Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00591
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 6. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1988 geborene X.___ arbeitete seit dem 21. Mai 2013 über die Y.___ AG als Metallbauer, als ihm am 29. Juli 2013 ein Arbeitskollege mit einem Gabelstapler über das rechte Bein fuhr (Urk. 6/10/93, Urk. 6/10/211). X.___ erlitt dabei eine offene Tibiafraktur rechts mit Kompartimentsyndrom (Urk. 6/10/153). Am 19. März 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 29. Juli 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 6/10), nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und kam für die Kosten einer beruflichen Abklärung (Urk. 6/36; vgl. auch Schlussbericht vom 13. Oktober 2015, Urk. 6/42) sowie eines Bewerbungscoachings (Urk. 6/49; vgl. auch Schlussbericht vom 12. September 2016, Urk. 6/68) auf. Am 5. November 2018 trat der Versicherte eine Stelle als Fahrzeug-Pfleger bei der Z.___ AG an (Urk. 6/124), wobei die IV-Stelle während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 einen Einarbeitungszuschuss ausrichtete (Urk. 6/128). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. September 2014 bis zum 31. Januar 2016 sowie vom 1. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2018 eine ganze Rente zu (Urk. 6/114 und Urk. 6/142 ff.). Am 12. Juni 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen seien (Urk. 6/166).
1.2 Im Mai 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/172; vgl. auch Urk. 6/170). Am 6. November 2020 teilte die IVStelle mit, dass dem Versicherten gemäss Besprechung vom August 2020 Arbeitsvermittlung hätte gewährt werden sollen. In der Zwischenzeit möchte er diese jedoch nicht mehr annehmen, da er sich auf eine selbständigerwerbende Tätigkeit im Kanton Tessin fokussiere. Die beruflichen Massnahmen würden daher abgeschlossen (Urk. 6/189). Am 2. Dezember 2020 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 28. Februar 2021 (Urk. 6/190/22). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/190, Urk. 6/192, Urk. 6/205) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/194; Urk. 6/202) mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (Urk. 6/208) einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. Dagegen erhob dieser am 30. August 2021 beim Tribunale cantonale delle assicurazioni del Ticino Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 6/214/7-13). Mit Verfügung vom 2. September 2021 überwies das Tribunale cantonale delle assicurazioni del Ticino die Beschwerde zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht (Urk. 6/214/3-6). Mit Urteil vom 8. Juni 2022 (Urk. 6/223) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2021 auf und wies die Sache an die IVStelle zurück, damit sie den medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalt rechtsgenügend abkläre und danach über das Leistungsbegehren neu entscheide.
Die IV-Stelle holte in der Folge ärztliche Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 6/230) und von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, (Urk. 6/234) ein. Am 2. März 2023 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Leistungsfähigkeit des Versicherten Stellung (Urk. 6/270/3-5). Die IV-Stelle forderte den Versicherten sodann auf, die Buchhaltungsabschlüsse (Erfolgsrechnungen) der letzten fünf Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und für die Zeit seither sowie die aktuellste Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 6/238, Urk. 6/247, Urk. 6/249). Nachdem Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2021 eingereicht worden waren (Urk. 6/250, Urk. 6/256), nahm die IV-Stelle Tessin am 11. Oktober 2023 beim Versicherten im Auftrag der IV-Stelle Zürich eine Abklärung betreffend Qualifikation bzw. selbständige Erwerbstätigkeit vor (Urk. 6/258; vgl. auch Urk. 6/254). Die IV-Stelle zog in der Folge nochmals die Akten der Suva bei (Urk. 6/267). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2024 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 6/273). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 6/275, Urk. 6/277, Urk. 6/278) und reichte einen Bericht des D.___, Klinik für Traumatologie, vom 10. Juni 2024 betreffend eine Hospitalisation vom 31. Mai bis 8. Juni 2024 infolge Talusluxationsfraktur rechts vom 26. Mai 2024 ein (Urk. 6/280-282). Nachdem RAD-Arzt Dr. C.___ dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/286), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2024 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte ohne Beizug eines Rechtsvertreters mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (Urk. 9) beantragte Rechtsanwalt Davide Loss, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Mit Verfügung vom 5. März 2025 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Davide Loss als unentgeltlichen Rechtsvertreter wurde hingegen abgewiesen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Mai 2020 (Urk. 6/172) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV).
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).
1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Januar 2020 aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Da die Anmeldung des Beschwerdeführers im Mai 2020 bei ihr eingegangen sei, sei ein Anspruch auf eine Rente ab 1. November 2020 zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer ins Tessin gezogen und habe einen Lebensmittelladen eröffnet. Er habe diesen mit Unterstützung seines Vaters ohne weitere Angestellte geführt. Im Jahr 2021 sei der Laden gut gelaufen. Leider habe sich dies geändert. Im November 2022 habe der Beschwerdeführer den Laden aus wirtschaftlichen Gründen verkauft. Somit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2020 und auch weiterhin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommmen seien gestützt auf die statistischen Lohnangaben des Bundes für eine Hilfsarbeitertätigkeit zu berechnen. Die Einkünfte aus der Selbständigkeit in den Jahren 2021 und 2022 seien nicht repräsentativ, da das Lebensmittelgeschäft aus wirtschaftlichen Gründen Ende 2022 wieder aufgegeben worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Obwohl der Beschwerdeführer am 26. Mai 2024 einen Unfall erlitten habe, der zwei Operationen zur Folge gehabt habe, sei gemäss medizinischer Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Genesungsphase in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden (Urk. 1).
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Juni 2022 (Urk. 6/223) wurden die wesentlichen bis zur Urteilsfällung aktenkundig gewordenen medizinischen Berichte zusammengefasst (E. 3), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Betreffend die medizinische Aktenlage erwog das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Juni 2022 (E. 4.3):
«Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte, die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, vermag aber auch aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht zu überzeugen. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. November 2018 eine den gegebenen Einschränkungen am rechten Bein/Fuss angepasste Tätigkeit als Fahrzeug-Pfleger bei der Z.___ AG hatte antreten können, war er in dieser Tätigkeit infolge des aufgetretenen Fersenulcus rechts seit dem 22. Januar 2020 dauerhaft arbeitsunfähig. Wie aufgrund der dargelegten medizinischen Akten erhellt, gestaltete sich die Behandlung der rechten Ferse dabei als schwierig und langwierig. So wurde im September 2020 in der E.___ ein Rezidivulcus festgestellt und der Beschwerdeführer musste (wiederum) einen Gips tragen. Auch nach seinem Umzug in den Kanton Tessin im Oktober/November 2020 waren regelmässige Wundbehandlungen erforderlich und ab Juni 2021, als die Suva wiederum Taggeldzahlungen leistete (nachdem sie diese per 1. März 2021 eingestellt hatte, vgl. Urk. 5/192/2), trat erneut eine Verschlechterung ein. Dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem vom RAD neu umschriebenen Belastungsprofil ab dem 5. Juni 2020 wieder in einem 80%- bis 100%-Pensum zumutbar gewesen sei - und dass damals also bereits wieder eine stabile medizinische Situation bestanden haben soll – ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Weitere ärztliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im zeitlichen Verlauf liegen nicht vor.»
Sodann erklärte das Gericht, dass bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die früher zurückgelegten Zeiten anzurechnen seien, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 22. Januar 2020 auf dasselbe Leiden zurückzuführen sei, das bis Ende Juni 2018 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet habe (E. 4.5).
3.2
3.2.1 Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Juni 2022 (Urk. 6/223) wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
3.2.2 Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2022 (Urk. 6/230), sie habe den Beschwerdeführer seit neun Monaten nicht mehr gesehen. In welchem Umfang die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei, könne sie nicht sagen. Eine angepasste Tätigkeit sei vermutungsweise zu 80 % möglich.
3.2.3 Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 (Urk. 6/234) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: ICD-10 M86.46 (chronische Osteomyelitis mit Fistel Unterschenkel). Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Schmerzen Bein rechts bei schwerem Arbeitsunfall im Jahr 2013. Er sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit wieder acht Stunden pro Tag arbeitsfähig. Einer Eingliederung stünden psychosoziale Faktoren im Wege.
3.2.4 RAD-Arzt Dr. C.___ nannte mit Stellungnahme vom 2. März 2023 (Urk. 6/270/4-5) als Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisch rezidivierendes plantares, neuropathisches Fersenulkus
- Status nach komplizierter Unterschenkelfraktur rechts Juli 2013
- offene Tibiafraktur, Kompartmentsyndrom, Defekt-Pseudarthrose, Defektwunden, mehrzeitige Wund- und Knochen-Behandlung (mindestens 8 Operationen bis September 2014)
- Status nach lateralisierender Calcaneusosteotomie bei Pes Cavovarus rechts Mai 2017
Als Diagnose ohne dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ einen Status nach Claviculafraktur rechts im Juli 2017 an.
Die stehende und häufige kauernde Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter sei spätestens seit dem Auftreten der Fersenwunde ungeeignet. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Belastungsprofil hielt Dr. C.___ fest: Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Geh-, Steh-, Vibrations- oder Schlagbelastung des rechten Fusses. Zwangshaltungen der Füsse, beispielsweise in gebückter oder kauernder Stellung und motorisch-koordinative Anforderungen, beispielsweise das Bedienen von Pedalen, seien geeignet. Druck- oder Reibung im Fersenbereich, beispielsweise durch häufige oder extreme Flexion/Extensionsbewegungen oder unpassendes Schuhwerk, seien zu vermeiden. Wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Belastung der Füsse seien geeignet. Die Möglichkeit zum Positionswechsel sollte gegeben sein. Für eine angepasste Tätigkeit hielt Dr. C.___ von Januar 2020 bis Februar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass bei fehlenden medizinischen Berichten und Beurteilungen ab November 2020 der Verlauf nicht beurteilbar sei.
Im Rahmen einer telefonischen Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin erklärte RAD-Arzt Dr. C.___ am 20. Dezember 2023 (Urk. 6/270/8), aufgrund der Aktenlage sei nicht klar beurteilbar, ab wann in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Gemäss den verfügbaren medizinischen Berichten könne Folgendes festgehalten werden: Ab spätestens Februar 2022 sei die Wunde abgeheilt. Im November 2020 habe noch eine kleine Wunde bestanden. Seither seien keine weiteren Berichte verfügbar, anhand welcher die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden könne. Es gebe aber auch keinen Bericht, der grössere Wunden oder eine Verschlechterung beschreiben würde.
3.2.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, untersuchte den Beschwerdeführer am 8. August 2023. Er erklärte dazu mit Bericht vom 14. August 2023 (Urk. 6/267/91-97), in einer nicht schweren, aber leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit (maximal 15 Kilogramm) könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von 100 % tätig sein, sofern er die Möglichkeit habe, zu wählen, ob er sitze oder stehe. Der Beschwerdeführer könne oft bis 50 Meter gehen, manchmal auch mehr als 50 Meter. Weite Strecken könne er nicht gehen. Mit angemessenen Schuhen könne er selten auf unebenem Gelände gehen. Er könne manchmal Treppen und selten Leitern steigen. Es bestehe keine Einschränkung für sitzende, manchmal stehende Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit frei wählbarer Stellung, für Überkopfarbeiten, für Tätigkeiten mit Rotation des Oberkörpers sowie für Tätigkeiten in vorgeneigt sitzender Position. Manchmal möglich seien stehende Tätigkeiten in vorgeneigter Position. Keine Einschränkung bestehe für knieende Tätigkeiten, manchmal möglich seien Tätigkeiten mit gebeugten Knien. Weiterhin möglich seien leichte Präzisionsarbeiten. Arbeiten mit Gewichten bis 15 Kilogramm könnten manchmal ausgeführt werden, sofern der Beschwerdeführer dabei nicht lange stehen müsse. Betreffend Handrotation bestünden keine Einschränkungen. Ebenfalls keine Einschränkung bestehe für das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 Kilogramm bis Rumpfhöhe. Gewichte von 5 bis 10 Kilogramm könnten manchmal bis Rumpfhöhe gehoben bzw. getragen werden. Gewichte über 15 Kilogramm könnten selten bis Rumpfhöhe gehoben werden. Gewichte bis 5 Kilogramm könnten manchmal, Gewichte über 5 Kilogramm selten höher als Rumpfhöhe gehoben werden.
3.2.6 Am 26. Mai 2024 erlitt der Beschwerdeführer eine Talusluxationsfraktur rechts. Nach der Verlegung aus dem Spital G.___ wurde am 1. Juni 2024 im D.___ ein Fixateur externe angelegt. Am 4. Juni 2024 wurden die Osteosynthese des rechten Talusfragments sowie die Neueinstellung des Fixateurs externe vorgenommen. Es erfolgten eine perioperative antibiotische Prophylaxe sowie eine Thrombosenprophylaxe. Der Beschwerdeführer blieb in der Folge bis am 8. Juni 2024 im D.___ hospitalisiert (Urk. 6/280-282).
3.2.7 Am 15. August 2024 erklärte RAD-Arzt Dr. C.___ der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage (Urk. 6/286), die neue Verletzung sei schwerwiegend und werde wahrscheinlich eine längere Behandlungsdauer in Anspruch nehmen. Komplikationen, insbesondere eine Arthrose des Rückfusses, müssten erwartet werden. Bei optimalem Verlauf sei zum heutigen Zeitpunkt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit nicht zu erwarten. Das Belastungsprofil der RAD-Stellungnahme vom 2. März 2023 sei weiter gültig.
4. Im Rahmen der am 11. Oktober 2023 erfolgten Abklärung bei ihm zu Hause erklärte der Beschwerdeführer zu seiner erwerblichen Situation (Urk. 6/258), im November 2020 sei er ins Tessin gezogen, wo er ein auf sizilianische Produkte spezialisiertes Lebensmittelgeschäft eröffnet habe. Er habe jeweils von Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr gearbeitet. Er habe nicht alle Arbeiten selber ausführen können. H.___ habe ihm umsonst geholfen, sei es um schwere Sachen zu bewegen oder um ihn zu vertreten, wenn er zum Arzt habe gehen müssen. Im Jahr 2021 sei das Geschäft gut gelaufen. Im Jahr 2022 allerdings nicht mehr, er habe wenig verkauft und habe sich bald in Schwierigkeiten befunden. Er habe deshalb die Tätigkeit im November 2022 aufgegeben. Aktuell gehe er keiner Tätigkeit nach. Wenn potenzielle Arbeitgeber von seinem Problemen Kenntnis erhielten, zögen sie sich zurück, weil sie nicht ein Risiko eingehen wollten. Er möchte arbeiten, er brauche dazu aber die Hilfe der Beschwerdegegnerin.
5.
5.1 Wie dargelegt, meldete sich der Beschwerdeführer im Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 6/172). Ein Rentenanspruch konnte daher frühestens im November 2020 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). In seiner Stellungnahme vom 2. März 2023 attestierte RAD-Arzt Dr. C.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 2020 bis Februar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Gleichzeitig erklärte er dabei aber auch, dass bei fehlenden medizinischen Berichten und Beurteilungen ab November 2020 der Verlauf nicht beurteilbar sei (E. 3.2.4). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in der Folge veranlassten Abklärungen erklärte der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 (E. 4), er sei ab November 2020 seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, jeweils von Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr, wobei sein Vater ihn bei körperlich schweren Tätigkeiten unterstützt bzw. bei Abwesenheit vertreten habe. Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2020 (E. 2.1).
Wie sich aus den von der Beschwerdegegnerin erst nach der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom 2. März 2023 von der Suva beigezogenen Akten (Urk. 6/267) ergibt (vgl. aber bereits Urk. 6/205/29, Urk. 6/214/23-24, Urk. 6/214/33), wurde dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten ab 1. Juni 2021 eine 50%ige (Urk. 6/267/390) und ab 9. August 2021 zumindest bis 22. April 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/267/354, Urk. 6/267/349-350, Urk. 6/267/296, Urk. 6/267/282, Urk. 6/267/266, Urk. 6/267/252, Urk. 6/267/240, Urk. 6/267/227), wobei der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 am rechten Fuss operiert wurde (Urk. 6/267/284-285). Die Suva, welche dem Beschwerdeführer bereits bis am 28. Februar 2021 Taggelder ausgerichtet hatte, richtete ab dem 1. Juni 2021 wiederum Taggelder aus, dies zumindest bis 22. April 2022 (Urk. 6/267/211; vgl. auch Urk. 6/267/391, Urk. 6/267/380).
Für die Zeit vom 23. April 2022 bis 31. Januar 2023 ist keine ärztliche Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit aktenkundig. Ab dem 1. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer jedoch wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/267/196, Urk. 6/267/189, Urk. 6/267/183, Urk. 6/267/175, Urk. 6/267/154, Urk. 6/267/144, Urk. 6/267/139, Urk. 6/267/129, Urk. 6/267/119, Urk. 6/267/90, Urk. 6/267/84; vgl. auch Urk. 6/267/146-148, Urk. 6/267/125-126). Nach der Untersuchung durch Dr. F.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 8. August 2023 (E. 3.2.5) teilte die Suva dem Beschwerdeführer am 26. September 2023 mit, dass es ihm ab dem 1. Oktober 2023 wieder möglich sei, im Rahmen der bereits festgestellten Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 6/267/82). Von den behandelnden Ärzten wurde dem Beschwerdeführer jedoch über den 1. Oktober 2023 hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/267/67, Urk. 6/267/63, Urk. 6/267/55, Urk. 6/267/36, Urk. 6/267/20, Urk. 6/267/17, Urk. 6/267/13; vgl. auch Urk. 6/267/39). Die Suva richtete dem Beschwerdeführer in der Folge zumindest teilweise erneut Taggelder aus (vgl. Urk. 6/270/8, Urk. 11/1).
5.2 RAD-Arzt Dr. C.___ erstattete seine Beurteilung vom 2. März 2023 bzw. die Feststellung, dass er die Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Januar 2020 bis Februar 2022 nicht beurteilen könne, ohne Kenntnis der nach dem 4. Mai 2021 ergangenen Akten der Suva (Urk. 6/205), entsprechend hatte er damals auch keine Kenntnis der zu Händen der Suva erstatteten ärztlichen Berichte. Nachdem Dr. C.___ keine eigenen Untersuchungen tätigte, beruht seine Beurteilung bzw. seine Nichtbeurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 auf einer ungenügenden medizinischen Grundlage. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2024 (E. 3.2.7) äusserte sich Dr. C.___ lediglich zu den Folgen der Talusluxationsfraktur (vgl. E. 3.2.6), nicht aber zur gesamthaften Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2020, weshalb auch gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilt werden kann.
Wie dargelegt, schloss die Beschwerdegegnerin aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angab, jeweils von Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen zu sein, auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab November 2020. Die Beschwerdegegnerin setzte sich dabei in keiner Weise mit der Tatsache auseinander, dass dem Beschwerdeführer zumindest ab 1. Juni 2021 wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, welche die Suva zur Ausrichtung von Taggeldern veranlasste. Die Beschwerdegegnerin liess zudem ausser Acht, dass nicht ohne Weiteres erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die selbständige Tätigkeit aus rein wirtschaftlichen Gründen aufgeben musste, machte er doch gegenüber der Suva gesundheitliche Gründe (mit-)verantwortlich (Urk. 6/267/181). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei ab November 2020 in einer angepassten Tätigkeit (ununterbrochen) zu 100 % arbeitsfähig gewesen, ist daher nicht schlüssig.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist. Die angefochtene Verfügung von 18. September 2024 ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der Beschwerdeführer erhob ohne Rechtsvertreter Beschwerde (Urk. 1), wobei sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Nachdem sich die Eingabe von Rechtsanwalt Davide Loss vom 20. Februar 2025 (Urk. 9) auf den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung beschränkte, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Davide Loss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler