Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00544
damit vereinigt
IV.2024.00547
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 26. September 2025
in Sachen
1. Gemeinde X.___
Abteilung Soziales
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 2000, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf (vgl. Urk. 5/26 S. 4 im Prozess Nr. IV.2024.00547) und wird regelmässig durch die Gemeinde X.___ mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 5/2 im Prozess Nr. IV.2024.00547).
Am 18. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine mittelschwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung, Angststörungen sowie ein ADHS zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/1 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Die IV-Stelle nahm daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/9, Urk. 5/17-19, Urk. 5/29 im Prozess Nr. IV.2024.00547) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 5/13 im Prozess Nr. IV.2024.00547) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 21. Juni 2022 erstmals ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt (Urk. 5/7 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Es folgte die Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 5/26 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Mit Mitteilung vom 2. Februar 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 5/25 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Zu den gesamten Akten nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 25. Juli 2023 Stellung (Urk. 5/30 S. 4 f. im Prozess Nr. IV.2024.00547). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2023 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2023 in Aussicht (Urk. 5/34 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Gleichentags auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine wöchentliche, fachärztliche, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für die Dauer von zwei Jahren. Sollte sie sich diesen Massnahmen nicht unterziehen, könne dies dazu führen, dass der Leistungsanspruch eingestellt oder gekürzt und auf ein allfälliges Verschlechterungsgesuch nicht eingetreten oder dieses abgelehnt werde (Urk. 5/32 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 Einwand und beantragte die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 5/36 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 zog die Versicherte ihr Gesuch um eine Invalidenrente mit der Begründung zurück, dass sie ein Praktikum mit Aussicht auf eine Festanstellung gefunden habe (Urk. 5/42 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Diese Anstellung verlor die Versicherte während des Verfahrens (vgl. Urk. 5/52 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Am 21. Juni 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 5/60 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Mit Verfügung vom 2. September 2024 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2, Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2024.00547).
2.
2.1 Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 23. September 2024 beantragte die Gemeinde X.___, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Versicherten sei mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Nach erfolgter Fristerstreckung (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Y.___ erhob am 25. September 2024 ebenfalls gegen die sie betreffende Verfügung vom 2. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2024.00547). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-62] im Prozess Nr. IV.2024.00547).
2.3 Der Prozess Nr. IV.2024.00547 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2024.00544 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2024.00547 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9) und dessen Akten wurden als Urk. 8/1-6 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.
2.4 Mit Verfügung gleichen Datums wurden die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2024 (Urk. 8/4) und 2. Dezember 2024 (Urk. 7) den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Gemeinde X.___ ist als Sozialhilfe leistende Behörde direkt von der Verfügung der IV-Stelle betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.4
2.4.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
2.4.2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Rothenberger, in: ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, N. 155-158 zu Art. 21).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2024 (Urk. 2) die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente damit, dass die Beschwerdeführerin 2 die Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine Angaben über einen Behandler für die auferlegte Schadenminderungspflicht gemacht habe. Aus diesem Grund habe sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde vom 23. September 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 aus gesundheitlichen Gründen keinem Erwerb nachgehen könne und vollumfänglich invalid sei. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin ihr ab dem 1. Februar 2023 die Zusprache einer ganzen IV-Rente angekündigt. Hierauf könne die Beschwerdeführerin 2 nicht verzichten, da sie Sozialhilfe beziehe. Dass die Beschwerdeführerin 2 die Auflage der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt habe, sei für den aktuellen Rentenanspruch nicht relevant. Dieser werde hiervon nicht tangiert. Eine Nichtbefolgung könne höchstens später zu einer Herabsetzung der IV-Rente für die Zukunft führen.
3.3 Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits machte in ihrer Beschwerde vom 25. September 2024 (Urk. 8/1) zusammengefasst geltend, es sei eine erneute Prüfung ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation durchzuführen. Sie habe mittlerweile eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, wodurch sich ihre psychische Gesundheit stabilisiert habe. Dies sei in der erneuten Prüfung zu berücksichtigen. Im Falle, dass die zuständigen Personen abermals zum Schluss kommen sollten, dass sie eine Rente der Invalidenversicherung benötige, werde sie diese annehmen. Andernfalls ersuche sie um berufliche Eingliederungsmassnahmen.
3.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von ihr festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin 2 Leistungen der Invalidenversicherung, konkret den Anspruch auf eine Rente sowie auf Eingliederungsmassahmen, zu Recht verweigerte.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 2 wurde von ihrer Hausärztin in die Z.___ AG zugewiesen, wo die untersuchenden Ärzte der Klinik Z.___ eine mittelgradige depressive Episode mit begleitender Angstsymptomatik (ICD-10: F32.1) diagnostizierten und ausserdem den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) äusserten. Sie erachteten eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für indiziert (vgl. Arztbericht vom 18. Mai 2021, Urk. 8/5/19). In der Folge war die Beschwerdeführerin 2 von Dezember 2021 bis Juni 2022 bei lic. phil. A.___, eidg. Psychotherapeutin FSP, in Behandlung, im Rahmen derer die Diagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) gestellt und die Prognose der Arbeitsfähigkeit als ungünstig beurteilt wurde (vgl. Arztbericht eingegangen am 19. August 2022, Urk. 8/5/9).
4.2 Seit September 2022 ist die Beschwerdeführerin 2 bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung, die eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Schwerpunkt Borderline, histrionisch, vermeidend, depressiv (ICD-10: F61.0), sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Traumatisierung in der Kindheit (ICD-10: F43.1) diagnostizierte. Dr. B.___ erachtete die emotionalen Schwankungen unter hoher Anspannung als im Vordergrund stehend. Mehrmals am Tag würde sich das Stimmungsbild der Beschwerdeführerin 2 ändern. Teils würden Trigger zur Verschlechterung der Stimmung mit darauffolgenden Impulsen zur Selbstverletzung führen. Hierfür könne ausreichen, dass beim Einkaufen Menschen in ihrer Gegenwart lachten und dann zu ihr blickten. Die Beschwerdeführerin 2 beziehe dies auf sich und reagiere mit Angst und Panik. Verliere sie die Kontrolle über ihre Impulse, verletze sie sich selbst und schlage beispielsweise mit der Faust gegen die Wand oder mit dem Knie gegen die Nase. Hinzu kämen Gedankenkreisen und -einengung sowie ein depressives Stimmungsbild mit negativer Zukunftsperspektive. Betreffend die Arbeitsfähigkeit konstatierte Dr. B.___, aufgrund der emotionalen Schwankungen benötige die Beschwerdeführerin 2 ein optimales Setting mit einem kleinen, wertschätzenden Team, wenig Zeitdruck und der Möglichkeit, die Arbeit selber einzuteilen und von zu Hause aus erledigen zu können, sowie mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen. Ausserdem sei in Bezug auf das Arbeitspensum eine grosse Schwankungstoleranz geboten, je nach Gesundheitszustand. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen werde die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit 50 % betragen. Aktuell gehe die Beschwerdeführerin 2 einer unentgeltlichen Tätigkeit nach (vgl. Arztbericht vom 5. April 2023, Urk. 8/5/29).
Die Behandlung bei Dr. B.___ wurde im April 2023 beendet (vgl. Urk. 8/5/28).
4.3 Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung vom 25. Juli 2023 bewertete RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beurteilung von Dr. B.___ als nachvollziehbar. Er führte aus, seit 15. Januar 2021 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Die aktuelle unentgeltliche Tätigkeit entspreche den Anforderungen des geschützten Rahmens. Durch die Fortführung der aktuellen Behandlung könne innert zwei Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Er empfahl deshalb eine ambulante, wöchentliche, fachärztliche, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für die Dauer von zwei Jahren mit dem Ziel einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. Ausserdem befürwortete er ein betreutes Wohnen und die Fortführung einer Beschäftigung im geschützten Rahmen (Urk. 8/5/30).
5.
5.1 Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 18. Mai 2022, Urk. 8/5/1) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2021, vgl. Urk. 8/5/29/2), wobei Rentenleistungen erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (vgl. Art. 28 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerdegegnerin prüfte seit Juni 2022 im Rahmen der Arbeitsvermittlung Integrations- und Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 8/5/7, Urk. 8/5/26) und schloss diese am 2. Februar 2023 gesundheitsbedingt ab (Urk. 8/5/25). Damit entstand der zu prüfende Rentenanspruch frühestens am 1. Februar 2023.
5.2
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Handhabung der Schadenminderungs- und der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdegegnerin mangelhaft bzw. unpräzise ist. Es wird nicht unterschieden zwischen der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG, die den Zweck hat, die Versicherten dazu anzuhalten, den Schaden zu mindern, und der Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die den Zweck hat, die Versicherten dazu zu verpflichten, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
5.2.2 In casu sind sich die Fachärzte in medizinischer Hinsicht einig und es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin 2 mindestens aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (vgl. E. 4.2 vorstehend). Im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (Februar 2023) war die Beschwerdeführerin 2 auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig und Eingliederungsmassnahmen waren nicht angezeigt. Dr. B.___ verneinte ein Eingliederungspotenzial bei der Beschwerdeführerin 2 respektive erachtete deren Teilnahme an einer Massnahme als (noch) nicht realistisch (vgl. Eintrag vom 18. Januar 2023 im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 8/5/26 S. 12). Zur Verbesserung beziehungsweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hielt RAD-Arzt Dr. C.___ im Juli 2023 eine fachärztliche, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (mindestens eine Sitzung pro Woche über zwei Jahre) als dringend angezeigt (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt nach zweijähriger Behandlung erachtete auch Dr. B.___ als möglich (vgl. Eintrag vom 18. Januar 2023 im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 8/5/26 S. 12). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist entsprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 vollständig arbeitsunfähig ist und zur Wiederherstellung einer allenfalls rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist. Insofern diente diese auferlegte Massnahme nicht der Abklärung des Sachverhaltes, sondern sie sollte die Arbeits- bzw. Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 erhöhen im Sinne einer Schadenminderungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als sich die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern. In diesem Sinne ist es der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich zumutbar, sich einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Hierfür ist ihr allerdings eine angemessene Anpassungszeit zuzubilligen, was erst im Rahmen einer erneuten Prüfung anlässlich einer Revision des Anspruchs zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4). Die Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt denn auch ein vorsätzliches Verhalten seitens der versicherten Person voraus, wobei diese durch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren in die Lage zu versetzen ist, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 (Urk. 8/5/32) darauf hingewiesen, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass sich ihr Gesundheitszustand durch eine wöchentliche, fachärztliche, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren verbessern lassen könne. Sie erwarteten, dass sich die Arbeitsfähigkeit dadurch auf 50 % steigern liesse. Gleichzeitig wies sie auf das Informationsblatt «Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» sowie die gesetzlichen Grundlagen hin. Demnach sei die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitrügen, andernfalls die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten (Ziffer 3). Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin 2 auf, bis zum 6. November 2023 mitzuteilen, wo sie diese Massnahme durchführen werde. Die Massnahme sei dann bis spätestens 5. Januar 2026 durchzuführen. Teile die Beschwerdeführerin 2 nicht bis am 6. November 2023 mit, wo sie die Massnahme durchführe, könne dies zur Folge haben, dass ihr Gesundheitszustand so beurteilt werde, als ob sie die Massnahme durchgeführt hätte. Dasselbe gelte, wenn sie die Massnahme bis am 5. Januar 2026 nicht durchführe. Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rentenleistungen führen oder zur Folge haben, dass auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten oder dieses abgewiesen werde (Ziffer 4). Im gleichen Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente erfüllt seien, wobei der vorgesehene Entscheid separat erfolge (Ziffer 1).
Am 18. Oktober 2023 teilte die Beschwerdeführerin 2 der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie grosse Mühe habe, einen geeigneten Behandler zu finden (vgl. Urk. 8/5/35). Von der Beschwerdeführerin 1 wurde die Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2024 darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin 2 gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Sie sei ausgelastet mit dem Praktikum, das sie absolviere, und könne sich nur darauf konzentrieren (vgl. Urk. 8/5/51). Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, dass ihr die Praktikumsstelle wegen persönlicher Differenzen gekündigt worden sei (vgl. Urk. 8/5/52). Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am 28. März 2024 ein erneutes Schreiben, in dem sie die Beschwerdeführerin 2 auf ihre Schadenminderungspflicht aufmerksam machte und explizit darauf hinwies, dass sie bis spätestens 15. April 2024 mitzuteilen hat, wo sie die auferlegte Massnahme durchführen werde, andernfalls werde aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschieden (Urk. 8/5/54; vgl. auch E-Mail vom 18. März 2024, in dem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 darauf hinwies, dass im Falle einer Nichtdurchführung der Massnahme ein neuer ablehnender Rentenentscheid erlassen werde [Urk. 8/5/53]). Am 5. Juni 2024 teilte die Beschwerdeführerin 2 der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie aufgrund fehlender finanzieller Mittel von keinem Behandler aufgenommen werde. Sie wäre jedoch bereit dazu, eine psychiatrische Behandlung wahrzunehmen. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um erneute Prüfung der Eingliederungsmassnahmen. Sie arbeite aktuell ein bisschen selbständig und verdiene Fr. 120.-- pro Monat (vgl. Urk. 8/5/56). Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 11. Juni 2024 (Urk. 8/5/57) mit, sie habe Anspruch auf eine Invalidenrente und könne nicht darauf verzichten und gleichzeitig Sozialhilfeleistungen beziehen. Eine allfällige künftige Integration im ersten Arbeitsmarkt könne nur mit den geforderten Massnahmen in Betracht gezogen werden. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (vgl. Vorbescheid vom 21. Juni 2024, Urk. 8/5/60 und Verfügung vom 2. September 2024, Urk. 2).
5.4 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 und 28. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin 2 auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Folgen der Widersetzlichkeit hinsichtlich eines neuen Leistungsgesuches hingewiesen. Dabei wurde ihr eine angemessene Frist zur Durchführung der Massnahme gesetzt. Damit wurde sie entsprechend dem erforderlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Folgen einer nicht durchgeführten Therapie hingewiesen.
Indem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf verneinte, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, weil sie ihr keinen Behandler für die auferlegte Schadenminderungspflicht nannte, hat sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht abgewartet. Ebenso wenig hat sie in Umsetzung ihrer angedrohten Folge eine Aktenbeurteilung vorgenommen. Aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (Februar 2023) kann nicht von einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (vgl. E. 4). Mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach durchgeführter adäquater Behandlung ist nach Einschätzung des RAD-Arztes - vorausgesetzt die Beschwerdeführerin 2 begann sofort nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit der entsprechenden Behandlung - frühestens im Oktober 2025 zu rechnen, wobei ihr mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 eine Frist zur Durchführung der Massnahme bis 5. Januar 2026 angesetzt wurde (Urk. 8/5/32). Die Prüfung des Leistungsanspruchs unter der Annahme, dass die empfohlene Therapie während mindestens zwei Jahren durchgeführt worden wäre, und das Abstellen auf eine ärztlich erwartete Arbeitsfähigkeit von 50 % wäre daher - unter der Voraussetzung, dass sich die entsprechende Therapie unter Berücksichtigung aller Umstände für die Beschwerdeführerin 2 als zumutbar erweist - erst nach zwei Jahren zulässig, weshalb es bis dahin bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bleiben hat (E. 4.3).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs 100 % arbeitsunfähig und auch (noch) nicht eingliederungsfähig war, weshalb ihr ab Februar 2023 eine ganze Invalidenrente zusteht. Als Sozialhilfebezügerin kann die Beschwerdeführerin 2 hierauf nicht verzichten, würden doch schutzwürdige Interessen der Fürsorgestelle beeinträchtigt (vgl. Art. 23 Abs. 2 ATSG).
Den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht verneint. Soweit die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde ausführte, sie habe mittlerweile selbständig eine Firma aufgebaut und sei arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/1), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2024 präsentierte. Veränderte Verhältnisse sind im Rahmen eines neuen Leistungsgesuchs zu prüfen. Im Zeitpunkt der Verfügung war nach einhelliger Einschätzung der medizinischen Fachpersonen frühestens nach Durchführung der empfohlenen Therapie während mindestens zwei Jahren eine Teilarbeits- und Eingliederungsfähigkeit zu erwarten.
7.
7.1 Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Mit Beschwerde vom 23. September 2024 stellte die Beschwerdeführerin 1 das Rechtsbegehren «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin» (Urk. 1 S. 2) und beantragte damit nebst der Auferlegung der Gerichtskosten an die Gegenpartei auch die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Beschwerde führenden (obsiegenden) Person wird zwar gemäss Art. 61 lit. g ATSG grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung zuerkannt. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine solche.
Das Gericht erkennt:
1.
1.1 In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist die angefochtene Verfügung vom 2. September 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 ab 1. Februar 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2024 aufzuheben und festzustellen ist, dass sie seit dem 1. Februar 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStadler