Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00604


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 3. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Livia Schmid

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund einer psychischen Gesundheitsstörung (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Dezember 2015, Urk. 6/102) für die Zeitperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 23. März 2016, Urk. 6/118). Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 richtete die IV-Stelle X.___ eine Dreiviertelsrente aus (Verfügungen vom 23. März 2016, Urk. 6/126, Urk. 6/134). Die Versicherte trat sodann per 1. März 2016 eine Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum an (Urk. 6/148/1). Nach der Überprüfung des Rentenanspruchs teilte die IV-Stelle der Versicherten am 13. Februar 2017 mit, dass sie neu einen Invaliditätsgrad von 64 % ermittelt habe, welcher ihr jedoch weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente vermittle (Urk. 6/155). Mit der Vertragsanpassung per 1. Juni 2017 erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 60 % (Urk. 6/156). Die IV-Stelle leitete eine weitere Rentenrevision ein. Mit Verfügung vom 14. März 2018 setzte sie die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/172). Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sich ihre Aufgaben bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin verändert hätten, was ihr einen höheren Lohn einbringe (Urk. 6/176). Dies hatte die Herabsetzung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 zur Folge (Urk. 6/180). Im weiteren Verlauf äusserte sich die Versicherte mit Schreiben vom 14. April 2019 dahingehend, dass sie aufgrund der erhaltenden Provisionszahlungen wohl bald keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (Urk. 6/185). Die diesbezüglichen Abklärungen der IV-Stelle (Urk. 6/186, Urk. 6/189-190) ergaben, dass die Versicherte ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'492.30 erziele könne (Urk. 6/191). Durch einen Einkommensvergleich stellte die IV-Stelle weiter fest, dass bei einem Invaliditätsgrad von 27 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (Urk. 6/191). Mit dieser Begründung hob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 27. August 2019 per 30. September 2019 auf (Urk. 6/194). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    X.___ meldete sich am 11. Februar 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit dem 2. Dezember 2020 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Gesundheitsstörungen wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/195, Urk. 6/232/1). Der Anmeldung legte sie unter anderem den Austrittsbericht der Y.___ AG vom 30. Dezember 2020 bei zur (mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung) angeordneten stationär-psychiatrischen Behandlung vom 11. bis 21. Dezember 2020 wegen einer akuten vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung (Urk. 6/196/3). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2021 erneut in stationär-psychiatrische Behandlung ins Y.___. Die dortige Behandlung dauerte bis 13. Juli 2021 und es wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, mit der Differentialdiagnose paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Urk. 6/202/1). Daraufhin kündigte die bisherige Arbeitgeberin der Versicherten dieser am 17. August 2021 mit der Begründung, dass sie ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Tätigkeit im Bereich «Sales Aussendienst» mehr anbieten könne, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2022 an (Urk. 6/210/1). Die Versicherte entschied sich gegen die offerierte Weiterbeschäftigung in einem 20%-Pensum im Innendienst und sie kündigte die Anstellung ihrerseits per 30. September 2021 (Urk. 6/210/2). Bereits zuvor hatte sie mit der Z.___ AG am 20. September 2021 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als medizinische Praxisassistentin abgeschlossen (Urk. 6/211). Die IV-Stelle kam ab 19. Oktober 2021 für Frühinterventionsmassnahmen in der Form einer Arbeitsplatzerhaltung mit Job Coaching auf (Urk. 6/225). Die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle hielt am 30. Juni 2022 fest, dass die Versicherte seit dem 1. Januar 2022 bei der Z.___ AG in einem 80%-Pensum als medizinische Praxisassistentin arbeite (Urk. 6/232/1). Die Eingliederungsmassnahmen seien abgeschlossen. Die Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert und benötige keine weitere Unterstützung mehr (Urk. 6/232/2). Sie informierte die Versicherte mit Mitteilung vom selben Tag über den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/231).

1.3    Am 5. September 2022 trat die Versicherte bei der A.___ AG eine Stelle als Arztsekretärin an, welches sie in einem 50-60%-Pensum (4 Tage mit je 6 Arbeitsstunden) ausübte (Urk. 6/240/1-2). Alsdann stellte sie am 19. Juli 2023 (Eingangsdatum, Urk. 6/234/1) ein neues Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen, mit welchem sie auf die stationären Behandlungen im Y.___ im November/Dezember 2022 und Juni/Juli 2023 hinwies und dazu ausführte, dass es mit ihrem derzeitigen Arbeitspensum von 60 % mässig gut gehe, weil sie wegen Psychosen bei der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/233/5). Beim Standortgespräch vom 25. August 2023 liess die Versicherte den Sachbearbeiter der IV-Stelle wissen, dass sie aktuell keine Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt benötige (Urk. 6/238/1). Dieser teilte der Versicherten mit, dass die IV-Stelle als Nächstes einen allfälligen Unterstützungsbedarf seitens der Arbeitgeberin der Versicherten prüfen und hernach zur Rentenprüfung übergehen werde (Urk. 6/238/1). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 31. Oktober 2023 ein (Urk. 6/240/6). Sie zog zudem die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/248/1-21) mit dem Arztzeugnis zur Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2023 (Urk. 6/248/11-13) bei. Hernach ergänzte die IV-Stelle ihr Dossier mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 3. Juni 2024 (Urk. 6/252/6-13). Darin hielt Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fest, dass aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs und der fortbestehenden Defizite, welche durch die psychotherapeutische wie auch durch die medikamentöse Behandlung nicht vollständig aufgehoben werden könne, von einer dauerhaft reduzierten Arbeitsleistung auszugehen sei. Mit dem Arbeitspensum von 60 % befinde sich die Versicherte an der oberen Grenze der dauerhaften Belastbarkeit (Urk. 6/252/12). Davon ausgehend ermittelte die IV-Stelle beim am 8. August 2024 durchgeführten Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 34 %. Mit Vorbescheid vom selben Tag stellte die IV-Stelle der Versicherten mit der Begründung, dass bei einem IV-Grad von 34 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom 19. Juli 2023 in Aussicht (Urk. 6/255). Während der laufenden Einwandfrist meldete sich die Mutter der Versicherten telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, dass der Kontakt zur sich in Griechenland befindlichen Versicherten abgebrochen sei. Man verblieb so, dass die Mutter das angekündigte Rückkehrdatum abwarte und danach falls nötig die Polizei alarmiere (Urk. 6/256). Nachdem die Versicherte innert Frist keinen Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 24. September 2024 wie vorbeschieden, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 23. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.09.2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2.Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-260), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

2.3    Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 liess die Beschwerdeführerin den Zwischenbericht vom 9. Januar 2025 zur stationären Behandlung in der C.___ ab dem 3. Januar 2025 (Urk. 10) einreichen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Mit der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren medizinischen Abklärungen seit dem 16. Juni 2023 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Laut der medizinischen Beurteilung sei ihr ihre Tätigkeit als Arztsekretärin seither nur noch in einem 60%-Pensum zumutbar. In einem solchen Pensum könnte sie in ihrer aktuellen Tätigkeit als Arztsekretärin einen Jahreslohn in der Höhe von Fr. 49'056.-- erzielen. Dem sei das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit im Jahr 2024 in einem 100%-Pensum als Praxisleiterin verdienen könnte, gegenüberzustellen. Wenn auf die statistischen Lohnangaben des Bundes zurückgegriffen werde, so führe dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen im Betrag von Fr. 74'833.-- (Urk. 2 S. 1). Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 74'833.--, Invalideneinkommen: Fr. 49'056.--) resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'777.26 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 34 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass ihr früherer behandelnder Psychiater, Dr. B.___, mit seinem Bericht vom 3. Juni 2024 ihre damalige gesundheitliche Situation grundsätzlich umfassend und schlüssig dargestellt habe. Daraufhin sei es aber im Sommer 2024 im Rahmen ihrer schizoaffektiven Störung erneut zu manischen Episoden mit psychotischen Symptomen gekommen (Urk. 1 S. 3, S. 5). Zwischen dem 14. und 19. Juli 2024 sowie vom 23. Juli bis 5. August 2024 habe sie sich zur stationären Behandlung im Y.___ befunden. Nach ihrem Klinikaufenthalt habe eine manische Episode begonnen. Ihren leicht aufgeblähten Bauch habe sie fälschlicherweise als Anzeichen einer Schwangerschaft interpretiert. Daraufhin sei sie am 6. August 2024 spontan nach Griechenland geflogen, um den Vater ihres vermeintlichen Kindes zu finden. Nach einer Auseinandersetzung mit einem Hotelbesitzer, von welchem sie sich aufgrund ihrer psychotischen Wahrnehmung bedroht gefühlt habe, sei von den griechischen Behörden eine psychiatrische Zwangsbehandlung angeordnet worden, welche fast einen Monat gedauert habe. Ihre Schwester habe sich intensiv dafür eingesetzt, dass sie in die Schweiz zurückkehren könne. Am 19. September 2024 sei sie schliesslich mit einem medizinisch begleiteten Linienflug durch die Rega repatriiert worden. Von der Rega sei sie direkt ins Y.___ gebracht worden, wo sie vom 19. September bis 9. Oktober 2024 erneut stationär behandelt worden sei. Im Anschluss daran sei sie in der dortigen Tagesklinik behandelt worden (Urk. 1 S. 4). Im ärztlichen Bericht der Y.___ AG vom 17. Oktober 2024 sei festgehalten worden, dass sie ab Juni 2024 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeit als Arztsekretärin mit einem Pensum von 60 % auszuüben (Urk. 1 S. 5). Im weiteren Verlauf sei es im Rahmen der schizoaffektiven Störung zu einer weiteren Zustandsverschlechterung gekommen. Seit dem 3. Januar 2025 befinde sie sich aufgrund einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken, affektiver Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Hoffnungslosigkeit zur stationären Behandlung in der C.___. Deren Zwischenbericht vom 9. Januar 2025 könne entnommen werden, dass sie sowohl aktuell als auch in den vorangegangenen Monaten zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9-10). Nach dem Vorgenannten erweise sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach sie in der angestammten Tätigkeit ein 60%-Pensum ausüben könne, offensichtlich als unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt (Urk. 1 S. 5).

1.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin nach dem neuen Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2023 (Urk. 6/233) den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die vorliegend zu prüfende Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (Urk. 6/233) ging bei der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2023 ein (Urk. 6/234/1). Ein allfälliger Rentenanspruch würde somit frühestens ab 1. Januar 2024 bestehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2024 vom 11. März 2025 E. 3.1). Vorliegend kommen folglich die ab 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

2.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3.2    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet gegebenenfalls neben standardisierten Tests die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

    Zu berücksichtigen ist weiter, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 6 und E. 7).

2.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

2.5    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).    

2.6    Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

2.7    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).    

2.8    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).

2.9

2.9.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.9.2    Gemäss Art. 54a IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3).

2.10    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


3.

3.1    

3.1.1    Für die Rentenzusprache in der Zeitperiode ab 1. Januar 2014 mit den Verfügungen vom 23. März 2016 (Urk. 6/118, Urk. 6/126, Urk. 6/134) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D.___, FMH Neurologie sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. April 2015 (Urk. 6/77) ab (Urk. 6/102/4-7).

    Prof. D.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 8. April 2015 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/77/52):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vornehmlich emotionalinstabilen Zügen vom borderline-Typus (ICD-10: F61.0)

- Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10: F 90.0)

- Rezidivierende depressive Störung: gegenwärtig leichtgradige Episode seit Februar 2014 und mittelgradige Episode von Januar 2013 bis Januar 2014 (ICD-10: F 33.0)

    Der Gutachter hielt weiter fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin seit Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/77/52).

    Eine leidensangepasste Tätigkeit umschrieb Prof. D.___ wie folgt: Eine Tätigkeit ohne schwerpunktmässiges interpersonelles Arbeiten, im Rahmen dessen zwischenmenschliche Konflikte auftreten können, ohne Möglichkeit, bei der Arbeit ausgenutzt zu werden, ohne Geduldsarbeiten und Arbeiten, bei welchen starke Genauigkeit gefragt ist, und Arbeiten mit hoher Verantwortung für Menschen. Der Gutachter hielt weiter fest, dass für eine solche Tätigkeit im Zeitraum von Januar 2013 bis August 2014 ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ab September 2014 bis zum Begutachtungszeitpunkt (7. April 2015, Urk. 6/77/1) sei von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Ab dem Begutachtungszeitpunkt bestehe noch für ein halbes Jahr eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, danach könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Daneben sollte eine störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung in einer dafür spezialisierten Einrichtung erfolgen. Eine Revision sei nach einem Jahr nach Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit sinnvoll, da die Prognose darüber hinaus aktuell nicht bestimmt werden könne (Urk. 6/77/53).

3.1.2    Die Versicherte trat sodann per 1. März 2016 eine Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum an. Die Arbeit bestand zu 30 % aus Laborarbeiten und zu 20 % aus einer Arbeit im Verkauf/Aussendienst (Urk. 6/148/1).

    Dr. B.___ hielt am 11. Januar 2017 dafür, dass für eine leidensangepasste Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Arbeitsfähigkeit könne in den nächsten Jahren möglichweise leicht gesteigert werden. Es bleibe der weitere Verlauf abzuwarten (Urk. 6/151/10).

    Gemäss den Feststellungen der Beschwerdegegnerin gelang es der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf, ihr Erwerbseinkommen durch Pensumserhöhungen/Änderungen der Aufgaben beim bisherigen Arbeitgeber schrittweise zu steigern. Dies hatte wiederum eine schrittweise Reduktion der Rentenleistungen zur Folge, bis die Invalidenrente schliesslich mit Verfügung vom 27. August 2019 per 30. September 2019 eingestellt wurde (Sachverhalt, Ziffer 1.1).

3.1.3    Vor der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 11. Februar 2021 (Urk. 6/195, Urk. 6/232/1) hielt Dr. B.___ im ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin vom 2. bis 30. Dezember 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 6/196/1).

    Vom 11. bis 21. Dezember 2020 befand sich die Beschwerdeführerin wegen einer akuten vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung zum ersten Mal zur stationär-psychiatrischen Behandlung im Y.___ (Urk. 6/196/3).

    Dr. B.___ führte am 1. Februar 2021 weiter aus, dass die Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 zu 40 % arbeitsunfähig sei. Hernach erfolge eine Neubeurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/196/1).

    Im Austrittsbericht zur zweiten Hospitalisation im Y.___ vom 27. Juni bis 13. Juli 2021 hielten die Ärzte fest, dass sie die Symptomatik der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller ihnen bisher vorliegenden Befunde und Informationen als schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1), interpretieren würden. Differenzialdiagnostisch käme auch eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) in Betracht. Eine intensivierte Persönlichkeitsdiagnostik zur Evaluation des Einflusses der Persönlichkeitsfaktoren könne (erst) nach einer psychischer Stabilisierung erfolgen (Urk. 6/202/4).

    Mit seinem Schreiben vom 9. August 2021 informierte Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. August 2021 in der Tagesklinik des Y.___ behandelt werde. Es bestehe seit dem 27. Juni 2021 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (Urk. 6/203).

    Später fand die Beschwerdeführerin eine Anstellung in einer Klinik, wo sie ab dem 1. Januar 2022 in einem 80%-Pensum als medizinische Praxisassistentin arbeiten konnte (Urk. 6/211) und die Beschwerdegegnerin unterstützte sie mit Frühinterventionsmassnahmen in der Form von Arbeitsplatzerhaltung mit Job Coaching (Urk. 6/225).

    In der Folge führte die Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2022 aus, dass die Beschwerdeführerin mit den Frühinterventionsmassnahmen erfolgreich unterstützt worden sei. Die Eingliederungsmassnahmen würden mit der Beendigung des Coachingauftrages per 27. Juni 2022 ebenfalls abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin benötige keine weitere Unterstützung mehr. Sie sei damit einverstanden, dass ihr Dossier rentenausschliessend abgelegt werde (Urk. 6/232/2).

3.2

3.2.1    Was die seitherige Entwicklung des medizinischen Sachverhalts bis zur angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 2) betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Beurteilung des damaligen behandelnden Psychiaters, Dr. B.___, vom 3. Juni 2024 (Urk. 6/252/6-13) abgestellt hat (Urk. 6/254/4). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beurteilung ihres ehemaligen behandelnden Psychiaters überholt sei, weil sich ihr Gesundheitszustand seither deutlich verschlechtert habe. Sie begründet ihr Vorbringen mit den Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (E. 1.2), weshalb die entscheid-wesentlichen Berichte der Behandlerinnen und Behandler nachfolgend ebenfalls zusammengefasst wiedergegeben werden.

3.2.2    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2024 die Diagnose schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.9, Urk. 6/252/12).

    Zum Krankheitsverlauf hielt er insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab dem 1. Januar 2022 auf 80 % gesteigert habe. Nach einem anfänglich guten Start sei sie im März 2022 aufgrund eines sehr chaotischen und toxischen Arbeitsumfelds in eine depressive Episode geraten, welche sich unter anderem durch gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, grundloses Weinen, Rückzug vom Freundeskreis und Kraftlosigkeit ausgezeichnet habe. Sie habe nicht mehr die Kraft gehabt, sich genügend zu behaupten. Er habe ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen. Auch nach einem beruflichen Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber habe sich die Situation nicht wie erhofft zum Positiven geändert. Die Beschwerdeführerin habe dieses Arbeitsverhältnis schliesslich gekündet. Anfangs September 2022 habe sie eine Stelle als Arztsekretärin im Chefarztsekretariat der A.___ AG in Zürich im Pensum von 80 % angetreten. Ab November 2022 sei es zu einer erneuten psychotischen Symptomatik mit unter anderem Denkstörungen, Beeinträchtigungserleben, Ich-Störungen in Form von Gedankenentzug und Gedankeneingebung, suizidalen Gedanken und Vernachlässigungen der Selbstfürsorge gekommen (Urk. 6/252/10). Unter der antipsychotischen Medikation (während der stationär-psychiatrischen Behandlung im Y.___ ab 4. November 2022, Urk. 6/252/7) sei eine Besserung eingetreten. Gegen Ende des stationären Aufenthalts sei ein zweiwöchiger Arbeitsversuch in reduziertem Pensum durchgeführt worden, welcher positiv verlaufen sei. Die Beschwerdeführerin sei am 30. November 2022 aus dem Y.___ ausgetreten. Nach Remission der psychotischen Symptomatik sei die antipsychotische Medikation reduziert worden, weil die Beschwerdeführerin über unerwünschte Arzneimittelwirkungen berichtet habe. Sie habe unbedingt wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Das sei einerseits verständlich gewesen, andererseits habe man aber auch davon ausgehen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit überschätze, (da sie) pathologische Veränderungen ihres Zustands nicht immer rechtzeitig wahrnehme und eine krankheitsbedingte Aversion gegenüber einer neuroleptischen Medikation besitze. Am 19. Juni 2023 sei die Beschwerdeführerin freiwillig für ihre insgesamt vierte stationäre Behandlung ins Y.___ eingetreten. Es habe sich eine produktiv-psychotische Symptomatik mit ausgeprägten Wahngedanken, Anhalt für Wahrnehmungsstörungen sowie Ich-Störungen und gesteigertem Antrieb gezeigt. Nach dem Austritt aus dem Y.___ am 10. Juli 2023 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der A.___ AG wieder aufgenommen. Allerdings habe ihm ihre Vorgesetzte am 30. Oktober 2023 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin wegen immer wieder zu beobachtenden Schwankungen in der Konzentration die geforderten Leistungen nicht mehr erbringen respektive das bisherige 80%-Arbeitspensum nicht mehr leisten könne. Sie gehe aber davon aus, dass ein 60%-Pensum für die Beschwerdeführerin machbar sei. Er erachte eine Pensumsreduktion ebenfalls als sinnvoll. Das reduzierte Arbeitspensum von 60 % bedeute für die Beschwerdeführerin einen deutlich niedrigeren Stresslevel. So bekomme sie auch mehr Schlaf (mindestens neun Stunden), sei erholter und konzentrierter bei der Arbeit. Das Gedankendrängen und zwanghafte Grübeln hätten sich erheblich gebessert. Zudem führe die Beschwerdeführerin die psychologisch-psychotherapeutische Therapie bei einer Psychologin fort (Urk. 6/252/11).

3.2.3    Im ärztlichen Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2024 stellten die Ärztinnen und Ärzte der Y.___ AG die Hauptdiagnose schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F25.0) und die Nebendiagnose Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, Urk. 3/3 S. 1).

    Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es im Juli und August 2024 im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden schizoaffektiven Störung zu einer manischen Phase mit psychotischen Symptomen gekommen sei (Urk. 3/3 S. 2). Nach der Rückkehr aus Griechenland sei die Beschwerdeführerin vom 19. September bis 9. Oktober 2024 erneut stationär behandelt worden. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin berichtetet, dass sie im August 2024 während einer manischen Phase beziehungsweise unter dem Einfluss ausgeprägter Wahnvorstellungen nach Griechenland gereist sei (Urk. 3/3 S. 1-2). Jenes Zustandsbild habe sich nunmehr unter antipsychotischer Medikation regredient gezeigt. Die Beschwerdeführerin klage aktuell noch über eine ausgeprägte Minussymptomatik mit Grübeln, Antriebsarmut, psychomotorischer Verlangsamung und Lebensängsten. Im Anbetracht der seit einigen Jahren bestehenden schizoaffektiven Störung mit rezidivierenden psychotischen Episoden sowie der beinahe durchgängigen stationären Behandlung seit Juni 2024 sei derzeit aus ärztlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell oder in absehbarer Zeit zu 60% arbeitsfähig sei. Im Verlauf könne nach Optimierung der Medikation und Stabilisierung durch regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Begleitung der Wiedereinstieg in die Arbeit mit geringem Pensum erwogen werden (Urk. 3/3 S. 1-2).

3.2.4    Im Zwischenbericht vom 9. Januar 2025 zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der C.___ wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Zustandsverschlechterung im Rahmen einer langjährig bestehenden schizoaffektiven Störung (ICD 10 F25.1) seit dem 3. Januar 2025 in stationär psychiatrischer Behandlung auf der Abteilung für Krisenbewältigung sei. Sie befinde sich aktuell in einer schwer depressiven Episode ihrer Erkrankung im Sinne von Suizidgedanken, affektiver Niedergestimmtheit, Antriebslosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Zudem liessen sich ausgeprägte Zukunfts- und Verlassensängste objektivieren. Unter Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Berichte sowie auch der fremdanamnestischen Angaben und dem aktuell bestehenden klinischen Zustandsbild sei die Beschwerdeführerin bei chronisch­episodischem Krankheitsverlauf sowohl aktuell, als auch zumindest in den vorangegangen Monaten, als zu 100% arbeitsunfähig anzusehen (Urk. 10).


4.    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ohne Beizug des RAD beurteilt (vgl. S. 4 des Feststellungsblattes für den Beschluss vom 8. August 2024, Urk. 6/254/4). Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indessen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.00761 vom 29. März 2022 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat dem von ihr beigezogenen Arztbericht von Dr. B.___, vom 3. Juni 2024 entnommen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der seit dem 5. September 2022 versehenen Tätigkeit als Arztsekretärin bei der A.___ AG in einem 60%-Pensum zumutbar sei (Urk. 6/254/4). Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. B.___ waren aber nicht so klar und eindeutig. Hinsichtlich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs und der fortbestehenden Defizite, welche durch die psychotherapeutische wie auch durch die medikamentöse Behandlung nicht vollständig aufgehoben werden könnten, von einer dauerhaft reduzierten Arbeitsleistung auszugehen sei. Mit dem Arbeitspensum von 60 % befinde sich die Beschwerdeführerin an der oberen Grenze der dauerhaften Belastbarkeit (Urk. 6/252/12). Bezüglich des Potentials für die Eingliederung äusserte sich Dr. B.___ dann aber dahingehend, dass das Arbeitspensum keinesfalls über das aktuelle Pensum hinaus gesteigert werden sollte. Langfristig müsste das Arbeitspensum eher auf 50 % gesenkt werden. Es bleibe der weitere Verlauf unter diesen Bedingungen abzuwarten. Er empfehle eine Neubeurteilung in 12 Monaten (Urk. 6/252/13). Angesichts dieser Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung einer RAD-Psychiaterin oder eines RAD-Psychiaters einholen müssen. Aufgrund der vorliegenden Akten (E. 3.2.3) ist sodann erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 2) verschlechtert hat. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.4). Eine Leistungszusprache allein gestützt auf die Beurteilung der Behandlerinnen und Behandler ist jedoch nicht möglich. Es gilt die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 124 I 170 E. 4). Nach dem Gesagten besteht aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit und es erweist sich als notwendig, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, mit welchem eine Fachärztin oder ein Facharzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (spätestens) ab 1. Januar 2023 ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn ab 1. Januar 2024 (E. 2.1) beurteilt. Rechtsprechungsgemäss hat die Gutachterin oder der Gutachter zudem die Standardindikatoren miteinzubeziehen (E. 2.3.2).

    Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Livia Schmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher