS und die GAS erst nach Erstellung des letzten Gutachtens im Jahr 2016 entwickelt hätten, vermutlich schrittweise nach der Erkrankung der Tochter ab Mai 2019 (Urk. 5/212/102, Urk. 5/212/105-107). Die Beschwerdeführerin sei wegen der schweren Krankheit der einen Tochter sehr schwer psychosozial belastet. Daraus habe sich die generalisierte Angststörung entwickelt. Wegen der Aufopferung für ihre Töchter habe sie kaum noch Ressourcen. Allerdings könne ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wegen des neuropsychologisch erhobenen Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden (Urk. 5/212/106; vgl. auch Urk. 5/212/14).
In der abschliessenden interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, wegen der somatischen Beeinträchtigungen bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin oder -fachkraft wie bereits im Gutachten von 2016 festgehalten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer mittelschweren, wechselbelastenden, leidensangepassten Arbeit (ohne kniende, kauernde oder vornübergeneigte Haltungen, ohne Heben und Tragen über 15 kg, ohne regelmässiges Besteigen von Treppen und Leitern sowie Fortbewegen auf unebenem Gelände) bestehe aus somatischer Sicht ab dem Datum des Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit für ein 100%-Pensum ohne Leistungseinschränkung (Urk. 5/212/14-16).
3.3.3 In seiner Würdigung vom 17. Juli 2023 erachtete Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie vom RAD, das Gutachten als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (Urk. 5/241/6). Wegen des aggravierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin hätten die Gutachter die an sie gestellten Fragen nicht abschliessend beantworten können (Urk. 5/241/8).
In seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 zum D.___-Gutachten (Urk. 5/239) führte der behandelnde Psychiater Dr. I.___ demgegenüber aus, die eindeutigen Resultate des psychiatrischen Gutachtens, worin drei schwere Diagnosen ausdrücklich mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien, seien im Gesamtgutachten bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend gewürdigt worden. Wie die D.___-Psychiaterin festgestellt habe, könne die Beschwerdeführerin jederzeit in einen schweren dissoziativen Zustand geraten, der ihre kognitiven Leistungen einschränke. Generell verliere sie in Stresssituationen rasch den Überblick und ihre kognitiven Funktionen seien stark eingeschränkt. Er stelle dies in den ambulanten Gesprächen immer wieder fest. Mit Blick auf die psychiatrischen Untersuchungsresultate und Diagnosen müssten die neuropsychologischen Test-Resultate anders beurteilt werden (Urk. 5/239/2). Es sei nicht haltbar, dass die Gutachter vor diesem Hintergrund die Arbeitsfähigkeit nicht annähernd beurteilt hätten. Damit hätten sie ihre eigentliche Aufgabe nicht erfüllt. Für ihn als langjähriger Behandler sei klar, dass die Beschwerdeführerin seit der Erkrankung ihrer Tochter zu 100 % arbeitsunfähig sei und dies auf absehbare Zeit auch bleiben werde (Urk. 5/239/3).
3.3.4 Im Auftrag der Beschwerdeführerin nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 15. Dezember 2024 zu den psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten des D.___ Stellung. Er hielt im Wesentlichen fest, differentialdiagnostisch sei nicht ausreichend abgeklärt worden, ob eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (kPTBS) vorliege, die sich durch zusätzliche Symptome auszeichne (Urk. 14/1 S. 4). Bei Patienten mit einer PTBS beziehungsweise kPTBS könnten typische Symptome wie Hypervigilanz, intrusives Wiedererleben, emotionale Übererregung oder Dissoziation kognitive Funktionen wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis und exekutive Kontrolle beeinträchtigen, was zu verfälschten neuropsychologischen Testergebnissen führe. Die Validität der Testergebnisse sei daher eingeschränkt, wenn diese Symptome nicht erkannt und bei der Interpretation berücksichtigt würden. Die mögliche Auswirkung der im psychiatrischen Gutachten diagnostizierten PTBS auf die Testergebnisse sei in der neuropsychologischen Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt und mit validierten Instrumenten abgeklärt worden (Urk. 14/1 S. 6). Es fehle eine differenzierte Prüfung, ob die auffälligen Ergebnisse durch PTBS-typische Symptome erklärbar seien. Zudem sei die psychiatrische Begutachtung, in deren Rahmen keine Hinweise für Aggravation erhoben worden seien, nicht ausreichend in die Gesamtbewertung integriert worden. Das Gutachten sei deshalb nach wissenschaftlichen Standards nicht haltbar und nicht beweistauglich (Urk. 14/1 S. 7).
Ebenfalls im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellte die Neuropsychologin Dr. phil. F.___ ihre Stellungnahme zum D.___-Gutachten vom 27. September 2024. Darin wies sie im Wesentlichen darauf hin, bei der Anwendung von Beschwerdevalidierungsverfahren sei zentral, dass das für den jeweiligen Exploranden geeignete Verfahren unter Berücksichtigung störungsbedingter Trennwerte ausgewählt werde, um falsch positive Klassifikationen zu minimieren. Da die durchgeführten Symptomvalidierungstests nicht benannt worden seien, könne nicht gesagt werden, ob diese angesichts der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen geeignet gewesen seien (Urk. 14/2 S. 3). Allerdings reiche es nicht aus, bloss zwei Tests zur Verfügung zu haben. Vorliegend dürften nämlich Leistungsanforderungen wie Verarbeitungsgeschwindigkeit, kognitive Flexibilität und Aufmerksamkeit/Aufnahmekapazität/Gedächtnis nicht im Symptomvalidierungstest enthalten sein, weil bekannt sei, dass diese Funktionen bei Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen eingeschränkt seien (Urk. 14/2 S. 4). Im neuropsychologischen Teilgutachten seien die Testresultate nicht in Beziehung zu den vorliegenden Diagnosen gestellt worden. Bei der Beurteilung der Slick-Kriterien für Aggravation seien die erhobenen Befunde zudem mit den Werten aus einer Studie mit Patienten, die eine hirntraumatische Verletzung erlitten hätten, verglichen worden. Eine solche liege bei der Beschwerdeführerin aber nicht vor. Auch sei nicht erklärbar, weshalb sich alle Teildisziplinen der neuropsychologischen Aggravationsdiagnose untergeordnet hätten (Urk. 14/2 S. 5).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 11. Juli 2023 ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zumindest hinsichtlich der objektivierbaren somatischen Beeinträchtigungen leuchtet es zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Da es damit - unbestrittenermassen - in somatischer Hinsicht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1), kann insofern darauf abgestellt werden.
Die Gutachter gingen in Bezug auf die vegetative Dystonie wie auch auf die psychiatrischen Beschwerden von veränderten Verhältnissen aus, sodass unbestrittenermassen eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Gestützt auf die Expertise steht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig ist. In einer leidensangepassten mittelschweren Tätigkeit kann sie unter alleiniger Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen vollzeitlich tätig sein (Urk. 5/212/14-16). Damit ist im Vergleich zur im Vorgutachten der B.___ vom 28. November 2016 dargestellten Situation gar von einer leichten Besserung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen; damals konnte sie nämlich nur leichte angepasste Tätigkeiten im 100%-Pensum versehen (Urk. 5/109/62-63).
4.2
4.2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob, beziehungsweise inwiefern, auf den psychiatrischen und neuropsychologischen Teil des D.___-Gutachtens abgestellt werden kann.
4.2.2 Die IV-Stelle geht trotz der im psychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen davon aus, dass keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege. Denn die Ängste und Unsicherheiten, die das psychopathologische Bild dominierten, seien auf die Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin und damit auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen (Urk. 2 S. 2).
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die schwierige Situation mit der Tochter in absehbarer Zeit wohl kaum einfach lösen wird; es ist also eher von einer jahrelangen Belastungssituation auszugehen. Sodann ist die im D.___-Gutachten diagnostizierte PTBS nicht in erster Linie auf die Erkrankung der Tochter, sondern auf traumatische Kriegserlebnisse im Alter von 21 Jahren zurückzuführen (Urk. 5/212/85-86). Bereits aus diesem Grund kann diesbezüglich nicht bloss von einer invalidenversicherungsrechtlich nicht massgeblichen psychosozialen Belastung gesprochen werden. Die generalisierte Angststörung (GAS) mit Panikattacken ist laut den Gutachtern zwar im Anschluss an die Erkrankung der Tochter im Mai 2019 aufgetreten. Die Sachverständigen gehen denn auch von einem verselbständigten Gesundheitsschaden aus (Urk. 5/212/106-107; vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und Urteil des Bungesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.2). Darauf deutet auch Folgendes hin: Der Gesundheitszustand der Tochter ist inzwischen relativ stabil, sie geht zur Schule und hält sich teilweise in einem Hort auf, wo sie von einer speziellen Betreuung profitiert (Urk. 5/212/47, Urk. 5/212/82-84). Die Belastungssituation ist demnach nicht mehr so schwer, dass sie für sich allein das Anhalten der schweren Angstsymptomatik erklären kann. Mithin ist auch bezüglich der GAS von einem verselbständigten Gesundheitsschaden auszugehen. Schliesslich lässt sich auch die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung nicht einzig durch die mit der schweren Erkrankung der Tochter zusammenhängenden, zwischenzeitlich verminderten Belastungen erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese zur (Wieder-)Entstehung der depressiven Symptomatik beigetragen haben und sie mit aufrechterhalten, dass aber auch andere Faktoren mitwirken, wie etwa die PTBS- und GAS-Symptomatik (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Im Übrigen handelt es sich nicht bloss um eine depressive Episode, sondern eine rezidivierende depressive Störung; bereits im vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten der M.___ vom 2. Mai 2011 - lange vor der Erkrankung der Tochter - wurde ein «offensichtlich» mindestens mittelschweres depressives Zustandsbild erhoben (vgl. Urk. 5/109/20). Auch die depressive Störung stellt folglich einen verselbständigten Gesundheitsschaden dar.
4.2.3 Im neuropsychologischen Teilgutachten werden die zu Beginn der Untersuchung durchgeführten zwei Symptomvalidierungstests nicht angegeben (Urk. 5/212/50, Urk. 5/212/54). Dem nachträglich zu den Akten genommenen Testauswertungsblatt ist unter 1. die Abkürzung «WMT» zu entnehmen (Urk. 5/224). Möglicherweise handelt es sich hierbei um den Word Memory Test, womit aber lediglich eines der zwei durchgeführten Testverfahren bekannt wäre. Bei der Prüfung der Kriterien, die einen Verdacht auf nicht-authentische neuropsychologische Störungen begründen (nach Slick), listete die neuropsychologische Sachverständige zwar sämtliche von den anderen Gutachtern gestellten somatischen und psychischen Diagnosen auf. Im Anschluss daran hielt sie aber einzig fest: «Diese Diagnosen können die oben beschriebenen Auffälligkeiten nicht erklären». Zudem verwies sie pauschal auf eine Studie zu den Ergebnissen, die Personen mit depressiven Symptomen bei Symptomvalidierungstests erzielt hatten (Urk. 5/212/55, Urk. 5/212/59). Zum einen ist diese äusserst knappe Begründung für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar. Zum anderen leidet die Beschwerdeführerin nicht nur unter einer depressiven Symptomatik, sondern auch unter einer GAS und einer PTBS. Die mit diesen Störungen einhergehende Symptomatik kann ebenfalls auffällige Testergebnisse erklären, wie die Psychiater Dr. I.___ im Bericht vom 16. August 2023 (Urk. 5/239/2) und Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2024 (Urk. 14/1 S. 6) plausibel darlegten. Damit ist aber, wie Dr. E.___ (Urk. 14/1 S. 6 f.) und die Neuropsychologin Dr. F.___ in ihrer Beurteilung vom 27. September 2024 (Urk. 14/2 S. 3 f.) überzeugend aufzeigten, nicht klar, ob die eingesetzten Beschwerdevalidierungstests auch für Probanden mit PTBS, GAS und einer Depression geeignet waren und die Ergebnisse vor dem Hintergrund der psychiatrischen Diagnosen korrekt ausgewertet wurden. Eine diesbezügliche Stellungnahme der D.___-Gutachter oder des RAD fehlt. Die IV-Stelle unterliess es, den kritischen Bericht von Dr. I.___ vom 16. August 2023 dem RAD und den betroffenen D.___-Gutachtern zur Würdigung vorzulegen (vgl. Urk. 5/241/10). Schliesslich fällt auf, dass die D.___-Neuropsychologin die auffälligen Ergebnisse der geprüften Reaktionszeit auf einen visuellen Reiz ohne Warnton anhand der Resultate einer Studie mit Patienten, die eine traumatische Hirnverletzung erlitten hatten, interpretierte (Urk. 5/212/54). Dass die Ergebnisse dieser Studie einfach auf die Beschwerdeführerin übertragen werden können, bei der keine solche Verletzung vorliegt, leuchtet nicht ohne Weiteres ein, wie auch Dr. F.___ darlegte (Urk. 14/2 S. 5). Durch diese offenen Fragen wird der Beweiswert der neuropsychologischen Ergebnisse erschüttert. Der dortige Schluss auf aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin während der Testung ist nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, zumal sowohl seitens der Neuropsychologin als auch in der interdisziplinären Beurteilung die sorgfältige Prüfung unterblieb, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet (vg. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1).
4.2.4 Die von der psychiatrischen D.___-Gutachterin gestellten Diagnosen einer PTBS, GAS und rezidivierenden depressiven Störung werden durch die von ihr erhobenen Untersuchungsbefunde und die Vorakten unbestrittenermassen gestützt (Urk. 5/212/82-86, Urk. 5/212/93-96, Urk. 5/212/102-105). Sie sind damit hinreichend ausgewiesen.
Problematisch erscheint hingegen die Beurteilung der psychiatrischen Sachverständigen, aufgrund des in der neuropsychologischen Testung gezeigten Aggravationsverhaltens seien die Hamilton Depressionsskala (HMD) - ein Fremdbeurteilungsinstrument gestützt auf das von der Sachverständigen geführte Patientinneninterview - nicht aussagekräftig, die funktionelle Leistungsfähigkeit in Anlehnung an die Mini-ICF-APP nicht beurteilbar und deshalb die Auswirkung der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestimmbar (Urk. 5/212/96-99, Urk. 5/212/102). Zum einen ist nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführerin effektiv aggravierendes Verhalten anlässlich der neuropsychologischen Testung vorgeworfen werden kann. Unabhängig davon stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 mit Hinweisen). Es fehlen auch mit Blick auf den Text des psychiatrischen Teilgutachtens hinreichende Anhaltspunkte, dass eine neuropsychologische Abklärung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall zwingend erforderlich ist. Überdies gehört es beim Vorliegen ausgewiesener verselbständigter Gesundheitsstörungen nebst einer Aggravation zu den Aufgaben der Gutachter, die zumutbare Arbeitsfähigkeit unter Prüfung der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3.1) und Ausklammerung der Aggravation zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 4.3 sowie 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 4 und 5.1). Dies hat die psychiatrische Gutachterin nur teilweise gemacht, indem sie das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation, insbesondere während der Traumaexploration, als authentisch einstufte und deshalb die Diagnosekriterien für eine PTBS, GAS und rezidivierende depressive Störung als erfüllt erachtete (Urk. 5/212/102).
Jedoch legte die D.___-Psychiaterin nicht nachvollziehbar dar, ob beziehungsweise weshalb es ihr nicht möglich war, unter Ausklammerung des aggravierenden Verhaltens hinsichtlich Schwere der Symptomatik, funktioneller Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeit einen Mindestumfang zu objektivieren. Zwar hielt sie fest, es sei diagnosetypisch bei einer PTBS und GAS, dass die Symptome und damit das Leistungsniveau rasch wechselten (Urk. 5/212/102). Weshalb sie aufgrund von Erfahrungswerten und medizinisch-theoretischer Überlegungen nicht eine durchschnittliche (Mindest-)Schwere an Einschränkungen eruieren konnte, ist nicht ohne Weiteres einsichtig. Hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Störung fällt auf, dass die psychiatrische Gutachterin zwar keine Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistungen feststellte. Hingegen konnte sie sowohl Störungen der Affektivität als auch einen verminderten Antrieb beobachten. Ferner erwähnte sie eine Hoffnungslosigkeit, starkes Grübeln, ein fehlendes Hungergefühl und weitere Symptome, die mit einer depressiven Störung auch mittelschwerer Stärke einhergehen (Urk. 5/212/94-95; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169-173). Dass die Gutachterin ausdrücklich festhielt, während ihrer Exploration hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben (Urk. 5/212/92) und das Verhalten der Beschwerdeführerin habe nicht gespielt oder aggraviert gewirkt (Urk. 5/212/92-93), deutet darauf hin, dass es sich hierbei um eine authentische Symptomatik handelte. In diese Richtung weist ebenfalls, dass der internistische D.___-Gutachter eine bedrückte Grundstimmung beziehungsweise offensichtliche Depressivität beobachtete (Urk. 5/212/31), ohne Anzeichen für eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation zu bemerken (Urk. 5/212/38). Selbst die begutachtende Neuropsychologin erhob eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine bedrückte Grundstimmung und spürte bei der Beschwerdeführerin Leidensdruck (Urk. 5/212/49). Zudem wies sie darauf hin, trotz ihres Schlusses auf Aggravation könne sie nicht ausschliessen, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich neuropsychologische Defizite vorlägen (Urk. 5/212/52). Ferner lag das Medikament Sertralin zur Behandlung von leichten bis mittelschweren Depressionen, Panikstörungen und PTBS (vgl. <https://www.compendium.ch>) im therapeutischen Bereich (Urk. 5/212/15, Urk. 5/212/100). Nebst diesen Informationen zur Schwere der Gesundheitsschädigung finden sich im psychiatrischen Gutachten auch Angaben zu weiteren Standardindikatoren. So verwies die Gutachterin auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (Urk. 5/212/102), eine weitgehend adäquate Therapie, die für vorhandenen Leidensdruck spreche (Urk. 5/212/102, Urk. 5/212/105), und das Fehlen relevanter Ressourcen, da die Beschwerdeführerin durch die Aufopferung für die Tochter und ihre übermässigen Sorgen zu kurz komme, was auch für ihre zweite Tochter gelte (Urk. 5/212/106). Weshalb unter diesen Umständen die funktionelle Leistungsfähigkeit unter alleiniger Berücksichtigung der objektivierbaren psychischen Symptomatik nicht bestimmt werden konnte, kann aufgrund des Gutachtenstexts nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund dieser Überlegungen ist aktuell unklar, ob sich die psychiatrische Gutachterin ihrer Aufgabe, das zumutbare berufliche Leistungsvermögen auch bei Vorliegen aggravierenden Verhaltens soweit möglich zu bestimmen, zu wenig bewusst war, ob die Aggravation eine Bestimmung der Leistungseinschränkung tatsächlich verunmöglichte und ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als leistungsauschliessende Aggravation oder bloss als verdeutlichendes Verhalten zu fassen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Nach dem Gesagten kann nicht auf die psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten des D.___ abgestellt werden. Bei der gegenwärtigen Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Nachgang zur Erkrankung der Tochter ab Mai 2019 (Urk. 5/212/17) zu einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen ist. Auf die Berichte des Behandlers Dr. I.___ kann trotz der Übernahme seiner Diagnosen durch die psychiatrische D.___-Gutachterin ebenfalls nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Eine gewisse Aggravations- bzw. Verdeutlichungstendenz steht nämlich zumindest im Raum, was Dr. I.___ ausser Acht liess; zudem ist bei behandelnden Arztpersonen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Da es die IV-Stelle unterliess, die kritische Stellungnahme des Behandlers Dr. I.___ vom 16. August 2023 (Urk. 5/239) zu den psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten des D.___ den betroffenen Gutachtern oder auch nur dem RAD vorzulegen (vgl. Urk. 5/241/10-12), ist die Sache an sie zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, geht es doch in erster Linie darum, eine Präzisierung/Ergänzung der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zu ihrem ansonsten überzeugenden Gutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die IV-Stelle wird der psychiatrischen D.___-Gutachterin Dr. med. N.___ die in der vorstehenden Erwägung genannten offenen Fragen bezüglich Objektivierbarkeit eines Mindestumfangs der Symptomatik, funktionellen Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeit (Entwicklung im zeitlichen Verlauf seit Mai 2019) zu unterbreiten haben. Gleichzeitig wird sie die Gutachterin zu den Berichten von Dr. I.___ vom 16. August 2023 (Urk. 5/239), Dr. E.___ vom 15. Dezember 2024 (Urk. 14/1) sowie Dr. phil. F.___ vom 27. September 2024 (Urk. 14/2) Stellung nehmen lassen. Bei Anhaltspunkten für eine zwischenzeitliche gesundheitliche Veränderung wird sie ein Verlaufsgutachten anzuordnen haben. Sollten die Ausführungen von Dr. N.___ nicht überzeugend ausfallen, wird sie ein neues Gutachten anzuordnen haben, das der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gefahr einer Retraumatisierung Rechnung zu tragen haben wird.
Bei diesem Ausgang kann auf die beantragten Beweiserhebungen (Befragung der Dres. I.___ und N.___ als Zeugen oder Durchführung einer Oberbegutachtung durch PD Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 2]) verzichtet werden.
5. Soweit die Beschwerdeführerin wegen des während der psychiatrischen Begutachtung im D.___ erlittenen dissoziativen Zustands verlangt, das Sozialversicherungsgericht habe eine Untersuchung einzuleiten und strafrechtliche Schritte wie eine Anzeige in Erwägung zu ziehen (Urk. 1 S. 7 f.), ist Folgendes festzuhalten: Das Sozialversicherungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde der IV-Stelle noch Strafverfolgungsbehörde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Hinweise für ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der IV-Stelle im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung (vgl. Urk. 5/188-189, Urk. 5/195). Sodann ist - jedenfalls nach aktueller Aktenlage - nicht klar ausgewiesen, dass die psychiatrische Gutachterin anlässlich ihrer Untersuchung in erheblichem Masse sorgfaltswidrig vorgegangen wäre. Denn sie hatte die Berichte des Behandlers Dr. I.___, in denen der Verdacht auf ein erhebliches Kriegstrauma erwähnt wurde, durchaus zur Kenntnis genommen (Urk. 5/212/121-123). Auch scheint die Beschwerdeführerin ihre Kriegserlebnisse aus freien Stücken erzählt zu haben (Urk. 5/212/83-86), während sie sich zu anderen Themen nicht äussern wollte (vgl. Urk. 5/212/86). Es besteht deshalb kein hinreichender Anlass, um von Seiten des Gerichts bei der Aufsichtsbehörde vorstellig zu werden beziehungsweise eine Strafanzeige einzureichen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin eine gerichtliche Untersuchung zu diesen Themen verlangt.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
6.2 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 des Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.-- zuzusprechen (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt