Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00592
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 als Deckenmonteur bei der Y.___ AG (Urk. 8/17). Am 17. August 2014 vertrat er sich beim Joggen den linken Fuss und verletzte sich dabei am oberen Sprunggelenk (OSG; Urk. 8/13/58+59). Am 19. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wegen Beschwerden am linken Fuss und am rechten Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Suva, bei (Urk. 8/13 und Urk. 8/21-22) und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Vom 15. Dezember 2015 bis zum 19. Januar 2016 wurde der Versicherte in der Rehaklinik Z.___ behandelt (Urk. 8/28/147-169). Am 30. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/25). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Suva bei (Urk. 8/26, Urk. 8/28-29 und Urk. 8/37-38) und gab bei der A.___ Begutachtung, Universitätsspital B.___, ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) Gutachten in Auftrag (Urk. 8/66), welches am 28. August 2018 erstattet wurde (Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten von September 2015 bis Ende Januar 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 8/89). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/91, Urk. 8/95) und einen Bericht von lic. phil. C.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom 30. November 2018 einreichen (Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 17. September 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden vom 1. September 2015 bis am 31. Januar 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 8/105; Urk. 8/101). Dagegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. September 2015 bis 30. April 2016 und ab 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Klärung des Rentenanspruchs ab Juli 2017 zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IVStelle zurückzuweisen (Urk. 8/106/3-9). Mit Urteil vom 16. Oktober 2020 (Urk. 8/108) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2019 insoweit aufgehoben wurde, als darin ein Anspruch auf eine Rente über Januar 2016 hinaus verneint wurde, und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie von den Gutachtern der A.___ eine Stellungnahme zum Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 30. November 2018 einholt, falls nötig zusätzliche medizinische Abklärungen tätigt und danach über den Anspruch des Versicherten auf eine Rente nach April 2017 neu entscheide.
1.2 Mit Mitteilung vom 23. März 2021 (Urk. 8/118) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Verlaufs-Untersuchung als notwendig erachte. Sie beabsichtige, mit der Begutachtung die A.___ zu beauftragen. Der Versicherte erklärte sich mit der Begutachtung einverstanden (Urk. 8/119), worauf die IV-Stelle bei der A.___ ein polydisziplinäres (Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) Verlaufs-Gutachten in Auftrag gab (Urk. 8/123), welches am 31. Dezember 2021 erstattet wurde (Urk. 8/138). Mit Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 8/140) liess der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom gleichen Tag einreichen (Urk. 8/139). Mit Mitteilung vom 14. September 2022 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 21. September 2022 bis 20. Februar 2023 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus durch die F.___ AG (Urk. 11/144). Am 25. November 2022 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit Betreuung durch die F.___ AG bei der G.___ GmbH vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (Urk. 8/147). Für die Dauer des Arbeitsversuchs sprach die IV-Stelle dem Versicherten Taggelder zu (Urk. 8/148, Urk. 8/152). Am 12. Juni 2023 teilte die IVStelle mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 8/157). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, (Urk. 8/159) ein und stellte mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2023 in Aussicht, dem Versicherten ab 1. April 2017 bis Ende August 2021 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/162). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage eines Berichts von dipl. Arzt I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2023 (Urk. 8/165) Einwand (Urk. 8/166). Am 3. Mai 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte in Aussicht, dem Versicherten ab 1. April 2017 bis Ende August 2021 eine befristete ganze Invalidenrente und ab Januar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zuzusprechen (Urk. 8/170). Der Versicherte liess wiederum Einwand erheben (Urk. 8/171, Urk. 8/175) und einen Bericht von Dr. med. J.___, Oberärztin i.V., und PD Dr. sc. nat. K.___, Schlafmedizin/Somnologie SGSSC, ESRS, vom Zentrum für Schlaf- und Stressmedizin der Klinik L.___ einreichen (Urk. 8/174). Mit Verfügung vom 19. September 2024 sprach die IVStelle dem Versicherten vom 1. April 2017 bis Ende August 2021 eine ganze und ab Januar 2024 eine Rente in Höhe von 25 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei ihm über den 31. August 2021 hinaus eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Klärung des Rentenanspruchs ab 1. September 2021 und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. August 2021 hinaus Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend (vgl. aber E. 5.5), die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Deckenmonteur nicht mehr zumutbar. Im April 2017, mithin dem Zeitpunkt, ab welchem ein Leistungsanspruch zu prüfen sei, sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe daher ab April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Juni 2021 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert und es habe in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei dieser 70%igen Arbeitsfähigkeit seien der erhöhte Pausenbedarf und das eingeschränkte Leistungsprofil bereits berücksichtigt. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Es ergebe sich so ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb der Beschwerdeführer ab September 2021 keinen Rentenanspruch mehr habe. Aufgrund der geänderten Verordnung sei jedoch ab Januar 2024 ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb der Beschwerdeführer ab Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente habe.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), gestützt auf die verschiedenen Berichte der behandelnden psychiatrischen Fachärzte sowie der aus dem Arbeitsversuch gewonnen Erkenntnisse könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Mitte 2021 nicht auf das A.___-Gutachten vom 31. Dezember 2021 abgestellt werden. So sei das psychiatrische Teilgutachten, mit welchem keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die darin geschilderten Befunde wie diverse Ängste, Niedergeschlagenheit, Rat- und Hilflosigkeit, deutliche Affektarmut, reduzierte Schwingungsfähigkeit und Lebensüberdruss-Gedanken sprächen klar für eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert. Dass solche Symptome sieben Jahre nach dem Unfallereignis von 2014 eine normalpsychologische Reaktion auf körperliche Einschränkungen darstellen sollen, vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Stattdessen sei der früheren psychiatrischen Behandlerin Dr. E.___ zu folgen, welche bereits vor 2021 eine depressive Störung beschrieben gehabt habe. Sodann sei auch davon auszugehen, dass sich das psychiatrische Zustandsbild nach der gutachterlichen Untersuchung vom 13. Juli 2021 deutlich verschlechtert habe. Dies belegten die Berichte von Dr. E.___ vom 4. März 2022 und von dipl. Arzt I.___ vom 6. November 2023. In diesen Berichten werde neu ein schweres depressives Zustandsbild beschrieben und eine entsprechende Diagnose gestellt. Dr. E.___ habe dies in erster Linie auf einen Todesfall in seiner Familie aufgrund von Covid und auf seine eigene Covid-Erkrankung Ende 2021 zurückgeführt. Dipl. Arzt I.___ habe sich bei seiner Einschätzung in erster Linie auf die erfolglos verlaufenen beruflichen Massnahmen, in welchen er – der Beschwerdeführer - trotz grosser Motivation keine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit habe präsentieren können, bezogen. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Stellungnahme des Psychiaters M.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 29. Februar 2024 nicht nachvollziehbar. Dieser habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass in den Berichten vor und nach der Begutachtung derselbe medizinische Sachverhalt beschrieben werde, dieser indessen im Vergleich zum Gutachten einfach anders beurteilt werde. Dies treffe eindeutig nicht zu. Auch Dr. E.___ habe in ihren Berichten vor der Begutachtung die somatischen Beschwerden in den Vordergrund gestellt und die depressive Störung als damit zusammenhängende Begleiterscheinung erachtet. In diesem Sinne habe sie die Arbeitsfähigkeit und Prognose von der Entwicklung der somatischen Beschwerden abhängig gemacht. Davon sei in den Berichten nach der Begutachtung nicht mehr die Rede. Seither werde ohne Berücksichtigung der somatischen Beschwerden von einer depressiven Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und ungünstiger Prognose ausgegangen. Diese Einschätzung werde durch die Ergebnisse der beruflichen Abklärung eindeutig bestätigt.
Da im Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Massnahmen wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, bestehe über den 31. August 2021 hinaus ununterbrochen und unbefristet Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst im Falle einer verbesserten Arbeitsfähigkeit auf 70 % ab Juli 2021 wäre die ganze Invalidenrente zumindest bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen auszurichten. Nachdem die Verbesserung des Gesund-heitszustandes gemäss Gutachten mit dem Zeitpunkt der neuro-psychologischen Untersuchung vom 21. Juni 2021 eingetreten sein soll, wäre die Rente auf jeden Fall frühestens per Ende September 2021 aufzuheben.
3.
3.1 Im A.___-Gutachter vom 31. Dezember 2021 (Urk. 8/138) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundig gewordenen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/138/15 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 Die A.___-Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 31. Dezember 2021 (Urk. 8/138) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/138/6):
- symptomatische OSG-Arthrose links bei
- Status nach rezidivierenden Traumata, zuletzt OSG-Distorsion links am 17. August 2014
- Status nach OSG-Operation vor 9 Jahren
- MRI OSG links am 21. Oktober 2014: osteochondrale Verletzung laterale Talusschulter, narbige Veränderungen im Bereich der medialen Bandstrukturen, knöcherne osteophytäre Veränderungen, leichte synoviale Anreicherungen (unspezifische Synovitis des OSG)
- Arthro-CT OSG links am 15. Januar 2015: osteochondrale Läsion laterale Talusschulter mit Knorpeldefekt und intraartikulären Osteophyten; frühe OSG-Arthrose mit Osteophyten-Kranz am Übergang der Talusschulter/-nase und Impingement
- Status nach offener AMIC-Plastik laterale Talusschulter bei osteochondraler Läsion links, 8. Mai 2015
- 2. Juli 2015 Arthro-CT OSG links: Status nach AMIC-Plastik an der lateralen Talusschulter mit entsprechenden Bohrlochkanälen; geringe Irregularitäten der subchondralen Grenzlamelle im Defektareal: der angrenzende Knorpel ist ausgedünnt und weist kleine Irregularitäten auf; unveränderte kleine Ossifikationen im medialen Bandapparat: ossäre Irregularitäten am medialen Malleolus; kleine osteophytäre Ausziehungen an der distalen Tibia sowie kleine Knorpelschäden an der anderen tibialen Gelenkfläche; geringe talonaviculare Arthrose; keine degenerativen Veränderungen im USG und im Lisfranc-Gelenk
- anteriore OSG-Arthroskopie links mit Narbendébridement und Abtragen tibialer sowie talarer Spur 12. Februar 2016
- persistierende, anhaltende belastungsabhängige Gelenkbeschwerden, DD protrahierter postoperativer Heilungsverlauf anamnestisch
- Neurographie Nervus peroneus superficialis am 7. Juni 2016: elektrophysiologischer Ausschluss einer Neuropathie des N. peroneus superficialis, DD unspezifische Narbenallodynie, DD mögliches neuropathisches Schmerzsyndrom
- MRI OSG links 11. Juli 2016: Soweit beurteilbar regelrechter Status nach AMIC-Plastik mit aufgefülltem osteochondralen Defekt, ausgeprägte narbige Veränderungen des anterioren fibulotalaren Ligamentes sowie Ligamentum deltoideum, Längsriss der Peroneus brevis-Sehne im Sinne eines Sehnensplits
- Status nach bildgesteuerter Steroidinfiltration OSG links am 7. April 2016; 50%iges Therapieansprechen für zwei Wochen
- Status nach pontiner Ischämie links paramedian am 7. April 2017
- DD mikroangiopathisch (Abklärung/Behandlung im N.___)
- anamnestisch: Visusverlust beidseits für mehrere Minuten, Schwindel
- klinisch: Blickrichtungsnystagmus, NIHSS bei Eintritt 1, bei Austritt 0
- mit persistierenden Post-stroke-Kopfschmerzen und residuellem ungerichtetem Schwindel
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Adipositas
- CCT nativ: keine Blutung, keine Infarktdemarkation
- cMRI: Diffusionsrestriktion links paramedian im Pons mit Korrelat in der FLAIR-Sequenz
- Doppelsonographie der hirnversorgenden Gefässe 10. April 2017: leicht- bis mässiggradige Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe. Keine Flussbeschleunigung im Posteriorstromgebiet
- therapeutisch: ASS und Plavix ab 9. April 2017, im Anschluss Monotherapie mit Plavix, Atorvastatin 80 mg
- aktuell leichtgradige neurokognitive Einschränkung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 8/13/8/7):
- Schulter-Impingement links
- Bursitis? (siehe Arthro-MRI der O.___-Klinik)
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose April 2014
- Status nach hypertensiver Krise zum Zeitpunkt des CVI April 2017
- gute Einstellung gemäss Selbstmessungen
- Verdacht auf Whitecoat Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose April 2017
- während drei Monaten Insulin und Metformin
- aktuell medikamentöse Behandlung mit Metformin plus Diät
- aktuelles HbA1c 6,7 %
- Status nach PFO-Verschluss mittels Amplatzer-Device 25 mm eines offenen Foramen ovale am 14. Juli 2017
- chronisches lumpospondylogens Schmerzsyndrom
- aktuell beschwerdearm
- myofasziale Beschwerden bei verkürzter ischiocruraler Muskulatur, Biceps femoris links, gastrocnemius links
Als positive Ressource des Beschwerdeführers werde der gute Kontakt zur Mutter und zu Kollegen angesehen, welcher einer sozialen Isolation und einer weiteren Beschwerdefixation entgegenwirke. Ebenfalls suche der Beschwerdeführer regelmässig die ambulante fachpsychiatrische Behandlung auf, welche er als unterstützend ansehe. Auch die verordnete Medikation werde von ihm akzeptiert und anlässlich der Untersuchung hätten die Spiegelbestimmung der Medikation einen therapeutischen Bereich ergeben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer deutliche Motivation bezüglich einer Re-Integration am Arbeitsplatz gezeigt. Es sei erkennbar gewesen, dass er sich Hilfestellung dahingehend wünsche, herauszufinden, welche Tätigkeiten ihm noch möglich seien. Unter Berücksichtigung aller Informationen, Akten, Anamnese, klinischen und testpsychologischen Untersuchungen sowie interdisziplinärer Integration ergebe sich eine gute Gesamtkonsistenz bezüglich diagnostischer Einordnung und Einschätzung der möglichen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/138/8).
Schon mit der Einschätzung von Suva-Kreisarzt Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, vom 25. Oktober 2016 sei in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Erst recht gelte die Einschätzung nach der erlittenen Pons-Ischämie im April 2017 aufgrund der verbliebenen Residuen, die eine körperlich und koordinativ anspruchsvolle Tätigkeit und das Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen (Leitern, Gerüste) verunmögliche. Die Einschränkung sei bleibend. Die volle Arbeitsunfähigkeit gelte ab Unfalldatum (17. August 2014) aufgrund der nachfolgenden sehr langen Behandlungsphase mit vielen operativen Revisionseingriffen (Urk. 8/138/8).
Zu empfehlen seien Tätigkeiten, welche eine geringe Anforderung an die selbstorganisatorischen, planerischen Fähigkeiten erfordern, wobei mit Berücksichtigung der Kopfschmerzsymptomatik von einem vermehrten Pausenbedarf auszugehen sei. Ein schweres zentral-vestibuläres Syndrom bestehe nicht (kein Nystagmus, keine gerichtete Fallneigung; Urk. 8/138/73). Die zentral-vestibuläre Störung führe jedoch dazu, dass keine körperlich und koordinativ anspruchs-vollen Tätigkeiten möglich seien. Das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüste sei aufgrund der Sturz- und Absturzgefahr nicht möglich. Ebenso seien vorwiegend gehende Tätigkeiten, insbesondere auf unebenem Gelände, auf Treppen und über längere Gehstrecken nicht geeignet. Die Steh- und Gehfähigkeit sei auch aufgrund der schmerzhaften OSG-Arthrose des linken Fusses (DD chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom) limitiert. Kürzere Stehzeiten und Gehstrecken seien möglich. Optimal leidensadaptierte Tätigkeiten seien überwiegend sitzende, körperlich leichte bis (intermittierend, selten) mittel-schwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Im Bereich der Schulter seien 2018 leichte Einschränkungen festgestellt worden, Überkopfarbeiten mit dem linken Arm seien nicht möglich. Ebenso sei Heben mit dem linken Arm von über 5 kg nicht realisierbar. Eine Verbesserung sei hier erwartet worden, sei jedoch angesichts der übrigen Limitierungen im Berufsfeld wohl nicht von Relevanz, da solche Tätigkeiten (Überkopfarbeiten, grössere Hebebelastungen) in einer wie oben definierten primär sitzenden leichten Tätigkeit eher nicht vorkämen. Aktuell gingen sie integrativ von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit. Die Einschränkung ergebe sich aufgrund der leichtgradigen kognitiven Defizite sowie einer allgemeinen Verlangsamung und durch die Schmerzbelastung (Kopfschmerzen, OSG Schmerzen). Insgesamt sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit nach der Fussverletzung links ab Unfalldatum bis Fallabschluss durch die Suva im Oktober 2016, danach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ab April 2017 und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Datum des aktuellen Gutachtens auszugehen. Die volle Arbeitsunfähigkeit nach der Fussfraktur und durch den langwierigen Behandlungsverlauf sei zunächst ausgewiesen gewesen. Der Fallabschluss per Oktober 2016 könne aufgrund der Aktenlage nachvollzogen werden. Danach könne grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit in angepasstem Profil ausgegangen werden, wie dies im Wesentlichen durch die Suva formuliert und auch in ihrem eigenen Gutachten 2018 bestätigt worden sei. Allerdings gingen sie davon aus, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu hoch sei und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen und der neuropsychologischen Einschränkungen adäquat sei.
Nach dem Schlaganfall im April 2017 sei zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Es seien weitere Abklärungen, kardiale Behandlungen und Rehabilitationsbehandlungen erfolgt. Auf die Beurteilung im Gutachten vom August 2018 habe nicht abgestützt werden können. Als Referenz müsse deshalb auf die externe und valide neuropsychologische Untersuchung vom 30. November 2018 durch lic. phil. C.___ und Dr. D.___ abgestellt werden. Darin sei von einer mittelschweren Funktionsstörung fronto-limbischer Hirnareale mit Betonung der sprachdominanten Hemisphäre, passend zu den residuellen Auswirkungen der vaskulären Läsionen pontin und zerebellär und aggraviert durch eine zusätzliche affektpathologische Störung, ausgegangen und die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben beurteilt worden. Die aktuelle neuropsychologische Testung zeige gegenüber der (externen) Vortestung im November 2018 eine klare Verbesserung. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die neurokognitiven Rest-Symptome wie auch die persistierenden Schwindelsymptome seien folglich primär als Restbeschwerden des erlittenen Infarkts zu werten. Bei nunmehr klar dokumentierter Verbesserung lasse sich anhand der Akten ein genauer Zeitpunkt, in dem diese Verbesserung einge-treten sei, nicht näher eingrenzen. Es müsse deshalb vom Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung ausgegangen werden unter Zugrundelegung einer fort-laufenden Verbesserungsentwicklung und auch Verbesserung der zum Zeitpunkt November 2018 als ausgeprägt beschriebenen affektiven Problematik, die so heute ebenfalls nicht mehr nachweisbar sei. Im Gutachten von August 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für möglich erachtet und diese Einschränkung dort primär mit der Fussverletzung und den persistierenden Schmerzen begründet worden. Zusätzlich (bezüglich der zeitlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen seien aktuell die neurokognitiven Einschränkungen und in primär qualitativer Hinsicht die neurologischen Folgen des CVI von 2017. Sie gingen in der interdisziplinären Gesamtsicht von einer Gesamt-Arbeitsfähigkeit von 70 % in optimal angepasstem Profil ab Datum des aktuellen Gutachtens aus (Urk. 8/138/8-10).
Dem fachpsychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen (Urk. 8/138/87), im Vergleich zu Vorbegutachtung aus dem Jahr 2018 finde sich aus fachpsychiatrischer Sicht keine relevante Veränderung der psychopathologischen Befunde. Beim Beschwerdeführer bestehe ein unspezifischer Symptomkomplex, bestehend aus einer Affektarmut und reduzierter Schwingungsfähigkeit, der Angabe von Ängsten vor dem Hintergrund seiner körperlichen Beschwerden, einer formalgedanklichen Verlangsamung und Einengung auf die Defizite, Ein- und Durchschlafstörungen und einer subjektiv als erheblich wahrgenommenen Beein-trächtigung der Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit, welche sich in der orientierenden Überprüfung nicht abbilden liessen. In der neuropsycho-logischen Begutachtung habe sich eine multifaktoriell bedingte leichte kognitive Störung gefunden. Aus fachpsychiatrischer Sicht werde diese Symptomatik als unspezifisch und im Zusammenhang mit der körperlichen Erkrankung des Beschwerdeführers und der psychosozialen Belastung angesehen. Die Symptomatik lasse sich nicht in einer Diagnose gemäss ICD-10 ätiologisch zusammenfassen. Insbesondere seien die Diagnosekriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt. Es habe sich weder eine stabile depressive Stimmungslage (vielmehr eine Affektarmut) noch eine relevante Antriebsstörung oder ein expliziter Freud- und Interessensverlust gefunden.
3.3 Dr. E.___ erklärte mit Bericht vom 4. März 2022 (Urk. 8/139), bis jetzt sei keine grosse Veränderung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sowie verschiedenen körperlichen Beschwerden (kardiale Beschwerden, Diabetes mellitus). Im Vordergrund des psychischen Zustandsbilds stehe die depressive Symptomatik, welche sich durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung, verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, reduzierte Aufnahmefähigkeit und Vergesslichkeit manifestiere. Affektiv sei der Beschwerdeführer bedrückt und ängstlich. Ebenfalls zu erwähnen sei die Schlaflosigkeit, welche medikamentös kaum beeinflussbar sei. Mehrere Medikamenten-Umstellungen hätten nichts gebracht. Eine ambulante Psychotherapie sei monatlich erfolgt. Aktuell sei der Beschwerdeführer schwer depressiv, im Herbst habe er einen Verwandten in seinem Heimatland an Covid verloren, was ihn in die Tiefe gezogen habe. Der Beschwerdeführer selber habe im Dezember 2021 Covid gehabt.
3.4 Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 (Urk. 8/160/5-6) erklärte RAD-Arzt M.___, die von der Behandlerin bereits vor dem Gutachten genannte rezidivierende depressive Störung habe im Gutachten nicht bestätigt werden können. Die Behandlerin beurteile denselben medizinischen Sachverhalt anders. An der gutachterlichen Beurteilung könne festgehalten werden.
3.5 Dr. H.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023 (Urk. 8/159) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- neuropathischer Schmerz Fuss links nach Distorsionstraum des OSG 2014
- Status nach Arthroskopie mit Narbendébridement 2016
- Status nach offener Plastik laterale Talusschulter 2017
- chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule
- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskusprotrusion L4/5
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- offenes Foramen ovale, Status nach PFO-Verschluss 2017
- Status nach ischämischem Ponsinfarkt links 2017
- Urolithiasis
- reaktive Depression
Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 2017 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine adaptierte Tätigkeit sei zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar.
3.6 RAD-Arzt M.___ erklärte mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 zum Bericht von Dr. H.___ (Urk. 8/160/8), von Dr. H.___ werde im Vergleich zum Gutachten kein neuer medizinischer Sachverhalt dargelegt.
3.7 Psychiater I.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023 (Urk. 8/165) als Diagnosen eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) und eine Panikstörung (ICD10 F41.0). Aufgrund des Schwindels im Zusammenhang mit der zentral vestibulären Störung habe der Beschwerdeführer beim Aufstehen oder beim Hocken oder beim Steigen in die Badewanne eine Sturzneigung. Diese Symptomatik bestehe unverändert seit dem ischämischen Infarkt im Hirnstamm von 2017. So sei der Beschwerdeführer auch mehrmals beim Autoverkaufen während des IV-gestützten Arbeitsversuchs gestürzt. Deswegen sei der Arbeits-versuch mit der Begründung, für eine solche Symptomatik gebe es keine Arbeiten, abgebrochen worden. Zusätzlich habe auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers zur Sorge Anlass gegeben bzw. gebe weiterhin Anlass zur Sorge. Der Arbeitsversuch sei mit einer Präsenz von 50 % durchgeführt worden. Oft sei der Beschwerdeführer auch vom Arbeitgeber nach Hause geschickt worden, da er offenkundig nicht in der Verfassung gewesen sei, eine Struktur wahrzunehmen, sondern übermüdet und in krisenhafter Verfassung gewesen sei. Psychiatrisch gesehen sei eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft aufgrund der massiven Symptomatik nicht möglich. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit im geschützten Rahmen wäre der Beschwerdeführer zu zwei Stunden präsenzfähig.
3.8 RAD-Arzt M.___ erklärte mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 zum Bericht von dipl. Arzt I.___ (Urk. 8/172/3), gemäss Bericht habe die Behandlung am 15. März 2021 begonnen. Dipl. Arzt I.___ stelle seine Diagnosen «nach wie vor». Gegen die Diagnose einer schwer ausgeprägten Depression spreche die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbständig den Arbeitgeber für einen durch die Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsversuch im Bereich Autohandel zu suchen und auszuüben. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt. Es liege mit dem MEDAS-Gutachten eine umfangreiche und plausible Beurteilung von Dezember 2021 vor. Der ambulante Behandler beurteile denselben medizinischen Sachverhalt vor wie nach dem Gutachten anders. Die Beurteilung sei nicht plausibel. An den auf der gutachterlichen Beurteilung beruhenden vorhergehenden Stellungnahmen des RAD könne festgehalten werden.
3.9 Dr. J.___ und PD Dr. sc. nat. K.___ von der Klinik L.___ führten mit Bericht an Dr. H.___ vom 23. Mai 2024 (Urk. 8/174) als Diagnosen an:
- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Symptome: viel Schnarchen, Atemunterbrechungen im Schlaf, rezidivierendes Erwachen, unerholsamer Schlaf, Tagesmüdigkeit, erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil
- ätiologisch: aktuell offen/multiätiologisch bei Adipositas, Status nach Stroke, oropharyngeale Enge
- klinisch: BMI 35,7 kg/m2, ESS 4/24, FSS 4.7/7
- diagnostisch:
- Video-Polysomnographie 23. März 2024: Schlafapnoe (AHI 28,6/h, ODI 29,3/h, mittl. Sa02-Sättigung 89,3 %)
- Aktigraphie vom 7. bis 25. März 2024 variierender Ruhe-Aktivitätsrhythmus und wiederholte Unterbrechungen der Nacht (teilweise 34 Unterbrechungen)
- sekundäre Insomnie
- Symptome: rezidivierende Albträume, Angst, Gedankenkreisen
- ätiologisch: seit dem Schlaganfallereignis 2017 sowie im Rahmen depressiver Episode
- DD Verdacht auf PLMS
- Therapie: psychiatrische/psychologische Traumabewältigung
- Status nach Schlaganfall 2017
- rezidivierende Sprunggelenksoperationen 2014
- depressive Episode
Sie würden als Therapie der ersten Wahl einen Therapieversuch mittels CPAPMaske versuchen. Zudem würden sie die letzten Laboranalysen beim Hausarzt anfordern. Sollte sich ein Eisenmangel zeigen und die Beeinträchtigung durch die Beinbeschwerden trotz Maskentherapie anhalten, könnte auch eine Substitution bei sekundärem Restless-Legs-Syndrom überlegt werden.
3.10 Dr. med. Q.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD erklärte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2024 (Urk. 8/177/2), ein Schlafapnoesyndrom sei durch CPAP-Therapie gut behandelbar und wirke sich deshalb nicht dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Diagnose einer depressiven Störung sei im Gutachten 2021 und in der RADpsychiatrischen Stellungnahme vom 29. Februar 2024 hinreichend beurteilt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien keine andauernden Veränderungen belegt.
4.
4.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des A.___Gutachtens vom 31. Dezember 2021 (Urk. 8/138) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berück-sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schluss-folgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4).
4.2 Ab Beginn des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums, das heisst ab April 2017, bis zum Zeitpunkt der Begutachtung gingen die Gutachter von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, eine psychiatrische Diagnose wurde verneint (E. 3.2). Dr. E.___ hielt demgegenüber mit ihrem Bericht vom 4. März 2022 (E. 3.3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), fest. Aus dem Bericht von Dr. E.___ ergibt sich dabei, dass keine grosse Veränderung des psychischen Zustandsbildes erfolgt sei. Bezogen auf welchen Vergleichszeitpunkt eine Veränderung verneint wird, führte Dr. E.___ nicht aus. Fest steht jedoch, dass Dr. E.___ im Bericht vom 4. März 2022 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostizierte, während sie in ihren früheren Berichten zu Händen der Beschwerdegegnerin, mithin in den Berichten vom 20. November 2016 (Urk. 8/34) und vom 3. Juni 2017 (Urk. 8/45), als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8) angeführt hatte. Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der psychiatrischen Begutachtung im Juli 2021 (Urk. 8/138/79) in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert hätte, ergeben sich aus dem Bericht von Dr. E.___ aber nicht. Vielmehr ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch den Tod eines Verwandten, mithin psychosozial, belastet war. Sodann geht der Beschwerdeführer weiterhin wie im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung – lediglich – einmal pro Monat in psychiatrische Therapie (Urk. 8/138/82, Urk. 8/139). Eine relevante Änderung der medikamentösen Behandlung besteht ebenfalls nicht (Urk. 8/138/83, Urk. 8/139). Es erweist sich daher als schlüssig, wenn RAD-Arzt M.___ mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 (E. 3.4) erklärte, dass Dr. E.___ lediglich denselben medizinischen Sachverhalt anders beurteilt als die Gutachter, weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden könne.
4.3 Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer in Abweichung zu den Gutachtern mit Bericht vom 17. Juli 2023 für eine angepasste Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag (E. 3.5). Aus dem Bericht von Dr. H.___ ergeben sich keine Befunde, welche die gutachterliche Einschätzung infrage stellen würde. Insbesondere führte Dr. H.___ auch keine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers an. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die von Dr. H.___ erhobenen Befunde bzw. Diagnosen in einer gemäss Gutachten angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/138/8-10) nur noch eine Arbeitstätigkeit während zwei bis drei Stunden täglich erlauben sollten.
4.4 Der behandelnde Psychiater I.___ attestierte dem Beschwerdeführer in Abweichung zu den Gutachtern lediglich in geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden (E. 3.7). In Bezug auf Berichte behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arzt-personen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Dem Bericht des Psychiaters I.___ sind keine Aspekte zu entnehmen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Wie RAD-Arzt M.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2024 (E. 3.8) nachvollziehbar darlegte, handelt es sich beim Bericht von dipl. Arzt I.___ um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts, welche die schlüssige gutachterliche Einschätzung nicht infrage zu stellen vermag.
4.5 Dr. J.___ und PD Dr. Sc. K.___ machten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2024 (E. 3.9) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie RADArzt Dr. Q.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2024 (E. 3.10) schlüssig darlegte, vermag das diagnostizierte obstruktive Schlafapnoesyndrom keine länger andauernde invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
4.6 Nach dem Gesagten, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das A.___-Gutachten abgestellt hat. Es ist deshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten infolge des Schlaganfalls von April 2017 auszugehen. Ab Zeitpunkt des A.___-Gutachtens besteht in einer angepassten Tätigkeit hingegen wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzu-nehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs-erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).
5.2 Der Beschwerdeführer, welchem bereits von September 2015 bis Mai 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 8/108) und welcher in der angestammten Tätigkeit ununterbrochen seit August 2014 (Urk. 8/138/8) zu 100 % arbeitsunfähig war, war ab April 2017 in jedwelcher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Er hat daher – wie von der Beschwerdegegnerin zugesprochen – ab April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.3
5.3.1 Die A.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt ihrer Begutachtung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/138/10). Die Begutachtung fand im Juni und Juli 2021 statt (Urk. 8/138/2). Es ist somit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab (spätestens) Juli 2021 auszugehen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verbesserung 56 Jahre alt.
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3).
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin kam für Eingliederungsmassnahmen auf, gewährte sie dem Beschwerdeführer doch Arbeitsvermittlung (Urk. 8/144) und unterstützte ihn bei einem Arbeitsversuch (Urk. 8/147). Vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsversuchs Taggelder aus (Urk. 8/148, Urk. 8/152, Urk. 8/160/7). Die Eingliederungsmassnahmen wurden per 31. Mai 2023 abgeschlossen, ohne dass diese zu einer erfolgreichen Eingliederung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt geführt hatten (Urk. 8/157).
Wie dargelegt, steht gestützt auf das A.___-Gutachten vom 31. Dezember 2021 fest (Urk. 8/138), dass der Beschwerdeführer ab Begutachtung, mithin ab Juli 2021, in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig war. Der Beschwerdeführer erachtete sich im Rahmen der Eingliederung jedoch – wenn überhaupt – nur als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/154). Eine über die gutachterlich erhobene 30%ige Einschränkung hinausgehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich medizinisch jedoch nicht begründen. Es erweist sich daher als schlüssig, dass die Beschwerdegegnerin von weiteren Eingliederungsmassnahmen absah. Da die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom gutachterlich ausgewiesenen Zumutbarkeitsprofil abweicht, kann er aus dem Scheitern der Eingliederungsmassnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 4 ff., 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.4 ff.).
5.3.3 Entgegen dem angefochtenen Entscheid endet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aber nicht mit der festgestellten Verbesserung, sondern grundsätzlich erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5).
Wie ausgeführt, richtete die Beschwerdegegnern dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2022 Taggelder aus (Urk. 8/148, Urk. 8/152, Urk. 8/160/7). Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen (Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG). Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf. Eine Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft hat unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen (AHI 1998 179 E. 2–3). Diese Rechtsprechung hat auch im Rahmen der revidierten Art. 47 Abs. 1–1ter IVG Bestand (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Auflage 2022, Rz 2 zu Art. 43).
Da der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2022 Taggelder bezog, endete der Rentenanspruch nach drei Monaten (Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG), mithin am 1. März 2023. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die bereits bezogenen Taggelder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kürzen.
5.4
5.4.1 Per 1. Juni 2023, mithin per Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, ist ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer war bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG angestellt. Er erzielte dabei im Jahr 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'200.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 67'600. ergibt (13 x Fr. 5'200.--; Urk. 8/17, Urk. 8/13/58). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht dieses Einkommen im Jahre 2023 einem Einkommen von Fr. 71'479.75 (Fr. 67'600.-- : 102,8 x 108,7 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, F]).
5.4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer ging nach Eintritt des Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nachdem seine Beeinträchtigungen einer Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den ersten Arbeitsmarkt nicht entgegenstehen, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu bemessen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Männern im Jahr 2022 im Median Fr. 5’305.--, was bei einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, Total) und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) im Jahr 2023 bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit einem Jahreseinkommen von Fr. 47'236.65 (Fr. 5‘305. - : 107,1 x 108,9 : 40 x 41,7 x 12 x 0,7) entsprach. Ein Abzug hiervon ist nicht vorzunehmen.
5.4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'479.75 und einem Invalidenein-kommen von Fr. 47'236.65 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 33,9 % ([Fr. 71'479.75 - Fr. 47'236.65] : Fr. 71'479.75) und somit ab 1. Juni 2023 kein Rentenanspruch mehr.
5.5 Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommens mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es ist deshalb per 1. Januar 2025 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 9200). Hierzu ist festzuhalten, dass für das Jahr 2024 noch keine statistische Werte publiziert wurden, weshalb es sich rechtfertigt, sowohl betreffend Validen- als auch betreffend Invalideneinkommen eine Aufrechnung auf das Jahr 2023 vorzunehmen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'479.75 (vgl. E. 5.4.2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'513. (Fr. 47'236.65 x 0,9; vgl. E. 5.4.3) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 40,5 % also gerundet von 41 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 27,5 % einer ganzen Invalidenrente (Art. 28b Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung).
6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer vom 1. April 2017 bis 28. Februar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 27,5 % einer ganzen Rente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente über den 31. August 2021 hinaus beantragt hat, ihm jedoch nur, aber immerhin über den 31. August 2021 hinaus bis 28. Februar 2023 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2024 statt der zugesprochenen Rente von 25 % einer ganzen Rente eine Rente von 27,5 % einer ganzen Rente zuzusprechen ist, sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslage und MWST) als angemessen. Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, soweit über die zuzusprechende Invalidenrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über den 31. August 2021 hinaus bis 28. Februar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 27,5 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler