Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00531


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970 und zuletzt tätig als Montagearbeiterin, meldete sich erstmals am 26. Februar 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Schmerzsyndrom, Fibromyalgie und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 16/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das interdisziplinäre Gutachten vom 18. Februar 2011 ein (Urk. 16/23-24). Mit Vorbescheid vom 30. März 2011 (Urk. 16/31) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 30. Mai 2011 festhielt (Urk. 16/35). In der Folge liess sich die Versicherte vernehmen (vgl. Urk. 16/36) und die IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 16/39). Nach Ablauf eines Jahres ersuchte die Versicherte um Verlängerung der Kostengutsprache (Urk. 16/44). Die IV-Stelle führte mit Verfügung vom 15. November 2012 schliesslich aus, dass das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Mai 2012 abgewiesen worden sei und veränderte Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden seien. Entsprechend werde auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 16/48).

    Am 29. Oktober 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychosomatische Beschwerden, Fibromyalgie und eine chronische Krankheit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 16/53). Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 16/70). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 17. Februar bis 16. Mai 2020 (Mitteilung vom 21. Januar 2020, Urk. 16/83) und im Anschluss daran für ein Aufbautraining vom 17. Mai bis 16. November 2020 (Mitteilung vom 13. Mai 2020, Urk. 16/91), welches allerdings infolge fehlender Steigerung frühzeitig per 14. August 2020 abgebrochen wurde (Mitteilung vom 14. August 2020, Urk. 16/98). Die IV-Stelle tätigte weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ (folgend Y.___) vom 2. Januar 2024 ein (Urk. 16/193). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. März 2024, Urk. 16/197; Einwand vom 11. April 2024, Urk. 16/202) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 18. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen oder allenfalls eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen abkläre. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Felix Frey als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 16/1-219). Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin über die Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt und das Gericht teilte mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Das Wartejahr habe am 27. August 2023 begonnen. Der Abklärungsdienst habe festgestellt, dass sie zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Seit Januar 2024 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit mit Einhaltung des Belastungsprofils sei zu 70 % zumutbar. Da ungenaue Angaben zum tatsächlichen Einkommen bestünden, werde für die Festlegung des Valideneinkommens der Tabellenlohn als Hilfsarbeiterin gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, welcher auch als Invalideneinkommen heranzuziehen sei. Unter Berücksichtigung des 10%igen Pauschalabzuges resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch vorliege. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, gemäss Gutachten der Y.___ fühle sich die Beschwerdeführerin gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass die Verfügung erlassen worden sei, bevor der medizinische Sachverhalt vollständig geklärt gewesen sei. Die Rückfragen zum Gutachten seien unbeantwortet geblieben, was den Untersuchungsgrundsatz verletze. Des Weiteren habe keine abschliessende Beurteilung bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen stattgefunden. Dies verletze das rechtliche Gehör. Es sei aus den Akten ersichtlich, dass mehrfach eine Rentenprüfung und danach die erneute Prüfung der beruflichen Massnahmen empfohlen werde. Der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, da die ergänzenden Fragen, welche der Rechtsvertreter eingereicht habe, nicht geprüft worden seien. Dies zeige auch der mittlerweile eingeholte Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ (folgend Z.___). Das Gutachten der Y.___ sei auch inhaltlich nicht überzeugend: Die Feststellungen zu den Eingliederungsbemühungen seien seitens der Gutachter nicht gewürdigt worden, so dass von Unkenntnis der gesamten Arbeitsanamnese auszugehen sei. Der psychiatrische Gutachter stelle auch andere Diagnosen als die behandelnden Ärzte, befasse sich aber nicht näher mit den Vorakten. Insbesondere hätte er sich mit dem Bericht der Klinik A.___ vom 27. Juli 2023 auseinandersetzen müssen. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des Z.___ zeige auf, dass insbesondere das psychiatrische Teilgutachten nicht beweiskräftig sei.

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass mit der angefochtenen Verfügung lediglich über die Invalidenrente verfügt worden sei. Eingliederungsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht Verfahrensgegenstand (Urk. 15).


2.    

2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

2.2    Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheidverfahren eingereichten Fragenkatalog der Beschwerdeführerin nicht beantwortete (Urk. 1 S. 9 f.).

    Die Beschwerdegegnerin vermerkte hierzu im Feststellungsblatt Einwand vom 16. August 2024, dass die Beschwerdeführerin keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht habe, welche eine weitere Prüfung erforderten (Urk. 16/217). Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) erachtete des Weiteren das Gutachten der Y.___ als nachvollziehbar und beweiskräftig (Urk. 16/196/9 ff.), womit aus Sicht des RAD weder weitere Rückfragen zu stellen noch Unklarheiten zu beseitigen waren.

    Allerdings kann ohnehin offen bleiben, ob allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, da die Beschwerdeführerin ihre Zweifel am Gutachten vor dem hiesigen Gericht vorbringen konnte und das Gericht den Sachverhalt sowie die Rechtslage frei überprüfen kann bzw. über volle Kognition verfügt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unter Berücksichtigung der mit einer Rückweisung einhergehenden unnötigen Verzögerung als geheilt zu beurteilen.


3.    

3.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1).

3.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3

3.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

3.4

3.4.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (folgend: aIVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 aIVG).

3.4.2    Ab dem 1. Januar 2022 habe Versicherte Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 (gültig ab 1. Januar 2022), die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

3.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2024 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 2. Januar 2024 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 16/193/124 ff.; vgl. auch Urk. 16/193/39 f.; Urk. 16/193/66; Urk. 16/193/81 ff.; Urk. 16/193/107), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2    Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/193/12):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Beckenhochstand links infolge Beinlängendefizit, kompensatorische leichtgradige rechtskonvexe Skoliose lumbal

- Streckhaltung mit Kyphosierung zervikal (Scheitelpunkt Halswirbelkörper 5 [HWK 5])

- Mittelgradige Osteochondrosen, Spondylarthrosen, HWK 5/6 und HWK 6/7

- Leichte Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1

- Klinisch mögliche Fasciitis plantaris rechts

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Intermittierende Gangunsicherheit (ICD-10 H82) bei

- unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion

- möglichem Zustand nach benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel

- funktionelle Überlagerung

- Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)

- mittelgradig kompensiert

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) einen Status nach Polypenentfernung Dickdarm und (2) gemäss Akten leichtgradige degenerative Veränderungen der DIP-Gelenke (Röntgen Hände beidseits 16. Februar 2011).

    Die Gutachter konstatierten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 16/193/14 f.), dass die Beschwerdeführerin über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfüge. Sie habe verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt, zuletzt Montage von Haushaltsgeräten. Gemäss Akten handle es sich dabei um eine schwere Tätigkeit. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei diese Tätigkeit ausschliesslich stehend erfolgt. Eine solche Arbeit sei, da mit hohen Gewichtsbelastungen verbunden und ausschliesslich stehend, aus rheumatologischer Sicht wegen der Veränderungen am Achsenskelett und der chronischen Schmerzproblematik nicht angepasst, sie wäre zu maximal 60 % zumutbar. Diese Beurteilung gelte ab der aktuellen Begutachtung (radiologische Dokumentation der Veränderungen an HWS und LWS). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Gutachten vom 18. Februar 2011 festgehalten (vgl. Urk. 16/23), dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in allen bis damals in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt gewesen sei. Die bis zum damaligen Gutachten von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten seien aber eher leicht bis mittelschwer gewesen, soweit dies aus den Akten beurteilbar sei. Aufgrund der Depression, der Angststörung und der somatoformen Störung komme es bei einer Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, es könne auch zu vermehrten Konzentrationsstörungen kommen. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf. Es könne aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 20 % attestiert werden. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch rückwirkend ausgegangen werden, seitdem in den Akten eine Verschlechterung geltend gemacht werde, das heisse November 2020. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens eine 50%ige Einschränkung. Sie sähen eine Teiladditivität mit der aus neurootologischer Sicht gemachten Einschränkung und formulierten nachfolgend ein adaptiertes Arbeitsprofil.

    Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest (Urk. 16/193/16 f.), dass aus rheumatologischer Sicht in einer leichten bis maximal intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit bei Ausschluss aller Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, dauerndem oder wiederholtem Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Allerdings müsse aufgrund der nun jahrelangen, therapeutisch, wenn, dann nur vorübergehend günstig zu beeinflussenden Schmerzproblematik, auch wenn diese somatisch nicht erklärt werden könne, von einer Leistungseinschränkung von 20 % ausgegangen werden und dies spätestens seit der Hospitalisation in A.___, d.h. Mai 2023. Im Vergleich zu Dr. C.___ werde der Beschwerdeführerin auch eine Leistungseinschränkung zugestanden. Dabei werde der zwischenzeitlich über Jahre vorhandenen Schmerzproblematik in Kombination mit den neu dokumentierten Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule Rechnung getragen. Hinsichtlich Haushaltstätigkeiten bestehe, wie bereits von Dr. C.___ formuliert, für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht nach wie vor keine Einschränkung, da solche Tätigkeiten den Beschwerden angepasst in Etappen mit dazwischen liegenden Ruhepausen ausgeübt werden könnten, was bei einer Arbeitstätigkeit im ausserhäuslichen Rahmen nicht möglich sei. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre, unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen, bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, eine reine Anwesenheit von 8 Stunden möglich. In Anbetracht des mittelgradig kompensierten Tinnitus mit erhöhtem Pausenbedarf zwecks Erholung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %. Seitens der otoneurologischen Beschwerdesymptomatik könne der Beginn der qualitativen Einschränkung sowie der zusätzlichen partiell quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf das Jahr 2018 festgelegt werden, mit Auftreten einer intermittierenden Gangunsicherheit. Möglich seien aus psychiatrischer Sicht alle der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten. Aufgrund der Depression, der Angststörung und der somatoformen Störung komme es bei einer Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, es könne auch zu vermehrten Konzentrationsstörungen kommen. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf. Es bestehe auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch rückwirkend ausgegangen werden, seitdem in den Akten eine Verschlechterung geltend gemacht werde, das heisse November 2020. Gesamtmedizinisch bestehe somit in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. phil klin. Psych. E.___, Fachpsychotherapeut, des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 17. September 2024 ein (Urk. 3/11). Die Therapeuten des Z.___ kritisierten, dass Dr. F.___ die Leitsymptome einer Depression nicht erfragt hätte. Er habe auch nicht nach der Anzahl der Panikattacken gefragt, welche von der Beschwerdeführerin mit ca. 6 am Tag angegeben werde, sie könne auch nicht alleine eine weitere Strecke reisen, das Einkaufen in der Nähe gehe. Wie so eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zustande kommen solle, bleibe im Dunkeln. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nur in der Ermüdung, sondern vor allem in der Panik und der Depression zu sehen. Die Schlussfolgerungen von Dr. F.___ seien nicht nachvollziehbar. Auch liege keine Diskrepanz zwischen den Aktivitäten und der Arbeitsunfähigkeit vor, so gebe die Beschwerdeführerin an, sie könne wegen der Panik nicht alleine in den Garten, nicht alleine schwimmen gehen, ansonsten zittere sie und habe Atemnot. Die noch durchgeführten Aktivitäten könnten mit Begleitung in Ruhe noch durchgeführt werden, ansonsten bestehe trotz Temesta Panik mit Verwirrung, Atemnot und Aufgabe der Tätigkeit. Ein Durchhaltevermögen sei sicher nicht mehr vorhanden. Die von Dr. F.___ vorgebrachte Ermüdbarkeit sowie die Konzentrationsstörungen seien im Gegensatz zu der mit Temesta im Rahmen eines inkompletten Selbstheilungsversuches bekämpfte, dauernd präsenten Panik marginal. Auch die Depression wirke sich weit mehr aus als angenommen. Die Beschwerdeführerin sei vergesslich, könne sich nicht konzentrieren, Rückzug, Antriebslosigkeit, Motivationslosigkeit, habe kein Durchhaltevermögen trotz Willensanstrengung. Eine kulturelle Komponente bei vorschneller Verweigerung von Arbeit wegen Schmerzen würden sie nicht erkennen.

    Es lägen folgende Diagnosen vor:

- Panikattacken (ICD-10 F41.0)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- Abhängigkeitssyndrom durch Medikation (ICD-10 F13.2, 1 mg Temesta/die seit 10 Jahren)

- Fibromyalgie (Patientenangabe)

    Insgesamt sei das Gutachten von Dr. F.___ in der Diagnostik falsch, die Vordiagnosen würden nicht berücksichtigt und die Begründung der Auswirkungen der Diagnosen auf den Alltag sei nicht nachvollziehbar.


5.    Strittig und zu prüfen ist, ob das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2. Januar 2024 beweiskräftig ist.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.6). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 16/193/27 ff.; Urk. 16/193/40 ff.; Urk. 16/193/67 ff.; Urk. 16/193/85 ff.; Urk. 16/193/108 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 16/193/124 ff.; vgl. auch Urk. Urk. 16/193/39 f.; Urk. 16/193/66; Urk. 16/193/81 ff.; Urk. 16/193/107) abgegeben. Die Gutachter würdigten die vorhandene Aktenlage und nahmen - soweit notwendig - Stellung hierzu. Sie berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

5.2    Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 3.3) auseinander. Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. F.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen.

    Zusammenfassend lassen sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die Konsensbeurteilung der Y.___ ist gesamthaft nachvollziehbar, so dass auf das Gutachten abzustellen ist.

5.3    

5.3.1    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der Bericht von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ zu prüfen sei, so habe Dr. F.___ die Leitsymptome der Depression nicht erfragt und andere Diagnosen als die Behandler gestellt. Dr. F.___ habe die Eingliederungsbemühungen nicht gewürdigt und es sei davon auszugehen, dass er keine Kenntnis der Arbeitsanamnese gehabt habe. Dies werde auch deutlich, wenn er sich lediglich auf die Berichte der Vorbehandler abstütze. Dr. F.___ komme als einziger Arzt auf die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und stelle lediglich eine depressive Störung leichten Grades fest. Eine nähere Diskussion mit den vorliegenden Berichten erfolge allerdings nicht (Urk. 1 S. 12 f.).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. F.___ hinreichend Bezug nahm auf die aus psychiatrischer Sicht relevanten Vorakten, insbesondere auch auf den Bericht der Klinik A.___ vom 27. Juli 2023 (vgl. Urk. 16/193/39 f.). Dr. F.___ hat die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausführlich dokumentiert (Urk. 16/193/40 f.) und seine Diagnosestellung nachvollziehbar begründet (Urk. 16/193/52). Er erkundigte sich des Weiteren explizit nach den durchgeführten Integrationsmassnahmen und dem subjektiven Erleben der Beschwerdeführerin (Urk. 16/193/43). Damit ist aus den Akten ersichtlich, dass er dies in seiner Beurteilung mitberücksichtigte - die Gewichtung bzw. Würdigung der erfolgten Eingliederungsmassnahmen bzw. Eingliederungsbemühungen innerhalb seiner gutachterlichen Beurteilung ist dem Gutachter zu überlassen.

    Die leicht abweichende Diagnosestellung der Behandler und Dr. F.___ ist anhand der von Dr. F.___ erhobenen Beschwerden und Befunde nachvollziehbar. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren die exakte Diagnosestellung nicht von ausschlaggebender Relevanz, da ausschliesslich die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens massgeblich sind zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche von Dr. F.___ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden.

5.3.2    Zum Bericht von Dr. D.___ und Dr. phil E.___ ist festzuhalten, dass dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung erging und die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stark divergent zu den noch von ihr im Rahmen des Gutachtens gemachten Angaben stehen: Im Rahmen des Y.___-Gutachtens gab sie an, dass sie unter Temesta und Sertralin nicht mehr so oft Panikattacken habe, zuletzt aber letzte Woche (vgl. Urk. 16/193/41). Gemäss Bericht des Z.___ habe sie bis zu sechs Panikattacken täglich (Urk. 11). Auch bezüglich der geschilderten Tätigkeiten im Alltag bestehen zwischen dem Gutachten (Urk. 16/193/90 f.) und dem Bericht des Z.___ erhebliche Differenzen.

    Die Behandler des Z.___ gewichten darüber hinaus die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin erheblich - konkrete, objektiv fassbare Aspekte, die Dr. F.___ entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden, gehen aus dem Bericht allerdings nicht hervor. Es ist entsprechend nicht auszuschliessen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___s und Dr. phil E.___ gegenüber bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewesen sein könnten (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

    Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auch auf das neuropsychologische Teilgutachten der Y.___ zu verweisen, welches aus neuropsychologischer Sicht keine belastbare Diagnose festhielt, da aufgrund der Symptom- und Leistungsvalidierung die erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht als gesichert valide betrachtet wurden (Urk. 16/193/116 ff.).

5.4    Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 2. Januar 2024 von einer 30%igen Einschränkung in einer leichten bis maximal intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit bei Ausschluss aller Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers und dauerndem oder wiederholtem Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen auszugehen (vgl. Urk. 16/193/16 f.).


6.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

6.1    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass das gesetzliche Wartejahr am 27. August 2023 zu laufen begann (vgl. hierzu Urk. 16/196/12), die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei (Urk. 16/80). Dies ist aufgrund der Aktenlage plausibel und wurde des Weiteren nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Der früheste Rentenbeginn wäre damit August 2024 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).

    Die Beschwerdegegnerin ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus und nahm den Einkommensvergleich anhand des Tabellenlohns als Hilfsarbeiterin gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vor. Unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 gesetzlich vorgesehenen Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) resultierte daraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (vgl. Urk. 2). Dieser Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht, kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c), zumal die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert wurde und im Haushalt nicht eingeschränkt ist.

    Die Beschwerdegegnerin verneint entsprechend zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


7.     

7.1    Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen.

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Die Verfügung vom 16. August 2024 äussert sich lediglich bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, wie dies auch seitens der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin richtigerweise festgehalten wurde (Urk. 1 S 10 Ziff. 27, Urk. 15). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin nicht über den Anspruch auf berufliche Massnahme verfügt, womit kein entsprechender Anfechtungsgegenstand vorliegt. Auf den Antrag auf berufliche Massnahmen ist damit nicht einzutreten.

7.2    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


8.     

8.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

8.2    Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. Urk. 12, Urk. 13 und Urk. 14/1-8) und ihre Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos war, ist ihrem Gesuch vom 18. September 2024 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Frey zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

8.3    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.4    Rechtsanwalt Felix Frey ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit – wie mit Verfügung 11. November 2024 (Urk. 17) mitgeteilt – die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.


Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 18. September 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Frey

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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