Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00598
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 5. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Die 1991 geborene X.___ meldete sich am 11. Juli 2024 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nachdem die IV-Stelle am 6. August 2024 mit der Versicherten ein Telefongespräch geführt hatte (Urk. 6/6), stellte sie mit Vorbescheid vom 6. August 2024 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/7). Die Versicherte erhob dagegen keinen Einwand, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2024 das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2024 (Urk. 1) unter Beilage verschiedener Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation (Urk. 3/1-21) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr Gesundheitszustand rechtsgenügend abzuklären. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 (Urk. 5), die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.
3. Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
4. Umständehalber wird auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler