Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00590 |
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hediger
Beschluss vom 22. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene X.___, von Beruf Lithograf EFZ und Vater einer 2001 geborenen Tochter sowie eines 2018 geborenen Sohns, arbeitete zuletzt seit November 2007 bis zur arbeitgeberischen Kündigung per 31. März 2011 im Aussendienst (Akquisition) der Y.___ AG (seit dem Januar 2020 [SHAB-Publikation]: Y.___ AG in Liquidation; vgl. Handelsregister, vgl. auch Urk. 10/15/1, Urk. 10/258/2). Infolge der im Januar 2011 unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung erfolgten Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 10/9) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung bei der Z.___ AG (vgl. Mitteilung vom 9. August 2011, Urk. 10/30 f.) sowie für ein Belastbarkeitstraining vom 7. Oktober 2013 bis 1. Januar 2014, je zuzüglich eines Taggeldes (vgl. Mitteilung vom 29. Oktober 2013, Urk. 10/64 f.); letzteres wurde per 17. Dezember 2013 infolge einer gesundheitlichen Verschlechterung vorzeitig beendet (Urk. 10/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. August 2014 und 23. September 2014 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 10/96, Urk. 10/105, Urk. 10/123).
1.2 Im Rahmen des im August 2015 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/141 ff.) und nach entsprechenden Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 22. März 2016 Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung im Laufbahnzentrum der Stadt A.___ (vgl. Urk. 10/149 f.; vgl. auch Abschlussbericht vom 2. September 2016, Urk. 10/156) und gestützt darauf für den Zertifikationslehrgang in Sportmanagement vom 19. März bis 17. Oktober 2017 beim B.___ (vgl. Mitteilung vom 16. November 2016, Urk. 10/158). Letzteres musste infolge einer psychischen Dekompensation mit nachfolgendem stationären Klinikaufenthalt im Oktober 2017 vorzeitig abgebrochen werden (vgl. Mitteilung vom 12. Oktober 2017, Urk. 10/176/1; vgl. auch Verlaufsbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2017, Urk. 10/175). Mit Mitteilung vom 24. November 2017 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 10/180).
1.3 Im April 2019 eröffnete die IV-Stelle erneut ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 10/186 ff.). Nach Beizug des Verlaufsberichts von Dr. C.___ vom 26. April 2019 (vgl. Urk. 10/192; vgl. auch Austrittsbericht des D.___ vom 1. Dezember 2017, Urk. 10/194) bestätigte sie mit Mitteilung vom 13. Juni 2019 erneut den bisherigen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 10/201).
1.4 Im Juli 2021 führte die IV-Stelle abermals eine amtliche Revision durch (Urk. 10/211 ff.). Dabei veranlasste sie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. November 2022 (Urk. 10/241). Am 15. Mai 2023 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung mit Assessment und Arbeitsversuch (Urk. 10/254). Im Januar 2024 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (vgl. Mitteilung vom 16. Januar 2024, Urk. 10/265). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/271, Urk. 10/281, Urk. 10/286) setzte sie die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 17. September 2024 per 1. November 2024 auf eine 65%ige Rente herab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. Oktober 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 17. September 2024 aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 144 V 153 E. 4.1.1-4.1.2, 143 V 295 E. 4.1.5).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lithograf weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Seit der Begutachtung am 28. Oktober 2022 bestehe hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die statistischen Werte und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs in Höhe von 20 % resultiere ein IV-Grad von 65 %. Mithin sei die bisherige ganze Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine 65%ige Rente herabzusetzen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seit der Rentenzusprache bzw. letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) im Mai 2014 sei es zu keiner effektiven Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Folglich fehle es an einem Revisionsgrund, weshalb die Rente nicht herabgesetzt werden dürfe. An der Diagnose habe sich seit 2014 nichts verändert. Es bestehe weiterhin eine rezidivierende depressive Störung. Der einzige Unterschied sei, dass er sich damals in einer schweren Episode und im Begutachtenszeitpunkt in einer anderen, weniger gravierenden Phase befunden habe. Die starken Schwankungen seien Teil der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und in den Akten gut dokumentiert. Auch die regelmässigen stationären Behandlungen würden davon zeugen. Der psychiatrische Gutachter habe starke Schwankungen bestätigt und ausserdem festgehalten, es sei auch in Zukunft mit Schwankungen und weiteren depressiven Episoden zu rechnen. Laut Bericht der F.___, wo der Beschwerdeführer seit August 2020 im geschützten Rahmen tätig sei, sei er in Druck- und Stresssituationen schnell angespannt, nervös und habe scheinbar Mühe, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Schilderungen aus der Praxis würden unterstreichen, wie fragil und instabil sein Gesundheitszustand sei. Eine erhöhte Leistungsfähigkeit sei nur zwischenzeitlich zu erreichen, bis sich die Beschwerden wieder ausgeprägter manifestieren würden. Unter diesen Umständen sei eine Vermittelbarkeit nicht gegeben. Einem Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt sei es nicht zuzumuten, eine Person einzustellen und einzuarbeiten, welche in absehbarer Zeit – womöglich bereits in der Einarbeitungsphase – aufgrund der voraussehbaren Schwankungen auf unbestimmte Zeit ausfallen werde. Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache zu Recht festgehalten habe, würden die stabileren Phasen nicht ausreichen, um eine geeignete Stelle zu finden und die Einarbeitungs- und Probezeit zu überstehen. Alsdann gehe der psychiatrische Gutachter in einer «groben Schätzung» im langjährigen Verlauf von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Es handle sich dabei also um eine akademisch-fiktive Berechnung, welche sich weder auf dem tatsächlichen noch ausgeglichenen Arbeitsmarkt anwenden lasse. Infolge der starken Schwankungen der Leistungsfähigkeit sei eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch. Selbst bei einem wohlwollenden und unterstützenden Team, ohne grossen Produktionsdruck, würde der Beschwerdeführer auch im ausgeglichenen Arbeitsmarkt angesichts der von krankheitsbedingten Unterbrüchen und Klinikaufenthalten geprägten Erwerbsbiographie sowie langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt von keinem Arbeitgeber angestellt. Beim psychiatrischen Gutachten sei derselbe Sachverhalt lediglich anders beurteilt worden. Rechtsprechungsgemäss stelle dies keinen Revisionsgrund dar. Soweit eine Veränderung im Gesundheitszustand angenommen werde, sei nicht von einer Verbesserung, sondern von einer Verschlechterung auszugehen. Der behandelnde Dr. C.___ habe im Bericht vom 11. Juni 2024 festgehalten, dass die allgemeine Resilienz des Beschwerdeführers deutlich abgenommen habe. Er sei deutlich empfindlicher gegen Stress und wirke unsicher und fragil. Zudem sei ein leichter Tremor festzustellen, was allenfalls eine Nebenwirkung des Lithiums sei. Bei F.___ arbeite der Beschwerdeführer zwischen 5 und 30 %. Dr. C.___ gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 37.5 % aus. Damit liege die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich unter den gutachterlich attestierten 50 % und es ergebe sich weiterhin ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Urk. 1).
3.
3.1 Das Gericht ist im Rahmen einer ersten, summarischen und vorläufigen Prüfung der Akten zur Auffassung gelangt, dass spätestens seit der Mitteilung vom 13. Juni 2019, womit der bisherige Rentenanspruch als Ergebnis einer materiellen Prüfung zuletzt bestätigt worden war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) eine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Rentenanspruch relevante Änderung eingetreten sein könnte. Insbesondere kann eine revisionsbegründende Änderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 und 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). Vorliegend war der Beschwerdeführer seit 2020 nicht mehr in stationärer Behandlung und benötigte er im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. E.___ im Oktober 2022 auch keine ambulante Behandlung (vgl. Urk. 10/241/73). Nach eigenen Angaben gab ihm die seit ca. zweieinhalb Jahren bestehende Medikation Stabilität (Urk. 10/241/62). Dazu passend hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer kenne seine Krankheit nunmehr seit vielen Jahren und wisse, wie er damit umgehen müsse (Urk. 10/241/78). Entsprechend war es dem Beschwerdeführer zuletzt auch gelungen, den seit 13 Jahren bestehenden «Zweijahreszyklus» erstmals zu durchbrechen (vgl. Urk. 10/241/69). Mithin hat der Beschwerdeführer funktionale Coping-Strategien entwickelt und sich das Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen abgeschwächt. Alsdann ist allenfalls nicht zu beanstanden, wenn Dr. E.___ unter Berücksichtigung der weiterhin grundsätzlich zu erwartenden psychischen Schwankungen zum Schluss kam, es bestehe in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit im Schnitt eine 50 % Arbeitsfähigkeit; naturgemäss verunmöglicht der volatile Psychostatus des Beschwerdeführers eine präzisiere Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Im Übrigen könnte sich die Einschätzung von Dr. E.___ gar als wohlwollend erweisen, zumal der Beschwerdeführer in den Intervallphasen unbestrittenermassen uneingeschränkt ist, es nach seinen eigenen Angaben ca. alle zwei Jahre zu Dekompensationen mit einer Dauer von ca. sechs Monaten bis zu einem Dreivierteljahr gekommen war (Urk. 10/241/45) und die Intervallphasen damit zeitlich überwiegten. Inwiefern von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.1 und BGE 138 V 457 E. 3.4) 48 Jahre jungen Beschwerdeführers auszugehen wäre, könnte fraglich sein. Die hierfür vom Beschwerdeführer genannten Gründe könnten untauglich sein, eine Unverwertbarkeit zu begründen. Erwähnenswert ist auch, dass die zuständige Person der F.___ im Revisionsfragebogen vom 23. Februar 2023 eine gleichbleibende Leistung des Beschwerdeführers seit Arbeitsbeginn (2020) festhielt (Urk. 10/249/2). Daran ändert auch nichts, wenn sie gleichzeitig ausführte, der Beschwerdeführer sei in Druck- und Stresssituationen schnell angespannt, nervös und habe scheinbar Mühe, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Wurden doch Tätigkeiten mit Drucksituationen aus dem zumutbaren Belastbarkeitsprofil ausgeschlossen (vgl. Urk. 10/241/81). Hervorzuheben ist auch, dass gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2) Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich bildet. Dieser berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können.
Punkto Valideneinkommen ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2007 nicht mehr in der Produktion, sondern ausschliesslich als Aussendienstmitarbeiter (Akquisition) tätig war (vgl. Urk. 10/17/1). Hinsichtlich des Einkommensvergleichs bemass die Beschwerdegegnerin den Validenlohn gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2020, Tabelle TA 1 (tirage skill level), Ziffer 16-18, Herstellung von Holzwaren und Papier sowie Druckererzeugnisse, Kompetenzniveau 2. Das Invalideneinkommen bemass sie nach derselben Tabelle, gestützt auf den Zentralwert über alle Wirtschaftszweige hinweg im Kompetenzniveau 1 (vgl. Urk. 10/269). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen Lehrabschluss als Lithograf verfügt, jedoch zuletzt im Aussendienst (Kundenakquisition im Bereich Werbung) tätig gewesen war bei einer Arbeitgeberin in Liquidation. Es ist - auch angesichts der wirtschaftlichen Umwälzungen im Berufsfeld der Lithografie und anderen Druckerzeugnissen - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer heute ohne seine Krankheit weiterhin auf seinem erlernten Beruf oder bei seiner letzten Arbeitgeberin tätig wäre. Andererseits kommen ihm sein Lehrabschluss sowie seine langjährige berufliche Erfahrung in diversen Branchen wie auch im Aufbau eines eigenen Geschäftes (vgl. Urk. 10/258, Urk. 10/241/53 ff.) zugute, was auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens im Kompetenzniveau zu berücksichtigen ist. Es kann daher sowohl für das Validen- wie das Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn abgestellt werden, wobei den invaliditätsbedingten Anpassungen an den Arbeitsplatz mit dem Abzug von 20 % - wie von der Beschwerdegegnerin gewährt, in deren Ermessen nicht einzugreifen ist - genüge getan wird. Dabei errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 60 % (100 - 50 x 0,8).
3.2 Bliebe das Gericht bei dieser vorläufigen Einschätzung, wonach ein Rentenanspruch auf Basis eines IV-Grades von 60 % besteht, hätte dies eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge (reformatio in peius).
Der Beschwerdeführer ist daher – in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik (BGE 137 V 314) – Gelegenheit zu geben, die Prozesschancen und –risiken nochmals abzuwägen und dabei eine etwaige nachteilige Abänderung des angefochtenen Entscheides in Betracht zu ziehen. Dabei ist er auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, die Beschwerde zurückzuziehen, womit der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde.
4. Angesichts dieser Ausführungen ist die für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung notwendige Voraussetzung der genügenden Erfolgsaussichten fraglich. Diese beurteilen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.); dabei gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Da bei summarischer Prüfung die Prozessaussichten hinsichtlich der vorab zu beurteilenden Frage nach der Restarbeitsfähigkeit nicht als aussichtslos zu betrachten sind und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (Urk. 7, Urk. 8/1-10), wird dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattgegeben.
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Petra Kern, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung bezüglich Mittellosigkeit dahinfallen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 120 der Zivilprozessordnung). Im Übrigen werden sie auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten reformatio in peius im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.
Geht innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Kern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Hediger