Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00559


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 21. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, erwarb das Eidgenössische Diplom als Versicherungsfachmann und studierte anschliessend Betriebsökonomie an der Y.___. In den Folgejahren absolvierte er (postgraduale) Weiterbildungen in den Bereichen Management und Marketing. Daneben arbeitete er in leitender Position in der Versicherungsbranche. Konkret war er ab dem Jahr 2004 für die Z.___ tätig – ab dem Jahr 2006 als deren CEO (vgl. Urk. 7/2/7, 7/11, 7/18/1, 7/2/10-15 und 7/18/20 f.).

1.2    Am 25. November 2014 nahm der Versicherte eine psychiatrische Behandlung auf (Urk. 7/9/10) und liess sich vom 4. März bis 17. April 2015 stationär behandeln (Urk. 7/2). Ab Mai 2015 unternahm er bei seiner Arbeitgeberin einen Arbeitsversuch mit einem reduzierten Pensum als Fachspezialist (vgl. Urk. 7/18/3 f.) und meldete sich alsdann im Juli 2015 wegen «Depression, Ängste» erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, an (Urk. 7/3). Diese verneinte mit formloser Mitteilung vom 24. September 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/22). Per 30. September 2015 wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin freigestellt und legte fortan keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr auf, weshalb die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen einstellte (Urk. 7/28). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2016 einen Leistungsanspruch bei erneut voller Arbeitsfähigkeit seit 1. Oktober 2015 (Urk. 7/31). Der Versicherte bezog nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenentschädigung und erzielte im Jahr 2016, wie in den Folgejahren, einige Tausend Franken Einkommen bei der A.___ AG (Urk. 7/104/3).

1.3    Am 1. Januar 2017 trat der Versicherte eine neue Vollzeitanstellung als Projektleiter bei der B.___ AG an (Urk. 7/32/6). Im Oktober 2017 liess er sich erneut stationär psychiatrisch behandeln (Urk. 7/103/42-45). Kurze Zeit später erfolgte eine fürsorgerische Unterbringung (Urk. 7/36/1). Infolgedessen meldete sich der Versicherte im Januar 2018 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/32). Diese verneinte mit Verfügung vom 22. August 2018 einen Leistungsanspruch (Urk.  7/41), nachdem der Versicherte ihr mit E-Mail vom 3. April 2018 mitgeteilt hatte, seit Mitte März 2018 wieder voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 7/38).

1.4    Ab Juni 2018 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung; dabei erzielte er von Mai bis Oktober 2019 einen Zwischenverdienst bei der C.___ AG (Urk. 7/47/3) und versuchte hernach, eine selbständige Consulting-Tätigkeit aufzubauen (Urk. 7/43/6, 7/53 und 7/125/1). Mit Formular vom 9. April 2020 meldete er sich abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/43/8). Im Juni 2020 folgte eine weitere psychiatrische Hospitalisation. Danach besuchte der Versicherte eine Tagesklinik (Urk. 7/56/7-9). Per 1. Oktober 2020 trat er eine auf zwei Jahre befristete Vollzeitstelle als Key Account Manager bei der D.___ AG mit Sitz in Deutschland an (Urk. 7/74). Dazu erklärte er auf Nachfrage der IV-Stelle, er sei per 31. Juli 2020 aus der Klinik ausgetreten und seit Mitte August 2020 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/66). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2021 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 7/69).

1.5    Die jüngste Neuanmeldung datiert vom 10. Januar 2022 und erfolgte «wegen Parkinson und damit verbunden Angsterkrankung» (Urk. 7/71). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/77, 7/97 und 7/106) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; etwa Urk. 7/104) sowie Berichte der Behandler (etwa Urk. 7/89-91, 7/94, 7/103, 7/116-119 und 7/123) ein. Derweilen wurde der Versicherten wiederholt stationär psychiatrisch (Urk. 7/91, 7/103/36-41, 7/103/13-16 und 7/103/26-29) sowie stationär neurologisch behandelt (Urk. 7/89-91 und 7/103/8-12). Zudem unterzog er sich zwei Eingriffen - im September 2022 aufgrund eines Prostatakarzinoms und im November 2022 infolge eines zufällig festgestellten Hirnaneurysmas (etwa Urk. 7/118/1). Im Dezember 2022 teilte er der IV-Stelle mit, 50 % in der (vorerst bis September 2024 verlängerten, Urk. 7/114/1) Anstellung als Key Account Manager zu arbeiten (Urk. 7/98 und 7/103/8 f.). Die IV-Stelle verneinte mit formloser Mitteilung vom 17.  Februar 2023 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/99). Zudem liess sie die D.___ AG einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 7/110-111) und legte die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 7/125/11).

    Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2024 kündigte sie dem Versicherten die Zusprache einer Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab September 2022 an (Urk. 7/128). Explizit zwecks Verfahrensbeschleunigung verzichtete der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer, auf eine Begründung seines Einwands (Urk. 7/133 und 7/138). Am 2. September 2024 verfügte die IVStelle wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer, mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht höher als 50 % ausfalle, und es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 81 %, mindestens aber von 60 % zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der unaufgeforderten Replik vom 9. Dezember 2024 hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 9), unter Beilage eines mit der D.___ AG per 1. Oktober 2024 abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrags (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete sodann auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht indes ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein Rentenanspruch kann dabei frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen (vgl. Urk. 29 Abs. 1 IVG). Da die vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung im Januar 2022 anhängig gemacht wurde (Urk. 7/71), sind somit die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2022 anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 -69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Art. 28b Abs. 4 IVG festgelegten prozentualen Anteile zwischen 25 und 47.5 %.

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem Bun-desgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, seit September 2021 lägen gesundheitliche Einschränkungen vor. Man habe die Unterlagen dem RAD vorgelegt. Gemäss ihrer Beurteilung bestehe nach Ablauf des Wartejahres eine Erwerbsunfähigkeit von 50 %, die dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt indes dafür, er habe krankheitsbedingt mehrere Stellenwechsel hinter sich. Es sei ihm zwar stets gelungen, sich selbst einzugliedern. Er sei froh gewesen, überhaupt eine Anstellung zu finden und für seine Familie sorgen zu können. Er habe immer schlechter bezahlte Stellen mit weniger Verantwortung annehmen müssen, die ihm dann aufgrund einer jeweils kurz nach Stellenantritt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden seien. Sein Einkommen habe sich trotz zunehmender Erfahrung stets nur in eine Richtung entwickelt. So habe er innert 10 Jahren mit langen Phasen der Arbeitsunfähigkeit Fr. 100'000.-- weniger verdient, auch wenn die Lohnreduktion damit weniger als 40 % betragen habe. Sein zuletzt erzieltes Einkommen entspreche also nicht dem, was er bei guter Gesundheit verdienen würde. Vielmehr sei für das Valideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2005 bis 2015 von Fr. 261’289.70 abzustellen. Zudem entspreche sein aktueller Verdienst nicht seiner tatsächlichen Leistung, weshalb mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. Oktober 2024 eine Lohnkürzung von 10 % erfolgen werde. Das Invalideneinkommen sei somit auf Fr. 76'500.-- festzusetzen; dieses würde sogar noch viel tiefer ausfallen, müsste auf einen Tabellenlohn abgestellt werden (Urk. 1 Ziff. 2, 5 und 7-10; Urk. 9 Ziff. 3).

2.3    Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer über die Jahre weniger Einkommen abgerechnet habe und sich erstmals im Juli 2015 wegen einer psychischen Beeinträchtigung zum Leistungsbezug angemeldet habe. Es sei ihm aber noch nach der dritten Anmeldung gelungen, sich selbst in den Arbeitsmarkt einzugliedern und zu 100 % arbeitstätig zu sein. Ein Prozentvergleich sei zulässig, nachdem sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Der nach Verfügungserlass eingegangene neue Arbeitsvertrag müsse in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden (Urk. 6).


3.

3.1    Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Neurologin, vom 13. Dezember 2023 hinzuweisen. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe sich im Januar 2022 nach März 2016, August 2018 und Januar 2021 erneut [zum Leistungsbezug] angemeldet. Vorgängig hätten psychische Gründe (Depression, somatisch nicht erklärbare Schmerzen) im Vordergrund gestanden; aktuell werde zusätzlich ein Morbus Parkinson geltend gemacht. Gemäss früheren Unterlagen habe der Beschwerdeführer bei belastender Arbeitssituation seit ca. 2008 an rezidivierenden Bauchschmerzen gelitten. Es sei ein Reizdarmsyndrom mit vegetativer Dysregulation diagnostiziert worden. Seit Januar 2014 werde zudem von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen; es seien diesbezüglich mehrere Klinikaufenthalte erfolgt. Im Rahmen der Behandlung in der Klinik F.___ (November/Dezember 2017) sei zusätzlich zur Depression von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstisch-histrionischen Anteilen ausgegangen worden. Eine bipolare Störung sei bei hypomanischer Phase 2019 erstmals festgehalten und seither bestätigt worden. Aktuell liege gemäss G.___ (dazu Urk. 7/123/1 f.) eine schwere depressive Episode vor.

    Die Diagnose eines Morbus Parkinson sei im Juli 2021 gestellt worden, dies bei Tremor des linken Arms und im DAT-Scan typischer nigrostriataler Neurodegeneration. Der Beschwerdeführer habe sich damals unter einer Behandlung mit Lithium befunden, welches aufgrund der möglichen Tremorverursachung ausgeschlichen worden sei. Unter Sifrol ER habe sich zwar eine Besserung der Parkinson-Symptomatik, im Verlauf jedoch auch eine Impulskontrollstörung gezeigt, so dass es abgesetzt und eine Therapie mit Madopar eingeleitet worden sei. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Akzentuierung der psychischen Symptomatik mit Fremdaggression gekommen, so dass man den Beschwerdeführer per 9. Mai 2022 per fürsorgerischer Unterbringung in eine stationäre fachärztlich psychiatrische Behandlung habe aufnehmen müssen. Nach dem Absetzen der Parkinsonmedikation sei es zu einer akinetischen Krise mit Aspiration gekommen, so dass der Beschwerdeführer notfallmässig neurologisch hospitalisiert worden sei. Die Einstellung der bipolaren Erkrankung und des Morbus Parkinson zeige sich als sehr anspruchsvoll bei wiederholt auftretenden, ausgeprägten Symptomen der Parkinsonerkrankung wie Rigor und Tremor, abwechselnd mit insbesondere manisch anmutenden psychischen Exazerbationen mit Suizidalität, Enthemmung und Wahnvorstellungen. Im Verlauf sei die manische Episode von einer schweren depressiven Episode abgelöst worden. Zusätzlich sei im November 2022 eine laparoskopische Prostataektomie bei Prostatakarzinom erfolgt. Diesbezüglich seien keine weiteren Behandlungen vorgesehen.

    Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Polymorbidität, insbesondere bipolare affektive Störung und Morbus Parkinson, sowie der aufgrund der Interaktion deutlich erschwerten Behandlung, aus medizinscher Sicht nicht mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsunfähigkeit [richtig: Arbeitsfähigkeit] vor dem Erreichen des AHV-Alters auszugehen (Urk. 7/125/10 f.).

3.2    Der behandelnde Psychiater hatte zuvor am 17. April 2023 berichtet, die Arbeitstätigkeit stelle eine grosse Ressource dar, die der Beschwerdeführer jedoch nur noch mit viel Mühe und Anstrengung bewältigen könne. Das Verhältnis zu seiner Arbeitsleistung und dem aktuellen Pensum im Homeoffice (Kommunikation im Rahmen der Rekrutierung neuer Kunden mit vielen administrativen Aufgaben) stimme nicht überein. Offiziell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; tatsächlich bedürfe der Beschwerdeführer jedoch deutlich mehr Zeit, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es bestehe eine deutliche Verarbeitungsgeschwindigkeitsreduktion und Ablenkung durch seine perseverierenden Gedanken und Ängste, an einer schweren Infektionskrankheit erkrankt zu sein, die ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit sehr stark behindere. Er könne den ihm aufgetragenen Aufgaben derzeit nur rudimentär gerecht werden. Aktuell könne der Zustand als stabil auf niedrigem Niveau bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage höchstens 20 %, jene in angepasster Tätigkeit 2-3 Stunden pro Tag. Künftig sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da der Verlauf der Parkinsonerkrankung progredient und die neuropsychologischen Defizite nur wenig beeinflussbar seien (vgl. Urk. 7/103/3 f. und 7/103/6).

3.3    Der behandelnde Neurologe hatte nach der Kontrolle vom 5. Oktober 2023 mitunter eine Hypokinesie vor allem der rechten Hand sowie eine medikamentös mässig gut eingestellte Psychose beschrieben. Als konkrete Einschränkungen hatte er genannt: Bradyphrenie, leichte neurokognitive Störung, Depression, Zwänge und Polypharmazie. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 2 Stunden pro Tag zumutbar. Es handle sich um eine chronisch progrediente Erkrankung, die trotz des noch jungen Alters bereits stark ausgeprägt sei (Urk. 7/116).


4.

4.1    In Zusammenfassung und Ergänzung des bereits im Sachverhalt Ausgeführten gestaltet sich die Ausgangslage in erwerblicher Hinsicht sodann wie folgt:

    Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2006 bis zur psychiatrischen Behandlung ab Ende 2014/Anfang 2015 als CEO Z.___, welche drei Mitarbeiter hat, tätig (Sachverhalt Ziff. 1.1-2; Urk. 7/2/1). Unter Berücksichtigung von Prämien/variablen Bestandteilen wurden ihm gemäss IK-Auszug in den Jahren 2006 bis 2016 effektiv folgende Einkommen ausbezahlt: Fr. 211'763.-- (2006), Fr. 232'824.-- (2007), Fr. 268'124.-- (2008), Fr. 303'124.-- (2009), Fr. 277'881.-- (2010), Fr. 289'386.-- (2011), Fr. 295'139.-- (2012), Fr. 295'013.-- (2013), Fr. 276'772.-- (2014), Fr. 264'461.-- (2015) und Fr. 233'620.-- (2016; Urk. 7/104 und 7/18/9 ff.).

    Bereits während des Arbeitsversuchs von Mai 2015 bis zur Freistellung per Ende September 2015 arbeitete der Beschwerdeführer nicht mehr als CEO, sondern als Fachspezialist ohne Zeitdruck, Managementverantwortung und mit reduzierter Fachverantwortung im Due Diligence Team (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; Urk. 7/18/3 f.). Die Arbeitgeberin schätzte seinen Leistungslohn damals auf ca. Fr. 44'000.-- (ausgehend von Fr. 100'000.-- für ein Vollzeitpensum) bzw. den Soziallohn auf Fr. 232'000.-- pro Jahr (Urk. 7/18/3), auch wenn sie eine Leistungssteigerung und Fortschritte im Genesungsprozess angab (Urk. 7/18/7 f.).

    Es bleibt anzufügen, dass die Konzernleitung im Jahr 2009 beschlossen hatte, ihre Niederlassungen in der Schweiz aufzugeben. Nach gescheiterten Verkaufsbemühungen und Entwicklung eines Strategiepapiers durch den Beschwerdeführer hatte sie ihm im März 2014 per E-Mail die Schliessung der Zweigstelle «vermutlich» per Ende 2015 angekündigt (vgl. Urk. 7/2/1-2, 7/9/9, 7/18/1 und 7/18/20). Im Arbeitgeberfragebogen vom 9. September 2015 gab sie indes an, das Arbeitsverhältnis werde per Ende Jahr durch die Arbeitgeberin aufgelöst – es sei denn, der Beschwerdeführer werde vorher gesund und wolle eine neue Anstellung annehmen (Urk. 9/18/1). Gemäss Handelsregistereintrag (www.zefix.ch) ist die Niederlassung Zürich noch heute aktiv.

4.2    Für die Zeit ab September 2015 ist die Behandlungsanamnese zwar unklar und liegen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auf (Urk. 7/2, 7/28 und 7/21/4). Allerdings attestierte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 20. September 2015 – basierend auf dem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % – ab 1. September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt und prognostizierte bestenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit im Laufe des Jahres 2016 (Urk. 7/221/4). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2016 Fr. 4'000.-- bei der A.___ AG, welches Nebeneinkommen in den Folgejahren jeweils Fr. 6'000.-- betrug (Urk. 7/104/3). Im Übrigen bezog er nach Auslaufen der Lohnzahlungen von Mai bis Dezember 2016 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4).

4.3    Am 1. Januar 2017 trat der Beschwerdeführer eine neue Vollzeitstelle als Projektleiter bei der B.___ AG an, wobei sein Bruttoverdienst nach eigenen Angaben Fr.  180'000.-- pro Jahr betrug (Urk. 7/32/6), was sich anhand der Akten, insbesondere des IK-Auszuges (Urk. 7/104/3) indessen nicht verifizieren lässt. Seine Aufgabe bestand zunächst darin, eine Versicherungsgesellschaft neu aufzubauen, wobei er direkt an den CEO rapportierte. Als das Projekt nach drei Monaten fallen gelassen wurde, musste er ein Projekt in einem ihm eher fremden Bereich annehmen. Er stiess mit seinen Entwürfen beim CEO auf Kritik, worauf sich sein Zustand verschlechterte. Von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer mehrheitlich stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 7/103/4 und 7/36/1). Nach eigenen Angaben war er ab Mitte März 2018 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/38). Da er seine Arbeitsstelle verlor (Urk. 7/48/5), bezog er ab Juni 2018 erneut Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/104/3).

4.4    Es folgte eine kurze Anstellung bei der C.___ AG, über die sich in den Akten keine Informationen befinden, ausser das für Mai bis Oktober 2019 gemeldete Einkommen von insgesamt Fr. 30'000.--. Ab Mitte 2019 versuchte der Beschwerdeführer sich alsdann selbständig zu machen, ohne hierbei ein nennenswertes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/104/3). Ab Juni 2020 wurde er erneut stationär und tagesklinisch psychiatrisch behandelt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4).

4.5    Seine aktuelle Arbeitsstelle als Key Account Manager bei der D.___ AG mit Sitz in Deutschland trat er per 1. Oktober 2020 mit einem Vollzeitpensum und einem Monatslohn von brutto Fr. 14'166.-- (entsprechend ca. Fr. 170'000.-- pro Jahr) an (Urk. 7/74/1 ff.; Urk. 7/104 Oktober bis Dezember 2020). Ab August 2021 kam es aus gesundheitlichen Gründen zur Reduktion des Arbeitspensums respektive zu Arbeitsausfällen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5; Urk. 7/110/4 und 7/106/1); das gemeldete Einkommen im Jahr 2021 betrug Fr. 158'263.-- (I.___ und D.___ AG). Bereits im Dezember 2022 und erneut im Juli 2023 gab der Beschwerdeführer an, er arbeite zu 50 %, wobei seine Leistung nicht 50 % entspreche, er sei verlangsamt. Die Arbeitgeberin sei jedoch sehr wohlwollend; eine Kündigung sei nie thematisiert worden (Urk. 7/98; Urk. 7/108).

    Die Arbeitgeberin selbst meldete im Arbeitgeberfragebogen vom 11. August 2023 für das Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 40'282.68 (Urk. 7/110/7), sowie für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 einen Lohn von insgesamt Fr. 51'831.82 und dementsprechend einen Bruttomonatslohn von zuletzt Fr. 7'404.55. Zudem bejahte sie die Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 7/110/6 f.). Gleichzeitig teilte sie diverse krankheitsbedingte Absenzen ab August 2021 bis Juni 2023 mit (vgl. Urk. 7/110/11). Am 1. September 2023 korrigierte sie die Lohnbezüge auf Fr. 36'031.81 für das Jahr 2022 sowie Fr. 37'840.74 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2023 (Urk. 7/111-112). Im Übrigen bezog der Beschwerdeführer Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/106). Den Aufgabenbereich beschrieb sie im Arbeitgeberfragebogen wie folgt: Als Generalbevollmächtigter sei der Beschwerdeführer Hauptansprechpartner für alle Themen der D.___ AG in der Schweiz, deren einzige Position er innehabe. Er sei für die Gewinnung von neuen Partnern und Grosskunden im Bereich mit Schwerpunkt Handel bzw. Finanzen verantwortlich und baue diesen zusammen mit seiner Führungskraft auf. Er entwickle Konzepte und führe diesen neuen Vertriebsweg zum Erfolg. Im Rahmen der Kundengewinnung und des Produkteinführungsmanagements führe er Kundengewinnungs- und Vertragsgespräche durch, begleite den Produkteinführungsprozess, verantworte die erfolgreiche Umsetzung und den daraus resultierenden Vertriebserfolg. Er führe Marktbeobachtungen durch, bereite Teilnahmen an Ausschreibungen vor, setze diese um und gehe aktiv auf mögliche Neukunden zu. Er baue mit den Grosskunden eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Kundenbeziehung auf (Urk. 7/110/5).

    Per 1. Oktober 2024 wurde der Arbeitsvertrag alsdann angepasst. Es wurde eine Arbeitspensum von 50 % für ein Jahresgehalt in Höhe von Fr. 76'500.-- brutto vereinbart. Dazu wurde festgehalten, dass die Arbeitsleistung [wie bisher] im Homeoffice zu erbringen sei, bis die Arbeitgeberin eigene Räumlichkeiten beziehe, der Beschwerdeführer auch danach noch berechtigt sein solle, teilweise im Homeoffice zu arbeiten. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Vertrags sei eine Fahrerlaubnis; die Tätigkeit sei mit Reisen verbunden bzw. der Beschwerdeführer betreue Kunden im Gebiet der Schweiz (vgl. Urk. 10). Gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister ist der Beschwerdeführer nach wie vor Leiter der Zweigniederlassung Cham der D.___, Düsseldorf; drei Direktoren und zwei weitere Zeichnungsberechtigte sind am Hauptsitz in Deutschland tätig (vgl. www.zefix.ch).


5.

5.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

5.2    Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (BGE 144 I 103 E. 5.3; Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1).

5.3    Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, der Beschwerdeführer wäre heute bei guter Gesundheit zu 100 % als Key Account Manager bei der D.___ AG tätig, lässt sich nach dem in E. 4 Ausgeführten nicht stützen. So kehrte er nach der psychiatrischen Hospitalisation im Frühjahr 2014 nicht mehr in seine langjährige Tätigkeit als CEO mit entsprechender Gesamtverantwortung zurück, sondern setzte fortan in erster Linie sein Fachwissen ein – mit weniger Verantwortung und entsprechend tieferem Salär. Dennoch kam es jeweils innert weniger Monate zum Stellenverlust bei anhaltender/erneuter depressiver Episode (in den Jahren 2015, 2017 und 2020) oder manischer Phase (im Jahr 2019; vgl. auch Urk. 7/48/5 Antwort Ziff. 3). Erst in der seit Oktober 2021 ausgeübten Tätigkeit als Key Account Manager, bei der er eine Zweigniederlassung zusammen mit seiner Führungskraft aufbaut und vorwiegend administrative Arbeiten im Homeoffice erledigt, gelang es ihm wieder, über längere Zeit (bis zur Manifestation des Parkinsonsyndroms) zu arbeiten, ohne dass sich sein psychischer Zustand alsbald verschlechterte. Diese Tätigkeit ist indessen – etwa mit Blick auf die fehlende Personalführung, die verstärkte Involvierung des Vorgesetzten und das Arbeiten im Homeoffice – trotz der (selbst einteilbaren) Kundenbetreuung vor Ort nicht mit den Anforderungen vergleichbar, wie sie die Führung einer Versicherungsagentur mit drei Mitarbeitenden mit sich bringt. Aufgrund der ausgewiesenen Eigenbemühungen der letzten Jahre bestehen dabei keine Zweifel an der Motivation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Ebenso ist nachvollziehbar, dass er sich aufgrund der ab März 2014 häufigen und längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten sowie der von ihm ab Mai 2015 gemachten Arbeitserfahrungen nicht mehr eine gleich anspruchsvolle Tätigkeit zutraute (vgl. Urk. 7/36/2, 7/48/5 Antwort Ziff. 5 und 7/56/5).

    Die Z.___ ist weiterhin aktiv und wäre bereit gewesen, den Beschwerdeführer nach der Kündigung im Jahr 2015 weiter zu beschäftigen, wäre er entsprechend genesen und hätte er eine neue Anstellung bei ihr annehmen wollen. Dazu ist festzustellen, dass er ab Mai 2015 versuchsweise eine angepasste Teilzeittätigkeit bei ihr aufgenommen und ausgebaut hatte, angesichts der Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch die Arbeitgeberin und den behandelnden Psychiater bei der Freistellung im September 2015 aber offensichtlich keine Rückkehr als CEO möglich war.

    Wie in E. 1.2 dargelegt, haben Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind. Bezugspunkt für die Arbeitsunfähigkeit bildet hierbei einzig der bisherige Beruf (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2). Arbeitsunfähig ist dabei nicht nur, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1). Die Wartezeit kann daher auch zu dem Zeitpunkt beginnen, als die versicherte Person freiwillig den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgibt und in eine andere Tätigkeit wechselt oder Arbeitslosenentschädigung bezieht (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022; Stand 1. Januar 2026], Rz. 2209 ff.).

5.4    Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkten rechtfertigt es sich, von einer ab dem Jahr 2015 krankheitsbedingt unzureichenden Belastbarkeit nicht nur für die jeweils vollzeitig ausgeübte, sondern auch die vollzeitige Tätigkeit als CEO auszugehen und das Valideneinkommen anhand des bis dahin erzielten Verdienstes bei der Z.___ zu bestimmen. Alle späteren Tätigkeiten sind vom Beschwerdeführer in Nachachtung seines Gesundheitszustandes gewählt worden. Bei unverändertem Grundgehalt seit dem Jahr 2008 sowie Eintritt der Krankheit am 12. Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/18/3) ist vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2008 bis 2014 von Fr. 286'491.-- auszugehen. Eine Lohnanpassung ist in all den Jahren keine erfolgt, weshalb auf die Aufrechnung der Nominallohnentwicklung zu verzichten ist. Diese ist hier ohnehin ohne Belang für die Höhe der Invalidenrente (E. 4.1).

5.5    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

5.6    Obschon die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, die Unterlagen dem RAD vorgelegt zu haben (Urk. 2, Verfügungsteil), liegt weder eine RAD-Stellungnahme noch eine anderweitige medizinische Einschätzung bei den Akten, die ein Jahr nach Manifestation des Parkinsonsyndroms und der damit einhergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes im Sommer 2021 auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Key Account Manager schliessen lassen würde (vgl. E. 3). Ebenso wenig entspricht das in den Jahren 2022 und 2023 durch effektive Arbeitstätigkeit erwirtschaftete Einkommen (im Jahr 2022: Fr. 36'031.81; im Jahr 2023: hochgerechnet Fr. 56'761.11 = Fr. 37'840.74 : 8 x 12) ansatzweise dem für ein 50%-Arbeitspensum vertraglich zu erwartenden Bruttolohn von Fr. 85'000.- (= 0.5 x 12 x Fr. 14’166.--; vgl. E. 4.5).

    Wie in E. 4.5 dargetan, sieht der kurz nach Verfügungserlass per 1. Oktober 2024 angepasste Arbeitsvertrag nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, wobei das Arbeitspensum 50 % und das Jahresentgelt Fr. 76'500.-- betragen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insoweit beizupflichten, als die Verfügung vom 2. September 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, mithin die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1). Dennoch sind spätere Arztberichte in die Beurteilung insoweit miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3). Nichts anderes kann für den neuen Arbeitsvertrag gelten. Die Lohnreduktion gründet offensichtlich auf den Erfahrungen der dem Verfügungserlass vorausgegangenen Monate, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gründe hierfür bei der Arbeitgeberin liegen würden oder sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut verschlechtert hätte. Der neue Arbeitsvertrag lässt somit Rückschlüsse auf sein effektives Leistungsvermögen in den Jahren 2023 und 2024 zu.

5.7    Stellt man somit dem Einkommen ohne Invalidität von Fr. 286'491.-- das Einkommen mit Invalidität von Fr. 76'500.-- gegenüber, das über den medizinischen Einschätzungen (Arbeitsfähigkeit als Key Account Manager 0-30 %) und über dem effektiv erzielten Erwerbslohn liegt (soweit ausgewiesen), resultiert eine Invaliditätsgrad von 73 %, womit der Beschwerdeführer (bei unstrittigem Rentenbeginn) ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


6.    Nach dem Ausgeführten findet der Prozentvergleich der Beschwerdegegnerin in den Akten keine Stütze. Der dokumentierte Krankheitsverlauf, die medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen sowie die ausgewiesenen effektiven Leistungen sind zu berücksichtigen und führen zum Schluss, dass eine Rückkehr als CEO mit entsprechender Gesamtverantwortung und Entscheidungskompetenz nach der Hospitalisation im Frühjahr 2015 gesundheitlich bedingt überwiegend wahrscheinlich nicht mehr zumutbar war. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit seit Manifestation des Parkinsonsyndroms nicht ausschöpfen oder die Arbeitgeberin seine Leistungen mit Fr. 76'500.-- nicht marktüblich entlöhnen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


7.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. In Anbetracht der genannten Kriterien (insbesondere des geringen Umfangs der medizinischen Akten und der weitestgehend auf den Einkommensvergleich beschränkten Streitpunkte) sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (statt einer Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente) hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrBonetti