Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00551


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 26. August 2025

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Kalliopi Tsichlakis

schadenanwaelte AG

Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965 und zuletzt tätig als Pflegehilfe (Urk. 9/7), meldete sich erstmals am 14. Februar 1995 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein am 26. Dezember 1993 erlittenes Schleudertrauma bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente seit dem 1. Dezember 1994 zu (Urk. 9/13).

    Die zuständige Unfallversicherung sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. November 1998 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % in Höhe von Fr. 24'300.-- zu (Urk. 9/76/2 ff.).

    Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionen in den Jahren 1996 (Urk. 9/17 und Urk. 9/29), 1998 (Urk. 9/40, Urk. 9/49 und Urk. 9/51) und 2003 (Urk. 9/66 und Urk. 9/68) wurde die Rente unverändert bestätigt. Im Jahr 2006 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 9/73) und holte das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2008 ein (Urk. 9/87). Am 6. Juni 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sich bei einem Invaliditätsgrad von neu 72 % keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und auferlegte ihr eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, sich einer regelmässigen fachpsychiatrischen Therapie zu unterziehen (Urk. 9/93-95).

    In den von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen in den Jahren 2009 (Urk. 9/97, Urk. 9/105) und 2015 (Urk. 9/110, Urk. 9/126) wurde die Rente jeweils unverändert bestätigt. Im Jahr 2017 leitete die IV-Stelle wiederum eine Rentenrevision ein (Urk. 9/140), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 27. März 2018 ein (Urk. 9/159). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2020 (Urk. 9/187) stellte die IV-Stelle die Einstellung der IV-Rente in Aussicht, woraufhin die Versicherte am 3. September 2020 Einwand erhob (Urk. 9/192). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen auf (Urk. 9/197) und erteilte am 15. Dezember 2020 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung plus bis zum 3. Juni 2021 (Urk. 9/205), welche am 16. Juni 2021 bis zum 3. September 2021 verlängert wurde (Urk. 9/212). Am 19. Juli 2021 wurde die Versicherte erneut zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht angehalten (Urk. 9/215). Die IV-Stelle brach die Eingliederungsmassnahmen per 28. Juli 2021 mit der Begründung ab, dass die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 9/218/2). Mit Verfügung vom 27. August 2021 wurde die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 9/220).

    Hiergegen erhob die Versicherte am 23. September 2021 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 9/226/3 ff.), welche mit Urteil IV.2021.00574 vom 31. März 2022 abgewiesen wurde (Urk. 9/238). Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde am Bundesgericht (Urk. 9/242/2 ff.), welche das Bundesgericht mit Urteil 9C_284/2022 vom 11. April 2023 abwies (Urk. 9/250).

1.2    Am 5. Juni 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte neu bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/254) und reichte im Nachgang diverse medizinische Berichte ein (vgl. Urk. 9/264). Mit Vorbescheid vom 1. September 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 9/269). Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2023 Einwand (Urk. 9/273), woraufhin die IV-Stelle am 12. Oktober 2023 mitteilte, dass sie auf das Gesuch einträten (Urk. 9/276). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und erliess am 11. Juni 2024 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 9/288).

    Die Versicherte erhob hiergegen am 24. Juni 2024 Einwand (Urk. 9/292; ergänzende Einwandbegründung vom 15. August 2024, Urk. 9/297) und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Sistierung des Verfahrens, da sie mit Schreiben vom 17. November 2023 um Revision des Urteils des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. April 2023 (Urk. 9/279/2-20) ersucht habe. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 sistierte die IV-Stelle das Verfahren (Urk. 9/294). Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil 9F_21/2023 vom 22. Juli 2024 ab (Urk. 9/295).

    Mit Verfügung vom 30. August 2024 wies die IV-Stelle das neue Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 30. August 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und hernach neu zu verfügen. Eventualiter seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Kalliopi Tsichlakis als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-302), worüber die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass die geltend gemachte Verschlechterung bereits vom Bundesgericht mitberücksichtigt worden sei und in der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juli 2020 unter der Aussage «Andere Beurteilung, gleicher Sachverhalt» erwähnt worden sei. Aus psychiatrischer Sicht stelle sich der Sachverhalt bei Vergleich des aktuellen Beschwerdebildes mit den psychiatrischen Begutachtungen 2008 und 2018 im Wesentlichen unverändert dar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Tatsachen, welche eine weitere Abklärung erforderten, seien keine vorgebracht worden. Mit Urteil vom 22. Juli 2024 habe das Bundesgericht das Revisionsgesuch abgelehnt. Gemäss diesem Urteil sei das Z.___ Gutachten beweiskräftig, worauf abgestellt werde.

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor (Urk. 1), dass der Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung eingetreten sei, die Verfügung vom 27. August 2021 darstelle, welche auf dem Gutachten der Z.___ vom 27. März 2018 basiere. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht vom Bundesgericht berücksichtigt worden, da sich dieses auf die bis und mit ergangenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2022 eingereichten Akten stütze. Die Berichte, aus denen sich die Verschlechterung ergebe, seien der Beschwerdegegnerin erst am 7. August 2023 zugestellt worden. Entsprechend seien sie vom Bundesgericht nicht berücksichtigt worden. Damit lägen mehrere Berichte und insbesondere derjenige von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. August 2023 vor, welche eine erhebliche somatische Verschlechterung begründen würden. RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, halte in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 fest, dass aus rein somatischer Sicht ein seit 2018 veränderter Gesundheitszustand vorliege. Dass dies von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei, verletze den Untersuchungsgrundsatz. Eine erhebliche Verschlechterung bestätige Dr. A.___ auch im Schreiben vom 6. Februar 2024. Dr. B.___ bestätige dies ebenfalls in der Stellungnahme vom 19. Februar 2024. RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, halte in ihrer Stellungnahme fest, dass kein glaubhafter Nachweis erbracht sei, dass ein veränderter Gesundheitszustand vorliege. Dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2023 sei allerdings zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schwer krank wirke und nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen. Damit bestünden zumindest geringe Zweifel an den Ausführungen von Dr. C.___, womit ein externes psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei. Dr. D.___ lege im Bericht vom 18. September 2024 das Beschwerdebild erneut ausführlich dar und halte fest, dass sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin im Vergleich zur psychiatrischen Beurteilung der Z.___ massiv verschlechtert habe. Es bestehe in allen Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dass die somatischen Behandler sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit äusserten, könne des Weiteren nicht zum Schluss führen, dass die gestellten Diagnosen keine Auswirkungen darauf hätten. Es bestünden damit Zweifel insbesondere an der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___ und es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Eventualiter seien ihr Leistungen zuzusprechen.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.3.2    Gemäss Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    

3.    

3.1

3.1.1    Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte anlässlich der Renteneinstellung mit Verfügung vom 27. August 2021 (Urk. 9/220).  Diese Verfügung bildet damit den massgeblichen Vergleichszeitpunkt, was auch seitens der Parteien unbestritten geblieben ist (vgl. E. 1).

3.1.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 27. August 2021 in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Z.___ vom 27. März 2018. Dieses Gutachten wurde seitens des hiesigen Gerichts als auch seitens des Bundesgerichts als beweiskräftig bestätigt (vgl. Urk. 9/238; Urk. 9/250).

    Die Gutachter der Z.___ stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/159/53). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) die Angabe eines zervikalen Schmerzsyndroms ohne objektivierenden Anhalt für ein nervales Defizit oder ein konsistentes objektives Vertebralsyndrom und (2) eine mögliche Benzodiazepin-Abhängigkeit (Low dose dependency, ICD-10 F13.2).

    In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder zumindest in einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht als namhaft limitiert anzusehen, da für die reklamierten Beschwerden schlüssige objektive Befundkorrelate fehlten. Die Gutachter hielten - anders als noch die Y.___-Gutachter - fest, die reklamierten Beschwerden der Beschwerdeführerin fänden kein ausreichendes objektives Korrelat und es könne keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es bestehe bloss die Angabe eines zervikalen Schmerzsyndroms ohne objektivierenden Anhalt für ein nervales Defizit oder für ein konsistentes objektives Vertebralsyndrom. Des Weiteren sei ein schwerwiegendes psychisches Störungsbild nicht nachweisbar. Die Medikamentenanamnese zeige einen über Jahre fortgesetzten, leitlinienwidrigen potenziell suchtinduzierenden Gebrauch von zwei Benzodiazepinen (Bromazepam und Lorazepam). Der aktenkundige Verlauf und die Angaben der Beschwerdeführerin machten eine Abhängigkeit denkbar (Craving, Toleranzentwicklung, Kontrollverlust, vegetative Entzugssymptome). Benzodiazepine führten unter anderem zu Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Reaktionsvermögens, des Affektes und zu sekundären Schlafstörungen. Es sei somit eine kontrollierte, schrittweise Entgiftung und Entwöhnung angezeigt. Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin sei dabei medizinisch gut zumutbar und stehe in ihrem Gesundheitsinteresse. Aus psychiatrischer Sicht bleibe festzuhalten, dass eine von einem Suchtmittelkonsum unabhängige Gesundheitsstörung (wie eine depressive Störung, eine Somatisierungsstörung, eine Persönlichkeitsänderung) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgegrenzt werden könne. Hinzuweisen sei hier allerdings auf den negativen Benzodiazepinnachweis im Urinscreening, was wiederum die hiesigen Angaben zum Benzodiazepin-Gebrauch in Frage stelle. (Urk. 9/159/43+51+56).

3.2    Die nach dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt vorliegende medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:

3.2.1    In Bericht vom 17. März 2022 der Sprechstunde Handchirurgie des Spitals E.___ diagnostizierten die Ärzte eine Epikondylitis humeri radialis links (Urk. 9/264/10-11). Sie führten eine Infiltration durch und verordneten weitere Behandlungen.

3.2.2    Am 15. November 2022 wurde ein MRI des rechten Fusses erstellt. Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, hielt eine Fasziitis plantaris mit Ödem am Ansatz der Plantaraponeurose und ein leichtes periostales Ödem fest. Eine Stressfraktur oder Hinweise für entzündliche Veränderungen lägen nicht vor (Urk. 7/264/8).

    Prof. Dr. F.___ beurteilte auch das am gleichen Tag durchgeführte MRI der linken Hand und hielt eine aktivierte Arthrose des Pisotriquetralgelenks mit Synovitis fest. Es bestehe keine Pathologie im Vorderhornbereich. Es liege ein intraossäres, reizloses Ganglion im Metacarpale-III-Köpfchen vor (Urk. 9/264/9).

3.2.3    Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 15. Mai 2023 (1) eine aktivierte Arthrose Pisotriquetralgelenk links bei chronifiziertem Schmerzsyndrom linke obere Extremität und (2) eine Fasziitis plantaris, zunehmend beidseits. Es bestehe eine zunehmende Schmerzausbreitung am ganzen Körper sowie eine deutliche Exazerbation einer bekannten Depression; dazu zunehmend auch Schlafprobleme, Magenbeschwerden, Diarrhöe und Schmerzen, sich ausbreitend auf den ganzen Bewegungsapparat/Körper, verstärkt durch Bewegung und Belastung (Urk. 9/264/18-19).

3.2.4    Dr. D.___ notierte in seinem Schreiben vom 3. August 2023 folgende Diagnosen (Urk. 9/261-262):

- Chronifiziert agitiert-depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis wiederholt schwere Episode (ICD-10 F33.1-33.2)

- Fraglich Anteile einer posttraumatischen Belastungsstörung

    Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit mittelgradig bis wiederholt schwer agitiert-depressiv. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus ärztlich-psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten 100 %. Die Prognose sei aufgrund der Schwere der Störung und der Chronizität infaust.

3.2.5    Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 7. August 2023, dass multifokale Probleme bzw. Schmerzen bestünden (Urk. 9/264/1-2):

- Im Bereich vom Vorderarm links bei Neuropathie des Nervus ulnaris

- Im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Iliosakralgelenks (ISG)

- Im Bereich vom Mittelbauch links paramedian mit Schmerzen und Durchfällen

- Im Bereich der Halswirbelsäule mit ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit vor allem nach rechts

    Neurologisch bestehe eine sensomotorische Störung im Bereich des linken Nervus ulnaris. Die Beschwerdeführerin habe eine Kraftminderung im Bereich der Finger IV und V, ferner im Verlauf des Vorderarmes, vor allem im proximalen Musculus brachioradialis, sowie eine ausgeprägte Druckdolenz im Sulcus nervi ulnaris. Die behandelnde Rheumatologin habe der Beschwerdeführerin eine Handschiene verordnet.

    Die Schmerzsituation habe nicht namhaft beeinflusst werden können. Hinzu kämen gastrointestinale Beschwerden, welche eine medikamentöse Behandlung erheblich erschwerten.

3.2.6    Am 11. Oktober 2023 nahm RAD-Arzt Dr. B.___ Stellung. Er hielt fest, dass die somatischen Befunde und Diagnosen der linken oberen Extremität, speziell der linken Hand, des linken Ellenbogens sowie beider Fersen, insofern neu seien, als sie weder bei der letzten polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2018 festgestellt noch in irgendeinem der damals vorliegenden Arztberichte erwähnt worden seien. Damit sei aus rein somatischer Sicht zwangsläufig von einem seit 2018 veränderten Gesundheitszustand auszugehen, was bedeute, dass auf das Verschlechterungsgesuch einzutreten sei. Entsprechend seien weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 9/287/3).

3.2.7    Am 16. Oktober 2023 erfolgte ein MRI der Lendenwirbelsäule. Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, führte aus, dass eine mediane bis links paramediane Discushernie in Höhe Lendenwirbelkörper LWK 4/5 mit möglicher Irritation der tangierten L5 Nervenwurzel im Recessus links im Vordergrund stehe (Urk. 9/281/9).

3.2.8    Dr. D.___ nahm am 24. November 2023 erneut Stellung. Er konstatierte, dass sich im Vergleich zum August 2023 das Zustandsbild nicht wesentlich verändert, allenfalls verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich Einhaltens von Terminen absolut unzuverlässig, melde sich aufgrund von Schmerzzuständen, Kopfschmerzen, Wirbelsäulenschmerzen wegen einer Diskushernie, Gangschwierigkeiten, schneller Erschöpfung etc. wiederholt von Terminen ab. Sie sei antriebslos, könne oft nur beschwerlich aufrecht gehen, wirke schwer krank. Sie sei seines Erachtens nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Sie würde sich an einer Anstellung wohl jeden zweiten Tag krank und arbeitsunfähig melden. Eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit sei sowohl im ersten wie im zweiten Arbeitsmarkt undenkbar und es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (Urk. 9/280).

3.2.9    Im von der Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom 6. Februar 2024 führte Dr. A.___ aus, dass anhand des detailliert dargelegten Verlaufs ersichtlich sei, dass keine Besserung, sondern eine Verschlechterung seit Ende 2019 eingetreten sei. Sämtliche Therapien seien erfolglos geblieben. Die diversen Schmerzstellen, vor allem im distalen Unterarm links/Handgelenk, cervical und panvertebral, würden interagieren und führten zu einer psychischen Verschlechterung. Die Beschwerdeführerin sei stationär in Davos gewesen, zwei Arbeitsversuche seien gescheitert wegen Zunahme der Schmerzen und hätten abgebrochen werden müssen. Er erwarte keine namhafte Besserung, jedoch müsse die Therapie im erhaltenden Sinne fortgesetzt werden (Urk. 9/284/1-5).

3.2.10    Am 19. Februar 2024 nahm RAD-Arzt Dr. B.___ erneut Stellung. Er hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 9/287/5):

- Chronische Zervikobrachialgie linksbetont mit/bei

- Verdacht auf vegetativ unterhaltenen Schmerz bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom nach Autounfall im Jahr 1993

- aktivierter Arthrose des Pisotriquetralgelenkes links

- Chronische Lumbalgie, differentialdiagnostisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, differentialdiagnostisch ISG-Arthralgie, bei

- MRI der LWS vom 16. Oktober 2023: mediane bis links-paramediane Bandscheibenhernie in Höhe L4/5 mit möglicher Irritation bei Tangierung der Nervenwurzel L5 links im Rezessus

- Aktivierte Arthrose des Pisotriquetralgelenkes links bei chronifiziertem Schmerzsyndrom der oberen Extremität mit/bei

- differentialdiagnostisch CRPS

- im Rahmen eines chronifizierten generalisierten Schmerzsyndroms

- wahrscheinlicher somatoformer Schmerzstörung

- Fasziitis plantaris beidseits (zunehmend)

- chronifizierte agitiert-depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis wiederholt schwere Episode (ICD-10 F33.1 bis 33.2) mit

- fraglichen Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.21)

    Die somatischen Arztberichte enthielten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Laut Angabedes Psychiaters Dr. D.___ sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

    Gemäss RAD-Stellungnahme vom 7. April 2020 habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden. Vergleiche man nun die in den aktuellen Arztberichten angegebenen Diagnosen mit denjenigen, welche in den damals vorliegenden Artzberichten genannt worden seien, so müsse man rein nach Aktenlage zwangsläufig von einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer, vor allem aber auch aus psychiatrischer Sicht ausgehen, was mit den Aussagen von Dr. A.___ übereinstimme. Nachdem die sozusagen matchentscheidende Angabe der vollen Arbeitsunfähigkeit von Dr. D.___ stamme, bedürfe es - bevor gegebenenfalls eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werde - zunächst einer RAD-internen, fachärztlich-psychiatrischen Evaluation.

3.2.11    RAD-Ärztin Dr. C.___ führte daraufhin in der Stellungnahme vom 23. April 2024 aus (Urk. 9/287/6),aus versicherungspsychiatrischer Sicht stelle sich der Sachverhalt nach sorgfältiger Prüfung des Dossiers und nach Vergleich des aktuellen Beschwerdebildes mit den beiden psychiatrischen Begutachtungen 2008 und 2018 im Wesentlichen unverändert dar.

    Dr. D.___ begründe die volle Arbeitsunfähigkeit mit der Feststellung der geringen Verbindlichkeit der Beschwerdeführerin, welche wohl meist nicht an einem Arbeitsplatz erscheinen würde. Diese Einschätzung ergebe sich aus der Erfahrung, dass sie ihre Termine bei ihm oft nicht einhalte. Auch die Eingliederung scheitere an der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, an der Massnahme teilzunehmen. Aus der geringen Verbindlichkeit und Compliance der Beschwerdeführerin könne jedoch nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit oder einen Gesundheitsschaden geschlossen werden. Dies sei im Zuge der letzten medizinischen Prüfung des Falls und durch das Gericht bereits diskutiert worden.

    Die Einschätzungen von Dr. D.___ basierten ausschliesslich auf subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin, die sich bekanntermassen seit jeher als nicht arbeitsfähig erachte. Objektivierbare Befunde würden nicht vorgebracht. Es werde keine befund- oder kritierienbasierte Diagnostik durchgeführt, eine depressive Episode sei daher nicht nachvollziehbar, erst recht keine schwere. Gegen eine relevante depressive Episode spreche, dass ausser einem schmerzdistanzierenden, schlafanstossenden Antidepressivum in subklinischer Dosierung keine antidepressive Medikation bestehe. Auch sei das Behandlungssetting nicht intensiviert worden, das heisse keine teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlung für notwendig erachtet worden. Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2023 erneut geheiratet habe, was Fragen hinsichtlich der Konsistenz der Beschwerden aufwerfe. Es sei damit kein glaubhafter Nachweis erbracht, dass gegenüber der psychiatrischen Begutachtung vom März 2018 ein veränderter Zustand vorliege.

3.2.12    Dr. D.___ bestätigte im Bericht vom 18. September 2024 seine bisherige Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei und sich ihr Gesundheitszustand seit der Z.___-Begutachtung verschlechtert habe (Urk. 3).

    

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin konstatierte in der angefochtenen Verfügung, dass die Verschlechterung bereits vom Bundesgericht berücksichtigt und damit in der Stellungnahme des RAD vom 6. Juli 2020 unter der Bemerkung «Andere Beurteilung, gleicher Sachverhalt» erwähnt worden sei (Urk. 2).

    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 134 V 392 E. 6, 121 V 362 E. 1b). In casu beurteilte das hiesige Gericht im Urteil vom 31. März 2022 (Urk. 9/238) als auch das Bundesgericht im Urteil vom 11. April 2023 (Urk. 9/250) die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 27. August 2021. Danach eingetretene Veränderungen wurden im Rahmen jenes Verfahrens nicht berücksichtigt.

4.2    Des Weiteren wurden erst im November 2022 und November 2023 - mithin nach Fällung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. März 2022 - neue bildgebende Befunde erhoben (vgl. insbesondere E. 3.2.2 und E. 3.2.7). Entsprechend konstatierte RAD-Arzt Dr. B.___, dass von einer Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen sei und führte die entsprechenden Diagnosen auf (E. 3.2.10, vgl. auch E. 3.2.6). Eine Einschätzung von allenfalls damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen bzw. einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nahm er keine vor, sondern konstatierte, dass es zunächst noch einer RAD-internen, fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung bedürfe, bevor gegebenenfalls eine Begutachtung veranlasst werde (E. 3.2.10). Der somatische Gesundheitszustand lässt sich damit gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht abschliessend beurteilen.

    Die Berichte der somatisch behandelnden Ärzte lassen darüber hinaus keinen Schluss zu, ob die Beschwerdeführerin relevante somatische Einschränkungen hat bzw. ob und inwieweit sie allenfalls in einer (angepassten) Tätigkeit arbeitsfähig ist: Dr. A.___ nimmt zwar aus neurologischer Sicht Stellung, hält aber gleichzeitig fest, dass die psychische Komponente ebenfalls relevant sei. Eine detaillierte Beschreibung allfälliger nur somatisch bedingter funktioneller Einschränkungen liegt nicht vor (vgl. E. 3.2.5 und E. 3.2.9).

4.3    Was die Würdigung der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands anbelangt, erscheint die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. C.___ gestützt auf die sich präsentierende Aktenlage als nachvollziehbar. Allerdings kann diesbezüglich eine abschliessende Beurteilung unterbleiben, da aufgrund des unklaren somatischen Gesundheitszustands ohnehin weitere Abklärungen angezeigt sind.

4.4    Zusammenfassend erweist sich insbesondere der somatische Gesundheitszustand als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den somatischen und allenfalls auch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen funktionelle Auswirkungen in geeigneter Weise - sei dies durch RAD-Untersuchungen oder eine Begutachtung - abklärt. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.


5.    

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Mit Honorarnote vom 27. Mai 2025 (Eingangsdatum) machte Rechtsanwältin Tsichlakis 22.7 Stunden Aufwand geltend (Urk. 15). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt, dies gilt insbesondere für den geltend gemachten Aufwand von über 12 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und von über 4 Stunden für die Substantiierung des Gesuches für unentgeltliche Prozessführung.

    Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie fünf Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Für die Substantiierung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung können 1.5 Stunden und eine weitere Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils anerkannt werden. Damit erscheint bei einem für Parteientschädigungen gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- eine Parteientschädigung in der Höhe von rund Fr. 3’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten.

5.3    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Tsichlakis als unentgeltliche Rechtsvertreterin erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Kalliopi Tsichlakis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaCasanova