Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00566
damit vereinigt
IV.2024.00584
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 16. Mai 2025
in Sachen
1. X.___
2. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, hat die obligatorische Schule in Italien besucht und danach keine berufliche Ausbildung absolviert (Urk. 8/8/5). Ab 1. Juli 2009 war er in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ als Mitarbeiter im Reinigungsdienst angestellt (Urk. 8/13, 8/15). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 8/5) meldete er sich am 8. Juli 2022 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/15) insbesondere Berichte der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 8/14). Ferner zog sie den von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag des Berufsvorsorgeversicherers des Versicherten (BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; nachfolgend: BVK) am 4. September 2022 verfassten Untersuchungsbericht bei (Urk. 8/17).
Ab 1. Oktober 2022 nahm der Versicherte seine Tätigkeit wieder in einem 30%Pensum auf (Bereich Entsorgung/Recycling; Urk. 8/21, 8/23), welches ab Januar 2023 auf 50 % gesteigert wurde (Urk. 8/28/4, 8/32/2). Am 12. Mai 2023 erstattete Dr. Z.___ wiederum zu Handen der BVK einen Verlaufsbericht, nachdem er den Versicherten am 29. März 2023 erneut untersucht hatte (Urk. 8/32). Die BVK sprach dem Versicherten daraufhin am 14. Juli 2023 ausgehend von einem 50%igen Invaliditätsgrad rückwirkend ab 1. Juli 2023 Berufsinvalidenleistungen zu (Urk. 9/3/3). Nach Eingang eines Berichtes der behandelnden Ärztin med. pract. A.___ vom 21. Juli 2023 (Urk. 8/39) gab die IV-Stelle bei med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/44), welches am 25. Mai 2024 erstattet wurde (Urk. 8/64). Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2024 nahm sie sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/69), wogegen der Versicherte am 19. Juni und ergänzend am 12. August 2024 Einwand erhob (Urk. 8/74, 8/82). Am 11. September 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 8/84).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 7. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine erneute medizinische und berufliche Abklärung vorzunehmen und hernach sein Leistungsbegehren erneut zu prüfen und ihm eine angemessene Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2; angelegt im vorliegenden Verfahren IV.2024.00566).
2.2 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhob auch die BVK Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. September 2024, wobei sie deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente an den Beschwerdeführer 1 beantragte. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 9/1 S. 1; angelegt als Verfahren IV.2024.00584).
2.3 Mit inhaltlich übereinstimmender Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren jeweils auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 im Verfahren IV.2024.00566; Urk. 9/5 im Verfahren IV.2024.00584). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 vereinigte das Gericht die Verfahren IV.2024.00566 und IV.2024.00584, wobei es Letzteres als dadurch erledigt abschrieb. Zudem setzte es die Beschwerdeführenden über die Beschwerdeantworten in Kenntnis (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation der BVK ist vorab festzuhalten, dass eine Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, rechtsprechungsgemäss aufgrund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) durch den Rentenentscheid einer anderen Sozialversicherung berührt und damit legitimiert ist, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten (BGE 134 V 153; Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2023 vom 25. Januar 2024 E. 1). Die BVK ist daher im konkreten Fall ebenso wie die versicherte Person selbst zur beschwerdeweisen Anfechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2024 legitimiert.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2023 aus-gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
2.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2024 fest, die veranlasste psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 unter einer Anpassungsstörung leide. Eine solche gelte als zeitlich begrenzt und löse somit keine langandauernde Arbeits-unfähigkeit aus. Mithin sei diese Diagnose invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Tätigkeit wieder in einem 50%Pensum aufnehmen können. Aus ärztlicher Sicht sei es ihm jedoch zumutbar, diese Tätigkeit wiederum im Vollzeitpensum auszuüben (Urk. 2 S. 1). Da keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden, weshalb an dieser Beurteilung festgehalten werde (Urk. 2 S. 2).
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2024 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin von einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei. So habe Dr. Z.___ mehrfach festgehalten, dass langfristig nur mit einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden könne. Es bestehe kein Grund, dessen fachärztliche Beurteilung in Frage zu stellen (Urk. 1 S. 4).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2024 hauptsächlich geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Begründung widerspreche der medizinischen Aktenlage (Urk. 9/1 S. 8). Ihrer Beurteilung, wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, könne angesichts des in den Arztberichten dokumentierten Krankheitsverlaufs nicht gefolgt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein Gesundheitsschaden vor, der eine wesentliche und lange Zeit andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bewirke. Der Beschwerdeführer 1 unterziehe sich regelmässig einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und nehme Medikamente ein, ohne dass dadurch eine massgebende, dauerhafte Verbesserung der gesundheitlichen Situation habe erzielt werden können (Urk. 9/1 S. 10). Auf das Gutachten von med. pract. B.___ könne nicht abgestellt werden, da auf Basis der Aktenlage nicht pauschal auf psychosoziale Faktoren als Ausschlussgrund für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens geschlossen werden könne. Gestützt auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ und med. pract. A.___ sei mindestens von einer 50%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bzw. von einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe auszugehen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer 1 ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/1 S. 12).
3.3 Mit inhaltlich identischen Beschwerdeantworten vom 22. November 2024 betonte die Beschwerdegegnerin, dass dem Gutachten von med. pract. B.___ volle Beweiskraft zukomme. Die Einschätzungen von Dr. Z.___ seien hingegen wenig ausführlich und hätten sich nicht an den Standardindikatoren orientiert. Der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit könne jedoch aus triftigen Gründen die rechtliche Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliere. Aus der Expertise gehe hervor, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren beim Beschwerdebild im Vordergrund stünden. Diese hätten sich zu keinem eigenständigen invalidisierenden Gesundheitsschaden entwickelt. Ausserdem fielen Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 nicht unter den Begriff der invalidisierenden Gesundheitsschäden. Selbst wenn (differentialdiagnostisch) von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion oder einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen würde, wäre auch für die Vergangenheit ab Januar 2022 nicht von einem invalidisierenden Leiden auszugehen, da der Gutachter die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren nicht plausibel begründet habe (Urk. 7 S. 2 f. [= Urk. 9/5 S. 2 f.]).
4.
4.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer 1 ab dem 26. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4/1-6, 8/14/1), wobei er mit Bericht vom 25. Juli 2022 von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 8/14/2):
- Depression (seit 2022)
- chronische Bronchitis (seit 2001)
- Impingement Schulter rechts (seit 2021).
Funktionseinschränkungen bestünden gemäss Dr. C.___ in Form einer raschen Unsicherheit und Erschöpfung sowie Schulterschmerzen. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit und Eingliederung sei günstig (Urk. 8/14/2-4).
4.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer 1 pneumologischen Untersuchungen unterzogen hatte, wurden seitens der Arztpersonen des Stadtspitals D.___ und E.___ mit Bericht vom 18. März 2022 im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/14/5):
- Ein- und Durchschlafinsomnie ohne Hinweis für eine schlafassoziierte Atemstörung
- chronische Bronchitis
- Verdacht auf Depression und Angststörung.
Der langjährige Nikotinabusus zeige sich in der leicht verminderten Diffusionskapazität. Es bestehe jedoch keine obstruktive Ventilationsstörung oder Überblähung. Mittels Polysomnographie habe eine schlafassoziierte Atemstörung ausgeschlossen werden können. Auffällig habe sich jedoch in der Untersuchung eine inadäquate Schlafarchitektur mit praktisch fehlendem REM-Schlaf und ungenügender Schlafeffizienz gezeigt, was zu einer psycho-physiologischen Ursache der Insomnie passe. Anamnestisch bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Depression, weshalb dringend eine psychiatrische Anbindung empfohlen worden sei (Urk. 8/14/7).
4.3
4.3.1 In seinem zu Handen der BVK verfassten vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. September 2022 diagnostizierte Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 8/17/5). Hinsichtlich Psychostatus hielt er fest, dass die Mimik und Gestik des Beschwerdeführers 1 verhalten gewesen seien. Orientierungsstörungen seien ebenso wenig aufgefallen wie Störungen der Auffassung, der Konzentration und des Gedächtnisses. Das formale Denken sei kohärent erschienen. Inhaltlich habe eine Einengung auf die beruflichen Probleme bestanden. Hinweise auf wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Der Affekt habe herabgestimmt gewirkt bei geringer Spürbarkeit und Schwingungsfähigkeit. Anhaltspunkte für Suizidalität hätten nicht vorgelegen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Untersuchungszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer 1 leide an rezidivierenden depressiven Beschwerden, die sich in den letzten Monaten verstärkt hätten. Sobald es sein Gesundheitszustand zulasse, könnten Arbeitsversuche am angestammten Arbeitsplatz geplant werden (Urk. 8/17/5).
4.3.2 Nach Durchführung einer Verlaufsuntersuchung berichtete Dr. Z.___ gegenüber der BVK am 12. Mai 2023 von einer unveränderten Diagnose. Der erhobene Psychostatus fiel im Vergleich zum Bericht vom 4. September 2022 ebenfalls identisch aus (Urk. 8/32/3). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden habe. Ab dem 1. April 2023 liege eine Berufsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellter bzw. Mitarbeiter Dienstleistung/Entsorgung vor. Aufgrund des langen, mittlerweile chronifizierten Verlaufs sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 seine Arbeitsfähigkeit langfristig auf über 50 % erhöhen könne, wobei dies unabhängig von der Tätigkeit gelte (Urk. 8/32/4-5).
4.4 Die behandelnde Ärztin med. pract. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 21. Juli 2023 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer 1 sei weiterhin recht antriebslos, ziehe sich zurück und arbeite am liebsten allein. Es bestünden Zukunftsängste sowie leicht gebesserte Schlafstörungen. Er sei auch immer wieder traurig. Mittlerweile sei er wieder zu 50 % erwerbstätig, wobei eine weitere Steigerung aufgrund mangelnden Antriebs und fehlender Energie nicht möglich sei (Urk. 8/39/3).
4.5 Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. B.___ vom 25. Mai 2024 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/64/28):
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren: knappe finanzielle Verhältnisse, Versendung von Geld nach Kuba zur Familie der Ehefrau, Erkrankung der Mutter in Italien
- Differentialdiagnose: Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion mit Panikattacken (ICD-10 F43.2)
- Differentialdiagnose: Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig leichte Ausprägung (ICD-10 F32.0).
Zum psychopathologischen Befund hielt med. pract. B.___ fest, es hätten sich weder Bewusstseins-/Orientierungsstörungen noch inhaltliche Denkstörungen oder Zwangshandlungen bzw. -gedanken eruieren lassen. Hinsichtlich Auffassung, Konzentration und Gedächtnis hätten sich keine Beeinträchtigungen gezeigt. Subjektiv sei über leichte Konzentrationsprobleme geklagt worden. Anamnestisch seien ferner eine wiederkehrende gedankliche Beschäftigung mit der persönlichen und beruflichen Zukunft sowie Zukunftsängste und Ängste vor anderen Menschen angegeben worden. Das Spektrum der spontan gezeigten Affekte sei eingeschränkt gewesen. Der Affekt sei moros und wenig auslenkbar erschienen, wobei sich objektiv aber keine ausgeprägte Niedergeschlagenheit gezeigt habe. Hinsichtlich des Antriebs habe im Fremdbild eine leichte Beeinträchtigung der Lebendigkeit bestanden. Aus den anamnestischen Angaben hätten sich weitere Hinweise für eine Beeinträchtigung der Initiative und Tatkraft ergeben. Des Weiteren hätten Anhaltspunkte für eine soziale Isolation bzw. einen sozialen Rückzug bestanden (Urk. 8/64/20-21).
Aufgrund der leichten ängstlich depressiven Symptomatik bestehe zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (26. März 2024) noch eine leicht reduzierte Produktivität, die jedoch aufgrund der Besserung nicht mehr als erheblich einschränkend zu betrachten sei. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 70 % einzuschätzen; eine weitere Erhöhung auf 100 % sei spätestens ab 1. Juni 2024 möglich. Zuvor habe von Januar bis Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Danach habe sie bis 31. Dezember 2022 70 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 26. März 2024 50 % betragen. Die bisherige Tätigkeit sei optimal angepasst, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer 1 nun einen Teil der Tätigkeiten ohne Teamarbeit erledigen könne (Urk. 8/64/36-37).
4.6 Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2024 dahingehend, dass das Gutachten von med. pract. B.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sei (Urk. 8/68/6).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___ vom 25. Mai 2024 (Urk. 8/64). Die Beschwerdeführenden sprechen dieser Expertise demgegenüber zumindest implizit die Beweiskraft ab (vgl. vorstehende E. 3.1-3.3).
5.2 Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1).
5.3
5.3.1 Med. pract. B.___ begründete seine fachärztliche Einschätzung nachvollziehbar in umfassender Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/64/5-10) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der anlässlich der Exploration erhobenen Befunde. So wurde insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb im Gegensatz zur behandelnden Ärztin med. pract. A.___ und dem von der Beschwerdeführerin 2 beauftragten Vertrauensarzt Dr. Z.___ das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung nicht bestätigt werden könne. Med. pract. B.___ bezog in diesem Zusammenhang nicht nur den von ihm erhobenen Psychostatus mit ein, sondern auch den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer 1 beklagten starken Beschwerden im Sinne von starken Ängsten und einer ausgeprägten Energielosigkeit nicht seinem Verhalten anlässlich der Untersuchung entsprochen hätten. Zudem trug er den Resultaten der labortechnischen Blutuntersuchung (vgl. Urk. 8/64/23 [= Urk. 8/65]) Rechnung, indem er erkannte, dass zwar das Antidepressivum Venlafaxin, nicht aber die Schlafmedikation (Trimipramin) regelmässig eingenommen werde. Folglich sei der hinsichtlich Schlafstörungen beklagte Leidensdruck nicht uneingeschränkt nachvollziehbar (Urk. 8/64/26 f.). Darüber hinaus verwies med. pract. B.___ auf psychosoziale Belastungsfaktoren, welche (wieder) in den Vordergrund des Beschwerdebildes gerückt seien. Es handle sich dabei zum einen um die Erkrankung der in Italien wohnhaften Mutter des Beschwerdeführers 1. Zum anderen werde die finanzielle Lage seiner Familie dadurch negativ beeinflusst, dass die Ehefrau regelmässig Pakete und Geld nach Kuba sende, weshalb für den Beschwerdeführer 1 keinerlei Anreiz bestehe, ein höheres Arbeitspensum auszuüben (Urk. 8/64/27, 8/64/29; vgl. auch Urk. 8/64/12-13).
Die von ihm ab dem Untersuchungszeitpunkt (26. März 2024) attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im angestammten Bereich plausibilisierte med. pract. B.___ im Übrigen mittels Prüfung der Standardindikatoren (Urk. 8/64/26-27; vgl. dazu grundlegend BGE 141 V 281) sowie unter Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers 1. Dabei beurteilte er die Fähigkeitsbeeinträchtigungen soweit überhaupt vorhanden als leicht, so etwa in Bezug auf die Fähigkeit zur Planung, Strukturierung und Abarbeitung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit (Urk. 8/64/32-35).
5.3.2 Der von den Beschwerdeführenden erhobenen Kritik an der gutachterlichen Beurteilung von med. pract. B.___ ist zunächst entgegenzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei wie im konkreten Fall lege artis vorgegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Weder dem Bericht der behandelnden Ärztin med. pract. A.___ noch den Untersuchungsberichten von Dr. Z.___ sind nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte zu entnehmen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Überdies ist festzuhalten, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Einschätzung entkräftet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Da med. pract. A.___ über keinen Facharzttitel verfügt namentlich nicht im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie sind ihre Ausführungen von vornherein nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen. Dr. Z.___ verfügt demgegenüber zwar über die notwendige Fachkunde; er begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in beiden aktenkundigen Untersuchungsberichten allerdings nicht im Ansatz in nachvollziehbarer Art und Weise. Abgesehen vom äusserst knapp gehaltenen gemäss RAD nicht AMDP-konformen Psychostatus (Urk. 8/17/5, 8/32/3; RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2023, Urk. 8/68/5) findet sich in seinen Berichten weder eine Auseinandersetzung mit den beim Beschwerdeführer 1 vorhandenen Belastungen und Ressourcen noch mit den von der Rechtsprechung statuierten Standardindikatoren. Hinzu kommt, dass der anlässlich beider Untersuchungen erhobene Befund komplett identisch ausgefallen ist, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf indes ohne nähere Erläuterung erheblich unterschiedlich beantwortet wurde (0 % bzw. 50 %; Urk. 8/17/5, 8/32/4). Als ebenso wenig überzeugend erweist sich im Übrigen der Schluss auf eine Therapieresistenz aufgrund eines chronifizierten Verlaufs (vgl. Urk. 8/32/5). Med. pract. B.___ gelangte in dieser Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmend mit dem RAD (Urk. 8/68/5) unter Berücksichtigung des Laborbefundes zur überzeugenden Auffassung, dass eine weitere Optimierung der Psychopharmakotherapie oder eine multimodale Aktivierung im Rahmen einer psychiatrischen Tagesklinik grundsätzlich möglich sei. Zu Recht wies er im Übrigen darauf hin, es stelle eine Inkonsistenz dar, dass die Therapie vor dem Hintergrund des längeren Verlaufs nicht weiter eskaliert worden sei (Urk. 8/64/26, 8/64/30).
5.3.3 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von med. pract. B.___ sprechen. Diesem kommt daher praxisgemäss voller Beweiswert zu. Von den (eventualiter) beantragten weiteren Abklärungen medizinischer Art sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
5.4
5.4.1 Zu prüfen bleibt allerdings, ob die im psychiatrischen Teilgutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit für den Rechtsanwender verbindlich ist. Praxisgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.4.2 Hervorzuheben ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einerseits, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2023 vom 8. April 2024 E. 5.1). Andererseits ist festzuhalten, dass Zcodierte Diagnosen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen und daher grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweis).
5.4.3 In diagnostischer Hinsicht ging med. pract. B.___ in erster Linie von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren aus (Urk. 8/64/28). Bei dieser Z-Diagnose handelt es sich in Nachachtung der soeben zitierten bundesgerichtlichen Praxis um keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Gleich verhält es sich mit der Differentialdiagnose einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion mit Panikattacken (ICD-10 F43.2), da diese medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen darstellt, weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Soweit von gutachterlicher Seite ebenfalls differentialdiagnostisch auf einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig leichte Ausprägung (ICD-10 F32.0), geschlossen wurde, gilt es rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass keine nennenswerten Wechselwirkungen mit psychiatrischen Komorbiditäten ersichtlich sind. Solche ergeben sich weder aus den Berichten von med. pract. A.___ oder Dr. Z.___, noch aus dem psychiatrischen Gutachten. Med. pract. B.___ verneinte das Vorhandensein von Komorbiditäten vielmehr ausdrücklich (Urk. 8/64/27, 8/64/30). Wie bereits festgehalten (vorstehende E. 5.3.2), sind darüber hinaus die therapeutischen Möglichkeiten gestützt auf seine schlüssigen Ausführungen noch nicht ausgeschöpft.
Folglich wären gewichtige Gründe erforderlich, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könnte. Solche sind den medizinischen Akten allerdings nicht zu entnehmen und wurden beschwerdeweise auch nicht substantiiert geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 70 % im Untersuchungszeitpunkt (Urk. 8/64/36) die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen.
Dies hat auch für die retrospektive Einschätzung zu gelten, namentlich für die vom Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Januar 2023, vgl. vorstehende E. 2.1) bis am 26. März 2024 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die damals aktenanamnestisch bestandene mittelgradige depressive Störung (vgl. vorstehende E. 4.3-4.4) wäre ebenfalls bloss unter den genannten, vorliegend jedoch nicht gegebenen spezifischen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als invalidisierender Gesundheitsschaden anzuerkennen. Davon abgesehen fusst die retrospektive Beurteilung nicht auf vom Gutachter geschilderten, im Verlauf veränderten Befunden, sondern scheint massgeblich auf der Tatsache zu beruhen, dass der Beschwerdeführer 1 ab Januar 2023 faktisch wieder zu 50 % erwerbstätig war (Urk. 8/28/4, vgl. Urk. 8/64/15). Mangels gesundheitlicher Veränderungen ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht bereits damals das im Gutachtenszeitpunkt mögliche, höhere Arbeitspensum zuzumuten gewesen wäre, zumal aus den zuvor dargelegten Gründen (vorstehend E. 5.3.2) weder auf die zurückhaltendere Einschätzung der behandelnden Ärztin noch auf diejenige von Dr. Z.___ abgestellt werden kann.
Auf die vom Gutachter für die Zeit von Januar bis Dezember 2022 bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bzw. 70 % (Urk. 8/64/36) ist - angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug am 8. Juli 2022 (Urk. 8/8) - mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2023 nicht näher einzugehen.
Damit fällt die Zusprechung einer Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens für den gesamten potentiellen Bezugszeitraum ab Januar 2023 ausser Betracht.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers 1 in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2024 zu Recht verneint, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte (Fr. 400.--) den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch