Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00557


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 4. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, begann im September 2014 ein Jurastudium an der Universität in Y.___ (Urk. 15/6 Ziff. 5.3) und meldete sich am 26. August 2021 unter Hinweis auf verschiedene, seit dem Jahre 2011 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/6 Ziff. 6.1). Am 1. September 2021 beantragte sie zusätzlich die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 15/7), was die IV-Stelle mangels Erfüllens des Wartejahres nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 15/15) mit Verfügung vom 4. November 2021 ablehnte (Urk. 15/18). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 15/11, Urk. 15/31) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 15/21-22). Mit Mitteilung vom 8. August 2023 erteilte sie Kostengutsprache für eine zunächst leihweise Abgabe sowie am 20. September 2023 für den Kauf eines Elektrorollstuhls (Urk. 15/96, Urk. 15/102).

    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens betreffend Leistungsbezug (Urk. 15/25, 15/34) gingen weitere Arztberichte ein (Urk. 15/28, Urk. 15/33, Urk. 15/38, Urk. 15/42, Urk. 15/44, Urk. 15/48, Urk. 15/54-56, Urk. 15/59, Urk. 15/62-,63, Urk. 15/65-67, Urk. 15/75-76, Urk. 15/80-81, Urk. 15/86/11-16, Urk. 15/113, Urk. 15/133) und es wurde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst (Gutachten vom15. März 2024, Urk. 15/124). Nachdem dieses der Versicherten zur Stellungnahme zugestellt worden war (Urk. 15/130, Urk. 15/134), auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 27. August 2024 die Intensivierung der ambulanten psychologischen Behandlung sowie die Durchführung rekonditionierender Massnahmen (Urk. 15/144) und verneinte gleichentags einen Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 27. August 2024, Urk. 15/145 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 30. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2024 (Urk. 2) und beantragte die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung sowie Ausrichtung von Taggeldern. Eventuell sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache zur erneuten Begutachtung und hernach Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Übrigen sei von den ihr auferlegten Auflagen abzusehen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Am 11. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 17-18), welcher der Beschwerdegegnerin am 13. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der am 26. August 2021 (Urk. 15/6) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. 10 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 ATSG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.4    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

1.5    Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG im Streit, so hat der Arzt, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative eine berufliche Ausbildung begonnen hat und hierfür die IV in Anspruch nehmen will (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Art. 16 Rz 6 S. 181).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids vom 17. Januar 2022 (Urk. 15/25) und den getätigten medizinischen Abklärungen mit Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 15. März 2024, vgl. Urk. 15/124) vor Erlass der Verfügung vom 27. August 2024 (Urk. 2) keinen weiteren Vorbescheid erlassen hat, sie der Beschwerdeführerin vielmehr das Gutachten der Z.___ zur Stellungnahme zugestellt hat (Urk. 15/130, Urk. 15/134).

2.2    Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2).

    Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheides bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7, Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränkten, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile 8c_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5, in SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3    Die Beschwerdeführerin rügte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1). Trotz des Zeitablaufs zwischen dem Vorbescheid vom 17. Januar 2022 (Urk. 15/25) und der am 27. August 2024 erlassenen Verfügung (Urk. 2) drängte sich im konkret vorliegenden Fall kein nochmaliges Durchführen eines Vorbescheidverfahrens auf. Zunächst wurde bereits mit Vorbescheid vom 17. Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt mit der Begründung, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, welche sich auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 15/25 S. 2). In der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024 gelangte die Beschwerdegegnerin zu demselben Ergebnis, wobei eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten anerkannt wurde (Urk. 2 S. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, zum Gutachten der Z.___ vom 15. März 2024 Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 15/130, Urk. 15/134). Nachdem somit der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör betreffend die neuen Entscheidgrundlagen gewährt worden war und sich inhaltlich am Entscheid nichts geändert hatte, ist im vorliegenden Fall von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen abzusehen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und stützte sich dabei insbesondere auf das Gutachten der Z.___ vom 15. März 2024, gemäss welchem eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % für jegliche berufliche Tätigkeiten vorliege. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Zudem könne mit medizinischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, hinsichtlich des Berichts des Universitätsspitals Y.___ vom 11. September 2024 sei ein zeitlicher Kontext zum massgebenden Zeitraum zwar gegeben. Aufgrund einer anderen Befundlage und Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde dieser Bericht jedoch erst nach Ausgang des hängigen Verfahrens als Verschlechterungsgesuch geprüft. Dies sei der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt worden (Urk. 13).

3.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie studiere seit September 2014 Rechtswissenschaften, wobei sie das Studium aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bisher nicht habe abschliessen können. Die Ablehnung eines Rentenanspruchs erfolge verfrüht. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» müssten zunächst Eingliederungsmassnahmen zugesprochen oder solche mindestens vertieft abgeklärt werden (S. 5 Ziff. III.1). Dies scheine nicht erfolgt zu sein. Infolge ihrer Invalidität sei sie in der beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt (S. 6). Die Voraussetzungen für ein Taggeld seien erfüllt und sie habe Anspruch auf die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung sowie ein Taggeld (S. 7). Falls ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Rentenanspruch geprüft werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten der Z.___ gravierende Mängel aufweise (S. 7 Ziff. 2). Sowohl in den einzelnen Teilgutachten als auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fehlten konkrete Aussagen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit, obschon dieser eine der zentralen Fragestellungen eines Gutachtens sei (S. 7 f.). Im psychiatrischen Gutachten werde ihr ohne weitere Erklärung ein sekundärer Krankheitsgewinn unterstellt. Insgesamt lasse das Gutachten zentrale Fragen offen (S. 8). Das Aktivitätsniveau sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen eingeschränkt, sie werde seit Oktober 2021 von der A.___ unterstützt und müsse auch auf frühere sportliche Aktivitäten verzichten. Es sei von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen. Darüber hinaus bemühe sie sich um weitere medizinische Abklärungen und habe sich bei der Long-Covid-Sprechstunde angemeldet (S. 9). Das Gutachten widerspreche den zahlreichen ärztlichen Berichten, in welchen wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden sei, wobei eine nachvollziehbare Begründung für diese Diskrepanz fehle. Insgesamt könne nicht auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden (S. 11). Die Beschwerdegegnerin habe ihr die Durchführung rekonditionierender Massnahmen auferlegt, wobei unklar sei, was darunter konkret zu verstehen sei. Zudem solle die psychologische Beratung intensiviert werden. Mit diesen Massnahmen erwarte die Beschwerdegegnerin eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %, ohne auszuführen, wie sie auf diese Annahme komme (S. 11 f.). Bereits jetzt nehme sie regelmässig an einer psychologischen Beratung teil, ohne dass sich dadurch etwas geändert habe. Wie der behandelnde Psychologe gehe auch sie nicht von einer psychischen Ursache ihrer Beschwerden aus (S. 12; vgl. auch Urk. 17-18).

3.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten ihrer beruflichen Erstausbildung sowie die Ausrichtung eines Taggeldes.


4.

4.1    Die Ärzte des Stadtspitals B.___, Kardiologie, nannten in ihrem Bericht vom 29. November 2021 folgende Diagnosen (Urk. 15/22/9-12 S. 1):

- Sinustachykardie sowie klinisch Verdacht auf orthostatische Dysregulation

- kleiner, hämodynamisch nicht relevanter Perikarderguss

- Diabetes insipidus centralis

- undifferenzierte Spondylarthritis

- chronisch spontane Urtikaria mit Angioödem

- Pollinosis sowie Schimmelpilzallergie

    Es bestehe eine schwierige, nicht ganz klare Situation. Im Vordergrund scheine die chronisch entzündliche Grunderkrankung zu stehen, auch wenn im Labor die Entzündungswerte normwertig seien. Eine Vorstellung in einer spezialisierten (Entzündungs-)Sprechstunde erscheine sinnvoll (S. 3).

4.2    In ihrem Bericht vom 3. Dezember 2021 verneinte die Ärztin des Stadtspitals B.___, Endokrinologie, Diabetologie, Pophyrie und klinische Ernährung, unter Hinweis auf den Bericht vom 11. Oktober 2021 (Urk. 15/21/7-8) das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/21/5 Ziff. 2.5). Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann insbesondere eine Diabetes insipidus centralis (Urk. 15/21/5 Ziff. 2.6). Aus endokrinologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 15/21/5 Ziff. 2.7).

4.3    Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Nephrologie, nannte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2021 folgende Diagnosen (Urk. 15/22/7):

- milde undifferenzierte Spondylarthritis

- Fatigue, allgemeine Muskelschwäche

- chronischer Perikarderguss

- Diabetes insipidus centralis

- chronische spontane Urtikaria mit Angioödem

- rezidivierender Herpes labialis

    Die Beschwerdeführerin sei unter der Hypothese einer Spondylarthritis medikamentös behandelt worden. Nachdem verschiedene Medikamente keine signifikante Symptombesserung gebracht hätten, bestehe derzeit eine Therapiepause. Der Diabetes sei erfolgreich medikamentös therapiert worden, es bestehe jedoch weiterhin eine starke subjektive Leistungsschwäche (Urk. 15/22/7), so dass im November 2021 eine A.___-Verordnung ausgestellt worden sei. Beruflich habe die Beschwerdeführerin ihr Studium zwischenzeitlich aus Krankheitsgründen pausiert. Insgesamt bestehe ein sehr hoher Leidensdruck aufgrund körperlicher Schwäche und Erschöpfung, der trotz somatischer Diagnosen aktuell nicht vollständig erklärt werden könne (Urk. 15/22/8). Gegebenenfalls bestehe zusätzlich eine psychische Belastungssituation (Urk. 15/22/5 Ziff. 4.4).

4.4    In ihrem Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 15/28/1-3) äusserten die Ärzte des Universitätsspitals Y.___ (Y.___), Klinik für Innere Medizin, den Verdacht auf eine systemische autoimmune Erkrankung (S. 1), wobei es derzeit unklar sei, ob eine solche die Ursache der Symptome sei. Differentialdiagnostisch sei an einen systemische Lupus Erythematodes (SLE) zu denken, die Immunserologie sei ausstehend (S. 3).

4.5    Die Ärzte des Universitären Herzzentrums des Y.___ beschrieben in ihrem Bericht vom 21. Januar 2022 (Urk. 15/33) einen progredienten, aktuell mittelgrossen, zirkulären Perikarderguss (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte von einer deutlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und einer ausgeprägten Müdigkeit im Alltag. Sie könne selbst alltägliche Dinge nicht mehr bewältigen und sei sehr schnell erschöpft (S. 2). Die Ätiologie bleibe aktuell unklar. Bei noch fehlender hämodynamischer Relevanz bestehe keine Indikation zur therapeutischen Perikardpunktion (S. 3).

4.6    In seinem Bericht vom 29. März 2022 (Urk. 15/38) hielt ein Arzt des Y.___ fest, die Diagnose sei wie die Prognose weiterhin unklar (Ziff. 4.3 und 5), die körperliche Belastbarkeit jedoch deutlich reduziert (Ziff. 3.4). Wie viele Stunden eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, müsste im Verlauf ausprobiert werden, was jedoch aktuell noch nicht sinnvoll sei (Ziff. 4.2).

4.7    Am 18. Mai 2022 diagnostizierten die Ärzte des Universitäten Herzzentrums, Y.___, eine autoinflammatorische refraktäre Perikarditis im Rahmen des bekannten Verdachts auf eine multisystemische autoinflammatorische Erkrankung (Urk. 15/54/1-3 S. 1). Der Beschwerdeführerin gehe es gut, sie berichte über persistierende Tachykardien unter leichter Belastung, dann werde sie auch kurzatmig. Aus diesem Grund sei sie weiterhin nicht sehr leistungsfähig (S. 2; vgl. auch den Bericht vom gleichen Tag in Urk. 15/48/8-9).

4.8    Die Ärztin des Y.___, Klinik für Innere Medizin, hielt in einem undatierten Bericht, eingegangen am 1. Juni 2022 (Urk. 15/48/3-5), bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.2) fest, die Beschwerdeführerin studiere etwa zwei Stunden täglich, mehr sei nicht möglich (Ziff. 2.1). Ansonsten sei die Leistungsfähigkeit vollständig eingeschränkt (Ziff. 2.2).

4.9    In ihrem Bericht vom 28. September 2022 (Urk. 15/55) hielt die Ärztin der Klinik für Innere Medizin, Y.___, bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.2) fest, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsfähigkeit fürs Studium ab 21. September 2022 um 20 % steigern können (Ziff. 2.1). Aktuell sei die Leistungsfähigkeit um 80 % vermindert (Ziff. 2.2). Aktuell sei abzuwarten, wie die Beschwerdeführerin langfristig auf die Behandlung mit Benlysta reagiere. In der letzten Konsultation habe es hoffnungsvoll ausgesehen, sie habe mehr Energie gehabt als sonst üblich (Ziff. 3.3).

4.10    Am 30. Januar 2023 hielten die Ärzte des Universitären Herzzentrums, Y.___, fest, die Beschwerdeführerin berichte über eine ausgeprägte und schleichend progrediente allgemeine körperliche Schwäche mit Polyarthralgie, lage- und belastungsunabhängigen thorakalen Beschwerden und subjektiver Belastungsdyspnoe (Urk. 15/65 S. 3). Aus kardiologischer Sicht zeigten sich stabile Befunde mit persistierend nachweisbarem, weitgehend unverändertem mittelgrossem Perikarderguss ohne hämodynamische Relevanz im Rahmen der autoinflammatorischen Grunderkrankung (S. 4).

4.11    Die Ärztin des Y.___, Klinik für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 31. Januar 2023 aus, nach einem Covid-Infekt am 6. Januar 2023 sei die Beschwerdeführerin körperlich stark dekonditioniert und pflegebedürftig geworden (Urk. 15/59 Ziff. 1.3). Sie scheine aktuell nur teilweise auf die Behandlung mit Benlysta anzusprechen. Die Aphthen hätten sich verringert, ansonsten stehe aktuell die sich nach der Covid-Infektion verschlechterte körperliche Schwäche und Müdigkeit im Vordergrund. Intermittierend komme es zu persistierenden Gelenkschmerzen (Ziff. 3.3).

4.12    Vom 1. Februar bis 7. März 2023 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___. In ihrem Bericht vom 7. März 2023 (Urk. 15/63) diagnostizierten die Ärzte insbesondere ein Fatigue und allgemeine Dekonditionierung (S. 1) und hielten fest, bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in stark reduziertem Leistungs- und Allgemeinzustand präsentiert, vor allem eine massive Sarkopenie sei aufgefallen. Am Rollator habe eine Wegstrecke von zwei Metern zurückgelegt werden können. Im Verlauf der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin vor allem von intensivem Rumpfmobilisations- und Gangtraining profitiert. Durch Kräftigung der unteren Extremitäten und Ausdauertraining habe sie ihre Kraft und Gangsicherheit sowie die Gehstrecke und das Atemvolumen deutlich steigern können. Das Gleichgewicht habe trainiert und verbessert werden können. Im weiteren Verlauf sei auch das Treppentraining in die Therapie integriert worden (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in deutlich verbessertem Zustand entlassen worden (S. 3; vgl. auch Abschlussbericht Therapie vom 6. März 2023, Urk. 15/86/11-12).

4.13    In ihrem Bericht vom 20. Juni 2023 (Urk. 15/75) führte die Ärztin des Ambulanten Gesundheitszentrums Y.___ E.___ bei bekannter Diagnose aus, nach der stationären Rehabilitation mit Fokus auf muskuloskelettale Rekonditionierung habe die körperliche Leistungsfähigkeit wieder leicht zugenommen, allerdings sei es noch nicht zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Die Gehdistanz betrage aktuell 85 Meter in sechs Minuten. Die Beschwerdeführerin habe nun einen Rollator als Unterstützung zur Fortbewegung erhalten (Ziff. 1.3). Sie sei Studentin, die Arbeitsfähigkeit betrage 20 % im Homeoffice. Aufgrund der generalisierten körperlichen Schwäche komme sie schlecht aus dem Haus (Ziff. 2.1). Da sie nicht auf Benlysta angesprochen habe, sei die Therapie wieder abgesetzt worden. Die Muskelschwäche persistiere und sei wahrscheinlich durch körperliche Dekonditionierung bedingt. Im Vordergrund stünden die körperliche Schwäche und Müdigkeit sowie der Tremor bei Kraftaufwand. Es sehe nicht so aus, als ob sich der Zustand in den nächsten Monaten gross bessern werde, bis jetzt gebe es keine grossen Fortschritte (Ziff. 3.3). Durch eine intensivierte ambulante Physiotherapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin habe unbedingt einen Rollstuhl gewollt, damit sie wieder in die Stadt gehen und ein besseres soziales Leben führen könne. Das ärztliche Team habe die Meinung vertreten, dass dies ihre Motivation, an ihrer Gehstrecke zu arbeiten, langfristig hindern werde. Die Beschwerdeführerin sowie deren Mutter hätten aber darauf bestanden (Ziff. 4.4).

4.14    In ihrem Bericht vom 16. Juli 2023 nannten die Ärzte des Y.___, Klinik für Neurologie, im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 15/113/27-31 S. 1 f.):

- Aktionstremor der rechten Hand und Bein unklarer Ätiologie und progrediente Gangunsicherheit mit Muskelschwäche

- Verdacht auf multisystemische autoinflammatorische Erkrankung, DD systemischer Lupus Erythematodes

- rezidivierende Serositis mit Perikard-/Pleuraerguss

- Bedarfstachykardie beziehungsweise Dysregulation im Rahmen von Diabetes insipidus und undifferenzierter Spondylarthritis

- chronische spontane Urtikaria mit Angioödem

- rezidivierender Herpes labialis

    In der klinisch neurologischen Untersuchung zeige sich ein unsicheres Gangbild einhergehend mit einem Zittern des rechten Beins sowie ein grobschlächtiger Tremor der rechten Hand und des rechten Arms. Ausserdem zeige sich eine leicht herabgesetzte Muskelkraft des rechten Arms. Zum Ausschluss einer zentralen Genese sei ein cMRI durchgeführt worden sowie eine ophthalmologische Abklärung des intermittierend auftretenden Verschwommensehens, welches im Rahmen einer Befeuchtungsstörung sowie Refraktionsproblematik gewertet worden sei. Am ehesten sei von einem Aktionstremor unklarer Ätiologie auszugehen. Zur genaueren diagnostischen Eingrenzung solle eine Vorstellung in der Bewegungsstörung-Sprechstunde erfolgen (S. 5, vgl. auch die Berichte in Urk. 15/76 und Urk. 15/80-81).

4.15    Die Ärzte des Universitären Herzzentrums, Y.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. August 2023 (Urk. 15/113/15-18) neben den bekannten Diagnosen eine rezidivierende Serositis mit Perikard-/Pleuraerguss (S. 1 f.) und hielten fest, zusammenfassend zeige sich eine leichtgradige klinische Verbesserung mit langsamer Zunahme der körperlichen Leistungsfähigkeit (S. 3 f.).

4.16

4.16.1    Im Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde-gegnerin durch Ärzte der Z.___ AG internistisch, neuropsychologisch, rheumatologisch, neurologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In der polydisziplinären Konsensbeurteilung des Gutachtens vom 15. März 2024 (Urk. 15/124 S. 6-12) nannten die Ärzte insgesamt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3.1):

- myofasziale Dekonditionierung und Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz bei aktenanamnestisch multisystemischer autoinflammatorischer Erkrankung mit Polyserositis primär unklarer Ätiologie, DD postinfektiös, systemischer Lupus Erythematodes, EULAR-SLE-Kriterien 13 Punkte mit ausgeprägter Müdigkeit und Kraftlosigkeit ohne Entzündungsaktivität, mit Muskelschwäche und Arthralgien bei Hyperlaxizität, Gewichtsverlust von 17 kg in einem Jahr und Fatigue

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann die folgenden (S. 8 Ziff. 4.3.2):

- funktioneller Tremor

- depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- Diabetes insipidus centralis

- chronisches idiopathisches Angioödem / Urtikaria

- Rhinokonjunktivitis saisonal

    Das Beschwerdebild sei aus dem rheumatologischen Formenkreis nicht begründ- und erklärbar. Es fehlten korrelierende Untersuchungsergebnisse, die diese doch deutlich präsentierten Einschränkungen, die geklagten Symptome und die Funktioneinbussen nachvollziehbar begründen könnten, insofern bestehe keine Konsistenz und die präsentierten Beschwerden seien nicht plausibel nachvollziehbar. Dass eine akut auftretende, hoch aktive Kollagenose in einer Schubphase eine körperliche Erschöpfbarkeit und eine Leistungsminderung verursache, sei möglich bei Vorliegen einer entsprechenden korrelierenden entzündlichen Krankheitsaktivität. Eine solche sei aber in diesem konkreten Fall nicht gegeben bei durchwegs normwertigen Entzündungsparametern, insbesondere bei aktuell fehlendem Komplementverbrauch. Auch in der neurologischen Begutachtung wirke die Beschwerdeführerin im Anamnesegespräch und in der klinischen Untersuchung aggravierend. Klinisch neurologisch könne kein objektivierbares fokal neurologisches Defizit festgestellt werden. Die neuropsychologische Untersuchung habe lediglich eine minimale kognitive Störung ergeben, bei insgesamt am unteren Rand der Altersnorm befindlichen Ergebnissen. Die subjektiv sehr eingeschränkte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit lasse sich somit weder klinisch-neurologisch noch in der zweieinhalbstündigen neuropsychologischen Testung objektivieren, hier bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen subjektiver Wahrnehmung und objektiven Ergebnissen. Von einer Beschwerdebetonung oder Aggravation werde aus psychiatrischer Sicht aber trotzdem nicht ausgegangen, da das demonstrative und übertriebene Verhalten gut im Rahmen der psychiatrischen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerden teilweise auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn (Unterstützung durch das soziale Umfeld, Gefühl von versorgt sein, Verschieben der Verantwortungsübernahme für das eigene Leben) aufrechterhalten würden. Aus allgemein-internistischer Sicht seien keine Inkonsistenzen festgestellt worden (S. 7 Ziff. 4.2). Von rein rheumatologischer Seite her bestehe eine Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführerin eine gewisse Reduktion der Leistungsfähigkeit zugestanden werde, um den dekonditionierten Körper wieder aufbauen zu können. Rekonditionierende Massnahmen sollten dringlich umgesetzt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Jurastudiums aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung reduziert. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Es werde insgesamt sowohl im Rahmen des Studiums wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 20%igen Leistungseinschränkung ausgegangen. (S. 7 Ziff. 4.3). Da sich in der vorliegenden Aktenlage keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abbilde, gelte die festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Studiums ab dem Untersuchungszeitpunkt (S. 9 Ziff. 4.6). Das Belastungsprofil umfasse leichte, selten bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten. Auch Hinknien, Kauern, in die Hocke gehen, das Besteigen von Leitern und Treppen sowie Überkopfarbeiten seien möglich. Gut adaptiert sei sodann eine Tätigkeit, welche ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und mit flexiblen Pausen ausgeführt werden könne. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspreche dem zeitlichen Verlauf der letzten Tätigkeit (S. 9 Ziff. 4.7). Therapieoptionen bestünden in Form einer Intensivierung der ambulanten psychologischen Behandlung. Aus rein psychiatrischer Sicht sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten zwei Jahre eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen könne, insbesondere unter einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen. Weiter sei das konsequente Durchführen der rekonditionierenden Massnahmen dringend zu empfehlen (S. 10 Ziff. 4.8). Aus polydisziplinärer Sicht erscheine der Elektrorollstuhl nicht notwendig. Ein solcher sei im konkreten Fall kontraproduktiv, da er das selbstlimitierende und übertrieben schonhafte Verhalten steigere und fördere. Die Beschwerdeführerin solle vielmehr Eigenaktivität üben und verstärkt praktizieren. Das Vermeidungsverhalten, welches sie sich mittlerweile angewöhnt habe, sei krankheitsfördernd, aber nicht gesundheitsfördernd und sicherlich nicht genesungsfördernd (S. 10 Ziff. 4.9.1). Die angegebenen Beschwerden könnten in diesem Ausmass nicht durch die möglicherweise bestehende Autoimmunerkrankung erklärt werden. Diese Diagnose sei nicht als zu 100 % gesichert anzusehen, sie sei aber wie so oft in der Rheumatologie auch nicht als zu 100 % ausgeschlossen zu betrachten. Die Plausibilität sei aber sicher nicht gegeben (S. 10 Ziff. 4.9.2). Aus polydisziplinärer Sicht bestünden keine Einschränkungen im Bereich Haushalt (S. 10 Ziff. 4.9.3-8).

4.16.2    Die internistische Gutachterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Teilgutachten (S. 13-20) aus, die Beschwerdeführerin klage insbesondere über eine körperliche Erschöpfung sowie Brain Fog. Die Gelenkschmerzen seien mal mehr, mal weniger schlimm. Sie fühle sich oft grippig (S. 14 Ziff. 3.2.1). Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es könnten keine Inkonsistenzen festgestellt werden (S. 18 Ziff. 6.1-2). Es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 8.1-2).

4.16.3    Im rheumatologischen Teilgutachten (S. 21-34) hielt Dr. med. univ. G.___, Fachärztin für Rheumatologie, fest, die Erschöpfbarkeit und Erschöpfung, ausgeprägte Müdigkeit und Kraftlosigkeit mit allgemeiner Muskelschwäche in Verbindung mit Polyarthralgien stünden im Vordergrund (S. 23 Ziff. 3.2.7, S. 27 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt und kooperativ. Sie präsentiere von Anfang an ein sehr geschwächtes, eingeschränktes Gesamtbild, es fehle ihr an Kraft und Ausdauer (S. 28 Ziff. 6.2). Der Perikarderguss sei nicht progredient, sondern eher rückläufig bei nicht mehr nachweisbarem Pleuraerguss als Ausdruck einer Serositis. Spezifische Antikörper könnten im Krankheitsverlauf nicht nachgewiesen werden. Die in den Akten dokumentierte Pleuritis sei zuletzt nicht mehr nachweisbar gewesen. Insgesamt bleibe offen, ob tatsächlich ein systemischer Lupus Erythematodes für die Beschwerden verantwortlich zeichne oder ob es sich differenzialdiagnostisch nicht doch um einen postinfektiösen prolongierten Krankheitsverlauf handle (S. 30 oben). Bei Fehlen einer entzündlichen Grundkonstellation sei der Einsatz von Immunsuppressiva nicht zu empfehlen, vielmehr solle die Beschwerde-führerin, auch wenn es anfangs schwierig sei, rekonditionierende Massnahmen umsetzen, um den mittlerweile doch dekonditionierten Körper wieder aufzubauen. Eine eventuelle Angst sei mit Hilfe eines psychotherapeutischen Settings zu überwinden (S. 31 Ziff. 7.1). Bezüglich der Ressourcen und Belastungen hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin befinde sich im Studium und verfüge über entsprechende kognitive Fähigkeiten. Zudem werde sie durch die Mutter unterstützt. Belastet werde sie durch das subjektive Krankheitsgefühl und die Krankheitsüberzeugung, die von rein rheumatologischer Seite her nicht begründet werden könnten (S. 32 Ziff. 7.2). Seit der Begutachtung könnten der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige als auch jede andere angepasste Tätigkeit während acht Stunden täglich zugemutet werden, wobei eine Leistungsminderung um 20 % für Pausen und Entlastungsstellungen bestehe. Insgesamt führe dies zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 32 Ziff. 8.1-2).

4.16.4    Dr. med. univ. H.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Teilgutachten (S. 35-46) aus, für die Beschwerdeführerin stehe die allgemeine Schwäche im Vordergrund, sie leide aber an verschiedenen Symptomen, insbesondere Brain fog, Verlangsamung, Müdigkeit, Gelenkschmerzen, Herzrasen und ein ständiges Grippegefühl (S. 35 Ziff. 3.1). Neben einer rheumatologischen Grunderkrankung habe sich über die Jahre ein unspezifischer Symptomkomplex mit etwas wechselnden Arthralgien, die nicht mit einer serologisch nachweisbaren Entzündungsaktivität korrelierten, eine allgemeine Schwäche mit ausgeprägter Fatigue und zunehmender muskulärer Dekonditionierung etabliert, sodass die Beschwerdeführerin inzwischen einen Elektrorollstuhl angeschafft habe und nur mehr für wenige Meter gehfähig sei, von der A.___ betreut werde und sich ein Helfernetz etabliert habe (S. 41 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin schildere ihre Beschwerden konsistent alle Lebensbereiche betreffend. Die Plausibilität sei anhand der vorliegenden Aktenlage allerdings nicht gegeben. Die starke funktionelle Einschränkung im Alltag könne durch die somatischen Befunde nicht ausreichend erklärt werden. Die klinische Präsentation in der Gutachtersituation lasse schwerlich glauben, dass es der Beschwerdeführerin gelungen sei, die Bachelorprüfung ihres Jurastudiums mit der Note 6 abzulegen (S. 42 Ziff. 6.2). Zusammenfassend sei die vordergründige Fatigue aktenanamnestisch und anhand der neurologischen Untersuchung somatisch nicht ausreichend begründbar. Eine neurologische Testung im Vorfeld habe nicht stattgefunden. Im Rahmen der Begutachtung wirke die Beschwerdeführerin im Anamnesegespräch und in der klinischen Untersuchung aggravierend. Klinisch neurologisch könne kein objektivierbares fokal neurologisches Defizit festgestellt werden. Die neuropsychologische Untersuchung habe lediglich eine minimale kognitive Störung ergeben, bei insgesamt am unteren Rand der Altersnorm befindlichen Ergebnissen. Die subjektiv sehr eingeschränkte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit lasse sich somit weder klinisch-neurologisch noch in der zweieinhalbstündigen neuropsychologischen Testung objektivieren. Hier bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen subjektiver Wahrnehmung und objektiven Ergebnissen. Die Beurteilung der Tremorsymptomatik durch die Universitätsklinik Y.___ im Januar 2024 habe die Diagnose eines funktionellen Tremors ergeben, was sich gut in das Gesamtbild der Beschwerden einfüge (S. 43 Ziff. 6.3.1). Aus neurologischer Sicht sei vor allem von einer funktionellen Störung was die Gangstörung, den Tremor und die Fatigue angehe, auszugehen. Es werde ein multimodales Setting inklusive psychotherapeutischer Begleitung sowie bei der jungen Patientin eine neuerliche Therapie zur Steigerung der Funktionalität im Alltag empfohlen (S. 44 Ziff. 7.1). Als Ressourcen seien das unterstützende Umfeld (Mutter und Freundeskreis) sowie der Bachelorabschluss mit Bestnote zu nennen. Belastend wirke die schlechte Selbsteinschätzung und -prognose (S. 44 Ziff. 7.2). Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsschädigung (S. 44 Ziff. 8.1). Es seien keine spezifischen Therapien erforderlich (S. 44 Ziff. 8.3). Da keine Paresen, keine Koordinations- oder Afferenzstörungen bestünden, bestehe keine Notwendigkeit oder Rechtfertigung, einen Elektrorollstuhl zu verwenden (S. 44 Ziff. 8.4.1).

4.16.5    Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 47-60) hielt Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin habe in der neuropsychologischen Testung anstrengungsbereit mitgearbeitet. In vielen durchgeführten Testverfahren hätten gemessen an ihrem Alter durchschnittliche Befunde objektiviert werden können. Lediglich im Arbeitstempo habe sie bei unauffälliger Sorgfalt den Erwartungswert ihrer Altersgruppe nicht erreicht. Unter Berücksichtigung der aktuellen Begutachtung und der Vorbefunde entsprächen diese Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insgesamt einer minimalen neuropsychologischen Störung. Insgesamt ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht keine wesentlichen kognitiven Auffälligkeiten und die Befunde seien zufriedenstellend nicht allein mit einem Chronic Fatigue Syndrom zu erklären (S. 53 Ziff. 4.3.1). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung berichte die Beschwerdeführerin offen und detailliert und widerspreche sich dabei nicht. Von einer Beschwerdebetonung oder einer Aggravation könne aus psychiatrischer Sicht aber trotzdem nicht ausgegangen werden, da das demonstrative und übertriebene Verhalten gut im Rahmen der psychiatrischen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerden teilweise auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn (Unterstützung durch das soziale Umfeld, Gefühl von versorgt sein, Verschieben der Verantwortungsübernahme für das eigene Leben) aufrechterhalten würden (S. 54 Ziff. 6.2). Im Rahmen der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin die meiste Zeit in euthymer Stimmung präsentiert und angegeben, sich über ver-schiedene Dinge, wie beispielsweise Freunde, Familie und Malen, sehr freuen zu können. Sie sei vielseitig interessiert und fühle sich im Antrieb nicht eingeschränkt, leide jedoch unter einer ausgeprägten Erschöpfbarkeit, sowohl kognitiv wie auch körperlich. Die Zentralkriterien einer depressiven Episode seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt, depressive Reaktionen in der Vergangenheit erschienen jedoch plausibel. Auch die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Es sei von einem authentischen Leidensdruck auszugehen und erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerden vorgespielt würden (S. 54 f. Ziff. 6.3.1-3). Belastet werde die Beschwerdeführerin durch ihre unsichere berufliche und finanzielle Zukunft sowie die fehlende Berufserfahrung. Als Ressourcen seien die Unterstützung durch das soziale Umfeld sowie die ausreichenden kognitiven Ressourcen zu nennen. Als gut adaptiert erscheine eine Tätigkeit, welche grundsätzlich ohne besonderen Zeitdruck und mit flexiblen Pausen ausgeführt werden könne. Grundsätzlich werde ein Studium als leidensadaptiert betrachtet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Jurastudiums aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung reduziert. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Sowohl im Studium als auch im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer 20%igen Leistungseinschränkung auszugehen (S. 56 Ziff. 7.2). Da sich in den vorliegenden Akten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abbilde, gelte die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt (S. 57 Ziff. 8.1-2). Die Beschwerdeführerin gehe von einer somatischen Ursache ihrer Beschwerden aus, nehme aber trotzdem zur besseren Krankheitsbewältigung einmal im Monat oder seltener psychologische Hilfe in Anspruch. Therapieoptionen bestünden in Form einer Intensivierung der ambulanten psychologischen Behandlung. Aus rein psychiatrischer Sicht sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten zwei Jahre eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen könne, insbesondere unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen (S. 58 Ziff. 8.3). Im Bereich Haushalt bestünden keine Einschränkungen (S. 59 Ziff. 8.4.3-8).

4.17    Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 27. März 2024 Stellung zum Gutachten und führte aus, insgesamt könne darauf abgestellt und den Empfehlungen gefolgt werden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Anhand des Gutachtens sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Zur Begründung würden dabei Diagnosen aus dem rheumatologischen und psychiatrischen Fachgebiet herangezogen. Die Gutachter seien sich einig darüber, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch geeignete medizinische Massnahmen in den nächsten zwei Jahren auf eine volle Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (Urk. 15/143 S. 12).

4.18    Am 10. Mai 2024 hielt die Ärztin des Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, fest, auch aus ihrer Sicht hätten die Diagnosen eines Diabetes insipidus centralis, eines chronischen idiopathischen Angioödems/einer Urtikaria sowie einer saisonalen Rhinokonjunktivitis keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/133 Ziff. 2.a). Die folgenden Diagnosen würden jedoch die Arbeitsfähigkeit beeinflussen (Ziff. 2.b-c):

- multifaktorielles Fatigue Syndrom

- Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose mit Fatigue, Gewichtsverlust 17 kg in einem Jahr, allgemeine Muskelschwäche, Polyarthralgie, Serositis (Perikarderguss), unipolare Aphthen

- milde undifferenzierte Spondylarthritis peripher und axial

- kleiner bis mittelgrosser, zirkulärer Perikarderguss ohne echokardiographische Zeichen der hämodynamischen Relevanz

- Bedarfstachykardie beziehungsweise Dysregulation im Rahmen der Grundkrankheit

- Aktionstremor der rechten Hand und Bein und progrediente Gangunsicherheit im Rahmen einer funktionellen neurologischen Störung

    Die aufgeführten Diagnosen hätten in den letzten vier Jahren zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit fortschreitender allgemeiner Ermüdung und Dekonditionierung geführt, obwohl die Beschwerdeführerin regelmässig Physio- und Ergotherapie in Anspruch nehme. Aus diesem Grund gelte sie als zu 80 % arbeitsunfähig und nehme nur noch mündlich und online an Universitätsprüfungen teil (S. 2 Ziff. 2.d). Die Beschwerdeführerin sei noch im Umfang von 20 % arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 4).

4.19    Nach einer neuropsychologischen Untersuchung am Y.___ diagnostizierte Dr. phil K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, in ihrem Bericht vom 11. September 2024 (Urk. 15/148) eine mittelgradige neuropsychologische Störung. Die Befunde hätten kognitive Defizite im vorwiegend attentionalen Bereich ergeben. Im Fragebogen WEIMuS») hätten sich Hinweise auf eine stark ausgeprägte körperliche und kognitive Erschöpfungssymptomatik (Fatigue) ergeben. Ätiologisch bleibe die Einordnung der kognitiven Symptome auch aus neuropsychologischer Sicht unklar. Differentialdiagnostisch komme bei unauffälligen diesbezüglichen Fragebogenverfahren eine - allerdings gegenwärtig remittierte - rezidivierende depressive Störung in Frage, ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Fatigue. Eine mittelgradige neuropsychologische Störung entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 %. Die Beschwerdeführerin studiere aktuell Jura und habe die Anzahl ETCS pro Semester bereits deutlich reduziert. Neben dem Studium zu arbeiten, sei ihr aufgrund der starken Erschöpfbarkeit nicht möglich. Es werde die Fortsetzung des Energie-Management-Trainings im Rahmen der Ergotherapie sowie eine psychotherapeutische Begleitung zur Behandlung der psychiatrischen Symptome und zur Krankheitsverarbeitung empfohlen (S. 5).

4.20    Am 18. Februar 2025 führte L.___, psychologischer Psychotherapeut, aus, seit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik M.___ im Februar 2023 fänden zirka einmal pro Monat psychotherapeutische Sitzungen statt. Kernthemen seien der Umgang mit körperlichen Symptomen, der inneren Balance zwischen dem, was sie möchte und dem, was tatsächlich möglich sei, sowie das Einschätzen der eigenen Kräfte. Hierbei sei es der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten stetig gelungen, mehr Kontinuität auf sicherlich recht bescheidenem Niveau zu erreichen und ihr Studium in ihrem Tempo erfolgreich zu meistern. Es bestünden gegenwärtig keine Hinweise darauf, dass psychologische Gründe, innere Konflikte oder Traumatisierungen die körperlichen Symptome verursachen könnten. Daher sei der Vorschlag einer Intensivierung der psychologischen Therapie nicht zielführend für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 18).

4.21    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 15/42, Urk. 15/46, Urk. 15/48/6-7, Urk. 15/51-52, Urk. 15/54/4-8, Urk. 15/67, Urk. 15/86/13-16, Urk. 15/113/1-14, Urk. 15/113/19-26, Urk. 15/113/32-34) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


5.

5.1    In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin insbesondere die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung der beantragten Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten ihrer beruflichen Erstausbildung sowie Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

    Bezüglich der beruflichen Erstausbildung ist zunächst festzuhalten, dass anders als beim früher einstufigen rechtswissenschaftlichen Lizentiatsstudium im heutigen Bologna-System die beiden Stufen Bachelor und Master getrennt voneinander zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 4). Gemäss den Angaben der Universität Y.___ befähigt der Erwerb eines Bachelor of Law in erster Linie zum Weiterstudium in den rechtswissenschaftlichen Masterstudiengängen. Das abgeschlossene Bachelorstudium erlaubt aber auch eine Tätigkeit im Rechtsbereich wie die Mitarbeit in einem Amt, in einer Bank oder Versicherung oder einem Unternehmen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Erreichen des Bachelors im August 2023 (vgl. Urk. 15/124 S. 42 Ziff. 6.2 und S. 44 Ziff. 7.2) die berufliche Erstausbildung abgeschlossen hat. Insofern betrifft das vorliegende Beschwerdeverfahren insbesondere den Zeitraum von der Anmeldung im August 2021 bis zum Abschluss des Bachelorstudiums im August 2023.

5.2    Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.4) gilt als invalid, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Zur Bestimmung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschadens kann vollumfänglich auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden. Dieses erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6), erging es doch unter Berücksichtigung der Akten, beruht auf einer sorgfältigen Erhebung der Anamnese sowie allseitigen Untersuchungen und ist ausführlich und schlüssig begründet. Die Gutachterinnen gelangten dabei zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht stehe eine myofasziale Dekonditionierung und Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund.

    An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte wiesen zwar wiederholt auf eine chronische entzündliche Grunderkrankung hin beziehungsweise äusserten den Verdacht auf eine systemische autoimmune Erkrankung, differentialdiagnostisch auf einen systemischen Lupus Erythematodes (E. 4.1, 4.4, 4.14). Gemäss dem Bericht des Stadtspitals B.___ vom 29. November 2021 konnten im Labor jedoch keine Entzündungswerte nachgewiesen werden (E. 4.1). Auch aus den weiteren medizinischen Berichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass im weiteren Verlauf tatsächlich Entzündungswerte dokumentiert werden konnten. Vielmehr liess sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der stationären Rehabilitation im Februar beziehungsweise März 2023 gemäss den Ausführungen im Austrittsbericht vom 7. März 2023 durch intensives Rumpfmobilisations- und Gangtraining deutlich verbessern, was die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ stützt (E. 4.12).

    Was sodann die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. K.___ betrifft, so hatte diese in ihrem Bericht vom 11. September 2024 (E. 4.19) eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgehalten, wobei sie sich hinsichtlich der Erschöpfung (Fatigue) insbesondere auf den Fragebogen «WEIMuS» abstützte (vgl. Urk. 15/148 S. 5). Dieser wurde jedoch zur Objektivierung von Fatigue bei multipler Sklerose erstellt und erfasst die rein subjektive Einschätzung durch die betroffene Person. Dass sich die Erschöpfung auch während der Untersuchung anhand weiterer Testergebnisse oder Beobachtungen objektivieren liess, ergibt sich aus dem Bericht hingegen nicht, womit es hierfür letztlich keine Erklärung gibt. Der Bericht der neuropsychologischen Untersuchung erweist sich damit insgesamt als wenig überzeugend. Auch die Ärztin des Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, wiederholte in ihrem Bericht vom 10. Mai 2024 (E. 4.18) lediglich die bekannten Diagnosen sowie ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit, ohne dies durch objektive Ergebnisse zu begründen. So nannte sie für das multifaktorielle Fatigue Syndrom keine Genese und wies unter anderem auf einen Gewichtsverlust von 17 kg in einem Jahr hin, obwohl im Gutachten (Januar 2024) ein guter Allgemein- und Ernährungszustand (BMI 22.41 kg/m2) und beispielsweise im Bericht des Y.___ von Januar 2023 (Urk. 15/65 S. 3 Mitte) ein BMI von 19.61 kg/m2 und im Bericht des Stadtspitals Y.___ von November 2021 (Urk. 15/22 S. 2 Mitte) ein solcher von 20.2 kg/m2 genannt wurden, womit letztlich unklar ist, ob es zu einem Gewichtsverlust gekommen ist, was diesen auslöste und inwiefern dieser die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Auch in Bezug auf die weiteren von ihr genannten Diagnosen ist unklar, aus welchen Gründen diese welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Unklar ist ferner, inwiefern es in den letzten vier Jahren (Mai 2020 bis Mai 2024) zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes gekommen ist, angesichts dessen, dass das Studium bereits seit 2014 mit Verzögerungen durchgeführt wird (vgl. nachfolgend). Die im Mai 2022 durchgeführten Tests hinsichtlich allfälliger genetischer Erkrankungen (vgl. Urk. 15/47) führten sodann offensichtlich zu keinen Resultaten, reichte die Beschwerdeführerin doch keine entsprechenden Berichte ein.

    In den weiteren medizinischen Berichten sodann fällt auf, dass sich die Ärzte insbesondere auf die subjektiven Ausführungen der Beschwerdeführerin stützten und die gestellten Diagnosen nicht oder nicht vollständig durch objektive Befunde zu begründen vermochten (vgl. E. 4.1, 4.3-10).

5.3    Soweit die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorbringt, dieses enthalte keine konkreten Aussagen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 7 f.), ist dem insofern zuzustimmen, als die Formulierung im Gutachten, wonach der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dem zeitlichen Verlauf der letzten Tätigkeit entspreche (Urk. 15/124 S. 9 Ziff. 4.7), tatsächlich etwas unklar ist. Allerdings ergeben sich gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. 5.2) aus den echtzeitlichen Berichten weder durch objektive Befunde belegte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen noch eine überzeugende höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn die Ausführungen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten etwas unklar sind, vermag lediglich die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrer Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Was sodann die von der Beschwerdeführerin monierte unbegründete Unterstellung eines sekundären Krankheitsgewinns betrifft, so führte die psychiatrische Gutachterin Dr. I.___ aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden teilweise auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn aufrechterhalten würden. Zur Begründung wies Dr. I.___ nachvollziehbar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch das soziale Umfeld unterstützt werde, was zu einem Gefühl von versorgt sein sowie einer Verschiebung der Verantwortungsübernahme für das eigene Leben führe (Urk. 15/124 S. 54 Ziff. 6.2). Dieser Eindruck eines sekundären Krankheitsgewinns ergibt sich auch aus dem Bericht der Ärztin des Ambulanten Gesundheitszentrums Y.___ E.___ vom 20. Juni 2023 (E. 4.13). Die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter bestanden demnach auf der Abgabe eines Rollstuhls, obschon das ärztliche Team die Meinung vertreten hatte, dies hindere langfristig die Motivation, an der Gehstrecke zu arbeiten.

5.4    Insgesamt vermögen damit die echtzeitlichen Berichte den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern und es ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer myofaszialen Dekonditionierung und Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Umfang von 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Angesichts der objektiv ausgewiesenen Diagnosen und Befunde erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als nicht notwendig. Trotz umfangreicher und langandauernder Abklärungen in verschiedensten medizinischen Fachdisziplinen konnte kein Gesundheitsschaden eruiert werden, welcher die Arbeits- und Leistungsfähigkeit um mehr als 20 % einschränkt. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Im Übrigen nannte beziehungsweise beantragte auch die Beschwerdeführerin keine spezifischen, notwendigen Abklärungen, die vorzunehmen wären.


6.

6.1    Gestützt auf die bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsschadens vorliegende Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diese geeignet ist, die lange Verzögerung beim Abschluss des Bachelorstudiums zu begründen.

6.2    Die Beschwerdeführerin begann im September 2014 das Jusstudium an der Universität Y.___ (Urk. 15/6 Ziff. 5.3), wobei die Richtstudienzeit für das Bachelorstudium sechs Semester beträgt. Im Rahmen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung machte sie zwar geltend, sie leide seit dem Jahre 2011 unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden (Urk. 15/6 Ziff. 6.1). Für die Zeit von 2014 bis 2021 liegen jedoch keine echtzeitlichen Berichte vor, gemäss welchen die Arbeits- oder Studierfähigkeit während längerer Zeit beeinträchtigt gewesen wäre. Solche Einschränkungen wurden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Trotzdem hat die Beschwerdeführerin in dieser Zeit während rund vierzehn Semestern (September 2014 bis August 2021) den Bachelorabschluss nicht erreicht. Dies deutet darauf hin, dass - trotz einer im Jahr 2016 aufgetretenen, aber mittels Kortisons behandelbaren Fatigue (vgl. Urk. 15/124/36) - zusätzlich nicht krankheitsbedingte Faktoren vorliegen, welche hauptsächlich für die lange Studiendauer verantwortlich sind. Selbst wenn seit Studienbeginn im September 2014 eine Leistungseinbusse von rund 20 % vorgelegen hätte, hätte dies bei einer Richtstudiendauer von sechs Semestern lediglich zu maximal zwei zusätzlichen Semestern geführt. Tatsächlich brauchte die Beschwerdeführerin aber fast doppelt so lange.

6.3    Insgesamt ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass trotz der gemäss Gutachten der Z.___ ausgewiesenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % kein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher geeignet ist, die erstmalige berufliche Ausbildung erheblich zu behindern.


7.

7.1    Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die erstmalige berufliche Ausbildung als Eingliederungsmassnahme den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 UVG unterliegt und damit neben den Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu genügen hat. Demnach muss die Ausbildung unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles sowohl sachlich, zeitlich finanziell wie auch persönlich in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Die Massnahme muss sodann prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).

    Sachlich angemessen ist schliesslich eine Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.2).

7.2    Die Beschwerdeführerin erklärte, nach ihrem Studium während einer bis zwei Stunden täglich als Juristin oder Anwältin im Homeoffice tätig sein zu wollen (Urk. 15/124 S. 17 Ziff. 3.2.12, Urk. 15/124 S. 24 Ziff. 3.2.12). Unabhängig von der Frage, ob sich tatsächlich eine Arbeitsstelle finden liesse, die diesen Vorstellungen entspricht, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit ein Einkommen erzielen könnte, welches mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt. Damit stellt sich die Frage, ob die beantragten beruflichen Massnahmen im Rahmen von Kostenübernahme und Taggeld für das Studium überhaupt sachlich angemessen sind. Die Beschwerdegegnerin liess diese Frage offen, nachdem sie bereits das Vorliegen eines relevanten Gesundheitsschadens verneint hatte. Würde ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegen, wäre indes vertieft zu prüfen, ob nicht geeignetere Ausbildungen zur Verfügung stehen.


8.    Was schliesslich die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegte Intensivierung der ambulanten psychologischen Behandlung betrifft (Urk. 15/144), ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet (E. 4.16.1). Neben der psychiatrischen Gutachterin der Z.___ (E. 4.16.5) empfahl auch Dr. phil. K.___ in ihrem Bericht vom 11. September 2024 eine psychotherapeutische Begleitung zur Behandlung der psychiatrischen Symptome und zur Krankheitsverarbeitung (E. 4.19). Die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht erscheint damit nachvollziehbar und sinnvoll. Daran vermag auch die Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten L.___nichts zu ändern (E. 4.20).


9.

9.1    In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 30. September 2024 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7). Nachdem die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen und Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Inclusion Handicap, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

9.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Diese Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

9.3    Mit Honorarnote vom 14. Mai 2025 machte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm Aufwendungen von insgesamt 12 Stunden sowie eine Administrationspauschale von 3 % geltend (Urk. 20), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Fr. 2‘471.80 einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 30. September 2024 wird der Beschwerdeführerin die     unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als     unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, wird mit Fr. 2‘471.80 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskassen entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



Grieder-MartensKübler-Zillig