Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00581
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 17. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
schadenanwälte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und war nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2020 vom 15. Januar 2021 bis 15. Oktober 2021 bei der Y.___ AG, Z.___, als Gebäudereiniger tätig (Urk. 7/3 f., 7/7 und 7/14). Nach dem Absturz eines Lifts am 24. September 2021 klagte er über Schmerzen an beiden Kniegelenken (Urk. 7/6/191, 7/6/203). Am 15. November 2021 unterzog er sich in der Universitätsklinik A.___ einer Kniearthroskopie und einer medialen Teilmeniskektomie rechts (Urk. 7/6/137-138, 7/6/140-141). Als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/6/6-7, 7/6/155).
Unter Hinweis auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen am rechten Knie meldete sich der Versicherte am 15. August 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/6, 7/27) und holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) bei dessen Arbeitgeberin Auskünfte ein (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/14). Am 19. Mai 2023 teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/28). Alsdann aktualisierte sie die Akten der Suva (Urk. 7/43), welche ihre Leistungen per 31. Dezember 2023 einstellte (Urk. 7/44). Zudem gingen medizinische Unterlagen der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 7/37 f., 7/45 und 7/47). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 21. Dezember 2023, Urk. 7/56/5) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/57), wogegen dieser am 18. März 2024 unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 7/74-153) und ergänzend am 7. Mai 2024 Einwand erhob (Urk. 7/154, 7/173). Am 25. Juli 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters (bzw. -rollstuhls) als Hilfsmittel (Urk. 7/199; vgl. Urk. 7/70 [Kostenvoranschlag vom 27. Februar 2024]). Mit Verfügung vom 16. September 2024 verneinte sie wie vorbeschieden den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 7/206).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, am 14. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 17. Dezember 2024 zu den Akten (Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2025 orientiert wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2024 fest, den Unterlagen der Suva sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen sei, indem er sich u.a. mehrfach geweigert habe, eine stationäre Behandlung aufzunehmen oder Untersuchungsterminen unentschuldigt ferngeblieben sei. Aufgrund dieses Verhaltens sei eine objektive Beurteilung seiner Beschwerden nicht möglich, sodass lediglich medizinisch-theoretisch habe entschieden werden können. Aufgrund des Nicht-Mitwirkens sei von einer Verzögerung im Heilungsprozess auszugehen. Bei adäquater Behandlung hätte aus versicherungsmedizinischer Sicht bereits ab August 2022 wieder eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen. In einer solchen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer seit genanntem Zeitpunkt und somit innerhalb des gesetzlichen Wartejahres ab Unfalldatum wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente gar nicht erst habe entstehen können (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2024 zusammengefasst geltend, ihm werde zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit vorgeworfen. Er habe sich insbesondere nie Untersuchungen entzogen oder von sich aus Behandlungen abgebrochen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt (Urk. 1 S. 9 f.). Die medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsanspruchs sei folglich unzulässig und die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens erweise sich vor diesem Hintergrund als notwendig. Im Nachgang hierzu seien im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» die im konkreten Fall erfolgsversprechenden Eingliederungsmassnahmen zu bestimmen und durchzuführen (Urk. 1 S. 6 f. und S. 10 f.).
3.
3.1 Nach dem Lift-Unfall vom 24. September 2021 (Urk. 7/6/152, 7/6/203) habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 11. November 2021 über starke Knieschmerzen vordergründig auf der rechten Seite geklagt. Mit MRI vom 22. Oktober 2021 habe am rechten Knie insbesondere ein komplexer Horizontalriss des medialen Meniskus mit umgeschlagenem Flap festgestellt werden können (Urk. 7/6/191-192). Am 15. November 2021 wurde deswegen eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt (Urk. 7/6/137-138 [Operationsbericht]). Laut Austrittsbericht vom 16. November 2021 sei der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen (Urk. 7/6/140).
3.2 Im Rahmen der nachfolgenden Verlaufskontrollen habe sich gemäss Berichten der Universitätsklinik A.___ vom 13. Dezember 2021 und 14. Januar 2022 jedoch ein protrahierter Verlauf mit persistierenden Beschwerden gezeigt, wobei der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bestanden habe (Urk. 7/6/128-129, 7/6/133-134).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, äusserte sich mit Bericht vom 27. Januar 2022 dahingehend, dass die seit dem Unfall bestehende Beinparese rechts aus neurologischer Sicht unklar bleibe. Klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten finden lassen, die von der Kooperation unabhängig wären. In der Bildgebung der Neuroaxis hätten sich keine erklärenden Befunde gezeigt; eine elektrophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine lumbale Plexopathie ergeben. Differentialdiagnostisch sei eine schmerzbedingte Minderinnervation denkbar. Eine Symptomausweitung erscheine bei den Knieschmerzen ebenfalls möglich (Urk. 7/6/71).
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Leitende Ärztin Orthopädie an der Klinik D.___, ging in ihrem Bericht vom 6. April 2022 von einer insgesamt sehr komplexen Situation aus. Auffallend sei die komplette Dysfunktion des gesamten rechten Beins mit zusätzlich vorhandener Hyposensibilität des Oberschenkels. Es lägen auch postoperativ mediale Kniebeschwerden sowie rezidivierende Ergussbildungen vor. Angesichts der Gesamtsituation mit eindrücklicher muskulärer Dysfunktion werde unbedingt ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik E.___ empfohlen. Ein physiotherapeutischer Aufbau sei bisher aufgrund der vorhandenen Schmerzen unmöglich gewesen (Urk. 7/6/55).
3.5 Trotz der in der Folge durch die Suva erteilten Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung (Urk. 7/6/25) trat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 nicht wie geplant in die Rehaklinik E.___ ein (Urk. 7/6/11). Nachdem beide Kniegelenke im Mai/Juni 2023 mittels MRI untersucht worden waren (Urk. 7/43/116-117, 7/43/140) hielt Dr. C.___ mit Bericht vom 13. Juli 2023 fest, dass prinzipiell eine unklare Situation verbleibe. Auf der rechten Seite finde sich eine horizontale mediale Meniskusläsion. Diese Pathologie sei überhaupt nicht mit dem Ausmass der Einschränkungen, Beschwerden und der «Fehlfunktion» des rechten Beins mit deutlichen muskulären Einbussen sowie Dysästhesien mit elektrischen Sensationen vereinbar. Eine Indikation für eine Operation des rechten Kniegelenks sei aktuell nicht gegeben; allenfalls könne eine Infiltration diskutiert werden (Urk. 7/43/117).
3.6 In ihrem im Auftrag der Suva erstellten Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2023 diagnostizierte die Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, eine leichte Quadrizepsatrophie rechts bei Status nach Teilmeniskektomie des medialen Meniskus am 15. November 2021 (Urk. 7/43/113). Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der klinischen Untersuchung in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentiert. Die Anamneseerhebung habe sich insgesamt als schwierig erwiesen; die gestellten Fragen seien nicht konklusiv respektive ausweichend beantwortet worden. So seien die Fragen als zu privat eingestuft worden oder es sei auf die über den Rechtsanwalt zu besorgenden Unterlagen verwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht bereit gewesen, mitzuteilen, ob er seit April 2022 weiter in fachärztlicher Behandlung bei einem Orthopäden gewesen oder ausschliesslich durch die Hausärztin betreut worden sei. Eine wirklich objektive Untersuchung des rechten Kniegelenks sei bei äusserst schmerz- und vermeidungsbedingtem Verhalten nicht möglich gewesen, welches aufgrund der Gesamtsituation und der vorliegenden aktuellen Bildgebung nicht nachvollziehbar bzw. aus somatischer Sicht nicht erklärbar sei. Die Situation sei sehr unbefriedigend. Die Hausärztin habe nach Abschluss der Untersuchung im Rahmen eines Telefonats mitgeteilt, ihr selbst lägen keine weiteren Berichte von orthopädischer Seite ab April 2022 vor. Ihr gegenüber habe der Beschwerdeführer im Juni 2023 angegeben, nochmals eine Kontrolle in der Klinik D.___ zu haben. Der entsprechende Bericht sei so Dr. F.___ vor einer abschliessenden Beurteilung einzuholen (Urk. 7/43/114).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Leitender Arzt Neurologie an der Klinik D.___, berichtete am 11. September 2023, der Beschwerdeführer habe sich verzweifelt präsentiert, sei an zwei Gehstöcken mobilisiert und bezüglich motorischer Kraft am rechten Bein schmerzbedingt nicht untersuchbar gewesen. Die Beinparese dürfte in Anbetracht der durchgeführten Zusatzuntersuchungen und der aktuellen Befunde nicht primär somatisch-neurologisch begründet sein. Es sei ein Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und zusätzlich relevanten funktionellen Elementen zu vermuten. Eine stationäre Rehabilitation sei sicherlich anzustreben, wobei der Beschwerdeführer einer solchen zurückhaltend gegenüberstehe (Urk. 7/43/39).
3.8 Dr. B.___ berichtete am 3. Oktober 2023 von einer neurologischen Nachkontrolle, da in einer auswärtigen Bildgebung ödematöse Veränderungen im Musculus quadriceps femoris rechts nachweisbar gewesen seien. In der elektrophysiologischen Untersuchung habe keine ursächliche Neuropathie des Nervus femoralis nachgewiesen werden können. Die im MRI postulierten Veränderungen des Musculus quadriceps femoris, die ohnehin nur einen kleinen Teil der Beschwerden erklären würden, blieben unklar (Urk. 7/43/29).
3.9 Zuhanden der Suva hielt die Versicherungsmedizinerin Dr. F.___ in ihrer erneuten Beurteilung vom 3. November 2023 fest, es liege nun zwei Jahre nach der Teilmeniskektomie am rechten Kniegelenk sicherlich ein stationärer Zustand vor. Es seien bereits mehrere Physiotherapieserien erfolgt, die zu keiner Veränderung des subjektiv dargelegten Gesundheitszustandes geführt hätten (Urk. 7/43/8). Die Tätigkeit als Gebäudereiniger/Allrounder sei zum Teil als eine schwere Tätigkeit einzuschätzen, die überwiegend stehend/gehend ausgeübt werde. Eine gewisse Einschränkung 10 bis 30 % bei Status nach Teilmeniskektomie und beginnender Arthrose sei für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit nachvollziehbar. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit Gehen nur auf gutem Untergrund, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltung für das Kniegelenk und ohne repetitive kniende/kauernde Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig einzuschätzen. Diese Beurteilung sei in Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Aktenlage lediglich medizinisch-theoretisch möglich, da keine objektive Faktenlage vorliege bzw. eine solche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht habe erstellt werden können (Urk. 7/43/9).
3.10 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gelangte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 zum Schluss, versicherungsmedizinisch sei überwiegend wahrscheinlich von einer Verzögerung respektive Nicht-Mitwirkung des Beschwerdeführers beim Heilungsprozess auszugehen. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei anhand der vorliegenden Diagnosen und Befunde sowie unter der Annahme einer erfolgreichen stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ ab 1. Juni 2022 medizinisch-theoretisch festzulegen. In der angestammten Tätigkeit habe ab dem Unfalldatum (24. September 2021) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Juli 2022 (richtig: 2023) habe sie noch 20 % betragen. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit habe ab dem Unfalldatum ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Medizinisch-theoretisch sei ab August 2022 (nach achtwöchiger erfolgreicher stationärer Rehabilitation) keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen (Urk. 7/56/5).
3.11 I.___, dipl. Physiotherapeut, äusserte sich in seinem Schreiben vom 5. März 2024 dahingehend, dass trotz intensiver physiotherapeutischer Behandlung mit aktiver Beteiligung des Beschwerdeführers insgesamt 13 Serien Physiotherapie im Zeitraum vom 8. Dezember 2021 bis 18. August 2023 ein sehr unbefriedigender Verlauf ohne klare Fortschritte bestehe. Nach mehreren Kontakten mit verschiedenen Ärzten sei in gegenseitiger Absprache beschlossen worden, die Weiterbehandlung abzubrechen (Urk. 7/74).
3.12 Im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf ein Hilfsmittel in Form eines Elektroscooters (vgl. Urk. 7/70, 7/161) stellte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, zunächst am 3. April 2023 eine ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls aus (Urk. 7/165). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/194/1) hielt sie sodann mit Schreiben vom 10. Juni 2024 fest, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung eines normalen, nicht elektrischen Rollstuhls aufgrund einer starken Kraftminderung in beiden Armen nicht möglich sei (Urk. 7/196/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 21. Dezember 2023 (Urk. 7/56/5), wobei es sich mangels eigener Untersuchung des Beschwerdeführers um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Die Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit beruht im Wesentlichen auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe während des Heilungsprozesses nicht angemessen mitgewirkt und diesen verzögert, namentlich indem er im Juni 2022 nicht zur geplanten achtwöchigen stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ angetreten sei.
Es trifft zu und ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zum genannten stationären Klinikaufenthalt nicht erschienen ist, obwohl die Suva hierfür Kostengutsprache erteilt hatte (Urk. 7/6/11, 7/6/25). Zudem finden sich weitere Anhaltspunkte
für eine mangelhafte Kooperation im Rahmen der medizinischen Heilbehandlungen und Untersuchungen. So liess der Beschwerdeführer eine Termineinladung der K.___ AG unbeachtet (Urk. 7/27/51), weigerte sich ohne objektiv nachvollziehbaren Grund, MRI-Untersuchungen in der Universitätsklinik A.___ durchführen zu lassen (vgl. Urk. 7/27/22, 7/27/29) und erschwerte die versicherungsmedizinische Untersuchung durch die Suva-Ärztin Dr. F.___, indem er im Rahmen der Anamneseerhebung gestellte Fragen nur ausweichend oder gar nicht beantwortete (Urk. 7/43/112, 7/43/114). In den Akten findet sich ausserdem ein Schreiben der Suva an den Beschwerdeführer vom 10. Februar 2023, womit dieser unter Hinweis auf Art. 43 ATSG auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (Urk. 7/27/27).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle des Nichtbefolgens der Auflage (vorübergehende oder dauernde Leistungsverweigerung oder -kürzung) schriftlich dazu ermahnt hat, sich einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen. Mit anderen Worten rügt der Beschwerdeführer zu Recht die fehlende Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG, zumal darauf mangels Vorliegens einer der in Art. 7b Abs. 2 IVG genannten Sonderfälle auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden konnte. Nur wenn dieses Verfahren korrekt durchgeführt worden wäre, hätte die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD den Gesundheitszustand so beurteilen dürfen, als ob der Beschwerdeführer die Massnahme vorliegend die (wohl zumutbare) stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ tatsächlich durchgeführt hätte. Die versicherungsinterne Beurteilung fusst somit auf einer unhaltbaren theoretischen Annahme, weshalb nur schon aus diesem Grund Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. vorstehende E. 1.4).
4.2 Hinzu kommt, dass kein lückenloser Befund vorliegt, welcher für eine Aktenbeurteilung allerdings praxisgemäss erforderlich wäre. So hielt die Suva-Ärztin Dr. F.___ in ihrem Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2023 fest, eine wirklich objektive Untersuchung des rechten Kniegelenks sei bei äusserst schmerz- und vermeidungsbedingtem Verhalten des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen (Urk. 7/43/114; vgl. auch Urk. 7/43/9 [«keine objektive Faktenlage»]). In den Akten finden sich ferner Hinweise auf weitere somatische Beeinträchtigungen wie Rückenprobleme (Urk. 7/43/29, 7/191/1) und Kraftminderungen in den Armen (Urk. 7/196/2), welche schliesslich zusammen mit den Kniebeschwerden zur Kostengutsprache für ein Hilfsmittel in Form eines Elektroscooters führten (Urk. 7/199). Darüber hinaus wurde von ärztlicher Seite mehrfach festgehalten, dass die geklagten Schmerzen aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbar seien bzw. eine somatoforme Komponente vorliegen könnte (Urk. 7/6/48, 7/43/29 und 7/43/116). Eine umfassende fachärztliche Würdigung dieser im Raum stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen fehlt in der Aktenbeurteilung des RAD und lässt sich auch den übrigen medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Zu prüfen sein wird schliesslich, ob die von den behandelnden Arztpersonen im Verlauf wiederholt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. Urk. 7/6/17, 7/6/61, 7/38, 7/47 und 7/60) in versicherungsmedizinischer Hinsicht zu überzeugen vermag.
4.3 Vor diesem Hintergrund erweisen sich weitere medizinische Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) als unumgänglich, da aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3, je mit Hinweisen). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), was vorliegend zutrifft. Von der beantragten Veranlassung eines Gerichtsgutachtens ist demnach abzusehen, zumal die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung überdies empfindlich litte und von einem Substanzverlust bedroht wäre, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
Zwecks Klärung der offenen Fragen ist die Beschwerdegegnerin somit zu verpflichten, im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein Administrativgutachten einzuholen, wobei wohl eine polydisziplinäre Begutachtung in Betracht zu ziehen ist. Letztlich obliegt die Einordnung, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind, jedoch dem RAD respektive den Gutachtern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 10.2 und 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen s. a.; vgl. auch Art. 44 Abs. 5 ATSG). Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch zu befinden haben, wobei sie dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4) Rechnung zu tragen haben wird. In Anbetracht der bisher teilweise unzureichenden Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers im Abklärungsverfahren ist dieser darauf hinzuweisen, dass die von ihm selbst geforderten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 1 S. 11) massgeblich von einem entsprechenden Eingliederungswillen abhängen und der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. September 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.3 Ausgangsgemäss erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler