Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00546


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1974 geborene X.___ ist gelernter Polymechaniker sowie diplomierter Flugzeugmechaniker und war zuletzt bis März 2008 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/4 S. 6 f., Urk. 6/7). Im Zusammenhang mit diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Morbus Bechterew, HWS, Schleudertrauma vor bald 20 Jahren, psychische Probleme) meldete sich der Versicherte am 23. Juni 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 S. 7 ff.).

1.2    Nach Beurteilung der medizinischen Aktenlage stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Mai 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/18) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 29. August 2024 fest (Urk. 6/31 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 26. September 2024 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer ab Dezember 2023 Leistungen nach IVG auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten zu ermitteln, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % (vgl. Urk. 6/16) zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich sein Mandant trotz erheblicher gesundheitlicher Beschwerden erst im Juni 2023 zum Leistungsbezug angemeldet habe, da er auf eine Verbesserung und einen Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit gehofft habe (Urk. 1 S. 3). Auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, könne vorliegend aufgrund stark divergierender Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden (S. 5 f.). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gehe weiter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 6). Im Zuge der RAD-Beurteilung bleibe zudem unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2023 ein Strangulationstrauma erlitten und in der Jugend Missbrauch erlebt habe (S. 7). Sofern nicht ohnehin weitere Abklärungen angeordnet würden, wäre in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen, was bei einem Pauschalabzug in der Höhe von 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 88 % führen würde (S. 8 f.).


3.

3.1    In seinem Bericht vom 23. November 2023 diagnostizierte Dr. A.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer leide seit ca. zwei Jahren verstärkt an psychischen Beschwerden und stehe bei ihm seit dem 19. September 2023 ca. alle zwei Wochen in Behandlung. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen, wegen fehlender Belastbarkeit sowie Stressintoleranz sei die Prognose für eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt ungünstig (Urk. 6/12).

3.2    In seinem ärztlichen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023 diagnostizierte Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Morbus-Bechterew-Erkrankung, Erstdiagnose (ED) 2010. Aktuell würden noch Restschmerzen aufgrund des tätlichen Angriffs vom Juni 2023 bestehen (Schürfwunden, Kontusionen und Würgemal am Hals), es sei aber von einer vollständigen Genesung im Verlauf auszugehen. Auch habe sich der Patient von der kürzlich stattgefundenen Leistenhernienoperation gut erholt, die vorübergehenden gastrointestinalen Beschwerden im Rahmen eines postinfektiös geprägten Reizdarmsyndroms seien besser geworden, der Herpes Zoster sei vollständig verschwunden. In einer angepassten Tätigkeit sei prinzipiell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/14/6-7).

3.3    In seinem Bericht vom 24. November 2023 zuhanden des zuständigen Sozialamtes führte Dr. Z.___ unter Hinweis auf die Morbus-Bechterew-Erkrankung aus, dass aktuell in einer angepassten Tätigkeit eine Tätigkeit von zwei halben Tagen pro Woche mit einem Tag Pause dazwischen möglich sei (Urk. 6/22).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner RAD-Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 hinsichtlich der Morbus-Bechterew-Erkrankung aus, dass dieser Gesundheitsschaden seit langem stabil sei. Die weiter erwähnte mittelgradige depressive Episode sei nicht geeignet, eine langanhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Der langjährige Hausarzt (Dr. Z.___) gehe in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, während Dr. A.___ fachfremd eine solche von 0 % attestiere (Urk. 6/17 S. 3 f.).

    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2024 führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychotherapie und Psychotherapie (RAD), aus, dass anhand des psychopathologischen Befundes eine mittelgradige depressive Episode nicht ausreichend belegt sei und eine psychische Genesung auch bei körperlichen Beschwerden möglich sei. Die Häufigkeit der psychiatrischen Konsultationen werde mit 14-tägig angegeben, weiter bestehe keine Medikation, was ebenso wie die Angabe, die psychische Störung bestehe durch die körperlichen Beschwerden, nicht für eine schwere Ausprägung spreche. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode könne kein dauerhafter Gesundheitsschaden angenommen werden, auch orientiere sich die Beurteilung von Dr. A.___ offenbar an der Selbsteinschätzung des Patienten (Urk. 6/17 S. 4).

    Der Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin zum Fallabschluss ist zu entnehmen, dass aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen (Urk. 6/17 S. 5).

3.5    Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung HWS/BWS/LWS/Sacrum nativ vom 7. November 2024 dahingehend, dass ausgeprägte entzündliche Aktivitäten im mittleren BWS-Bereich vorliegen würden, vor allem betreffend die Kostovertebralgelenke, daneben würden einzelne entzündliche Veränderungen an der HWS und der LWS bestehen. Im Bereich beider ISG würden mehrheitlich chronisch-entzündliche Veränderungen mit ossärem Durchbau und Backfill bestehen, daneben mässige aktiv entzündliche Veränderungen auf der rechten Seite mit mässigem Knochenmarksödem (Urk. 9/2).

3.6    Die für den Bericht der E.___ Klinik, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 14. November 2024 verantwortlichen Ärzte gingen von den folgenden Hauptdiagnosen aus (Urk. 9/1 S. 1):

- Spondylitis ankylosans (M. Bechterew, ED 2010)

- Sakroiliitis beidseits (MRI Becken vom 2. März 2010)

- HLA B27 positiv, erhöhte humorale Entzündungsaktivität

- Im Röntgen mögliche Hüftbeteiligung rechts (Rx 11/2024, Off-Set-Störung und Gelenkspaltverschmälerung)

- Rechts rezidivierende Achillodynien

- Pes planovalgus beidseits

    Weiter sind dem Bericht die folgenden Nebendiagnosen zu entnehmen:

- Zwerchfellhochstand links ED im CT 2022

- Tinnitus beidseits links mehr als rechts seit acht Monaten

- Status nach kombinierter Inguinalhernie links mit Samenstranglipom sowie kombinierter Inguinal- und Femoralhernie rechts

- Status nach roboter-assistierter TAPP inguinal beidseits am 11. September 2023

- Prurigo simplex subacuta

- DD exogene Verletzungen

- Strangförmige Verletzungen und Narben am Oberkörper nach gewaltsamer Auseinandersetzung

- gemäss Patient mit Ex-Partner Juni 2023

- Poikiloderma of Civatte

- Chronische venöse Insuffizienz Status II-III beidseits bei Status nach endovenöser Kathetertherapie beidseits 02/2022 Hirslanden

- Läsion Lebersegment VI, ED 03/2023

- Sonographisch/CT-graphisch vereinbar mit septierter Zyste

- Status nach Herpes Zoster C5 links 09/2023

    Hinsichtlich der bekannten Spondylitis ankylosans sei es innerhalb der letzten Jahre zu seiner deutlichen Exazerbation gekommen. Anamnestisch schildere der Beschwerdeführer überwiegend entzündliche Schmerzen mit deutlicher Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule. Klinisch korrelierend finde sich eine deutliche Bewegungseinschränkung insbesondere der BWS und LWS in allen Bewegungsrichtungen mit endgradiger Schmerzprovokation sowie ein Schmerz beider ISG, links ausgeprägter als rechts. Zudem würden beide Hüftgelenke eine schmerzhafte Einschränkung in Innenrotation und Extension zeigen und es finde sich eine deutliche Fehlstellung der linken Schulter in Protektion mit Krepitation in allen Bewegungsrichtungen. Konventionell-radiologisch und im MRI bestätige sich die Diagnose mit bereits eingetretener Ankylose, ausserdem zeige sich im MRI eine entzündliche Aktivität. Somit bestehe beim Patienten ein hohes Risiko für eine weitere Progression der Erkrankung mit Ankylose. Aus ihrer Sicht sei eine intensivere pharmakologische Therapie angezeigt (Urk. 9/1).


4.

4.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

4.2    In seiner RAD-Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 ging Dr. B.___ hinsichtlich der Bechterew-Erkrankung von einem seit Langem stabilen Zustand aus und stützte sich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 23. November 2023. Diese Einschätzung widerspricht dabei den Ausführungen der für den Bericht der E.___ Klinik vom 14. November 2024 verantwortlichen Ärzte, welche von einer innerhalb der letzten Jahre deutlichen Exazerbation ausgehen; gestützt auf die Bildgebung vom 7. November 2024 ist dabei mittlerweile von ausgeprägten entzündlichen Aktivitäten im mittleren BWS-Bereich auszugehen. Auch wenn die Bildgebung rund zwei Monate nach dem Datum der angefochtenen Verfügung erstellt wurde, ist entsprechend den Ausführungen der Ärzte der E.___ Klinik nicht von einer kurzfristigen massiven Verschlechterung der Beschwerden auszugehen, sondern von einem längerfristigen Prozess. Schon gestützt darauf bestehen zumindest geringe Zweifel an der RAD-Einschätzung, zumal reine Aktenbeurteilungen nur bei an sich feststehenden medizinischen Sachverhalten Beweiskraft geniessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2). Hier ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer Exazerbation der Beschwerden auszugehen, sodass eine Aktenbeurteilung für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ungeeignet erscheint, zumal der dafür massgebende hausärztliche Bericht bereits rund neun Monate alt war.

    Hinsichtlich der hausärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ ist zudem anzumerken, dass dieser lediglich in seinem Bericht vom 23. November 2023 in einer angepassten Tätigkeit prinzipiell von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging; einen Tag später hielt er zuhanden des Sozialamtes fest, dass aktuell in einer angepassten Tätigkeit ein Einsatz von zwei halben Tagen pro Woche mit einem Tag Pause dazwischen zuzumuten sei. Eine Begründung für die stark divergierenden Einschätzungen ergibt sich dabei aus den Berichten nicht; selbst wenn man von einer Zeit der Wiederangewöhnung an den Arbeitsmarkt ausginge, wäre ein Pensum von zwei halben Tagen mit Pause dazwischen doch ein sehr bescheidenes Pensum bei einer an sich vollen Arbeitsfähigkeit. Auch in dieser Hinsicht vermag die RAD-Einschätzung nicht zu überzeugen.

    Auch wenn eine mittelgradige depressive Episode therapeutisch angehbar sein mag, stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. November 2023 doch eine erhebliche Leistungsminderung fest, wobei die körperlichen Beschwerden die psychische Komponente unterhalten würden (Urk. 6/12 S. 5). Auch wenn Dr. C.___ die Diagnosestellung aufgrund der Befunde in Frage stellte und von einer möglichen Genesung trotz somatischer Beschwerden ausging, ist festzuhalten, dass allein Dr. A.___ den Beschwerdeführer untersucht und mehrfach gesehen hat. Bezüglich der Einschätzung von Dr. C.___ ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen mehr allgemeine Aussagen enthalten und sich wenig mit dem konkreten Fall auseinandersetzen; dies ist zweifelsohne auch der Tatsache geschuldet, dass es sich auch bei der RAD-Stellungnahme vom 16. Januar 2024 um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Demgegenüber war der Beschwerdeführer mehrfach bei Dr. A.___ in Behandlung, bis er diese zu Beginn des Jahres 2024 beendete (vgl. Urk. 1 S. 6); die multiplen somatischen Beschwerden ergeben sich dabei aus den Akten. Wollte man einen dauerhaften psychischen Gesundheitsschaden verneinen, wäre zumindest der Verlauf der psychischen Beschwerden bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in genügender Weise abzuklären.

    Insgesamt vermag die RAD-Einschätzung auch in psychiatrischer Sicht nicht zu überzeugen, insbesondere erscheinen die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung nicht gegeben.

4.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist weiter auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Schon allein deshalb erscheint es vorliegend nicht verlässlich, auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen. Hinsichtlich der Berichte von Dr. Z.___ ist zudem anzumerken, dass sich diese hinsichtlich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit doch erheblich widersprechen. Auch erscheint es aufgrund des Alters der Berichte fraglich, ob damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine verlässliche Einschätzung der Sachlage möglich wäre, zumal gestützt auf die Bildgebung vom 7. November 2024 doch überwiegend wahrscheinlich von einer deutlichen Verschlechterung auszugehen ist.

    Zuletzt erscheint es aufgrund der Verknüpfung der zahlreichen somatischen Beschwerden mit den im Verlauf aufgetretenen psychischen Beschwerden unumgänglich, eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes vorzunehmen.

4.4    Zusammenfassend ergeben sich mehr als nur geringe Zweifel an der RAD-Einschätzung, sodass auf diese nicht abgestellt werden kann. Auch die übrige medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 2008 aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist, wobei aufgrund der vorliegenden Akten unklar bleibt, ob dafür in erster Linie gesundheitliche Gründe massgebend waren. Bei dieser medizinischen Aktenlage erscheint eine polydisziplinäre Abklärung unumgänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty