Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00570


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 24. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger

ROMANG & WENGER Rechtsanwälte

Holbeinstrasse 20, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, war seit November 2014 als Speditionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. März 2016 einen Autounfall erlitt (Urk. 9/12/3 Ziff. 1-6 und 9). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 5. Juli 2016 per Ende September 2016 (Urk. 9/12/83). Dieser meldete sich am 7. Dezember 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 9/35) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/37/4-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Mai 2018 (Prozess-Nr. IV.2017.01313) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes und zur erneuten Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/42 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 9/51, Urk. 9/55, Urk. 9/60, Urk. 9/67) ein, gab bei der Z.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/105) in Auftrag und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/59) und des Unfallversicherers (Urk. 6/61) zum Verfahren bei. Zudem holte sie bei der Neurologie A.___ AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. April 2021 (Urk. 9/146) erstattet wurde und zog weitere Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/149) zum Verfahren bei. Am 8. April 2022 (Urk. 9/174) erliess sie den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 9/180, Urk. 9/190, Urk. 9/195) vor.

    Mit Verfügung vom 16. September 2024 (Urk. 9/241 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen (medizinisches Gutachten) durchführe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der im Dezember 2016 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 9/5) ist nachfolgend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Bäckereimitarbeiter und als Zeltbauer sowie für schwere bis sehr schwere Arbeiten seit dem Unfall vom 24. März 2016 zu 100 % eingeschränkt. Eine seiner Gesundheit angepasste Tätigkeit ist ihm seither jedoch zu 100 % zumutbar. Einzig nach der Operation an der Halswirbelsäule (HWS) sei er von Februar bis August 2020 für kurze Zeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit im Sinne des Belastungsprofils seien ihm körperlich leichte Tätigkeiten möglich ohne dauerhafte Zwangshaltungen für die HWS und ohne häufige Überkopfarbeiten, die teilweise sitzend durchgeführt werden könnten. Bei der Tätigkeit als Reinigungskraft handle es sich um eine angepasste Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei durch rein somatische Beschwerden eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht seien keine gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen (S. 1 f.).

    Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 56'490.-- erzielt. Als Hilfsarbeiter sei ihm jede körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auch ein zusätzlicher Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2024 führe nicht zu einem Rentenanspruch (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Z.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, das am 3. Februar 2020 erstattet worden sei. Am 12. Februar 2020 sei eine Operation an der Wirbelsäule erfolgt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6). Aufgrund diverser Mängel im damaligen Medas-Gutachten sei er mit einer lediglich bidisziplinären Verlaufsuntersuchung ab November 2019 nicht einverstanden gewesen. Stattdessen habe er eine komplette Neubeurteilung über den gesamten massgeblichen Zeitraum ab März 2016 beantragt. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge bei der Neurologie A.___ AG eine polydisziplinäre Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie veranlasst. Der beantragte Einbezug des Fachgebietes Rheumatologie sei dem Ermessen der Medas-Stelle überlassen worden (S. 3 Ziff. 8-9).

    Aus psychiatrischer Sicht hätten die Sachverständigen der Gutachtensstelle das Ausmass des zervikospondylogenen und radikulären Schmerzsyndroms sowie den psychischen Gesundheitsschaden offenbar verkannt. Dies sei vom vormals behandelnden Psychiater PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 ausdrücklich kritisiert worden. Er bemängle etwa, dass im psychiatrischen Teilgutachten weder die Symptome noch die Diagnosen und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt worden seien. Seines Erachtens bewirke jede der von ihm gestellten Diagnosen für sich in jeglicher Tätigkeit langfristig eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der aktuell behandelnde Psychiater bestätige die Diagnosen und gehe seinerseits von einer dauerhaften Invalidisierung aus (S. 3 Ziff. 11). Gemäss dem behandelnden Psychiater leide der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an einer depressiven Störung mit psychotischen und somatischen Beschwerden. Die Diagnosen seien von mehreren Fachärzten der Psychiatrie und Psychotherapie gestellt worden. Entgegen der Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe der behandelnde Arzt ihn mehrfach persönlich untersucht, was seine Beurteilung aussagekräftiger mache. Zusammengefasst erweise sich das psychiatrische Teilgutachten als nicht schlüssig und somit als nicht verwertbar (S. 4 Ziff. 12).

    Beim vorliegenden Gutachten habe sodann erneut kein Rheumatologe mitgewirkt. Durch das Versäumnis werde der vorliegende komplexe Gesundheitsschaden nicht vollumfänglich erfasst. Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, habe im Jahr 2018 für die letzte Tätigkeit in einer Bäckerei und für jegliche Verweistätigkeit ab dem Untersuchungsdatum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, wobei in dieser Beurteilung die weiteren unfallfremden Faktoren noch nicht hinzugerechnet worden seien. Es sei daher unverständlich, wie die Sachverständigen im aktuellen Medas-Gutachten zum Schluss gekommen seien, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 f. Ziff. 13). Da im aktuellen Gutachten kein Facharzt für Rheumatologie einbezogen worden sei, beruhe dieses nicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (S. 5 Ziff. 13).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Mai 2018 habe sie ein orthopädisch/psychiatrisches Gutachten veranlassen sollen. Das Einholen eines rheumatologischen Gutachtens sei ihr nicht auferlegt worden. Dabei obliege es ihrem RAD beziehungsweise der Medas-Stelle festzulegen, ob noch weitere Fachdisziplinen in die Begutachtung miteinzubeziehen seien. Die rheumatologischen Berichte hätten dem RAD zur Beurteilung vorgelegen, der keine Notwendigkeit gesehen habe, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 8 S. 1). Gemäss den Stellungnahmen des RAD vom 15. Dezember 2023 und vom 19. März 2024 vermöchten die mit der Beschwerde eingereichten Berichte nichts an der Beurteilung des Gutachtens zu ändern. Dies gelte auch für die mit der Beschwerde eingereichten neuen Berichte vom 4. Oktober 2024 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 3/5), und vom 15. August 2024 des Universitätsspitals F.___, Klinik für Rheumatologie (Urk. 3/9; S. 2).

2.4    Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zu prüfen ist zunächst, ob auf das Gutachten der Neurologie A.___ AG vom 9. April 2021 abgestellt werden kann oder ob, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer erlitt beim Auffahrunfall vom 24. März 2016 eine HWS-Distorsionsverletzung (Urk. 9/12/3 Ziff. 2, 4-6 und 9, Urk. 9/12/108).

    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, stellte im Bericht vom 2. Juli 2017 (Urk. 9/27 = Urk. 9/39/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte Cervicalgie/Cervicobrachialgie rechtsbetont bei Status nach Auffahrunfall am 24. März 2016 mit HWS-Distorsion

- Status nach Facettengelenksinfiltration C3/4 rechts mit vorübergehender Beschwerdelinderung

- posttraumatisches Syndrom in Form einer Anpassungsstörung mit Chronifizierungstendenzen

3.2    Dr. med. H.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Spital I.___, führte im Bericht vom 30. November 2017 (Urk. 7/40/1-6) aus, es könnten keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr ausgeführt werden, kein Tragen von Lasten von über 5 kg, keine Überkopfarbeiten und keine manuellen repetitiven Tätigkeiten (Ziff. 1.7). Angesichts der chronifizierten Schmerzsituation sei eine volle körperliche Leistungsfähigkeit für eine mittelschwere Arbeit nicht mehr gegeben. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung (zum Beispiel Kontrolltätigkeiten) seien seit Juli 2017 zu maximal 50 % möglich (Ziff. 1.9, 1.11). Die Anpassungsstörung erschwere Reintegrationsmassnahmen (Ziff. 1.11).

3.3    Der Krankentaggeldversicherer gab beim J.___ ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten in Auftrag. Dr. D.___ erstattete am 22. Januar 2018 (Urk. 3/6 = Urk. 9/59/54-69) gestützt auf die Untersuchung vom 22. November 2017 (S. 1 unten) das rheumatologische Teilgutachten. Er stellte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 oben):

Status nach Auffahrunfall am 24. März 2016 (Quebec Task Force, QTF II) bei/mit:

- Ausschluss einer Fraktur oder Instabilität (Röntgen 25. März, 15. Juli 2016)

- geringer Diskopathie C3/4 ohne Spinalkanaleinengung (Kernspintomographie, MRI, vom 27. Mai 2016, SPECT-Computertomographie, CT, 20. Oktober 2016)

- zervikospondylogenem Syndrom linksbetont

- deutlichem myofaszialem Schultergürtelsyndrom rechts mit Referred pain-Symptomatik rechter Arm (ausgehend vom Infraspinatus) und Epicondylopathie lateralis rechts

- neurologisch und elektrophysiologisch unauffällige obere Extremitäten

unfallfremd: anamnestisch atypische Gicht unter Urikostatika, aktuell unklare periachilläre Schwellung rechts

    Zusammenfassend würden sich sowohl für die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Bäckerei als auch für jegliche Verweistätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht qualitative Einschränkungen ergeben. Wegen des myofaszialen Schultergürtelsyndroms rechts und der eingeschränkten HWS-Extension seien keine Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe und keine belastenden Arbeiten rotatorischer und elevatorischer Art im rechten Schultergürtel möglich. Wegen der Epicondylopathia lateralis rechts seien sodann keine diesbezüglichen wiederholten Belastungen durch die Hand- und Finger-Extensoren rechts möglich. Für solche Verweistätigkeiten bestehe ab dem Untersuchungsdatum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (halbtags mit verlängerter Arbeitszeit und vermehrt eingeschalteten Pausen zur Verminderung einer Zunahme der muskulären Dysbalance; S. 12 oben).

    In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/59/39-53) gelangte Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die am 1. Dezember 2017 erfolgte Untersuchung sowie nach Einsicht in die Akten zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren (S. 11).

3.4    Dr. med. L.___, Oberärztin, F.___, Klinik für Rheumatologie, stellte im Bericht vom 2. Mai 2019 (Urk. 3/8 = Urk. 9/67/1-4 = Urk. 9/68) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):

- undifferenzierte Spondylarthritis

- rezidivierende Arthritiden, vorwiegend untere Extremitäten

- Enthesitis Achillessehne rechts (MRI Rückfuss 20. März 2019)

- Differentialdiagnose: zusätzlich Gicht-/Mischkristallarthritis

- chronisches cervicogenes bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Auffahrunfall am 24. März 2016 mit HWS-Distorsion

- Vitamin D-Mangel

    Dr. L.___ führte weiter aus, offenbar bestehe seit Längerem eine Arbeitsunfähigkeit. Der Patient habe diesbezüglich eine andere Auffassung als die bisher behandelnden Ärzte, und es sei zu Arztwechseln gekommen. Rein rheumatologisch dürfte zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit zu erzielen sein (S. 2 Ziff. 2.7). Für eine leichte körperliche Tätigkeit, welche nicht in Zwangspositionen stattfinde und die keine längeren Steh- und Gehtätigkeiten beinhalte respektive eine Wechselbelastung zulasse, sei der Patient bezogen auf einen Achtstundentag zu vier Stunden arbeitsfähig. Vermehrte Pausen seien nötig. Eine stufenweise Wiedereingliederung werde empfohlen (S. 3 Ziff. 4.2).

3.5    

3.5.1    Die Gutachter der Z.___ GmbH erstatteten am 3. Februar 2020 (Urk. 9/105) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten. Die fachärztlichen Untersuchungen erfolgten durch Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (S. 5 Ziff. 2.1).

    Dr. P.___ führte im internistischen Teilgutachten (S. 22-28) aus, der Beschwerdeführer habe Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Arm. Die Schmerzen hätten im Laufe der Zeit eher zugenommen. Zudem habe er Schmerzen im rechten Kniegelenk angegeben, die ebenfalls seit dem Unfall bestünden, und er habe seit mehr als zehn Jahren Probleme mit Gicht und immer wieder Schwellungen an den Gelenken, vor allem an den Füssen. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden. In der Nacht habe er mehr Schmerzen, so dass er nicht gut schlafen könne (S. 22 f. Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer habe zuletzt aushilfsweise in der Flugzeugreinigung gearbeitet. Er habe Probleme bekommen, da er sich habe bücken müssen. Im Haushalt mache er wenig (S. 23 Ziff. 3.2.3-3.2.4).

    Dr. P.___ nannte als internistische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer Inguinalhernienoperation rechts und einer Umbilikalhernienoperation am 19. September 2019 und einen Status nach einer Hämorrhoidenoperation am 24. August 2019. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (S. 25 Ziff. 6). Die angegebenen Einschränkungen im Alltag seien mit dem Verhalten des Exploranden während der Untersuchung nicht vollständig plausibel erklärbar. Aus allgemeininternistischer Sicht würden sich keine Einschränkungen im Alltag ergeben. Der Hausarzt attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen der Schmerzsituation. Dies lasse sich mit den allgemeininternistischen Befunden nicht erklären (S. 26 Ziff. 7.3.2-7.3.3). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Im zeitlichen Verlauf habe keine höhergradige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 26 f. Ziff. 8.1).

    Dr. O.___ stellte im psychiatrischen Teilgutachten (S. 29-36) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41, S. 33 Ziff. 6). Beim Exploranden bestünden Schmerzen im Bewegungsapparat, die er im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch doch ausgeweitet und zum Teil etwas diffus angegeben habe und die er auf ein Unfallereignis mit Heckauffahrkollision zurückführe. Die Schmerzsituation sei doch deutlich ausgeprägt und könne nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der komorbid bestehenden depressiven Episode zurückgeführt werden. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt. Diese sei gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, aber auch eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und Insuffizienzgedanken (S. 33 Ziff. 6.3 unten). Der Explorand sei trotz seiner Schmerzen reisefähig und alleine mit dem Zug zur Untersuchung gekommen (S. 34 Ziff. 7.3.2). Der Gutachter attestierte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 35 Ziff. 8.1).

3.5.2    Dr. M.___ führte zur orthopädischen Untersuchung (S. 37-50) aus, bei der Untersuchung der HWS sei die Rotation vorsichtig bis 30° und unter Mitdrehen des Oberkörpers bis 40° rechts möglich gewesen. Unter Ablenkung sei die Bewegung aber aktiv, zügig und offenbar völlig schmerzfrei in die beidseitige Endposition möglich gewesen (S. 40 f. Ziff. 4.3). Es liege der schriftliche Befund im Rahmen des Schreibens des Neurochirurgen des F.___ vom 21. Oktober 2019 vor. Verglichen mit dem MRI der HWS vom 27. Mai 2016 bestehe unverändert eine mediane Diskusprotrusion bei Halswirbelkörper (HWK) 3/4 mit Kompression des Myelons und leichtgradiger Spinalkanalstenose. Eine Myeolpathie sei möglich, jedoch aufgrund von Artefakten nicht konklusiv beurteilbar. Weiterhin bestünden keine entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen der Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke (S. 43 oben).

    Der Gutachter stellte die folgenden orthopädischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.1):

- chronische Fussbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung

- radiologisch dorsaler Fersensporn beidseits (Röntgen 21. August 2017 und 25. Juli 2018)

- klinisch rechtsseitige Zeichen der Achillodynie, einer möglichen Fasciitis plantaris sowie einer Affektion der Zehengrundgelenke I/II

- chronisch rezidivierende Kniebeschwerden rechts

- bildgebend keine relevante Veränderung (Szintigraphie 20. Oktober 2016)

- klinisch Baker-Zyste bei frei beweglichem Gelenk

    Der Gutachter nannte zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.2):

- chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmersyndrom

- Status nach Heckauffahrkollision am 24. März 2016

- radiologisch bis auf Diskusprotrusion HWK3/4 mit Spinalkanalstenose unauffälliger Befund der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS; Röntgen 25. März 2016 und 21. Oktober 2019, MRI 27. Mai 2016 und 21. Mai 2019, Szintigraphie/SPECT-CT 20. Oktober 2016)

- Status nach Facettengelenksinfiltration HWK3/4 rechts mit Diprophos unter BV-Kontrolle am 14. November 2016

- klinisch kein relevantes funktionelles Defizit

- chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom

- radiologisch unauffällige Lendenwirbelsäule (LWS) und Iliosakralgelenke (MRI 21. Mai 2019)

- Verdacht auf Schmerzausweitung

    Auf radiologischer Ebene bestehe eine breitbasige Diskusprotrusion bei HWK3/4 ohne Hinweise für eine Myelopathie oder eine radikuläre Affektion bei ansonsten regelrechten Verhältnissen der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule. Auch der Befund an den Iliosakralgelenken sei regelrecht. Auch an den Füssen bestünden bis auf eine diskrete dorsale Fersenspornbildung gleichfalls unauffällige Verhältnisse. Die beklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen, radiologischen, szintigraphischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begründen. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei rezidivierendem Reizzustand am rechten Kniegelenk und Fuss, kaum aber die übrigen Symptome. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten aus orthopädischer Sicht bezüglich des Laufens beziehungsweise der unteren Extremitäten, nicht aber hinsichtlich der zervikal angegebenen Beschwerden nachvollzogen werden (S. 45 Ziff. 7.3.1-7.3.2).

    Für körperlich leichte Verrichtungen könne auf der Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden (S. 48 Ziff. 7.4). Aus orthopädischer Sicht seien körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen einschliesslich jener als Chauffeur beziehungsweise als Lieferant und in der Flugzeugreinigung als eher ungünstig anzusehen. Für diese Tätigkeiten bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 48 Ziff. 8.1). Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg sollte vermieden werden (S. 49 Ziff. 8.2.1).

3.5.3    Die Gutachter gaben in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung an, der Beschwerdeführer habe am 24. März 2016 eine Heckauffahrkollision erlitten und sei seither arbeitsunfähig geschrieben gewesen (S. 6 Ziff. 3.2). Nach der obligatorischen Grundschule habe er auf dem Bau und der Landwirtschaft gearbeitet. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht absolviert. Ab November 2014 habe er als Speditionsmitarbeiter in einer Bäckerei gearbeitet (S. 7 f. Ziff. 4.1).

    Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2 lit. a):

- chronische Fussbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung

- chronisch rezidivierende Kniebeschwerden rechts

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 8 Ziff. 4.2 lit. b):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom

- chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom

- Verdacht auf Restless legs-Syndrom

- Status nach Inguinalhernienoperation rechts und Umbilikalhernienoperation am 19. September 2019

- Status nach Hämorrhoidenoperation am 24. August 2019

    Aus polydisziplinärer Sicht sei die Belastbarkeit des Bewegungsapparates, insbesondere der unteren Extremitäten, etwas vermindert. Im Übrigen ergäben die festgestellten Befunde keine Einschränkungen für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit (S. 9 Ziff. 4.3 unten). Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen seien dem Exploranden nicht mehr zumutbar. Dies treffe weitgehend auf die frühere Tätigkeit als Chauffeur und Lieferant sowie auf die Flugzeugreinigung zu. In der bisherigen Tätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In dieser Tätigkeit habe nach dem Unfall bis Mitte 2017 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Anschliessend seien weitere Befunde am Bewegungsapparat festgestellt worden. Es könne daher angenommen werden, dass körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seither nicht mehr zumutbar seien (S. 10 Ziff. 4.6). In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit immer wieder sitzenden Anteilen und ohne eine Gewichtsbelastung von über 10 kg bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Nach dem Unfall habe für angepasste Tätigkeiten höchstens für einige Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Im weiteren Verlauf würden sich aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde keine Hinweise für eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergeben (S. 10 Ziff. 4.7).

3.6    Am 12. Februar 2020 wurde in der Klinik für Neurochirurgie, F.___, eine anteriore cervicale Diskektomie und Fusion bei C3/4 mit PEEK Cage durchgeführt (Urk. 9/106 S. 1, S. 3 oben).

3.7    Mit Bericht vom 18. Juli 2020 (Urk. 9/113) berichteten Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin, und Dr. E.___, R.___ AG, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie S.___, über die seit 26. November 2019 zwei- bis dreimal pro Monat (Ziff. 1.1-1.2) stattfindende psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser berichte über keine Verbesserung nach der erfolgten Operation an der HWS und klage über eine anhaltende depressive Verstimmung (Ziff. 2.2). Als objektive Befunde wurden eine subjektiv stark, objektiv nur leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit, optische und akustische Halluzinationen, Zukunftsängste, ein reduzierter Antrieb und eine angespannte Psychomotorik genannt. Im Affekt sei der Beschwerdeführer gedrückt, hoffnungslos (Ziff. 2.4). Bei gestellten Diagnosen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), bestehend seit 2019, und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), progredient nach dem Unfall, bestehend seit mindestens 2018/2019 (Ziff. 2.5), attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Ziff. 1.3).

3.8    Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnahme vom 26. August 2020 (Urk. 9/173 S. 9 f.) aus, gemäss dem Bericht der Ärzte des F.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 25. Mai 2020 bestehe ein erfreulicher postoperativer Verlauf (vgl. Urk. 9/111/3 oben). Das zervikoradikuläre Schmerzsyndrom C8 habe sich vollständig zurückgebildet. Es lägen noch myelopathische Symptome vor bei vorbestandener höchstgradiger Spinalkanalstenose. Weiter zeigten sich leichtgradige Nackenschmerzen bei gut ansprechender medikamentöser Behandlung. Nach dem Bericht des Psychiaters vom 18. Juli 2020 verspüre der Beschwerdeführer nach der Operation an der HWS jedoch keine Verbesserung. Er werde im Rahmen der chronifizierten Schmerzsymptomatik dauerhaft als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt (vgl. vorstehend E. 3.7). Um den von den behandelnden Ärzten sehr unterschiedlich bewerteten postoperativen Verlauf versicherungs-medizinisch zu aktualisieren, werde zu einem Verlaufsgutachten geraten (S. 10 oben).

3.9    Dr. T.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 16. November 2020 (Urk. 9/173 S 11 f.) an, neben dem neurochirurgischen Operationsergebnis seien auch die muskuloskelettal-neurologischen und psychiatrischen Aspekte der Gesundheitsstörung zu klären. Die Begutachtung sollte daher auf diese Fachgebiete ausgedehnt werden (S. 11 oben).

3.10

3.10.1    Die Gutachter der Neurologie A.___ AG erstatteten am 9. April 2021 (Urk. 9/146) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die fachärztlichen Untersuchungen erfolgten durch Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. AA.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 1 Ziff. 2).

    Dr. U.___ stellte im internistischen Teilgutachten (Urk. 9/146/12-31) keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6). Er attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 19 f. Ziff. 8).

3.10.2    Dr. V.___ führte im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 9/146/32-57) aus, nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er seit dem Unfall 2016 Nackenschmerzen, die immer wieder auch in den Kopf ziehen würden. Die vielen Behandlungen hätten nichts verändert. Auch nach der Operation an der HWS sei keine Veränderung oder Besserung eingetreten. Die Schmerzen im Nacken seien rund um die Uhr und verstärkt nachts vorhanden. Hin und wieder habe er auch Rückenschmerzen, verstärkt nachts. Weiter habe er Schmerzen am rechten Ellenbogen und an allen Fingermittelgelenken (S. 10 Ziff. 3.2). Wegen der Nacken- und Knieschmerzen habe der Beschwerdeführer gemäss seinen subjektiven Angaben am letzten Arbeitsplatz nichts mehr machen können. Er könne nicht mal eine Stunde arbeiten. Er habe es versucht (S. 11 Mitte). Es bestehe keine erkennbare Minderung der schultergelenkübergreifenden Muskulatur. Die vorsichtige Belastung der Schulter-/Nackenregion habe keine erhöhte Muskelspannung und keine Myogelosen ergeben. Die Prüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule sei für die Seitneigung der HWS uneingeschränkt möglich gewesen. Die vorsichtige Prüfung der Kopfdrehung nach links und rechts sei nicht zugelassen worden (S. 14 unten).

    Der orthopädische Gutachter nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Funktionsstörungen der HWS bei Aufbrauchveränderungen und Teilversteifung nach operativem Eingriff und wiederkehrende Gelenkschmerzen bei bekannter Gichterkrankung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Ansatzreizung der das Ellenbogengelenk übergreifenden Sehnen (Tennis- und Golfer-Ellenbogen) rechts (S. 16 Ziff. 6). Bezüglich der an der HWS erhobenen Befunde habe sich eine Inkonsistenz ergeben. Bei der Spontanmotorik sei im Rahmen der Exploration eine regelrechte Mobilität des Kopfes erkennbar gewesen, was im Rahmen der Befunderhebung und in mehrfachen Untersuchungen für die Kopfdrehung in keiner Weise mehr gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe den Kopf in neutraler Stellung vollkommen steif gehalten, was nicht erklärbar sei (S. 21 Ziff. 7.3). Für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden, wobei er für diese Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig sei. In angepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 22 f. Ziff. 8).

    Dr. W.___ stellte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 9/146/58-79) keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 17 Ziff. 6.2):

- zervikospondylogenes und -radikuläres Schmerzsyndrom anamnestisch nach Verkehrsunfall 2016 mit/bei:

- aktuell gutachterlich mit Hypästhesie im C8 Segment rechts ohne segmentale Paresen

- kein Hinweis für radikuläre Schädigung C8 (Elektromyografie September 2019)

- Spinalkanalstenose HWK3/4 ohne Myelopathie (Erstdiagnose 2016), anteriore zervikale Diskektomie und Fusion C3/4 mit Cage-Einlage (Februar 2020) mit aus neurochirurgischer Sicht gutem postoperativem Verlauf (25. Mai 2020)

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp anamnestisch nach Verkehrsunfall 2016

- Ansprechen auf Analgetika, eingenommen wegen muskuloskelettalen Schmerzen

    Dr. W.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 20 f.).

3.10.3    Dr. AA.___ gab im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/146/80-104) an, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Bereich des Nackens, des Kopfes und der rechten Schulter und ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Hand (Dig. III bis V) angegeben. Die Schmerzen seien immer vorhanden und würden bei Belastung zunehmen. Im besten Fall lägen diese bei sieben und im Maximalfall im Bereich von neun oder zehn auf der VAS-Skala. Weiter habe er Schmerzen in beiden Knien, rechts stärker als links. Dadurch bedingt könne er nur zehn bis fünfzehn Minuten gehen, dann seien die Schmerzen massiv. Er habe seine Stimmung als traurig bezeichnet, könne sich aber freuen. Weiter habe er angegeben, dass er sich zu Aktivitäten aufraffen müsse und auch vermehrt reizbar sei. Nach halluzinatorischem Erleben befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nachts Schritte höre, als ob jemand durchs Zimmer laufen würde, und er auch Schatten sehe. Dann habe er Ängste (S. 12 Ziff. 3.2).

    Der Gutachter gab zu den erhobenen Befunden an, die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt gewesen, über eine Grübelneigung werde nicht berichtet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Autofahren vermeide aufgrund von Ängsten, einen Unfall zu verursachen. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen lägen nicht vor. Er sei situationsangemessen und gut schwingungsfähig und auslenkbar. Anhaltspunkte für ein Schuld- oder Insuffizienzerleben hätten sich nicht ergeben (S. 16 f.). Der gerichtete motorische Handlungsantrieb sei adäquat. Psychomotorische Auffälligkeiten hätten sich nicht gezeigt (S. 17 Mitte). Der Beschwerdeführer habe von einer gewissen Angst vor dem Autofahren berichtet, während er aber durchaus kleinere Strecken mit dem Fahrzeug zurücklege. In der Gegenübertragung sei kein namhafter Leidensdruck aufzuspüren gewesen. Die vom Beschwerdeführer erst auf Nachfrage erwähnten Pseudohalluzinationen hätten bei ihm zu keinerlei affektiven Reaktionen geführt. Aktenkundig würden in den Berichten von Dr. H.___ unter anderem Tendenzen zum Katastrophisieren und eine deutliche Selbstlimitierung erwähnt (S. 19 oben). Dr. G.___ habe im Bericht vom 2. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1) unter anderem die Diagnose eines posttraumatischen Syndroms in Form einer Anpassungsstörung mit Chronifizierungstendenzen ohne weitere Erläuterungen aufgelistet (S. 19 Mitte). Im Arztbericht vom 18. Juli 2020 werde dargelegt (vgl. vorstehend E. 3.7), dass der Beschwerdeführer infolge der körperlichen Einschränkungen nach dem Verkehrsunfall eine depressive Verstimmung mit psychotischen Symptomen entwickelt habe. Aus gutachterlicher Sicht seien die damals gestellten Diagnosen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht nachvollziehbar. So werde nicht anhand objektiver Symptome eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik beschrieben. Es seien keine differentialdiagnostischen Erwägungen erfolgt zu den vermeintlichen halluzinatorischen Phänomenen. Dies auch vor dem Hintergrund der Diskrepanz, dass der Beschwerdeführer in den Begutachtungen zuvor nie derartige Symptome angegeben habe (S. 20 unten). Anamnestisch und nach Würdigung der im Dossier befindlichen ärztlichen Berichte sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde habe sich ab Mitte 2017 im Sinne einer psychischen Reaktionsbildung eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion entwickelt, dies vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation und enttäuschter Versorgungswünsche. Dementsprechend seien in den ärztlichen Berichten leicht ausgeprägte psychische Beeinträchtigungen beschrieben worden (S. 20 f.). Zusammenfassend sei aktuell keine namhafte psychische Beeinträchtigung objektivierbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Störung nicht evident. Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung bestünden nicht vor dem Hintergrund, dass sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise für eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung ergeben hätten. Weiter sei keine Evidenz für einen fehlverarbeiteten/nicht verarbeiteten innerseelischen Konflikt vorhanden. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Es existiere kein Trauma entsprechend der Traumadefinition nach ICD-10. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Bagatellunfall erlebt, und es bestehe lediglich ein partielles Vermeidungsverhalten, hingegen bestünden kein Hyperarousal, keine Flashbacks, keine Intrusionen, kein allgemeines Misstrauen gegenüber anderen Menschen, keine traumabezogenen Albträume (S. 21 f.).

    Der psychiatrische Gutachter nannte als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (S. 22 Ziff. 6.1 und 6.2). Das geschilderte Ausmass der Beschwerden könne im Rahmen der hiesigen Untersuchung und aufgrund der aktenkundigen Berichte nur teilweise nachvollzogen werden. Insgesamt sei mindestens von einer Verdeutlichungstendenz auszugehen. Insbesondere die akustischen und optischen Halluzinationen, welche dem Charakter nach Pseudohalluzinationen seien, wirkten vorgetragen und nicht nachvollziehbar, auch vor dem Hintergrund, dass sie im Rahmen einer Anpassungsstörung per se nicht auftreten würden. Dies gelte auch für eine leichte oder mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführer zeige auch keine affektive Beteiligung beim Vortrag der Symptome. Insgesamt wirke er psychisch nicht namhaft beeinträchtigt, so dass auch keine namhafte psychische Beeinträchtigung in der Gegenübertragung spürbar sei. Die lediglich verzögert in Anspruch genommene ambulante Behandlung spreche ebenfalls gegen eine namhafte psychische Beeinträchtigung (S. 23 Ziff. 7.3). Bei entsprechender Motivation sei der Beschwerdeführer mit allenfalls diskreten Einschränkungen zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Wissensanwendung in der Lage und ausreichend durchhaltefähig. Er sei weiter zur Anpassung an Regeln und Routinen in der Lage sowie zu dyadischen Beziehungen, und er sei mobil und verkehrsfähig. Weiter könne er sich prinzipiell selbst versorgen und seinen Tag strukturieren. Die Fähigkeiten zur Proaktivität und zu Spontanaktivitäten seien allenfalls leicht eingeschränkt (S. 23 Ziff. 7.4). Der Gutachter verneinte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und attestierte diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 24 Ziff. 8).

3.10.4    Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 9/146/1-11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Funktionsstörungen der HWS bei Aufbrauchveränderungen und Teilversteifung nach operativem Eingriff (12. Februar 2020) und wiederkehrende Gelenkschmerzen bei bekannter Gichterkrankung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein zervikospondylogenes und -radikuläres Schmerzsyndrom anamnestisch nach Verkehrsunfall 2016, einen Kopfschmerz vom Spannungstyp anamnestisch nach Verkehrsunfall 2016, eine Ansatzreizung der das Ellenbogengelenk übergreifenden Sehnen rechts und eine Dysthymia (S. 7 f. Ziff. 4.2). Die Gutachter attestierten für die bisherige Tätigkeit als Zeltbauer seit der Operation vom Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die letzte Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei als angepasste Tätigkeit anzusehen. In einer solchen Tätigkeit habe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Angepasst sei eine leichte Tätigkeit ohne dauernde Zwangshaltungen für die HWS, ohne häufige Überkopfarbeiten, die teilweise sitzend (mindestens während eines Drittels der Arbeitszeit) ausgeübt werden könne. Dazu gehöre auch die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter. Nach dem operativen Eingriff im Februar 2020 habe in angepasster Tätigkeit für sechs Monate eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (S. 9 Ziff. 4.7 und 4.8).

3.11    Dr. T.___ nahm am 15. Mai 2021 (Urk. 9/173 S. 12 f.) Stellung zum Gutachten der Neurologie A.___. Er führte aus, möglich im Sinne des Belastungsprofils (funktionelle Ressourcen anhand objektiver Befunde) sei eine körperlich leichte Tätigkeit ohne dauerhafte Zwangshaltungen für die HWS und ohne häufige Überkopfarbeiten, die teilweise sitzend (mindestens während eines Drittels der Arbeitszeit) ausgeübt werden könnten. Nach dem Gutachten bestehe für die Tätigkeit als Zeltbauer seit der Operation vom Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, in welcher seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden habe. Während sechs Monaten nach der Operation im Februar 2020 habe auch angepasst eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (S. 13).

    Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2022 präzisierte der RAD-Arzt, dass für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter einer Bäckerei und als Zeltbauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit und in der Reinigung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 15).

3.12    Der Psychiater PD Dr. C.___ nahm am 4. Oktober 2022 (Urk. 3/3 = Urk. 9/189/15-23) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zum Gutachten der Neurologie A.___. Er gab an, im März 2016 sei es zu einem Auffahrunfall mit Trauma der Wirbelsäule, nachfolgender Operation und verschiedenen rehabilitativen Massnahmen gekommen. Der Patient habe drei bis sechs Monate nach dem Unfall starke Schlafstörungen bekommen und Angstzustände gehabt. Er habe angegeben, dass er in den Jahren 2020 und 2021 auch tagsüber häufig Stimmen gehört habe, die in ganzen Sätzen zu ihm gesprochen hätten (S. 2). Zudem habe er immer wieder Schatten gesehen, wie von einer Person, die gerade weggehe, und er habe sich irgendwie verfolgt gefühlt. Diese Symptomatik habe sich deutlich gebessert. In der ehelichen Beziehung des Patienten seien chronische Spannungen aufgetreten (S. 2 f.). Von einer Hospitalisation sei kein erkennbarer Erfolg zu erwarten. Der Patient müsse sich während des Gesprächs immer wieder bewegen und eine andere Körperhaltung einnehmen wegen der in Ruhe stärker werdenden Schmerzen (S. 3 unten). Er erlebe sich als unkonzentriert und vergesse viel. Eine ängstliche Grundstimmung bestehe nach wie vor. Weiter weise er panikartige Angstattacken auf, wobei Atembeschwerden, Herzklopfen, Brustschmerzen, Erstickungsgefühle und Schwindel auftreten würden, mit Ängsten bis zu Todesangst. Die Fähigkeit, sich zu freuen, sei reduziert. Eine kurze Aufhellung der Stimmung sei jedoch möglich (S. 4). Der Schlaf sei gemäss dem Beschwerdeführer gestört. Er fühle sich nach dem Aufstehen müde und nicht erholt und könne sich nur schwer zu etwas aufraffen (S. 5 oben). Seit dem Unfall fahre er nur mehr selten Auto, weil er befürchte, es könne wieder etwas passieren. Weiter fühle er sich durch die Schmerzen besonders belastet (S. 5 unten).

    Dr. C.___ stellte die Diagnosen einer mittelschweren bis schweren Depression (ICD-10 F32.1/32.2) und eines schweren chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und gab Symptome im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) an (S. 6 f.). Als Symptome einer Depression bestünden eine ausgeprägte düstere Stimmung, Freudlosigkeit, ein schwerer Energiemangel, Konzentrationsstörungen, starke Schlafstörungen, eine ausgeprägte psychomotorische Verlangsamung sowie Agitiertheit und ein Lebensüberdruss. Besonders zu erwähnen seien sodann eine Reizbarkeit, eine mangelnde Frustrationstoleranz und fehlendes Durchhaltevermögen sowie eine Müdigkeit, eine Ermüdbarkeit und verlängerte Erholungsphasen. Es handle sich um eine schwere Rest- und Residualsymptomatik, die die Einordnung der Depression als schwer rechtfertige (S. 6 unten). Im Medas-Gutachten seien insgesamt weder die Symptome noch die Diagnosen und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt worden. Gutachter Dr. AA.___ beschreibe, dass sich der Patient in der Stimmung traurig fühle und sich zu Aktivitäten aufraffen müsse, was einen Energiemangel bedeute. Damit werde das Maximalkriterium der Symptome zur Diagnose einer Dysthymie bereits überschritten. Weiter sei die chronische Schmerzstörung diagnostisch nicht im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren berücksichtigt worden (S. 7 f.). Jede der psychiatrischen Diagnosen bewirke für sich in jeglicher Tätigkeit langfristig eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 8 unten).

3.13    Der Psychiater Dr. E.___ erstattete am 2. November 2023 (Urk. 3/4 = Urk. 9/221) einen Verlaufsbericht. Er stellte die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) und eines schweren chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4; S. 1 unten). Die Stimmung des Beschwerdeführers sei subjektiv gedrückt, traurig, verzweifelt und niedergeschlagen, und es bestehe das Gefühl einer inneren Leere. Objektiv sei die Stimmung schwer gedrückt, verzweifelt und hoffnungslos. Es bestehe eine mittelschwer reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und eine schwere Antriebsarmut. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer schwer verlangsamt. Im März 2023 sei der freiwillige Eintritt in die AB.___ erfolgt (S. 2 unten). Dr. E.___ ging von einer dauerhaften Invalidisierung aus. Möglich sei eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt (S. 3).

3.14    RAD-Arzt Dr. T.___ gab in der Stellungnahme zu den somatischen Leiden vom 15. Dezember 2023 (Urk. 9/240 S. 4 unten) an, seit der Erstellung des Medas-Gutachtens der Neurologie A.___ 2021 bestehe eine verheilte Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks (OSG). Nach den aktuellen Akten lägen keine medizinischen Neuerkenntnisse vor. An den bisherigen Stellungnahmen des RAD sei festzuhalten. Der psychiatrische Sachverhalt werde gesondert durch einen RAD-Psychiater beurteilt.

3.15    Dr. med. AC.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm in der Folge am 19. März 2024 (Urk. 9/240 S. 5 f.) Stellung zu den neu eingereichten Berichten. Er gab an, der Einwand von PD Dr. C.___ zum psychiatrischen Teilgutachten sei nicht haltbar. Bei der erwähnten Traurigkeit und dem Energiemangel handle es sich um lediglich subjektive Angaben des Beschwerdeführers, die gemäss Gutachter nicht hätten objektiviert werden können. Der Gutachter habe die Affektivität im psychopathologischen Befund als situationsangemessen, schwingungsfähig und auslenkbar und den Anrieb als adäquat beurteilt. PD Dr. C.___ habe weiter beanstandet, dass der Gutachter die offensichtlichen Symptome der psychomotorischen Verlangsamung und der Konzentrationsstörungen ausser Acht gelassen habe. Dies sei ebenfalls nicht haltbar, da sich der Gutachter im psychopathologischen Befund zur Konzentration und zur Psychomotorik geäussert habe, die im psychiatrischen Teilgutachten als uneingeschränkt beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer habe die Ehe gegenüber dem Gutachter sodann als harmonisch beschrieben. Die von PD Dr. C.___ erwähnten ehelichen Spannungen seien daher ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe sich im Übrigen ausdrücklich zu einer möglichen Schmerzverarbeitungsstörung geäussert und eine solche ausgeschlossen. Dr. E.___ habe eine schwere depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Es handle sich um die dieselben Diagnosen, die von Seiten der behandelnden Ärzte seit Jahren gestellt würden und die gutachterlich abgeklärt worden seien. Im psychiatrischen Teilgutachten sei gesamthaft keine namhafte psychische Beeinträchtigung objektiviert worden. Diese Beurteilung sei nachvollziehbar anhand von objektiven Kriterien erfolgt (S. 5). Es werde an der bisherigen RAD-Stellungnahme festgehalten (S. 6 oben).

3.16    Dr. E.___ nahm am 4. Oktober 2024 (Urk. 3/5) Stellung zum Entscheid der Beschwerdegegnerin. Er gab an, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer depressiven Störung mit psychotischen (mit dem Gefühl, nicht allein in der Wohnung zu sein) und somatischen Symptomen. Die Diagnosen seien durch mehrere Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie gestellt worden, die den Beschwerdeführer sowohl ambulant als auch stationär behandelt hätten (S. 1). Er, Dr. E.___, gehe von einer dauerhaften Invalidisierung aus (S. 2).


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer zog sich beim Auffahrunfall vom 24. März 2016 im Wesentlichen eine HWS-Distorsionsverletzung zu. Im Februar 2020 erfolgte ein operativer Eingriff an der HWS (vgl. E. 3.1, 3.3 und 3.6). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen die polydisziplinären Gutachten der Z.___ GmbH vom 3. Februar 2020, der Neurologie A.___ AG vom 9. April 2021 sowie Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vor. Die Beschwerdegegnerin veranlasste die Begutachtung bei der Neurologie A.___ AG zur Abklärung der Folgen der Operation an der HWS vom 12. Februar 2020 (E. 3.8-3.9). Der Beschwerdeführer zog sich am 17. Oktober 2021 eine distale Fibulafraktur Typ Weber B rechts zu, die im F.___ operativ behandelt wurde (Urk. 9/200 S. 1 und 3).

    Die Gutachter der Neurologie A.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Funktionsstörungen der HWS bei Aufbrauchveränderungen und Teilversteifung nach operativem Eingriff und wiederkehrende Gelenkschmerzen bei bekannter Gichterkrankung. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein zervikospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom anamnestisch nach Verkehrsunfall 2016, einen Kopfschmerz vom Spannungstyp anamnestisch nach Verkehrsunfall 2016, eine Ansatzreizung der das Ellenbogengelenk übergreifenden Sehnen rechts und eine Dysthymia. Die Gutachter attestierten für die bisherige Tätigkeit als Zeltbauer seit Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Arbeitsfähigkeit von 0 %). Für eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit und für die zuletzt (nach dem Unfall) ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter (Flugzeugreinigung) attestierten sie seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nach Einschätzung durch die Gutachter bestand einzig nach dem operativen Eingriff im Februar 2020 für sechs Monate auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (vorstehend E. 3.10.4). Der RAD der Beschwerdegegnerin stellte zur attestierten Arbeitsfähigkeit präzisierend fest, dass für die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Bäckerei und als Zeltbauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine behinderungsangepasste und die Tätigkeit in der Reinigung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (E. 3.11).

    PD Dr. C.___ stellte demgegenüber die psychiatrischen Diagnosen mittelschwere bis schwere Depression und schweres chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem sah er einige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung als erfüllt an. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ nannte als Diagnosen eine schwere depressive Episode und ein schweres chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. PD Dr. C.___ attestierte für jegliche Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dr. E.___ ging ebenfalls von einer dauerhaften Invalidisierung des Beschwerdeführers aus (E. 3.12 und 3.13).

5.2    Der Beschwerdeführer beanstandete in somatischer Hinsicht, dass am Gutachten der Neurologie A.___ AG kein Rheumatologe mitgewirkt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin wies in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin (Urk. 8 S. 1), dass sich der RAD implizit gegen eine zusätzliche rheumatologische Untersuchung ausgesprochen hatte (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Entscheidung über die im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigenden Fachdisziplinen fällt typischerweise in die Entscheidungskompetenz des RAD (vgl. Art. 54a Abs. 2 IVG, Art. 49 Abs. 1 IVV). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste rheumatologische Teilgutachten von Dr. D.___ vom 22. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) den Gutachtern der Neurologie A.___ vorlag (Urk. 9/146/38). Gestützt auf die von Dr. D.___ erhobenen Befunde und die rheumatologischen Diagnosen war es den beteiligten Fachärzten der Neurologie A.___ zweifellos möglich, über die Notwendigkeit einer allfälligen rheumatologischen Untersuchung zu entscheiden. Gemäss BGE 139 V 349 E. 3.3 entscheiden die Gutachterstelle beziehungsweise die beteiligten Fachärzte bei polydisziplinären Gutachten ohnehin abschliessend darüber, welche Fachdisziplinen im Einzelnen zu begutachten sind. Das Gutachten beruht somit entgegen der Kritik des Beschwerdeführers auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden, und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellt. Das Gutachten vermag schliesslich auch hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Mit dem RAD-Arzt (vgl. vorstehend E. 3.11) ist daher auf die aktuellere Beurteilung durch die Gutachter der Neurologie A.___ und nicht auf das zeitlich ältere rheumatologische Teilgutachten von Dr. D.___ vom 22. Januar 2018 abzustellen.

    Aus somatischer Sicht ergeben sich mit RAD-Arzt Dr. T.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) auch aus den Berichten der Ärzte der Klinik für Traumatologie, F.___, nach der operativen Versorgung einer distalen Fibulafraktur Typ Weber B rechts vom 17. Oktober 2021 keine Anhaltspunkte für eine sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende gesundheitliche Verschlechterung (vgl. Urk. 9/200, Urk. 9/201 S. 1 unten, Urk. 9/202). So diagnostizierten diese denn auch in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Mai 2022 eine verheilte distale Fibulafraktur Typ Weber B rechts und hielten fest, dass der Beschwerdeführer eine gute Bewegungsfunktion im oberen Sprunggelenk erzielen könne und zu allen Aktivitäten des täglichen Lebens zurückgekehrt sei (Urk. 9/203 S. 2). Schliesslich vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Verlaufsbericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, F.___, vom 15. August 2024 (Urk. 3/9), mit welchem diese die seit der letzten Kontrolle im Mai aufgetretenen Arthritiden am ehesten im Rahmen der bekannten Gichtarthropathie beurteilten, keine neuen Erkenntnisse bezüglich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erbringen.

5.3    In psychischer Hinsicht gilt es Folgendes festzuhalten:

    Der psychiatrische Gutachter Dr. AA.___ stellte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einzig eine Dysthymia, während die Begutachtung keine Anhaltspunkte für eine mittelschwere oder schwere depressive Episode ergab (E. 3.10.3). Gemäss dem Gutachter waren die Konzentration und die Aufmerksamkeit bei der Begutachtung nicht eingeschränkt und der Beschwerdeführer berichtete nicht über eine Grübelneigung. Affektiv war er situationsangemessen, gut schwingungsfähig und auslenkbar. Die von Dr. AA.___ erhobenen diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit gesamthaft als nicht schwerwiegend ausgeprägt. Für diese Einschätzung spricht beispielsweise auch, dass der Beschwerdeführer trotz Befürchtungen vor einem erneuten Autounfall offenbar Autofahren kann. Weiter kann gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten auch nicht von einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Der Gutachter wies stattdessen darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung erst verzögert in Anspruch genommen habe. Betreffend die Persönlichkeit des Beschwerdeführers fehlt es nach dem psychiatrischen Teilgutachten an Anhaltspunkten für eine massgebliche Einschränkung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder für eine Komorbidität. Hinsichtlich der Ressourcenlage stellte der Gutachter einzig diskrete Einschränkungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben und der Wissensanwendung fest und gab an, dass die Fähigkeiten zur Proaktivität und zu Spontanaktivitäten allenfalls leicht eingeschränkt sind, so dass von weitgehend intakten Ressourcen auszugehen ist. Sodann ging der Gutachter mindestens von einer Verdeutlichungstendenz aus, wobei er die vom Beschwerdeführer beschriebenen Halluzinationen als vorgetragen und nicht nachvollziehbar bewertete, auch da der Beschwerdeführer zuvor nicht über entsprechende Symptome berichtet hatte. Der Gutachter verneinte sodann auch einen ausgewiesenen Leidensdruck (vorstehend E. 3.10.3).

    Der Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter stehen diejenigen durch die behandelnden Psychiater gegenüber. Nach den Angaben des Beschwerdeführers war er früher bei PD Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 1 S. 3 Ziff. 11). Bei PD Dr. C.___ handelt es sich gemäss Website der Psychotherapeutischen Praxis AD.___ um den Leiter der Praxis, in welcher auch der nunmehr behandelnde Dr. E.___ tätig ist und in welcher der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von PD Dr. C.___ seit 11. November 2020 in Behandlung steht (Urk. 3/3 S. 1). Näheres zur Häufigkeit und Form der Behandlung sowie zum (internen) Arztwechsel ist – mit Ausnahme der psychopharmakologischen Medikation, mit welcher gemäss PD Dr. C.___ ein einigermassen erträglicher psychischer Zustand habe erreicht werden können (vgl. Urk. 3/3 S. 3; vgl. diesbezüglich auch den Bericht von Dr. E.___ vom 2. November 2023, Urk. 3/4 S. 2 f.) weder dem Bericht von PD Dr. C.___ (Urk. 3/3) noch den Berichten von Dr. E.___ (Urk. 3/4-5) zu entnehmen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass - wie erwähnt - dem psychiatrischen Gutachter Dr. AA.___ die von PD Dr. C.___ aufgeführten Halluzinationen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.12) bekannt waren, dass er mangels Nachvollziehbarkeit der erst auf Nachfrage hin erwähnten, als vorgetragen gewirkten vermeintlichen halluzinatorischen Phänomene aber zu einer anderen Einschätzung als PD Dr. C.___ gelangte. Anders als dieser konnte der Gutachter auch weder psychomotorische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers noch Konzentrationsstörungen feststellen (E. 3.10.3). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr. AA.___ von einer harmonischen Ehe sprach (Urk. 9/146/97), erscheinen auch die von PD Dr. C.___ erwähnten ehelichen Spannungen (vgl. vorstehend E. 3.12) als fraglich. PD Dr. C.___ legte sodann nicht weiter dar und es leuchtet nicht ein, weshalb nach seiner Einschätzung von einer stationären psychiatrischen Behandlung keine gesundheitliche Verbesserung zu erwarten wäre (vgl. vorstehend E. 3.12). Schliesslich lässt sich sein erhobener Vorwurf nicht bestätigen, wonach Dr. AA.___ die Symptome, Diagnosen und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt hätte.

    Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen sodann in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.11). Die Stellungnahme von PD Dr. C.___ ist somit zurückhaltend zu bewerten und nicht geeignet, die fundierte medizinische Einschätzung durch Dr. AA.___ in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für den Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 2. November 2023 und dessen Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 (vorstehend E. 3.13 und E. 3.16). Anhaltspunkte auf eine seit der Erstellung des Gutachtens der Neurologie A.___ AG vom 9. April 2021 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung lassen sich weder aus dem Bericht von PD Dr. C.___ noch aus den Berichten von Dr. E.___ entnehmen. Dies vor dem Hintergrund, dass die behandelnden Psychiater der R.___ bereits im Bericht vom 18. Juli 2020 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert hatten (vgl. vorstehend E. 3.7) und somit von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist.

5.4    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

    Angesichts dessen, dass mit dem RAD-Psychiater Dr. AC.___ (vgl. vorstehend E. 3.15) auf die nachvollziehbare Einschätzung durch Dr. AA.___, wonach gesamthaft keine namhafte psychische Beeinträchtigung zu objektivieren und aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist, abgestellt werden kann, bedarf es vorliegend nach Gesagtem keines strukturierten Beweisverfahrens.

5.5    Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten der Neurologie A.___ vom 9. April 2021, das die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 4.1) erfüllt, und den Stellungnahmen des RAD der Beschwerdegegnerin mithin als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der vor dem Unfall ausgeübten angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter einer Bäckerei und als Zeltbauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. In einer angepassten körperlichen leichten Tätigkeit und in der Reinigung ist seit jeher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (E. 3.10.4, 3.11). Dies gilt umso mehr, als auch nach dem Gutachten der Z.___ GmbH vom 3. Februar 2020 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (E. 3.5.3).

5.6    Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall vom März 2016 als Speditionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) belief sich der Verdienst im Jahr 2015 auf Fr. 56'490.-- (Urk. 9/239 S. 1). Nach Ablauf des einjährigen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist ein Rentenanspruch ab März 2017 zu prüfen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023) ergibt sich für das Jahr 2017 ein Einkommen von rund Fr. 57'074.-- (Fr. 56'490.-- : 2226 x 2249). Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Y.___ AG gearbeitet hätte, sind als Valideneinkommen Fr. 57'074.-- zu veranschlagen.

    Nach Einschätzung durch die Gutachter der Neurologie A.___ AG und auch der Z.___ GmbH ist dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit gemäss Belastungsprofil uneingeschränkt möglich (E. 3.10.4, 3.5.3). Gemäss LSE 2016 TA1_tirage_skill_level hätte der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit für Hilfsarbeiten (ausgehend von Kompetenzniveau eins) im Jahr 2016 durchschnittlich Fr. 5'340.-- pro Monat verdienen können. Da das Belastungsprofil nur geringfügig eingeschränkt ist, ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung und an die wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden ergibt sich für das Jahr 2017 ein Einkommen von rund Fr. 67'102.-- (Fr. 5'340 x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2249).

    Da das Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen ist, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Daran würde auch ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nichts ändern.

5.7    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Wenger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger