Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00582


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 17. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1963 geborene X.___, ohne Ausbildung und seit mehreren Jahren nicht mehr arbeitstätig, meldete sich am 25. März 2003 aufgrund psychischer und somatischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3, Urk. 6/10/1-10 und Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 (Urk. 6/18) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren unter Hinweis auf das Fehlen eines stabilen Defektzustands und wegen Nichterfüllens des Wartejahrs ab.

    Am 12. November 2017 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine psychische Störung, Panikattacken, Sozialphobie, Schlafrhythmus-Störungen, schwere Vergesslichkeit, Angstzustände, Herzrasen, Depressionen, Lustlosigkeit, Rheuma, Fibromyalgie sowie Glieder-, Gelenk-, Schulter- und Knieschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26). Mit Verfügung vom 23. April 2018 (Urk. 6/53) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands auf das Leistungsbegehren nicht ein.

1.2    Am 5. Januar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte, welche von September 2018 bis August 2020 vollzeitlich als Hausdienstmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim Y.___ tätig gewesen war (Urk. 6/176/1-18 S. 4), unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Rücken-, Gelenk- und Knieschmerzen, Arthrose, Fibromyalgie, Rheuma, Autoimmunkrankheit Schuppenflechte, Morbus Bechterew, schwere Depressionen, Trauma durch Unfall und Erdbeben, Angstzustände, Panikattacken, Sozialphobie und Schlafstörungen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinischen Abklärungen vor und informierte die Versicherte am 22. Juni 2021 (Urk. 6/75) über das Eintreten auf das Leistungsgesuch. Nachdem die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers beigezogen hatte (Urk. 6/77), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2022 (Urk. 6/94) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 1. Februar/8. März 2022 (Urk. 6/96, Urk. 6/102) Einwand erhob. In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der Z.___ GmbH eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie; Expertise vom 5. April 2024 [Urk. 6/176]). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2024 (Urk. 6/183) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 23. August 2024 Einwand (Urk. 6/185) erhob. Mit Verfügung vom 23. September 2024 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 14. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 23. September 2024 aufzuheben und ihr mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Neuanmeldung vom 5. Januar 2021 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden umfassenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen und zum anschliessenden neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei durch das Gericht eine medizinische Oberbegutachtung zu veranlassen und es seien insbesondere die Auswirkungen der Beschwerden im Zusammenhang mit der Diagnose axiale Spondyloarthritis respektive Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der am 5. Januar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 23. September 2024 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst seit dem 14. März 2020 nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensangepasste, leichte, wechselbelastende, gut strukturierte und vorhersehbare Tätigkeit in beheizten Räumen und ohne Schichtarbeit sei ihr indes weiterhin vollumfänglich zumutbar, wobei solche Arbeitsplätze auf Hilfsarbeiterniveau auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügendem Ausmass vorhanden seien (S. 2). Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im Gutachten des Z.___ sei die Frage betreffend Veränderungen im Vergleich zur Situation zum relevanten Referenzzeitpunkt im Juli 2003 in zwei Teilgutachten falsch beantwortet worden und die Expertise erweise sich in diversen Punkten als widersprüchlich, weshalb sie nicht beweistauglich sei. Bezüglich der Frage der Beschwerdegegnerin nach der Veränderung der medizinischen Aktenlage im Vergleich zum Juli 2003 habe die allgemeininternistische und rheumatologische Sachverständige festgehalten, dass sich seit Juli 2023 keine Veränderung ergeben habe, und sich somit auf einen falschen Referenzzeitpunkt bezogen. Im psychiatrischen Teilgutachten sei der Referenzzeitpunkt gemäss Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin zwar korrekt wiedergegeben worden, die Antwort, wonach sich aus psychiatrischer Sicht seit 2003 nichts verändert habe, sei indes nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe gemäss dem psychiatrischen Gutachter nach 2003 neue Traumata (tätlicher Angriff am Arbeitsplatz im 2019, Herunterfallen einer Deckenplatte auf die Schulter im 2020) erlitten. Diese neue Situation scheine der Sachverständige bei den Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit berücksichtigt zu haben, indem er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert und ein sehr einschränkendes Tätigkeitsprofil aufgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei gemäss psychiatrischer Expertise in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt, wobei aber nicht nachvollziehbar sei, weshalb für eine angepasste Tätigkeit keine erhöhte Einschränkung bestehen solle, nachdem sie aus psychiatrischer Sicht auf vermehrte Pausen angewiesen sei. In der Konsensbeurteilung sei schliesslich die Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf den Referenzzeitpunkt im Juli 2003 nicht beantwortet und nur die aktuelle Situation ohne Auseinandersetzung mit dem Verlauf seit Juli 2003 beurteilt worden (S. 4 ff.). Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, dass anlässlich der Begutachtung das Vorliegen von Beschwerden betreffend axiale Spondyloarthritis respektive Morbus Bechterew unter Hinweis auf die fehlende Durchführbarkeit gewisser Untersuchungen zu Unrecht verneint worden sei. Die Sachverständigen hätten die beschwerdebedingten Gründe für die erschwerte Abklärung ausser Acht gelassen und nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten immunsuppressiven Therapie unter erheblichen Nebenwirkungen gelitten habe. Nach der Begutachtung, aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätten überdies zwei mehrwöchige stationäre Behandlungen stattgefunden, anlässlich welchen eine axiale Spondylarthritis diagnostiziert worden sei. Der medizinische Sachverhalt erweise sich damit als ungenügend abgeklärt, weshalb vom Gericht eine eigene medizinische Begutachtung zu veranlassen respektive die Sache im Sinne eines Eventualantrags an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen sei (S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin führte abschliessend aus, dass es ihr aufgrund des gutachterlich festgelegten Belastungsprofils unmöglich sei, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu finden. Entsprechend sei die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (S. 8 f.).


3.    

3.1    Die Gutachter des Z.___, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Nervenheilkunde und Facharzt Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, M.Sc. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, nannten in ihrer Gesamtbeurteilung vom 5. April 2024 (Urk. 6/176/1-18) folgende Diagnosen (S. 7 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronisches cervico-thorakovertebrales sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.90)

- Differenzialdiagnose (DD) Spondyloarthritis

- entzündliche Lumbosakralgien (3/5 Kriterien erfüllt)

- positive Familienanamnese (Vater und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin mit Morbus Bechterew)

- HLA B27 negativ

- MRI Ganzkörper/Bechterew 03/23: progredientes Ödem ISG beidseits links betont, geringe erosive Veränderung der ISG beidseits (DD ISGArthritis). Progredienter mässiger Reizzustand an den Wirbelkörpervorderkanten Th7/8 mit anterior betonten Irregularitäten und verschmälertem Bandscheibenfach, möglicherweise entzündlich (zusätzliche Zeichen einer Osteochondrose). Progrediente Osteochondrose Th10/11, neu anteriore Verfettung Th11/12, DD postentzündlich. Leichter Reizzustand der Facettengelenke L3/4 und geringer L4/5 beidseits. Leichter Reizzustand rechts betont Ursprung des Tractus iliotibialis Beckenkamm rechts sowie Bursa trochanterica rechts betont

- Röntgen Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS), Becken, ISG 04.10.2021: vorbestehend mehrsegmentale ventrale Spondylosen (horizontal orientiert), teilweise leichte Verkalkung des vorderen Längsbandes der BWS, LWS. Spondylarthrosen L4/5, leicht sklerotische Veränderungen des ISG beidseits, keine Erosionen

- Therapie 2018: 3 x Simponie (Nebenwirkungen: Psoriasis, weshalb die Hautveränderung von 2018-2019 mit Otezia behandelt wurde)

- chronische Knieschmerzen links (ICD-10 M25.56)

- MRI Knie beidseits 02/2020: links höhergradige Chondropathie der Patella, dazu ein Einriss des Innenmeniskus sowie ein «bone bruise» der ventro-medialen Tibiaepiphyse

- rezidivierend depressive Störung mit aktuell leicht- bis mittelschwerer Episode (ICD-10 F33.1)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.90), Widespread Pain Index > 7 und Symptom Severity Scale > 5

- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90)

- Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)

- leichtgradiges rückenlageassoziiertes obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G47.31)

- Adipositas Grad I nach WHO (ICD-10 E66.00), BMI 28.6 kg/m2

    Die Experten führten aus, dass auf allgemeininternistischem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aus rheumatologischer Sicht bestünden folgende Funktionseinschränkungen: Heben/Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 bis 10 kg, häufiges Treppensteigen, schwer manuelle Tätigkeiten, langes Stehen/Gehen/Sitzen, Arbeiten in Zwangshaltung sowie in Kälte/Nässe. Ideal seien wechselbelastende Tätigkeiten in beheizten Räumen. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten leide die Beschwerdeführerin unter einem reversiblen und therapeutisch gut beeinflussbaren Gesundheitsschaden, wobei wechselbelastende Tätigkeiten ohne Schichtarbeit, ohne Multitasking und ohne hohen Zeitdruck und mit Struktur, Routine und Vorhersehbarkeit möglich seien (S. 8).

    Im Rahmen der rheumatologischen und allgemeininternistischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden in allen Lebensbereichen zwar gleich stark beklagt, das niedrige Aktivitätsniveau und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen seien aber im Vergleich zu den in der rheumatologischen Untersuchung erhobenen objektiven Befunde diskrepant. Gleichermassen diskrepant erweise sich der stark erhöhte Leidensdruck mit den wenig in Anspruch genommenen Therapieoptionen. In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen eine massive Einschränkung des Aktivitätenniveaus beschrieben und es fänden sich teilweise deutliche Diskrepanzen in der Fremdwahrnehmung ihrer alltäglichen und sozialpraktischen Leistungsfähigkeit. Die geklagten Symptome und Funktionseinschränkungen seien nicht konsistent und plausibel und die Untersuchungsergebnisse seien nicht respektive nur teilweise nachvollziehbar (S. 9). Die im Rahmen der neuropsychologischen Exploration gezeigten mindestens mittelschweren neurokognitiven Minderleistungen seien weder durch vorliegende psychische Symptome noch gemäss Aktenlage oder bei Nachfrage anderer somatischer Beschwerden/Erkrankungsbilder hinreichend erklärbar. Wären die Minderleistungen tatsächlich derart ausgeprägt, so wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, bestimmte alltägliche Verrichtungen zu leisten und wäre – selbst bei den alltäglichen Lebensverrichtungen – auf erhebliche Unterstützung angewiesen. Ein solches Ausmass an neuropsychologischen Beeinträchtigungen zeige sich nur bei grossflächigen Hirnverletzungen, relevanten neurologischen Störungen oder fortgeschrittenen Demenzen, nicht aber bei affektiven oder Angststörungen. Entsprechend sei von einer Aggravation auszugehen (S. 10).

    Die Experten führten weiter aus, dass seitens der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Symptome für eine wie vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder einer Persönlichkeitsänderung bestünden (S. 10).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit wurde festgehalten, dass auf rheumatologischem Fachgebiet aufgrund der gesundheitlichen Störungen und dem ungünstigen Arbeitsplatzprofil als Mitarbeiterin im Hausdienst keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Bei der Beschwerdeführerin bestünden aktenkundig seit 2003 HWS- und Schultergürtelschmerzen, welche im Verlauf an Intensität zugenommen hätten. Durch die drei Unfallereignisse habe sich die Situation vorübergehend verschlechtert. Die angestammte Tätigkeit sei als körperlich belastend einzustufen und es sei nach dem dritten Unfallereignis im März 2020 überwiegend wahrscheinlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Allgemeininternistisch könnten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und es sei von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit 8 Stunden anwesend sein mit einer Leistungseinbusse von 20 %, so dass aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % seit der letzten Wiederanmeldung bei der IV bestehe (S. 11).

    In einer angepassten Tätigkeit liege unter rheumatologischen Gesichtspunkten seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vor. Auf allgemeininternistischem Fachgebiet sei eine angepasste Tätigkeit nicht erforderlich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Dabei seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne Schichtarbeit, ohne Multitasking und ohne hohen Zeitdruck vorzuziehen, wobei die Arbeit strukturiert, routiniert und vorhersehbar sein sollte. Die Arbeitsfähigkeit bestehe angesichts des bereits lang bestehenden Krankheitsbildes und der entsprechend fluktuierenden Dynamik mindestens seit der letzten IV-Wiederanmeldung (S. 12).

    Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 0 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 100 %, wobei das seitens der Rheumatologie und Psychiatrie formulierte Funktionsprofil gelte. Die einzelnen Teilarbeitsunfähigkeiten würden sich nicht addieren (S. 13).

3.2    Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Dezember 2023 (Urk. 6/176/71-107) aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten und in der Exploration gezeigten Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen hätten kaum glaubhaft gewirkt. Das betreffe beispielsweise das Erinnern von Geburtsdaten, Daten zur Heirat/Trennung und die Höhe von Miete und Einkünften. Sie habe auf allgemein und offen gestellte Fragen kaum irgendwelche Beschwerden angegeben und so gut wie keine Beschwerden psychischer Natur beschrieben. Sei dann konkret nachgefragt worden, seien nahezu alle vorgegebenen Beschwerden bejaht worden. Die Schilderung des Stossens durch einen Patienten sowie das Herunterfallen einer Deckenplatte auf die Schulter sei von der Beschwerdeführerin initial äusserst dramatisch geschildert worden, bei genauem Nachfragen seien jedoch die bedrohliche Bedeutung sowie objektivierbare Folgen der Ereignisse stark relativiert worden. Es sei schliesslich eine deutliche Diskrepanz zwischen ihrem alltäglichen Aktivitätenniveau und den von ihr geschilderten Einschränkungen durch Depression und Angst aufgefallen (S. 14).

    In Zusammenschau aller Befunde einschliesslich der Aktenlage, der aktuellen psychiatrischen Exploration sowie der testpsychologischen Untersuchungen erfülle die Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren hinsichtlich Intensität, Quantität und Dauer immer wieder hinreichend die Symptome einer Major Depression, sowohl im Bereich von Haupt- als auch Nebensymptomen, aufgrund welcher zwischenzeitlich eine rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren sei. In Anbetracht der fehlenden Konsistenz und Plausibilität lasse sich nur schwer einschätzen, welches jeweilige Mass die einzelnen depressiven Episoden erlangt hätten. Bereits 2002 respektive 2003 seien insbesondere von ambulanten neurologischen Begutachtern der Hinweis auf ausgeprägte Depressionen, Angstattacken und funktionelle Beschwerden einschliesslich Schmerzen gemacht worden, ohne dass jedoch ein konkreter psychopathologischer Befund dokumentiert worden sei. Im aktuellen Zeitpunkt sei vor dem Hintergrund der mangelnden Konsistenz und Plausibilität ein leicht bis allenfalls mittelschweres Mass an Ausprägung festzustellen. Relativ glaubhaft und besser objektivierbar würden sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome betreffend die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung zeigen. Sie habe psychische und vegetative Symptome als primäre Manifestation der Angststörung beschrieben, wobei sie vor allem auf Menschenmengen sowie das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel oder das Verlassen des Hauses mit teilweise deutlichem Vermeidungsverhalten fokussiert sei. Nicht zu verwechseln sei indes die Symptomatik einer Angststörung mit jener einer PTBS, welche weitgehend Symptome einer Agoraphobie mit Panikstörung mitbeinhalten könne. Die Beschwerdeführerin erfülle hinsichtlich einer PTBS weder hinreichende Symptome des Wiedererlebens, noch des traumaspezifischen Vermeidungsverhaltens oder eines entsprechenden Hyperarousals. Aufgrund der bei ihr vorliegenden gut erklärbaren Psychodynamik vor dem Hintergrund ihrer überbehüteten Kindheit mit lerntheoretischer Entwicklung eines sekundären Krankheitsgewinns sowie aufgrund der hohen und massiven psychosozialen Belastung sei die Genese des somatoformen Anteils der Schmerzstörung gut nachvollziehbar (S. 30 f.).

    Gemäss Mini-ICF-APP sei die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt und die Anpassung an Regeln/Routinen, die Planung/Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Fähigkeit zu familiären/intimen Beziehungen seien leicht eingeschränkt. Betreffend die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit lägen leichte bis mittelschwere respektive bezüglich der Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten mittelschwere Einschränkungen vor. Die Fähigkeitsstörungen würden sich auf den aktuellen Leistungszustand der Beschwerdeführerin beziehen, wobei zur Situation beitragende psychosoziale Faktoren möglichst ausgeschlossen würden und der Aggravationsmodus keine relevante Auswirkung mehr finde. Die genannten Beeinträchtigungen liessen sich aus gutachterlicher Sicht durch eine Intensivierung und Spezifizierung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung noch weiter signifikant reduzieren (S. 32 f.).

    Betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte der Sachverständige aus, die Beschwerdeführerin könne in der bisherigen Tätigkeit quantitativ vollumfänglich, also etwa 8 Stunden, anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit entstehe durch die behandelbaren und zumindest teilreversiblen psychischen Störungen und einen erhöhten Pausenbedarf im Rahmen der sonst beschriebenen qualitativen Leistungsbeeinträchtigungen eine Einschränkung von etwa 20 %. Entsprechend bestehe in der angestammten Tätigkeit bezogen auf ein 100 %-Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % mindestens seit der letzten Wiederanmeldung. Aufgrund der vorliegenden Störungen bestehe ein leidensangepasstes Belastungsprofil mit wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Schichtarbeit, wobei die Arbeit weitgehend strukturiert, routiniert und vorhersehbar sein sollte. Eine Unterstützung bei der Fremdsprachlichkeit wäre wünschenswert und Multitasking und ein zu hoher Zeitdruck sollten vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von 8 Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung, so dass bezogen auf ein 100 %-Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege (S. 34).

3.3    Die rheumatologische Sachverständige hielt in ihrem Teilgutachten vom 20. Februar 2024 (Urk. 6/176/41-70) fest, in der aktuellen Exploration seien die Bewegungsprüfungen aufgrund starker Schmerzen axial und peripher kaum durchführbar gewesen und es seien bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Gegenspannung, Verdeutlichungstendenzen mit positiven Waddell-Zeichen und Zeichen der Selbstlimitation vorhanden gewesen. Sichere Hinweise für die Diagnose einer Spondyloarthritis seien nicht vorhanden gewesen und könnten – wie bereits in den Akten geschehen – differentialdiagnostisch berücksichtigt werden. Das Ganzkörper-MRI vom März 2023 zeige im Bereich der BWS, LWS und ISG sowohl Veränderungen möglicher entzündlicher Prozesse als auch degenerative Veränderungen. Eine erneute Röntgenuntersuchung (MRI) und Blutanalyse habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Die rheumatologische Untersuchung sei objektiv nicht beurteilbar gewesen und die rein anamnestischen Angaben allein hätten die Diagnose einer Spondyloarthritis nicht bestätigen können. Die Beschwerdeführerin sei sodann trotz starken Leidensdrucks einer erneuten immunsuppressiven Therapie ablehnend gegenübergestanden. Aktuell seien die Beschwerden eher im Rahmen einer mechanischen Aetiologie mit einem cervikovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom zu interpretieren. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der positiven Waddell-Zeichen und des Fibromyalgiesymptom-Fragebogens habe die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms bestätigt werden können (S. 22). Die chronischen Knieschmerzen links hätten anamnestisch und aus den Akten entnommen werden können, wobei auch diesbezüglich eine objektive Untersuchung bei ausgeprägtem Widerstand der Beschwerdeführerin kaum habe durchgeführt werden können (S. 23).


4.    

4.1    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in versicherungsrelevanter Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV; vgl. Urk. 6/93 S. 2 f.). Dies steht im Einklang mit der Einschätzung der Gutachter des Z.___ vom 5. April 2024, wonach sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spätestens nach dem dritten Unfallereignis im März 2020 verschlechtert hat (Urk. 6/176/1-19 S. 11).

4.2    

4.2.1    Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 5. April 2024 (vgl. E. 3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/176/19-40 S. 8, S. 16 f.; Urk. 6/176/41-70 S. 8 f., S. 22; Urk. 6/176/71-107 S. 8, S. 12, S. 30 f.; Urk. 6/176/108-119 S. 3, S. 5 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/176/19-40 S. 7, S. 16; Urk. 6/176/41-70 S. 7, S 19, S. 22; Urk. 6/176/71107 S. 7, S. 30; Urk. 6/176/108-119 S. 7 f. Urk. 6/176/122-173). Die Gutachter schälten sodann die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (Urk. 6/176/1-18 S. 9 f.; Urk. 6/176/71-107 S. 14, S. 23 ff., S. 28 ff.; Urk. 6/176/108-119 S. 8 ff.) und würdigten diese in einleuchtender Weise. Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation grundsätzlich ein und die Schlussfolgerungen in den Gutachten sind begründet.

    In diesem Sinne diagnostizierte die internistische und rheumatologische Gutachterin nachvollziehbar eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine Adipositas Grad 1, welchen sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 6/176/19-40 S. 17, S. 19). In rheumatologischer Hinsicht beschrieb die Sachverständige einleuchtend ein chronisches cervico-thorakovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, chronische Knieschmerzen sowie ein Fibromyalgiesyndrom und ging gestützt auf die zwei erstgenannten Diagnosen spätestens ab März 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive seit jeher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/176/41-70 S. 21 f., S. 26 f.). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte in schlüssiger Weise eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell leicht- bis mittelgradiger Episode, eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und attestierte gestützt darauf seit der letzten Wiederanmeldung in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % (Urk. 6/176/71-107 S. 30, S. 34). Die neuropsychologische Expertin verneinte schliesslich nachvollziehbar das Vorliegen von validen Testergebnissen und schloss auf eine Aggravation (Urk. 6/176/108-119 S. 10). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.

4.2.2    Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die Frage der Beschwerdegegnerin bezüglich Veränderungen im Vergleich zur Situation im Juli 2003 sei im Gutachten falsch beantwortet worden und die Expertise sei diesbezüglich widersprüchlich (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 1 lit. a) ff.), ist Folgendes zu bemerken: Bei der hier in Frage stehenden IV-Anmeldung vom 5. Januar 2021 (Urk. 6/56) kann ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per Juli 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Gemäss dem rheumatologischen Gutachten ist eine Veränderung spätestens seit März 2020 eingetreten (Urk. 6/176/1-19 S. 11) und der psychiatrische Experte attestierte in angestammter Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit mindestens der letzten IV-Anmeldung (Urk. 6/176/71-107 S. 34). Die Beschwerdeführerin hat zudem von September 2018 bis März 2020 vollzeitlich gearbeitet (Urk. 6/176/1-18 S. 4, Urk. 6/176/19-40 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach dem Eintritt einer Veränderung seit Juli 2003 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant. Damit vermag auch der Umstand, dass die internistische/rheumatologische Expertin in den ent-sprechenden Teilgutachten den 31. Juli 2023 als Referenzzeitpunkt nannte, am Beweiswert der Teilexpertisen respektive der Gesamtbeurteilung der Gutachter nichts zu ändern, zumal die Angabe der Jahreszahl eher ein Versehen sein dürfte, findet sich im vorstehenden Absatz doch explizit das Jahr 2003 erwähnt (Urk. 6/176/19-40 S. 21 und Urk. 6/176/41-70 S. 29).

    Ins Leere zielt sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei, für eine angepasste Tätigkeit aber trotz erhöhten Pausenbedarfs keine entsprechende Beeinträchtigung bestehen soll (Urk. 1 S. 6 lit. f). Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit quantitativ vollumfänglich anwesend sein könne und qualitative Leistungseinschränkungen bestünden (Urk. 6/176/71–107 S. 34). Damit besteht die vom Gutachter attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht in zeitlicher, sondern in qualitativer Hinsicht, wobei der Sachverständige zwecks Erfüllung der qualitativen Leistungsanforderungen einen erhöhten Pausenbedarf der Beschwerdeführerin vorsah. Ein solcher Pausenbedarf ist in einer angepassten Tätigkeit indes nicht mehr erforderlich, da das im psychiatrischen Teilgutachten statuierte Belastungsprofil den psychischen Defiziten der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trägt und aus psychiatrischer Hinsicht eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Schichtarbeit mit strukturierten, routinierten und vorhersehbaren Arbeiten ohne Multitasking und ohne hohen Zeitdruck vorgeschlagen wurde (vgl. auch Urk. 6/182 S. 12).

    Was schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Diagnose einer axialen Spondyloarthritis betrifft (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2), ist Folgendes zu berücksichtigen: Rechtsprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1). Damit spielt es keine Rolle, ob vorliegend von einem chronischen cervico-thorakovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom oder einer axialen Spondyloarthritis ausgegangen wird. Die rheumatologische Expertin hat die von der Beschwerdeführerin angegebenen multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat angemessen berücksichtigt und hat namentlich auch die Differentialdiagnose Spondylarthritis gestellt sowie die positive Familienanamnese mit Morbus Bechterew und die Nebenwirkungen der immunsuppressiven Therapie mit Simponi berücksichtigt (Urk. 6/176/41-70 S. 21 f., S. 28). In den Berichten des Spitals D.___ vom 21. Juni 2024 (Urk. 6/184) und der E.___ vom 24. Juli 2024 (Urk. 6/190/1-7) wurden im Vergleich zur Expertise des Z.___ vom 5. April 2024 keine neuen Diagnosen gestellt und es finden sich darin namentlich auch keine Hinweise auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung, wobei eine solche von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde.

4.3    

4.3.1    Ergibt sich aus einer psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit, so ist an sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vglBGE 143 V 418) zur Feststellung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 durchzuführen. Resultierte jedoch selbst bei einer vollen Anerkennung der psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, so kann auf ein solches Beweisverfahren in der Regel verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2018 vom 14. März 2019 E. 4.3). Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 6), ergibt sich ausgehend von einer gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 6/176/1-18 S. 12) gestützt auf den Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Im Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens auch dann, wenn feststeht, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). Der psychiatrische Gutachter und die neuropsychologische Sachverständige gingen bei der Beschwerdeführerin von einer Aggravation aus, wobei sie klare Hinweise auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden beschrieben (vgl. E. 3.1-2). Hinzu kommt, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer und neuropsychologischer Sicht bislang keine hinreichenden leitliniengerechten therapeutischen Massnahmen in die Wege geleitet wurden, sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben lediglich ein- bis zweimal pro Monat in entsprechende Therapie begibt und weder die medikamentöse Behandlung eskaliert noch eine Intensivierung der Behandlung im Sinne einer tagesklinischen oder stationären psychotherapeutischen Behandlung angestrebt wurde. Im Übrigen bestand bei der Beschwerdeführerin auch keine soziale Isolation, ging sie doch nach draussen zum Spazieren und Einkaufen, traf Kollegen und den Sohn und telefonierte mit der Familie (Urk. 6/176/19-40 S. 12; Urk. 6/176/71-107 S. 8, S. 10, S. 13, S. 28 f.; Urk. 6/176/108-119 S. 10), was gegen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen spricht.

4.3.2    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zumindest seit März 2020 zu 100 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlagen sind von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).


5.

5.1    Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3).

5.2    

5.2.1    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

5.2.2    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).     

5.3    Mit dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 5. April 2024 stand die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spätestens fest. Zu jenem Zeitpunkt war die im Juli 1963 geborene Beschwerdeführerin 60 Jahre und acht Monate alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer von gut vier Jahren bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters (Übergangsgeneration) schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3). Der Beschwerdeführerin ist überdies ein Vollzeitpensum zumutbar und körperlich leichte, wechselbelastende Hilfsarbeitertätigkeiten setzen weder besondere Kenntnisse oder Anforderungen noch eine längere Einarbeitungszeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Daher wirken sich auch der blosse Besuch der Grundschule im Ausland und die fehlende Berufsausbildung (Urk. 6/176/19-40 S. 9) nicht hinreichend negativ auf die zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 aus. Einen anderen Schluss lassen denn auch die bescheidenen Deutschkenntnisse und der Umstand, dass aus psychiatrischer Sicht strukturierte, routinierte und vorhersehbare Arbeiten ohne Multitasking und ohne hohen Zeitdruck als optimal angepasst eingestuft wurden (Urk. 6/176/1-18 S. 8), nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3 mit Hinweis).

    Insgesamt kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist folglich nicht zuletzt unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden für die altersbedingte Unverwertbarkeit zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen).


6.

6.1    Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse bleibt schliesslich zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die Zeit ab Juli 2021 sowie ab Januar 2024 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von unter 40 %. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem insbesondere bei der Ermittlung des Valideneinkommens sowohl gestützt auf den IK-Auszug – bei einer Parallelisierung der entsprechenden Einkommen – als auch auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte und die Beschwerdegegnerin zudem einen Leidensabzug von 5 % respektive einen Pauschalabzug von 10 % berücksichtigt hat (vgl. Urk. 6/181, Urk. 6/192/4). Im Übrigen wurde der Einkommensvergleich von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.


7.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.


8.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais