Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00564
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 9. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1996, wurde am 15. Mai 2014 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wetzikon bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet, nachdem sie die Ausbildung zur Bäckerin und Konditorin im Jahr 2012 infolge einer Mehlstauballergie hatte abbrechen müssen und mit Unterstützung des RAV Praktika als Köchin absolviert hatte (Urk. 7/3 und Urk. 7/5). Am 12. März 2015 meldete sie sich wegen Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7, Urk. 7/15, 7/17, 7/26).
1.2 Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein (Urk. 7/29, Urk. 7/37/10-14) und erteilte Kostengutsprachen für verschiedene berufliche Massnahmen in den Jahren 2016 bis 2019 (Potentialabklärung, Belastbarkeitstraining, Aufbautraining, lehrvorbereitendes Arbeitstraining in der Küche; Urk. 7/45-47, Urk. 7/60-64, Urk. 7/73-78, Urk. 7/88-90, Urk. 7/95-99), wobei sich die Versicherte infolge der zunehmenden depressiven Symptomatik zwischenzeitlich in ambulante und stationäre psychiatrische Behandlung begab (Urk. 7/79). Am 20. August 2018 trat die Versicherte bei der Y.___ eine Lehrstelle als Köchin EFZ an (Urk. 7/94). Aufgrund zunehmender körperlicher Beschwerden und Erschöpfung der Versicherten wurde das Lehrverhältnis per 31. Januar 2019 einvernehmlich aufgelöst (Urk. 7/106/3, Urk. 7/107, Urk. 7/109/1). Am 26. Februar 2019 teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen und die Prüfung des Rentenanspruchs mit (Urk. 7/111).
1.3 Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 7/119, Urk. 7/128) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Juni 2020 die Abweisung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 7/132). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte, holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte und insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ AG (Z.___), Bern, ein, das am 4. April 2022 erstattet wurde (Urk. 7/180). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/194, Urk. 7/199, Urk. 7/207-208, Urk. 7/251) sowie nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/227, Urk. 7/233-236), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. September 2024 bei einem IV-Grad von 100 % eine vom 1. Februar 2019 bis 30. April 2020 befristete ganze (ausserordentliche) Rente zu (Urk. 7/262 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Oktober 2024 unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (Urk. 3) Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, die IV-Stelle sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr ab dem 1. Februar 2019 eine ganze Rente und ab dem 1. Mai 2020 mindestens eine unbefristete Viertelsrente auszurichten, eventualiter habe sie ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8) hielten sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102).
Vorliegend erging die angefochtene Verfügung zwar nach dem 1. Januar 2022, jedoch steht eine möglicherweise per 1. Februar 2020 eingetretene und per 1. Mai 2020 zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes) im Streit. Es ist somit grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, gemäss dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 4. April 2022 sei der Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 die angestammte Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei bis Januar 2020 ebenso wenig zumutbar gewesen, weshalb zunächst ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden habe. Seit Februar 2020 bestehe jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. Der Einkommensvergleich gestützt auf die statistischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen ergebe einen IV-Grad von 0 %. Mit Wirkung per 1. Mai 2020 bestehe daher kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, aufgrund der neu eingereichten beziehungsweise eingeholten aktuellen Arztberichte lägen keine entscheidwesentlich veränderte Verhältnisse beziehungsweise keine wesentlich veränderte Befundlage vor. Das Gutachten der Z.___ habe somit nicht an Aktualität eingebüsst und die Anordnung einer Verlaufsbegutachtung sei nicht notwendig gewesen (Urk. 6 S. 2). Die Beschwerdeführerin könne nicht als Frühinvalide erfasst werden, da sie die obligatorische Schulzeit in der Regelschule habe absolvieren können trotz kognitiver Defizite und psychischer Schwierigkeiten. Aber nicht diese Einschränkungen sondern eine Mehlstauballergie hätten die Beschwerdeführerin zum Abbruch der Ausbildung als Bäckerin/Konditorin gezwungen. Weiter ergäbe sich selbst bei einem von der Beschwerdeführerin geforderten leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % kein rentenbegründender IV-Grad (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeschrift zusammengefasst, dem Gutachten der Z.___ vom 2. April 2022 komme kein rechtsgenügender Beweiswert zu, da trotz einer anderen Beurteilung des Sachverhalts durch die behandelnde Psychiaterin keine fremdanamnestische Beurteilung einholt worden sei. Bei der sehr kurzen gutachterlichen Beurteilung fehle auch der Längsverlauf der nicht vollständig remittierten depressiven Episode (Urk. 1 S. 9). Weiter fehle im Gutachten ein vertieftes Anforderungsprofil einer angepassten und der ehemals ausgeübten Tätigkeit sowie eine Auseinandersetzung mit den bundesgerichtlich formulierten Standardindikatoren (S. 10). Die neuesten Arztberichte wiesen zudem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Erstattung des Gutachtens im Jahr 2022 aus. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei bereits allein aufgrund der kognitiven Einschränkungen von einer Leistungsminderung von mindestens 30 % auszugehen (S. 12). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als Frühinvalide zu qualifizieren und es sei entsprechend ein Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 (gemäss LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total Wirtschaftszweige, Total Kompetenzniveau) aufgerechnet auf eine Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, zu berücksichtigen. Vom Invalideneinkommen sei wegen zusätzlicher lohnmindernder Faktoren ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (S. 13). Dies ergebe einen IV-Grad von abgerundet 48 % und einen unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 14 und 15).
2.3 Streitig ist somit der Anspruch auf mindestens eine unbefristete Viertelsrente ab dem 1. Mai 2020. In Frage steht insbesondere, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 4. April 2022 abgestellt werden kann, respektive ob seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Weiter sind das Valideneinkommen und ein Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % umstritten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt im Oktober 2013 durch einen Mofaunfall eine Tibiakopftrümmerfraktur rechts, die am 30. Oktober 2013 und am 29. September 2014 operativ in der A.___ Klinik behandelt wurde (Urk. 7/17 und Urk. 7/26/1-3). Im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2015 stellten die Fachärzte der A.___ Klinik ein leicht hinkendes Gangbild rechts und eine leichte Vagusfehlstellung fest. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2015 und empfahlen eine IV-Anmeldung für berufliche Massnahmen (Urk. 17/1-2). Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, erklärte im Bericht vom 26. Oktober 2015 (Urk. 7/29), die Beschwerdeführerin sei auf längere Sicht in einer leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig; die Kniebehandlung sei jedoch noch nicht abgeschlossen (Urk. 7/29/2).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 17. November 2015 neben der Trümmerfraktur rechts eine Anpassungsstörung und verwies auf eine bereits vor dem Unfall bestehende psychosozial schwierige Situation bei psychisch kranken Eltern. Der Einstieg in die Lehre sei schwierig gewesen und der Heilungsverlauf habe sich auch im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren verkompliziert. Psychotherapeutische Behandlungen seien von der Beschwerdeführerin immer wieder abgebrochen worden, weshalb aktuell eine instabile Situation bestehe. Dr. C.___ empfahl eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung (Urk. 7/37/10 und 11).
3.3 Anlässlich der Konsultation vom 9. März 2017 in der A.___ Klinik stellte die Rheumatologin bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 10. März 2017 (Urk. 7/103/11-12) eine beginnende sekundäre Gonarthrose rechts sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom und Hüftschmerzen rechts bei Insuffizienz/ Enthesiopathie der Hüftabduktoren fest. Die Defizite sollten physiotherapeutisch auftrainiert werden (Urk. 7/103/12).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, stellte am 29. Mai 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70/1):
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2)
- Hyperkinetische Störung (ICD-10 F90.0)
- Ängstlich-vermeidende, abhängige, depressive und emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F61.0)
- Kombinierte Angststörung (generalisiert, sozialphobisch, spezifisch) (ICD-10 F41.1/F40.1)
- Chronisches Schmerzsyndrom nach Unfall und zwei Operationen am rechten Knie (ICD-10 F45.41)
- Cannabiskonsum; schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1).
Die psychischen Symptome seien aktuell so stark ausgeprägt, dass eine Arbeitsfähigkeit für fünf bis sechs Monate nicht gegeben sei. Es sei eine Anmeldung für einen stationären Aufenthalt veranlasst worden (Urk. 7/70/3).
3.5 Die Fachärzte der Klinik E.___ ermittelten im Bericht vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/79) nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13. Juli bis 3. August 2017 folgende Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; seit Kindesalter)
- Hyperkinetische Störung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F61.0; seit Kindesalter)
- Kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung (ängstlich vermeidende, abhängige, depressive und emotional instabile; ICD-10 F61.0)
- Kombinierte Angststörung (generalisiert, sozialphobisch, spezifisch; ICD-10 F41.1/F40.0)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach Unfall und mehreren Operationen am rechten Knie (ICD-10 F45.41)
- Sekundär: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) aktuell abstinent (Urk. 7/79/1).
Sie hielten eine schrittweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen durch geeignete IV-gestützte Massnahmen sowie eine hochfrequentierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für möglich (Urk. 7/79/4).
3.6 Der Aufenthalt im Spital F.___ vom 10. bis 16. Januar 2019 ergab als Diagnosen rezidivierende Bauchkrämpfe, Migräne ohne Aura, Cannabisabusus, sowie einen Status nach Cholezystolithiasis am 17. April 2018. Chronische entzündliche Darmerkrankungen sowie eine Laktoseintoleranz konnten ausgeschlossen werden und die Beschwerden waren im Verlauf komplett rückläufig (Urk. 7/105/1).
3.7 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 15. Juni 2019 zusätzlich zu einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F.32.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40; Urk. 7/119/4). Es bestehe seit der Kindheit eine Zurückgezogenheit. Seit dem Unfall leide die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen und Symptomen eines Hyperarousals aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Als objektive Befunde erfasste Dr. G.___ eine stark reduzierte Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung sowie eine psychomotorische Verlangsamung bei starkem Rededrang. Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 7/119/3).
3.8 Vom 27. November 2019 bis 8. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der H.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie stationär behandelt (Urk. 7/128). Die Fachärzte diagnostizierten im Bericht vom 28. Januar 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2). Die depressive Störung äussere sich durch die im Vordergrund stehenden somatischen Beschwerden und die Energielosigkeit. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit weiterhin stark ein. Bei adäquater Behandlung der Depression sollte eine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit geringem Anforderungsprofil wieder möglich sein (Urk. 7/128/6).
3.9 Am 16. März 2020 liess die Beschwerdeführerin im Spital I.___ (I.___), Klinik für Neurologie, eine grössenprogrediente Epidermoid-Zyste über der linken lateralen Kleinhirnkonvexität entfernen. Die postoperative Bildgebung ergab einen regelrechten Befund ohne Hinweise auf einen Resttumor. Die regulären Kontrollen wurden im Oktober 2020 abgeschlossen (Urk. 7/141 und Urk. 7/150).
3.10 Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 4. April 2022 (Urk. 7/180/6-16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/180/9):
- Chronische Schmerzen des rechten Kniegelenks
- Aufgrund einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose
- Mit chronischer Instabilität bei Insuffizienz des Aussenbandes und Verlusts des vorderen Kreuzbands
- Mildes kognitives Defizit (ICD-10 F06.8).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 7/180/9 und 10):
- Chronische Schmerzen der Halswirbelsäule
- Ohne klinisch und radiologische Hinweise für degenerative Veränderungen oder Funktionseinschränkungen
- Ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur
- Ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik
- Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule seit 2017
- Ohne zu reproduzierende Funktionseinschränkung
- Ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Auffälligkeiten
- In der Vergangenheit beklagte Schmerzen des rechten Schultergürtels mit Ausschluss pathologischer Veränderung MRI am 19. Februar 2021
- Ohne Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks
- Rezidivierende Bauchkrämpfe mit Diarrhö
- Differentialdiagnose Reizdarmsyndrom
- Status nach Cholezystektomie am 7. April 2018
- Unauffällige Abdomensonographie am 3. Januar 2019
- Unauffällige Gastro- und Koloskopie (2014)
- Rezidivierende depressive Störung, weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Zustand nach Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2)
- Spannungskopfschmerzen
- Migräne ohne Aura
- Zustand nach Operation einer Epidermoidzyste links zerebellär (16. März 2020).
Seit der Verletzung des Kniegelenks im Oktober 2013 bestehe eine signifikante Beeinträchtigung, wobei sich seither eine posttraumatische Gonarthrose und eine chronische Kniegelenksinstabilität eingestellt hätten. Daher sei eine überwiegend gehende und stehende Tätigkeit, wie sie unter anderem als Köchin zu verrichten sei, nicht ausübbar (S. 10 und 12). Vom 30. Oktober 2013 bis 1. Februar 2014 und vom 29. September bis 30. Oktober 2014 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als Folge der Kniebehandlung bestanden. Dies ebenso während der Hospitalisierung vom 1. bis 16. Januar 2019 und während der schweren depressiven Episode von Mai 2018 bis Januar 2020. Ausserhalb dieser Zeiträume sei eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus interdisziplinärer Sicht seit 2013 vollständig zumutbar (S. 13).
3.11 Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), stellte am 19. April 2022 in Würdigung des Gutachtens der Z.___ fest, der Gesundheitszustand werde gutachterlich nachvollziehbar dargestellt. Die posttraumatischen Kniebeschwerden stünden im Vordergrund, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Köchin bestehe. Zudem sei die Arbeitsfähigkeit durch leichte kognitive Defizite in der verbalen Auffassung und im Textverständnis beeinträchtigt. Die depressive Störung sei weitgehend remittiert und würde im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung auftreten. In einer angepassten Tätigkeit mit Berücksichtigung von Kniebeschwerden und kognitiven Defiziten bestehe medizinisch-theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des verminderten Sprachverständnisses seien bei einer Ausbildung Einschränkungen bei der Berufsschule zu berücksichtigen (Urk. 7/190/10).
3.12 Am 20. Oktober 2022 berichteten die Ärzte der H.___ AG über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. September bis 20. Oktober 2022 und stellten folgende Diagnosen (Urk. 7/227/5-8):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- Status nach psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom seit 2019 abstinent
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom
- Sticky-Platelet-Syndrom, ED 08/19 bei Fehlen von weiteren Risikofaktoren klinisch irrelevant
- Reizdarmsyndrom, Diarrhoe-prädominant anamnestische unauffällig
- Abdomen-Sono 2019: unauffällig
- Laktoseintoleranz wurde ausgeschlossen
- Status nach Cholezystektomie 2018
- Migräne, ED langjährig
- Status nach operativer Entfernung Zyste – Krankheit des Gehirns, nicht näher bezeichnet im MRI (I.___) vom 7. November 2019: extraaxiale Raumforderung zerebellär links, DD subdurales Dermoid oder Epidermoid
- Operative Versorgung 2020.
Die Fachärzte erkannten als auslösende und aufrechterhaltende Faktoren der rezidivierenden depressiven Störung aktuelle intrapersonelle Konflikte in Bezug auf belastende Erlebnisse in der Vergangenheit bezüglich Familie und Schule sowie die fortdauernde psychosoziale Belastung aufgrund mehrfach abgelehnter IV-Rentengesuche. Die damit verbundene fehlende Zukunftsperspektive und Vernachlässigung der eigenen Werte und Bedürfnisse spielten eine tragende Rolle in der Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik. Sie empfahlen die Weiterführung der therapeutischen und medikamentösen Behandlung und attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. November 2022 (Urk. 7/227/7 und 8).
3.13 Die Ärzte der Klinik K.___, Rheumatologie, berichteten am 19. Juni 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin zusätzlich zur fortgeschrittenen Pangonarthrose rechts, über ein chronisches panvertebrales Syndrom und Polyarthralgien, Differentialdiagnose: Im Rahmen Diagnose 2, Differentialdiagnose Fibromyalgie und eine Hypermobilitätsspektrumserkrankung (Urk. 7/233 und Urk. 7/234). Die Beschwerdeführerin sei medizinisch-theoretisch für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit arbeitsfähig; mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien aktuell nicht möglich (Urk. 7/233/2).
3.14 Der RAD-Arzt Dr. J.___ erklärte am 11. August 2023, in den Berichten der Klinik K.___ würden ausgeweitete muskuloskelettale Schmerzen, insbesondere von Wirbelsäule, rechtem Knie, Händen und Füssen beschrieben. Aus rheumatologischer Sicht seien diese mechanischer Natur und es stehe eine Schmerzstörung im Raum. Es gebe keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Behandlung. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Im Gutachten der Z.___ sei eine rheumatische Erkrankung ausgeschlossen worden; bei überwiegend mechanischem Hintergrund der Beschwerden könne auf die orthopädisch/neurologische Beurteilung des Sachverhalts im Z.___-Gutachten abgestellt werden (Urk. 7/256/6).
Der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nahm am 24. Oktober 2023 zu den Einwendungen im Vorbescheidverfahren und zum Gutachten der Z.___ sowie den seither eingegangenen psychiatrischen Berichten Stellung (Urk. 7/256/9). Er konstatierte, der psychiatrische Gutachter habe sich zu den aktenkundigen Diagnosen geäussert und diese versicherungsmedizinisch bewertet. Das Gutachten nehme zum funktionellen Schweregrad der Gesundheitsschädigung mit Ausprägung der Befunde, zu Behandlung- und Eingliederungserfolg und -resistenz, sowie zu Komorbiditäten, Persönlichkeit, Konsistenz und Aktivitätsniveau und Leidensdruck Stellung. Die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ erwähne einen status quo seit 2019, führe eine Liste von beklagten Symptomen auf, ein psychopathologischer Befund werde jedoch nicht beschrieben. Im Bericht der H.___ AG vom 22. Oktober 2022 seien keine neuen Diagnosen gestellt worden und es werde auf psychosoziale Faktoren hingewiesen. Der Bericht der Klinik K.___ erwähne in den Nebendiagnosen eine somatoforme Schmerzstörung, eine schwerwiegende depressive Auslenkung werde jedoch im Bericht nicht erwähnt. Zusammengefasst werde der psychische Gesundheitsschaden aus versicherungsmedizinischer Sicht im Gutachten der Z.___ vom 4. April 2022 ausreichend geklärt und differenziert beschrieben, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 7/256/6 und 7). In der Stellungnahme vom 22. April 2024 (Urk. 7/256/9) erklärte der RAD-Arzt Dr. L.___ als Reaktion auf die erneute Eingabe im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/251), es könne unverändert auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden. Die leichte kognitive Störung wirke sich in einer angepassten Tätigkeit nicht leistungsmindernd aus und könne im Arbeitsalltag durch einen erhöhten Anteil an Routinetätigkeiten, im Schulalltag mit schriftlicher, nicht nur auditiver Aufgabenstellung und einem Nachteilsausgleich kompensiert werden (Urk. 7/256/9).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 4. April 2022 beruht auf den erforderlichen orthopädischen, allgemeininternistischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 7/180). Sie zeigten nachvollziehbar auf, dass die durch den Unfall vom Oktober 2013 entstandene Knieverletzung die grösste Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat (Urk. 7/180/8-10). Die Fraktur des Kniegelenks mit einer posttraumatischen Arthrose und die multidirektionale Instabilität führten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer überwiegend gehend und stehend zu verrichtenden Tätigkeit, so auch als Köchin (Urk. 7/180/43). In einer angepassten Tätigkeit besteht jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/180/44).
Im psychiatrischen Teilgutachten konnte der Facharzt lediglich ein neuropsychologisch dokumentiertes, mildes kognitives Defizit (ICD-10 F06.8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (Urk. 7/180/72). Eine rezidivierende depressive Störung liess sich nicht mehr bestätigen, weil die damalige Symptomatik mit Konzentrations- und Auffassungsstörungen, Erschöpfung, Müdigkeit und Antriebsmangel im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen bei posttraumatischer Gonarthrose gesehen wurde (Urk. 7/180/10). Dieser Zusammenhang wurde grundsätzlich auch in der Beurteilung durch die Fachärzte der H.___ AG vom 28. Januar 2020 erkannt (obige E. 3.8). Insgesamt gingen die Gutachter der Z.___ nachvollziehbarerweise von einer weitgehend remittierten depressiven Erkrankung durch eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aus und attestierten lediglich während des Zeitraums der schweren depressiven Episode von Mai 2018 bis Januar 2020 eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/180/10). Der aktuelle Befund ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer relevanten depressiven Episode, auch wenn noch subsyndromale einzelne Merkmale einer Depressivität bestünden (Urk. 7/180/74). Auch lagen keine hyperkinetische Störung und keine Cannabis-Abhängigkeit (mehr) vor. Eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert wurde ebenfalls verneint (Urk. 7/180/73). Mangels eines gutachterlich festgestellten, dauerhaften psychischen, respektive psychosomatischen Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) nicht durchzuführen. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere Prüfung der rechtsprechungsgemässen Indikatoren (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2025 vom 06. Oktober 2025 E. 5.3).
4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der Diskrepanzen zwischen den behandelnden psychiatrischen Fachärzten und den gutachterlichen Feststellungen sei das Gutachten nicht beweiskräftig, ist nicht zu folgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Beurteilung einer behandelnden medizinischen Fachperson ein Administrativgutachten nur dann in Frage zu stellen, wenn die anderslautenden Einschätzungen wichtige objektive Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (oben Ziffer 1.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sowohl die medizinische Vorgeschichte, als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und die von der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ am 5. Juni 2019 (Urk. 7/119/2-3) und am 17. Mai 2022 (Urk. 7/207) beschriebenen Befunde und (überwiegend subjektiven) Symptome, wurden im Gutachten der Z.___ ebenfalls abgebildet und gewürdigt (Urk. 7/180/68-71). Im psychiatrischen Teilgutachten der Z.___ wird weiter begründet und nachvollziehbar aufgezeigt, warum die von Dr. G.___ und den Fachärzten der Klinik E.___ gestellten Diagnosen fachärztlich nicht oder nicht mehr bestätigt werden konnten (Urk. 7/180/74 und 75). Der Beweiswert des Berichts von Dr. G.___ ist zudem aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung als behandelnde Ärztin rechtsprechungsgemäss herabgesetzt (vgl. vorstehende E. 1.5).
4.3 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, im Gutachten fehle ein vertieftes Anforderungsprofil der ehemals ausgeübten sowie einer Verweistätigkeit, verfängt nicht. Der Konsensbeurteilung ist zu entnehmen, dass eine überwiegend gehende und stehende Tätigkeit, wie unter anderem die angestammte Tätigkeit als Köchin, aufgrund der Kniegelenksproblematik nicht mehr ausübbar ist (Urk. 7/180/10). Jedoch besteht gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit von Positionswechseln, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Zwangshaltung für die unteren Extremitäten eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Beim Erwerben von Kompetenzen und bei der Anwendung von Wissen sowie im Bereich Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptung, bestehen aufgrund des milden kognitiven Defizits (ICD-10 F06.8) leichte Einschränkungen (Urk. 7/180/11 und Urk. 7/190/10). Im von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil des hiesigen Gerichts (IV.2014.01166 vom 30. September 2016; Urk. 1 S. 10) war bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils die neuropsychologische Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr wurde im psychiatrischen Teilgutachten – in Übereinstimmung mit dem neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 7/180/102) - nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit einfachen Verantwortungsbereichen ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit trotz des milden kognitiven Defizits vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse verrichten kann (Urk. 7/180/77), weshalb auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 f.) nicht stichhaltig ist.
5.
5.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, seit Erlass des Gutachtens im April 2022 in relevanter Weise verschlechtert hat (Urk. 1 S. 11). Im Bericht vom 17. Mai 2022 (Urk. 7/207) gab die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ lediglich die bereits vor Erlass des Gutachtens der Z.___ geäusserten Klagen und subjektiven Symptome der Beschwerdeführerin wieder, was eine fachmedizinisch objektivierte Verschlechterung des psychischen Zustandes, mangels veränderter Befundlage, nicht zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.3). Die Fachärzte der H.___ AG wiederholten im Bericht vom 20. Oktober 2022 (Urk. 7/227/5-8) unter anderem die bereits mit Zeugnis vom 28. Januar 2020 (vgl. E. 3.7) gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, bei nun allerdings nicht mehr schwerer, sondern mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1). Zudem verwiesen sie auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40; Urk. 7/227/5). Als krankheitsauslösend und -erhaltend wurden psychosoziale Faktoren (intrapersonelle Konflikte in der Vergangenheit bezüglich Familie und Schule sowie Belastung durch das IV-Verfahren; Urk. 7/227/7) genannt. Zu einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit äusserten sich die Fachärzte nicht. Auch aus dem Bericht der H.___ AG vom 20. Oktober 2022 lässt sich keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ableiten. Wie bereits unter E. 4.1 erwähnt, entkräfteten die Gutachter der Z.___ fachlich begründet und nachvollziehbar das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer somatoformen Schmerzstörung. Neue, seit Erstellen des Gutachtens im April 2022 aufgetretene Befunde, die zu neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten, wurden nicht dargetan. Darüber hinaus vermögen psychosoziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen eigenständigen Gesundheitsschaden zu begründen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3).
Vom 11. April bis 26. April 2023 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik K.___ für eine multimodale Schmerztherapie (Urk. 7/234). Den Berichten von schmerztherapeutisch tätigen Ärzten kommt analog denjenigen von Hausärzten grundsätzlich ein tieferer Beweiswert zu, da sie von den geklagten Schmerzen zunächst bedingungslos ausgehen müssen, um die Behandlung durchführen zu können (Urteil 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweis). Die Ärzte der Klinik K.___ stellten bei Austritt ein chronisches panvertebrales Syndrom und Polyarthralgien, eine Hypermobilitätsspektrumserkrankung sowie eine fortgeschrittene Pangonarthrose rechts fest (Urk. 7/234/1). Auch sie verwiesen darauf, dass die Schmerzen im Zusammenhang mit der fortgeschrittenen Pangonarthrose zu sehen sind (Urk. 7/234/3). Bildgebend wurden an den Händen und Füssen und an der Lendenwirbelsäule keine oder nur leichte degenerative Veränderungen erfasst (Urk. 7/234/1). Die Ärzte attestierten eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 7/234/5). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und insbesondere eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit seit April 2022 ergibt sich auch aus diesem Bericht nicht, was auch der RAD-Psychiater Dr. L.___ bestätigte (Urk. 7/256/7).
5.2 Nach dem Gesagten entspricht das Gutachten der Z.___ damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage und es kann darauf abgestellt werden. Gestützt darauf ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, jedoch seit Februar 2020 in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
6.
6.1 Zu klären bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht mit Wirkung per 1. Mai 2020 auswirkt. Unbestritten ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % vom 1. Februar 2019 bis 30. April 2020.
6.2
6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3)
6.3
6.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Köchin gearbeitet hätte und stellte daher bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 beziehungsweise 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistungen, Wirtschaftszweige 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 2 ab. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden beziehungsweise 42.4 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 53'506.-- für das Jahr 2020 und ein solches von Fr. 56'999.88 für das Jahr 2024 (Urk. 7/189/1-2, Urk. 7/255/2). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei als Frühinvalide zu qualifizieren, weil sie bereits vor den begonnenen Ausbildungen zur Bäckerin/Konditorin, respektive zur Köchin, unter psychischen Einschränkungen gelitten habe, die zweite Ausbildung nur noch im zweiten Arbeitsmarkt habe beginnen können und aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen (Urk. 1 S. 13).
6.3.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) gilt als frühinvalid, wer wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben oder wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte (Abs. 2). Steht fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie zum Beispiel solche familiärer oder finanzieller Art, den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor. Als Erwerb von «zureichenden beruflichen Kenntnissen» ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Unter Art. 26 Abs. 2 IVV fallen Versicherte, die ohne Behinderung eine Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender Invalidität nicht abschliessen können, oder solche, die die Ausbildung abschliessen, den erlernten Beruf aber wegen der Invalidität nicht ausüben können (Rz. 3035 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] in der Invalidenversicherung, gültig bis 31. Dezember 2021).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin schloss die Sekundarschule B mit durchschnittlichen Leistungen ab und begann im August 2012 eine Ausbildung zur Bäckerin/Konditorin, die sie im Oktober 2012 wegen einer Mehlstauballergie abbrechen musste. In der Folge absolvierte sie im Jahr 2013 mit Unterstützung durch das RAV Praktika im Bereich Köchin, konnte jedoch keine Lehrstelle finden, da Lehrstellen in Altersheimen und Kantinen selten waren und sie nicht in einem Restaurant arbeiten wollte (Urk. 7/5/1). Am 24. Oktober 2013 erlitt die Beschwerdeführerin bei einem Mofaunfall eine Tibiakopftrümmerfraktur (Urk. 7/17/5). Gemäss beweiskräftiger gutachterlicher Feststellung besteht bei der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der Rekonvaleszenz nach den Knieoperationen im Jahr 2013 und 2014, der Hospitalisierung im Januar 2019 und während der schweren depressiven Episode von Mai 2018 bis Januar 2020) seit dem Unfall von Oktober 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/180/13). Eine invaliditätsbedingte Verhinderung an der Aufnahme, respektive am Abschluss einer den Beschwerden angepassten Ausbildung, besteht somit nicht. Es finden sich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall von Oktober 2013 invaliditätsbedingt keine Berufsausbildung hätte beginnen oder abschliessen können. Zwar bestand in der Kindheit und Jugend eine belastete familiäre und schulische Situation, die dazu führte, dass die Beschwerdeführerin überwiegend bei einer Pflegefamilie aufwuchs (Urk. 7/79/9 und 7/180/64-65) und gemäss eigenen Angaben eine jugendpsychiatrische Behandlung in Anspruch nahm (Urk. 7/180/65 und 73). Trotz diesen psychosozialen Schwierigkeiten konnte sie die obligatorische Schule jedoch abschliessen und unmittelbar anschliessend die Lehre als Bäckerin/Konditorin beginnen (Urk. 7/180/65). Die psychosozialen Belastungsfaktoren in der Kindheit und Jugend vermögen grundsätzlich keine Geburts- oder Frühinvalidität zu begründen, wobei die ansonsten unauffällige Schulzeit auch nicht auf schwere und dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen mit zukünftigen Folgen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schliessen lässt. Eine erste Vorstellung bei der H.___ AG wegen einer psychischen Belastungssituation mit Selbstzweifeln und einem hohen Leistungsanspruch bei mangelnder Motivation erfolgte erst im Januar 2016 (Urk. 7/42/1). Somit ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung nicht als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 und 2 IVV einzustufen und das Valideneinkommen ist nicht entsprechend anzupassen.
6.3.4 Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin an vom RAV finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahmen teil und absolvierte Praktika als Köchin in Altersheimen und Kantinen (Urk. 7/5/1 und Urk. 7/19). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne die gesundheitlichen Einschränkungen eine Lehre als Köchin abgeschlossen und als solche in einem Altersheim oder in einer Kantine gearbeitet hätte. Damit erscheint es als sachgerecht, mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Wirtschaftszweig 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung, Gastronomie, Frauen, Kompetenzniveau 2) abzustellen. Für das Jahr 2020 (Prüfung der Anspruchsberechnung nach Verbesserung des Gesundheitszustandes per Mai 2020; E. 4.1) ergibt sich gestützt auf die (Ende Mai 2024 publizierte) LSE 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 55'398.75 (12 x Fr. 4'345.— [2020]: 40 x 42.5). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 53'506.-- (Urk. 7/189/1-2) ist somit entsprechend anzupassen, allerdings ergibt sich daraus, wie nachfolgend gezeigt wird, keine anspruchsrelevante Veränderung.
6.3.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
In Beachtung der zumutbaren leidensadaptierten Tätigkeiten ist für die Anspruchsberechnung per 2020 unbestrittenermassen für das Invalideneinkommen die LSE 2022 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 beizuziehen. In Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, Tabelle T03.02.03.01.04.01, 2020, 01-96 Total) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53'492.80 (12 x 4'276.-- : 40 x 41.7) Auch das Invalideneinkommen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2024 von Fr. 55'623.-- (Urk. 2 sowie Urk. 7/189/1-2) ist somit zu korrigieren.
6.3.6 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % vorzunehmen ist.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei wegen zusätzlicher körperlicher Einschränkungen und Migräneanfällen mehrfach eingeschränkt, was einen zusätzlichen qualitativen Nachteil bei der Stellensuche und einen relevant tieferen Lohn mit sich bringe, verfängt nicht. Die zusätzlich zu den Kniebeschwerden geltend gemachten körperlichen Einschränkungen und Migränebeschwerden flossen in die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und in das Zumutbarkeitsprofil ein (Urk. 7/180/8, 9 und 11). Persönliche und berufliche Faktoren, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, die zu einer Verminderung des Lohns führen könnten, sind bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Es ist somit kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen.
6.4 Ausgehend vom Valideneinkommen per 2020 von Fr. 55'398.75 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'492.80 resultiert ab dem 1. Mai 2020 ein Erwerbsausfall von Fr. 1'905.95 und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % (zum Runden: BGE 130 V 121).
Auch unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2024 gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV vorzunehmenden Pauschalabzugs vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen von 10 %, ergibt sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, weshalb auf die exakte Bemessung der zu vergleichenden Einkommen im Jahr 2024 verzichtet werden kann.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 4. September 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Soluna Girón
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann