Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00536
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Urteil vom 9. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___, welche über keine Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und ist Mutter dreier erwachsener Kinder (geboren 1986, 1991 und 2000). Zuletzt war sie in einem 40 %-Pensum als Teamleiterin in einem Teilbereich des Lagers eines Transportunternehmens tätig (Urk. 6/8 und Urk. 6/18). Am 2. März 2024 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Herbst 2023 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/22) und teilte am 26. April 2024 mit, eine Eingliederung sei derzeit nicht möglich. Es erfolge die Prüfung eines Rentenanspruchs (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Mai 2024 [Urk. 6/25], Einwand vom 5. Juni 2024 [Urk. 6/27] und 15. August 2024 [Urk. 6/34]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2024 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 6/37]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25-47.5 % (Abs. 4).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Die aus den Akten hervorgehende Diagnose begründe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es liege keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vor. Es würden erhebliche psychosoziale Faktoren vorliegen, welche die depressive Verstimmung verschlimmert hätten und welche von der Invalidenversicherung nicht versichert seien (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend die Beschwerdegegnerin habe den Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt und so den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt. Es liege noch kein stabiler Gesundheitszustand vor, da ein stationärer bzw. teilstationärer Aufenthalt geplant sei. Ihr sei von Dr. med. Y.___ attestiert worden, dass sie an einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion leide und sie arbeitsunfähig sei. Diese Diagnose sei im August 2024 bestätigt und zusätzlich eine Tendenz zur Chronifizierung festgestellt worden. Der Einfluss der bestehenden psychosozialen Faktoren könne erst mittels der anstehenden Therapien ermittelt werden. Es könnten nach weniger als einem Jahr seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch noch keine vernünftigen Schlüsse gezogen werden und die Situation sei noch nicht stabil (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführerin wurde gemäss Akten ab dem 27. Oktober 2023 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/7). Im Bericht vom 16. April 2024 zuhanden des Krankentaggeldversicherers nannte der behandelnde Dr. Y.___ die Diagnose einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Diese sei auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit entstanden, wobei sowohl die seelische Konstitution als auch die Atmosphäre am Arbeitsplatz Ursache der psychischen Beschwerden seien (Urk. 6/22/74). Die Beschwerdeführerin fühle sich müde, sei von ihren Aufgaben bei der Arbeit überfordert, sei depressiv, innerlich angespannt und ängstlich. Sie werde von Zwangsgedanken, insbesondere betreffend ihre berufliche Zukunft, geplagt und habe Schlafprobleme (Urk. 6/22/73). Die Beschwerdeführerin sei alle 14 Tage in psychotherapeutischen Gesprächen und werde medikamentös behandelt (Urk. 6/22/74). Es sei eine Behandlung in einer Tagesklinik vorgesehen. Im Moment sei sie vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/22/75).
3.2 Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 13. August 2024 zuhanden des Krankentaggeldversicherers ist zu entnehmen, dass er nach wie vor von einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), die auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10: F60.6) entstanden sei, ausgehe. Die Beschwerden bestünden fort. Die psychische Störung zeige eine Tendenz zur Chronifizierung und nehme allmählich einen invalidisierenden Verlauf (Urk. 6/26/1). Die Beschwerdeführerin sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/26/2).
4.
4.1 Im Verfügungszeitpunkt war die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG noch nicht verstrichen: Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Oktober 2023 attestiert wurde (Urk. 6/7/1). Die Verfügung, in der eine Rentenleistung ausgeschlossen wurde, erging bereits am 20. August 2024 (Urk. 2). Eine Abweisung des Rentenanspruchs vor Ablauf der einjährigen Wartezeit rechtfertigt sich nur, wenn ausgewiesen erscheint, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vollumfänglich wiedererlangt hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wenn auch eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich unzulässig ist und eine Verfügung, wonach ein Versicherter später nicht invalide sein werde, insoweit unwirksam bleibt (BGE 97 V 58), könnte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches gegebenenfalls hinsichtlich Beginns eines Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG dennoch einen Nachteil erleiden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vor Ablauf der Wartezeit einen Leistungsanspruch zu verneinen, verdient demzufolge keinen Schutz.
4.2 Auch wenn bei der gestellten Diagnose eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit wenig wahrscheinlich erscheint, da sich diese durch eine vorübergehende depressive Reaktion auszeichnet, setzte die Beschwerdegegnerin den Berichten des behandelnden Arztes, welcher der Beschwerdeführerin eine anhaltende, psychisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, keine anderslautende fachärztlich abgestützte Beurteilung entgegen. Das im Bericht von Dr. Y.___ vom 13. August 2024 angesprochene Gutachten vom 5. August 2024 von Dipl. Arzt Z.___, welches offenbar zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellt wurde (Urk. 6/26/1), ist nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin zu finden. Für die Ablehnung eines Rentenanspruchs wäre eine fachärztlich abgestützte Beurteilung jedoch notwendig, da für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Im Weiteren geht aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 16. April 2024 hervor, dass die Beschwerdeführerin für eine Behandlung in einer Tagesklinik angemeldet wurde (Urk. 6/22/75). Es hätte zumindest ein Bericht über diese (teil-)stationäre Behandlung abgewartet werden müssen, um zu beurteilen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden, der zu einer (langandauernden) Arbeitsunfähigkeit führt, vorliegt.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ablauf des Wartejahres und ergänzter medizinischer Aktenlage über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer).
6.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrRüttimann