Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00535
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 23. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, ist gelernte Coiffeuse und verfügt über ein Handelsdiplom (HSO). Sie war in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG als Management Assistant angestellt, als sie sich am 23. März 2018 unter Angabe von psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Die IVStelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/68). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2021.00204 vom 30. August 2021 (Urk. 7/83) in dem Sinne gut, als es in Aufhebung der Verfügung die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung, neu verfüge.
1.2 Daraufhin tätigte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen. Am 1. November 2022 trat die Versicherte eine Arbeitsstelle als Coiffeuse in einem 50 %-Pensum an (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/3). Die IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein, das am 25. September 2023 (Urk. 7/136) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2024 (Urk. 7/149) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2019, einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2019 und einer Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 in Aussicht. Am 22. März 2024 (Urk. 3/6) kündigte die Arbeitgeberin der Versicherten deren Arbeitsstelle per 31. Mai 2024. Mit Einwand vom 9. April 2024 (Urk. 7/160) reichte die Versicherte ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2024 (Urk. 7/159) ein, worin dieser festhielt, dass sich der gesundheitliche Zustand der Versicherten seit November 2023 verschlechtert habe. Nachdem die IV-Stelle das Schreiben dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 7/165 S. 2), entschied sie mit Verfügung vom 20. August 2024 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
2. Die Versicherte erhob am 18. September 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben, soweit ab April 2023 ein Rentenanspruch verneint werde, und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente ab spätestens 1. April 2024 neu entscheide (S. 2). Zudem reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (Urk. 3/3-8), u.a. einen Bericht des Spitals B.___ vom 5. April 2024 (Urk. 3/5), wo sie vom 27. März bis 1. April 2024 hospitalisiert war. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit am 31. Oktober 2024 versandter Verfügung (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung sowie in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss dem bis am 31. Januar 2021 in Kraft gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Nach dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile gemäss Abs. 4.
1.5 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2).
Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteil 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3).
1.6 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 20. August 2024 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. September 2023 damit, dass von Januar bis Juli 2019 ein IV-Grad von 100 %, von August bis September 2020 ein IV-Grad von 60 %, von Oktober 2020 bis Januar 2023 ein IV-Grad von 100 % und von Februar bis März 2023 ein IV-Grad von 50 % ausgewiesen sei (S. 1 f.). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche dabei dem Invaliditätsgrad. Ab April 2023 habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden und die Beschwerdeführerin sei wieder arbeitstätig gewesen. Es bestehe somit ein befristeter Rentenanspruch bis 31. März 2023. Die im Einwand geltend gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar begründet. Für die Zeit ab April 2023 sei nicht mehr von einer invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen.
2.2 Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde vom 18. September 2024 (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Im Einwandverfahren sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands klar zum Ausdruck gebracht und durch einen entsprechenden Arztbericht belegt worden. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, beim behandelnden Psychiater einen ärztlichen Verlaufsbericht einzuholen und gegebenenfalls auch eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung anzuordnen. Seit spätestens 26. März 2024 liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor (S. 4).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht [vom Spital B.___] vom 5. April 2024 beschreibe einen kurzen stationären Aufenthalt vom 27. März bis 1. April 2024. Auch dieser Bericht sei nicht geeignet, eine dauerhafte, relevante Verschlechterung seit der Begutachtung zu begründen. So fehlten dem Bericht objektive psychopathologische Befunde. Die notfallmässige Zuweisung sei aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation erfolgt.
3.
3.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 25. September 2023 (Urk. 7/136). Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten entspricht mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dr. Z.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33), eine Alkoholabhängigkeit, aktuell abstinent (ICD-10 F10.2), eine Kokainabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F14.2) sowie eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3). Dr. Z.___ zeigte plausibel auf, dass bei einem im Erhebungszeitpunkt unauffälligen Befund keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag, die Beschwerdeführerin jedoch zuvor aufgrund einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit und einer depressiven Störung in verschiedenen Zeitabschnitten in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig war. So legte er nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 zu 100 %, ab April 2018 zu 70 %, ab Juli 2018 zu 40 %, ab September 2018 zu 100 %, ab Mai 2019 zu 60 % und ab Juli 2020 bis im Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig war und dass ab Oktober 2022 von einer langsamen Zunahme der Arbeitsfähigkeit bis auf 50 % ab März 2023 sowie in der Folge von einer langsamen Zunahme bis auf 100 % im Zeitpunkt seiner Untersuchung am 26. Juli 2023 auszugehen ist (vgl. insbesondere S. 41 und S. 43-45).
3.2
3.2.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr bei einer ab Januar 2018 durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % zutreffend als per Ende Dezember 2018 erfüllt und setzte den Rentenbeginn bei der am 4. April 2018 erfolgten Anmeldung richtigerweise auf 1. Januar 2019 fest. Ebenso zutreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad - was zu Recht unbestritten blieb - bei den von Dr. Z.___ statuierten Arbeitsunfähigkeiten in angestammter Tätigkeit anhand eines Prozentvergleichs im Sinne einer rein rechnerischen Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 4.4.4).
Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit per Januar 2019, welche bis April 2019 andauerte, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Grundsätze von Art. 88a IVV zutreffend eine ganze Rente ab 1. Januar bis 31. Juli 2019 sowie bei einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2019 eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2019 zu.
3.2.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ergibt sich ferner ab Juli 2020 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, was unter Beachtung der Grundsätze von Art. 88a Abs. 2 IVV zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2020 führt. Dies entspricht den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den vorgenommenen Auszahlungen, ist aber im Dispositiv fälschlicherweise nicht enthalten, was mit vorliegendem Urteil zu korrigieren ist.
Zwar hat die Beschwerdeführerin diesen Punkt (wie auch die nachfolgenden Punkte) nicht gerügt. Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien aber nicht gebunden. Die Rechtsmittelinstanz kann grundsätzlich über die Anträge der Beschwerde führenden Partei hinausgehen und in ihrem Interesse mehr zusprechen, als diese beantragt hat. Mit der in Satz 1 von Art. 61 lit. d ATSG statuierten fehlenden Bindung an die Parteibegehren wird die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse gestellt. Vorschriften, nach denen das Gericht nicht an die Parteibegehren gebunden ist, wollen dem objektiven richtigen Recht zum Durchbruch verhelfen. Dementsprechend gelten im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Dies erlaubt es dem Gericht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 143 V 295 E. 4.1.5).
3.2.3 Weiter geht aus dem Gutachten von Dr. Z.___ hervor, dass die gesundheitliche Verbesserung hin zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erst im März 2023 mit Sicherheit feststand, weshalb sich der Rentenanspruch unter Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst ab 1. Juni 2023 ändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein leidensbedingter Abzug auch beim Prozentvergleich zugelassen (vgl. das soeben zitierte Bundesgerichtsurteil a.a.O. mit weiteren Hinweisen). In Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind und vorschreiben, dass bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, ist der an diesem Datum in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV anzuwenden, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % und damit 55 % (50 % + 50 % x 0.1), womit ab 1. Juni 2023 ein Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente resultiert.
3.2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestand sodann gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ eine volle Arbeitsfähigkeit nicht bereits im März 2023, sondern erst per Datum der Begutachtung am 26. Juli 2023, nachdem sich der Gesundheitszustand seit März 2023 stetig verbesserte (E. 2.4). Da sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht genau bestimmen lässt, kann auf die Einräumung einer Wartedauer gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV verzichtet werden und rechtfertigt sich rechtsprechungsgemäss eine «sofortige» Aufhebung der Rente im Gutachtenszeitpunkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3 Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni bis 31. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente hat.
Zwischen den Parteien umstritten und zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2024 wieder revisionsrelevant verschlechtert hat.
4.
4.1
4.1.1 Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2021 behandelt, führte am 4. April 2024 (Urk. 7/159) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und zeige deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Der Grad der psychopathologischen Symptomatik sei trotz laufender Behandlung zurzeit progredient, die psycho-physischen Ressourcen hätten in den vergangenen Monaten stark abgenommen. Das Energie-, Antriebs- und Funktionsniveau sowie die psycho-physische Resilienz der Beschwerdeführerin seien seit November 2023 deutlich regredient, sodass sie immer weniger in der Lage gewesen sei, den Alltag zu bewältigen. Dies auch vor dem Hintergrund zweier ungewollter Schwangerschaften mit jeweils notwendiger Interruptio. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Gemeingefühl und darüber hinaus im zwischenmenschlichen und sozialen Kontext stark beeinträchtigt. Eine berufliche Tätigkeit auszuüben sei aus psychiatrisch-medizinischer Sicht aufgrund der Chronifizierung und Verschlechterung der Psychopathologie zurzeit nicht realistisch. Die Anstellung zu 50 % als Coiffeuse habe sie im März 2024 nach neun Monaten wegen der insuffizienten Arbeitskonstanz verloren.
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2024 eine 50%ige und ab dem 3. April 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4).
4.1.2 Im Austrittsbericht vom 5. April 2024 (Urk. 3/5) der Frauenklinik des Spitals B.___, wo die Beschwerdeführerin vom 27. März bis 1. April 2024 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, reaktiv ausgelöst durch psychosoziale Belastung (ICD-10 F33.1)
- Status nach Abruptiocurettage am 29. Februar 2024
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
- Binge-Drinking-Episoden über mehrere Tage
Die Ärzte berichteten, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Psychiater bei psychosozialer Belastungssituation am 26. März 2024 notfallmässig zugewiesen worden. Bei Status nach Abruptiocurettage im Februar 2024 sei eine notfallmässige Vorstellung bei ihnen auf der Gynäkologie empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich am 27. März 2024 vorgestellt, wobei ein psychiatrisches Konsil zur Mitbetreuung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe über vermehrten Alkoholkonsum seit dem Schwangerschaftsabbruch berichtet, was im häuslichen Umfeld zunehmend problematisch sei und zunehmend zur psychosozialen Belastung führe. Die stationäre Aufnahme sei erfolgt zur Beobachtung, Reizabschirmung und medikamentösen Wiedereinstellung sowie zur Therapie der Entzugssymptomatik. Nach dem Konsil der Kollegen der Psychiatrie sei ebenfalls ein kurzer stationärer Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ oder eine Krisenintervention im D.___ empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Einrichtungen hingewiesen worden. Sie habe dies allerdings abgelehnt, da ihr aktueller Arbeitsgeber keinen weiteren Arbeitsausfall dulden würde. Ein Termin bei ihrem Psychiater sei bereits für den 3. April 2024 vereinbart worden. Dort erfolge eine Reevaluation der Medikation und gegebenenfalls der Start einer Therapie mit Antabus.
Die Ärzte des Spitals B.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis 2. April 2024 (Urk. 3/8).
4.1.3 Nach Vorlage des Schreibens von Dr. A.___ vom 4. April 2024 (E. 3.1) hielt RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. Juli 2024 (Urk. 7/165 S. 2) fest, schon zum Zeitpunkt der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie schwanger geworden sei und abgetrieben habe, trotzdem sei eine remittierte Depression diagnostiziert worden. Unklar sei, wie es zur Interpretation einer Chronifizierung gekommen sei. Unklar sei auch, ob ein erneuter aktiver Alkoholkonsum vorliege. Das Schreiben sei ohne psychopathologischen Befund. Aufgrund des neuen, wenig aussagekräftigen Schreibens sei aktuell keine anhaltende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es werde empfohlen, in ca. drei bis vier Monaten einen ausführlichen Verlaufsbericht einzuholen.
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können diese medizinischen Stellungnahmen durchaus auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ schliessen lassen. So berichtete Dr. A.___ von einer Regredienz der psychischen Ressourcen seit November 2023 und von einer Verschlechterung der Psychopathologie. RADÄrztin E.___ konnte die medizinische Situation aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters nicht einschätzen, da sie in seinem Bericht einen eingehenden psychopathologischen Befund vermisste und die von ihm festgestellte Chronifizierung mangels näherer Ausführungen zur Rolle von allfälligen psychosozialen Faktoren hierzu nicht einordnen konnte. Für sie stellte sich zudem die Frage, ob es erneut zu Alkoholkonsum gekommen sei. Sie sah eine anhaltende Verschlechterung noch nicht ausgewiesen und empfahl der Beschwerdegegnerin dementsprechend, in drei bis vier Monaten einen ausführlichen Verlaufsbericht einzuholen. Auch aus dem Bericht des Spitals B.___s ergeben sich Hinweise auf eine Verschlechterung der psychischen Situation, empfahlen die dortigen Ärzte doch einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, welchen die Beschwerdeführerin aus der Angst ablehnte, ihre Stelle aufgrund der Fehlzeiten zu verlieren. Ferner schlossen die Ärzte auf die Diagnosen einer aktuell mittelgradigen Episode einer depressive Störung und einer aktiven psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom.
Aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere auch im Kontext des - der Beschwerdegegnerin bekannten - bisherigen, langjährigen Verlaufs der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin mit intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten in wechselndem Ausmass hätte die Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, abklären müssen, ob, wann und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut leistungsrelevant verschlechtert hat. Dies lässt sich anhand der vorliegenden Berichte nicht beurteilen, weshalb die Sache zu Abklärungen in diesem Sinn an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab. 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni bis 31. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente hat. Ferner ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen für die Zeit ab dem 26. Juli 2023 treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt neu entscheide.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG und nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung (Urk. 3/7) von Rechtsanwältin Petra Kern, Rechtsdienst Inclusion Handicap, auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist unter dem Hinweis, dass der geltend gemachte Aufwand überhöht ist und namentlich ein Aufwand von 6.5 Stunden für die fünf Seiten materielle Ausführungen enthaltende Beschwerdeschrift zu hoch sowie die Notwendigkeit von nicht weiter spezifizierten Besprechungen/E-Mail-Verkehr mit der Beschwerdeführerin und der Psychiaterin von 2.5 Stunden nicht erstellt ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 20. August 2024 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab. 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni bis 25. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Kern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller