Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00560
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 15. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, hat in Deutschland Ausbildungen als Maurer und Pflegefachhelfer absolviert (Urk. 13/3/1-4, 13/4/5). Ab dem 1. Oktober 2017 war er als Fahrradmechaniker bei Z.___ angestellt (Urk. 13/3/6-7, 13/8). Am 6. Dezember 2020 meldete er sich aufgrund von Schmerzen am linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4). Nachdem er die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, telefonisch über die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im bisherigen 100%-Pensum per 17. Dezember 2020 orientiert hatte (Urk. 13/9), hielt diese mit Mitteilung vom 19. Januar 2021 fest, dass kein Leistungsanspruch entstanden sei (Urk. 13/12).
1.2 Am 12. Juli 2021 ersuchte der Versicherte u.a. unter Hinweis auf Erschöpfungszustände und Konzentrationsschwierigkeiten erneut um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/13). Die IV-Stelle holte die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 13/16) sowie medizinische Berichte ein (Urk. 13/18 f., 13/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/23) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Versicherte sei in einem 70%-Pensum weiterhin bei seinem Arbeitgeber tätig (Urk. 13/24).
1.3 Am 1. Dezember 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an, wobei er auf einen Erschöpfungszustand und eine depressive Erkrankung hinwies (Urk. 13/34). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis per Ende August 2023 auf (vgl. Urk. 13/62/5, 13/62/8). Nach Eingang medizinischer Unterlagen der behandelnden Fachpersonen (Urk. 13/43, 13/47 und 13/50) erteilte die IV-Stelle am 24. Juli 2023 Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 13/54) und richtete Taggelder aus (Urk. 13/59). Nachdem der Versicherte nach Rücksprache mit seiner Psychologin beschlossen hatte, die Massnahme abzubrechen (Urk. 13/62/11), beendete die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 24. August 2023 und nahm die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 13/63). Danach holte sie weitere Berichte der behandelnden Fachpersonen ein (Urk. 13/68, 13/71) und gelangte an den Ärztlichen Dienst A.___ (Ärztliche Dienst A.___; Stellungnahme vom 18. Juni 2024, Urk. 13/76/5-7). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2024 sah die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens vor (Urk. 13/78). Mit separatem Schreiben gleichen Datums auferlegte sie dem Versicherten die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungsmassnahmen, da sich der Gesundheitszustand dadurch wesentlich verbessern lasse (Urk. 13/77). Am 20. August 2024 erhob der Versicherte sowohl gegen den Vorbescheid als auch gegen die auferlegten Massnahmen Einwand (Urk. 13/86), worauf die IV-Stelle am 3. September 2024 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 2 = Urk. 13/89).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Urk. 8) reichte er Unterlagen zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 9, Urk. 10/1-3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2022 erneut anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 13/34) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2024 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, laut A.___-Beurteilung sei keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit sei die grundlegende Voraussetzung für den Bezug einer Invalidenrente nicht erfüllt. Zudem bestünden gemäss Ärztlichem Dienst A.___ weitere Behandlungsoptionen, wobei eine entsprechende Auflage separat zugestellt werde (Urk. 2 S. 1 f.). Die im Einwand geltend gemachte Halluzinationssymptomatik sei bereits seit eineinhalb Jahren bekannt; eine spezifische Abklärung sei bisher aber nicht als notwendig erachtet worden. Eine Veränderung dieser Symptome sei nicht beschrieben worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diesen nun so viel Gewicht beigemessen werde und der Abschluss des Verfahrens deswegen als verfrüht einzustufen wäre. Im Übrigen sei die Behandlungsauflage durch den Ärztlichen Dienst A.___ in Kenntnis der medizinischen Situation formuliert und als zumutbar erachtet worden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2024 vor, die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes A.___, wonach keine Diagnosen mit versicherungsmedizinischen Auswirkungen bestünden, widerspreche der Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin (Urk. 1 S. 2). Im Einwand sei auf die Zunahme der Halluzinationen und die Verschlechterung der psychischen Situation hingewiesen worden. Ergänzende Abklärungen seien vor diesem Hintergrund erforderlich und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren abgeschlossen habe, zumal die grundsätzliche Pflicht zur Abklärung des vollständigen Sachverhalts bei ihr liege. Die behandelnde Psychotherapeutin habe die Diagnosestellung im Kurzbericht an die Krankenkasse vom 10. September 2024 (Urk. 3/2) angepasst. Diese hätten eine massive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge, weshalb ein Rentenanspruch gegeben sei. Falls dieser Anspruch anhand der vorliegenden Berichte nicht abschliessend geprüft werden könne, sei das Dossier zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf die im Einwand aufgeführten zentralen Aspekte nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass die im Kostengutsprachegesuch vom 10. September 2024 gestellten Diagnosen weder fachärztlich schlüssig hergeleitet noch begründet worden seien. Diese seien folglich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Übrigen sei für die richterliche Überprüfungsbefugnis der Gesundheitszustand massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 3. September 2024 präsentiert habe (Urk. 12).
3.
3.1 Im Zuge der am 1. Dezember 2022 eingegangenen Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/31) holte die Beschwerdegegnerin Auskünfte der behandelnden Fachpersonen ein. Mit Bericht vom 22. Februar 2023 stellten med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/43/3):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit psychotischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
- komplexe Trauerreaktion
- Entwicklungstraumata (ICD-10 Z63.661)
- narzisstisch-zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).
Der Beschwerdeführer leide seit Herbst 2022 an ausgeprägter körperlicher und mentaler Erschöpfung sowie wiederkehrenden Zuständen bei der Arbeit, in denen er nicht mehr habe denken können, keine Menschen mehr ertragen habe, innerlich sehr angespannt gewesen sei und nur noch habe davonlaufen wollen. Anlässlich der Untersuchungen habe er sich allseits orientiert gezeigt; formale und inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht feststellen lassen. Es träten Halluzinationen auf (Gestalten in der Wohnung). Des Weiteren komme es zu schneller Ermüdbarkeit, Erschöpfung, bedrückter Stimmung, reduziertem Antrieb, starker innerer Unruhe, sozialem Rückzug sowie gelegentlichen Suizidgedanken ohne Handlungsrelevanz. Seit November 2023 (richtig: 2022) liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Velomechaniker vor. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit könne keine Einschätzung abgegeben werden. Hierfür bräuchte es zunächst einen Arbeitsversuch oder eine Arbeitsabklärung (Urk. 13/43/2-4).
3.2 In ihrem Bericht vom 17. April 2023 beurteilte lic. phil. C.___ den Gesundheitszustand sowie die Befundlage als unverändert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin nicht zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Belastbarkeit für zwei bis drei Stunden pro Tag (Urk. 13/47). Mit an den Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers gerichteter E-Mail stellte lic. phil. C.___ am 3. Mai 2023 klar, dass lediglich die Diagnosen unverändert seien. Objektiv sei eine bessere Emotionsregulation aufgefallen; dem Beschwerdeführer gelinge es auch, in der Psychotherapie sein Stressniveau zu regulieren. Die Stimmung habe sich im Allgemeinen ebenso verbessert wie der Antrieb. Der Beschwerdeführer wirke ruhiger und weniger angespannt. Er sei sehr motiviert, an einer niedrig dosierten Tagesstruktur teilzunehmen, um seine Belastbarkeit zu testen, was von therapeutischer Seite vollumfänglich unterstützt werde (Urk. 13/50).
3.3 Dipl. med. D.___ berichtete am 21. Dezember 2023 (Eingangsdatum), dass aus körperlicher Sicht aktuell eine Frozen Shoulder-Problematik bestehe. Beim Beschwerdeführer seien jedoch hauptsächlich die psychischen Beschwerden von zentraler Bedeutung. Aus somatischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 13/68/2-3).
3.4 Bei im Vergleich zu ihrem vorherigen Bericht vom 22. Februar 2023 unveränderten Diagnosen äusserten sich med. pract. B.___ und lic. phil. C.___ am 8. Januar 2024 (Eingangsdatum) dahingehend, dass der Beschwerdeführer den von der Invalidenversicherung organisierten Trainingsversuch aufgrund von Überforderung habe abbrechen müssen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit im angestammten oder einem angepassten Tätigkeitsbereich seien nicht möglich. Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer dieselbe Befindlichkeit wie vor dem Beginn des Trainings. Trotz grosser Schwankungen verfüge er insgesamt über mehr Energie, was eine Alltagsbewältigung mit wenigen Aktivitäten ermögliche (Urk. 13/71/2). Aufgrund des komplexen und chronifizierten Störungsbilds seien in absehbarer Zeit keine wesentlichen Veränderungen der aktuellen Einschränkungen zu erwarten (Urk. 13/71/4).
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2024 listete die A.___-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 13/76/5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- komplexe Trauerreaktion
- andere Kontaktanlässe: Entwicklungstraumata / Kindheitserlebnisse
- Probleme mit der Lebensbewältigung: narzisstisch-zwanghafte Züge
- Status nach traumatisch aktivierter Epikondylitis lateralis links (September 2020)
- Frozen Shoulder rechts (Erstdiagnose August 2023)
- Status nach Hämorrhoiden-Thrombose (Oktober 2022).
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Velomechaniker bestünden gemäss Dr. E.___ Einschränkungen aufgrund von schneller Ermüdbarkeit, Stimmungsschwankungen, hoher Grundanspannung und Blockaden. Eine mittelgradige bis zeitweise schwere Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit sei nachvollziehbar. Die Therapiemöglichkeiten seien derzeit nicht ausgeschöpft und der Gesundheitszustand könne sich wesentlich ändern. Eine medikamentöse Behandlung sei notwendig, da durch die bisherigen therapeutischen Massnahmen seit Februar 2021 bzw. erneut seit November 2022 keine wesentliche Besserung der Symptomatik habe erreicht werden können respektive eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 13/76/5). Indiziert und zumutbar sei zunächst eine mindestens monatliche psychiatrische Behandlung mit leitliniengerechter antidepressiver Psychopharmaka-Therapie. Sollte nach spätestens sechs Monaten trotz adäquater Behandlung keine Remission erzielt werden können, sei eine stationäre psychiatrische Behandlung über sechs Wochen dringend indiziert. Durch diese Massnahmen seien überwiegend wahrscheinlich innerhalb von sechs Monaten eine Remission der Depression und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 13/76/6).
Des Weiteren merkte Dr. E.___ an, dass sich durch die mittelgradige depressive Störung bzw. die mittelgradige Episode einer rezidivierenden Depression keine längere vollständige Arbeitsunfähigkeit erklären lasse. Im Mai 2023 sei von einem verbesserten Zustand berichtet worden und im weiteren Verlauf im Januar 2024 von hohen Schwankungen sowie einer hohen mentalen und körperlichen Erschöpfbarkeit. Die angegebene Symptomatik unterscheide sich jedoch kaum von derjenigen im Bericht vom 23. März 2021, als der Beschwerdeführer in einem 70%-Pensum gearbeitet habe (Urk. 13/76/6). Insgesamt bestehe ein instabiler Gesundheitszustand mit offenen Behandlungsoptionen. Eine Neubeurteilung könne nach Umsetzung der medizinischen Massnahmen erfolgen (Urk. 13/76/7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, gestützt auf die A.___-Beurteilung von Dr. E.___ sei keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Des Weiteren bestünden weitere therapeutische Optionen in Bezug auf die psychischen Leiden (Urk. 2 S. 1 f.).
4.2
4.2.1 Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Therapierbarkeit von Leiden allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenrechtlichen Kontext zu liefern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein aus (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2023 vom 28. Februar 2025 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2.2 Hinzu kommt, dass Dr. E.___ keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat. Sie führte zwar die von den behandelnden Fachpersonen insbesondere für die Zeit ab November 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit auf und hielt fest, dass sich durch die mittelgradige depressive Störung keine längere vollständige Arbeitsunfähigkeit erklären lasse. Ferner wies sie mit Blick auf die Aktenlage (vorstehende E. 3.2 und 3.4) zutreffend darauf hin, dass seitens der behandelnden Fachpersonen im Verlauf sowohl von einem verbesserten Zustand als auch von hohen Schwankungen berichtet worden sei (Urk. 13/76/5-6). Letztlich gelangte sie jedoch zum Schluss, dass ein instabiler Gesundheitszustand mit offenen Behandlungsoptionen bestehe. Eine Neubeurteilung könne nach Umsetzung der empfohlenen medizinischen Massnahmen erfolgen. Eine verbindliche Aussage über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten und angepassten Tätigkeitsbereich lässt sich der A.___-Beurteilung somit nicht entnehmen.
Dies gilt ebenso mit Blick auf die Berichte von med. pract. B.___ und lic. phil. C.___. Diese vermochten namentlich in ihrem Bericht vom 8. Januar 2024 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 13/71/2). Nicht aussagekräftig ist ausserdem das im Beschwerdeverfahren eingereichte, an den Krankenversicherer gerichtete Kostengutsprachegesuch von lic. phil. C.___ vom 10. September 2024 für die weitere psychotherapeutische Behandlung (Urk. 3/2). Abgesehen davon, dass dieses nach der angefochtenen Verfügung datiert, welche grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), enthält es ebenfalls keine Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2023 vom 3. April 2024 E. 5.1 mit Hinweis). Andererseits wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12) zutreffend darauf hin, dass die teilweise neu gestellten Diagnosen wie u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) weder fachärztlich noch mit einer schlüssigen Begründung hergeleitet wurden. Schliesslich kommt eine direkte Leistungszusprechung im Streitfall einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.2.3 Vor diesem Hintergrund kann dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente nicht gefolgt werden. Ihm ist allerdings insofern beizupflichten, als sich weitere medizinische Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) als unumgänglich erweisen, da aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), was vorliegend zutrifft.
Das von der Beschwerdegegnerin einzuholende psychiatrische Gutachten wird sich zur Arbeitsfähigkeit während des gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraums zu äussern und sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben. Vorzugsweise wird die Gutachterperson ausserdem zur zwischen den involvierten Fachkräften umstrittenen Frage der Zumutbarkeit medizinischer Massnahmen wie einer Psychopharmakotherapie Stellung nehmen (vgl. Urk. 3/1, Urk. 13/76/6). In diesem Zusammenhang ist aber bereits an dieser Stelle anzumerken, dass die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, rechtsprechungsgemäss in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form der allgemeinen Schadenminderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 5.1 mit Hinweis). Nach Erstattung des psychiatrischen Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben, wobei dabei dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bzw. «Eingliederung statt Rente» Rechnung zu tragen sein wird, demgemäss ein Rentenanspruch nur bejaht werden kann, wenn keine geeigneten Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Frage kommen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).
Weiterungen zur beschwerdeweise vorgebrachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4) erübrigen sich bei diesem Verfahrensausgang.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 3. September 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
6.2 Dem durch einen Sozialarbeiter der Pro Infirmis vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. September 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch