Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00563
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 8. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, war vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2021 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter Pulverbeschichtung angestellt (Urk. 7/2 S. 1 und S. 6, Urk. 7/4/72-73 S. 1). Unter Hinweis auf bei einem Sturz vom Fahrrad am 6. Oktober 2020 zugezogene Beschwerden am rechten Knie meldete sich der Versicherte am 19. März 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva bei und unterbreitete die eingeholten medizinischen Unterlagen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung (vgl. RAD-Stellungnahme vom 18. Mai 2022; Urk. 7/28 S. 5 f.). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 7/31) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/35/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2022.00482 vom 22. März 2023 (Urk. 7/43) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 12. Juli 2022 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
1.2 Die IV-Stelle tätigte in der Folge ergänzende medizinische Abklärungen und legte die eingeholten Berichte dem RAD zur Beurteilung vor (vgl. Urk. 7/75 S. 5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76, Urk. 7/82) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 10. September 2024 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 7. Oktober 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (S. 2). Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2024 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer reichte innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 8 und Urk. 10) die mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (Urk. 4) angeforderten Unterlagen betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der am 19. März 2021 (Urk. 7/2) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 10. September 2024 (Urk. 2) fest, gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. März 2023 sei der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Erwerb unklar. Laut der ärztlichen Stellungnahme der Z.___ vom 21. Dezember 2021 sei eine angepasste Tätigkeit, z. B. eine Bürotätigkeit, zu 100 % möglich. Somit könne davon ausgegangen werden, dass ab Dezember 2021 ein angepasster Erwerb zu einem vollen Pensum möglich gewesen sei. Da das Wartejahr am 5. Oktober 2021 abgelaufen sei, habe sie die Zeitspanne von Oktober bis Dezember 2021 weiter abgeklärt. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bei Dr. A.___ in Behandlung gewesen sei, habe sie diesen gebeten, sich zur Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Erwerb ab Oktober 2021 zu äussern. Dieser habe in seinem Schreiben mit Eingang 9. Februar 2024 bestätigt, dass bereits ab 1. Oktober 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit bestanden habe. Somit habe keine Einschränkung mehr aufgrund der Knieproblematik bestanden. Bezüglich einer anfälligen Einschränkung seitens des Rückens lägen keinerlei Arztberichte vor und im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. März 2023 sei festgehalten worden, dass die vorliegende medizinische Aktenlage darauf hindeute, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufgrund der Lendenwirbelsäulenbeschwerden nie bestanden habe. Daher sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Erwerb auszugehen und es sei dem Beschwerdeführer möglich, in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Anspruch auf Rentenleistungen sei demnach nicht gegeben.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Nach dem gerichtlichen Rückweisungsentscheid genüge es nicht, ausschliesslich hinsichtlich der Kniebeschwerden den Verlauf zu ermitteln und hinsichtlich der Rückenbeschwerden auf gerichtliche Erwägungen zu verweisen. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, auch hinsichtlich der Rückenbeschwerden den Verlauf der Arbeitsfähigkeit rechtsgenügend festzustellen. Hinsichtlich der Kniebeschwerden habe die Beschwerdegegnerin mittels spezifischer Fragen den Sachverhalt festgestellt. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden habe sie nicht ermittelt. Im Verlaufsbericht von Dr. med. B.___ vom 26. Oktober 2023 habe diese als weitere Behandler auf Dr. med. A.___ sowie auf PD Dr. med. C.___ vom Zentrum D.___ hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe dort offensichtlich keinen Bericht angefordert und es vorgezogen, mit Hinweis auf die gerichtlichen Erwägungen zu unvollständigen Akten zu verfügen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. September 2024 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
Zwischen den Parteien unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, wie im Urteil IV.2022.00482 vom 22. März 2023 (Urk. 7/43) festgehalten (E. 2.5), dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall am 6. Oktober 2020 in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter Pulverbeschichtung dauerhaft arbeitsunfähig ist. Demnach war das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 5. Oktober 2021 erfüllt und ein allfälliger Rentenanspruch hatte bei am 19. März 2021 (Urk. 7/2) erfolgter Leistungsanmeldung per 1. Oktober 2021 entstehen können (Art. 29 IVG).
3.
3.1 RAD-Arzt pract. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (Urk. 7/28 S. 5 f.) aufgrund der Kniebeschwerden (Kniegelenksdistorsion rechts, Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Innenmeniskus- und Aussenmeniskusläsion) und des Rückenleidens (Diskushernie L4/5 und Bandscheibenprotrusion L3/4) unter Beachtung des von ihm formulierten Belastungsprofils (körperlich leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne die Lendenwirbelsäule belastende Zwangshaltungen, ohne dauerhaft stehende oder gehende Tätigkeiten, welche nur selten kniende oder kauernde Tätigkeiten, nur selten gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund und nur selten Steigen auf Leitern oder Gerüste beinhalteten) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit spätestens ab Dezember 2021. Über die im vorliegenden Fall massgebliche Zeit ab Oktober 2021 äusserte er sich nicht. Wie es sich damit verhielt, liess sich aus den damals vorhandenen Akten nicht feststellen, weshalb das hiesige Gericht die Sache mit Urteil IV.2022.00482 vom 22. März 2023 an die Beschwerdegegnerin für ergänzende Abklärungen zurückwies (Urk. 7/43 E. 4.2-3).
Nachdem die Beschwerdegegnerin bezüglich der Kniebeschwerden ergänzende Abklärungen getätigt hat, ist nun zwischen den Parteien unbestritten (E. 2.1-2) und durch die Akten ausgewiesen, dass spätestens ab Oktober 2021 auch unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von RAD-Arzt pract. med. F.___ formulierten Belastungsprofil vorlag (vgl. Schreiben des behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt FHM für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates [Urk. 7/70], sowie die diesbezügliche Stellungnahme von RAD-Arzt pract. med. F.___ vom 12. März 2024 [Urk. 7/75 S. 5]).
Strittig und zu prüfen bleibt einzig, ob auch unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden ab Oktober 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss dem formulierten Belastungsprofil auszugehen ist bzw. der Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt ist.
3.2 Der Beschwerdeführer monierte bezüglich der Abklärungen betreffend die Rückenbeschwerden konkret einzig, die Beschwerdegegnerin hätte sich bei PD Dr. med. C.___ vom Zentrum D.___ erkundigen müssen, da dieser im Verlaufsbericht seiner Hausärztin Dr. med. B.___ vom 26. Oktober 2023 (Urk. 7/52/3-5) erwähnt worden sei. Selber legte er jedoch keine entsprechenden Berichte auf, welche aktuell oder in der Vergangenheit auf eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seines Rückenleidens hätten schliessen lassen.
Wie bereits im Urteil IV.2022.00482 festgestellt, wurde, was die funktionellen Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden und eine damit einhergehende Verminderung der Arbeitsfähigkeit angeht, eine solche von ärztlicher Seite nie attestiert (Urk. 7/43 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer befand sich in der vorliegend entscheidenden Zeit des möglichen Rentenbeginns (1. Oktober 2021) wegen der Rückenbeschwerden bei Dr. A.___ sowie bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie und Spezialist Wirbelsäulenchirurgie (vgl. Urk. 7/22/21), in Behandlung. Eine Anfrage an PD Dr. C.___ wäre dementsprechend nicht ergiebig gewesen betreffend die Frage, wie es sich damals mit den Rückenbeschwerden genau verhalten hatte. Wie im Urteil IV.2022.00482 dargelegt (E. 4.2.2), wurden die LWS-Beschwerden am 26. Mai 2021 erstmals als neue Diagnose von Dr. A.___ aufgenommen und nach einer Infiltration am 9. Juni 2021 trat eine rasche Verbesserung ein. Zwar stellte Dr. A.___ dann am 16. Juli 2021 eine Progredienz der Symptomatik fest, eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er aber auch im Nachgang ausdrücklich nicht, wenngleich der Beschwerdeführer von Dr. A.___ für weitere Abklärungen an Dr. G.___ überwiesen wurde. Nach einer einmaligen Konsultation bei Dr. G.___ am 1. November 2021, nach welcher dieser sich als Spezialist Wirbelsäulenchirurgie dahingehend äusserte, in der gegebenen Situation nicht besonders hilfreich sein zu können, und von einem weiteren Aufgebot des Beschwerdeführers absah (Urk. 7/22/21-23), teilte Dr. A.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2021 mit, die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht anspruchsvolle Tätigkeiten, insbesondere für Bürotätigkeiten, (aufgrund der Rückenproblematik) sei gegeben (Urk. 7/23). Dabei bezog er sich explizit auf die Rückenbeschwerden. Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer sodann in seiner Antwort (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2024; vgl. Inhaltsverzeichnis Nr. 0070 zu Urk. 7/1-88) an die Beschwerdegegnerin im Zuge der ergänzenden Abklärungen nach der gerichtlichen Rückweisung als in einer Bürotätigkeit - und damit entsprechend dem von RAD-Arzt pract. med. F.___ formulierten Belastungsprofil - in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2021 als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/70). Wenngleich er sich in besagter Antwort in erster Linie auf die Kniebeschwerden bezog und für die Rückenbeschwerden empfahl, den Spezialisten zu kontaktieren, lässt sich aus seiner Antwort schliessen, dass er als im Jahr 2021 für die Behandlung der Rückenbeschwerden verantwortlicher Facharzt eine allfällige Beeinträchtigung deswegen ausschloss, ansonsten hätte er sie mit Sicherheit erwähnt. Anhaltspunkte, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufgrund der Rückenbeschwerden zum damaligen, für einen allfälligen Rentenbeginn entscheidenden Zeitpunkt bestanden hätte oder sich im Nachgang entwickelt hätte, liegen demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.
3.3 Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von RAD-Arzt pract. med. F.___ formulierten Belastungsprofils (vgl. E. 3.1 vorstehend) spätestens ab Oktober 2021 zu 100 % arbeitsfähig war. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wesentlich verschlechtert hätte, wurde weder geltend gemacht, noch liegen dafür irgendwelche Anhaltspunkte vor.
4. Die Beschwerdegegnerin hielt, was die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angeht, lediglich fest, dass es dem Beschwerdeführer damit möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (E. 2.1), ohne dies näher zu begründen. Im Ergebnis erweist sich dies als zutreffend und ergibt sich aus dem Folgenden (vgl. E. 1.4).
Für das Valideneinkommen ist - basierend auf dem bei der Y.___ AG zuletzt erzielten Einkommen im Jahr 2020 (vgl. Urk. 7/12 S. 5) - von Fr. 54’748.90 (Löhne Januar bis Dezember; inkl. Fr. 2'000.-- Gratifikation) auszugehen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung entspricht dies im Jahr 2021 (möglicher Rentenbeginn; vgl. E. 2.3) einem Valideneinkommen von Fr. 54'201.40 (Fr. 54’748.90 : 100 [Index 2020] x 99.0 [Index 2021]; Tabelle des Bundesamtes für Statistik (bfs), T1.1.20, Männer, Ziff. C 10-33 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren).
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen erlernten Beruf und übte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 Hilfsarbeitertätigkeiten bei wechselnden Arbeitgebern aus (Urk. 7/2 S. 1 und S. 5 sowie Urk. 7/9). Rechtsprechungsgemäss ist für das Invalideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3). Damit resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 5’261.-- (LSE 2020) und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (vgl. bfs-Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie an die Nominallohnentwicklung ein Einkommen im Jahr 2021 von Fr. 65'354.40 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 [Index 2020] x 99.3 [Index 2021]; bfs-Tabelle T1.1.20, Männer, TOTAL). Ein Tabellenlohnabzug ist vorliegend nicht angezeigt, wobei selbst unter Gewährung eines maximal zulässigen leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 25 % (BGE 126 V 75) bei der Gegenüberstellung des massgeblichen Validen- und Invalideneinkommens ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % resultieren würde.
Die rentenverneinende Verfügung vom 10. September 2024 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Oktober 2024 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 97 der Zivilprozessordnung (ZPO) demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (Urk. 4) wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formulars erfolgte – einzureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe.
Trotz zweifacher Fristerstreckung reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinerlei Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (vgl. Sachverhalt Ziff. 2). Die vom Beschwerdeführer gemachten Behauptungen, über ungenügende Mittel zur Finanzierung seiner anwaltlichen Vertretung und der Gerichtskosten zu verfügen (vgl. Urk. 1 S. 5 unten), lassen sich so nicht überprüfen. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2024 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller