Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00575
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Sauter
Urteil vom 15. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1981 geborene X.___, Mutter von vier Kindern (2008, 2010, 2017, 2019; Urk. 10/23/1-4), zuletzt in einem Pensum von 80 % als Verkäuferin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/10/4), meldete sich am 29. Juni 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/10 und Urk. 10/11) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 10/14). Am 26. März 2021 nahm die IV-Stelle die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene orthopädische Kurzbeurteilung von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie (Urk. 10/30) sowie die psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/32) zu den Akten und holte in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/58, Urk. 10/66). Am 25. August 2023 gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Urk. 10/72). Dieser erstattete sein Gutachten am 20. Dezember 2023 (Urk. 10/78) und beantwortete die von der IV-Stelle am 29. Dezember 2023 gestellten Zusatzfragen (Urk. 10/79) mit Schreiben vom 7. Februar 2024 (Urk. 10/83). Mit Vorbescheid vom 4. März 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 in Aussicht (Urk. 10/93). Am 10. September 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 10/104 sowie 2. Verfügungsteil Urk. 10/99 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache im Hinblick auf den Rentenanspruch ab 1. Januar 2024 zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 (Posteingang) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom selben Datum zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).
Die angefochtene Verfügung erging am 10. September 2024 (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hatte sich am 29. Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/3). Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) auf Januar 2020 fest (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1), womit das Wartejahr im Januar 2021 abgelaufen war. Dies bildet den Zeitpunkt des frühestmöglichen allfälligen Rentenbeginns. Insoweit ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Gemäss BGE 150 V 323 E. 4.4 ist sodann in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht anzuwenden. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 finden somit die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).
1.4 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
1.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Abklärungen bestünden seit Januar 2020 gesundheitliche Einschränkungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres seien ihr weder die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen. Dies entspreche einem IV-Grad von 100 % womit Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2021 bestehe. Ab Oktober 2023 sei eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands ausgewiesen, wobei eine 70%ige Tätigkeit zumutbar sei. Gemäss gesetzlicher Vorgabe müsse die Verbesserung des Gesundheitszustands drei Monate dauern, bevor sie berücksichtigt werde, weshalb die Änderung ab 1. Januar 2024 gelte. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'224.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'421.50 ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'803.05, was einem IV-Grad von 37 % entspreche. Ab Januar 2024 bestehe sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese Verbesserung ab 1. April 2024 zu berücksichtigen sei. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei der Anspruch ab 1. Januar 2024 entfalle (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. Dieser habe sich nicht mit den völlig anderen Einschätzungen der behandelnden (Fach-)Ärzte auseinandergesetzt. Zudem sei er kein Spezialist für posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS). Er sei denn auch auf die gezielt auf posttraumatische Belastungsstörungen zugeschnittene Fragestellung der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen, weshalb wesentliche Fragen unbeantwortet geblieben seien. Zudem weise das Gutachten auch - näher beschriebene - inhaltliche Mängel auf (Urk. 1 S. 9 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Dr. B.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2023 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01/11). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (Urk. 10/78/15 f.).
3.1.2 Er hielt fest, aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und den ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Akten hätten sich bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise für eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen ergeben. Sie sei mit unauffälliger Geburt zur Welt gekommen und bezüglich der frühkindlichen Entwicklungen seien keine Auffälligkeiten festzustellen. Ihre Frühkindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse oder Hinweise auf eine emotionale Verwahrlosung verlaufen, womit die Entstehung von schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefiziten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der Frühkindheit ausgeschlossen werden könne. Die Verletzung der Mutter während der Geburt der Beschwerdeführerin mit nachfolgenden Operationen und längerem Spitalaufenthalt habe die Beschwerdeführerin im Sinne von Schuldgefühlen emotional belastet, womit bereits in der Frühkindheit von der Bildung einer Persönlichkeitsstörung mit vordergründig ängstlich-abhängigen Zügen ausgegangen werden könne. Sie sei regelrecht eingeschult worden und aufgrund der abgeschlossenen 8-jährigen Grundausbildung seien sowohl sämtliche psychische Störungen aus dem organischen Formenkreis inklusive einer Intelligenzminderung sowie auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Beschwerden mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe 18-jährig geheiratet und aus der Ehe seien vier gesunde Kinder hervorgegangen. Unmittelbar nach der Heirat habe sie eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhalten und berufliche Tätigkeiten als Produktions- bzw. Hilfsarbeiterin ausgeübt. Zuletzt habe sie ab dem 15. Januar 2015 in einem 80 %-Pensum als Verkäuferin bei der Y.___ AG gearbeitet. Seit dem 14. Januar 2022 (recte: 2020) sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seitdem habe keine berufliche Wiedereingliederung stattgefunden. Sie habe am 24. August 2019 das vierte Kind zur Welt gebracht und die initiale Arbeitsunfähigkeit sei ihr aufgrund von Rückenschmerzen bei festgestelltem Bandscheibenvorfall attestiert worden. Aktenmässig habe sie im Januar 2020 erstmalig eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Aufgrund der festgestellten mittelgradigen depressiven Episode sei ihr auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bei protrahiertem Verlauf der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei seitens der Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Begutachtung veranlasst worden, die am 1. Februar 2021 stattgefunden habe. Dabei sei ihr aufgrund der diagnostizierten exazerbierten chronischen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie der chronischen rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades mit somatischen und psychotischen Symptomen weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert sowie eine störungsspezifische Traumatherapie empfohlen worden, welche die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aufgenommen habe. Zurzeit der vorgenannten Untersuchung sei sie trotz der diagnostizierten schweren depressiven Episode psychopharmakologisch mit dem niedrig dosierten Antidepressivum Fluoxetin behandelt worden. Im Zeitpunkt der am 11. Oktober 2023 durchgeführten Untersuchung habe die Einnahme von Fluoxetin labormässig bestätigt werden können. Zudem werde sie gleichzeitig mit dem schlaffördernden und beruhigenden Neuroleptikum Olanzapin behandelt (Urk. 10/78/12 f.).
3.1.3 Zum Untersuchungsbefund hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während der gesamten Untersuchung habe sie klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben, ohne Verzögerung, lückenfrei und ohne Konfabulationstendenzen, was auf unauffällige Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen. Sie habe über optische und akustische Halluzinationen berichtet, dabei aber weder Ängstlichkeit noch Misstrauen gezeigt. Sie erlebe die Phänomene als belastend, jedoch als realitätsfremd, womit Halluzinationen oder Ich-Störungen ausgeschlossen werden könnten. Stimmungsmässig sei sie bedrückt und intermittierend affektlabil gewesen. Sie habe die traumatischen Lebensereignisse sehr ausführlich, detailliert und mitteilungsbedürftig, allerdings ohne zusätzliche affektive Schwankungen oder vegetative Übererregbarkeit geschildert. Die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien leicht reduziert gewesen. Affektiv sei sie knapp modulierbar und ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik sei sie unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben (Urk.10/78/11).
3.1.4 Weiter führte Dr. B.___ aus, objektiv hätten bei der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte geistige Flexiblität aufgrund der formalen Denkstörungen, eine eingeschränkte allgemeine psychische Belastbarkeit, eine eingeschränkte allgemeine psychophysische Ausdauer sowie mittelschwere Störungen der sozialen Interaktionen in der Fremdumgebung festgestellt werden können. Deswegen könne ihr derzeit eine objektiv höchstens 70%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden. Allerdings habe sich ihre psychische Verfassung unter den bereits etablierten therapeutischen Massnahmen inklusive Gesprächspsychotherapie und Psychopharmakotherapie deutlich gebessert und zwecks Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit seien ihr die genannten Massnahmen weiterhin zu empfehlen (Urk. 10/78/13). Insgesamt könne nicht von einem chronifizierten Krankheitsverlauf ausgegangen werden, weshalb von einer günstigen Prognose bezüglich der vollständigen Symptomrückbildung auszugehen sei. Unter konsequenter Weiterführung der bereits etablierten therapeutischen Massnahmen könne insgesamt von einer guten Prognose bezüglich der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt spätestens ab dem 1. Januar 2024 ausgegangen werden (Urk. 10/78/15).
3.1.5 Zusammengefasst attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2020 bis spätestens Oktober 2023. Von Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 bestünden eine 70%ige und ab 1. Januar 2024 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten, welche dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin entsprächen (Urk. 10/78/16).
3.2 Zur seitens der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfrage, weshalb Dr. B.___ trotz seiner Ausführungen auf S. 12 des Gutachtens (vgl. Urk. 10/78/12) nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder zumindest die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gestellt habe (Urk. 10/79/2), führte dieser aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge vor, allerdings nicht im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung werde in der frühen Kindheit aufgrund von schweren traumatischen Ereignissen oder emotionaler Verwahrlosung gebildet, werde während der Pubertätszeit geformt und breche im frühen Erwachsenenalter aus. Eine Persönlichkeitsstörung manifestiere sich mit einem anhaltenden auffälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognition, Wahrnehmung und sozialen Interaktionen, was bei der Beschwerdeführerin klar nicht festgestellt werden könne. Eine Persönlichkeitsstörung manifestiere sich weiter mit deutlich eingeschränktem Leistungsniveau, was bei der Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihres Kindes ebenfalls klar auszuschliessen sei, womit eine schwerwiegende psychische Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden könne (Urk. 10/83/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2023 (Urk. 10/78). Dieses vermag zu überzeugen. Es wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 10/78/5 ff.) und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 10/78/7 ff.) sowie gestützt auf die umfassende und sorgfältige fachärztliche Untersuchung (Urk. 10/78/11 f.) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 10/78/12 ff.). Mithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. B.___ habe sich nicht mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. So nahm er unter Bezugnahme auf die Vorakten einerseits Stellung zur bisherigen gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/78/12 f.). Andererseits setzte er sich ausführlich mit den zu einem früheren Zeitpunkt gestellten psychiatrischen Diagnosen (depressive Episode, rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung sowie schizo-affektive Störung) auseinander und erläuterte seine Diagnosestellung eingehend (Urk. 10/78/14 f.). Konkret hielt er fest, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung werde gemäss ICD-10 erst nach drei depressiven Phasen mit mindestens zwei dazwischenliegenden Remissionsphasen gestellt, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Bei ihr könne von einer einmaligen depressiven Episode seit Januar 2020 ausgegangen werden. Eine schizo-affektive Störung werde bei einer diagnostizierten Schizophrenie mit gleichzeitiger Störung aus dem affektiven Formenkreis diagnostiziert. Ein Kernmerkmal einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis sei die Krankheitsuneinsichtigkeit während der produktiven psychotischen Symptome. Die Beschwerdeführerin empfinde die vermeintlichen akustischen und optischen Halluzinationen als belastend, jedoch realitätsfremd, womit von Pseudohalluzinationen und keinen Halluzinationen auszugehen sei. Zudem bestehe bei ihr eindeutig eine Krankheitseinsichtigkeit. Somit könnten eine Schizophrenie und damit auch eine schizo-affektive Störung definitiv ausgeschlossen werden. Eine generalisierte Angststörung manifestiere sich mit anhaltenden Befürchtungen, Sorgen über zukünftiges Unglück, Nervosität, Konzentrationsschwierigkeiten, motorischen Spannungen (körperliche Unruhe, Spannungskopfschmerzen, Zittern, Unfähigkeit zu entspannen, Muskelverspannungen) sowie vegetativer Übererregbarkeit (Schwitzen, Tachykardie, Schnellatmigkeit, Schwindel, Mundtrockenheit), was bei der Beschwerdeführerin anhand der erhobenen anamnestischen Angaben und den zur Verfügung gestellten medizinischen Akten nur intermittierend festzustellen sei, während die Symptome einer generalisierten Angststörung in der Regel auch während den depressiven Phasen auftreten würden. Dies insbesondere bei vorbestehenden akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszügen, welche bei der Beschwerdeführerin festzustellen seien. Er, Dr. B.___, gehe deshalb von Angstsymptomen im Rahmen der depressiven Episode sowie der akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszüge aus. Dazu seien bei traumatisierten Menschen die Symptome der generalisierten Angststörung häufig zu sehen. Eine posttraumatische Belastungsstörung entstehe als eine verzögerte Reaktion auf belastende Lebensereignisse oder Situationen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass. Die Störung entstehe mit einer Latenz, in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Traumaexposition und falls die Störung einen chronischen Verlauf von einigen Jahren nehme, gehe man von einer andauernden Persönlichkeitsänderung aus. Eine Persönlichkeitsänderung müsse nach ICD-10 definitionsgemäss andauernd sein und sich in unflexiblem und unangepasstem Verhalten äussern, welches zu Beeinträchtigungen in zwischenmenschlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen führe. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nach den traumatischen Ereignissen aus der Kriegszeit im Heimatland ganz klar nicht festzustellen gewesen. Auch nach dem zweiten traumatischen Ereignis im Jahr 2017 habe sie weder ein unflexibles oder unangepasstes Verhalten noch eine Beeinträchtigung in zwischenmenschlichen Beziehungen aufgewiesen, womit auch nach der Retraumatisierung weder von einer posttraumatischen Belastungsstörung noch von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung oder einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden könne. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge, der posttraumatischen Ängstlichkeit (insbesondere nach 2017) sowie der überdurchschnittlichen psychophysischen Belastungen nach den Geburten 2017 und 2019 sei bei der Beschwerdeführerin von der Ausschöpfung ihrer psychischen Ressourcen und dem Ausbruch einer depressiven Episode auszugehen. Die Entwicklung der depressiven Episode ohne Akzentuierung der Ängstlichkeit habe auch die Trigger während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Verkäuferin begünstigt. Während der therapeutischen Bearbeitung der depressiven und ängstlichen Symptomatik sei es bei der Beschwerdeführerin zum Ausbruch der verdrängten traumabedingten Ängstlichkeit gekommen, was zur längeren psychischen Instabilität und zum protrahierten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 1. Februar 2021 im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung im Auftrag der Krankentaggeldversicherung sei eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, wobei das Leistungsniveau der Beschwerdeführerin, ihr Sozialverhalten und ihre Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen und Wahrnehmungen bis Ende 2019 eindeutig nicht mitberücksichtigt worden seien. Er, Dr. B.___, gehe deshalb von einer höchstens vorübergehenden posttraumatischen Symptomatik im Rahmen der therapeutischen Bearbeitung der traumatischen Lebensereignisse aus, was durch die sehr detaillierte und ausführliche Schilderung der traumatischen Ereignisse ohne zusätzliche affektive Schwankungen, Angstzunahme oder vegetative Übererregbarkeit während der Untersuchung vom 11. Oktober 2023 bestätigt worden sei. Damit könne insgesamt von einer protrahierten depressiven Episode mit mittlerweile Verbesserung der depressiven Symptomatik, allerdings mit längerer psychischer Instabilität, ausgegangen werden, welche durch die akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszüge und die alltägliche Belastung als Mutter von vier minderjährigen Kindern begünstigt worden sei (Urk. 10/78/14 f.). Diese Ausführungen überzeugen.
4.3 Nach dem Gesagten setzte sich Dr. B.___ auch ausführlich mit der Thematik der posttraumatischen Belastungsstörung auseinander und begründete unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen der WHO nachvollziehbar, weshalb er diese Diagnose nicht bestätigen konnte. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie war Dr. B.___ auch qualifiziert, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen, insbesondere auch hinsichtlich einer allfälligen PTBS (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020, E. 3.4.2). Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP; abrufbar unter https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien/; zuletzt besucht am 27. April 2026) ist die einzige fachliche Voraussetzung zur Erstellung eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens ein Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie (S. 4). Weitergehende fachliche Anforderungen, insbesondere Spezialisierungen, werden nicht verlangt und es bestehen vorliegend auch keine Anzeichen dafür, dass eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht genügen würde. Mithin ist eine Spezialisierung auf posttraumatische Belastungsstörungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f.) nicht notwendig.
4.4 In der Zusammenfassung der Ergebnisse des Mini-ICF-APP nannte Dr. B.___ zwar nur eine mittelschwere Beeinträchtigung der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, obschon in der entsprechenden Tabelle auch die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Gruppenfähigkeit als mittel eingeschränkt angegeben wurden (Urk. 10/78/12). Dennoch fanden sämtliche vorgenannten Beeinträchtigungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) - Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin doch eine 30%ige Einschränkung basierend auf den objektiv festgestellten Einschränkungen der geistigen Flexibilität, der allgemeinen psychischen Belastbarkeit und der allgemeinen psychophysischen Ausdauer sowie der mittelschweren Störungen der sozialen Interaktionen in der Fremdumgebung (Urk. 10/78/13).
4.5 Auch der Umstand, dass Dr. B.___ ausführte, der Beschwerdeführerin könne höchstens eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal sich der Gutachter im Rahmen der Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend klar ausdrückte und ihr ab Januar 2020 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, ab Oktober 2023 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und ab 1. Januar 2024 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 10/78/16). Diese Einschätzung lässt keine Fragen offen.
4.6 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2023 zweifeln liessen, weshalb die IV-Stelle zu Recht darauf abstellte. Weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 11) sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 90 E. 4b).
Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 vollumfänglich arbeitsunfähig, ab Oktober 2023 zu 70 % arbeitsfähig und ab Januar 2024 vollumfänglich arbeitsfähig war; dies sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Verkäuferin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 80 % tätig (Urk. 10/10/4). Da sie bereits als dreifache Mutter in einem 80 %-Pensum gearbeitet hatte, ist davon auszugehen, dass sie auch nach der Geburt ihres vierten Kindes im Gesundheitsfall dieselbe Tätigkeit im gleichen Pensum ausüben würde. Damit kommt zur Festlegung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung.
5.3.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2023 (Urk. 10/78) ging die Beschwerdegegnerin von seit Januar 2020 bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen aus und eröffnete das Wartejahr ab jenem Zeitpunkt. Bei Ablauf des Wartejahres im Januar 2021 nahm sie eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit an (Urk. 2), was mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden ist.
Unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads von 80 % (vgl. vorstehend E. 5.3.1), ergibt sich somit im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 80 % (100 % x 0.8). Unabhängig von einer allfälligen Einschränkung im Haushaltsbereich hat die Beschwerdeführerin somit ab Januar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente.
Zu prüfen bleibt, wie sich die ab Oktober 2023 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.4
5.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), konkret den Lohn gemäss Tabelle TA1, Ziff. 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen (Urk. 10/89/3). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen und dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.
5.4.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft und ihr die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin zu 70 % zumutbar wäre, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls vom selben Tabellenlohn aus (Urk. 10/89/2). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Ohne Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn beträgt die Einschränkung im Erwerbsbereich vorliegend somit 30 % (Valideneinkommen 100 - Invalideneinkommen 70 = 30). Unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads von 80 % ergibt sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 24 % (30 % x 0.8).
5.4.3 Damit vorliegend ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad resultieren würde, müsste eine Einschränkung im Haushaltsbereich von mindestens 80% vorliegen (80 % x 0.2 = 16 % [plus 24 % Erwerbsbereich]). Von der Beschwerdegegnerin wurden keine vertieften Abklärungen zu den Einschränkungen im Haushaltsbereich vorgenommen. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die Tätigkeiten im Haushalt lediglich leichte Einschränkungen im Sinne des häufigen Erholungsbedarfs und Phasen der Reizabschirmungen (Urk. 10/78/14). Zu beachten gilt es zudem, dass bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Hausarbeiten einzuteilen und Pausen einzulegen. Darüber hinaus kann von ihr erwartet werden, dass sie die Mithilfe ihres Ehemannes sowie zumindest der beiden älteren Kinder (2008, 2010) in Anspruch nimmt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist es unwahrscheinlich, dass eine wesentliche Einschränkung im Haushaltsbereich vorliegt. Dies gilt umso mehr, als sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeit als auf die Teilerwerbstätigkeit auswirkt, so dass im Aufgabenbereich häufig ein tieferer Invaliditätsgrad als im erwerblichen Bereich resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Selbst unter Annahme der gleichen Einschränkung im Haushaltsbereich wie im Erwerbsbereich - konkret 30 % - resultierte vorliegend ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 30 % (30 % x 0.2 = 6 % [plus 24 % Erwerbsbereich]).
5.4.4 Da nach der Rechtsprechung bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden sind (vgl. vorstehend E. 1.4), ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit bestand ab Januar 2024 kein Rentenanspruch mehr, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht befristet hat.
Zum selben Ergebnis gelangte man im Übrigen auch unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 vorzunehmenden Pauschalabzugs von 10 % vom aufgrund von statistischen Werten bestimmten Invalideneinkommen (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung). So ergäbe sich diesfalls im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 37 % (Valideneinkommen 100 - Invalideneinkommen 63 [70 x 0.9]) respektive - unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads von 80 % - ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von rund 30 % (37 % x 0.8). Bei einem maximalen Teilinvaliditätsgrad von 6 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend 5.4.3) resultierte somit ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 36 %.
5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. Januar 2024 entfällt der Rentenanspruch, dies unabhängig davon, ob sich die von Dr. B.___ gestellte Prognose, dass ab 1. Januar 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit bestünde, verwirklicht.
Die angefochtene Verfügung vom 10. September 2024 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 8). Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe zu gewähren.
6.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, hat am 26. November 2024 eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'216.-- (Fr. 1'991.-- Honorar für 9.05 Stunden sowie Auslagen von Fr. 37.50, zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend gemacht, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) angemessen erscheint, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Oktober 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’216.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSauter