Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00534


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, ist Mutter von vier volljährigen Kindern (Urk.2/10/3 Ziff. 3.1 und 3.2). Von September 2005 bis Ende Juni 2012 war sie bei der Y.___ AG in Z.___ in der Reinigung angestellt (Urk. 2/10/11/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Am 3. Dezember 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/3). Mit Verfügung vom 26. September 2013 (Urk. 2/10/29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch.

1.2    Die Versicherte meldete sich am 1. April 2014 (Urk. 2/10/30) erneut bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2/10/35) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. Auf eine weitere Neuanmeldung der Versicherten vom 24. März 2015 (Urk. 2/10/38) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 2/10/41) ebenfalls nicht ein.

    Am 9. März 2016 (Urk. 2/10/43) erfolgte eine weitere Neuanmeldung. Mit Vergung vom 13. Mai 2016 (Urk. 2/10/47) trat die IV-Stelle auch auf das Gesuch vom 9. März 2016 nicht ein. Die von der Versicherten am 18. Mai 2016 (Urk.2/10/50) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. November 2018 (Prozess-Nr. IV.2017.00293) gut, hob die Verfü-gung vom 13. Mai 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung der Versicherten vom 9. März 2016 materiell befinde (Urk. 2/10/61 S. 13 Dispositiv Ziff. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 2/10/67-69, Urk. 2/10/71) und bei der Medizinischen Abklärungsstelle, Medas A.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. September 2020 (Urk. 2/10/89) erstattet wurde.

1.3    Mit Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 2/10/170, Urk. 2/10/165 = Urk. 2/2) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Februar 2021 eine befristete Viertelsrente bis 31. Juli 2022 zu. Ab dem 1. August 2022 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die Versicherte erhob am 7. September 2023 dagegen Beschwerde (Urk. 2/1).

    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2023 (Prozess-Nr. IV.2023.00445) wurde die Verfügung vom 15. August 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und festgestellt, dass vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Rente bestand. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 2/14 S. 35 Dispositiv Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin wurden sodann die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person ihres Rechtsvertreters bewilligt (S. 34 f.). Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- wurden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse genommen. Die Beschwerdegegnerin wurde sodann verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 784.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 1'566.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) wurde er aus der Gerichtskasse entschädigt (S. 35 Dispositiv Ziff. 2-4).


2.    Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 3. September 2024 die Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2023 teilweise gut, hob dieses auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 = Urk. 2/19 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).

    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 26. November 2024 (Urk. 10) für das Verfahren IV.2024.00534 zusätzlich eine Honorarnote von Fr. 710.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; Urk. 11) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva-lidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit-punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeit-punkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102).

    Da vorliegend über die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Juli 2022 hinaus zu entscheiden ist, ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (litabis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2).

    Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).

1.4    Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Von einem fehlenden Eingliederungswillen darf indessen nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 und 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil vom 3. September (Urk. 1) die Sachverhaltsfeststellungen gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2023 (Urk. 2/14) als verbindlich und bestätigte, dass gestützt darauf grundsätzlich eine von 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2022 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen wäre (E. 5.4). Die Beschwerdeführerin sei jedoch im Zeitpunkt der bereits mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2023 (Urk. 2/2) vorgesehenen Befristung der Rente bis 31. Juli 2022 mehr als 55 Jahre alt gewesen, weshalb rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend E. 1.3) die Selbsteingliederungsfähigkeit hätte geprüft werden müssen. Die Sache sei deshalb ans hiesige Gericht zurückzuweisen, damit es nach Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit über die Befristung der ab 1. Februar 2021 gespro-chenen ganzen Rente neu entscheide (E. 6.3).

2.2    Die Beschwerdeführerin nahm am 7. November 2024 Stellung zum Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2024. Sie beantragte, es sei ihr über den 31. Juli 2022 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch im Verfahren IV.2023.00445 zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 2 oben).

    Weiter führte sie aus, das Bundesgericht habe das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es nach Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin neu entscheide. Die Beweislast für eine Selbsteingliederungsfähigkeit, welche die Notwendigkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufhebe, liege bei der Beschwerdegegnerin (S. 2 Ziff. 1-2). Sie habe keine Berufslehre absolviert und sei bis Juni 2012 bei der Y.___ AG in der Reinigung angestellt gewesen. Seither arbeite sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Es lägen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres in der Lage wäre, seit der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes wieder im Berufsleben Fuss fassen zu können. Eine Ausnahme von der bei über 55-jährigen versicherten Personen grundsätzlich angenommenen Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen bei der Aufhebung einer Invalidenrente liege somit nicht vor und könne von der Beschwerdegegnerin auch nicht bewiesen werden (S. 2 f. Ziff. 3). Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Diese könne allenfalls erst aufgehoben werden, wenn die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und abgeschlossen habe (S. 3 Ziff. 4).

2.3    Die Beschwerdegegnerin gab in der Stellungnahme vom 11. November 2024 an, die Beschwerdeführerin sei im einschlägigen Verfügungszeitpunkt mehr als 55 Jahre alt gewesen, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1 zur Anwendung gelange. Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen seien grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, auch wenn über die Befristung und/oder Aufhebung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden werde (Urk. 6 S. 1).

    Die Beschwerdegegnerin habe mit der Zusprache der befristeten Rente zeitgleich die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft. Dazu sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin aus IV-fremden Gründen seit langer Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, weshalb auf die Prüfung beruflicher Massnahmen verzichtet worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Schilderungen im polydisziplinären Gutachten vom 1. September 2024 (richtig: 2020) zu diesem Schluss gelangt. Die Gutachter hätten anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Eine Verweistätigkeit wäre ihr ab 2012 immer wieder möglich gewesen, abgesehen von den Phasen einer Operation mit jeweils zwei- bis dreimonatiger postoperativer Arbeitsunfähigkeit und sukzessiver Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der orthopädischen Begutachtung bezüglich der Selbsteingliederung mitgeteilt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Sie habe seit vielen Jahre nicht mehr gearbeitet und fühle sich subjektiv sehr krank. Gemäss der Gutachterin sei eine Wiedereingliederung daher mit Vorsicht zu beurteilen. Die operativen Behandlungen seien sodann auf der hohen Seite und die Prognose sei nicht als positiv zu bewerten. Dies gelte auch aufgrund der eigenen Krankheitskonzepte der Beschwerdeführerin. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei, habe die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ausgehen dürfen (S. 2).

2.4    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 26. September 2013 (Urk. 2/10/29) einen Rentenanspruch. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. November 2018 wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2016 (Urk. 2/10/47) betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom März 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung materiell befinde (Urk. 2/10/61 S.13 Dispositiv Ziff. 1).

    Mit Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 2/2) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021 befristet bis 31. Juli 2022 eine Viertelsrente zu. Ab dem 1. August 2022 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die Beschwerdeführerin erhob am 7. September 2023 dagegen Beschwerde und beantragte unter anderem, es sei ihr ab Februar 2021 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 1 oben). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2023 dahingehend teilweise gut, dass es die Verfügung vom 15. August 2023 aufhob und feststellte, dass vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Rente bestand. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 2/14 S. 35 Dispositiv Ziff. 1). Die von der Beschwerdeführerin am 5. März 2024 dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 2/17) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2024 teilweise gut, hob das Urteil vom 22. Dezember 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 = Urk. 2/19 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).

2.5    Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Befristung der Rente zu Recht erfolgte, ob die Beschwerdeführerin in Nachachtung der geltenden Rechtsprechung (E. 1.3) trotz Überschreitens des 55. Lebensjahrs im Verfügungszeitpunkt auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden darf.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, kam in der Stellungnahme vom 17. Juli 2013 zur Einschätzung, dass für eine angepasste überwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeit nach einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Januar 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 2/10/24 S. 4).

3.2    Die Gutachter der Medas A.___ erstatteten am 1. September 2020 (Urk. 2/10/89) ein polydisziplinäres Gutachten. Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach ihren Angaben Tag und Nacht chronische Probleme an der Lendenwirbelsäule, welche zusätzlich belastungsabhängig seien. Weiter bestünden Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlungen in das rechte Knie oder den rechten Fuss, mehr lateral und ventral. Die Beschwerdeführerin sei vor drei Wochen am rechten Knie operiert worden (Patellektomie). Das Knie sei noch geschwollen und sie gehe an Krücken (S. 147 Ziff. 3.2 unten). Nach ihren Zukunftsvorstellungen befragt, habe sie angegeben, dass sie nicht mehr arbeiten könne (S. 150 Mitte). Die Beschwerdeführerin scheine zu glauben, dass ihre Probleme operativ besser würden. Sie habe seit vielen Jahren nicht mehr gearbeitet und empfinde sich subjektiv als sehr krank. Eine Wiedereingliederung sei daher mit Vorsicht zu beurteilen (S. 155 Ziff. 7.2). Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, insbesondere im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung seien Verdeutlichungs- bzw. Aggravationstendenzen aufgefallen. Es lägen teilweise Unstimmigkeiten in der Schilderung der Beschwerden und dem gezeigten Verhalten vor, die auf eine Symptomausweitung hinwiesen. Die Beschwerdeführerin habe bisher an keinen adäquaten beruflichen Massnahmen teilgenommen beziehungsweise diese angestrebt. Als objektivierbare psychiatrische Diagnose konnte er nur die Z-Diagnose «Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung» stellen (S. 110 f.)

    Die Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung sodann fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung sei für die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zu schwer und belastend. Diese könne ihr nicht mehr zugemutet werden. Dies gelte aufgrund der Akten seit 2012. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 2012 immer wieder möglich gewesen. Nach den erfolgten Operationen habe während jeweils zwei bis drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden mit jeweils sukzessiver Steigerung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.7 und 4.8).

3.3    Bei der Beschwerdeführerin wurden am 16. Februar 2021 eine Knie-Totalprothese rechts und am 12. Oktober 2021 eine Knie-Totalprothese links durchgeführt (vgl. den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital F.___, vom 23. September 2022 Urk. 2/10/141-142).

3.4    Die Beschwerdegegnerin hielt am 19. Dezember 2022 (Feststellungsblatt vom 12. Januar 2023) fest, in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe seit 2012 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab Februar 2021 sei (angepasst) eine zwischen 100 und 50 % schwankende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es werde ein Rentenanspruch ab Februar 2021 geprüft bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis April 2022, wobei zusätzlich drei Monate anzurechnen seien. Die Beschwerdeführerin sei ohne Anstellung und könne die Arbeitsfähigkeit nicht verwerten. Somit werde ihr von Februar 2021 bis Juli 2022 eine befristete Rente zugesprochen. Da in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. Ab August 2022 bestehe bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdeführerin sei 55jährig und seit langer Zeit aus IV-fremden Gründen nicht mehr erwerbs-tätig gewesen. Die Zusprache einer befristeten Rente erfolge daher ohne Prüfung beruflicher Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ab dem 1. Februar 2021 einen Invaliditätsgrad von 45 % und mit Wirkung ab dem 1. August 2022 einen Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 2/10/151 S. 12 f.).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende Juni 2012 bei der Y.___ AG in Z.___ in der Reinigung angestellt (Urk. 2/10/11/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 2/10/89 S. 7 unten). Bei erstmaligem Vorliegen eines vorübergehend rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ab 1. Februar 2021 war die Beschwerdeführerin bereits seit acht Jahren und sieben Monaten nicht mehr im Arbeitsprozess.

    Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass ihr gemäss medizinischer Beurteilung und entgegen ihrer subjektiven Krankheitsüberzeugung eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 80 % zugemutet werden konnte. Dies ergibt sich bereits aus der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom Juli 2013 und deckt sich mit der polydisziplinären Abklärung durch die Medas A.___ vom September 2020. Im weiteren Verlauf bestand lediglich vom 1. Februar 2021 bis spätestens Ende Juli 2022 im Zusammenhang mit den Operationen am rechten und linken Kniegelenk auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.3), was zur Zusprache einer befristeten Rente für diesen Zeitraum führte. Die Beschwerdeführerin verwertete demnach, auch nachdem das Gutachten der Medas A.___ vom 1. September 2020 vorlag, die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % nicht und ersuchte auch die Beschwerdegegnerin nicht um Unterstützung im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern der Medas A.___ als sehr krank bezeichnete, die ausgeprägte Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, findet keine Erklärung in einer psychiatrischen Diagnose (E. 3.2). Es muss davon ausgegangen werden, dass psychosoziale Gründe und nicht der Gesundheitszustand für die mangelnden beruflichen Eingliederungs-bemühungen der Beschwerdeführerin verantwortlich waren. Da solche IV-fremde Gründe für die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt vorliegend aufgrund der dargelegten Überlegungen als ausschlaggebend anzusehen sind, ist ausnahmsweise nicht von der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) auszugehen. Die Rechtsprechung betreffend Eingliederungsmassnahmen als Voraussetzung der Rentenrevision bei Versicherten ab dem 55. Altersjahr (E. 1.3) zielt darauf ab, ältere Versicherte nach Wegfall eines invalidisierenden Gesundheitsschadens vor unrealistischen Vermutungen betreffend ihre Eingliederungsfähigkeit durch Eigenanstrengung zu schützen. Die Integrationsschwierigkeiten dieser Gruppe von Versicherten nach überwundener invalidisierender Erwerbsunfähigkeit soll durch Hilfestellungen aufgefangen, die krankheitsbedingten Nachteile abgefedert werden. Am 1. August 2022, dem Zeitpunkt des vollendeten Aufhebungsgrunds für die ab 1. Februar 2021 gesprochene ganze Invalidenrente, dauerte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst anderthalb Jahre. Im Vergleich zu den acht Jahren und sieben Monaten, während welchen sie trotz ihres Wissens um ihre Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf jegliche Arbeitsbemühungen verzichtete, erscheint dies als kurze Zeitspanne. Im Zeitpunkt des Eintritts der vorübergehend invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, am 1. Februar 2021, war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Passivität beruflich bereits vollständig desintegriert. Die folgende, relativ kurze Zeitspanne der Rentenberechtigung, während derer sie das 55. Altersjahr - bei 55. Geburtstag am 10. April 2022 - knapp zurücklegte, war für die schlechte Ausgangsposition der Beschwerdeführerin im Arbeitsmarkt nicht mehr relevant. Aufgrund der Aktenlage ist somit ausgewiesen, dass die Integrationsschwierigkeiten per 1. August 2022 auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind und damit rechtsprechungsgemäss (E. 1.3) ein Ausnahmetatbestand zur grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung nach zurückgelegtem 55. Altersjahr ausgewiesen ist.

    Die der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2021 zustehende ganze Invalidenrente ist entsprechend bis 31. Juli 2022 zu befristen. Die Aufhebung der Rente per 1. August 2022 hält, wie aufgezeigt, auch vor der einschlägigen Rechtsprechung betreffend Rentenrevision im fortgeschrittenen Alter (E. 1.3) stand.

4.2    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen nicht weiter prüfte, nachdem von einer langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt basierend auf IV-fremden Gründen, insbesondere auf mangelndem subjektivem Eingliederungswillen, auszugehen ist. Die Beschwerde ist daher übereinstimmend mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2023 dahingehend teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 15. August 2023 aufzuheben ist mit der Feststellung, dass vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Ab dem 1. August 2022 ist ein Rentenanspruch zu verneinen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten für die Verfahren IV.2023.00445 und IV.2024.00534 gesamthaft auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Sie sind der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die der Beschwer-deführerin aufzuerlegenden Kosten von Fr. 670.-- jedoch unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs-gericht (GSVGer) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch Urk. 2/14 S. 34 E. 7.1 und 7.2, S. 35 Dispositiv Ziff. 2).

5.2    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 26. November 2024 (Urk. 10) für das vorliegende Verfahren, das Verfahren IV.2024.00534, zusätzlich eine Honorarnote in Höhe von Fr. 710.10 (Urk. 11) ein.

    Die Beschwerdegegnerin ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, für die Verfahren IV.2023.00445 und IV.2024.00534 eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von total Fr. 1'020.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 2'040.-- ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Davon wurden ihm aufgrund des Urteils vom 22. Dezember 2023 bereits Fr. 1'566.-- ausbezahlt, weshalb ihm noch Fr. 474.-- auszurichten sind.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 670.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’020.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, mit Fr. 2’040.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Davon wurden ihm bereits Fr. 1'566.-- ausbezahlt, weshalb ihm noch Fr. 474.-- auszurichten sind. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger