Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00572


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 18. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Puricel

Anwaltsbüro Benisowitsch & Puricel

Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1990 geborene X.___ meldete sich am 19. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 10. September 2024 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/71 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr – allenfalls nach Durchführung medizinischer Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Kopfschmerzproblematik im Erwerbs- und Haushaltsbereich (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden. Die komplexe medizinische Gesamtsituation erfordere jedoch auch eine allgemein-internistische, infektiologische und psychiatrische Sicht, eine rein neurologische Beurteilung genüge nicht, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang. Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Abklärung zu den Auswirkungen der geklagten Schmerzproblematik bleibt festzuhalten, dass die Wahl der Fachdisziplinen in erster Linie medizinisch und nicht juristisch zu beurteilen ist und grundsätzlich vom für die Sachverhaltsabklärung zuständigen Versicherungsträger zu bestimmen sein wird (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, sowie Art. 44 Abs. 1 und 5 ATSG); dies mit beratender Hilfestellung des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Gegebenenfalls wird die Gutachterstelle selbst abschliessend darüber zu befinden haben (Art. 44 Abs. 5 ATSG).

    Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.


2.    

2.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

2.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Puricel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht