Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00589


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 27. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Advokatin lic. iur. Isabelle Emmel

Advokatur Emmel Müller Tibis

Falknerstrasse 36, Postfach 111, 4001 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1982, absolvierte in Serbien eine Ausbildung zum Elektromechaniker (Urk. 8/2 Ziff. 5.3) und arbeitete seit Juli 2017 in einem vollen Pensum als Hilfselektriker (Urk. 8/2 Ziff. 5.4), als er sich am 14. Januar 2019 unter Hinweis auf eine Niereninsuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 8/5, Urk. 8/9) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/8, Urk. 8/17, Urk. 8/20), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/12, Urk. 8/16, Urk. 8/22) und führte am 6. März 2019 ein Standortgespräch durch (Urk. 8/6). Am 8. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26, Urk. 8/31, Urk. 8/35), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht einging (Urk. 8/33), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/49). Die dagegen am 29. Januar 2021 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 8/62/2-9) wurde mit Urteil vom 20. Juli 2021 dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/66). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische (Urk. 8/72, Urk. 8/78, Urk. 8/80) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/70) und veranlasste eine nephrologische Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 9. August 2022, Urk. 8/89). Mit Vorbescheid vom 4. November 2022 (Urk. 8/94) stellte die IVStelle die Zusprache einer halben Rente ab 1. Oktober 2019 in Aussicht (Urk. 8/94). Nach erhobenem Einwand (Urk. 8/99) sah die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 29. März 2023 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2019 vor (Urk. 8/102). Dagegen erhob der Versicherte erneut Einwand (Urk. 8/103), worauf die IV-Stelle dem Versicherten nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/108) mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zusprach (Urk. 8/120).

1.2    Mit Schreiben vom 20. März 2024 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe mit einer leichteren Arbeit angefangen (Urk. 8/126), und reichte den Anstellungsvertrag sowie weitere erwerbliche Unterlagen ein (Urk. 8/131). Nach Einsicht in diese Unterlagen sowie ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/135) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2024 die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend per 1. März 2023 auf eine Rente von 51 Prozent einer ganzen Invalidenrente herab. Diese Teilrente wurde sodann nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben und die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert (Urk. 8/137 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 20. September 2024 berechnete die IV-Stelle sodann die Teilrente für Oktober 2024 (Urk. 8/138 = Urk. 2/2).


2.    Der Versicherte erhob am 17. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 16. sowie 20. September 2024 und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten sowie auf die Rückforderung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung des Replikrechts (Urk. 2/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 5. Dezember 2024 antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 14. Januar 2025 vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 11), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ausdrücklich verzichtete (Urk. 13). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer bezieht zwar seit dem 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 9. Januar 2024, Urk. 8/120), Streitgegenstand ist jedoch die Rentenherabsetzung per 1. März 2023 beziehungsweise Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 16. September 2024 folgenden Monats (Urk. 2/1). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 gültige Rechtslage massgebend, die im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt ist - jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

a.     Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:

a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).

    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).

1.5    Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2024 (Urk. 2/1) aus, der Beschwerdeführer beziehe seit Oktober 2019 eine ganze Rente (S. 1). Im März 2024 habe er mitgeteilt, dass er ab 1. März 2024 in einem Pensum von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Gemäss Anstellungsvertrag habe er aber bereits ab März 2023 in einem Pensum von 40 % gearbeitet. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 51 %. Seit März 2024 könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von noch 7 % kein Rentenanspruch mehr bestehe. Da er die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe, liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien daher ab dem 1. März 2023 zurückzuerstatten (S. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe bereits ein Jahr vor seiner Meldung im März 2023 eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 40 % aufgenommen. Dennoch habe er während des letzten Verfahrens sowie nach Erhalt der Verfügung vom 9. Januar 2024 seine Arbeitstätigkeit nicht mitgeteilt. Bis zur Nierenallotransplantation habe er dieses Pensum effektiv umgesetzt. Im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme sei von einer Dreiviertelsrente ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Vorbescheid Einwand erhoben und eine höhere Rente erwirkt (S. 2 Ziff. 3). Bei der der Operation folgenden Rekonvaleszenz handle es sich nicht um eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Rente in dieser Zeit zu Recht nicht angepasst worden sei (S. 2 Ziff. 4). Sofern es zu keinen Komplikationen komme, sei nach einer Nierenallotransplantation von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Gemäss Arztbericht vom 31. August 2023 sei der Verlauf als gut beurteilt worden und der Beschwerdeführer habe von März 2024 bis mindestens Mai 2024 das Pensum von 100 % beibehalten können. Weitere Abklärungen seien daher nicht angezeigt (S. 2 Ziff. 5).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, während der äusserst langwierigen Abklärungs- und Entscheiddauer habe sich der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Grad der Arbeitsunfähigkeit ständig geändert. Relevant sei einzig, was zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 1. März 2023 gegolten habe. Gemäss dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorbescheid vom 4. November 2022 sei er als in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig eingestuft worden und habe eine Arbeit in diesem Pensum aufgenommen. Daher sei er nicht verpflichtet gewesen, dieses Pensum zu melden, und habe auch keine Meldepflichtverletzung begangen. Als er das Pensum im März 2024 erhöht habe, habe er dies unverzüglich mitgeteilt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 15). Nach Erhalt der Lohnabrechnungen März bis Juli 2023 sei die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres davon ausgegangen, dass er bis Ende Februar 2024 in diesem Teilzeitpensum gearbeitet habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Er habe sich am 21. August 2023 einer Nierenallotransplantation unterzogen und von August 2023 bis Ende Februar 2024 nicht mehr gearbeitet (S. 9 Ziff. 16). Eine rückwirkende Rentenreduktion sei nur bei einer Meldepflichtverletzung zulässig, was vorliegend nicht der Fall sei (S. 9 Ziff. 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin erst im Herbst 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit anerkannt und eine ganze Rente zugesprochen habe, sei zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor ungewiss, ob er das volle Pensum längerfristig werde leisten können. Die Aufhebung der Rente sei damit zu früh erfolgt (S. 10 Ziff. 18). Die Beschwerdegegnerin habe zudem erneut auf eine Parallelisierung des Valideneinkommens verzichtet, obschon sie bereits früher festgestellt habe, dass dieses unterdurchschnittlich sei. Daran habe sich nichts geändert (S. 10 Ziff. 19).

    Mit Replik vom 14. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer sodann aus, das Verfahren, in welchem ihm eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden sei, sei bei Arbeitsaufnahme nach wie vor hängig gewesen, so dass er nicht auf eine effektive Rentenerhöhung habe vertrauen können. Dies zeige umso mehr, wie sehr er gewillt sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, obschon die Ärzte zum damaligen Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Dies sei schliesslich auch von der Beschwerdegegnerin bestätigt worden (Urk. 11 S. 2 Ziff. 5). Nachdem der RAD eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe und die Beschwerdegegnerin unter der falschen Annahme, dass er seit März 2023 ununterbrochen erwerbstätig gewesen sei, die Rente rückwirkend reduziert habe, wären weitere Abklärungen indiziert gewesen (S. 3 Ziff. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht herabgesetzt beziehungsweise aufgehoben hat.


3. 

3.1    Eine Rentenrevision kann durchgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anspruchserheblich verändern. Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgebenden Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen; vgl. vorstehend E. 1.3).

3.2    Streitgegenstand bildet vorliegend die Weiterausrichtung der mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 zugesprochenen ganzen Rente (Urk. 8/120). Mit Schreiben vom 20. März 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mit einer leichteren Arbeit angefangen (Urk. 8/126) und reichte auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin den Anstellungsvertrag vom 1. März 2023, den Änderungsvertrag dazu per 1. März 2024 sowie Lohnab-rechnungen der Monate März bis Mai 2023 und April bis Juli 2024 ein (Urk. 8/131/1-11). Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2023 in einem Pensum von 40 % als Hilfsarbeiter Elektro angestellt wurde (Urk. 8/131/5-6) und in der Folge bis sicher Juli 2023 auch in ungefähr diesem Umfang tätig war (vgl. Urk. 8/131/7-11). Per 1. März 2024 sodann erhöhte der Beschwerdeführer das Pensum auf 100 % (Urk. 8/131/1), was sich auch aus den Lohnabrechnungen der Monate März bis Mai 2024 ergibt (Urk. 8/131/2-4).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nach wie vor ungewiss, ob er das volle Pensum längerfristig werde leisten können (E. 2.2), so erscheint diese Argumentation angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr knapp zweieinhalb Jahren wieder arbeitstätig ist, wovon eineinhalb Jahre in einem vollen Pensum, nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch die am 21. August 2023 durchgeführte Nierentransplantation nichts zu ändern. Gemäss Bericht des Y.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 31. August 2023 erfolgte der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos, wobei die nach der Operation eingetretene Komplikation einer Delayed Graft Function mittels einmaliger Dialyse postoperativ behandelt werden konnte (Urk. 3 S. 2). Bezüglich des weiteren Vorgehens wurde sodann lediglich festgehalten, die Mobilisation erfolge nach Massgabe der Beschwerden, wobei für sechs Wochen postoperativ eine Lastenrestriktion auf 5 kg empfohlen werde. Im Übrigen erfolge die Analgesie bedarfsgerecht nach Massgabe der Beschwerden, die Anpassung der immunsuppressiven und übrigen Therapie im nephrologischen Ambulatorium (Urk. 3 S. 3). Nachdem keine medizinischen Berichte bezüglich einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vorliegen und der Beschwerdeführer auch keine näheren Ausführungen diesbezüglich machte, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass für die geplante Nierentransplantation zwar eine Krankschreibung erfolgte, diese jedoch nicht langandauernd und durch die normale Kranktaggeldversicherung abgedeckt war. Diese Einschätzung wird im Übrigen gestützt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Pensum per 1. März 2024 bei demselben Arbeitgeber auf ein volles Pensum erhöhen konnte. Dies wäre wohl kaum möglich gewesen, hätte die Operation zu unvorhergesehenen Komplikationen und einem längeren Ausfall bei der Arbeit geführt. Insgesamt ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit März 2023 derart verbessert hat, dass von Januar bis Dezember 2023 ohne wesentliche Unterbrechung ein Arbeitspensum von 40 % sowie seit März 2024 ein volles Pensum möglich war.

    Seit der Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 hat sich damit das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers anspruchserheblich verändert, wobei insbesondere auch die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze von Fr. 1'500.-- pro Jahr erreicht ist. Damit liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.3).


4.

4.1    Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand eines Einkommensvergleiches neu zu ermitteln und zwar per Eintritt des Revisionsgrundes im März 2023.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.2

4.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Von Juni 2017 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer in einem vollen Pensum als Elektrohilfsmonteur (Urk. 8/9 Ziff. 2.1-2). Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht betrug der Grundlohn Fr. 22.12 pro Stunde, womit der Beschwerdeführer im Jahre 2018 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 47'100.-- erzielte (vgl. Urk. 8/9 Ziff. 5.3).

4.2.2    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn:

a.    das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder

b.    das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.

    Im Jahr 2018 betrug das Durchschnittseinkommen von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe Fr. 5'654.-- monatlich (Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2018, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Niveau 1), mithin Fr. 67’848.-- pro Jahr (Fr. 5'654.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, F 41-43 Baugewerbe/Bau; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 70’053.-- (Fr. 67’848.-- : 40 x 41.3). Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 47'100.-- lag somit Fr. 22'953.-- beziehungsweise rund 33 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen ((Fr. 70'053.-- Fr. 47'100.--) : Fr. 70'053 x 100). Bezüglich der Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit liegen keine Hinweise dafür vor, dass diese auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zurückzuführen wären. Überwiegend wahrscheinlich sind sie vielmehr invaliditätsfremd und auf das Fehlen eines Berufsabschlusses sowie den Druck auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, sein tatsächlich erzieltes Einkommen sei demjenigen eines Elektrikers gemäss LSE TA17, Ziff. 74, gegenüberzustellen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19), so ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Ausbildung zum Elektriker in Serbien keinen Abschluss erlangte (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 5.3). Es wäre deshalb verfehlt, als Referenzeinkommen dasjenige eines diplomierten Elektrikers anzunehmen. Im Übrigen ist es gemäss den seit dem 1. Januar 2022 geltenden Regeln zur Parallelisierung nach Art. 26 IVV einzig relevant, ob das Einkommen mehr als 5 % unter dem branchenüblichen Zentralwert der LSE liegt, nicht mehr jedoch, in welchem Ausmass.

4.2.3    Sofern das Invalideneinkommen ebenfalls mindestens fünf Prozentpunkte unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt, ist gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV auf eine Parallelisierung zu verzichten, und es ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2023: 2343; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung; T39) für das Jahr 2023 ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 48'830.-- (Fr. 47'100.-- : 2260 x 2343).

    Für den Fall, dass das vom Beschwerdeführer im Jahre 2023 erzielte Invalideneinkommen nicht als unterdurchschnittlich zu gelten hat, hat eine Parallelisierung zu erfolgen, und es ist im Weiteren ausgehend vom Tabellenlohn (LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Niveau 1) und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.2 Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen im Jahr 2023 von Fr. 73'184.-- (Fr. 5'825.-- x 12 : 40 x 41.2 : 2305 x 2343) respektive Fr. 74'121.-- für das Jahr 2024 (Fr. 73'184.-- : 2342 x 2372) anzunehmen.

4.3

4.3.1    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

    Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. März 2023 wieder als Hilfsarbeiter Elektro, wobei er zunächst in einem Pensum von 40 % angestellt war (Urk. 8/131/5-6) und ab 1. März 2024 die Anstellung auf ein volles Pensum erhöhte (Urk. 8/131/1). Dabei wurde ein Stundenlohn in der Höhe von Fr. 32.75 vereinbart (Urk. 8/131/5). Gemäss Arbeitsvertrag beträgt die betriebliche Arbeitszeit 42.5 Stunden pro Woche respektive 8.5 Stunden pro Tag (Urk. 8/131/5). Bei einem vollen Pensum sowie unter Berücksichtigung von durchschnittlich 21 Arbeitstagen pro Monat ergibt sich damit grundsätzlich ein jährliches Einkommen in der Höhe von Fr. 70'151.-- (Fr. 32.75 x 8.5 x 21 x 12). Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob dieses Einkommen ebenfalls als unterdurchschnittlich zu gelten hat.

4.3.2    Im Jahr 2022 belief sich der Tabellenlohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe ausführen, auf Fr. 5'825.-- monatlich (LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Niveau 1), mithin Fr. 69’900.-- pro Jahr (Fr. 5'825.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.2 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, F 41-43 Baugewerbe/Bau; vgl. vorstehend E. 4.2.2) sowie unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. vorstehend E. 4.2.3) ergibt sich für das Jahr 2023 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 73’184.-- (Fr. 69’900.-- : 40 x 41.2 : 2305 x 2343). Das vom Beschwerdeführer vertraglich vereinbarte Einkommen von Fr. 70’151.-- lag somit Fr. 3’033.-- beziehungsweise 4.144 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen ((Fr. 74’535.- Fr. 70’151.--) : Fr. 74'535.-- x 100) und gilt nicht als unterdurchschnittlich. Damit ist gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV eine Parallelisierung vorzunehmen und im Weiteren auf das Valideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn, mithin Fr. 73'184.-- für das Jahr 2023 sowie Fr. 74'121.-- für das Jahr 2024, abzustellen.

4.4    Im Jahre 2023 erzielte der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen die folgenden Bruttoeinkommen (Urk. 8/131/7-11):

März 2023Fr.3'026.--(Urk. 8/131/7)

April 2023Fr.2'665.--(Urk. 8/131/8)

Mai 2023Fr.2'588.--(Urk. 8/131/9)

Juni 2023Fr.2'457.--(Urk. 8/131/10)

Juli 2023Fr.2'600.--(Urk. 8/131/11)

Das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahre 2023 lag damit bei Fr. 2'667.-, womit von einem Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 32'004.-- auszugehen ist. Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 73'184.-- (vgl. vorstehend E. 4.3.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'180.--, was einem Invaliditätsgrad von 56 % und damit auch einer Rente von 56 % einer ganzen Rente entspricht.

Per 1. März 2024 erhöhte der Beschwerdeführer sein Pensum und ist seither im Umfang von 100 % arbeitstätig (Urk. 8/131/1). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergeben sich die folgenden Bruttoeinkommen:

März 2024Fr.4'763.--(Urk. 8/131/2)

April 2024Fr.4'797.--(Urk. 8/131/3)

Mai 2024Fr.6'157.--(Urk. 8/131/4)

Im Jahr 2024 erzielte der Beschwerdeführer bei einem vollen Pensum ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 5'239.--, mithin Fr. 62'868.-- pro Jahr (Fr. 5'239.-- x 12). Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74’121.-- (vgl. vorstehend E. 4.3.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 11’253.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % entspricht.




5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenherabsetzung per 1. März 2023 zulässig war. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. vorstehend E. 1.4).

    Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

    Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).

5.2    Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich insbesondere geltend, relevant sei einzig, was zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 1. März 2023 gegolten habe. Gemäss dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorbescheid vom 4. November 2022 sei er als in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig eingestuft worden und habe eine Arbeit in diesem Pensum aufgenommen. Daher habe er keine Meldepflichtverletzung begangen. Als er das Pensum im März 2024 erhöht habe, habe er dies unverzüglich mitgeteilt (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2023 in einem Pensum von 40 % als Hilfsarbeiter Elektro angestellt wurde (Urk. 8/131/5) und das Pensum per 1. März 2024 auf 100 % erhöhte (Urk. 8/131/1). Weiter liegen Lohnabrechnungen der Monate März bis Juli 2023 (Urk. 8/131/7-11) sowie März bis Mai 2024 (Urk. 8/131/2-4) vor. Dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das Abklärungs- und Entscheidverfahren mit vier Vorbescheiden (Urk. 8/26, Urk. 8/94, Urk. 8/102, Urk. 8/108) sowie einem Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht, welches mit einer Rückweisung zur weiteren Abklärung abgeschlossen worden war (Urk. 8/66), durchaus langwierig war. Der Beschwerdeführer selber machte jedoch nach dem Vorbescheid vom 4. November 2022, mit welchem eine Arbeitsfähigkeit von 40 % anerkannt worden war (Urk. 8/94), mit Einwand vom 8. Dezember 2022 ein noch zumutbares Arbeitspensum von lediglich 33 % geltend (Urk. 8/99 S. 2 f. Ziff. 4). Bevor über diesen Einwand entschieden worden war, nahm der Beschwerdeführer die Tätigkeit im Umfang von 40 % und damit in einem grösseren Umfang auf, als er selber im Rahmen des Vorbescheidverfahrens als möglich bezeichnet hatte. Spätestens, als die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 29. März 2023 die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 30 % festgesetzt hatte (Urk. 8/102), wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seine Tätigkeit von 40 % zu melden. Doch selbst im Einwand vom 11. Mai 2023 erwähnte der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme nicht (vgl. Urk. 8/103).

    Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz des langwierigen Verfahrens bewusst sein musste, dass er seine im März 2023 aufgenommene Tätigkeit der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen. Demnach ist mindestens von einem leicht schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, was für eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV genügt (vgl. vorstehend E. 5.1).

5.3    Die Rente ist deshalb gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ab dem Zeitpunkt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, mithin ab Aufnahme der Tätigkeit als Hilfsmonteur Elektro am 1. März 2023 rückwirkend auf eine Rente von 56 % einer ganzen Rente herabzusetzen.

    Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. März 2024 über die Arbeitsaufnahme informiert (Urk. 8/126). Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, welche eine Erhöhung des Pensums auf 100 % per 1. März 2024 ermöglicht und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % geführt hat, ist damit gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin 1. November 2024, zu berücksichtigen.

5.4    Der Vollständigkeit halber ist sodann festzustellen, dass der Rückerstattungsanspruch gemäss den in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierten Verwirkungsfristen (vgl. E. 1.5) noch nicht erloschen ist, nachdem die Beschwerdegegnerin durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 respektive den Eingang der Arbeitsverträge sowie Lohnabrechnungen am 12. Juni 2024 von der Arbeitsaufnahme per 1. März 2023 erfahren hat (Urk. 8/126) und die Verfügungen betreffend Rentenherabsetzung und Rückerstattung bereits am 16. respektive 20. September 2024 erlassen wurden (Urk. 2/1-2). Sowohl die dreijährige als auch die fünfjährige Verwirkungsfrist ist damit klar eingehalten.

5.5    Insgesamt erweisen sich damit die verfügte rückwirkende Herabsetzung der Rente per 1. März 2023 sowie die Aufhebung der Rente per November 2024 im Grundsatz als rechtens. Einzig die Höhe der Rente vom 1. März 2023 bis 31. Oktober 2024 ist nicht auf 51 % sondern auf 56 % einer ganzen Rente festzusetzen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend nur zu einem unwesentlichen Teil obsiegt hat, sind die Gerichtskosten dennoch ihm aufzuerlegen, und es ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung Abstand zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. sowie 20. September 2024 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2023 bis 29. Februar 2024 Anspruch auf eine Rente von 56 % einer ganzen Invalidenrente hat. Ab dem 1. März 2024 besteht kein Rentenanspruch mehr. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin lic. iur. Isabelle Emmel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig