Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00561


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Sauter

Urteil vom 10. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1991 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Fachfrau Betreuung Kleinkinder, war in der Folge zunächst in verschiedenen Kinderkrippen und zuletzt bis im Mai 2017 in einem 70 %-Pensum als Nanny tätig (Urk. 10/32/6 f.). Im Juni 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Angststörung und eine Depression erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gab bei med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie/Rheumatologie) in Auftrag (Urk. 10/25), welches am 17. September 2020 erstattet wurde (Urk. 10/31 und Urk. 10/32). Nach Vorlage des Dossiers an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 10/48/4 f.) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 eine Massnahme in Form einer stationären schmerzfokussierten Behandlung in einem interdisziplinären stationären Schmerzprogramm für die Dauer von mindestens zwei Monaten, der Fortführung der wöchentlichen Trauma-fokussierten Psychotherapie sowie der Einführung einer leitliniengerechten medikamentösen Behandlung für die Dauer von weiteren vier Monaten (Urk. 10/34). Nach Eingang eines Schreibens der Sozialen Dienste (Urk. 10/38) unter Beilage einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zur auferlegten Massnahme (Urk. 10/37) sah die IV-Stelle von der Auflage einer stationären Behandlung vorerst ab (Urk. 10/40) und gab das Dossier in die Eingliederungsberatung (Urk. 10/48/6). Nachdem die Versicherte auf Unterstützung durch die Eingliederungsberatung verzichtet hatte (Urk. 10/48/6 f.), holte die IV-Stelle einen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin ein (Urk.10/47) und legte das Dossier erneut ihrem RAD vor (Urk. 10/48/9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2021 ab dem 1. Dezember 2019 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 10/50-52 und Urk. 10/62).

1.2    Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (Posteingang, Urk. 10/85) machte die Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 10/84) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, worauf die IV-Stelle medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 10/94, Urk. 10/99) und ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie) bei der B.___ in Auftrag gab (Urk. 10/122), welches am 10. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 10/138). Nach Vorlage des Dossiers an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 10/147/4 ff.) sowie Durchführung der Ressourcenprüfung (Urk. 10/149) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Mai 2024 (Urk. 10/150; ersetzt durch Vorbescheid vom 16. Juli 2024 [Urk. 10/157]) die Aufhebung der bisherigen halben Rente in Aussicht, wogegen Letztere am 21. Juni 2024 Einwand erhob (Urk. 10/154). Am 17. September 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 10/140 = Urk. 2).


2.    Gegen die rentenaufhebende Verfügung erhob die Versicherte am 4. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. September 2024 sei aufzuheben und es sei ihr gemäss Einkommensvergleich fortan eine 59 %-Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging am 17. September 2024 (Urk. 2) und damit nach dem 1. Januar 2022. Streitgegenstand ist die Renteneinstellung per Ende Oktober 2024. Gemäss lit. b Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.

    Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand am 1. Dezember 2019 (Urk. 10/52 und Urk. 10/62) und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Sie war zudem am 1. Januar 2022 noch nicht 55 Jahre alt (hatte das 30. Altersjahr aber bereits vollendet, was die Anwendung von lit. b Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ausschliesst). Demgemäss setzt eine Revision der Invalidenrente eine Änderung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus.

    Es gelangen die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent einer ganzen Rente (Abs. 4).

1.4    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss medizinischer Abklärung der B.___ sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, wobei in einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2022 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese gesundheitliche Verbesserung stelle einen Revisionsgrund dar, welcher es der IV-Stelle ermögliche, den Sachverhalt neu und ohne Bindung an frühere Entscheide zu beurteilen. Dabei sei es dem Rechtsanwender erlaubt, von der medizinischen Beurteilung abzuweichen, wenn diese aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei. Es sei zulässig, auch nach plausiblem und konsistentem Gutachten eine Ressourcenprüfung durchzuführen. Aus medizinischer Sicht seien keine schwerwiegenden Befunde und Funktionseinschränkungen mehr vorhanden. Die traumatologische Symptomatik der Posttraumatischen Belastungsstörung bestehe nicht mehr und zeige sich neu überlagert von der somatoformen Schmerzstörung respektive sei sogar teils remittiert. Die somatoforme Schmerzstörung führe nicht zu einer Invalidität. Die gesundheitliche Einschränkung im psychischen Bereich sei weder schwer ausgeprägt noch chronifiziert. Zudem seien die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft und es seien Inkonsistenzen vorhanden. Zum einen würden die Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin aufzeigen, dass sie trotz der beklagten Schmerzen und der Angst vor schwindelbedingten Stürzen in der Lage sei, mehrmals täglich mit dem Hund spazieren zu gehen, viele Aktivitäten im Freien zu unternehmen und auch zu Hause im Haushalt tätig zu sein sowie Hobbies wie Backen und Kochen zu betreiben, die den Körper durch das Stehen und Hantieren mit Utensilien belasten würden. Trotz des massiv beklagten Schmerzempfindens könne die Beschwerdeführerin zudem im privaten Umfeld Ressourcen aufbringen und sich mit dem öffentlichen Verkehr oder an schlechten Tagen mit dem Taxi fortbewegen für Familienbesuche. Ebenfalls sei sie in der Lage, sich ihren starken Ängsten im Alltag zu stellen. Zudem sei die aktuelle medikamentöse Behandlung vor dem Hintergrund der geltend gemachten starken Schmerzen unzureichend und abhängigkeitserzeugend. Eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung führe die Beschwerdeführerin nicht mehr durch. Ein Leidensdruck sei deshalb fraglich und es bestünden noch nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen. Insgesamt würden die erhobenen Befunde nicht zu dem beklagten Ausmass der Schmerzen passen und auch das hohe Aktivitätsniveau im Alltag stehe dazu im Widerspruch. Es seien Ressourcen vorhanden, weshalb davon auszugehen sei, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'614.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'812.76 resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'801.70 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %. Die bisherige halbe Rente werde deshalb für die Zukunft eingestellt (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Alltagsaktivitäten und Lebensgestaltung entsprächen in keiner Weise der vom Rechtsanwender vorgenommenen Ressourcenprüfung. Sie sei im Alltag und in der Lebensgestaltung aufgrund ihrer psychischen und physischen Beschwerden massiv eingeschränkt. Insgesamt bestünden keine triftigen Gründe für eine Abweichung des Rechtsanwenders von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit und einem entsprechenden Invalideneinkommen von Fr. 29'287.65 resultierten unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 71'614.46 eine Erwerbseinbusse von Fr. 42'326.81 und somit ein Invaliditätsgrad von 59 % (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Der Verfügung vom 15. Juli 2021 lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von med. pract. Z.___ und Dr. A.___ vom 17. September 2020 zu Grunde (Urk. 10/31 und Urk. 10/32). Diese stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/32/25):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach anamnestisch schwerer körperlicher Misshandlung (ICD-10 F45.4)

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Fibromyalgie-Syndrom

- Sekundäre Fibromyalgie bei psychiatrischer Erkrankung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (Urk. 10/32/25).

3.1.2    Der rheumatologische Gutachter führte aus, im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin gepflegt und kooperativ präsentiert und es hätten sich keine Hinweise für ein demonstratives oder aggravierendes Verhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule sowie auch aller peripheren Gelenke sei nicht eingeschränkt gewesen und es hätten sich keine Synovitiden oder Tenosynovitiden finden lassen. Die klinischen Hauptbefunde seien muskulär respektive myofascial mit teilweise muskulären Verkürzungen und entsprechenden ziehenden Schmerzen bei Dehnung wie auch myofascialen Druckdolenzen im Bereich der Arme, Beine und des Beckengürtels gewesen. Die durchgeführten Laborabklärungen hätten durchwegs normale Befunde gezeigt, sodass insgesamt anamnestisch, klinisch und labormässig keine Anhaltspunkte für eine somatisch-internistische oder entzündlich-rheumatische Ursache für die chronische Schmerzproblematik bestünden. Bei zusätzlichen Befunden eines WPI (widespread pain index) von 16 und eines SSS (Symptomschweregradskala) von 10 Punkten seien die neuen Diagnosekriterien für ein Fibromyalgie-Syndrom klar erfüllt bei gleichzeitig chronischer Schmerzproblematik ohne andere somatische Ursache. Anamnestisch könne davon ausgegangen werden, dass die psychische Belastung durch die frühere Partnerproblematik Auslöser der Fibromyalgie gewesen sei, zusätzlich begünstigt durch die Familienanamnese mit Fibromyalgie-Syndrom der Mutter. Eine vorwiegend psychische Ursache des Fibromyalgie-Syndroms werde auch dadurch gestützt, dass es anamnestisch zu einer Schmerzverstärkung jeweils im Rahmen von Stress- oder anderen emotional/psychischen Belastungssituationen komme (Urk. 10/31/10 f.).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der rheumatologische Gutachter aus, die bisherige Tätigkeit als Nanny bzw. Kleinkindbetreuerin könne als körperlich mehrheitlich leicht und wechselbelastend angesehen werden. Rein somatisch sei der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der allgemeinen Dekonditionierung, der chronischen Schmerzproblematik und der nun fast dreijährigen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt solle die berufliche Reintegration schrittweise erfolgen mit allmählicher Steigerung des Arbeitspensums, wobei aus rheumatologischer Sicht primär ein 50 %-Pensum als zumutbar erachtet werde mit Steigerung auf ein theoretisch volles Arbeitspensum innerhalb von etwa vier Monaten. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin sodann jede körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne häufiges Heben von Lasten über 5 kg bzw. von gelegentlichen Einzellasten über 15 kg und ohne länger dauernde statische Belastungen (vorgeneigtes Stehen oder Sitzen) zumutbar; dies in einem allmählich steigenden Pensum wie zuvor ausgeführt (Urk. 10/31/12 f.).

3.1.3    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich persönlichkeitsstrukturell eine hohe Ich-strukturelle Vulnerabilität mit ängstlich-selbstunsicheren Anteilen und verminderter Belastbarkeit und Stressresistenz in der interaktionellen Anpassungsfähigkeit und Flexibilität gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe im objektivierbaren Befund klar Trauma-assoziierte Symptome mit objektivierbarer durchgängig erhöhter Alarmbereitschaft (Alertness) und damit verbundener Ängstlichkeit gezeigt. Im Befund hätten sich wiederholt dissoziationsnahe Zustände gezeigt, wobei sich letztere mit dekompensationsnahen Sequenzen abgewechselt hätten, bei denen die Beschwerdeführerin in der Trauma-Anamnese verzweifelt geweint habe und sehr auf beruhigend-strukturierte Exploration angewiesen gewesen sei, um nicht zu dekompensieren. Sie habe über klar Trauma-assoziierte Albträume und Flashbacks mit konkret sehr explizit und detailliert geschilderten Szenarien berichtet, die potenzielle Lebensgefahr und subjektiv erlebte Todesangst nachvollziehbar beinhaltet hätten, welche auch aktuell in wöchentlich auftretenden Albträumen und einschiessenden Bildern noch auftreten würden. Dabei seien die berichteten Inhalte eindeutig Trauma-assoziiert gewesen. So sei die Beschwerdeführerin unter anderem in der Dusche schwer zusammengeschlagen worden und habe nun im Badezimmer teilweise noch auftretende Flashbacks, in denen der Ex-Partner ihren Kopf gegen den Wasserhahn schlage. Die Beschwerdeführerin habe auch immer wieder konkret angegeben, in den einschiessenden Bildern und Träumen das Gesicht vom Ex-Partner vor sich zu sehen. Als aktuell zunehmend im Vordergrund stehend habe die Beschwerdeführerin schwerste Körperschmerzen im ganzen Körper brennend-stechend-drückend-ziehenden Charakters geschildert, wobei sich klare Hinweise für eine psychodynamische Mitgestaltung der Schmerzkomponente im Rahmen einer somatoformen Symptombildung im Kontext der erlittenen körperlichen Gewalterfahrungen hätten finden lassen. Dabei hätten sich auch Hinweise für eine zunehmende Verlagerung des Trauma-assoziierten Beschwerdegeschehens auf eine körperliche Symptomebene im Rahmen der Schmerzen finden lassen (Urk. 10/32/13).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, im Rahmen der Psychopathologie und der resultierenden funktionellen Einschränkungen ergebe sich in Abwägung gegenüber den bestehenden Ressourcen und Leistungsreserven medizinisch-theoretisch eine Leistungsreserve für eine mögliche maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Nanny bzw. Kleinkindbetreuerin (Ur. 10/32/19). Diese Leistungsreserve bestehe prinzipiell auch für denkbare angepasste Tätigkeiten entsprechend dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin. Eine höhere Belastbarkeit bestehe nicht, da das angestammte Tätigkeitsprofil sehr positiv besetzt und mit erheblichen Ressourcen verbunden sei, während eine neue, unbekannte, auch optimal angepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin eine erhöhte Belastung mit vermehrtem psychischem Stressgeschehen in einem neuen Arbeitsumfeld mit unbekannten Personen bedeuten würde (Urk. 10/32/20).

3.1.4    Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil als Nanny bzw. Kleinkindbetreuerin liege eine Leistungsreserve für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor, die aus fachärztlich psychiatrischer Sicht idealerweise niedrigprozentig beginnend aufgebaut und kontinuierlich gesteigert werden sollte. In angepasster Tätigkeit (körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne häufiges Heben von Lasten über 5 kg bzw. von gelegentlichen Einzellasten über 15 kg und ohne länger dauernde statische Belastungen wie vorgeneigtes Stehen oder Sitzen, vgl. Urk.10/31/13) bestehe ebenfalls eine prinzipiell steigerbare zurzeit maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/32/25).

3.2    

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsgesuches wurde am 10. Januar 2024 ein polydisziplinäres Gutachten durch die B.___ erstattet. Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/138/6):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung

- Nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9)

- Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen; Störung durch Sedativa oder Hypnotika (Benzodiazepine, Zolpidem); schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)

- Fibromyalgiesyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden, ED 2019 (ICD-10 M79.0)

Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/138/6):

- Unsystematischer Schwindel

- Klinisch-neurologisch unauffälliger Befund, keine Hinweise auf zentrale oder peripher-vestibuläre Schwindelgenese

- Migräne ohne Aura

- Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel (anamnestisch)

- Formal positiver Laktulose-Atemtest 07/2022 (ICD-10 E73)

- Adipositas Grad I (ICD-10 E66)

3.2.2    Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/138/14).

3.2.3    Der psychiatrische Gutachter führte aus, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten sich Symptome und Beschwerden finden lassen, die die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung rechtfertigen würden. Vorherrschend sei ein andauernder quälender Schmerz, der nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung erklärt werden könne. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese seien als schwerwiegend genug zu betrachten, um als ursächliche entscheidende Einflüsse gelten zu können. Die zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung könne derzeit nicht mehr erhoben werden, da sowohl im Rahmen des vorhandenen Psychostatus als auch den Angaben der Beschwerdeführerin folgend sowie im Rahmen der interdisziplinären Fallbesprechung die hierfür entsprechenden Kriterien als nicht mehr gegeben eingeschätzt worden seien. Hingegen werde die Entwicklung – wie schon im Rahmen des im Jahr 2020 erfolgten Gutachtens – in Richtung Verstärkung der somatoformen Schmerzsymptomatik als dominierend betrachtet. Die beschriebene Angstsymptomatik werde, wenngleich der grössere Anteil als bewältigbar anzusehen sei bzw. im Zusammenhang mit möglichen Unsicherheiten und Schwindelsymptomen beschrieben werde, im Sinne einer nicht näher bezeichneten Angststörung diagnostiziert. Dies auch weil die Kriterien für die eigenständige Diagnose einer Angst- oder Panikstörung als nicht erfüllt zu betrachten seien. Diese Thematik könne auch als ein Residuum der posttraumatischen Belastung neben der Entwicklung der somatoformen Schmerzstörung betrachtet werden (Urk. 10/138/25).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, diese werde weiterhin mit 50 % beurteilt. In einer angepassten Tätigkeit (kein Nacht- und Schichtdienst, kein Zeitdruck, keine erhöhten Anforderungen an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, einfache klar zugeordnete Aufgaben mit der Möglichkeit zu kurzen zusätzlichen Pausen sowie guter «Abgrenzungsmöglichkeit») sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit respektive einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/138/27 f.).

3.2.4    Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin vor allem über Beschwerden durch die Fibromyalgie geklagt. Zudem bestünden seit etwa sechs Wochen Schwindel und Kopfschmerzen. Zusätzlich leide sie unter Darmproblemen mit krampfartigen abdominellen Beschwerden (Urk. 10/138/30).

    Die neurologische Gutachterin hielt fest, es könne einerseits eine episodische Migräne ohne Aura diagnostiziert werden. Die Attackenfrequenz habe zuletzt stabil bei etwa einer Attacke pro Monat gelegen, wobei die Beschwerden mit Einnahme eines Triptans gut kontrolliert seien. Hierdurch bestehe keine relevante Alltagseinschränkung. Der episodische Schwindel sei ätiologisch unklar geblieben. Hinsichtlich typischer peripher-vestibulärer Schwindelsyndrome passe die Symptomatik nicht zu einer unilateralen Vestibulopathie. Hierfür sei die Symptomdauer zu lang und es hätten sich in der klinischen Untersuchung auch keine entsprechenden Hinweise finden lassen. Für einen Morbus-Menière sei die Attackendauer zu lange und es würden typische Begleitsymptome wie Hörminderung und Tinnitus fehlen. Zu einem Lagerungsschwindel passe nicht, dass der Schwindel ohne Trigger, insbesondere unabhängig von Kopfbewegungen, auftreten könne. Diesbezüglich hätten sich auch in den Lagerungsmanövern keine klinischen Auffälligkeiten gefunden. Die Diagnosekriterien für eine vestibuläre Migräne seien aktuell nicht erfüllt. Hier wären klinisch Auffälligkeiten im Sinne zentraler oder peripher-vestibulärer Zeichen zu erwarten. Auch sei die lange Persistenz der Beschwerden von bereits sechs Wochen untypisch. Eine atypische Manifestation einer vestibulären Migräne bleibe möglich. Insgesamt müsse in der Differentialdiagnostik eine somatoforme Störung miteinbezogen werden, wobei diesbezüglich auf das psychiatrische Teilgutachten verwiesen werde. Insgesamt sei das akute, wiederkehrende vestibuläre Syndrom als nicht relevant für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu werten. Die Beschwerden seien vorübergehend und würden nicht mit objektiven Befunden einhergehen (Urk. 10/138/36).

3.2.5    Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin über seit Jahren bestehende, an Intensität und Lokalisation wechselnde Schmerzen am ganzen Körper geklagt, welche 2019 erstmals als Fibromyalgie bezeichnet worden seien. Auslöser seien Gewalt- und Bedrohungserlebnisse durch ihren Ex-Partner gewesen. Begonnen hätten diese zuerst mit Kopfschmerzen, Schwindel, Atemnot und Panikattacken. Mehr Schmerzen habe sie bei Stress, weniger im Sommer, wobei es im letzten Sommer nicht besser gegangen sei. Die Schmerzen würden von Magen-Darm-Beschwerden mit Blähungen und abwechselnd Durchfall und Verstopfungsneigung, Reizblasenbeschwerden, Schlafstörungen und häufiger Müdigkeit begleitet. Geholfen habe kaum etwas, weder Physiotherapien, Übungen noch Schmerztabletten oder Psychopharmaka. Letztere hätten mehr Nebenwirkungen verursacht. Die Schmerzintensität sei derzeit bei 6, in besseren Zeiten liege sie nicht unter 3, in Stresssituationen könne sie rasch bis 8 oder 10 ansteigen (Urk. 10/138/39).

    Zu den Untersuchungsbefunden hielt der rheumatologische Gutachter fest, das Aufstehen, das Gehen sowie das Aus- und Ankleiden seien ohne Schonhaltung möglich gewesen. Es habe sich eine normale Wirbelsäulenstatik mit Becken- und Schultergeradstand ohne Skoliose gezeigt. Rumpfbeugen seien mit Berühren des Bodens unter Angabe eines Ziehens lumbal und hinten an den Oberschenkeln möglich gewesen. Weder das Seit- noch das Rückneigen sei eingeschränkt gewesen. Die Halswirbelsäule sei normal beweglich gewesen, unter Angabe eines leichten endphasigen Spannens in der Nackenmitte. Die peripheren Gelenke seien normal beweglich gewesen. Auffallend gewesen seien generalisierte myofasciale Druckdolenzen Nacken- und Kreuz-betont panvertebral, am Kopf okzipital und temporal sowie an den Extremitäten kettentendinosenartig (Urk. 10/138/41).

    Rheumatologisch sei weniger wegen objektivierbaren Befunden als unter Berücksichtigung vieler funktioneller Störungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zu schätzen, dies bei vermehrt nötigen Pausen und etwas verlangsamten Bewegungsabläufen (Urk. 10/138/43).

3.2.6    Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, polydisziplinär führend seien die rheumatologische und psychiatrische Beurteilung, wobei sich die einzelnen fachlichen Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen aufgrund der symptomatischen Überschneidungen nicht addieren würden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Fachfrau Betreuung Kleinkinder) werde weiterhin mit 50 % beurteilt. In einer angepassten Tätigkeit (kein Nacht- und Schichtdienst, kein Zeitdruck, keine erhöhten Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, einfache klar zugeordnete Aufgaben mit der Möglichkeit zu kurzen zusätzlichen Pausen sowie guter Abgrenzungsmöglichkeit) sei ab der aktuellen Untersuchung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/138/7).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 10. Januar 2024 erging in Kenntnis (Urk. 10/138/45 ff.) und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 10/138/11 f., 17 ff., 30 ff., 39 ff.) sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 10/138/13 f., 22 f., 33 f., 41). Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt (Urk. 10/138/5 ff., 14 ff., 24 ff., 35 ff., 42 ff.). Mithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (E. 1.5), was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird.

    Die Gutachter hielten dabei eine seit der letztmaligen Beurteilung eingetretene Veränderung in dem Sinne fest, als sich die zuvor im Vordergrund stehende psychiatrisch-traumatologische Symptomatik zunehmend in Richtung Wahrnehmung körperlicher Beschwerden verlagert habe (Urk. 10/138/8). Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ im Jahr 2020 noch klar trauma-assoziierte Symptome und dissoziationsnahe Zustände gezeigt sowie über trauma-assoziierte Albträume und Flashbacks berichtet hatte (Urk. 10/32/13), lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten der B.___ entnehmen, dass keine Flashbacks oder Ähnliches mehr auftreten würden und das Körperliche mehr im Vordergrund stehe (Urk. 10/138/23). Insofern liegt eine veränderte Befundlage und damit ein Revisionsgrund vor, weshalb der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.2    

4.2.1    Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie eine seit dem Begutachtungszeitpunkt bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/138/7 f.). Davon wich die Beschwerdegegnerin nach Vornahme einer Ressourcenprüfung (Urk. 10/149) ab und erachtete die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden würden im Widerspruch zu ihrem hohen Aktivitätsniveau im Alltag stehen, und es bestünden noch nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen (Urk. 2 S. 2 f.).

4.2.2    Im Rahmen der internistischen Untersuchung berichtete die Beschwerdeführerin, den Haushalt selbst zu erledigen, wobei ihr der Kollege beim Einkaufen und bei schweren Hausarbeiten behilflich sei. Sie gehe mehrmals täglich mit dem Hund spazieren, koche, backe und gehe sehr gerne ins Kino. Sie liebe Pflanzen und sammle spezielle Sorten (Urk. 10/138/13). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter schilderte die Beschwerdeführerin ihren Tagesablauf wie folgt: Sie stehe zwischen 07.00 und 08.00 Uhr auf und gehe mit dem Hund spazieren. Später gehe sie einkaufen. Vormittags sei sie mit dem Hund sowie mit Kochen, Einkaufen, Putzen und Waschen beschäftigt. Ihr WG-Partner unterstütze sie gelegentlich, sie sei aber die «Hausfrau». Manchmal habe sie aber Mühe damit, dann sei es zu viel. Am Nachmittag treffe sie sich gelegentlich mit einer Kollegin oder hole den Kollegen von der Arbeit ab. Sie sei an sich viel draussen, allein schon wegen des Hundes. In den Ausgang gehe sie sehr selten, zuletzt etwa vor einem Monat. Wenn, dann gehe sie in ein Restaurant, um etwas zu essen. Zudem koche sie gerne, puzzle oder kümmere sich um die Pflanzen. Einen Fahrausweis habe sie nicht, sie benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Wenn es ihr nicht gut gehe, nehme sie ein Taxi zu den Eltern oder zu wichtigen Terminen, was etwa einmal pro Monat der Fall sei (Urk. 10/138/21). Gegenüber der neurologischen Gutachterin führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Hobbies seien Puzzeln, Backen, Kochen, sich mit Pflanzen beschäftigen und sich um den Welpen kümmern. Aktuell sei es aufgrund des Schwindels und ebenso aufgrund der Schmerzen am Körper schwer, diesen Aktivitäten nachzugehen (Urk. 10/138/32). Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin aus, vor acht Uhr aufzustehen, einen Kaffee zu trinken und mit dem jungen Hund eine halbe Stunde spazieren zu gehen. Abends gehe sie zudem 40 Minuten spazieren und tagsüber zweimal kürzere Distanzen. Ihre Hobbies seien Backen, Kochen und ihre Balkonpflanzen. Mittags esse sie einfach Müsli mit Früchten oder Joghurt, abends koche sie. Alle zwei Wochen besuche sie ihre Eltern, und sie telefoniere täglich mit ihrer Mutter. Zudem habe sie regelmässigen Kontakt mit einer Freundin (Urk. 10/138/41).

    Es ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die vorgenannten Aktivitäten im Widerspruch zur von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/138/13, Urk. 10/138/20, Urk. 10/138/33) stehen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde seitens der Gutachter aber gerade nicht attestiert. Vielmehr gingen sie lediglich von einer 40%igen Einschränkung in angepassten Tätigkeiten respektiv einer 50%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Zudem ergibt sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin weder, in welchem zeitlichen Umfang sie ihren Hobbies tatsächlich nachgeht, noch, dass sie sämtliche Tätigkeiten durchgehend selbständig und ohne Unterstützung verrichten könnte. So gab sie insbesondere an, bei schweren Hausarbeiten sowie teilweise im Haushalt Unterstützung durch ihren Mitbewohner zu benötigen und gewisse Aktivitäten aufgrund von Schmerzen und Schwindel nur eingeschränkt ausüben zu können. Die Beschwerdeführerin fällt denn auch nicht durch einen überdurchschnittlichen Freizeitaktivismus auf; vielmehr beschränken sich die geschilderten Aktivitäten im Wesentlichen auf alltägliche Verrichtungen, kurze soziale Kontakte sowie niederschwellige Freizeitbeschäftigungen im häuslichen Rahmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erscheint das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (aus medizinisch-theoretischer Sicht) insgesamt nicht inadäquat zur von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit.

4.2.3    Was die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen betrifft, ist vorliegend zwar festzuhalten, dass gemäss psychiatrischem Gutachten gewisse therapeutische Möglichkeiten bislang nicht ausgeschöpft wurden. So erfolgte trotz mehrfacher Empfehlungen keine stationäre oder teilstationäre psychiatrische Behandlung. Ebenso wurde die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zuletzt nicht mehr fortgeführt und die aktuelle medikamentöse Behandlung vom psychiatrischen Gutachter als unzureichend und abhängigkeitserzeugend beurteilt (Urk. 10/138/27 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) kann daraus indessen nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Leidensdruck geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin blendet aus, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit regelmässig psychotherapeutische sowie auch medikamentöse Behandlung in Anspruch nahm. Zwar erfolgte der letzte psychiatrische Behandlungstermin gemäss Angaben der Beschwerdeführerin etwa acht Monate vor der Begutachtung (Urk. 10/138/22), zuvor fand indes seit 2018 eine ambulante psychiatrische Behandlung mit eingangs wöchentlichen Terminen und später nach Bedarf statt (Urk. 10/138/27). Dies spricht grundsätzlich für einen Leidensdruck. Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter die besonderen Schwierigkeiten in der Behandlung somatoformer Schmerzstörungen hervorhob. Er verwies dabei namentlich auf eine unbewusste innere Widerstandshaltung verbunden mit regressiven Tendenzen (Urk. 10/138/27). Weiter fällt ins Gewicht, dass der psychiatrische Gutachter den schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen und Zolpidem als iatrogen bedingt bezeichnete (Urk. 10/138/25). Die problematische Medikation entwickelte sich demnach im Rahmen einer ärztlich verordneten Behandlung. Daraus lässt sich nicht ableiten, die Beschwerdeführerin leide nicht wesentlich unter ihren Beschwerden. Insgesamt vermögen die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gesichtspunkte die gutachterliche Einschätzung einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht dermassen in Frage zu stellen, dass von ihr abzuweichen wäre.

4.3    Nach dem Gesagten erweist sich die durch die Gutachter der B.___ erfolgte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt zu 60 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/138/7), als nachvollziehbar. Dabei fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Es bleibt somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kein Raum, um von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzuweichen. Damit ist von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt (Urk. 10/138/8) - mithin ab Oktober 2023 (Urk. 10/138/1) - auszugehen.


5.

5.1    Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen des verbleibenden Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. Dabei ist die im Oktober 2023 eingetretene Verbesserung nach drei Monaten, mithin per 1. Januar 2024, zu berücksichtigen (Art. 88a IVV), weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.

5.2

5.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.2.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind ebenso grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3

5.3.1    Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne heran, wobei sie konkret auf den Tabellenlohn LSE 2020 (Tabelle TA1) für Tätigkeiten im Bereich Erziehung und Unterricht (Ziff. 85, Kompetenzniveau 2, Frauen) abstellte und diesen an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 anpasste (Urk. 10/146 mit Verweis auf Urk. 10/48/10). Gemäss NOGA 2008 wird die Tagesbetreuung von Kindern in Kinderkrippen vom Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziff. 86-88; Ziff. 88.91.11) und nicht vom Bereich «Erziehung und Unterricht» (Ziff. 85) erfasst (abrufbar unter https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2008, zuletzt besucht am 28. Mai 2026). Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist vorliegend entsprechend auf die Löhne im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziff. 86-88) abzustellen. Zu verwenden sind konkret die im Verfügungszeitpunkt (bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns) aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE 2022 (vgl. E. 5.2.2), mithin die am 29. Mai 2024 veröffentlichten. Aus der Tabelle TA1, Ziff. 86-88, ergibt sich für Frauen, die im Gesundheits- und Sozialwesen Tätigkeiten mit dem Kompetenzniveau 2 ausüben, ein durchschnittlicher monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'281.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2024 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen 2010-2025, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen; 2022: 100,9; 2024: 104,9) resultiert für das Jahr 2024 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 68'062.-- (Fr. 5'281.-- x 12 : 40 x 41,6 : 100,9 x 104,2).

5.3.2    Weil die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, sind für die Berechnung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen) sowie unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils ist vorliegend auf die Monatslöhne gemäss LSE 2022, Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2024 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen 2010-2025, Total; 2022: 101,4; 2024: 105,8) resultiert ein Einkommen von gerundet Fr. 57'002.-- in einem Vollzeitpensum (Fr. 4'367.-- x 12 : 40 x 41,7 : 101,4 x 105,8). Umgerechnet auf das noch zumutbare Beschäftigungspensum von 60 %, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 34'201.--.

    Gemäss Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung werden vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) 10 Prozent abgezogen. Unter Berücksichtigung dieses Pauschalabzugs in der Höhe von 10 % beträgt das Invalideneinkommen in einem 60 %-Pensum Fr. 30'781.-- (Fr. 57'002.-- x 0,9 x 0,6).

5.3.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'062.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'781.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'281.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 55 % entspricht. Aufgrund der Erhöhung des Invaliditätsgrades um fünf Prozentpunkte ist die bisher gewährte Rente zu revidieren (E. 1.4).

5.4    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) daher aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % hat. Es ist allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b). Vorliegend empfahlen die Gutachter der B.___ eine kontinuierliche psychiatrisch-psychosomatische Behandlung sowie eine Anpassung der medikamentösen Therapie (Urk. 10/138/7). Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht kommt dem Bestehen möglicher und zumutbarer Therapieoptionen Bedeutung zu. Der Beschwerdegegnerin bleibt es daher unbenommen, die Anordnung einer entsprechenden Behandlungsauflage zu prüfen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 800.-- festzusetzen und der praktisch vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandlos.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 55 % einer vollen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSauter